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8/17/2019 d0006 Kinderkonvention PDF Data http://slidepdf.com/reader/full/d0006-kinderkonvention-pdf-data 1/32 1 Konvention über die Rechte der Kinder Konvention über die Rechte des Kindes www.unicef.de
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1  Konvention über die Rechte der Kinder

Konvention

über die Rechte

des Kindes

www.unicef.de

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Konventionüber die Rechtedes Kindes

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  Konvention über die Rechte der Kinder 3

Liebe Freunde,

die Gründung von UNICEF war die Antwort auf das

Scheitern der Menschlichkeit während des ZweitenWeltkrieges. Die Zeit war damals reif für die Idee, dassFrieden und Entwicklung ihre Grundlage im Leben derKinder haben. Vieles wurde seither für die Kinder derErde erreicht. Doch immer noch wachsen so viele Kinderin Armut und Gewalt auf, leiden unter Krankheiten undDiskriminierung.

Es ist gewiss, dass wir in unserer modernen Welt besserfür unsere Kinder sorgen können, als wir es jetzt tun. Esgibt keine Entschuldigung dafür, den Kindern eine guteKindheit vorzuenthalten, in der sie ihre Fähigkeiten vollentfalten können.

Ich danke UNICEF für seine Arbeit und rufe Sie alle auf,

Ihre Anstrengungen zu verdoppeln.

Nelson Mandela

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  Konvention über die Rechte der Kinder 5

Konvention über die Rechte des Kindes

vom 20. November 1989

am 26. Januar 1990 von der Bundesrepublik Deutschlandunterzeichnet (Zustimmung von Bundestag und Bundesratdurch Gesetz vom 17. Februar 1992 - BGB1. II S.121)

am 6. März 1992 Hinterlegung der Ratifikationsurkundebeim Generalsekretär der Vereinten Nationen

am 5. April 1992 für Deutschland in Kraft getreten(Bekanntmachung vom 10. Juli 1992 - BGBl. II S. 990) 

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6  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 7

det haben, dass Kinder Anspruch auf besondere Fürsorgeund Unterstützung haben,

• überzeugt, dass der Familie als Grundeinheit der Gesell-schaft und natürlicher Umgebung für das Wachsen undGedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder,

der erforderliche Schutz und Beistand gewährt werdensollte, damit sie ihre Aufgaben innerhalb der Gemein-schaft voll erfüllen kann,

• in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmoni-schen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie undumgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsensoll,

• in der Erwägung, dass das Kind umfassend auf ein indivi-duelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geistder in der Charta der Vereinten Nationen verkündetenIdeale und insbesondere im Geist des Friedens, derWürde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und derSolidarität erzogen werden sollte,

• eingedenk dessen, dass die Notwendigkeit, dem Kind

besonderen Schutz zu gewähren, in der Genfer Erklärungvon 1924 über die Rechte des Kindes und in der von derGeneralversammlung am 20. November 1959 angenom-menen Erklärung der Rechte des Kindes ausgesprochenund in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens –

• in der Erwägung, dass nach den in der Charta der

Vereinten Nationen verkündeten Grundsätzen dieAnerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen

Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheitund Unveräußerlichkeit ihrer Rechte die Grundlage vonFreiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

• eingedenk dessen, dass die Völker der Vereinten Nati-onen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechteund an Würde und Wert des Menschen bekräftigt undbeschlossen haben, den sozialen Fortschritt und besse-

re Lebensbedingungen in größerer Freiheit zu fördern,• in der Erkenntnis, dass die Vereinten Nationen in der

Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und inden Internationalen Menschenrechtspakten verkündethaben und übereingekommen sind, dass jeder MenschAnspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte undFreiheiten ohne Unterscheidung, etwa nach der Rasse,der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, derReligion, der politischen oder sonstigen Anschauung,der nationalen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen,der Geburt oder dem sonstigen Status,

• unter Hinweis darauf, dass die Vereinten Nationen in

der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkün-

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8  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 9

• unter gebührender Beachtung der Bedeutung der

Traditionen und kulturellen Werte jedes Volkes für denSchutz und die harmonische Entwicklung des Kindes,

• in Anerkennung der Bedeutung der internationalen

Zusammenarbeit für die Verbesserung der Lebensbedin-

gungen der Kinder in allen Ländern, insbesondere denEntwicklungsländern –

haben folgendes vereinbart:

Teil I Artikel 1:Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jederMensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollen-det hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kindanzuwendenden Recht nicht früher eintritt.

Artikel 2:Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot

(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Über-einkommen festgelegten Rechte und gewährleisten siejedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne

Rechte (insbesondere in den Artikeln 23 und 24), imInternationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale undkulturelle Rechte (insbesondere in Artikel 10) sowiein den Satzungen und den in Betracht kommendenDokumenten der Sonderorganisationen und andereninternationalen Organisationen, die sich mit dem Wohldes Kindes befassen, anerkannt worden ist,

• eingedenk dessen, dass, wie in der Erklärung der Rechte

des Kindes ausgeführt ist, ,,das Kind wegen seiner man-gelnden körperlichen und geistigen Reife besonderenSchutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere einesangemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach derGeburt, bedarf“,

• unter Hinweis auf die Bestimmungen der Erklärung über

die sozialen und rechtlichen Grundsätze für den Schutzund das Wohl von Kindern unter besonderer Berück-sichtigung der Aufnahme in eine Pflegefamilie und derAdoption auf nationaler und internationaler Ebene, derRegeln der Vereinten Nationen über die Mindestnormenfür die Jugendgerichtsbarkeit (Beijing-Regeln) und der

Erklärung über den Schutz von Frauen und Kindern imAusnahmezustand und bei bewaffneten Konflikten,

• in der Erkenntnis, dass es in allen Ländern der Welt

Kinder gibt, die in außerordentlich schwierigen Verhält-nissen leben, und dass diese Kinder der besonderenBerücksichtigung bedürfen,

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Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kindgesetzlich verantwortlicher Personen den Schutz und dieFürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehennotwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeig-neten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen.

