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Die UN-Behindertenrechtskonvention · Deutschland, Österreich, Schweiz und Lichtenstein Am 3. Mai...

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Die UN-Behindertenrechtskonvention Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
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Die UN-Behindertenrechtskonvention

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

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Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung

Convention of the United Nations on the rights of persons with disabilities

deutsch | deutsch – Schattenübersetzung | englisch

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Liebe Leserin, lieber Leser,

das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behinder-tenrechtskonvention – kurz UN-BRK) ist ein wichtiger Meilenstein – nicht nur für Menschen mit Behinderungensondern für die gesamte Gesellschaft. Die Konvention konkretisiert die universellen Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen und stellt klar, dass diese ein uneingeschränktes und selbstverständliches Rechtauf Teilhabe besitzen. Das Leitbild der Behindertenrechtskonvention ist „Inklusion“. Es geht also nicht darum, dass sich der oder dieEinzelne anpassen muss, um teilhaben, „mithalten“ zu können. Es geht darum, dass sich unsere Gesellschaft öffnet. Dass unser selbstverständliches Leitbild Vielfalt wird und die Grundhaltung, dass jede und jeder Einzelnewertvoll ist mit den jeweiligen Fähigkeiten und Voraussetzungen. Dafür müssen wir in vielen Bereichen neu den-ken. „Nicht ohne uns über uns“ lautet der zentrale Grundsatz der Konvention. Das bedeutet nichts anderes, alsdass Menschen mit Behinderungen einbezogen werden müssen in die Umsetzung der Konvention. Ich verstehees gleichzeitig als Ermutigung, sich zu beteiligen und selbstverständlich mehr Teilhabe einzufordern. Wir allegemeinsam sind gefordert.Die Konvention ist am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getreten. Seitdem ist einiges umgesetzt worden. So hat die Bundesregierung im September 2011 ihren nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der Konvention veröffentlicht. Auch in einigen Bundesländern gibt es Aktionspläne. Wir befinden uns auf einem guten Weg, aberwir sind noch lange nicht am Ziel. Inklusion braucht Bewegung, Mut und Energie. Hierfür steht übrigens auch derAdler auf meinem Logo. Er erinnert an den Bundesadler und soll auf ein buntes, vielfältiges Deutschland ver -weisen.Ein wichtiger Bestandteil von Teilhabe ist Information. Damit Sie mitdiskutieren können, finden Sie den Inhaltder Konvention in diesem Heft in der amtlichen deutschen Übersetzung, aber auch den englischen Original-text*. Zudem enthält es die deutsche „Schattenübersetzung“, die von Menschen mit Behinderungen erarbeitetwurde. Für Menschen mit Lernschwierigkeiten gibt es den Text in leichter Sprache. Viel Spaß bei der Lektüre undeinen hohen Erkenntnisgewinn wünscht IhnenIhre

Verena BenteleBeauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen

*Rechtlich verbindlich sind nur die Fassungen des Übereinkommens in den sechs UN-Sprachen (Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch, Arabisch)

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Die amtliche, gemeinsameÜbersetzung von Deutschland, Österreich,Schweiz und Lichtenstein

Am 3. Mai 2008 ist das Übereinkom-men der Vereinten Nationen überdie Rechte von Menschen mit Be-hinderungen in Kraft getreten.Nachdem Ecuador am 3. April alszwanzigster Mitgliedsstaat die Ra-tifikationsurkunde in New York hin-terlegt hat, ist das Übereinkommennun, vier Wochen später für alleMitgliedsstaaten, die bereits ratifi-ziert haben, völkerrechtlich wirk-sam.

Dieses universelle Vertragsinstru-ment konkretisiert bestehendeMenschenrechte für die Lebenssi-tuation von Menschen mit Behin-derungen mit dem Ziel, ihre Chan-cengleichheit in der Gesellschaft zufördern. Das Vertragswerk stellteinen wichtigen Schritt zur Stär-kung der Rechte von weltweit rund650 Millionen behinderter Men-schen dar.

Deutschland hat als einer der ers-ten Staaten das Übereinkommenam 30. März 2007 unterzeichnet.Das Bundesministerium für Arbeitund Soziales arbeitet verstärktdaran, die Ratifikation innerstaat-lich voranzutreiben.

Convention on the Rightsof Persons with Disabilities

Das Originaldokument in englischer Sprache

Schattenübersetzung

Deutschland, Liechtenstein, Öster-reich und die Schweiz haben fastohne Beteiligung behinderterMenschen und ihrer Verbändeeine deutsche Übersetzung derUN-Konvention über die Rechtevon Menschen mit Behinderungenabgestimmt.

Deshalb hat sich das NETZWERKARTIKEL 3 e.V. 2009 dazu ent-schlossen, eine sogenannte „Schattenübersetzung“ zu veröf-fentlichen. Der Begriff „Schatten-übersetzung“ wurde gewählt, weildie sogenannten „Schattenberich-te“ (shadow reports) im Berichts-wesen zu bestehenden UN-Kon-ventionen eine gute Traditionhaben: Die Vertragsstaaten vonUN-Konventionen sind verpflich-tet, regelmäßig Berichte zur Um-setzung der jeweiligen Konventionzu erstellen und diese dem über-wachenden Komitee zuzuleiten.Parallel dazu werden von denNichtregierungsorganisationenSchattenberichte erstellt, dieebenfalls in die Bewertung desüberwachenden Komitees einflie-ßen. Wenn die Bundesrepublik bei-spielsweise einen Bericht zur Um-setzung derFrauenrechtskonvention veröffent-licht, verfassen der Deutsche Frau-enrat und andere Frauenorganisa-tionen parallel einenSchattenbericht, in dem Faktenaufgelistet werden, die im Regie-rungsbericht nicht auftauchen.

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Um Sie über den Text der UN-Kon-vention zu informieren, haben wirin dieser Broschüre vier Versionenabgedruckt:1. die amtliche, gemeinsame

Übersetzung von Deutschland,Österreich, Schweiz und Lich-tenstein

2. die Schattenübersetzung desNetzwerks Artikel 3

3. das Originaldokument in englischer Sprache

4. die deutsche Übersetzung inleichte Sprache.

Bei der amtlichen deutschen undder englischen handelt es sich umoffizielle Dokumente mit Rechts-charakter. Die Übersetzug in leich-te Sprache ist kein offizielles Doku-ment. Diese Version ist eine vomBundesministerium für Arbeit undSoziales beauftragte Übersetzungdes Büros für leichte Sprache derLebenshilfe Bremen, das vor allemMenschen mit kognitiver Behinde-rung helfen soll, die UN-Konventionzu verstehen.

Das NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. hälteine korrekte Übersetzung der Be-hindertenrechtskonvention (BRK)für unerlässlich, da die Wortwahlzur Bewusstseinsbildung beiträgt.Die Bewusstseinsbildung der ge-samten Gesellschaft ist ein wichti-ges Anliegen der Konvention, dennder Artikel 8 der BRK beschäftigtsich mit diesem Thema. Deshalbsoll mit der Schattenübersetzungeine deutsche Version des Konven-tionstextes zur Verfügung gestelltwerden, die den authentischen Fas-sungen mehr entspricht als die offi-zielle deutsche Übersetzung.

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7Präambel | Preamble

Übereinkommen der Ver einten Nationen überdie Rechte von Menschenmit Behinderungen

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

a) unter Hinweis auf die in der Char-ta der Vereinten Nationen verkün-deten Grundsätze, denen zufolgedie Anerkennung der Würde unddes Wertes, die allen Mitgliedernder menschlichen Gesellschaft innewohnen, sowie ihrer gleichenund unveräußerlichen Rechte dieGrundlage von Freiheit, Gerechtig-keit und Frieden in der Welt bildet,

b) in der Erkenntnis, dass die Ver -einten Nationen in der AllgemeinenErklärung der Menschenrechte undin den Internationalen Menschen-rechtspakten verkündet haben undübereingekommen sind, dass jederMensch ohne Unterschied Anspruch auf alle darin aufgeführ-ten Rechte und Freiheiten hat,

c) bekräftigend, dass alle Men-schenrechte und Grundfreiheitenallgemein gültig und unteilbarsind, einander bedingen und mit -einander verknüpft sind und dassMenschen mit Behinderungen dervolle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierunggarantiert werden muss,

d) unter Hinweis auf den Internatio-nalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, denInternationalen Pakt über bürger -liche und politische Rechte, das Internationale Übereinkommen zurBeseitigung jeder Form von Rassen-diskriminierung, das Übereinkom-men zur Beseitigung jeder Formvon Diskriminierung der Frau, das

Übereinkommen der Ver einten Nationen überdie Rechte von Menschenmit Behinderungen

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

a) unter Hinweis auf die in der Char-ta der Vereinten Nationen verkün-deten Grundsätze, denen zufolgedie Anerkennung der Würde unddes Wertes, die allen Mitgliedernder menschlichen Gesellschaft innewohnen, sowie ihrer gleichenund unveräußerlichen Rechte dieGrundlage von Freiheit, Gerechtig-keit und Frieden in der Welt bildet,

b) in der Erkenntnis, dass die Ver -einten Nationen in der AllgemeinenErklärung der Menschenrechte undin den Internationalen Menschen-rechtspakten verkündet haben undübereingekommen sind, dass jederMensch ohne jeglichen Unter-schied Anspruch auf alle darin auf-geführten Rechte und Freiheitenhat,

c) bekräftigend, dass alle Men-schenrechte und Grundfreiheitenallgemein gültig und unteilbarsind, einander bedingen und mit -einander verknüpft sind und dassMenschen mit Behinderungen dervolle Genuss dieser Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierunggarantiert werden muss,

d) unter Hinweis auf den Internatio-nalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, denInternationalen Pakt über bürgerli-che und politische Rechte, das Inter nationale Übereinkommen zurBeseitigung jeder Form von Rassen-diskriminierung, das Übereinkom-men zur Beseitigung jeder Formvon Diskriminierung der Frau, das

Convention of the UnitedNations on the rights ofpersons with disabilities

Preamble

The States Parties to the presentConvention,

a) Recalling the principles pro-claimed in the Charter of theUnited Nations which recognizethe inherent dignity and worth andthe equal and inalienable rights ofall members of the human family asthe foundation of freedom, justiceand peace in the world,

b) Recognizing that the United Nations, in the Universal Decla -ration of Human Rights and in theInternational Covenants on HumanRights, has proclaimed and agreedthat everyone is entitled to all therights and freedoms set forththerein, without distinction of anykind,

c) Reaffirming the universality, indivisibility, interdependence and interrelatedness of all human rightsand fundamental freedoms and theneed for persons with disabilities tobe guaranteed their full enjoymentwithout discrimination,

d) Recalling the InternationalCovenant on Economic, Social andCultural Rights, the InternationalCovenant on Civil and PoliticalRights, the International Con -vention on the Elimination of AllForms of Racial Discrimination, theConvention on the Elimination ofAll Forms of Discrimination againstWomen, the Convention against

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8 Präambel | Preamble

Übereinkommen gegen Folter undandere grausame, unmenschlicheoder erniedrigende Behandlungoder Strafe, das Übereinkommenüber die Rechte des Kindes und dasInternationale Übereinkommenzum Schutz der Rechte allerWander arbeitnehmer und ihrerFamilien angehörigen,

e) in der Erkenntnis, dass das Ver-ständnis von Behinderung sichständig weiterentwickelt und dassBehinderung aus der Wechsel -wirkung zwischen Menschen mitBeeinträchtigungen und einstel-lungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an dervollen, wirksamen und gleich -berechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern,

f) in der Erkenntnis, dass die in demWeltaktionsprogramm für Behin-derte und den Rahmenbestimmun-gen für die Herstellung der Chan-cengleichheit für Behinderteenthaltenen Grundsätze und Leit -linien einen wichtigen Einfluss aufdie Förderung, Ausarbeitung undBewertung von politischen Kon-zepten, Plänen, Programmen undMaßnahmen auf einzelstaatlicher,regionaler und internationalerEbene zur Verbesserung der Chan-cengleichheit für Menschen mit Behinderungen haben,

g) nachdrücklich darauf hinwei-send, wie wichtig es ist, die Behin-derungsthematik zu einem festen Bestandteil der einschlägigen Strategien der nachhaltigen Ent-wicklung zu machen,

h) ebenso in der Erkenntnis, dassjede Diskriminierung aufgrund vonBehinderung eine Verletzung derWürde und des Wertes darstellt, diejedem Menschen innewohnen,

Übereinkommen gegen Folter undandere grausame, unmenschlicheoder erniedrigende Behandlungoder Strafe, das Übereinkommenüber die Rechte des Kindes und dasInternationale Übereinkommenzum Schutz der Rechte allerWander arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen,

e) in der Erkenntnis, dass das Ver-ständnis von Behinderung sichständig weiterentwickelt und dassBehinderung aus der Wechsel -wirkung zwischen Menschen mitBeeinträchtigungen und einstel-lungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an dervollen und wirksamen Teilhabe aufder Grundlage der Gleichberechti-gung mit anderen an der Gesell-schaft hindern,

f) in der Erkenntnis, dass die in demWeltaktionsprogramm für Behin-derte und den Rahmenbestimmun-gen für die Herstellung der Chan-cengleichheit für Behinderteenthaltenen Grundsätze und politi-sche Leitlinien einen wichtigen Einfluss auf die Förderung, Aus -arbeitung und Bewertung von politischen Konzepten, Plänen, Programmen und Maßnahmen aufeinzelstaatlicher, regionaler und internationaler Ebene zur Verbesse-rung der Chancengleichheit fürMenschen mit Behinderungenhaben,

g) nachdrücklich darauf hinwei-send, wie wichtig es ist, disabilitymainstreaming zu einem festen Bestandteil der einschlägigen Strategien der nachhaltigen Ent-wicklung zu machen,

h) ebenso in der Erkenntnis, dassjede Diskriminierung aufgrund vonBehinderung eine Verletzung derWürde und des Wertes darstellt, diejedem Menschen innewohnen,

Torture and Other Cruel, Inhumanor Degrading Treatment or Punish -ment, the Convention on the Rightsof the Child, and the InternationalConvention on the Protection ofthe Rights of All Migrant Workersand Members of Their Families,

e) Recognizing that disability is anevolving concept and that dis -ability results from the interaction between persons with impairmentsand attitudinal and environmentalbarriers that hinders their full andeffective participation in society onan equal basis with others,

f) Recognizing the importance ofthe principles and policy guidelinescontained in the World Programmeof Action concerning DisabledPersons and in the Standard Ruleson the Equalization of Oppor -tunities for Persons with Disabilitiesin influencing the promotion, for-mulation and evaluation of thepolicies, plans, programmes andactions at the national, regionaland international levels to furtherequalize opportunities for personswith disabilities,

g) Emphasizing the importance ofmainstreaming disability issues asan integral part of relevant strate-gies of sustainable development

h) Recognizing also that discrimi -nation against any person on thebasis of disability is a violation ofthe inherent dignity and worth ofthe human person

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9Präambel | Preamble

i) ferner in der Erkenntnis der Viel -falt der Menschen mit Behinde -rungen,

j) in Anerkennung der Notwendig-keit, die Menschenrechte aller Menschen mit Behinderungen, ein-schließlich derjenigen, die inten -sivere Unterstützung benötigen, zufördern und zu schützen,

k) besorgt darüber, dass sich Men-schen mit Behinderungen trotz die-ser verschiedenen Dokumente undVerpflichtungen in allen Teilen derWelt nach wie vor Hindernissen fürihre Teilhabe als gleichberechtigteMitglieder der Gesellschaft sowieVerletzungen ihrer Menschen -rechte gegenübersehen,

l) in Anerkennung der Bedeutungder internationalen Zusammen -arbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschenmit Behinderungen in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern,

m) in Anerkennung des wertvollenBeitrags, den Menschen mit Behin-derungen zum allgemeinen Wohlund zur Vielfalt ihrer Gemeinschaf-ten leisten und leisten können, undin der Erkenntnis, dass die Förde-rung des vollen Genusses der Men-schenrechte und Grundfreiheitendurch Menschen mit Behinderun-gen sowie ihrer uneingeschränktenTeilhabe ihr Zugehörigkeitsgefühlverstärken und zu erheblichen Fortschritten in der menschlichen, sozialen und wirtschaftlichen Ent-wicklung der Gesellschaft und beider Beseitigung der Armut führenwird,

n) in der Erkenntnis, wie wichtig dieindividuelle Autonomie und Unab-hängigkeit für Menschen mit Be-hinderungen ist, einschließlich derFreiheit, eigene Entscheidungen zutreffen,

i)ferner in der Erkenntnis der Viel-falt der Menschen mit Behinde -rungen,

j) in Anerkennung der Notwendig-keit, die Menschenrechte allerMenschen mit Behinderungen, ein-schließlich derjenigen, die inten -sivere Unterstützung benötigen, zufördern und zu schützen,

k) besorgt darüber, dass sich Men-schen mit Behinderungen trotz die-ser verschiedenen Dokumente undVerpflichtungen in allen Teilen derWelt nach wie vor Hindernissen fürihre Teilhabe als gleichberechtigteMitglieder der Gesellschaft sowieVerletzungen ihrer Menschen -rechte gegenübersehen,

l) in Anerkennung der Bedeutungder internationalen Zusammen -arbeit für die Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschenmit Behinderungen in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern,

m) in Anerkennung des wertvollenBeitrags, den Menschen mit Behin-derungen zum allgemeinen Wohlund zur Vielfalt ihrer Gemeinschaf-ten leisten und leisten können, undin der Erkenntnis, dass die Förde-rung des vollen Genusses der Men-schenrechte und Grundfreiheitendurch Menschen mit Behinderun-gen sowie ihrer uneingeschränktenTeilhabe ihr Zugehörigkeitsgefühlverstärken und zu erheblichen Fortschritten in der menschlichen,sozialen und wirtschaftlichen Ent-wicklung der Gesellschaft und beider Beseitigung der Armut führenwird,

n) in der Erkenntnis, wie wichtig dieindividuelle Autonomie und Selbst-bestimmung für Menschen mit Behinderungen ist, einschließlichder Freiheit, eigene Entscheidun-gen zu treffen,

i) Recognizing further the diversityof persons with disabilities,

j) Recognizing the need to pro-mote and protect the human rightsof all persons with disabilities,including those who require moreintensive support,

k) Concerned that, despite these various instruments and under -takings, persons with disabilitiescontinue to face barriers in theirparticipation as equal members ofsociety and violations of their human rights in all parts of theworld,

l) Recognizing the importance of international cooperation forimproving the living conditions of persons with disabilities in everycountry, particularly in developingcountries,

m) Recognizing the valued existingand potential contributions madeby persons with disabilities to theoverall well-being and diversity oftheir communities, and that the promotion of the full enjoyment bypersons with disabilities of their human rights and fundamentalfreedoms and of full participationby persons with disabilities will result in their enhanced sense ofbelonging and in significantadvances in the human, social andeconomic development of societyand the eradication of poverty,

n) Recognizing the importance forpersons with disabilities of theirindividual autonomy and inde-pendence, including the freedomto make their own choices,

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o) in der Erwägung, dass Menschenmit Behinderungen die Möglichkeithaben sollen, aktiv an Entschei-dungsprozessen über politischeKonzepte und über Programme mitzuwirken, insbesondere wenndiese sie unmittelbar betreffen,

p) besorgt über die schwierigen Bedingungen, denen sich Men-schen mit Behinderungen gegen-übersehen, die mehrfachen oderverschärften Formen der Diskrimi-nierung aufgrund der Rasse, derHautfarbe, des Geschlechts, derSprache, der Religion, der politi-schen oder sonstigen Anschauung,der nationalen, ethnischen, indige-nen oder sozialen Herkunft, desVermögens, der Geburt, des Altersoder des sonstigen Status ausge-setzt sind,

q) in der Erkenntnis, dass Frauenund Mädchen mit Behinderungensowohl innerhalb als auch außer-halb ihres häuslichen Umfelds oft instärkerem Maße durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nicht -beachtung oder Vernachlässigung,Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet sind,

r) in der Erkenntnis, dass Kinder mitBehinderungen gleichberechtigtmit anderen Kindern alle Men-schenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang genießen sollen,und unter Hinweis auf die zu die-sem Zweck von den Vertragsstaa-ten des Übereinkommens über dieRechte des Kindes eingegangenenVerpflichtungen,

s) nachdrücklich darauf hinwei-send, dass es notwendig ist, beiallen Anstrengungen zur Förde-rung des vollen Genusses der Men-schenrechte und Grundfreiheitendurch Menschen mit Behinderun-gen die Geschlechterperspektiveeinzubeziehen,

o) in der Erwägung, dass Menschenmit Behinderungen die Möglichkeithaben sollen, aktiv an Entschei-dungsprozessen über politischeKonzepte und über Programmemitzuwirken, einschließlich solcher,die sie unmittelbar betreffen,

p) besorgt über die schwierigen Bedingungen, denen sich Men-schen mit Behinderungen gegen-übersehen, die mehrfachen oderverschärften Formen der Diskrimi-nierung aufgrund der Rasse, derHautfarbe, des Geschlechts, derSprache, der Religion, der politi-schen oder sonstigen Anschauung,der nationalen, ethnischen, indige-nen oder sozialen Herkunft, desVermögens, der Geburt, des Altersoder des sonstigen Status ausge-setzt sind,

q) in der Erkenntnis, dass Frauenund Mädchen mit Behinderungensowohl innerhalb als auch außer-halb ihres häuslichen Umfelds oft instärkerem Maße durch Gewalt, Verletzung oder Missbrauch, Nicht-beachtung oder Vernachlässigung,Misshandlung oder Ausbeutung gefährdet sind,

r) in der Erkenntnis, dass Kinder mitBehinderungen gleichberechtigtmit anderen Kindern alle Men-schenrechte und Grundfreiheitenin vollem Umfang genießen sollen,und unter Hinweis auf die zu die-sem Zweck von den Vertragsstaa-ten des Übereinkommens über dieRechte des Kindes eingegangenenVerpflichtungen,

s) nachdrücklich darauf hinwei-send, dass es notwendig ist, beiallen Anstrengungen zur Förde-rung des vollen Genusses der Men-schenrechte und Grundfreiheitendurch Menschen mit Behinderungen die Geschlechter-perspektive einzubeziehen,

o) Considering that persons with disabilities should have the oppor-tunity to be actively involved in decision-making processes aboutpolicies and programmes, includ-ing those directly concerningthem,

p) Concerned about the difficultconditions faced by persons withdisabilities who are subject to multiple or aggravated forms of discrimination on the basis of race,colour, sex, language, religion, political or other opinion, national,ethnic, indigenous or social origin,property, birth, age or other status,

q) Recognizing that women andgirls with disabilities are often atgreater risk, both within and out-side the home, of violence, injury or abuse, neglect or negligenttreatment, maltreatment orexploitation,

r) Recognizing that children withdisabilities should have full enjoy-ment of all human rights and funda-mental freedoms on an equal basiswith other children, and recallingobligations to that end undertakenby States Parties to the Conventionon the Rights of the Child,

s) Emphasizing the need to incor -porate a gender perspective in all efforts to promote the full enjoy-ment of human rights and funda-mental freedoms by persons withdisabilities,