(3) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass die fürdie Fürsorge für das Kind oder dessen Schutz verantwort-lichen Institutionen, Dienste und Einrichtungen den vonden zuständigen Behörden festgelegten Normen entspre-chen, insbesondere im Bereich der Sicherheit und derGesundheit sowie hinsichtlich der Zahl und der fachlichenEignung des Personals und des Bestehens einer ausrei-chenden Aufsicht.

 Artikel 4:Verwirklichung der Kindesrechte

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzge-bungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur

Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkann-ten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen undkulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartigeMaßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittelund erforderlichenfalls im Rahmen der internationalenZusammenarbeit.

jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, derHautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion,der politischen oder sonstigen Anschauung, der natio-nalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens,einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Statusdes Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeignetenMaßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allenFormen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen desStatus, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oderder Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oderseiner Familienangehörigen geschützt wird.

Artikel 3:Wohl des Kindes

(1) Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungender sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden

oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist dasWohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zuberücksichtigen ist.

(2) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Kindunter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner

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(1) Das Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt in einRegister einzutragen und hat das Recht auf einen Namenvon Geburt an, das Recht, eine Staatsangehörigkeit zuerwerben, und soweit möglich das Recht, seine Eltern zukennen und von ihnen betreut zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten stellen die Verwirklichung die-ser Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Rechtund mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigeninternationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicher,insbesondere für den Fall, dass das Kind sonst staatenloswäre.

Artikel 8:Identität

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Rechtdes Kindes zu achten, seine Identität, einschließlichseiner Staatsangehörigkeit, seines Namens und seinergesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, ohnerechtswidrige Eingriffe zu behalten.

(2) Werden einem Kind widerrechtlich einige oder alleBestandteile seiner Identität genommen, so gewähren dieVertragsstaaten ihm angemessenen Beistand und Schutzmit dem Ziel, seine Identität so schnell wie möglich wie-derherzustellen.

Artikel 5:Respektierung des Elternrechts

Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte undPflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nachOrtsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Fa-milie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder andererfür das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, dasKind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommenanerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entspre-chenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Artikel 6:Recht auf Leben

(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass jedes Kindein angeborenes Recht auf Leben hat.

(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten in größtmög-lichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des

Kindes.

Artikel 7:Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit

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schiebung oder des Todes eines oder beider Elternteileoder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinemGrund eintritt, während der Betreffende sich in staatli-chem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaatauf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfallseinem anderen Familienangehörigen, die wesentlichenAuskünfte über den Verbleib des oder der abwesendenFamilienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl desKindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen fer-ner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antragskeine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.

Artikel 10:Familienzusammenführung; grenzüberschreitendeKontakte

(1) Entsprechend der Verpflichtung der Vertrags-staaten nach Artikel 9 Absatz 1 werden von einem Kindoder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführunggestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat

oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertrags-staaten wohlwollend, human und beschleunigt bearbei-tet. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass dieStellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgenfür die Antragsteller und deren Familienangehörige hat.

Artikel 9:Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang

(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kindnicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrenntwird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einergerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwen-denden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dassdiese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Einesolche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden,wie etwa wenn das Kind durch die Eltern mißhandelt odervernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebendenEltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kin-

des zu treffen ist.(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten

Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen undihre Meinung zu äußern.

(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes,das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist,regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare

Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit diesnicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertrags-staat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheits-entziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Ab-

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Artikel 12:Berücksichtigung des Kindeswillens

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähigist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu,diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegen-heiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinungdes Kindes angemessen und entsprechend seinem Alterund seiner Reife.

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondereGelegenheit gegeben, in allen das Kind berührendenGerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittel-bar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelleim Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvor-schriften gehört zu werden.

Artikel 13:Meinungs- und Informationsfreiheit

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäuße-rung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtetder Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jederArt in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oderandere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zuempfangen und weiterzugeben.

(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten,

(2) Ein Kind, dessen Eltern ihren Aufenthalt in ver-schiedenen Staaten haben, hat das Recht, regelmäßigepersönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zubeiden Elternteilen zu pflegen, soweit nicht außerge-wöhnliche Umstände vorliegen. Zu diesem Zweck achtendie Vertragsstaaten entsprechend ihrer Verpflichtungnach Artikel 9 Absatz 1 das Recht des Kindes und seinerEltern, aus jedem Land einschließlich ihres eigenen aus-zureisen und in ihr eigenes Land einzureisen. Das Rechtauf Ausreise aus einem Land unterliegt nur den gesetzlichvorgesehenen Beschränkungen, die zum Schutz der natio-nalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public),der Volksgesundheit, der öffentlichen Sittlichkeit oder der

Rechte und Freiheiten anderer notwendig und mit denanderen in diesem Übereinkommen anerkannten Rechtenvereinbar sind.

Artikel 11:Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland

(1) Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um dasrechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland undihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.

(2) Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten denAbschluß zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder denBeitritt zu bestehenden Übereinkünften.

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Artikel 15:Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kin-des an, sich frei mit anderen zusammenzuschließen undsich friedlich zu versammeln.

(2) Die Ausübung dieses Rechts darf keinen anderenals den gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unter-worfen werden, die in einer demokratischen Gesellschaftim Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicher-heit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), zum Schutzder Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeitoder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer not-

wendig sind.

 Artikel 16:Schutz der Privatsphäre und Ehre

(1) Kein Kind darf willkürlichen oder rechtswidrigenEingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Woh-

nung oder seinen Schriftverkehr oder rechtswidrigenBeeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausge-setzt werden.

(2) Das Kind hat Anspruch auf rechtlichen Schutzgegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.

gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfenwerden, die erforderlich sind

a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes ande-rer oder

b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, deröffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksge-sundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Artikel 14:Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes

auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.(2) Die Vertragsstaaten achten die Rechte und

Pflichten der Eltern und gegebenenfalls des Vormunds,das Kind bei der Ausübung dieses Rechts in einer seinerEntwicklung entsprechenden Weise zu leiten.

(3) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauungzu bekunden, darf nur den gesetzlich vorgesehenen

Einschränkungen unterworfen werden, die zum Schutzder öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit oderSittlichkeit oder der Grundrechte und -freiheiten anderererforderlich sind.

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e) die Erarbeitung geeigneter Richtlinien zum Schutz desKindes vor Informationen und Material, die sein Wohl-ergehen beeinträchtigen, fördern, wobei die Artikel 13und 18 zu berücksichtigen sind.

Artikel 18:Verantwortung für das Kindeswohl

1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach bestenKräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen,dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung undEntwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erzie-hung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie dieEltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich.Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesemÜbereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Ver-tragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessenerWeise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erzie-hen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrich-

tungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.

(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maß-nahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätigerEltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommendenKinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.

 

Artikel 17:Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz

Die Vertragsstaaten erkennen die wichtige Rolle derMassenmedien an und stellen sicher, dass das Kind Zu-gang hat zu Informationen und Material aus einer Vielfalt

nationaler und internationaler Quellen, insbesondere der-jenigen, welche die Förderung seines sozialen, seelischenund sittlichen Wohlergehens sowie seiner körperlichenund geistigen Gesundheit zum Ziel haben. Zu diesemZweck werden die Vertragsstaatena) die Massenmedien ermutigen, Informationen und

Material zu verbreiten, die für das Kind von sozialem

und kulturellem Nutzen sind und dem Geist des Arti-kels 29 entsprechen;b) die internationale Zusammenarbeit bei der Herstel-

lung, beim Austausch und bei der Verbreitung dieserInformationen und dieses Materials aus einer Vielfaltnationaler und internationaler kultureller Quellenfördern;

c) die Herstellung und Verbreitung von Kinderbüchernfördern;

d) die Massenmedien ermutigen, den sprachlichenBedürfnissen eines Kindes, das einer Minderheitangehört oder Ureinwohner ist, besonders Rechnungzu tragen;

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Artikel 20:Von der Familie getrennt lebende Kinder; Pflegefamilie;Adoption

(1) Ein Kind, das vorübergehend oder dauernd ausseiner familiären Umgebung herausgelöst wird oder dem

der Verbleib in dieser Umgebung im eigenen Interesse nichtgestattet werden kann, hat Anspruch auf den besonderenSchutz und Beistand des Staates.

(2) Die Vertragsstaaten stellen nach Maßgabe ihresinnerstaatlichen Rechts andere Formen der Betreuung einessolchen Kindes sicher.

(3) Als andere Form der Betreuung kommt unter ande-

rem die Aufnahme in eine Pflegefamilie, die Kafala nachislamischem Recht, die Adoption oder, falls erforderlich, dieUnterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrich-tung in Betracht. Bei der Wahl zwischen diesen Lösungensind die erwünschte Kontinuität in der Erziehung des Kindessowie die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachlicheHerkunft des Kindes gebührend zu berücksichtigen. 

Artikel 21:Adoption

Die Vertragsstaaten, die das System der Adoption anerken-nen oder zulassen, gewährleisten, dass dem Wohl des Kin-

Artikel 19:Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung,Verwahrlosung

(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeignetenGesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaß-

nahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher odergeistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oderMisshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung,vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließ-lich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange essich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, einesVormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder

einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gege-

benheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozi-alprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die esbetreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren undandere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maß-nahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung,

Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in denin Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlungvon Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten derGerichte.

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24  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 25

den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfteund bemühen sich in diesem Rahmen sicherzustellen,dass die Unterbringung des Kindes in einem anderenLand durch die zuständigen Behörden oder Stellendurchgeführt wird.

Artikel 22:Flüchtlingskinder

(1) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen,um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellungeines Flüchtlings begehrt oder nach Maßgabe der anzu-wendenden Regeln und Verfahren des Völkerrechts oderdes innerstaatlichen Rechts als Flüchtling angesehenwird, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei derWahrnehmung der Rechte erhält, die in diesem Überein-kommen oder in anderen internationalen Übereinkünftenüber Menschenrechte oder über humanitäre Fragen, denendie genannten Staaten als Vertragsparteien angehören,festgelegt sind, und zwar unabhängig davon, ob es sich in

Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befin-det oder nicht.

(2) Zu diesem Zweck wirken die Vertragsstaaten in derihnen angemessen erscheinenden Weise bei allen Bemü-hungen mit, welche die Vereinten Nationen und andere

des bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessenwird; die Vertragsstaaten

a) stellen sicher, dass die Adoption eines Kindes nurdurch die zuständigen Behörden bewilligt wird, dienach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und

Verfahren und auf der Grundlage aller verläßlicheneinschlägigen Informationen entscheiden, dass dieAdoption angesichts des Status des Kindes in bezugauf Eltern, Verwandte und einen Vormund zulässig istund dass, soweit dies erforderlich ist, die betroffenenPersonen in Kenntnis der Sachlage und auf der Grund-lage einer gegebenenfalls erforderlichen Beratung der

Adoption zugestimmt haben;b) erkennen an, dass die internationale Adoption alsandere Form der Betreuung angesehen werden kann,wenn das Kind nicht in seinem Heimatland in einerPflege- oder Adoptionsfamilie untergebracht oder wennes dort nicht in geeigneter Weise betreut werden kann;

c) stellen sicher, dass das Kind im Fall einer internationa-len Adoption in den Genuss der für nationale Adopti-

onen geltenden Schutzvorschriften und Normen kommt;d) treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustel-

len, dass bei internationaler Adoption für die Beteili-gten keine unstatthaften Vermögensvorteile entstehen;

e) fördern die Ziele dieses Artikels gegebenenfalls durch

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ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und denfür seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der ver-fügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird,die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständender Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen,angemessen ist.

(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse einesbehinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unter-stützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigungder finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen,die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zugestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbil-dung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbe-

reitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeitendem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugäng-lich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integra-tion und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlichseiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.