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t) unter besonderem Hinweis darauf, dass die Mehrzahl der Men-schen mit Behinderungen in einemZustand der Armut lebt, und dies -bezüglich in der Erkenntnis, dassdie nachteiligen Auswirkungen derArmut auf Menschen mit Behinde-rungen dringend angegangen werden müssen,

u) in dem Bewusstsein, dass Friedenund Sicherheit auf der Grundlageder uneingeschränkten Achtungder in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele undGrundsätze sowie der Einhaltungder anwendbaren Übereinkünfteauf dem Gebiet der Menschenrech-te unabdingbar sind für den umfas-senden Schutz von Menschen mitBehinderungen, insbesondere inbewaffneten Konflikten oder wäh-rend ausländischer Besetzung,

v) in der Erkenntnis, wie wichtig esist, dass Menschen mit Behinderun-gen vollen Zugang zur physischen,sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheitund Bildung sowie zu Informationund Kommunikation haben, damitsie alle Menschenrechte undGrundfreiheiten voll genießen kön-nen,

w) im Hinblick darauf, dass der Einzelne gegenüber seinen Mit-menschen und der Gemeinschaft,der er angehört, Pflichten hat undge halten ist, für die Förderung undAchtung der in der InternationalenMenschenrechtscharta anerkann-ten Rechte einzutreten,

x) in der Überzeugung, dass die Familie die natürliche Kernzelle derGesellschaft ist und Anspruch aufSchutz durch Gesellschaft undStaat hat und dass Menschen mitBehinderungen und ihre Familien-angehörigen den erforderlichenSchutz und die notwendige Unter-stützung erhalten sollen, um es den

t) unter besonderem Hinweis aufdie Tatsache, dass die Mehrzahl derMenschen mit Behinderungen ineinem Zustand der Armut lebt, unddiesbezüglich in der Erkenntnis,dass die nachteiligen Auswirkun-gen der Armut auf Menschen mitBehinderungen dringend angegan-gen werden müssen,

u) in dem Bewusstsein, dass Friedenund Sicherheit auf der Grundlageder uneingeschränkten Achtungder in der Charta der Vereinten Nationen enthaltenen Ziele undGrundsätze sowie der Einhaltungder anwendbaren Übereinkünfteauf dem Gebiet der Menschenrech-te unabdingbar sind für den umfas-senden Schutz von Menschen mit Behinderungen, insbesondere inbewaffneten Konflikten oder wäh-rend ausländischer Besetzung,

v) in der Erkenntnis, wie wichtig esist, dass Menschen mit Behinderun-gen vollen Zugang zur physischen,sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Umwelt, zu Gesundheitund Bildung sowie zu Informationund Kommunikation haben, damitsie alle Menschenrechte undGrundfreiheiten voll genießen kön-nen,

w) im Hinblick darauf, dass der Einzelne gegenüber seinen Mit-menschen und der Gemeinschaft,der er angehört, Pflichten hat undgehalten ist, für die Förderung undAchtung der in der InternationalenMenschenrechtscharta anerkann-ten Rechte einzutreten,

x) in der Überzeugung, dass die Familie die natürliche Kernzelle derGesellschaft ist und Anspruch aufSchutz durch Gesellschaft undStaat hat und dass Menschen mitBehinderungen und ihre Familien-angehörigen den erforderlichenSchutz und die notwendige Unter-stützung erhalten sollen, um es den

t) Highlighting the fact that the majority of persons with disabilitieslive in conditions of poverty, and inthis regard recognizing the criticalneed to address the negativeimpact of poverty on persons withdisabilities,

u) Bearing in mind that conditionsof peace and security based on fullrespect for the purposes and princi-ples contained in the Charter of theUnited Nations and observance ofapplicable human rights instru-ments are indispensable for the fullprotection of persons with disabili-ties, in particular during armed conflicts and foreign occupation,

v) Recognizing the importance ofaccessibility to the physical, social,economic and cultural environ-ment, to health and education andto information and communica-tion, in enabling persons with dis-abilities to fully enjoy all humanrights and fundamental freedoms,

w) Realizing that the individual,having duties to other individualsand to the community to which heor she belongs, is under a responsi-bility to strive for the promotionand observance of the rights recog-nized in the International Bill ofHuman Rights,

x) Convinced that the family is thenatural and fundamental groupunit of society and is entitled to protection by society and theState, and that persons with disabil-ities and their family membersshould receive the necessary pro-tection and assistance to enablefamilies to contribute towards the

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12 Artikel 1 | Article 1

Familien zu ermöglichen, zum vol-len und gleichberechtigten Genussder Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen,

y) in der Überzeugung, dass einumfassendes und in sich geschlos-senes internationales Übereinkom-men zur Förderung und zumSchutz der Rechte und der Würdevon Menschen mit Behinderungensowohl in den Entwicklungsländernals auch in den entwickelten Län-dern einen maßgeblichen Beitragzur Beseitigung der tiefgreifendensozialen Benachteiligung von Men-schen mit Behinderungen leistenund ihre Teilhabe am bürgerlichen,politischen, wirtschaftlichen, sozia-len und kulturellen Leben auf derGrundlage der Chancengleichheitfördern wird,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1Zweck

Zweck dieses Übereinkommens istes, den vollen und gleichberechtig-ten Genuss aller Menschenrechteund Grundfreiheiten durch alleMenschen mit Behinderungen zufördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung derihnen innewohnenden Würde zufördern.

Zu den Menschen mit Behinderun-gen zählen Menschen, die langfris-tige körperliche, seelische, geistigeoder Sinnesbeeinträchtigungenhaben, welche sie in Wechselwir-kung mit verschiedenen Barrierenan der vollen, wirksamen undgleichberechtigten Teilhabe an derGesellschaft hindern können.

Familien zu ermöglichen, zum vol-len und gleichberechtigten Genussder Rechte der Menschen mit Behinderungen beizutragen,

y) in der Überzeugung, dass einumfassendes und in sich geschlos-senes internationales Übereinkom-men zur Förderung und zumSchutz der Rechte und der Würdevon Menschen mit Behinderungensowohl in den Entwicklungsländernals auch in den ent - wickelten Län-dern einen maßgeblichen Beitragzur Beseitigung der tiefgreifenden sozialen Benachteiligung von Men-schen mit Behinderungen leistenund ihre Teilhabe am bürgerlichen,politischen, wirtschaftlichen, sozia-len und kulturellen Leben auf derGrundlage der Chancengleichheitfördern wird,

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1Zweck

Zweck dieses Übereinkommens istes, den vollen und gleichberechtig-ten Genuss aller Menschenrechteund Grundfreiheiten durch alleMenschen mit Behinderungen zufördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung derihnen innewohnenden Würde zufördern.

Zu den Menschen mit Behinderun-gen zählen Menschen, die langfris-tige körperliche, seelische, geistigeoder Sinnesbeeinträchtigungenhaben, die in Wechselwirkung mitverschiedenen Barrieren ihre volleund wirksame Teilhabe gleichbe-rechtigt mit anderen an der Gesell-schaft behindern können.

full and equal enjoyment of therights of persons with disabilities,

y) Convinced that a comprehensiveand integral international conven-tion to promote and protect therights and dignity of persons withdisabilities will make a significantcontribution to redressing the pro-found social disadvantage of per-sons with disabilities and promotetheir participation in the civil, polit-ical, economic, social and culturalspheres with equal opportunities,in both developing and developedcountries,

have agreed as follows:

Article 1 Purpose

The purpose of the presentConvention is to promote, protectand ensure the full and equal enjoy-ment of all human rights and fun-damental freedoms by all personswith disabilities, and to promoterespect for their inherent dignity.

Persons with disabilities includethose who have long-term physical,mental, intellectual or sensoryimpairments which in interactionwith various barriers may hindertheir full and effective participationin society on an equal basis withothers.

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13Artikel 2 | Article 2

Artikel 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

schließt „Kommunikation“ Spra-chen, Textdarstellung, Braille-schrift, taktile Kommunikation,Großdruck, leicht zugänglichesMultimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache über-setzte, durch Vorleser zugänglichgemachte sowie ergänzende undalternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, ein-schließlich leicht zugänglicher In-formations- und Kommunikations-technologie, ein;

schließt „Sprache“ gesprocheneSprachen sowie Gebärdensprachenund andere nicht gesprocheneSprachen ein;

bedeutet „Diskriminierung auf-grund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließungoder Beschränkung aufgrund vonBehinderung, die zum Ziel oder zurFolge hat, dass das auf die Gleich-berechtigung mit anderen gegrün-dete Anerkennen, Genießen oderAusüben aller Menschenrechte undGrund freiheiten im politischen,wirtschaftlichen, sozialen, kulturel-len, bürgerlichen oder jedem ande-ren Bereich beeinträchtigt odervereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, ein-schließlich der Ver sagung ange-messener Vorkehrungen;

bedeutet „angemessene Vor -kehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpas-sungen, die keine unverhältnis -mäßige oder unbillige Belastungdarstellen und die, wenn sie ineinem bestimmten Fall erforderlichsind, vorgenommen werden, um zugewährleisten, dass Menschen mitBehinderungen gleichberechtigt

Artikel 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

schließt „Kommunikation“ Spra-chen, Textdarstellung, Braille-schrift, taktile Kommuni kation,Großdruck, barrierefreies Multime-dia sowie schriftliche, auditive, ineinfache Sprache übersetzte, durchVorleser zugänglich gemachtesowie ergänzende und alterna tiveFormen, Mittel und Formate derKommunikation, einschließlich barrierefreier Informations- undKommunikationstechnologie, ein;

schließt „Sprache“ gesprocheneSprachen sowie Gebärdensprachenund andere nicht gesprocheneSprachen ein;

bedeutet „Diskriminierung auf-grund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschließungoder Beschränkung aufgrund vonBehinderung, die zum Ziel oder zurFolge hat, dass das auf die Gleich-berechtigung mit anderen gegrün-dete Anerkennen, Genießen oderAusüben aller Menschenrechte undGrundfreiheiten im politischen,wirtschaftlichen, sozialen, kulturel-len, bürgerlichen oder jedem ande-ren Bereich beeinträchtigt odervereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, ein-schließlich der Versagung ange-messener Vorkehrungen;

bedeutet „angemessene Vor -kehrungen“ notwendige und geeignete Änderungen und Anpas-sungen, die keine unverhältnis -mäßige oder unbillige Belastungdarstellen und die, wenn sie ineinem bestimmten Fall erforderlichsind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mitBehinderungen gleichberechtigt

Article 2Definitions

For the purposes of the presentConvention:

„Communication“ includes languages, display of text, Braille,tactile communication, large print,accessible multi media as well aswritten, audio, plain-language,human-reader and augmentativeand alternative modes, means andformats of communication, inclu-ding accessible information and communication technology;

„Language“ includes spoken andsigned languages and other formsof non spoken languages;

„Discrimination on the basis ofdisability“ means any distinction,exclusion or restriction on the basisof disability which has the purposeor effect of impairing or nullifyingthe recognition, enjoyment or exer-cise, on an equal basis with others,of all human rights and fundamen-tal freedoms in the political, econo-mic, social, cultural, civil or anyother field. It includes all forms ofdiscrimination, including denial ofreasonable accommodation;

„Reasonable accommodation“means necessary and appro priatemodification and adjustments notimposing a disproportionate orundue burden, where needed in aparticular case, to ensure to per-sons with disabilities the enjoy-ment or exercise on an equal basiswith others of all human rights andfundamental freedoms;

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14 Artikel 3 | Article 3

mit anderen alle Menschenrechteund Grundfreiheiten genießenoder ausüben können;

bedeutet „universelles Design“ein Design von Produkten, Umfel-dern, Programmen und Dienst -leistungen in der Weise, dass sievon allen Menschen möglichstweitgehend ohne eine Anpassungoder ein spezielles Design genutztwerden können. „Universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschenmit Behinderungen, soweit sie be nötigt werden, nicht aus.

Artikel 3Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze dieses Überein-kommens sind:

a) die Achtung der dem Menscheninnewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, ein-schließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowieseiner Unabhängigkeit;

b) die Nichtdiskriminierung;

c) die volle und wirksame Teilhabean der Gesellschaft und Einbe -ziehung in die Gesellschaft;

d) die Achtung vor der Unterschied-lichkeit von Menschen mit Behinde-rungen und die Akzeptanz dieserMenschen als Teil der menschlichenVielfalt und der Menschheit;

e) die Chancengleichheit;

f) die Zugänglichkeit;

g) die Gleichberechtigung vonMann und Frau;

h) die Achtung vor den sich ent wickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und

mit anderen alle Menschenrechteund Grundfreiheiten genießenoder ausüben können;

bedeutet „universelles Design“ein Design von Produkten, Umfel-dern, Programmen und Dienst -leistungen in der Weise, dass sievon allen Menschen möglichstweitgehend ohne eine Anpassungoder ein spezielles Design genutztwerden können. „Universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschenmit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus.

Artikel 3Allgemeine Grundsätze

Die Grundsätze dieses Überein-kommens sind:

a) die Achtung der dem Menscheninnewohnenden Würde, seiner in-dividuellen Auto nomie, einschließ-lich der Freiheit, eigene Entschei-dungen zu treffen, sowie seinerSelbstbestimmung;

b) die Nichtdiskriminierung;

c) die volle und wirksame Teilhabean der Gesellschaft und Einbe -ziehung in die Gesellschaft;

d) die Achtung vor der Unterschied-lichkeit von Menschen mit Behinde-rungen und die Akzeptanz dieserMenschen als Teil der menschlichenVielfalt und der Menschheit;

e) die Chancengleichheit;

f) die Barrierefreiheit;

g) die Gleichberechtigung vonMann und Frau;

h) die Achtung vor den sich ent wickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und

„Universal design“ means the design of products, environments,programmes and services to beusable by all people, to the greatestextent possible, without the needfor adaptation or specialized design. „Universal design“ shall notexclude assistive devices for particular groups of persons withdisabilities where this is needed.

Article 3General principles

The principles of the presentConvention shall be:

a) Respect for inherent dignity, individual autonomy including thefreedom to make one’s ownchoices, and independence of persons;

b) Non-discrimination;

c) Full and effective participationand inclusion in society;

d) Respect for difference and acceptance of persons with dis -abilities as part of human diversityand humanity;

e) Equality of opportunity;

f) Accessibility;

g) Equality between men andwomen;

h) Respect for the evolving capacities of children with dis -abilities and respect for the right of

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15Artikel 4 | Article 4

die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Artikel 4Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsstaaten verpflichtensich, die volle Verwirklichung allerMenschenrechte und Grundfrei -heiten für alle Menschen mit Behin-derungen ohne jede Diskriminie-rung aufgrund von Behinderung zugewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sichdie Vertragsstaaten:

a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maß-nahmen zur Umsetzung der in die-sem Übereinkommen anerkanntenRechte zu treffen;

b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oderAuf hebung bestehender Gesetze,Verordnungen, Gepflogenheitenund Praktiken zu treffen, die eineDiskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;

c) den Schutz und die Förderungder Menschenrechte von Men-schen mit Behinderungen in allenpolitischen Konzepten und allenProgrammen zu berücksichtigen;

d) Handlungen oder Praktiken, diemit diesem Übereinkommen un -vereinbar sind, zu unterlassen unddafür zu sorgen, dass die staatli-chen Behörden und öffentlichenEinrichtungen im Einklang mit die-sem Übereinkommen handeln;

e) alle geeigneten Maßnahmen zurBeseitigung der Diskriminierungaufgrund von Behinderung durchPersonen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;

die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Artikel 4Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsstaaten verpflichtensich, die volle Verwirklichung allerMenschenrechte und Grundfrei -heiten für alle Menschen mit Behin-derungen ohne jede Diskriminie-rung aufgrund von Behinderung zugewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sichdie Vertragsstaaten,

a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maß-nahmen zur Umsetzung der in die-sem Übereinkommen anerkanntenRechte zu treffen;

b) alle geeigneten Maßnahmeneinschließlich gesetzgeberischerMaßnahmen zur Änderung oderAufhebung bestehender Gesetze,Verordnungen, Gepflogenheitenund Praktiken zu treffen, die eineDiskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;

c) den Schutz und die Förderungder Menschenrechte von Men-schen mit Behinderungen in allenpolitischen Konzepten und allenProgrammen zu berücksichtigen;

d) Handlungen oder Praktiken, diemit diesem Übereinkommen un -vereinbar sind, zu unterlassen unddafür zu sorgen, dass die die Trägerder öffentlichen Gewalt und öffent-lichen Einrichtungen im Einklangmit diesem Übereinkommen handeln;

e) alle geeigneten Maßnahmen zurBeseitigung der Diskriminierungaufgrund von Behinderung durchPersonen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;

child ren with disabilities to preserve their identities.

Article 4General obligations

(1) States Parties undertake toensure and promote the full real-ization of all human rights and fun-damental freedoms for all personswith disabilities without discrimi -nation of any kind on the basis ofdisability. To this end, States Partiesundertake:

a) to adopt all appropriate legisla-tive, administrative and othermeasures for the implementationof the rights recognized in the present Convention;

b) to take all appropriate measures,including legislation, to modify orabolish existing laws, regulations,customs and practices that consti-tute discrimination against personswith disabilities;

c) to take into account the protec-tion and promotion of the humanrights of persons with disabilities inall policies and programmes;

d) to refrain from engaging in anyact or practice that is inconsistentwith the present Convention and toensure that public authorities andinstitutions act in conformity withthe present Convention;

e) to take all appropriate measuresto eliminate discrimination on thebasis of disability by any person, organization or private enterprise;

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16 Artikel 4 | Article 4

f) Forschung und Entwicklung fürGüter, Dienstleistungen, Geräteund Einrichtungen in universellem Design, wie in Artikel 2 definiert,die den besonderen Bedürfnissenvon Menschen mit Behinderungenmit möglichst geringem Anpas-sungs- und Kostenaufwand gerechtwerden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit undNutzung zu fördern und sich beider Entwicklung von Normen undRichtlinien für universelles Designeinzusetzen;

g) Forschung und Entwicklung fürneue Technologien, die für Men-schen mit Behinderungen geeignetsind, einschließlich Informations-und Kommunikationstechnologien,Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zu betreiben oder zu fördern sowieihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologienzu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;

h) für Menschen mit Behinderun-gen zugängliche Informationenüber Mobilitätshilfen, Geräte undunterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien,sowie andere Formen von Hilfe, Unterstützungsdiensten und Einrichtungen zur Verfügung zustellen;

i) die Schulung von Fachkräftenund anderem mit Menschen mitBehinderungen arbeitendem Per-sonal auf dem Gebiet der in diesemÜbereinkommen anerkanntenRechte zu fördern, damit die auf-grund dieser Rechte garantiertenHilfen und Dienste besser geleistetwerden können.

(2) Hinsichtlich der wirtschaft -lichen, sozialen und kulturellenRechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfung seiner verfügbaren Mittel und

f) Forschung und Entwicklung fürGüter, Dienstleistungen, Geräteund Einrichtungen in universellemDesign, wie in Artikel 2 definiert,die den besonderen Bedürfnissenvon Menschen mit Behinderungenmit möglichst geringem Anpas-sungs- und Kostenaufwand gerechtwerden, zu betreiben oder zu fördern, ihre Verfügbarkeit undNutzung zu fördern und sich beider Entwicklung von Normen undRichtlinien für universelles Designeinzusetzen;

g) Forschung und Entwicklung fürneue Technologien, die für Men-schen mit Behinderungen geeignetsind, einschließlich Informations-und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, zubetreiben oder zu fördern sowieihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern und dabei Technologienzu erschwinglichen Kosten den Vorrang zu geben;

h) für Menschen mit Behinderun-gen barrierefreie Informationenüber Mobilitätshilfen, Geräte undunterstützende Technologien, einschließlich neuer Technologien,sowie andere Formen von Assis-tenz, Unterstützungsdiensten undEinrichtungen zur Verfügung zustellen;

i) die Schulung von Fachkräftenund anderem mit Menschen mitBehinderungen arbeitendem Per-sonal auf dem Gebiet der in diesemÜbereinkommen anerkanntenRechte zu fördern, damit die auf-grund dieser Rechte garantiertenUnterstützungen und Dienste bes-ser geleistet werden können.

(2) Hinsichtlich der wirtschaftli-chen, sozialen und kulturellenRechte verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, unter Ausschöpfungseiner verfügbaren Mittel und

f) to undertake or promoteresearch and development of uni-versally designed goods, services,equipment and facilities, as definedin article 2 of the presentConvention, which should requirethe minimum possible adaptationand the least cost to meet the specific needs of a person with disabilities, to promote their avail-ability and use, and to promote uni-versal design in the development ofstandards and guidelines;

g) to undertake or promoteresearch and development of, andto promote the availability and useof new technologies, includinginformation and communicationstechno logies, mobility aids,devices and assistive technologies,suitable for persons with disabili-ties, giving priority to technologiesat an affordable cost;

h) to provide accessible informa-tion to persons with disabilitiesabout mobility aids, devices andassistive technologies, includingnew technologies, as well as otherforms of assistance, support services and facilities;

i) to promote the training of pro -fessionals and staff working withpersons with disabilities in therights recognized in the presentConvention so as to better providethe assistance and services guaran-teed by those rights.

(2) With regard to economic, socialand cultural rights, each State Partyundertakes to take measures to themaximum of its available resourcesand, where needed, within the

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17Artikel 4 | Article 4

erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen ZusammenarbeitMaßnahmen zu treffen, um nachund nach die volle Verwirklichung dieser Rechte zu erreichen, unbe-schadet derjenigen Verpflichtun-gen aus diesem Übereinkommen,die nach dem Völkerrecht sofort anwendbar sind.