(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der interna-tionalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher

Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge undder medizinischen, psychologischen und funktionellenBehandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbrei-tung von Informationen über Methoden der Rehabilitation,der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs

zuständige zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Orga-nisationen, die mit den Vereinten Nationen zusammenar-beiten, unternehmen, um ein solches Kind zu schützen, umihm zu helfen und um die Eltern oder andere Familienange-hörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit demZiel, die für eine Familienzusammenführung notwendigenInformationen zu erlangen. Können die Eltern oder andereFamilienangehörige nicht ausfindig gemacht werden, so istdem Kind im Einklang mit den in diesem Übereinkommenenthaltenen Grundsätzen derselbe Schutz zu gewähren wiejedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauerndoder vorübergehend aus seiner familiären Umgebungherausgelöst ist.

Artikel 23:Förderung behinderter Kinder

(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistigoder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und men-schenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, wel-che die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeitfördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemein-schaft erleichtern.

(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behin-derten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür

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zu bekämpfen, unter anderem durch den Einsatzleicht zugänglicher Technik und durch die Bereit-stellung ausreichender vollwertiger Nahrungsmittelund sauberen Trinkwassers, wobei die Gefahrenund Risiken der Umweltverschmutzung zu berück-sichtigen sind;

d) eine angemessene Gesundheitsfürsorge für Müttervor und nach der Entbindung sicherzustellen;

e) sicherzustellen, dass allen Teilen der Gesellschaft,insbesondere Eltern und Kindern, Grundkenntnisseüber die Gesundheit und Ernährung des Kindes,die Vorteile des Stillens, die Hygiene und die Sau-berhaltung der Umwelt sowie die Unfallverhütung

vermittelt werden, dass sie Zugang zu der ent-sprechenden Schulung haben und dass sie bei derAnwendung dieser Grundkenntnisse Unterstützungerhalten;

f) die Gesundheitsvorsorge, die Elternberatung sowiedie Aufklärung und die Dienste auf dem Gebiet derFamilienplanung auszubauen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen undgeeigneten Maßnahmen, um überlieferte Bräuche, die fürdie Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen.

(4) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die internati-onale Zusammenarbeit zu unterstützen und zu fördern, um

zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zuermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihrFachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sam-meln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländerbesonders zu berücksichtigen.

Artikel 24:Gesundheitsvorsorge

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindesauf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit an sowieauf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlungvon Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit.Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dasskeinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesund-heitsdiensten vorenthalten wird.

(2) Die Vertragsstaaten bemühen sich, die volle Ver-wirklichung dieses Rechts sicherzustellen, und treffeninsbesondere geeignete Maßnahmen, um

a) die Säuglings- und Kindersterblichkeit zu verringern;

b) sicherzustellen, dass alle Kinder die notwendigeärztliche Hilfe und Gesundheitsfürsorge erhalten,wobei besonderer Nachdruck auf den Ausbau dergesundheitlichen Grundversorgung gelegt wird;

c) Krankheiten sowie Unter- und Fehlernährung auchim Rahmen der gesundheitlichen Grundversorgung

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sonstigen Umstände des Kindes und der Unterhaltspflich-tigen sowie anderer für die Beantragung von Leistungendurch das Kind oder im Namen des Kindes maßgeblicherGesichtspunkte gewährt werden.

Artikel 27:Angemessene Lebensbedingungen; Unterhalt

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedesKindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, see-lischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemes-senen Lebensstandard an.

(2) Es ist in erster Linie Aufgabe der Eltern oder ande-rer für das Kind verantwortlicher Personen, im Rahmenihrer Fähigkeiten und finanziellen Möglichkeiten die fürdie Entwicklung des Kindes notwendigen Lebensbedin-gungen sicherzustellen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen gemäß ihren inner-staatlichen Verhältnissen und im Rahmen ihrer Mittel

geeignete Maßnahmen, um den Eltern und anderen fürdas Kind verantwortlichen Personen bei der Verwirkli-chung dieses Rechts zu helfen, und sehen bei Bedürf-tigkeit materielle Hilfs- und Unterstützungsprogrammeinsbesondere im Hinblick auf Ernährung, Bekleidung undWohnung vor.

fortschreitend die volle Verwirklichung des in diesem Arti-kel anerkannten Rechts zu erreichen. Dabei sind die Bedürf-nisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen. 

Artikel 25:

Unterbringung

Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein Kind, das von denzuständigen Behörden wegen einer körperlichen oder geis-tigen Erkrankung zur Betreuung, zum Schutz der Gesundheitoder zur Behandlung untergebracht worden ist, das Recht hatauf eine regelmäßige Überprüfung der dem Kind gewährtenBehandlung sowie aller anderen Umstände, die für seine

Unterbringung von Belang sind.

Artikel 26:Soziale Sicherheit

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes

auf Leistungen der sozialen Sicherheit einschließlich derSozialversicherung an und treffen die erforderlichen Maßnah-men, um die volle Verwirklichung dieses Rechts in Überein-stimmung mit dem innerstaatlichen Recht sicherzustellen.

(2) Die Leistungen sollen gegebenenfalls unterBerücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der

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32  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 33

der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzi-eller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;

c) allen entsprechend ihren Fähigkeiten den Zugang zuden Hochschulen mit allen geeigneten Mitteln ermög-lichen;

d) Bildungs- und Berufsberatung allen Kindern verfügbar

und zugänglich machen;e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbe-

such fördern und den Anteil derjenigen, welche dieSchule vorzeitig verlassen, verringern.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeignetenMaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in derSchule in einer Weise gewahrt wird, die der Menschen-

würde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesemÜbereinkommen steht.

(3) Die Vertragsstaaten fördern die internationaleZusammenarbeit im Bildungswesen, insbesondere um zurBeseitigung von Unwissenheit und Analphabetentum inder Welt beizutragen und den Zugang zu wissenschaft-lichen und technischen Kenntnissen und modernen Unter-

richtsmethoden zu erleichtern. Dabei sind die Bedürfnisseder Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.

(4) Die Vertragsstaaten treffen alle geeignetenMaßnahmen, um die Geltendmachung von Unterhaltsan-sprüchen des Kindes gegenüber den Eltern oder anderenfinanziell für das Kind verantwortlichen Personen sowohlinnerhalb des Vertragsstaats als auch im Ausland sicher-zustellen. Insbesondere fördern die Vertragsstaaten, wenn

die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einemanderen Staat lebt als das Kind, den Beitritt zu internatio-nalen Übereinkünften oder den Abschluss solcher Überein-künfte sowie andere geeignete Regelungen.

 Artikel 28:Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindesauf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts aufder Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zuerreichen, werden sie insbesonderea) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und

unentgeltlich machen;

b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterfüh-renden Schulen allgemeinbildender und berufsbildenderArt fördern, sie allen Kindern verfügbar und zugänglichmachen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung

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34  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 35

gelegt werden, dass sie die Freiheit natürlicher oder juris-tischer Personen beeinträchtigen, Bildungseinrichtungenzu gründen und zu führen, sofern die in Absatz 1 festge-legten Grundsätze beachtet werden und die in solchenEinrichtungen vermittelte Bildung den von dem Staatgegebenenfalls festgelegten Mindestnormen entspricht.

Artikel 30:Minderheitenschutz

In Staaten, in denen es ethnische, religiöse oder sprachli-che Minderheiten oder Ureinwohner gibt, darf einem Kind,das einer solchen Minderheit angehört oder Ureinwohnerist, nicht das Recht vorenthalten werden, in Gemeinschaftmit anderen Angehörigen seiner Gruppe seine eigeneKultur zu pflegen, sich zu seiner eigenen Religion zubekennen und sie auszuüben oder seine eigene Sprachezu verwenden.

Artikel 31:Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischemLeben, staatliche Förderung

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kin-des auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße

Artikel 29:Bildungsziele; Bildungseinrichtungen

(1) Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dassdie Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss,a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen

und körperlichen Fähigkeiten des Kindes voll zur Ent-faltung zu bringen;

b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten undGrundfreiheiten und den in der Charta der VereintenNationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;

c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kultu-rellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen

Werten, den nationalen Werten des Landes, in demes lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem esstammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenenzu vermitteln;

d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben ineiner freien Gesellschaft im Geist der Verständigung,des Friedens, der Toleranz, der Gleichberechtigungder Geschlechter und der Freundschaft zwischen allenVölkern und ethnischen, nationalen und religiösenGruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;

e) dem Kind Achtung vor der natürlichen Umwelt zuvermitteln.

(2) Dieser Artikel und Artikel 28 dürfen nicht so aus-

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36  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 37

a) ein oder mehrere Mindestalter für dieZulassung zur Arbeit festlegen;

b) eine angemessene Regelung der Arbeitszeit und derArbeitsbedingungen vorsehen;

c) angemessene Strafen oder andere Sanktionen zurwirksamen Durchsetzung dieses Artikels vorsehen.

Artikel 33:Schutz vor Suchtstoffen

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmeneinschließlich Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- undBildungsmaßnahmen, um Kinder vor dem unerlaubten

Gebrauch von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen imSinne der diesbezüglichen internationalen Übereinkünftezu schützen und den Einsatz von Kindern bei der uner-laubten Herstellung dieser Stoffe und beim unerlaubtenVerkehr mit diesen Stoffen zu verhindern.

Artikel 34:Schutz vor sexuellem Missbrauch

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, das Kind vor allenFormen sexueller Ausbeutung und sexuellen Missbrauchszu schützen. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsstaaten

aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellenund künstlerischen Leben.

(2) Die Vertragsstaaten achten und fördern dasRecht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellenund künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung

geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelleund künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholungund Freizeitbeschäftigung.

Artikel 32:Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht desKindes an, vor wirtschaftlicher Ausbeutung geschütztund nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, dieGefahren mit sich bringen, die Erziehung des Kindesbehindern oder die Gesundheit des Kindes oder seinekörperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Ent-wicklung schädigen könnte.

(2) Die Vertragsstaaten treffen Gesetzgebungs-,Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um dieDurchführung dieses Artikels sicherzustellen. Zu diesemZweck und unter Berücksichtigung der einschlägigenBestimmungen anderer internationaler Übereinkünftewerden die Vertragsstaaten insbesondere

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38  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 39

Artikel 37:Verbot der Folter, der Todesstrafe, lebenslanger Freiheits-strafe, Rechtsbeistandschaft

Die Vertragsstaaten stellen sicher,a) dass kein Kind der Folter oder einer anderen grau-

samen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-lung oder Strafe unterworfen wird. Für Straftaten,die von Personen vor Vollendung des achtzehntenLebensjahrs begangen worden sind, darf weder dieTodesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohnedie Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt wer-den;

b) dass keinem Kind die Freiheit rechtswidrig oderwillkürlich entzogen wird. Festnahme, Freiheitsent-ziehung oder Freiheitsstrafe darf bei einem Kind imEinklang mit dem Gesetz nur als letztes Mittel und fürdie kürzeste angemessene Zeit angewendet werden;

c) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist,menschlich und mit Achtung vor der dem Menscheninnewohnenden Würde und unter Berücksichtigung

der Bedürfnisse von Personen seines Alters behandeltwird. Insbesondere ist jedes Kind, dem die Freiheitentzogen ist, von Erwachsenen zu trennen, sofernnicht ein anderes Vorgehen als dem Wohl des Kindesdienlich erachtet wird; jedes Kind hat das Recht,

insbesondere alle geeigneten innerstaatlichen, zweiseitigenund mehrseitigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Kindera) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Hand-

lungen verleitet oder gezwungen werden;b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle

Praktiken ausgebeutet werden;

c) für pornographische Darbietungen und Darstellungenausgebeutet werden.

Artikel 35:Maßnahmen gegen Entführung und Kinderhandel

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten innerstaatlichen,

zweiseitigen und mehrseitigen Maßnahmen, um die Entfüh-rung und den Verkauf von Kindern sowie den Handel mit Kin-dern zu irgendeinem Zweck und in irgendeiner Form zu verhindern.

Artikel 36:Schutz vor sonstiger Ausbeutung

Die Vertragsstaaten schützen das Kind vor allen sonstigenFormen der Ausbeutung, die das Wohl des Kindes in irgend-einer Weise beeinträchtigen.