(3) Bei der Ausarbeitung und Um setzung von Rechtsvorschriftenund politischen Konzepten zurDurchführung dieses Überein -kommens und bei anderen Ent-scheidungsprozessen in Fragen, dieMenschen mit Behinderungen be-treffen, führen die Vertragsstaatenmit den Menschen mit Behinderun-gen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertre-tenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sieaktiv ein.

(4) Dieses Übereinkommen lässtzur Verwirklichung der Rechte vonMenschen mit Behinderungen bes-ser geeignete Bestimmungen, dieim Recht eines Vertragsstaats oderin dem für diesen Staat geltendenVölkerrecht enthalten sind, unbe-rührt. Die in einem Vertragsstaatdurch Gesetze, Übereinkommen,Verordnungen oder durch Ge-wohnheitsrecht anerkannten oderbe stehenden Menschenrechte undGrundfreiheiten dürfen nicht unterdem Vorwand beschränkt oderaußer Kraft gesetzt werden, dassdieses Übereinkommen derartigeRechte oder Freiheiten nicht odernur in einem geringeren Ausmaßanerkenne.

(5) Die Bestimmungen dieses Über-einkommens gelten ohne Ein-schränkung oder Ausnahme für alleTeile eines Bundesstaats.

erforderlichenfalls im Rahmen derinternationalen ZusammenarbeitMaßnahmen zu treffen, um nachund nach die volle Verwirklichungdieser Rechte zu erreichen, unbe-schadet derjenigen Verpflichtun-gen aus diesem Übereinkommen,die nach dem Völkerrecht sofortanwendbar sind.

(3) Bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Rechtsvorschriftenund politischen Konzepten zurDurchführung dieses Überein -kommens und bei anderen Ent-scheidungsprozessen in Fragen, dieMenschen mit Behinderungen be-treffen, führen die Vertragsstaatenmit den Menschen mit Behinderun-gen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, über die sie vertre-tenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sieaktiv ein.

(4) Dieses Übereinkommen lässtzur Verwirklichung der Rechte vonMenschen mit Behinderungen bes-ser geeignete Bestimmungen, dieim Recht eines Vertragsstaats oderin dem für diesen Staat geltendenVölkerrecht enthalten sind, unbe-rührt. Die in einem Vertragsstaatdurch Gesetze, Übereinkommen,Verordnungen oder durch Ge-wohnheitsrecht anerkannten oderbestehenden Menschenrechte undGrundfreiheiten dürfen nicht unterdem Vorwand beschränkt oderaußer Kraft gesetzt werden, dassdieses Übereinkommen derartigeRechte oder Freiheiten nicht odernur in einem geringeren Ausmaßanerkenne.

(5) Die Bestimmungen dieses Über-einkommens gelten ohne Ein-schränkung oder Aus nahme für alleTeile eines Bundesstaats.

framework of internationalcoopera tion, with a view to achiev-ing progressively the full realizationof these rights, without prejudiceto those obligations contained inthe present Convention that areimmediately applicable accordingto international law.

(3) In the development and imple-mentation of legislation and policies to implement the presentConvention, and in other decision-making processes concerningissues relating to persons with dis-abilities, States Parties shall closelyconsult with and actively involvepersons with disabilities, includingchildren with disabilities, throughtheir representative organizations.

(4) Nothing in the presentConvention shall affect any provi-sions which are more conducive tothe realization of the rights of persons with disabilities and whichmay be contained in the law of aState Party or international law inforce for that State. There shall beno restriction upon or derogationfrom any of the human rights andfundamental freedoms recognizedor existing in any State Party to thepresent Convention pursuant tolaw, conventions, regulation or cus-tom on the pretext that the presentConvention does not recognize such rights or freedoms or that itrecognizes them to a lesser extent.

(5) The provisions of the presentConvention shall extend to all partsof federal States without any limita-tions or exceptions.

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18 Artikel 5, 6 | Article 5, 6

Artikel 5Gleichberechtigung undNichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsstaaten anerken-nen, dass alle Menschen vor demGesetz gleich sind, vom Gesetzgleich zu behandeln sind und ohneDiskriminierung Anspruch auf glei-chen Schutz durch das Gesetz undgleiche Vorteile durch das Gesetzhaben.

(2) Die Vertragsstaaten verbietenjede Diskriminierung aufgrund vonBehinderung und garantieren Men-schen mit Behinderungen gleichenund wirksamen rechtlichen Schutzvor Diskriminierung, gleichviel auswelchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichbe-rechtigung und zur Beseitigungvon Diskriminierung unternehmendie Vertragsstaaten alle geeigne-ten Schritte, um die Bereitstellungangemessener Vorkehrungen zugewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zurBeschleunigung oder Herbeifüh-rung der tatsächlichen Gleich -berechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind,gelten nicht als Diskriminierung imSinne dieses Übereinkommens.

Artikel 6Frauen mit Behinderungen

(1) Die Vertragsstaaten anerken-nen, dass Frauen und Mädchen mitBehinderungen mehrfacher Dis -kriminierung ausgesetzt sind, und ergreifen in dieser Hinsicht Maß-nahmen, um zu gewährleisten,dass sie alle Menschenrechte undGrundfrei heiten voll und gleich -berechtigt genießen können.

Article 5 Equality and non-discrimination

(1) States Parties recognize that allpersons are equal before and underthe law and are entitled withoutany discrimination to the equal protection and equal benefit of thelaw.

(2) States Parties shall prohibit alldiscrimination on the basis of disability and guarantee to personswith disabilities equal and effectivelegal protection against discrimina-tion on all grounds.

(3) In order to promote equalityand eliminate discrimination,States Parties shall take all appro-priate steps to ensure that reason-able accommodation is provided.

(4) Specific measures which are necessary to accelerate or achievede facto equality of persons with disabilities shall not be considereddiscrimination under the terms ofthe present Convention.

Article 6 Women with disabilities

(1) States Parties recognize thatwomen and girls with disabilitiesare subject to multiple discrimina-tion, and in this regard shall takemeasures to ensure the full andequal enjoyment by them of all human rights and fundamentalfreedoms.

Artikel 5 Gleichberechtigung undNichtdiskriminierung

(1) Die Vertragsstaaten anerken-nen, dass alle Menschen vor demGesetz gleich sind, vom Gesetzgleich zu behandeln sind und ohneDiskriminierung Anspruch auf glei-chen Schutz durch das Gesetz undgleiche Vorteile durch das Gesetzhaben.

(2) Die Vertragsstaaten verbietenjede Diskriminierung aufgrund vonBehinderung und garantieren Men-schen mit Behinderungen gleichenund wirksamen rechtlichen Schutzvor Diskriminierung, gleichviel auswelchen Gründen.

(3) Zur Förderung der Gleichbe-rechtigung und zur Beseitigungvon Diskriminierung unternehmendie Vertragsstaaten alle geeigne-ten Schritte, um die Bereitstellungangemessener Vorkehrungen zugewährleisten.

(4) Besondere Maßnahmen, die zurBeschleunigung oder Herbeifüh-rung der tatsächlichen Gleich -berechtigung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind,gelten nicht als Diskriminierung imSinne dieses Übereinkommens.

Artikel 6 Frauen mit Behinderungen

(1) Die Vertragsstaaten anerken-nen, dass Frauen und Mädchen mitBehinderungen mehrfacher Dis -kriminierung ausgesetzt sind, undergreifen in dieser Hinsicht Maß-nahmen, um zu gewährleisten,dass sie alle Menschenrechte undGrundfreiheiten voll und gleich -berechtigt genießen können.

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19Artikel 7, 8 | Article 7, 8

(2) Die Vertragsstaaten treffen allegeeigneten Maßnahmen zur Siche-rung der vollen Entfaltung, der Förderung und der Stärkung der Autonomie der Frauen, um zu garantieren, dass sie die in diesemÜbereinkommen genannten Men-schenrechte und Grundfreiheitenausüben und genießen können.

Artikel 7Kinder mit Behinderungen

(1) Die Vertragsstaaten treffen alleerforderlichen Maßnahmen, um zugewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigtmit anderen Kindern alle Men-schenrechte und Grundfreiheitengenießen können.

(2) Bei allen Maßnahmen, die Kin-der mit Behinderungen betreffen,ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zuberücksichtigen ist.

(3) Die Vertragsstaaten gewährleis-ten, dass Kinder mit Behinderungendas Recht haben, ihre Meinung inallen sie berührenden Angelegen-heiten gleichberechtigt mit ande-ren Kindern frei zu äußern, wobeiihre Meinung angemessen und ent-sprechend ihrem Alter und ihrerReife berücksichtigt wird, und be-hinderungsgerechte sowie alters-gemäße Hilfe zu erhalten, damit siedieses Recht verwirk lichen können.

Artikel 8Bewusstseinsbildung

(1) Die Vertragsstaaten verpflichtensich, sofortige, wirksame und ge-eignete Maßnahmen zu ergreifen,uma) in der gesamten Gesellschaft,einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Men-schen mit Behinderungen zu schär-

(2) Die Vertragsstaaten treffen allegeeigneten Maßnahmen zur Siche-rung der vollen Entfaltung, der Förderung und des Empowermentsvon Frauen, um zu garantieren,dass sie die in diesem Übereinkom-men genannten Menschenrechteund Grundfreiheiten ausüben undgenießen können.

Artikel 7 Kinder mit Behinderungen

(1) Die Vertragsstaaten treffen alleerforderlichen Maßnahmen, um zugewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigtmit anderen Kindern alle Men-schenrechte und Grundfreiheitengenießen können.

(2) Bei allen Maßnahmen, die Kin-der mit Behinderungen betreffen,ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zuberücksichtigen ist.

(3) Die Vertragsstaaten gewährleis-ten, dass Kinder mit Behinderungendas Recht haben, ihre Meinung inallen sie berührenden Angelegen-heiten gleichberechtigt mit ande-ren Kindern frei zu äußern, wobeiihre Meinung angemessen und ent-sprechend ihrem Alter und ihrerReife berücksichtigt wird, und be-hinderungsgerechte sowie alters-gemäße Assistenz zu erhalten,damit sie dieses Recht verwirkli-chen können.

Artikel 8 Bewusstseinsbildung

(1) Die Vertragsstaaten verpflichtensich, sofortige, wirksame und ge-eignete Maßnahmen zu ergreifen,um a) in der gesamten Gesellschaft,einschließlich auf der Ebene der Familien, das Bewusstsein für Men-schen mit Behinderungen zu schär-

(2) States Parties shall take allappropriate measures to ensurethe full development, advance-ment and empowerment ofwomen, for the purpose of guaran-teeing them the exercise andenjoyment of the human rights andfundamental freedoms set out inthe present Convention.

Article 7 Children with disabilities

(1) States Parties shall take all necessary measures to ensure thefull enjoyment by children with dis-abilities of all human rights and fundamental freedoms on an equalbasis with other children.

(2) In all actions concerning children with disabilities, the bestinterests of the child shall be a primary consideration.

(3) States Parties shall ensure thatchildren with disabilities have theright to express their views freelyon all matters affecting them, theirviews being given due weight in accordance with their age and maturity, on an equal basis with other children, and to be providedwith disability and age-appropriateassistance to realize that right.

Article 8Awareness-raising

(1) States Parties undertake toadopt immediate, effective andappropriate measures:

a) To raise awareness throughoutsociety, including at the familylevel, regarding persons with dis-abilities, and to foster respect for

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20 Artikel 7, 8 | Article 7, 8

fen und die Achtung ihrer Rechteund ihrer Würde zu fördern;

b) Klischees, Vorurteile und schäd -liche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Ge-schlechts oder des Alters, in allenLebensbereichen zu bekämpfen;

c) das Bewusstsein für die Fähigkei-ten und den Beitrag von Menschenmit Behinderungen zu fördern.

(2) Zu den diesbezüglichen Maßnahmen gehören:

a) die Einleitung und dauerhafteDurchführung wirksamer Kampa-gnen zur Bewusstseinsbildung inder Öffentlichkeit mit dem Ziel,i) die Aufgeschlossenheit gegen-über den Rechten von Menschenmit Behinderungen zu erhöhen,ii) eine positive Wahrnehmung vonMenschen mit Behinderungen undein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zufördern,iii) die Anerkennung der Fertigkei-ten, Verdienste und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungenund ihres Beitrags zur Arbeitsweltund zum Arbeitsmarkt zu fördern;

b) die Förderung einer respektvol-len Einstellung gegenüber denRechten von Menschen mit Behin-derungen auf allen Ebenen desBildungssystems, auch bei allenKindern von früher Kindheit an;

c) die Aufforderung an alle Medien-organe, Menschen mit Behinderun-gen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechendenWeise darzustellen;

d) die Förderung von Schulungs-programmen zur Schärfung desBewusst seins für Menschen mit Be-hinderungen und für deren Rechte.

fen und die Achtung ihrer Rechteund ihrer Würde zu fördern;

b) Klischees, Vorurteile und schädli-che Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen, einschließlich aufgrund des Ge-schlechts oder des Alters, in allenLebensbereichen zu bekämpfen;

c) das Bewusstsein für die Fähigkei-ten und den Beitrag von Menschenmit Behinderungen zu fördern.

(2) Zu den diesbezüglichen Maßnahmen gehören:

a) die Einleitung und dauerhafteDurchführung wirksamer Kampa-gnen zur Bewusstseins bildung inder Öffentlichkeit mit dem Ziel, i) die Aufgeschlossenheit gegen-über den Rechten von Menschenmit Behinderungen zu erhöhen, ii) eine positive Wahrnehmung vonMenschen mit Behinderungen undein größeres gesellschaftliches Bewusstsein ihnen gegenüber zufördern, iii) die Anerkennung der Fertigkei-ten, Verdienste und Fähigkeitenvon Menschen mit Behinderungenund ihres Beitrags zur Arbeitsweltund zum Arbeitsmarkt zu fördern;

b) die Förderung einer respektvol-len Einstellung gegenüber denRechten von Menschen mit Behin-derungen auf allen Ebenen des Bil-dungssystems, auch bei allen Kin-dern von früher Kindheit an;

c) die Aufforderung an alle Medien-organe, Menschen mit Behinderun-gen in einer dem Zweck diesesÜbereinkommens entsprechendenWeise darzustellen;

d) die Förderung von Schulungs-programmen zur Schärfung des Bewusstseins in Bezug auf Men-schen mit Behinderungen und fürderen Rechte.

the rights and dignity of personswith disabilities;

b) To combat stereotypes, preju-dices and harmful practices rela -ting to persons with disabilities,including those based on sex andage, in all areas of life;

c) To promote awareness of the capabilities and contributions ofpersons with disabilities.

(2) Measures to this end include:

a) Initiating and maintaining effec-tive public awareness campaignsdesigned:

i) To nurture receptiveness to therights of persons with disabilities;

ii) To promote positive perceptionsand greater social awarenesstowards persons with disabilities,

iii) To promote recognition of theskills, merits and abilities of personswith disabilities, and of their contri-butions to the workplace and thelabour market;

b) Fostering at all levels of the education system, including in allchildren from an early age, an attitude of respect for the rights ofpersons with disabilities;

c) Encouraging all organs of the media to portray persons with disabilities in a manner consistentwith the purpose of the presentConvention;

d) Promoting awareness-trainingprogrammes regarding personswith disabilities and the rights ofpersons with disabilities.

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21Artikel 9 | Article 9

Artikel 9Zugänglichkeit

(1) Um Menschen mit Behinderun-gen eine unabhängige Lebensfüh-rung und die volle Teilhabe in allenLebensbereichen zu ermöglichen,treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit demZiel, für Menschen mit Behinderun-gen den gleichberechtigten Zu-gang zur physischen Umwelt, zuTransportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich In-formations- und Kommunikations-technologien und -systemen, sowiezu anderen Einrichtungen undDiensten, die der Öffentlichkeit instädtischen und ländlichen Gebie-ten offenstehen oder für sie bereit-gestellt werden, zu gewährleisten.Diese Maßnahmen, welche dieFeststellung und Beseitigung vonZugangshindernissen und -barrie-ren einschließen, gelten unter an-derem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmit-tel sowie andere Einrichtungen inGebäuden und im Freien, ein-schließlich Schulen, Wohnhäusern,medizinischer Einrichtungen undArbeitsstätten;

b) Informations-, Kommunikations-und andere Dienste, einschließlichelektronischer Dienste und Not-dienste.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

a) um Mindeststandards und Leit -linien für die Zugänglichkeit vonEinrichtungen und Diensten, dieder Öffentlichkeit offenstehen oderfür sie bereitgestellt werden, aus-zuarbeiten und zu erlassen und ihre Anwendung zu überwachen;

b) um sicherzustellen, dass privateRechtsträger, die Einrichtungenund Dienste, die der Öffentlichkeit

Article 9Accessibility

(1) To enable persons with disabili-ties to live independently and participate fully in all aspects oflife, States Parties shall take appro-priate measures to ensure topersons with disabilities access, onan equal basis with others, to thephysical environ ment, to trans-portation, to information and communications, including infor-mation and communications technologies and systems, and toother facilities and services open orprovided to the public, both in urban and in rural areas. Thesemeasures, which shall include theidentification and elimination of obstacles and barriers to accessibi -lity, shall apply to, inter alia:

a) Buildings, roads, transportationand other indoor and outdoor facil-ities, including schools, housing,medical facilities and workplaces;

b) Information, communicationsand other services, including electronic services and emergencyservices.

(2) States Parties shall also take appropriate measures:

a) To develop, promulgate andmoni tor the implementation ofminimum standards and guidelinesfor the accessibility of facilities andservices open or provided to thepublic;

b) To ensure that private entitiesthat offer facilities and serviceswhich are open or provided to the

Artikel 9 Barrierefreiheit

(1) Um Menschen mit Behinderun-gen ein selbstbestimmtes Lebenund die volle Teilhabe in allen Lebensbereichen zu ermöglichen,treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen mit demZiel, für Menschen mit Behinderun-gen gleichberechtigt mit anderenZugang zur physischen Umwelt, zuTransportmitteln, Information undKommunikation, einschließlich In-formations- und Kommunikations-technologien und -systemen, sowiezu anderen Einrichtungen undDiensten, die der Öffentlichkeit instädtischen und ländlichen Gebie-ten offenstehen oder für sie bereit-gestellt werden, zu gewährleisten.Diese Maßnahmen, welche dieFeststellung und Beseitigung vonZugangshindernissen und -barrie-ren einschließen, gelten unter an-derem für

a) Gebäude, Straßen, Transportmit-tel sowie andere Einrichtungen inGebäuden und im Freien, ein-schließlich Schulen, Wohnhäusern,medizinischer Einrichtungen undArbeitsstätten;

b) Informations-, Kommunikations-und andere Dienste, einschließlichelektronischer Dienste und Not-dienste.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem geeignete Maßnahmen,

a) um Mindeststandards und Leitli-nien für die Barrierefreiheit von Ein-richtungen und Diensten, die derÖffentlichkeit offenstehen oder fürsie bereitgestellt werden, aus -zuarbeiten und zu erlassen und ihreAnwendung zu überwachen;

b) um sicherzustellen, dass privateRechtsträger, die Einrichtungenund Dienste, die der Öffentlichkeit

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22 Artikel 9 | Article 9

offenstehen oder für sie bereit -gestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Zugänglichkeit fürMenschen mit Behinderungen berücksichtigen;

c) um betroffenen Kreisen Schulun-gen zu Fragen der Zugänglichkeitfür Menschen mit Behinderungenanzubieten;

d) um in Gebäuden und anderenEinrichtungen, die der Öffentlich-keit offenstehen, Beschilderungenin Brailleschrift und in leicht les -barer und verständlicher Form an-zubringen;

e) um menschliche und tierischeHilfe sowie Mittelspersonen, unteranderem Personen zum Führen undVorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügungzu stellen mit dem Ziel, den Zugangzu Gebäuden und anderen Einrich-tungen, die der Öffentlichkeit offenstehen, zu erleichtern;

f) um andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung fürMenschen mit Behinderungen zufördern, damit ihr Zugang zu Infor-mationen gewährleistet wird;

g) um den Zugang von Menschenmit Behinderungen zu den neuenInformations- und Kommunikati-onstechnologien und -systemen,einschließlich des Internets, zu fördern;

h) um die Gestaltung, die Entwick-lung, die Herstellung und den Ver-trieb zugänglicher Informations-und Kommunikationstechnologienund -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass derenZugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreichtwird.

offenstehen oder für sie bereit -gestellt werden, anbieten, alle As pekte der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen;

c) um betroffenen Kreisen Schulun-gen zu Fragen der Barrierefreiheitfür Menschen mit Behinderungenanzubieten;

d) um in Gebäuden und anderenEinrichtungen, die der Öffentlich-keit offenstehen, Beschilderungenin Brailleschrift und in leicht les -barer und verständlicher Form an-zubringen;

e) um menschliche und tierischeAssistenz sowie Mittelspersonen,unter anderem Personen zum Füh-ren und Vorlesen sowie professio-nelle Gebärdensprachdolmetscherund -dolmetscherinnen, zur Verfü-gung zu stellen mit dem Ziel, denbarrierefreien Zugang zu Gebäu-den und anderen Einrichtungen,die der Öffentlichkeit offenstehen,zu ermöglichen;

f) um andere geeignete Formender Assistenz und Unterstützungfür Menschen mit Behinderungenzu fördern, damit ihr Zugang zu In-formationen gewährleistet wird;

g) um den Zugang von Menschenmit Behinderungen zu den neuenInformations- und Kommunikati-onstechnologien und -systemen,einschließlich des Internets, zu fördern;

h) um die Gestaltung, die Entwick-lung, die Herstellung und den Ver-trieb barrierefreier Informations-und Kommunikationstechnologienund -systeme in einem frühen Stadium zu fördern, sodass derenBarrierefreiheit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreichtwird.

public take into account all aspectsof accessibility for persons with disabilities;

c) To provide training for stake -holders on accessibility issues facing persons with disabilities;

d) To provide in buildings and otherfacilities open to the public signagein Braille and in easy to read and understand forms;

e) To provide forms of live assis-tance and intermediaries, includ-ing guides, readers and profes-sional sign language interpreters,to facilitate accessibility to build-ings and other facilities open to thepublic;

f) To promote other appropriateforms of assistance and support topersons with disabilities to ensuretheir access to information;

g) To promote access for personswith disabilities to new informationand communications technologiesand systems, including theInternet;

h) To promote the design, develop-ment, production and distributionof accessible information and communications technologies andsystems at an early stage, so thatthese technologies and systems become accessible at minimumcost.