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40  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 41

(3) Die Vertragsstaaten nehmen davon Abstand, Per-sonen, die das fünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendethaben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. Werden Per-sonen zu den Streitkräften eingezogen, die zwar das fünf-zehnte, nicht aber das achtzehnte Lebensjahr vollendethaben, so bemühen sich die Vertragsstaaten, vorrangig

die jeweils ältesten einzuziehen.

(4) Im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach demhumanitären Völkerrecht, die Zivilbevölkerung in bewaff-neten Konflikten zu schützen, treffen die Vertragsstaatenalle durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen,dass von einem bewaffneten Konflikt betroffene Kindergeschützt und betreut werden.

Artikel 39:Genesung und Wiedereingliederung geschädigter Kinder

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen,um die physische und psychische Genesung und die sozia-le Wiedereingliederung eines Kindes zu fördern, das Opferirgendeiner Form von Vernachlässigung, Ausbeutung oderMisshandlung, der Folter oder einer anderen Form grau-samer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungoder Strafe oder aber bewaffneter Konflikte geworden ist.Die Genesung und Wiedereingliederung müssen in einer

mit seiner Familie durch Briefwechsel und Besuche inVerbindung zu bleiben, sofern nicht außergewöhnlicheUmstände vorliegen;

d) dass jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, dasRecht auf umgehenden Zugang zu einem rechtskun-digen oder anderen geeigneten Beistand und das

Recht hat, die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehungbei einem Gericht oder einer anderen zuständigen,unabhängigen und unparteiischen Behörde anzufechten,sowie das Recht auf alsbaldige Entscheidung in einemsolchen Verfahren.

Artikel 38:

Schutz bei bewaffneten Konflikten; Einziehung zu denStreitkräften

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die fürsie verbindlichen Regeln des in bewaffneten Konfliktenanwendbaren humanitären Völkerrechts, die für das KindBedeutung haben, zu beachten und für deren Beachtung

zu sorgen.(2) Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren

Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, die dasfünfzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nichtunmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen.

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42  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 43

i) bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld alsunschuldig zu gelten,

ii) unverzüglich und unmittelbar über die gegen dasKind erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zuwerden, gegebenenfalls durch seine Eltern oderseinen Vormund, und einen rechtskundigen oder

anderen geeigneten Beistand zur Vorbereitung undWahrnehmung seiner Verteidigung zu erhalten,

iii) seine Sache unverzüglich durch eine zuständigeBehörde oder ein zuständiges Gericht, die unabhän-gig und unparteiisch sind, in einem fairen Verfahrenentsprechend dem Gesetz entscheiden zu lassen,und zwar in Anwesenheit eines rechtskundigen oder

anderen geeigneten Beistands sowie – sofern diesnicht insbesondere in Anbetracht des Alters oder derLage des Kindes als seinem Wohl widersprechendangesehen wird – in Anwesenheit seiner Eltern oderseines Vormunds,

iv) nicht gezwungen zu werden, als Zeuge auszusa-gen oder sich schuldig zu bekennen, sowie dieBelastungszeugen zu befragen oder befragen zulassen und das Erscheinen und die Vernehmung derEntlastungszeugen unter gleichen Bedingungen zuerwirken,

v) wenn es einer Verletzung der Strafgesetze überführtist, diese Entscheidung und alle als Folge davon ver-

Umgebung stattfinden, die der Gesundheit, der Selbstach-tung und der Würde des Kindes förderlich ist.

Artikel 40:Behandlung des Kindes in Strafrecht und Strafver fahren

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedesKindes an, das der Verletzung der Strafgesetze verdächtigt,beschuldigt oder überführt wird, in einer Weise behandeltzu werden, die das Gefühl des Kindes für die eigene Würdeund den eigenen Wert fördert, seine Achtung vor den Men-schenrechten und Grundfreiheiten anderer stärkt und dasAlter des Kindes sowie die Notwendigkeit berücksichtigt,seine soziale Wiedereingliederung sowie die Übernahme

einer konstruktiven Rolle in der Gesellschaft durch das Kindzu fördern.

(2) Zu diesem Zweck stellen die Vertragsstaaten unterBerücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen interna-tionaler Übereinkünfte insbesondere sicher,a) dass kein Kind wegen Handlungen oder Unterlas-

sungen, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatli-

chem Recht oder Völkerrecht nicht verboten waren, derVerletzung der Strafgesetze verdächtigt, beschuldigtoder überführt wird;

b) dass jedes Kind, das einer Verletzung der Strafgesetzeverdächtigt oder beschuldigt wird, Anspruch auf fol-gende Mindestgarantien hat:

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44  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 45

behandelt werden, die ihrem Wohl dienlich ist und ihrenUmständen sowie der Straftat entspricht, muss eine Viel-zahl von Vorkehrungen zur Verfügung stehen, wie Anord-nungen über Betreuung, Anleitung und Aufsicht, wieBeratung, Entlassung auf Bewährung, Aufnahme in einePflegefamilie, Bildungs- und Berufsbildungsprogramme

und andere Alternativen zur Heimerziehung.

Artikel 41:Weitergehende inländischeBestimmungen

Dieses Übereinkommen lässt zur Verwirklichung der Rechtedes Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt, dieenthalten sinda) im Recht eines Vertragsstaats oderb) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht.

hängten Maßnahmen durch eine zuständige über-geordnete Behörde oder ein zuständiges höheresGericht, die unabhängig und unparteiisch sind,entsprechend dem Gesetz nachprüfen zu lassen,

vi) die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmet-schers zu verlangen, wenn das Kind die Verhand-

lungssprache nicht versteht oder spricht,vii) sein Privatleben in allen Verfahrensabschnitten

voll geachtet zu sehen.

(3) Die Vertragsstaaten bemühen sich, den Erlass vonGesetzen sowie die Schaffung von Verfahren, Behördenund Einrichtungen zu fördern, die besonders für Kinder,die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt,

beschuldigt oder überführt werden, gelten oder zuständigsind; insbesondere

a) legen sie ein Mindestalter fest, das ein Kinderreicht haben muss, um als strafmündig angese-hen zu werden,

b) treffen sie, soweit dies angemessen und wün-schenswert ist, Maßnahmen, um den Fall ohne

ein gerichtliches Verfahren zu regeln, wobeijedoch die Menschenrechte und die Rechtsgaran-tien un-eingeschränkt beachtet werden müssen.

(4) Um sicherzustellen, dass Kinder in einer Weise

(3) Di Mi li d d A h d iT il II

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46  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 47

(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden ingeheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt,die von den Vertragsstaaten vorgeschlagen worden sind.Jeder Vertragsstaat kann einen seiner eigenen Staatsan-gehörigen vorschlagen.

(4) Die Wahl des Ausschusses findet zum erstenmalspätestens sechs Monate nach Inkrafttreten diesesÜbereinkommens und danach alle zwei Jahre statt.Spätestens vier Monate vor jeder Wahl fordert derGeneralsekretär der Vereinten Nationen die Vertrags-staaten schriftlich auf, ihre Vorschläge innerhalb vonzwei Monaten einzureichen. Der Generalsekretär fertigtsodann eine alphabetische Liste aller auf diese Weise

vorgeschlagenen Personen an unter Angabe der Vertrags-staaten, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt sieden Vertragsstaaten.

(5) Die Wahlen finden auf vom Generalsekretär amSitz der Vereinten Nationen einberufenen Tagungender Vertragsstaaten statt. Auf diesen Tagungen, diebeschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertrags-

staaten vertreten sind, gelten die Kandidaten als in denAusschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahlund die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden undabstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sichvereinigen.

Teil II

Artikel 42:Verpflichtung zur Bekanntmachung

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Grundsätze undBestimmungen dieses Übereinkommens durch geeigneteund wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch beiKindern allgemein bekannt zu machen.

Artikel 43:Einsetzung eines Ausschusses für die Rechte des Kindes

(1) Zur Prüfung der Fortschritte, welche die Vertrags-staaten bei der Erfüllung der in diesem Übereinkommeneingegangenen Verpflichtungen gemacht haben, wird einAusschuss für die Rechte des Kindes eingesetzt, der dienachstehend festgelegten Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Ausschuss besteht aus zehn Sachverständigenvon hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sach-

kenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfasstenGebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von denVertagsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewähltund sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf einegerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie diehauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.

t llt d A h d P l d di Ei i ht(6) Di A h it li d d fü i J h

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48  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 49

stellt dem Ausschuss das Personal und die Einrichtungenzur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmungseiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt.

(12) Die Mitglieder des nach diesem Übereinkommeneingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustimmung derGeneralversammlung Bezüge aus Mitteln der Verein-ten Nationen zu den von der Generalversammlung zubeschließenden Bedingungen.

Artikel 44:Berichtspflicht

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Aus-schuss über den Generalsekretär der Vereinten NationenBerichte über die Maßnahmen, die sie zur Verwirklichungder in diesem Übereinkommen anerkannten Rechtegetroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschrittevorzulegen, und zwar:

a) innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten desÜbereinkommens für den betreffenden Vertrags-

staat,b) danach alle fünf Jahre.

(2) In den nach diesem Artikel erstatteten Berichtenist auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeitenhinzuweisen, welche die Vertragsstaaten daran hindern,

(6) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahregewählt. Auf erneuten Vorschlag können sie wiederge-wählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der erstenWahl gewählten Mitglieder läuft nach zwei Jahren ab;unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen die-ser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der Tagung durch

das Los bestimmt.(7) Wenn ein Ausschussmitglied stirbt oder zurücktritt

oder erklärt, dass es aus anderen Gründen die Aufgabendes Ausschusses nicht mehr wahrnehmen kann, ernenntder Vertragsstaat, der das Mitglied vorgeschlagen hat,für die verbleibende Amtszeit mit Zustimmung des Aus-schusses einen anderen unter seinen Staatsangehörigen

ausgewählten Sachverständigen.(8) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Der Ausschuss wählt seinen Vorstand für zweiJahre.

(10) Tagungen des Ausschusses finden in der Regelam Sitz der Vereinten Nationen oder an einem anderen

vom Ausschuss bestimmten geeigneten Ort statt. DerAusschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen.Die Dauer der Ausschusstagungen wird auf einer Tagungder Vertragsstaaten mit Zustimmung der Generalver-sammlung festgelegt und wenn nötig geändert.

(11) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern;die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflich

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50  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 51

Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern;a) haben die Sonderorganisationen, das Kinderhilfswerk

der Vereinten Nationen und andere Organe derVereinten Nationen das Recht, bei der Erörterungder Durchführung derjenigen Bestimmungen desÜbereinkommens vertreten zu sein, die in ihren Auf-

gabenbereich fallen. Der Ausschuss kann, wenn erdies für angebracht hält, die Sonderorganisationen,das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen undandere zuständige Stellen einladen, sachkundigeStellungnahmen zur Durchführung des Übereinkom-mens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligenAufgabenbereich fallen. Der Ausschuss kann die Son-

derorganisationen, das Kinderhilfswerk der VereintenNationen und andere Organe der Vereinten Nationeneinladen, ihm Berichte über die Durchführung desÜbereinkommens auf Gebieten vorzulegen, die inihren Tätigkeitsbereich fallen;

b) übermittelt der Ausschuss, wenn er dies fürangebracht hält, den Sonderorganisationen, demKinderhilfswerk der Vereinten Nationen und anderenzuständigen Stellen Berichte der Vertragsstaaten, dieein Ersuchen um fachliche Beratung oder Unterstüt-zung oder einen Hinweis enthalten, dass ein diesbe-zügliches Bedürfnis besteht; etwaige Bemerkungenund Vorschläge des Ausschusses zu diesen Ersuchen

die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflich-tungen voll zu erfüllen. Die Berichte müssen auch ausrei-chende Angaben enthalten, die dem Ausschuss ein umfas-sendes Bild von der Durchführung des Übereinkommens indem betreffenden Land vermitteln.

(3) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen erstenumfassenden Bericht vorgelegt hat, braucht in seinen nachAbsatz 1 Buchstabe b vorgelegten späteren Berichtendie früher mitgeteilten grundlegenden Angaben nicht zuwiederholen.