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23Artikel 10, 11, 12 | Article 10, 11, 12

Artikel 10Recht auf Leben

Die Vertragsstaaten bekräftigen,dass jeder Mensch ein angeborenesRecht auf Leben hat, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen,um den wirksamen und gleichberechtigten Genuss dieses Rechtsdurch Menschen mit Behinderun-gen zu gewährleisten.

Artikel 11Gefahrensituationen undhumanitäre Notlagen

Die Vertragsstaaten ergreifen imEinklang mit ihren Verpflichtungennach dem Völkerrecht, einschließ-lich des humanitären Völkerrechtsund der internationalen Menschen-rechtsnormen, alle erforderlichenMaßnahmen, um in Gefahrensitua-tionen, einschließlich bewaffneterKonflikte, humanitärer Notlagenund Naturkatastrophen, denSchutz und die Sicherheit von Men-schen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Artikel 12Gleiche Anerkennung vordem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen,dass Menschen mit Behinderungendas Recht haben, überall als Rechts-subjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerken-nen, dass Menschen mit Behinde-rungen in allen Lebensbereichengleichberechtigt mit anderenRechts- und Handlungsfähigkeitgenießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zuverschaffen, die sie bei der Aus-

Article 10Right to life

States Parties reaffirm that every human being has the inherent rightto life and shall take all necessarymeasures to ensure its effective enjoyment by persons with disabili-ties on an equal basis with others.

Article 11Situations of risk and humanitarian emergencies

States Parties shall take, in accor-dance with their obligations underinternational law, including inter-national humanitarian law and international human rights law, allnecessary measures to ensure theprotection and safety of personswith disabilities in situations of risk,including situations of armed con-flict, humanitarian emergenciesand the occurrence of natural disasters.

Article 12 Equal recognition beforethe law

(1) States Parties reaffirm that persons with disabilities have theright to recognition everywhere as persons before the law.

(2) States Parties shall recognizethat persons with disabilities enjoylegal capacity on an equal basiswith others in all aspects of life.

(3) States Parties shall take appro -priate measures to provide accessby persons with disabilities to the support they may require in exercising their legal capacity.

Artikel 10 Recht auf Leben

Die Vertragsstaaten bekräftigen,dass jeder Mensch ein innewohnen-des Recht auf Leben hat, und treffen alle erforderlichen Maßnah-men, um den wirksamen Genussdieses Rechts durch Menschen mitBehinderungen gleichberechtigtmit anderen zu gewährleisten.

Artikel 11 Gefahrensituationen undhumanitäre Notlagen

Die Vertragsstaaten ergreifen imEinklang mit ihren Verpflichtungennach dem Völkerrecht, einschließ-lich des humanitären Völkerrechtsund der internationalen Menschen-rechtsnormen, alle erforderlichenMaßnahmen, um in Gefahrensitua-tionen, einschließlich bewaffneterKonflikte, humanitärer Notlagenund Naturkatastrophen, denSchutz und die Sicherheit von Men-schen mit Behinderungen zu gewährleisten.

Artikel 12 Gleiche Anerkennung vordem Recht

(1) Die Vertragsstaaten bekräftigen,dass Menschen mit Behinderungendas Recht haben, überall als Rechts-subjekt anerkannt zu werden.

(2) Die Vertragsstaaten anerken-nen, dass Menschen mit Behinde-rungen in allen Lebens bereichengleichberechtigt mit anderenRechts- und Handlungsfähigkeitgenießen.

(3) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu der Unterstützung zuverschaffen, die sie bei der Aus-

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24 Artikel 12 | Article 12

übung ihrer Rechts- und Hand-lungsfähigkeit gegebenenfalls benötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübungder Rechts- und Handlungsfähig-keit betreffenden Maßnahmen imEinklang mit den internationalenMenschenrechtsnormen geeigneteund wirksame Sicherungen vor -gesehen werden, um Missbräuchezu verhindern. Diese Sicherungenmüssen gewährleisten, dass beiden Maßnahmen betreffend dieAusübung der Rechts- und Hand-lungsfähigkeit die Rechte, der Willeund die Präferenzen der betreffen-den Person geachtet werden, esnicht zu Interessenkonflikten undmissbräuchlicher Einflussnahmekommt, dass die Maß nahmen ver-hältnismäßig und auf die Umständeder Person zugeschnitten sind, dasssie von möglichst kurzer Dauer sindund dass sie einer regelmäßigenÜberprüfung durch eine zuständi-ge, unabhängige und unpartei -ische Behörde oder gerichtlicheStelle unterliegen. Die Sicherungenmüssen im Hinblick auf das Aus-maß, in dem diese Maßnahmen dieRechte und Interessen der Personberühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich dieses Artikelstreffen die Vertragsstaaten alle ge-eigneten und wirksamen Maßnah-men, um zu gewährleisten, dassMenschen mit Behinderungen dasgleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zuerben, ihre finanziellen Angelegen-heiten selbst zu regeln und glei-chen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanz-krediten zu haben, und gewährleis-ten, dass Menschen mit Behin -derungen nicht willkürlich ihrEigentum entzogen wird.

übung ihrer Rechts- und Hand-lungsfähigkeit gegebenenfalls be-nötigen.

(4) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass zu allen die Ausübungder Rechts- und Handlungsfähig-keit betreffenden Maßnahmen imEinklang mit den internationalenMenschenrechts normen geeigneteund wirksame Sicherungen vor -gesehen werden, um Missbräuchezu ver - hindern. Diese Sicherungenmüssen gewährleisten, dass beiden Maßnahmen betreffend dieAusübung der Rechts- und Hand-lungsfähigkeit die Rechte, der Willeund die Präferenzen der betreffen-den Person geachtet werden, esnicht zu Interessenkonflikten undmissbräuchlicher Einflussnahmekommt, dass die Maßnahmen ver-hältnismäßig und auf die Umständeder Person zugeschnitten sind, dasssie von möglichst kurzer Dauer sindund dass sie einer regelmäßigenÜberprüfung durch eine zuständi-ge, unabhängige und unpartei -ische Behörde oder gerichtlicheStelle unterliegen. Die Sicherungenmüssen im Hinblick auf das Aus-maß, in dem diese Maßnahmen dieRechte und Interessen der Personberühren, verhältnismäßig sein.

(5) Vorbehaltlich der Bestimmun-gen dieses Artikels treffen die Ver-tragsstaaten alle geeigneten undwirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mitBehinderungen das gleiche Rechtwie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finan-ziellen Angelegenheiten selbst zuregeln und gleichen Zugang zuBankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben,und gewährleisten, dass Menschenmit Behinderungen nicht willkür-lich ihr Eigentum entzogen wird.

(4) States Parties shall ensure thatall measures that relate to the exer-cise of legal capacity provide forappropriate and effective safe-guards to prevent abuse in accor-dance with international humanrights law. Such safeguards shallensure that measures relating tothe exercise of legal capacityrespect the rights, will and prefer-ences of the person, are free of con-flict of interest and undue influ-ence, are proportional and tailoredto the person’s circumstances,apply for the shortest time possibleand are subject to regular reviewby a competent, independent andimpartial authority or judicial body.The safeguards shall be propor-tional to the degree to which suchmeasures affect the person’s rightsand interests.

(5) Subject to the provisions of thisarticle, States Parties shall take allappropriate and effective measuresto ensure the equal right of personswith disabilities to own or inheritproperty, to control their own financial affairs and to have equalaccess to bank loans, mortgages and other forms of financial credit,and shall ensure that persons withdisabilities are not arbitrarily deprived of their property.

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25Artikel 13, 14 | Article 13, 14

Artikel 13Zugang zur Justiz

(1) Die Vertragsstaaten gewährleis-ten Menschen mit Behinderungengleichberechtigt mit anderen wirk-samen Zugang zur Justiz, unter anderem durch verfahrensbezoge-ne und altersgemäße Vorkehrun-gen, um ihre wirksame unmittelba-re und mittelbare Teilnahme,einschließlich als Zeugen und Zeu-ginnen, an allen Gerichtsverfahren,auch in der Ermittlungsphase undin anderen Vorverfahrensphasen,zu erleichtern.

(2) Um zur Gewährleistung deswirksamen Zugangs von Menschenmit Behinderungen zur Justiz bei-zutragen, fördern die Vertragsstaa-ten geeignete Schulungen für dieim Justizwesen tätigen Personen, einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

Artikel 14Freiheit und Sicherheit derPerson

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,

a) dass Menschen mit Behinderun-gen gleichberechtigt mit anderendas Recht auf persönliche Freiheitund Sicherheit genießen;

b) dass Menschen mit Behinderun-gen gleichberechtigt mit anderendie Freiheit nicht rechtswidrig oderwillkürlich entzogen wird, dassjede Freiheitsentziehung im Ein-klang mit dem Gesetz erfolgt unddass das Vorliegen einer Behinde-rung in keinem Fall eine Freiheits-entziehung rechtfertigt.

(2) Die Vertragsstaaten gewährleis-ten, dass Menschen mit Behinde-rungen, denen aufgrund eines Ver-

Article 13 Access to justice

(1) States Parties shall ensure effec-tive access to justice for personswith disabilities on an equal basiswith others, including through the provision of procedural and age- appropriate accommodations, in order to facilitate their effectiverole as direct and indirect partici-pants, including as witnesses, in alllegal proceedings, including atinvestigative and other preliminarystages.

(2) In order to help to ensure effec-tive access to justice for persons with disabilities, States Partieshall promote appropriate trainingfor those working in the field of administration of justice, includingpolice and prison staff.

Article 14Liberty and security of person

(1) States Parties shall ensure thatpersons with disabilities, on anequal basis with othersa) Enjoy the right to liberty and security of person;

b) Are not deprived of their libertyunlawfully or arbitrarily, and thatany deprivation of liberty is in conformity with the law, and thatthe existence of a disability shallin no case justify a deprivation of liberty.

(2) States Parties shall ensure thatif persons with disabilities are deprived of their liberty through

Artikel 13 Zugang zur Justiz

(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinde-rungen gleichberechtigt mit ande-ren wirksamen Zugang zur Justizhaben, unter anderem durch ver-fahrensbezogene und alters -gemäße Vorkehrungen, um ihrewirksame unmittelbare und mittel-bare Teilnahme, einschließlich alsZeugen und Zeuginnen, an allenGerichtsverfahren, auch in der Ermittlungsphase und in anderenVorverfahrensphasen, zu ermög -lichen.

(2) Um zur Gewährleistung deswirksamen Zugangs von Menschenmit Behinderungen zur Justiz bei-zutragen, fördern die Vertragsstaa-ten geeignete Schulungen für dieim Justizwesen tätigen Personen,einschließlich des Personals von Polizei und Strafvollzug.

Artikel 14 Freiheit und Sicherheit derPerson

(1) Die Vertragsstaaten gewährleisten,

a) dass Menschen mit Behinderun-gen gleichberechtigt mit anderendas Recht auf Freiheit und Sicher-heit ihrer Person genießen;

b) dass Menschen mit Behinderun-gen gleichberechtigt mit anderendie Freiheit nicht rechtswidrig oderwillkürlich entzogen wird, dassjede Freiheitsentziehung im Ein-klang mit dem Gesetz erfolgt unddass das Vorliegen einer Behinde-rung in keinem Fall eine Freiheits-entziehung rechtfertigt.

(2) Die Vertragsstaaten gewährleis-ten, dass Menschen mit Behinde-rungen, denen aufgrund eines Ver-

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26 Artikel 15, 16 | Article 15, 16

fahrens ihre Freiheit entzogenwird, gleichberechtigten Anspruchauf die in den internationalen Men-schenrechtsnormen vorgesehenenGarantien haben und im Einklangmit den Zielen und Grundsätzendieses Übereinkommens behandeltwerden, einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen.

Artikel 15Freiheit von Folter odergrausamer, unmenschli-cher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

(1) Niemand darf der Folter odergrausamer, unmenschlicher odererniedrigender Behandlung oderStrafe unterworfen werden. Insbe-sondere darf niemand ohne seinefreiwillige Zustimmung medizini-schen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

(2) Die Vertragsstaaten treffen allewirksamen gesetzgeberischen, ver-waltungsmäßigen, gerichtlichenoder sonstigen Maßnahmen, umauf der Grundlage der Gleich -berechtigung zu verhindern, dassMenschen mit Behinderungen derFolter oder grausamer, unmensch -licher oder erniedrigender Behand-lung oder Strafe unterworfen wer-den.

Artikel 16Freiheit von Ausbeutung,Gewalt und Missbrauch

(1) Die Vertragsstaaten treffen allegeeigneten Gesetzgebungs-, Ver-waltungs-, Sozial-, Bildungs- undsonstigen Maßnahmen, um Men-schen mit Behinderungen sowohlinnerhalb als auch außerhalb derWohnung vor jeder Form von Aus-

fahrens ihre Freiheit entzogenwird, gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf die in den internatio-nalen Menschenrechtsnormen vor-gesehenen Garantien haben undim Einklang mit den Zielen undGrundsätzen dieses Überein -kommens behandelt werden, ein-schließlich durch die Bereitstellungangemessener Vorkehrungen.

Artikel 15 Freiheit von Folter odergrausamer, unmenschli-cher oder erniedrigenderBehandlung oder Strafe

(1) Niemand darf der Folter odergrausamer, unmenschlicher odererniedrigender Behandlung oderStrafe unterworfen werden. Insbe-sondere darf niemand ohne seinefreiwillige Zustimmung medizini-schen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.

(2) Die Vertragsstaaten treffen allewirksamen gesetzgeberischen, ver-waltungsmäßigen, gerichtlichenoder sonstigen Maßnahmen, umauf der Grundlage der Gleich -berechtigung mit anderen zu verhindern, dass Menschen mit Behinderungen der Folter odergrausamer, unmenschlicher odererniedrigender Behandlung oderStrafe unterworfen werden.

Artikel 16 Freiheit von Ausbeutung,Gewalt und Missbrauch

(1) Die Vertragsstaaten treffen allegeeigneten Gesetzgebungs-, Ver-waltungs-, Sozial-, Bildungs- undsonstigen Maßnahmen, um Men-schen mit Behinderungen sowohlinnerhalb als auch außerhalb derWohnung vor jeder Form von Aus-

any process, they are, on an equalbasis with others, entitled to guarantees in accordance with international human rights lawand shall be treated in compliancewith the objectives and principlesof the present Convention, includ-ing by provision of reasonable accommodation.

Article 15Freedom from torture orcruel, inhuman or degrading treatment or punishment

(1) No one shall be subjected to torture or to cruel, inhuman or degrading treatment or punish-ment. In particular, no one shall besubjected without his or her freeconsent to medical or scien tific experimentation.

(2) States Parties shall take all effective legislative, administrative, judicial or other measures to prevent persons with disabilities, on an equal basis with others, frombeing subjected to torture or cruel,inhuman or degrading treatment or punishment.

Article 16Freedom from exploitation,violence and abuse

(1) States Parties shall take allappropriate legislative, administra-tive, social, educational and other measures to protect persons withdisabilities, both within and out-side the home, from all forms of exploitation, violence and abuse,

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27Artikel 16 | Article 16

beutung, Gewalt und Missbrauch,einschließlich ihrer geschlechts-spezifischen Aspekte, zu schützen.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem alle geeigneten Maß-nahmen, um jede Form von Aus-beutung, Gewalt und Missbrauchzu verhindern, indem sie unter an-derem geeignete Formen von dasGeschlecht und das Alter berück-sichtigender Hilfe und Unterstüt-zung für Menschen mit Behinde -rungen und ihre Familien undBetreuungspersonen gewährleis-ten, einschließlich durch die Bereit-stellung von Informationen undAufklärung darüber, wie Fälle vonAusbeutung, Gewalt und Miss-brauch verhindert, erkannt und angezeigt werden können. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dassSchutzdienste das Alter, das Geschlecht und die Behinderungder betroffenen Personen berück-sichtigen.

(3) Zur Verhinderung jeder Formvon Ausbeutung, Gewalt und Miss-brauch stellen die Vertragsstaatensicher, dass alle Einrichtungen undProgramme, die für Menschen mitBehinderungen bestimmt sind,wirksam von unabhängigen Behör-den überwacht werden.

(4) Die Vertragsstaaten treffen allegeeigneten Maßnahmen, um diekörperliche, kognitive und psychische Genesung, die Rehabili-tation und die soziale Wiederein-gliederung von Menschen mit Behinderungen, die Opfer irgend -einer Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch werden,zu fördern, auch durch die Bereit-stellung von Schutzeinrichtungen. Genesung und Wiedereingliede-rung müssen in einer Umgebungstattfinden, die der Gesundheit,dem Wohlergehen, der Selbstach-tung, der Würde und der Autono-

beutung, Gewalt und Missbrauch,einschließlich ihrer auf der Geschlechtszugehörigkeit basie-renden Aspekte, zu schützen.

(2) Die Vertragsstaaten treffen außerdem alle geeigneten Maß-nahmen, um jede Form von Aus-beutung, Gewalt und Missbrauchzu verhindern, indem sie unter an-derem geeignete Formen von dasGeschlecht und das Alter berück-sichtigender Assistenz und Unter-stützung für Menschen mit Behin-derungen und ihre Familien undBetreuungspersonen gewährleis-ten, einschließlich durch die Bereit-stellung von Informationen undAufklärung darüber, wie Fälle vonAusbeutung, Gewalt und Miss-brauch verhindert, erkannt und angezeigt werden können. Die Vertragsstaaten sorgen dafür, dassSchutzdienste das Alter, das Geschlecht und die Behinderungder betroffenen Personen berück-sichtigen.

(3) Zur Verhinderung jeder Formvon Ausbeutung, Gewalt und Miss-brauch stellen die Vertragsstaatensicher, dass alle Einrichtungen undProgramme, die für Menschen mitBehinderungen bestimmt sind,wirksam von unabhängigen Behör-den überwacht werden.

(4) Die Vertragsstaaten treffen allegeeigneten Maßnahmen, um diekörperliche, kognitive und psychische Genesung, die Rehabili-tation und die soziale Wiederein-gliederung von Menschen mit Behinderungen, die Opfer irgend -einer Form von Ausbeutung, Gewalt oder Missbrauch werden,zu fördern, auch durch die Bereit-stellung von Schutzeinrichtungen.Genesung und Wiedereingliede-rung müssen in einer Umgebungstattfinden, die der Gesundheit,dem Wohlergehen, der Selbstach-tung, der Würde und der Autono-

including their gender-based aspects.

(2) States Parties shall also take allappropriate measures to preventall forms of exploitation, violenceand abuse by ensuring, inter alia,appropriate forms of gender- andage-sensitive assistance and sup-port for persons with disabilitiesand their families and caregivers, including through the provision ofinformation and education on howto avoid, recognize and report instances of exploitation, violenceand abuse. States Parties shall ensure that protection services areage-, gender- and disability-sensi-tive.

(3) In order to prevent the occur-rence of all forms of exploitation, violence and abuse, States Partiesshall ensure that all facilities andprogrammes designed to serve persons with disabilities are effec-tively monitored by independentauthorities.

(4) States Parties shall take all appropriate measures to promotethe physical, cognitive and psycho-logical recovery, rehabilitation and social reintegration of persons withdisabilities who become victims ofany form of exploitation, violence or abuse, including through the provision of protection services.Such recovery and reintegrationshall take place in an environmentthat fosters the health, welfare, self-respect, dignity and autonomyof the person and takes intoaccount gender- and age-specificneeds.

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28 Artikel 17, 18 | Article 17, 18

mie des Menschen förderlich istund geschlechts- und altersspezifi-schen Bedürfnissen Rechnungträgt.

(5) Die Vertragsstaaten schaffenwirksame Rechtsvorschriften undpolitische Konzepte, einschließlichsolcher, die auf Frauen und Kinderausgerichtet sind, um sicherzustel-len, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüberMenschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebe-nenfalls strafrechtlich verfolgt werden.

Artikel 17Schutz der Unversehrtheitder Person

Jeder Mensch mit Behinderungenhat gleichberechtigt mit anderendas Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit.

Artikel 18Freizügigkeit und Staatsan-gehörigkeit

(1) Die Vertragsstaaten anerkennendas gleiche Recht von Menschenmit Behinderungen auf Freizügig-keit, auf freie Wahl ihres Aufent-haltsorts und auf eine Staatsange-hörigkeit, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungendas Recht haben, eine Staatsange-hörigkeit zu erwerben und ihreStaatsangehörigkeit zu wechseln,und dass ihnen diese nicht willkür-lich oder aufgrund von Behinde-rung entzogen wird;

(5) States Parties shall put inplace effective legislation and policies, including women- andchild-focused legislation and policies, to ensure that instances ofexploitation, violence and abuseagainst persons with disabilities are identified, investigated and, where appropriate, prosecuted.

Article 17Protecting the integrity ofthe person

Every person with disabilities hasa right to respect for his or her physical and mental integrity on an equal basis with others.

Article 18Liberty of movement andnationality

(1) States Parties shall recognize therights of persons with disabilities toliberty of movement, to freedom tochoose their residence and to a nationality, on an equal basis withothers, including by ensuring thatpersons with disabilities:

a) Have the right to acquire andchange a nationality and arenot deprived of their nationality arbitrarily or on the basis of disability;

mie des Menschen förderlich istund geschlechts- und altersspezifi-schen Bedürfnissen Rechnungträgt.

(5) Die Vertragsstaaten schaffenwirksame Rechtsvorschriften undpolitische Konzepte, einschließlichsolcher, die auf Frauen und Kinderausgerichtet sind, um sicherzustel-len, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüberMenschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebe-nenfalls strafrechtlich verfolgt wer-den.

Artikel 17 Schutz der Unversehrtheitder Person

Jeder Mensch mit Behinderungenhat gleichberechtigt mit anderendas Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit.

Artikel 18 Freizügigkeit und Staatsan-gehörigkeit

(1) Die Vertragsstaaten anerkennendas Recht von Menschen mit Behin-derungen auf der Grundlage derGleichberechtigung mit anderenauf Freizügigkeit, auf freie Wahlihres Aufenthaltsorts und auf eineStaatsangehörigkeit, indem sieunter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungendas Recht haben, eine Staatsange-hörigkeit zu erwerben und ihreStaatsangehörigkeit zu wechseln,und dass ihnen diese nicht willkür-lich oder aufgrund von Behinde-rung entzogen wird;

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29Artikel 19 | Article 19

b) Menschen mit Behinderungennicht aufgrund von Behinderungdie Möglichkeit versagt wird, Dokumente zum Nachweis ihrerStaatsangehörigkeit oder andereIdentitätsdokumente zu erhalten,zu besitzen und zu verwendenoder einschlägige Verfahren wieEinwanderungsverfahren in An-spruch zu nehmen, die gegebenen-falls erforderlich sind, um die Aus-übung des Rechts auf Freizügigkeitzu erleichtern;

c) Menschen mit Behinderungendie Freiheit haben, jedes Land einschließlich ihres eigenen zu verlassen;

d) Menschen mit Behinderungennicht willkürlich oder aufgrund vonBehinderung das Recht entzogenwird, in ihr eigenes Land einzu -reisen.

(2) Kinder mit Behinderungen sindunverzüglich nach ihrer Geburt inein Register einzutragen undhaben das Recht auf einen Namenvon Geburt an, das Recht, eineStaats angehörigkeit zu erwerben,und soweit möglich das Recht, ihre Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden.

Artikel 19Unabhängige Lebens -führung und Einbeziehungin die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Über-einkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mitBehinderungen, mit gleichen Wahl-möglichkeiten wie andere Men-schen in der Gemeinschaft zuleben, und treffen wirksame undgeeignete Maßnahmen, um Men-schen mit Behinderungen den vol-len Genuss dieses Rechts und ihrevolle Einbeziehung in die Gemein-schaft und Teilhabe an der Gemein-

b) Are not deprived, on the basisof disability, of their ability to obtain, possess and utilize documentation of their nationalityor other documentation of identifi-cation, or to utilize relevantprocesses such as immigration proceedings, that may be neededto facilitate exercise of the right to liberty of movement;

c) Are free to leave any country, including their own

d) Are not deprived, arbitrarily oron the basis of disability, of theright to enter their own country.

(2) Children with disabilities shallbe registered immediately afterbirth and shall have the right frombirth to a name, the right toacquire a nationality and, as far aspossible, the right to know and becared for by their parents.

Article 19Living independently andbeing included in the community

States Parties to the presentConvention recognize the equalright of all persons with disabilitiesto live in the community, withchoices equal to others, and shalltake effective and appropriatemeasures to facilitate full enjoy-ment by persons with disabilities ofthis right and their full inclusionand participation in the commu-nity, including by ensuring that:

b) Menschen mit Behinderungennicht aufgrund von Behinderungdie Möglichkeit versagt wird, Dokumente zum Nachweis ihrerStaatsangehörigkeit oder andere Identitäts dokumente zu erhalten,zu besitzen und zu verwendenoder einschlägige Verfahren wieEinwanderungsverfahren in An-spruch zu nehmen, die gegebenen-falls erforderlich sind, um die Aus-übung des Rechts auf Freizügigkeitzu ermöglichen;

c) Menschen mit Behinderungendie Freiheit haben, jedes Land einschließlich ihres eigenen zu verlassen;

d) Menschen mit Behinderungennicht willkürlich oder aufgrund vonBehinderung das Recht entzogenwird, in ihr eigenes Land einzu -reisen.

(2) Kinder mit Behinderungen sindunverzüglich nach ihrer Geburt inein Register einzutragen undhaben das Recht auf einen Namenvon Geburt an, das Recht, eineStaatsange hörigkeit zu erwerben,und soweit möglich das Recht, ihreEltern zu kennen und von ihnen be-treut zu werden.

Artikel 19 Selbstbestimmt Leben undEinbeziehung in die Gemeinschaft

Die Vertragsstaaten dieses Über-einkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mitBehinderungen, mit gleichen Wahl-möglichkeiten wie andere Men-schen in der Gemeinschaft zuleben, und treffen wirksame undgeeignete Maßnahmen, um Men-schen mit Behinderungen den vol-len Genuss dieses Rechts und ihrevolle Einbeziehung in die Gemein-schaft und Teilhabe an der Gemein-

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30 Artikel 20 | Article 20

schaft zu erleichtern, indem sieunter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungengleichberechtigt die Möglichkeithaben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderenWohnformen zu leben;

b) Menschen mit BehinderungenZugang zu einer Reihe von gemein-denahen Unterstützungsdienstenzu Hause und in Einrichtungensowie zu sonstigen gemeindena-hen Unterstützungsdienstenhaben, einschließlich der persönli-chen Assistenz, die zur Unterstüt-zung des Lebens in der Gemein-schaft und der Einbeziehung in dieGemeinschaft sowie zur Verhinde-rung von Isolation und Absonde-rung von der Gemeinschaft not-wendig ist;

c) gemeindenahe Dienstleistungenund Einrichtungen für die All -gemeinheit Menschen mit Behin-derungen auf der Grundlage derGleichberechtigung zur Verfügungstehen und ihren BedürfnissenRechnung tragen.

Artikel 20Persönliche Mobilität

Die Vertragsstaaten treffen wirksa-me Maßnahmen, um für Menschenmit Behinderungen persönliche Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit sicherzustellen,indem sie unter anderem

a) die persönliche Mobilität vonMenschen mit Behinderungen inder Art und Weise und zum Zeit-punkt ihrer Wahl und zu erschwing-lichen Kosten erleichtern;

a) Persons with disabilities have theopportunity to choose their placeof residence and where and withwhom they live on an equal basiswith others and are not obliged tolive in a particular living arrange-ment;

b) Persons with disabilities have access to a range of in-home, residential and other communitysupport services, including personal assistance necessary to support living and inclusion in thecommunity, and to prevent isolation or segregation from thecommunity;

c) Community services and facili-ties for the general population are available on an equal basis to persons with disabilities and are responsive to their needs.

Article 20Personal mobility

States Parties shall take effectivemeasures to ensure personal mobil ity with the greatest possibleindependence for persons with disabilities, including by:

a) Facilitating the personal mobilityof persons with disabilities in themanner and at the time of theirchoice, and at affordable cost;

schaft zu ermöglichen, indem sieunter anderem gewährleisten, dass

a) Menschen mit Behinderungengleichberechtigt mit anderen dieMöglichkeit haben, ihren Aufent-haltsort zu wählen und zu entschei-den, wo und mit wem sie leben,und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;

b) Menschen mit BehinderungenZugang zu einer Reihe von gemein-denahen Unterstützungsdienstenzu Hause und in Einrichtungensowie zu sonstigen gemeindena-hen Unterstützungsdienstenhaben, einschließlich der persönli-chen Assistenz, die zur Unterstüt-zung des Lebens in der Gemein-schaft und der Einbeziehung in dieGemeinschaft sowie zur Verhinde-rung von Isolation und Absonde-rung von der Gemeinschaft not-wendig ist;

c) Dienste und Einrichtungen in derGemeinde für die AllgemeinheitMenschen mit Behinderungen aufder Grundlage der Gleichberechti-gung zur Verfügung stehen undihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Artikel 20 Persönliche Mobilität

Die Vertragsstaaten treffen wirksa-me Maßnahmen, um für Menschenmit Behinderungen persönlicheMobilität mit größtmöglicherSelbstbestimmung sicher zustellen,indem sie unter anderem

a) die persönliche Mobilität vonMenschen mit Behinderungen inder Art und Weise und zum Zeit-punkt ihrer Wahl und zu erschwing-lichen Kosten fördern;

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31Artikel 21 | Article 21

b) den Zugang von Menschen mitBehinderungen zu hochwertigenMobilitätshilfen, Geräten, unter -stützenden Technologien undmenschlicher und tierischer Hilfesowie Mittelspersonen erleichtern,auch durch deren Bereitstellung zu erschwinglichen Kosten;

c) Menschen mit Behinderungenund Fachkräften, die mit Menschenmit Behinderungen arbeiten, Schulungen in Mobilitätsfertigkei-ten anbieten;

d) Hersteller von Mobilitätshilfen,Geräten und unterstützenden Technologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschenmit Behinderungen zu berück -sichtigen.

Artikel 21Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mitBehinderungen das Recht auf freieMeinungsäußerung und Meinungs-freiheit, einschließlich der Freiheit,Informationen und Gedankengutsich zu beschaffen, zu empfangenund weiterzugeben, gleichberech-tigt mit anderen und durch alle vonihnen gewählten Formen der Kom-munikation im Sinne des Artikels 2ausüben können, unter anderemindem sie

a) Menschen mit Behinderungenfür die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig undohne zusätzliche Kosten in zugäng-lichen Formaten und Technologien,die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zurVerfügung stellen;

b) den Zugang von Menschen mitBehinderungen zu hochwertigenMobilitätshilfen, Geräten, unter-stützenden Technologien undmenschlicher und tierischer Assis-tenz sowie Mittelspersonen ermög-lichen, auch durch deren Bereitstel-lung zu erschwinglichen Kosten;

c) Menschen mit Behinderungenund Fachkräften, die mit Menschenmit Behinderungen arbeiten, Schu-lungen in Mobilitätsfertigkeiten an-bieten;

d) Hersteller von Mobilitätshilfen,Geräten und unterstützendenTechnologien ermutigen, alle Aspekte der Mobilität für Menschenmit Behinderungen zu berück -sichtigen.

Artikel 21 Recht der freien Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um zugewährleisten, dass Menschen mitBehinderungen das Recht auf freieMeinungsäußerung und Meinungs-freiheit, einschließlich der Freiheit,Informationen und Gedankengutsich zu beschaffen, zu empfangenund weiterzugeben, gleichberech-tigt mit anderen und durch alle vonihnen gewählten Formen der Kom-munikation im Sinne des Artikels 2ausüben können, unter anderemindem sie

a) Menschen mit Behinderungenfür die Allgemeinheit bestimmte Informationen rechtzeitig undohne zusätzliche Kosten inbarriere freien Formaten und Tech-nologien, die für unterschiedlicheArten der Behinderung geeignetsind, zur Verfügung stellen;

b) Facilitating access by personswith disabilities to quality mobilityaids, devices, assistive technologiesand forms of live assistance and intermediaries, including by making them available at afford-able cost;

c) Providing training in mobilityskills to persons with disabilitiesand to specialist staff working with persons with disabilities;

d) Encouraging entities that produce mobility aids, devices andassistive technologies to take intoaccount all aspects of mobility forpersons with disabilities.

Article 21Freedom of expression andopinion, and access to information

States Parties shall take all appro -priate measures to ensure that persons with disabilities can exercise the right to freedom of expression and opinion, includingthe freedom to seek, receive and impart information and ideas on anequal basis with others andthrough all forms of communica-tion of their choice, as defined inarticle 2 of the present Convention,including by:

a) Providing information intendedfor the general public to personswith disabilities in accessible for-mats and technologies appropriateto different kinds of disabilitiesin a timely manner and without additional cost;

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32 Artikel 22 | Article 22

b) im Umgang mit Behörden dieVerwendung von Gebärdenspra-chen, Brailleschrift, ergänzendenund alternativen Kommunikations-formen und allen sonstigen selbstgewählten zugänglichen Mitteln,Formen und Formaten der Kommu-nikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern;

c) private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet,Dienste für die Allgemeinheit an -bieten, dringend dazu auffordern, Informationen und Dienstleistun-gen in Formaten zur Verfügung zustellen, die für Menschen mit Behinderungen zugänglich undnutzbar sind;

d) die Massenmedien, einschließ-lich der Anbieter von Informatio-nen über das Internet, dazu auf -fordern, ihre Dienstleistungen fürMenschen mit Behinderungen zu-gänglich zu gestalten;

e) die Verwendung von Gebärden-sprachen anerkennen und fördern.

Artikel 22Achtung der Privatsphäre

(1) Menschen mit Behinderungendürfen unabhängig von ihrem Auf-enthaltsort oder der Wohnform, inder sie leben, keinen willkür lichenoder rechtswidrigen Eingriffen inihr Privatleben, ihre Familie, ihreWohnung oder ihren Schriftverkehroder andere Arten der Kommunika-tion oder rechtswidrigen Beein-trächtigungen ihrer Ehre oder ihresRufes ausgesetzt werden. Men-schen mit Behinderungen habenAnspruch auf rechtlichen Schutzgegen solche Eingriffe oder Beein-trächtigungen.

b) Accepting and facilitatingthe use of sign languages, Braille,augmentative and alternative communication, and all other accessible means, modes and formats of communication of theirchoice by persons with disabilitiesin official interactions;

c) Urging private entities that provide services to the general public, including through theInternet, to provide informationand services in accessible andusable formats for persons with disabilities;

d) Encouraging the mass media, including providers of informationthrough the Internet, to make theirservices accessible to persons withdisabilities;

e) Recognizing and promoting theuse of sign languages.

Article 22Respect for privacy

(1) No person with disabilities, regardless of place of residenceor living arrangements, shall be subjected to arbitrary or unlawfulinterference with his or her privacy,family, home or correspondence orother types of communication orto unlawful attacks on his or her honour and reputation. Personswith disabilities have the right tothe protection of the law againstsuch interference or attacks.

b) im Umgang mit Behörden dieVerwendung von Gebärdenspra-chen, Brailleschrift, ergänzendenund alternativen Kommunikations-formen und allen sonstigen selbstgewählten barrierefreien Mitteln,Formen und Formaten der Kommu-nikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren undfördern;

c) private Rechtsträger, die, einschließlich durch das Internet,Dienste für die Allgemeinheit an-bieten, dringend dazu auffordern,Informationen und Dienstleistun-gen in Formaten zur Verfügung zustellen, die für Menschen mit Behin-derungen barrierefrei zugänglichund nutzbar sind;

d) die Massenmedien, einschließ-lich der Anbieter von Informatio-nen über das Internet, dazu auf -fordern, ihre Dienstleistungen fürMenschen mit Behinderungen barrierefrei zu gestalten;

e) die Verwendung von Gebärden-sprachen anerkennen und fördern.

Artikel 22 Achtung der Privatsphäre

(1) Menschen mit Behinderungendürfen unabhängig von ihrem Auf-enthaltsort oder der Wohnform, inder sie leben, keinen willkürlichenoder rechtswidrigen Eingriffen inihr Privatleben, ihre Familie, ihreWohnung oder ihren Schriftverkehroder andere Arten der Kommunika-tion oder rechtswidrigen Beein-trächtigungen ihrer Ehre oder ihresRufes ausgesetzt werden. Men-schen mit Behinderungen habenAnspruch auf rechtlichen Schutzgegen solche Eingriffe oder Beein-trächtigungen.

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33Artikel 23 | Article 23

(2) Die Vertragsstaaten schützenauf der Grundlage der Gleich -berechtigung mit anderen die Vertraulichkeit von Informationenüber die Person, die Gesundheitund die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen.

Artikel 23Achtung der Wohnung undder Familie

(1) Die Vertragsstaaten treffen wirk-same und geeignete Maßnahmenzur Beseitigung der Diskriminie-rung von Menschen mit Behinde-rungen auf der Grundlage derGleichberechtigung mit anderen inallen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaftenbetreffen, um zu gewährleisten,dass

a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigenAlter, auf der Grundlage des freienund vollen Einverständnisses derkünftigen Ehegatten eine Ehe zuschließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;

b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entschei-dung über die Anzahl ihrer Kinderund die Geburtenabstände sowieauf Zugang zu altersgemäßer Infor-mation sowie Aufklärung über Fortpflanzung und Familienpla-nung anerkannt wird und ihnendie notwendigen Mittel zur

Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden;

c) Menschen mit Behinderungen,einschließlich Kindern, gleichbe-rechtigt mit anderen ihre Frucht-barkeit behalten.

(2) States Parties shall protect theprivacy of personal, health and rehabilitation information of persons with disabilities on an equal basis with others.

Article 23Respect for home and thefamily

(1) States Parties shall take effectiveand appropriate measures to eliminate discrimination againstpersons with disabilities in all matters relating to marriage, family, parenthood and relation-ships, on an equal basis with others,so as to ensure that:

a) The right of all persons with disabilities who are of marriage-able age to marry and to found afamily on the basis of free and fullconsent of the intending spouses is recognized;

b) The rights of persons with dis-abilities to decide freely andresponsibly on the number andspacing of their children and tohave access to age-appropriateinformation, reproductive and family planning education are recognized, and the means necessary to enable them to exercise these rights are provided;

c) Persons with disabilities, including children, retain their fertility on an equal basis with others.

(2) Die Vertragsstaaten schützenauf der Grundlage der Gleich -berechtigung mit anderen die Vertraulichkeit von Informationenüber die Person, die Gesundheitund die Rehabilita tion von Menschen mit Behinderungen.

Artikel 23 Achtung der Wohnung undder Familie

(1) Die Vertragsstaaten treffen wirk-same und geeignete Maßnahmenzur Beseitigung der Diskriminie-rung von Menschen mit Behinde-rungen auf der Grundlage derGleichberechtigung mit anderen inallen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten,dass

a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigenAlter, auf der Grund lage des freienund vollen Einverständnisses derkünftigen Ehegatten eine Ehe zuschließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;

b) das Recht von Menschen mit Be-hinderungen auf freie und verant-wortungsbewusste Entscheidungüber die Anzahl ihrer Kinder und dieGeburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Informa-tion sowie Aufklärung über Fort-pflanzung und Familienplanung an-erkannt wird und ihnen dienotwendigen Mittel zur Ausübungdieser Rechte zur Verfügung ge-stellt werden;

c) Menschen mit Behinderungen,einschließlich Kindern, gleichbe-rechtigt mit anderen ihre Frucht-barkeit behalten.

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34 Artikel 23 | Article 23

(2) Die Vertragsstaaten gewährleis-ten die Rechte und Pflichten vonMenschen mit Behinderungen inFragen der Vormundschaft, Pfleg-schaft1, Personen- und Vermögens-sorge, Adoption von Kindern oderähnlichen Rechtsinstituten, soweitdas innerstaatliche Recht solchekennt; in allen Fällen ist das Wohldes Kindes ausschlaggebend. Die Vertragsstaaten unterstützenMenschen mit Behinderungen inangemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichenVerantwortung.

(3) Die Vertragsstaaten gewährleis-ten, dass Kinder mit Behinderungengleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben. Zur Verwirk -lichung dieser Rechte und mit demZiel, das Verbergen, das Aussetzen,die Vernachlässigung und die Absonderung von Kindern mit Behinderungen zu verhindern, ver-pflichten sich die Vertragsstaaten,Kindern mit Behinderungen undihren Familien frühzeitig umfassen-de Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zustellen.

(4) Die Vertragsstaaten gewährleis-ten, dass ein Kind nicht gegen denWillen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass diezuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Ent-scheidung nach den anzuwenden-den Rechtsvorschriften und Verfah-ren bestimmen, dass diese Trennungzum Wohl des Kindes notwendigist. In keinem Fall darf das Kind auf-grund einer Behinderung entwederdes Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrenntwerden.

1 Schweiz: Beistandschaft

(2) Die Vertragsstaaten gewährleis-ten die Rechte und Pflichten vonMenschen mit Behinderungen inFragen der Vormundschaft, Pfleg-schaft1, Personen- und Vermögens-sorge, Adoption von Kindern oderähnlichen Rechtsinstituten, soweitdas innerstaatliche Recht solchekennt; in allen Fällen ist das Wohldes Kindes ausschlaggebend. Die Vertragsstaaten unterstützenMenschen mit Behinderungen inangemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichenVerantwortung.

(3) Die Vertragsstaaten gewährleis-ten, dass Kinder mit Behinderun-gen gleiche Rechte in Bezug aufdas Familienleben haben. Zur Ver-wirklichung dieser Rechte und mitdem Ziel, das Verbergen, das Aus-setzen, die Vernachlässigung unddie Absonderung von Kindern mit Behinderungen zu verhindern, ver-pflichten sich die Vertragsstaaten,Kindern mit Behinderungen undihren Familien frühzeitig umfassen-de Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zustellen.

(4) Die Vertragsstaaten gewährleis-ten, dass ein Kind nicht gegen denWillen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass diezuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Ent-scheidung nach den anzuwenden-den Rechtsvorschriften und Verfah-ren bestimmen, dass dieseTrennung zum Wohl des Kindes not-wendig ist. In keinem Fall darf dasKind aufgrund einer Behinderungentweder des Kindes oder einesoder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden.

1 Schweiz: Beistandschaft

(2) States Parties shall ensure therights and responsibilities of persons with disabilities, with regard to guardianship, wardship,trusteeship, adoption of children or similar institutions, wherethese concepts exist in national legislation; in all cases the best interests of the child shall be paramount. States Parties shall render appropriate assistance topersons with disabilities in the performance of their child-rearingresponsibilities.

(3) States Parties shall ensure thatchildren with disabilities haveequal rights with respect to familylife. With a view to realizing theserights, and to prevent conceal-ment, abandonment, neglect and segregation of children with disabilities, States Parties shall undertake to provide early and comprehensive information, services and support to childrenwith disabilities and their families.

(4) States Parties shall ensure that achild shall not be separated fromhis or her parents against their will, except when competent authori-ties subject to judicial review deter-mine, in accordance with applica-ble law and procedures, that such separation is necessary for the bestinterests of the child. In no caseshall a child be separated from parents on the basis of a disabilityof either the child or one or both ofthe parents.

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35Artikel 24 | Article 24

(5) Die Vertragsstaaten verpflich-ten sich, in Fällen, in denen dienächsten Familienangehörigennicht in der Lage sind, für ein Kindmit Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu unternehmen,um andere Formen der Betreuunginnerhalb der weiteren Familie und,falls dies nicht möglich ist, inner-halb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten.

Artikel 24Bildung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennendas Recht von Menschen mit Behin-derungen auf Bildung. Um diesesRecht ohne Diskriminierung undauf der Grundlage der Chancen-gleichheit zu verwirklichen, gewähr leisten die Vertragsstaatenein integratives Bildungssystem aufallen Ebenen und lebenslangesLernen mit dem Ziel,

a) die menschlichen Möglichkeitensowie das Bewusstsein der Würdeund das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zubringen und die Achtung vor denMenschenrechten, den Grundfrei-heiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;

b) Menschen mit Behinderungenihre Persönlichkeit, ihre Begabun-gen und ihre Kreativität sowie ihregeistigen und körperlichen Fähig-keiten voll zur Entfaltung bringenzu lassen;

c) Menschen mit Behinderungenzur wirklichen Teilhabe an einerfreien Gesellschaft zu befähigen.

(5) States Parties shall, where the immediate family is unable to carefor a child with disabilities, under-take every effort to provide alternative care within the widerfamily, and failing that, within thecommunity in a family setting.