(4) Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten um weitereAngaben über die Durchführung des Übereinkommensersuchen.

(5) Der Ausschuss legt der Generalversammlung überden Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre einen Tätig-keitsbericht vor.

(6) Die Vertragsstaaten sorgen für eine weite Verbrei-tung ihrer Berichte im eigenen Land.

Artikel 45:Mitwirkung anderer Organe der Vereinten Nationen

Um die wirksame Durchführung dieses Übereinkommensund die internationale Zusammenarbeit auf dem von dem

TEIL IIIoder Hinweisen werden beigefügt;

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52  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 53

TEIL III

Artikel 46:Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unter-zeichnung auf.

Artikel 47:Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. DieRatifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 48:Beitritt

Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitrit toffen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt.

oder Hinweisen werden beigefügt;c) kann der Ausschuss der Generalversammlung emp-

fehlen, den Generalsekretär zu ersuchen, für denAusschuss Untersuchungen über Fragen im Zusam-menhang mit den Rechten des Kindes durchzuführen;

d) kann der Ausschuss aufgrund der Angaben, die er

nach den Artikeln 44 und 45 erhalten hat, Vorschlägeund allgemeine Empfehlungen unterbreiten. DieseVorschläge und allgemeinen Empfehlungen werdenden betroffenen Vertragsstaaten übermittelt undder Generalversammlung zusammen mit etwaigenBemerkungen der Vertragsstaaten vorgelegt. 

Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein JedeArtikel 49:

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54  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 55

Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. JedeÄnderung, die von der Mehrheit der auf der Konferenzanwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten ange-nommen wird, wird der Generalversammlung zur Billigungvorgelegt.

(2) Eine nach Absatz 1 angenommene Änderung trittin Kraft, wenn sie von der Generalversammlung der Ver-einten Nationen gebilligt und von einer Zweidrittelmehr-heit der Vertragsstaaten angenommen worden ist.

(3) Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für dieVertragsstaaten die sie angenommen haben, verbindlich,während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin dieBestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher

von ihnen angenommenen Änderungen gelten.

Artikel 51:Vorbehalte

(1) Der Generalsekretär der Vereinten Nationennimmt den Wortlaut von Vorbehalten, die ein Staat beider Ratifikation oder beim Beitritt anbringt, entgegen undleitet ihn allen Staaten zu.

(2) Vorbehalte, die mit Ziel und Zweck dieses Über-einkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.

Artikel 49:Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tagnach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oderBeitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen in Kraft.(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwan-zigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde diesesÜbereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es amdreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifi-kations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 50:Änderungen

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschla-gen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationeneinreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodannden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der

Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz derVertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über denVorschlag befürworten. Befürwortet, innerhalb von vierMonaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstensein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz,so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der

Artikel 54:(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an den

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56  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 57

Artikel 54:Urschrift, verbindlicher Wortlaut

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer,chinesischer, englischer, französischer, russischer undspanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird

beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihrenRegierungen hierzu gehörig befugten Bevollmächtigtendieses Übereinkommen unterschrieben.

(3) Vorbehalte können jederzeit durch eine an denGeneralsekretär der Vereinten Nationen gerichtete dies-bezügliche Notifikation zurückgenommen werden; diesersetzt alle Staaten davon in Kenntnis. Die Notifikationwird mit dem Tag ihres Eingangs beim Generalsekretärwirksam.

Artikel 52:Kündigung

Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch einean den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichteteschriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein

Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretärwirksam.

Artikel 53:Verwahrung

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird zumVerwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

• UNICEF wird in Deutschland durch das Deutsche KomiteeUNICEF – Gemeinsam für Kinder

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58  Konvention über die Rechte der Kinder   Konvention über die Rechte der Kinder 59

UNICEF wird in Deutschland durch das Deutsche Komiteefür UNICEF vertreten. Wie alle 36 nationalen Komitees inden Industriestaaten trägt auch das Deutsche Komitee zurFinanzierung der Programme von UNICEF in den Entwick-lungsländern bei.

• Das Deutsche Komitee für UNICEF wurde 1953 gegründetund ist als mildtätiger und gemeinnütziger Verein aner-kannt. Seine Arbeit stützt sich auf den Einsatz von rund8.000 ehrenamtlichen Helfern in rund 150 UNICEF-Grup-pen. Das Deutsche Komitee finanziert sich ausschließlichaus privaten Spenden und aus dem Verkauf von Grußkar-ten, es erhält keine staatlichen Gelder.

UNICEF Gemeinsam für Kinder

• UNICEF, das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, hilftKindern in den Entwicklungsländern und Krisengebieten.UNICEF sorgt dafür, dass Kinder in die Schule gehen kön-nen, medizinisch betreut werden, sauberes Trinkwasser

erhalten sowie eine ausreichende Ernährung. UNICEFsetzt sich weltweit ein, um Kinder vor Ausbeutung undMissbrauch zu schützen.

• UNICEF ist die einzige UN-Organisation, in der die Bevöl-kerung aktiv mitarbeiten kann: durch ehrenamtlicheTätigkeit in den Arbeitsgruppen, durch Informations- undÖffentlichkeitsarbeit und den Verkauf der UNICEF-Gruß-

karten.• UNICEF wurde 1946 als Nothilfeorganisation für die Kin-

der in Europa gegründet. Auch deutsche Kinder bekamenHilfe von UNICEF. Heute leistet UNICEF in fast allen Bür-gerkriegsregionen der Welt Nothilfe sowie psychosozialeBetreuung für kriegstraumatisierte Kinder.

• UNICEF versteht sich als Anwalt der Kinder und arbeitetdafür, dass ihre Rechte in allen Ländern der Erde verwirk-licht werden.

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60  Konvention über die Rechte der Kinder

UNICEF DeutschlandHöninger Weg 104

50969 KölnTel.: 0221/9 3650- 0Fax: 0221/9 3650- 279E-Mail: [email protected]

Spendenkonto 300 000Bank für Sozialwirtschaft Köln

BLZ 370 205 00

www.unicef.de


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