Article 24Education

(1) States Parties recognize theright of persons with disabilities toeducation. With a view to realizingthis right without discriminationand on the basis of equal opportu-nity, States Parties shall ensure aninclusive education system at alllevels and lifelong learningdirected to:

a) The full development of humanpotential and sense of dignity andself-worth, and the strengthening of respect for human rights, fundamental freedoms and humandiversity;

b) The development by personswith disabilities of their personality, talents and creativity, as well astheir mental and physical abilities,to their fullest potential;

c) Enabling persons with disabilitiesto participate effectively in a free society.

(5) Die Vertragsstaaten verpflich-ten sich, in Fällen, in denen dienächsten Familienangehörigennicht in der Lage sind, für ein Kindmit Behinderungen zu sorgen, alleAnstrengungen zu unternehmen,um andere Formen der Betreuunginnerhalb der weiteren Familie und,falls dies nicht möglich ist, inner-halb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu ge-währleisten.

Artikel 24 Bildung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennendas Recht von Menschen mit Behin-derungen auf Bildung. Um diesesRecht ohne Diskriminierung undauf der Grundlage der Chancen-gleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaatenein inklusives Bildungssystem aufallen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,

a) die menschlichen Möglichkeitensowie das Bewusstsein der Würdeund das Selbstwert gefühl des Menschen voll zur Entfaltung zubringen und die Achtung vor denMenschenrechten, den Grundfrei-heiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;

b) Menschen mit Behinderungenihre Persönlichkeit, ihre Begabun-gen und ihre Kreativität sowie ihregeistigen und körperlichen Fähig-keiten voll zur Entfaltung bringenzu lassen;

c) Menschen mit Behinderungenzur wirksamen Teilhabe an einerfreien Gesellschaft zu befähigen.

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36 Artikel 24 | Article 24

(2) Bei der Verwirklichung diesesRechts stellen die Vertragsstaatensicher, dass

a) Menschen mit Behinderungennicht aufgrund von Behinderungvom allgemeinen Bildungssystemausgeschlossen werden und dassKinder mit Behinderungen nichtaufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatori-schen Grundschulunterricht odervom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden;

b) Menschen mit Behinderungengleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen,hochwertigen und unentgeltlichenUnterricht an Grundschulen undweiterführenden Schulen haben;

c) angemessene Vorkehrungen fürdie Bedürfnisse des Einzelnen ge-troffen werden;

d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bil-dungssystems die notwendige Un-terstützung geleistet wird, um ihreerfolgreiche Bildung zu erleichtern;

e) in Übereinstimmung mit demZiel der vollständigen Integration wirksame individuell angepassteUnterstützungsmaßnahmen ineinem Umfeld, das die bestmögli-che schulische und soziale Entwick-lung gestattet, angeboten werden.

(3) Die Vertragsstaaten ermögli-chen Menschen mit Behinderun-gen, lebenspraktische Fertigkeitenund soziale Kompetenzen zu er-werben, um ihre volle und gleich-berechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu erleichtern. Zudiesem Zweck ergreifen die Vertragsstaaten ge eignete Maß-nahmen; unter anderem

(2) Bei der Verwirklichung diesesRechts stellen die Vertragsstaatensicher, dass

a) Menschen mit Behinderungennicht aufgrund von Behinderungvom allgemeinen Bildungssystemausgeschlossen werden und dassKinder mit Behinderungen nichtaufgrund von Behinderung vom un-entgeltlichen und obligatorischenGrundschulunterricht oder vom Be-such weiterführender Schulen aus-geschlossen werden;

b) Menschen mit Behinderungengleichberechtigt mit anderen inder Gemeinschaft, in der sie leben,Zugang zu einem inklusiven, hoch-wertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen undweiterführenden Schulen haben;

c) angemessene Vorkehrungen fürdie Bedürfnisse des Einzelnen ge-troffen werden;

d) Menschen mit Behinderungeninnerhalb des allgemeinen Bil-dungssystems die notwen dige Un-terstützung geleistet wird, um ihrewirksame Bildung zu ermöglichen;

e) in Übereinstimmung mit demZiel der vollständigen Inklusionwirksame individuell angepassteUnterstützungsmaßnahmen ineinem Umfeld, das die bestmögli-che schulische und soziale Entwick-lung gestattet, angeboten werden.

(3) Die Vertragsstaaten ermögli-chen Menschen mit Behinderun-gen, lebenspraktische Fertigkeitenund soziale Kompetenzen zu er-werben, um ihre volle und gleich-berechtigte Teilhabe an der Bildung und als Mitglieder der Gemeinschaft zu fördern. Zu die-sem Zweck ergreifen die Vertrags-staaten geeignete Maßnahmen;unter anderem

(2) In realizing this right, StatesParties shall ensure that:

a) Persons with disabilities arenot excluded from the general education system on the basis of disability, and that children withdisabilities are not excluded fromfree and compulsory primary education, or from secondary education, on the basis of dis -ability;

b) Persons with disabilities can access an inclusive, quality and freeprimary education and secondaryeducation on an equal basis withothers in the communities in whichthey live;

c) Reasonable accommodation ofthe individual’s requirements is provided;

d) Persons with disabilities receivethe support required, within thegeneral education system, to facilitate their effective education;

e) Effective individualized supportmeasures are provided in environ-ments that maximize academicand social development, consistentwith the goal of full inclusion.

(3) States Parties shall enable persons with disabilities to learn lifeand social development skills to facilitate their full and equal partic-ipation in education and as mem-bers of the community. To this end, States Parties shall take appropri-ate measures, including:

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37Artikel 24 | Article 24

a) erleichtern sie das Erlernen vonBrailleschrift, alternativer Schrift,ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten derKommunikation, den Erwerb vonOrientierungs- und Mobilitätsfer-tigkeiten sowie die Unterstützungdurch andere Menschen mit Behinderungen und das Mentoring;

b) erleichtern sie das Erlernen derGebärdensprache und die Förde-rung der sprachlichen Identität derGehörlosen;

c) stellen sie sicher, dass blinden, gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern,Bildung in den Sprachen und Kom-munikationsformen und mit denKommunikationsmitteln, die fürden Einzelnen am besten ge eignetsind, sowie in einem Umfeld ver -mittelt wird, das die bestmöglicheschulische und soziale Entwicklunggestattet.

(4) Um zur Verwirklichung diesesRechts beizutragen, treffen die Ver-tragsstaaten geeignete Maßnah-men zur Einstellung von Lehr -kräften, einschließlich solcher mitBehinderungen, die in Gebärden-sprache oder Brailleschrift ausge-bildet sind, und zur Schulung vonFachkräften sowie Mitarbeiternund Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. DieseSchulung schließt die Schärfungdes Bewusstseins für Behinderun-gen und die Verwendung geeig -neter ergänzender und alternativerFormen, Mittel und Formate derKommunikation sowie pädago -gische Verfahren und Materialienzur Unterstützung von Menschenmit Behinderungen ein.

(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinde-rungen ohne Diskriminierung undgleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschul-

a) fördern sie das Erlernen von Brailleschrift, alternativer Schrift,ergänzenden und alternativen Formen, Mitteln und Formaten derKommunikation, den Erwerb vonOrientierungs- und Mobilitätsfer-tigkeiten sowie den peer supportund das Mentoring;

b) ermöglichen sie das Erlernen derGebärdensprache und die Förde-rung der sprachlichen Identität dergehörlosen Menschen;

c) stellen sie sicher, dass blinden,gehörlosen oder taubblinden Menschen, insbesondere Kindern,Bildung in den Sprachen und Kom-munikationsformen und mit denKommunikationsmitteln, die fürden Einzelnen am besten geeignetsind, sowie in einem Umfeld ver -mittelt wird, das die bestmöglicheschulische und soziale Entwicklunggestattet.

(4) Um zur Verwirklichung diesesRechts beizutragen, treffen die Ver-tragsstaaten geeignete Maßnah-men zur Einstellung von Lehr -kräften, einschließlich solcher mitBehinderungen, die in Gebärden-sprache oder Brailleschrift ausge-bildet sind, und zur Schulung vonFachkräften sowie Mitarbeiternund Mitarbeiterinnen auf allen Ebenen des Bildungswesens. DieseSchulung schließt die Schärfungdes Bewusstseins für Behinderun-gen und die Verwendung geeig -neter ergänzender und alternativerFormen, Mittel und Formate derKommunikation sowie pädago -gische Verfahren und Materialienzur Unterstützung von Menschenmit Behinderungen ein.

(5) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinde-rungen ohne Diskriminierung undgleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner tertiärer

a) Facilitating the learning ofBraille, alternative script, augmen-tative and alternative modes,means and formats of communica-tion and orientation and mobilityskills, and facilitating peer supportand mentoring;

b) Facilitating the learning of signlanguage and the promotion ofthe linguistic identity of the deafcommunity;

c) Ensuring that the education ofpersons, and in particular children,who are blind, deaf or deafblind, is delivered in the most appropriatelanguages and modes and meansof communication for the individ-ual, and in environments which maximize academic and social development.

(4) In order to help ensure the real-ization of this right, States Partiesshall take appropriate measures toemploy teachers, including teach-ers with disabilities, who are quali-fied in sign language and/or Braille,and to train professionals and staffwho work at all levels of education.Such training shall incorporate dis-ability awareness and the use ofappropriate augmentative andalternative modes, means and for-mats of communication, educa-tional techniques and materials tosupport persons with disabilities.

(5) States Parties shall ensure thatpersons with disabilities are able toaccess general tertiary education,vocational training, adult educa-tion and lifelong learning without

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38 Artikel 25 | Article 25

bildung, Berufsausbildung, Erwach-senenbildung und lebenslangemLernen haben. Zu diesem Zweckstellen die Vertragsstaaten sicher,dass für Menschen mit Behinderun-gen angemessene Vorkehrungengetroffen werden.

Artikel 25Gesundheit

Die Vertragsstaaten anerkennendas Recht von Menschen mit Behin-derungen auf das erreichbareHöchstmaß an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung. Die Vertragsstaatentreffen alle geeigneten Maßnah-men, um zu gewährleisten, dassMenschen mit Behinderungen Zugang zu geschlechtsspezifischenGesundheitsdiensten, einschließ-lich gesundheitlicher Rehabilitati-on, haben. Insbesondere

a) stellen die Vertragsparteien Menschen mit Behinderungen eineunentgeltliche oder erschwing -liche Gesundheitsversorgung inder selben Bandbreite, von dersel-ben Qualität und auf demselbenStandard zur Verfügung wie ande-ren Menschen, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizi-nischer Gesundheitsleistungen undder Gesamtbevölkerung zur Verfü-gung stehender Programme desöffent lichen Gesundheitswesens;

b) bieten die Vertragsstaaten die Gesundheitsleistungen an, die vonMenschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderun-gen benötigt werden, soweit ange-bracht, einschließlich Früherken-nung und Frühintervention, sowieLeistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen,weitere Behinderungen möglichstgering gehalten oder vermiedenwerden sollen;

Bildung, Berufsausbildung, Erwach-senenbildung und lebenslangemLernen haben. Zu diesem Zweckstellen die Vertragsstaaten sicher,dass für Menschen mit Behinderun-gen angemessene Vorkehrungengetroffen werden.

Artikel 25 Gesundheit

Die Vertragsstaaten anerkennendas Recht von Menschen mit Behin-derungen, das erreichbare Höchst-maß an Gesundheit ohne Diskrimi-nierung aufgrund von Behinderungzu genießen. Die Vertragsstaatentreffen alle geeigneten Maßnah-men, um zu gewährleisten, dassMenschen mit Behinderungen Zu-gang zu gender-sensiblen Gesund-heitsdiensten, einschließlich gesundheitlicher Rehabilitation,haben. Insbesondere

a) stellen die VertragsparteienMenschen mit Behinderungen eineunentgeltliche oder erschwing -liche Gesundheitsversorgung inderselben Bandbreite, von dersel-ben Qualität und auf demselbenStandard zur Verfügung wie ande-ren Menschen, einschließlich sexual- und fortpflanzungsmedizi-nischer Gesundheitsleistungen undder Gesamtbevölkerung zur Verfü-gung stehender Programme des öffentlichen Gesundheitswesens;

b) bieten die Vertragsstaaten dieGesundheitsleistungen an, die vonMenschen mit Behinderungen speziell wegen ihrer Behinderun-gen benötigt werden, soweit ange-bracht, einschließlich Früherken-nung und Frühintervention, sowieLeistungen, durch die, auch bei Kindern und älteren Menschen,weitere Behinderungen möglichstgering gehalten oder vermiedenwerden sollen;

discrimination and on an equal basis with others. To this end, StatesParties shall ensure that reasonableaccommodation is provided to persons with disabilities.

Article 25Health

States Parties recognize that per-sons with disabilities have the rightto the enjoyment of the highest attainable standard of health without discrimination on the basisof disability. States Parties shalltake all appropriate measures toensure access for persons with dis-abilities to health services that are gender-sensitive, including health-related rehabilitation. In particular,States Parties shall:

a) Provide persons with disabilitieswith the same range, quality andstandard of free or affordablehealth care and programmes asprovided to other persons, includ-ing in the area of sexual and repro-ductive health and population-based public health programmes;

b) Provide those health servicesneeded by persons with disabilitiesspecifically because of their disabili -ties, including early identificationand intervention as appropriate,and services designed to minimizeand prevent further disabilities, including among children andolder persons;

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39Artikel 25 | Article 25

c) bieten die Vertragsstaaten dieseGesundheitsleistungen so gemeindenah wie möglich an,auch in ländlichen Gebieten;

d) erlegen die Vertragsstaaten denAngehörigen der Gesundheitsberu-fe die Verpflichtung auf, Menschenmit Behinderungen eine Versor-gung von gleicher Qualität wie anderen Menschen angedeihen zulassen, namentlich auf der Grundla-ge der freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, indem sieunter anderem durch Schulungenund den Erlass ethischer Normenfür die staatliche und private Gesundheitsversorgung das Bewusstsein für die Menschenrech-te, die Würde, die Autonomie unddie Bedürfnisse von Menschen mitBehinderungen schärfen;

e) verbieten die Vertragsstaatendie Diskriminierung von Menschenmit Behinderungen in der Kranken -versicherung und in der Lebens -versicherung, soweit eine solcheVersicherung nach innerstaatli-chem Recht zulässig ist; solche Versicherungen sind zu fairen und angemessenen Bedingungen anzubieten;

f) verhindern die Vertragsstaatendie diskriminierende Vorenthaltungvon Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungs -mitteln und Flüssigkeiten aufgrundvon Behinderung.

c) bieten die Vertragsstaaten dieseGesundheitsleistungen so gemeindenah wie möglich an,auch in ländlichen Gebieten;

d) erlegen die Vertragsstaaten denAngehörigen der Gesundheitsberu-fe die Verpflichtung auf, Menschenmit Behinderungen eine Versor-gung von gleicher Qualität wie an-deren Menschen angedeihen zulassen, namentlich auf der Grundla-ge der freien Einwilligung nach vor-heriger Aufklärung, indem sie unteranderem durch Schulungen undden Erlass ethischer Normen für dieöffentliche und private Gesund-heitsversorgung das Bewusstseinfür die Menschenrechte, die Würde,die Autonomie und die Bedürfnissevon Menschen mit Behinderungenschärfen;

e) verbieten die Vertragsstaatendie Diskriminierung von Menschenmit Behinderungen in der Kranken-versicherung und in der Lebensver-sicherung, soweit eine solche Versi-cherung nach innerstaatlichemRecht zulässig ist; solche Versiche-rungen sind zu fairen und ange-messenen Bedingungen anzubie-ten;

f) verhindern die Vertragsstaatendie diskriminierende Vorenthaltungvon Gesundheitsversorgung oder -leistungen oder von Nahrungs -mitteln und Flüssigkeiten aufgrundvon Behinderung.

c) Provide these health services asclose as possible to people’s owncommunities, including in rural areas;

d) Require health professionals toprovide care of the same quality topersons with disabilities as to oth-ers, including on the basis of freeand informed consent by, inter alia, raising awareness of the humanrights, dignity, autonomy andneeds of persons with disabilitiesthrough training and the promul -gation of ethical standards for pub-lic and private health care;

e) Prohibit discrimination againstpersons with disabilities in the provision of health insurance, andlife insurance where such insuranceis permitted by national law, whichshall be provided in a fair and reasonable manner;

f) Prevent discriminatory denial ofhealth care or health services orfood and fluids on the basis of disability.

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40 Artikel 26 | Article 26

Artikel 26Habilitation und Rehabilitation

(1) Die Vertragsstaaten treffen wirk-same und geeignete Maßnahmen,einschließlich durch die Unterstüt-zung durch andere Menschen mitBehinderungen, um Menschen mitBehinderungen in die Lage zu versetzen, ein Höchstmaß an Unab-hängigkeit, umfassende körper -liche, geistige, soziale und beruf -liche Fähigkeiten sowie die volleEinbeziehung in alle Aspekte des Lebens und die volle Teilhabe anallen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewahren. Zudiesem Zweck organisieren, stär-ken und erweitern die Vertrags-staaten umfassende Habilitations-und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere aufdem Gebiet der Gesundheit, derBeschäftigung, der Bildung und derSozialdienste, und zwar so, dassdiese Leistungen und Programme

a) im frühestmöglichen Stadiumeinsetzen und auf einer multi -disziplinären Bewertung der indivi-duellen Bedürfnisse und Stärken beruhen;

b) die Einbeziehung in die Gemein-schaft und die Gesellschaft in allenihren Aspekten sowie die Teilhabedaran unterstützen, freiwillig sindund Menschen mit Behinderungenso gemeindenah wie möglich zurVerfügung stehen, auch in länd -lichen Gebieten.

(2) Die Vertragsstaaten fördern dieEntwicklung der Aus- und Fort -bildung für Fachkräfte und Mit -arbeiter und Mitarbeiterinnen in Habilitations- und Rehabilitations-diensten.

Article 26Habilitation and rehabilitation

(1) States Parties shall take effectiveand appropriate measures, including through peer support, toenable persons with disabilities toattain and maintain maximum independence, full physical, men-tal, social and vocational ability,and full inclusion and participationin all aspects of life. To that end,States Parties shall organize,strengthen and extend compre-hensive habilitation and rehabilita-tion services and programmes, particularly in the areas of health,employment, education and socialservices, in such a way that theseservices and programmes:

a) Begin at the earliest possiblestage, and are based on the multi-disciplinary assessment of individ-ual needs and strengths;

b) Support participation and inclusion in the community and all aspects of society, are voluntary,and are available to persons withdisabilities as close as possible totheir own communities, includingin rural areas.

(2) States Parties shall promotethe development of initial and continuing training for professionals and staff working inhabilitation and rehabilitation services.

Artikel 26 Habilitation und Rehabili-tation

(1) Die Vertragsstaaten treffen wirk-same und geeignete Maßnahmen,einschließlich durch peer support,um Menschen mit Behinderungenin die Lage zu versetzen, einHöchst maß an Selbstbestimmung,umfassende körperliche, geistige,soziale und berufliche Fähigkeitensowie die volle Einbeziehung in alleAspekte des Lebens und die volleTeilhabe an allen Aspekten des Lebens zu erreichen und zu bewah-ren. Zu diesem Zweck organisieren,stärken und erweitern die Vertrags-staaten umfassende Habilitations-und Rehabilitationsdienste und -programme, insbesondere aufdem Gebiet der Gesundheit, derBeschäftigung, der Bildung und derSozialdienste, und zwar so, dassdiese Leistungen und Programme

a) im frühestmöglichen Stadiumeinsetzen und auf einer multi -disziplinären Bewertung der indivi-duellen Bedürfnisse und Stärkenberuhen;

b) die Einbeziehung in die Gemein-schaft und die Gesellschaft in allenihren Aspekten sowie die Teilhabedaran unterstützen, freiwillig sindund Menschen mit Behinderungenso gemeindenah wie möglich zurVerfügung stehen, auch in länd -lichen Gebieten.

(2) Die Vertragsstaaten fördern dieEntwicklung der Aus- und Fort -bildung für Fachkräfte und Mit -arbeiter und Mitarbeiterinnen in Habilitations- und Rehabilitations-diensten.

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41Artikel 27 | Article 27

(3) Die Vertragsstaaten fördern dieVerfügbarkeit, die Kenntnis und dieVerwendung unterstützender Ge-räte und Technologien, die für Men-schen mit Behinderungen be-stimmt sind, für die Zwecke derHabilitation und Rehabilitation.

Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennendas Recht von Menschen mit Behin-derungen auf der Grundlage derGleichberechtigung mit anderenauf Arbeit; dies beinhaltet dasRecht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zuverdienen, die in einem offenen, inklusiven und für Menschen mitBehinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeldfrei gewählt oder angenommenwird. Die Vertragsstaaten sichernund fördern die Verwirklichung desRechts auf Arbeit, einschließlich fürMenschen, die während der Beschäftigung eine Behinderungerwerben, durch geeignete Schrit-te, einschließlich des Erlasses vonRechtsvorschriften, um unter anderem

a) Diskriminierung aufgrund vonBehinderung in allen Angelegen-heiten im Zusammenhang miteiner Beschäftigung gleich welcherArt, einschließlich der Auswahl-,Einstellungs- und Beschäftigungs-bedingungen, der Weiterbeschäfti-gung, des beruflichen Aufstiegssowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten;

b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlageder Gleichberechtigung mit ande-ren auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließ-lich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige

(3) States Parties shall promote theavailability, knowledge and use ofassistive devices and technologies,designed for persons with disabili-ties, as they relate to habilitationand rehabilitation.

Article 27Work and employment

(1) States Parties recognize theright of persons with disabilitiesto work, on an equal basis with others; this includes the right to the opportunity to gain a living by workfreely chosen or accepted in alabour market and work environ-ment that is open, inclusive and accessible to persons with disabili-ties. States Parties shall safeguardand promote the realization of theright to work, including for thosewho acquire a disability during thecourse of employment, by taking appropriate steps, includingthrough legislation, to, inter alia:

a) Prohibit discrimination on the basis of disability with regard to allmatters concerning all forms of employment, including conditionsof recruitment, hiring and employ-ment, continuance of employment,career advancement and safe andhealthy working conditions;

b) Protect the rights of personswith disabilities, on an equal basiswith others, to just and favourable conditions of work, including equal opportunities and equal remuneration for work of equal value, safe and healthy working

(3) Die Vertragsstaaten fördern dieVerfügbarkeit, die Kenntnis und dieVerwendung unterstützender Geräte und Technologien, die für Menschen mit Behinderungen bestimmt sind, für die Zwecke derHabilitation und Rehabilitation.

Artikel 27Arbeit und Beschäftigung

(1) Die Vertragsstaaten anerkennendas gleiche Recht von Menschenmit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhaltdurch Arbeit zu verdienen, die ineinem offenen, integrativen undfür Menschen mit Behinderungenzugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertrags-staaten sichern und fördern die Ver-wirklichung des Rechts auf Arbeit,einschließlich für Menschen, diewährend der Beschäftigung eineBehinderung erwerben, durch ge-eignete Schritte, einschließlich desErlasses von Rechtsvorschriften, umunter anderem

a) Diskriminierung aufgrund vonBehinderung in allen Angelegen-heiten im Zusammenhang miteiner Beschäftigung gleich welcherArt, einschließlich der Auswahl-,Einstellungs- und Beschäftigungs-bedingungen, der Weiterbeschäfti-gung, des beruflichen Aufstiegssowie sicherer und gesunderArbeits bedingungen, zu verbieten;

b) das gleiche Recht von Menschenmit Behinderungen auf gerechteund günstige Arbeitsbedingungen,einschließlich Chancengleichheitund gleichen Entgelts für gleich-wertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen,

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42 Artikel 27 | Article 27

einschließlich Schutz vor Belästi-gungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen;

c) zu gewährleisten, dass Men-schen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschafts-rechte gleichberechtigt mit ande-ren ausüben können;

d) Menschen mit Behinderungenwirksamen Zugang zu allgemeinenfachlichen und beruflichen Bera-tungsprogrammen, Stellenvermitt-lung sowie Berufsausbildung undWeiterbildung zu ermöglichen;

e) für Menschen mit Behinderun-gen Beschäftigungsmöglichkeitenund beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstüt-zung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung einesArbeitsplatzes und beim beruf -lichen Wiedereinstieg zu fördern;

f) Möglichkeiten für Selbständig-keit, Unternehmertum, die Bildungvon Genossenschaften und dieGründung eines eigenen Geschäftszu fördern;

g) Menschen mit Behinderungenim öffentlichen Sektor zu beschäf -tigen;

h) die Beschäftigung von Men-schen mit Behinderungen im priva-ten Sektor durch geeignete Strate-gien und Maßnahmen zu fördern,wozu auch Programme für positive Maßnahmen, Anreize und andereMaßnahmen gehören können;

i) sicherzustellen, dass am Arbeits-platz angemessene Vorkehrungenfür Menschen mit Behinderungengetroffen werden;

Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließ-lich Schutz vor Belästigungen, undauf Abhilfe bei Missständen zuschützen;

c) zu gewährleisten, dass Men-schen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschafts-rechte gleichberechtigt mit ande-ren ausüben können;

d) Menschen mit Behinderungenwirksamen Zugang zu allgemeinenfachlichen und beruflichen Bera-tungsprogrammen, Stellenvermitt-lung sowie Berufsausbildung undWeiter bildung zu ermöglichen;

e) für Menschen mit Behinderun-gen Beschäftigungsmöglichkeitenund beruflichen Aufstieg auf demArbeitsmarkt sowie die Unterstüt-zung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung einesArbeitsplatzes und beim beruf -lichen Wiedereinstieg zu fördern;

f) Möglichkeiten für Selbständig-keit, Unternehmertum, die Bildungvon Genossenschaften und dieGründung eines eigenen Geschäftszu fördern;

g) Menschen mit Behinderungenim öffentlichen Sektor zu beschäf -tigen;

h) die Beschäftigung von Men-schen mit Behinderungen im priva-ten Sektor durch geeignete Strate-gien und Maßnahmen zu fördern,wozu auch Programme für positiveMaßnahmen, Anreize und andereMaßnahmen gehören können;

i) sicherzustellen, dass am Arbeits-platz angemessene Vorkehrungenfür Menschen mit Behinderungengetroffen werden;

conditions, including protectionfrom harassment, and the redressof grievances;

c) Ensure that persons with disabili-ties are able to exercise their labourand trade union rights on an equalbasis with others;

d) Enable persons with disabilitiesto have effective access to generaltechnical and vocational guidanceprogrammes, placement servicesand vocational and continuingtraining;

e) Promote employment opportu-nities and career advancement forpersons with disabilities in thelabour market, as well as assistancein finding, obtaining, maintainingand returning to employment;

f) Promote opportunities for self-employment, entrepreneurship,the development of cooperativesand starting one’s own business;

g) Employ persons with disabilitiesin the public sector;

h) Promote the employment of persons with disabilities in the private sector through appropriatepolicies and measures, which mayinclude affirmative action programmes, incentives and other measures;

i) Ensure that reasonable accom-modation is provided to personswith disabilities in the workplace;

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43Artikel 28 | Article 28

j) das Sammeln von Arbeitserfah-rung auf dem allgemeinen Arbeits-markt durch Menschen mit Behin-derungen zu fördern;

k) Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichenWiedereinstieg von Menschen mitBehinderungen zu fördern.

(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinde-rungen nicht in Sklaverei oder Leib-eigenschaft gehalten werden unddass sie gleichberechtigt mit ande-ren vor Zwangs- oder Pflichtarbeitgeschützt werden.

Artikel 28Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz

(1) Die Vertragsstaaten anerkennendas Recht von Menschen mit Behin-derungen auf einen angemessenenLebensstandard für sich selbst undihre Familien, einschließlich ange-messener Ernährung, Bekleidungund Wohnung, sowie auf eine steti-ge Verbesserung der Lebensbedin-gungen und unternehmen geeig-nete Schritte zum Schutz und zurFörderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminie rungaufgrund von Behinderung.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennendas Recht von Menschen mit Behin-derungen auf sozialen Schutz undden Genuss dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz undzur Förderung der Verwirklichungdieses Rechts, einschließlich Maßnahmen, um

j) Promote the acquisition by persons with disabilities of work experience in the open labour market;

k) Promote vocational and profes-sional rehabilitation, job retentionand return-to-work programmes for persons with disabilities.

(2) States Parties shall ensure thatpersons with disabilities are notheld in slavery or in servitude, andare protected, on an equal basiswith others, from forced or com-pulsory labour.

Article 28Adequate standard of living and social protection

(1) States Parties recognize theright of persons with disabilities toan adequate standard of living forthemselves and their families, including adequate food, clothingand housing, and to the continuousimprovement of living conditions,and shall take appropriate steps to safeguard and promote the realization of this right without discrimination on the basis of disability.

(2) States Parties recognize theright of persons with disabilities tosocial protection and to the enjoy-ment of that right without discrimi-nation on the basis of disability, andshall take appropriate steps to safe-guard and promote the realizationof this right, including measures:

j) das Sammeln von Arbeitserfah-rung auf dem allgemeinen Arbeits-markt durch Menschen mit Behin-derungen zu fördern;

k) Programme für die beruflicheund fachliche Rehabilitation, denErhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg vonMenschen mit Behinderungen zufördern.

(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinde-rungen nicht in Sklaverei oder Leib-eigenschaft gehalten werden unddass sie gleichberechtigt mit ande-ren vor Zwangs- oder Pflichtarbeitgeschützt werden.

Artikel 28 Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz

(1) Die Vertragsstaaten anerkennendas Recht von Menschen mit Behin-derungen auf einen angemessenenLebensstandard für sich selbst undihre Familien, einschließlich ange-messener Ernährung, Bekleidungund Wohnung, sowie auf eine steti-ge Verbesserung der Lebensbedin-gungen und unternehmen geeig-nete Schritte zum Schutz und zurFörderung der Verwirklichung dieses Rechts ohne Diskriminierungaufgrund von Behinderung.

(2) Die Vertragsstaaten anerkennendas Recht von Menschen mit Behin-derungen auf sozialen Schutz undden Genuss dieses Rechts ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung und unternehmen geeignete Schritte zum Schutz undzur Förderung der Verwirklichungdieses Rechts, einschließlich Maßnahmen, um

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44 Artikel 29 | Article 29

a) Menschen mit Behinderungengleichberechtigten Zugang zurVersorgung mit sauberem Wasserund den Zugang zu geeignetenund erschwinglichen Dienstleistun-gen, Geräten und anderen Hilfenfür Bedürfnisse im Zusammenhangmit ihrer Behinderung zu sichern;

b) Menschen mit Behinderungen,insbesondere Frauen und Mädchensowie älteren Menschen mit Behinderungen, den Zugang zuProgrammen für sozialen Schutzund Programmen zur Armuts -bekämpfung zu sichern;

c) in Armut lebenden Menschen mitBehinderungen und ihren Familienden Zugang zu staatlicher Förde-rung bei behinderungsbedingtenAufwendungen, einschließlich aus-reichender Schulung, Beratung, finanzieller Unterstützung sowieKurzzeitbetreuung, zu sichern;

d) Menschen mit Behinderungenden Zugang zu öffentlich geförder-ten Wohnungsbauprogrammen zusichern;

e) Menschen mit Behinderungengleichberechtigten Zugang zu Leis-tungen und Programmen der Al-tersversorgung zu sichern.

Artikel 29 Teilhabe am politischenund öffentlichen Leben

(1) Die Vertragsstaaten garantierenMenschen mit Behinderungen diepolitischen Rechte sowie die Mög-lichkeit, diese gleichberechtigt mitanderen zu genießen, und ver-pflichten sich,

a) sicherzustellen, dass Menschenmit Behinderungen gleichberech-tigt mit anderen wirksam und um-fassend am politischen und öffent -lichen Leben teilhaben können, sei

a) To ensure equal access by per-sons with disabilities to clean water services, and to ensure access to appropriate and affordable serv-ices, devices and other assistancefor disability-related needs;

b) To ensure access by persons withdisabilities, in particular womenand girls with disabilities and olderpersons with disabilities, to socialprotection programmes and poverty reduction programmes;

c) To ensure access by persons with disabilities and their familiesliving in situations of poverty to assistance from the State with disability-related expenses, including adequate training, counselling, financial assistanceand respite care;

d) To ensure access by persons withdisabilities to public housing programmes;

e) To ensure equal access by per-sons with disabilities to retirement benefits and programmes.

Article 29Participation in politicaland public life

(1) States Parties shall guarantee topersons with disabilities politicalrights and the opportunity to enjoythem on an equal basis with others,and shall undertake:

a) To ensure that persons with disabilities can effectively and fullyparticipate in political and publiclife on an equal basis with others, directly or through freely chosen

a) Menschen mit Behinderungengleichberechtigten Zugang zur Versorgung mit sauberem Wasserund den Zugang zu geeignetenund erschwinglichen Dienstleistun-gen, Geräten und anderen Hilfenfür Bedürfnisse im Zusammenhang mit ihrer Behinderung zu sichern;

b) Menschen mit Behinderungen,insbesondere Frauen und Mädchensowie älteren Menschen mit Behinderungen, den Zugang zu Programmen für sozialen Schutzund Programmen zur Armuts -bekämpfung zu sichern;

c) in Armut lebenden Menschen mitBehinderungen und ihren Familienden Zugang zu staatlicher Hilfe beibehinderungsbedingten Aufwen-dungen, einschließlich ausreichen-der Schulung, Beratung, finan -zieller Unterstützung sowieKurzzeitbetreuung, zu sichern;

d) Menschen mit Behinderungenden Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus zu sichern;

e) Menschen mit Behinderungengleichberechtigten Zugang zu Leistungen und Programmen der Altersversorgung zu sichern.

Artikel 29Teilhabe am politischenund öffentlichen Leben

(1) Die Vertragsstaaten garantierenMenschen mit Behinderungen diepolitischen Rechte sowie die Mög-lichkeit, diese gleichberechtigt mitanderen zu genießen, und ver-pflichten sich,

a) sicherzustellen, dass Menschenmit Behinderungen gleichberech-tigt mit anderen wirksam und um-fassend am politischen und öffent -lichen Leben teilhaben können, sei

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45Artikel 29 | Article 29

es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertrete-rinnen, was auch das Recht und dieMöglichkeit einschließt, zu wählenund gewählt zu werden; unter anderem

i) stellen sie sicher, dass die Wahl-verfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglichund leicht zu verstehen und zuhandhaben sind;ii) schützen sie das Recht von Men-schen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen in geheimer Abstimmung ohne Ein-schüchterung ihre Stimme abzuge-ben, bei Wahlen zu kandidieren, einAmt wirksam innezuhaben und alleöffentlichen Aufgaben auf allenEbenen staatlicher Tätigkeit wahr-zunehmen, indem sie gegebenen-falls die Nutzung unterstützenderund neuer Technologien erleich-tern;iii) garantieren sie die freie Willens-äußerung von Menschen mit Behin-derungen als Wähler und Wählerin-nen und erlauben zu diesem Zweckim Bedarfsfall auf Wunsch, dass siesich bei der Stimmabgabe durcheine Person ihrer Wahl unterstüt-zen lassen;

b) aktiv ein Umfeld zu fördern, indem Menschen mit Behinderungenohne Diskriminierung und gleich-berechtigt mit anderen wirksamund umfassend an der Gestaltungder öffentlichen Angelegenheitenmitwirken können, und ihre Mit -wirkung an den öffentlichen Ange-legenheiten zu begünstigen, unteranderemi) die Mitarbeit in nichtstaatlichenOrganisationen und Vereinigun-gen, die sich mit dem öffentlichenund politischen Leben ihres Landesbefassen, und an den Tätigkeitenund der Verwaltung politischer Parteien;

es unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter oder Vertrete-rinnen, was auch das Recht und dieMöglichkeit einschließt, zu wählenund gewählt zu werden; unter anderem

i) stellen sie sicher, dass die Wahl-verfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, barrierefreiund leicht zu verstehen und zuhandhaben sind; ii) schützen sie das Recht von Men-schen mit Behinderungen, bei Wahlen und Volksabstimmungen ingeheimer Abstimmung ohne Ein-schüchterung ihre Stimme abzuge-ben, bei Wahlen zu kandidieren, einAmt wirksam innezuhaben und alleöffentlichen Aufgaben auf allenEbenen staatlicher Tätigkeit wahr-zunehmen, indem sie gegebenen-falls die Nutzung unterstützenderund neuer Technologien ermögli-chen; iii) garantieren sie die freie Willens-äußerung von Menschen mit Behin-derungen als Wähler und Wählerin-nen und erlauben zu diesem Zweckim Bedarfsfall auf ihren Wunsch,dass sie sich bei der Stimmabgabedurch eine Person ihrer Wahl unter-stützen lassen;

b) aktiv ein Umfeld zu fördern, indem Menschen mit Behinderungenohne Diskriminierung und gleich-berechtigt mit anderen wirksamund umfassend an der Gestaltungder öffentlichen Angelegenheitenteilhaben können, und ihre Teil -habe an den öffentlichen Ange -legenheiten zu begünstigen, unteranderem i) die Teilhabe in nichtstaatlichenOrganisationen und Vereinigun-gen, die sich mit dem öffentlichenund politischen Leben ihres Landesbefassen, und an den Tätigkeitenund der Verwaltung politischer Parteien;

representatives, including the rightand opportunity for persons withdisabilities to vote and be elected,inter alia, by:

i) Ensuring that voting procedures,facilities and materials are appro -priate, accessible and easy tounderstand and use;

ii) Protecting the right of personswith disabilities to vote by secretballot in elections and public referendums without intimidation,and to stand for elections, to effectively hold office and performall public functions at all levels of government, facilitating the use ofassistive and new technologieswhere appropriate;

iii) Guaranteeing the free expres-sion of the will of persons with disabilities as electors and to thisend, where necessary, at their request, allowing assistance in voting by a person of their ownchoice;

b) To promote actively an environ-ment in which persons with disa -bilities can effectively and fully participate in the conduct of publicaffairs, without discrimination andon an equal basis with others, andencourage their participation inpublic affairs, including:

i) Participation in non-governmen-tal organizations and associationsconcerned with the public and political life of the country, and inthe activities and administration of political parties;

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46 Artikel 30 | Article 30

ii) die Bildung von Organisationenvon Menschen mit Behinderungen,die sie auf internationaler, nationa-ler, regionaler und lokaler Ebenevertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.

Artikel 30Teilhabe am kulturellenLeben sowie an Erholung,Freizeit und Sport

(1) Die Vertragsstaaten anerkennendas Recht von Menschen mit Behin-derungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teil-zunehmen, und treffen alle geeig-neten Maßnahmen, um sicherzu-stellen, dass Menschen mitBehinderungen

a) Zugang zu kulturellem Materialin zugänglichen Formaten haben;

b) Zugang zu Fernsehprogrammen,Filmen, Theatervorstellungen undanderen kulturellen Aktivitäten inzugänglichen Formaten haben;

c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistun-gen, wie Theatern, Museen, Kinos,Bibliotheken und Tourismusdiens-ten, sowie, so weit wie möglich, zuDenkmälern und Stätten von natio-naler kultureller Bedeutung haben.

(2) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Men-schen mit Behinderungen die Mög-lichkeit zu geben, ihr kreatives,künstlerisches und intellektuellesPotenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst,sondern auch zur Bereicherung derGesellschaft.

(3) Die Vertragsstaaten unterneh-men alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht, umsicherzustellen, dass Gesetze zumSchutz von Rechten des geistigen

ii) Forming and joining organiza-tions of persons with disabilities torepresent persons with disabilitiesat international, national, regionaland local levels.

Article 30Participation in culturallife, recreation, leisure and sport

(1) States Parties recognize theright of persons with disabilities totake part on an equal basis withothers in cultural life, and shall takeall appropriate measures to ensurethat persons with disabilities:

a) Enjoy access to cultural materialsin accessible formats;

b) Enjoy access to television pro-grammes, films, theatre and othercultural activities, in accessible formats;

c) Enjoy access to places for cul-tural performances or services,such as theatres, museums, cine-mas, libraries and tourism services,and, as far as possible, enjoy accessto monuments and sites of nationalcultural importance.

(2) States Parties shall take appro -priate measures to enable personswith disabilities to have the oppor-tunity to develop and utilize theircreative, artistic and intellectual potential, not only for their ownbenefit, but also for the enrichmentof society.

(3) States Parties shall take allappropriate steps, in accordancewith international law, to ensurethat laws protecting intellectual property rights do not constitute

ii) die Bildung von Organisationenvon Menschen mit Behinderungen,die sie auf internationaler, nationa-ler, regionaler und lokaler Ebenevertreten, und den Beitritt zu solchen Organisationen.

Artikel 30 Teilhabe am kulturellenLeben sowie an Erholung,Freizeit und Sport

(1) Die Vertragsstaaten anerkennendas Recht von Menschen mit Behin-derungen, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen Leben teil-zunehmen, und treffen alle geeig-neten Maßnahmen, um sicherzu-stellen, dass Menschen mitBehinderungen

a) Zugang zu kulturellem Materialin barrierefreien Formaten haben;

b) Zugang zu Fernsehprogrammen,Filmen, Theatervorstellungen undanderen kulturellen Aktivitäten inbarrierefreien Formaten haben;

c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistun-gen, wie Theatern, Museen, Kinos,Bibliotheken und Tourismusdiens-ten, sowie, so weit wie möglich, zuDenkmälern und Stätten von natio-naler kultureller Bedeutung haben.

(2) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Men-schen mit Behinderungen die Mög-lichkeit zu geben, ihr kreatives,künstlerisches und intellektuellesPotenzial zu entfalten und zu nutzen, nicht nur für sich selbst,sondern auch zur Bereicherung derGesellschaft.

(3) Die Vertragsstaaten unterneh-men alle geeigneten Schritte imEinklang mit dem Völkerrecht, umsicherzustellen, dass Gesetze zumSchutz von Rechten des geistigen

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47Artikel 30 | Article 30

Eigentums keine ungerechtfertigteoder diskriminierende Barriere fürden Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.

(4) Menschen mit Behinderungenhaben gleichberechtigt mit ande-ren Anspruch auf Anerkennung undUnterstützung ihrer spezifischenkulturellen und sprachlichen Identi-tät, einschließlich der Gebärden-sprachen und der Gehörlosen -kultur.

(5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberech-tigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertrags-staaten geeignete Maßnahmen,

a) um Menschen mit Behinderun-gen zu ermutigen, so umfassendwie möglich an breitensportlichen Aktivitäten auf allen Ebenen teilzu-nehmen, und ihre Teilnahme zu fördern;

b) um sicherzustellen, dass Men-schen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungs-spezifische Sport- und Erholungs -aktivitäten zu organisieren, zu entwickeln und an solchen teilzu-nehmen, und zu diesem Zweck dieBereitstellung eines geeignetenAngebots an Anleitung, Trainingund Ressourcen auf der Grundlageder Gleichberechtigung mit ande-ren zu fördern;

c) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tourismusstätten haben;

d) um sicherzustellen, dass Kindermit Behinderungen gleichberech-tigt mit anderen Kindern an Spiel-,Erholungs-, Freizeit- und Sportak -tivitäten teilnehmen können, ein-schließlich im schulischen Bereich;

Eigentums keine ungerechtfertigteoder diskriminierende Barriere fürden Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen.

(4) Menschen mit Behinderungenhaben gleichberechtigt mit ande-ren Anspruch auf Anerkennung undUnterstützung ihrer spezifischenkulturellen und sprachlichen Identi-tät, einschließlich der Gebärden-sprachen und der Gehörlosen -kultur.

(5) Mit dem Ziel, Menschen mit Be-hinderungen gleichberechtigt mitanderen die Teilhabe an Erholungs-,Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertrags-staaten geeignete Maßnahmen,

a) um Menschen mit Behinderun-gen zu ermutigen, so umfassendwie möglich an breitensportlichenAktivitäten auf allen Ebenen teilzu-haben, und ihre Teilhabe zu fördern;

b)um sicherzustellen, dass Men-schen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderungs-spezifische Sport- und Erholungs -aktivitäten zu organisieren, zu entwickeln und an solchen teilzu-haben, und zu diesem Zweck dieBereitstellung eines geeignetenAngebots an Anleitung, Trainingund Ressourcen auf der Grundlageder Gleichberechtigung mit ande-ren zu fördern;

c) um sicherzustellen, dass Men-schen mit Behinderungen Zugangzu Sport-, Erholungs- und Touris-musstätten haben;

d)um sicherzustellen, dass Kindermit Behinderungen gleichberech-tigt mit anderen Kindern an Spiel-,Erholungs-, Freizeit- und Sportak -tivitäten teilhaben können, ein-schließlich im schulischen Bereich;

an unreasonable or discriminatory barrier to access by persons with disabilities to cultural materials.

(4) Persons with disabilities shall beentitled, on an equal basis with others, to recognition and supportof their specific cultural and linguistic identity, including signlanguages and deaf culture.

(5) With a view to enabling personswith disabilities to participate on an equal basis with others in recreational, leisure and sportingactivities, States Parties shall takeappropriate measures:

a) To encourage and promote theparticipation, to the fullest extentpossible, of persons with disabilitiesin mainstream sporting activities atall levels;

b) To ensure that persons with disabilities have an opportunity toorganize, develop and participatein disability-specific sporting andrecreational activities and, to thisend, encourage the provision,on an equal basis with others, of appropriate instruction, trainingand resources;

c) To ensure that persons with disabilities have access to sporting,recreational and tourism venues;

d) To ensure that children with disabilities have equal access withother children to participation inplay, recreation and leisure andsporting activities, including thoseactivities in the school system;

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48 Artikel 31 | Article 31

e) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Dienstleistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sport -aktivitäten haben.

Artikel 31Statistik und Datensammlung

(1) Die Vertragsstaaten verpflichtensich zur Sammlung geeigneter Informationen, einschließlich sta-tistischer Angaben undForschungs daten, die ihnen ermög-lichen, politische Konzepte zurDurch führung dieses Übereinkom-mens auszu arbeiten und umzuset-zen. Das Verfahren zur Sammlungund Aufbewahrung dieser Informa-tionen muss

a) mit den gesetzlichen Schutzvor-schriften, einschließlich der Rechts-vorschriften über den Datenschutz,zur Sicherung der Vertraulichkeitund der Achtung der Privatsphärevon Menschen mit Behinderungenim Einklang stehen;

b) mit den international aner -kannten Normen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei -heiten und den ethischen Grund-sätzen für die Sammlung und Nutzung statistischer Daten im Einklang stehen.

(2) Die im Einklang mit diesem Arti-kel gesammelten Informationenwerden, soweit angebracht, auf -geschlüsselt und dazu verwendet,die Umsetzung der Verpflichtun-gen aus diesem Übereinkommendurch die Vertragsstaaten zu beur-teilen und die Hindernisse, denensich Menschen mit Behinderungenbei der Ausübung ihrer Rechte gegenübersehen, zu ermitteln undanzugehen.

e) To ensure that persons with disabilities have access to servicesfrom those involved in the orga -nization of recreational, tourism,leisure and sporting activities.

Article 31Statistics and data collection

(1) States Parties undertake to col-lect appropriate information,including statistical and researchdata, to enable them to formulateand implement policies to giveeffect to the present Convention.The process of collecting and main-taining this information shall:

a) Comply with legally establishedsafeguards, including legislation ondata protection, to ensure confi-dentiality and respect for the pri-vacy of persons with disabilities;

b) Comply with internationally accepted norms to protect humanrights and fundamental freedomsand ethical principles in the collection and use of statistics.

(2) The information collected in accordance with this article shallbe disaggregated, as appropriate,and used to help assess theimplemen tation of States Parties’obligations under the presentConvention and to identify andaddress the barriers faced by per-sons with disabilities in exercisingtheir rights.

e) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Dienstleistungen der Organisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sport -aktivitäten haben.

Artikel 31 Statistik und Datensammlung

(1) Die Vertragsstaaten verpflichtensich zur Sammlung geeigneter Informationen, einschließlich sta-tistischer Angaben und For-schungsdaten, die ihnen ermögli-chen, politische Konzepte zurDurchführung dieses Übereinkom-mens auszu arbeiten und umzuset-zen. Das Verfahren zur Sammlungund Aufbewahrung dieser Informa-tionen muss

a) mit den gesetzlichen Schutzvor-schriften, einschließlich der Rechts-vorschriften über den Datenschutz,zur Sicherung der Vertraulichkeitund der Achtung der Privatsphärevon Menschen mit Behinderungenim Einklang stehen;

b) mit den international aner -kannten Normen zum Schutz derMenschenrechte und Grundfrei -heiten und den ethischen Grund-sätzen für die Sammlung und Nutzung statistischer Daten im Einklang stehen.

(2) Die im Einklang mit diesem Arti-kel gesammelten Informationenwerden, soweit angebracht, auf -geschlüsselt und dazu verwendet,die Umsetzung der Verpflichtun-gen aus diesem Übereinkommendurch die Vertragsstaaten zu beur-teilen und die Hindernisse, denensich Menschen mit Behinderungenbei der Ausübung ihrer Rechte gegenübersehen, zu ermitteln undanzugehen.

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49Artikel 32 | Article 32

(3) Die Vertragsstaaten überneh-men die Verantwortung für die Verbreitung dieser Statistiken undsorgen dafür, dass sie für Menschenmit Behinderungen und andere zugänglich sind.

Artikel 32Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsstaaten anerkennendie Bedeutung der internationalenZusammenarbeit und deren Förde-rung zur Unterstützung der einzel-staatlichen Anstrengungen für dieVerwirklichung des Zwecks und derZiele dieses Übereinkommens undtreffen diesbezüglich geeigneteund wirksame Maßnahmen, zwischenstaatlich sowie, soweit angebracht, in Partnerschaft mitden einschlägigen internationalenund regionalen Organisationenund der Zivilgesellschaft, insbeson-dere Organisationen von Men-schen mit Behinderungen. Unteranderem können sie Maßnahmenergreifen, um

a) sicherzustellen, dass die interna-tionale Zusammenarbeit, ein-schließlich internationaler Entwick-lungsprogramme, Menschen mitBehinderungen einbezieht und fürsie zugänglich ist;

b) den Aufbau von Kapazitäten zuerleichtern und zu unterstützen,unter anderem durch den Aus-tausch und die Weitergabe von Informationen, Erfahrungen, Ausbildungsprogrammen und vorbildlichen Praktiken;

c) die Forschungszusammenarbeitund den Zugang zu wissenschaftli-chen und technischen Kenntnissenzu erleichtern;

(3) Die Vertragsstaaten überneh-men die Verantwortung für die Verbreitung dieser Statistiken undsorgen dafür, dass sie für Menschenmit Behinderungen und anderebarrierefrei zugänglich sind.

Artikel 32 Internationale Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsstaaten anerkennendie Bedeutung der internationalenZusammenarbeit und deren Förde-rung zur Unterstützung der einzel-staatlichen Anstrengungen für die Verwirklichung des Zwecks und derZiele dieses Übereinkommens undtreffen diesbezüglich geeigneteund wirksame Maßnahmen, zwischenstaatlich sowie, soweit angebracht, in Partnerschaft mitden einschlägigen internationalenund regionalen Organisationenund der Zivilgesellschaft, insbeson-dere Organisationen von Men-schen mit Behinderungen. Unteranderem können sie Maßnahmenergreifen, um

a) sicherzustellen, dass die interna-tionale Zusammenarbeit, ein-schließlich internationaler Entwick-lungsprogramme, Menschen mitBehinderungen einbezieht und fürsie barrierefrei zugänglich ist;

b) Capacity-building zu fördernund zu unterstützen, unter ande-rem durch den Austausch und dieWeitergabe von Informationen, Erfahrungen, Ausbildungsprogram-men und vorbildlichen Praktiken;

c) die Forschungszusammenarbeitund den Zugang zu wissenschaftli-chen und technischen Kenntnissenzu ermöglichen;

(3) States Parties shall assume responsibility for the disseminationof these statistics and ensure theiraccessibility to persons with disabilities and others.

Article 32International cooperation

(1) States Parties recognize the importance of international cooperation and its promotion, insupport of national efforts for the realization of the purpose and objectives of the present Conven -tion, and will undertake appropri-ate and effective measures in thisregard, between and among Statesand, as appropriate, in partnershipwith relevant international and regional organizations and civil society, in particular organizationsof persons with disabilities. Suchmeasures could include, inter alia:

a) Ensuring that international cooperation, including interna -tional evelopment programmes, is inclusive of and accessible to persons with disabilities;

b) Facilitating and supporting capacity-building, includingthrough the exchange and sharingof information, experiences, training programmes and best practices;

c) Facilitating cooperation in research and access to scientific and technical knowledge;

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50 Artikel 33 | Article 33

d) soweit angebracht, technischeund wirtschaftliche Hilfe zu leisten,unter anderem durch Erleichterungdes Zugangs zu zugänglichen undunterstützenden Technologien undihres Austauschs sowie durch Weitergabe von Technologien.

(2) Dieser Artikel berührt nicht diePflicht jedes Vertragsstaats, seineVerpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.

Artikel 33Innerstaatliche Durch -führung und Überwachung

(1) Die Vertragsstaaten bestimmennach Maßgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrerestaatliche Anlaufstellen für Angele-genheiten im Zusammenhang mitder Durchführung dieses Überein-kommens und prüfen sorgfältig dieSchaffung oder Bestimmung einesstaatlichen Koordinierungsmecha-nismus, der die Durchführung derentsprechenden Maßnahmen inverschiedenen Bereichen und aufverschiedenen Ebenen erleichternsoll.

(2) Die Vertragsstaaten unterhalten,stärken, bestimmen oder schaffennach Maßgabe ihres Rechts- undVerwaltungssystems auf einzel -staatlicher Ebene für die Förderung,den Schutz und die Überwachungder Durchführung dieses Überein-kommens eine Struktur, die, je nach -dem, was angebracht ist, einenoder mehrere unabhängige Mecha-nismen einschließt. Bei der Bestim-mung oder Schaffung eines solchenMechanismus berücksichtigen dieVertragsstaaten die Grundsätze be-treffend die Rechtsstellung und dieArbeitsweise der einzelstaatlichenInstitutionen zum Schutz und zurFörderung der Menschenrechte.

d) soweit angebracht, technischeund wirtschaftliche Unterstützungzu leisten, unter anderem durchFörderung des Zugangs zu barrie-refreien und unterstützendenTechno logien und ihres Austauschssowie durch Weitergabe von Technologien.

(2) Die Bestimmungen dieses Arti-kels berühren nicht die Pflicht jedesVertragsstaats, seine Verpflichtun-gen aus diesem Übereinkommenzu erfüllen.

Artikel 33 Innerstaatliche Durch -führung und Überwachung

(1) Die Vertragsstaaten bestimmennach Maßgabe ihrer staatlichen Organisation eine oder mehrerestaatliche Focal Points für Angele-genheiten im Zusammenhang mitder Durchführung dieses Überein-kommens und prüfen sorgfältig dieSchaffung oder Bestimmung einesstaatlichen Koordinierungsmecha-nismus, der die Durchführung derentsprechenden Maßnahmen inverschiedenen Bereichen und aufverschiedenen Ebenen ermög -lichen soll.

(2) Die Vertragsstaaten unterhalten,stärken, bestimmen oder schaffennach Maßgabe ihres Rechts- undVerwaltungssystems auf einzel -staatlicher Ebene für die Förderung,den Schutz und die Überwachungder Durchführung dieses Überein-kommens eine Struktur, die, je nach -dem, was angebracht ist, einenoder mehrere unabhängige Mecha-nismen einschließt. Bei der Bestim-mung oder Schaffung eines solchenMechanismus berücksichtigen dieVertragsstaaten die Grundsätze be-treffend die Rechtsstellung und dieArbeitsweise der einzelstaatlichenInstitutionen zum Schutz und zurFörderung der Menschenrechte.

d) Providing, as appropriate, technical and economic assistance,including by facilitating access toand sharing of accessible and assistive technologies, and throughthe transfer of technologies.

(2) The provisions of this article arewithout prejudice to the obliga-tions of each State Party to fulfil its obligations under the presentConvention.

Article 33National implementationand monitoring

(1) States Parties, in accordancewith their system of organization,shall designate one or more focalpoints within government for mat-ters relating to the implementationof the present Convention, andshall give due consideration to the establishment or designation of acoordination mechanism withingovernment to facilitate related action in different sectors and at different levels.

(2) States Parties shall, in accor-dance with their legal and adminis-trative systems, maintain,strengthen, designate or establishwithin the State Party, a frame-work, including one or more inde-pendent mechanisms, as appropri-ate, to promote, protect andmonitor implementation of thepresent Convention. When desig-nating or establishing such a mech-anism, States Parties shall take intoaccount the principles relating tothe status and functioning ofnational institutions for protectionand promotion of human rights

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51Artikel 34 | Article 34

(3) Die Zivilgesellschaft, insbeson-dere Menschen mit Behinderungenund die sie vertretenden Organisa-tionen, wird in den Überwachungs-prozess einbezogen und nimmt invollem Umfang daran teil.

Artikel 34Ausschuss für die Rechtevon Menschen mit Behinderungen

(1) Es wird ein Ausschuss für dieRechte von Menschen mit Behin -derungen (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) einge-setzt, der die nachstehend festge-legten Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Ausschuss besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diesesÜbereinkommens aus zwölf Sach-verständigen. Nach sechzig weite-ren Ratifikationen oder Beitrittenzu dem Übereinkommen erhöhtsich die Zahl der Ausschussmit -glieder um sechs auf die Höchst-zahl von achtzehn.

(3) Die Ausschussmitglieder sind inpersönlicher Eigenschaft tätig undmüssen Persönlichkeiten vonhohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis und Erfahrung auf dem von diesemÜbereinkommen erfassten Gebietsein. Die Vertragsstaaten sind auf-gefordert, bei der Benennung ihrerKandidaten oder Kandidatinnen Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen.

(3) Civil society, in particular persons with disabilities and theirrepresentative organizations, shallbe involved and participate fully inthe monitoring process.

Article 34Committee on the Rights ofPersons with Disabilities

(1) There shall be established aCommittee on the Rights ofPersons with Disabilities (hereafterreferred to as “the Committee”),which shall carry out the functionshereinafter provided.

(2) The Committee shall consist, atthe time of entry into force of thepresent Convention, of twelve experts. After an additional sixtyratifications or accessions to theConvention, the membership ofthe Committee shall increase by sixmembers, attaining a maximumnumber of eighteen members.

(3) The members of the Committeeshall serve in their personal capac-ity and shall be of high moral stand-ing and recognized competenceand experience in the field coveredby the present Convention. Whennominating their candidates,States Parties are invited to givedue consideration to the provisionset out in article 4, paragraph 3, ofthe present Convention.

(3) Die Zivilgesellschaft, insbeson-dere Menschen mit Behinderungenund die sie vertretenden Organisa-tionen, wird in den Überwachungs-prozess einbezogen und hat in vollem Umfang daran teil.

Artikel 34 Ausschuss für die Rechtevon Menschen mit Behinderungen

(1) Es wird ein Ausschuss für dieRechte von Menschen mit Behin -derungen (im Folgenden als „Ausschuss“ bezeichnet) einge-setzt, der die nachstehend festge-legten Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Ausschuss besteht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens diesesÜbereinkommens aus zwölf Sach-verständigen. Nach sechzig weite-ren Ratifikationen oder Beitrittenzu dem Übereinkommen erhöhtsich die Zahl der Ausschussmit -glieder um sechs auf die Höchst-zahl von achtzehn.

(3) Die Ausschussmitglieder sind inpersönlicher Eigenschaft tätig undmüssen Persönlichkeiten vonhohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis und Erfahrung auf dem von diesemÜbereinkommen erfassten Gebietsein. Die Vertragsstaaten sind auf -gefordert, bei der Benennung ihrerKandidaten oder Kandidatinnen Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen.

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52 Artikel 34 | Article 34

(4) Die Ausschussmitglieder wer-den von den Vertragsstaaten gewählt, wobei auf eine gerechtegeografische Verteilung, die Ver-tretung der verschiedenen Kultur-kreise und der hauptsächlichenRechtssysteme, die ausgewogeneVertretung der Geschlechter unddie Beteiligung von Sachverstän -digen mit Behinderungen zu achten ist.

(5) Die Ausschussmitglieder wer-den auf Sitzungen der Konferenzder Vertragsstaaten in geheimerWahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaa-ten aus dem Kreis ihrer Staatsange-hörigen benannt worden sind. Aufdiesen Sitzungen, die beschluss -fähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten oderKandidatinnen als in den Ausschussgewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesendenund abstimmenden Vertreter beziehungsweise Vertreterinnender Vertragsstaaten auf sich ver -einigen.

(6) Die erste Wahl findet spätestenssechs Monate nach Inkrafttretendieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jederWahl fordert der Generalsekretärder Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von zwei Monaten ihreBenennungen einzureichen. DerGeneralsekretär fertigt sodann einealphabetische Liste aller auf dieseWeise benannten Personen an,unter Angabe der Vertragsstaaten,die sie benannt haben, und über -mittelt sie den Vertragsstaaten.

(7) Die Ausschussmitglieder werdenfür vier Jahre gewählt. Ihre einmali-ge Wiederwahl ist zulässig. Die

(4) Die Ausschussmitglieder wer-den von den Vertragsstaaten gewählt, wobei auf eine gerechtegeografische Verteilung, die Ver-tretung der verschiedenen Kultur-kreise und der hauptsächlichenRechtssysteme, die ausgewogeneVertretung der Geschlechter unddie Beteiligung von Sachverstän -digen mit Behinderungen zu achten ist.

(5) Die Ausschussmitglieder wer-den auf Sitzungen der Konferenzder Vertragsstaaten in geheimerWahl aus einer Liste von Personengewählt, die von den Vertragsstaa-ten aus dem Kreis ihrer Staatsange-hörigen benannt worden sind. Aufdiesen Sitzungen, die beschluss -fähig sind, wenn zwei Drittel derVertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Kandidaten oderKandidatinnen als in den Ausschussgewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absoluteStimmenmehrheit der anwesendenund abstimmenden Vertreter beziehungsweise Vertreterinnender Vertragsstaaten auf sich ver -einigen.

(6) Die erste Wahl findet spätestenssechs Monate nach Inkrafttretendieses Übereinkommens statt. Spätestens vier Monate vor jederWahl fordert der Generalsekretärder Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von zwei Monaten ihreBenennungen einzureichen. DerGeneralsekretär fertigt sodann einealphabetische Liste aller auf dieseWeise benannten Personen an,unter Angabe der Vertragsstaaten,die sie benannt haben, und über-mittelt sie den Vertragsstaaten.

(7) Die Ausschussmitglieder werdenfür vier Jahre gewählt. Ihre einmali-ge Wiederwahl ist zulässig. Die

(4) The members of the Committeeshall be elected by States Parties,consideration being given to equitable geographical distribu-tion, representation of the differ-ent forms of civilization and of the principal legal systems, balancedgender representation and partici-pation of experts with disabilities.

(5) The members of the Committeeshall be elected by secret ballotfrom a list of persons nominated bythe States Parties from among their nationals at meetings of theConference of States Parties. At those meetings, for which twothirds of States Parties shall consti-tute a quorum, the persons electedto the Committee shall be thosewho obtain the largest number ofvotes and an absolute majority ofthe votes of the representatives ofStates Parties present and voting.

(6) The initial election shall be heldno later than six months after thedate of entry into force of the present Convention. At least fourmonths before the date of each election, the Secretary-General ofthe United Nations shall address aletter to the States Parties invitingthem to submit the nominationswithin two months. The Secretary-General shall subsequently preparea list in alphabetical order of all persons thus nominated, indicatingthe State Parties which have nominated them, and shall submitit to the States Parties to the pres-ent Convention.

(7) The members of the Committeeshall be elected for a term of fouryears. They shall be eligible for

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53Artikel 34 | Article 34

Amtszeit von sechs der bei der ersten Wahl gewählten Mitgliederläuft jedoch nach zwei Jahren ab;unmittelbar nach der ersten Wahlwerden die Namen dieser sechs Mitglieder von dem oder der Vorsit-zenden der in Absatz 5 genanntenSitzung durch das Los bestimmt.

(8) Die Wahl der sechs zusätzlichenAusschussmitglieder findet bei denordentlichen Wahlen im Einklangmit den einschlägigen Bestimmun-gen dieses Artikels statt.

(9) Wenn ein Ausschussmitgliedstirbt oder zurücktritt oder erklärt,dass es aus anderen Gründen seineAufgaben nicht mehr wahrnehmenkann, ernennt der Vertragsstaat,der das Mitglied benannt hat, fürdie verbleibende Amtszeit eine an-dere sachverständige Person, dieüber die Befähigungen verfügt unddie Voraussetzungen erfüllt, die inden einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels beschrieben sind.

(10) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11) Der Generalsekretär der Verein-ten Nationen stellt dem Ausschussdas Personal und die Einrichtungenzur Verfügung, die dieser zur wirksamen Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen benötigt, undberuft seine erste Sitzung ein.

(12) Die Mitglieder des nach diesemÜbereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustim-mung der Generalversammlungder Vereinten Nationen Bezüge aus Mitteln der Vereinten Nationen zuden von der Generalversammlungunter Berücksichtigung der Bedeu-tung der Aufgaben des Ausschusseszu beschließenden Bedingungen.

Amtszeit von sechs der bei der ersten Wahl gewählten Mitgliederläuft jedoch nach zwei Jahren ab;unmittelbar nach der ersten Wahlwerden die Namen dieser sechsMitglieder von dem oder der Vorsit-zenden der in Absatz 5 genanntenSitzung durch das Los bestimmt.

(8) Die Wahl der sechs zusätzlichenAusschussmitglieder findet bei denordentlichen Wahlen im Einklangmit den einschlägigen Bestimmun-gen dieses Artikels statt.

(9) Wenn ein Ausschussmitgliedstirbt oder zurücktritt oder erklärt,dass es aus anderen Gründen seineAufgaben nicht mehr wahrnehmenkann, ernennt der Vertragsstaat,der das Mitglied benannt hat, fürdie verbleibende Amtszeit eine an-dere sachverständige Person, dieüber die Befähigungen verfügt unddie Voraussetzungen erfüllt, die inden einschlägigen Bestimmungendieses Artikels beschrieben sind.

(10) Der Ausschuss gibt sich eineGeschäftsordnung.

(11) Der Generalsekretär der Verein-ten Nationen stellt dem Ausschussdas Personal und die Einrichtungenzur Verfügung, die dieser zur wirk-samen Wahrnehmung seiner Auf-gaben nach diesem Übereinkom-men benötigt, und beruft seineerste Sitzung ein.

(12) Die Mitglieder des nach diesemÜbereinkommen eingesetzten Ausschusses erhalten mit Zustim-mung der Generalversammlungder Vereinten Nationen Bezüge ausMitteln der Vereinten Nationen zuden von der Generalversammlungunter Berücksichtigung der Bedeu-tung der Aufgaben des Ausschusseszu beschließenden zeitlichen undsonstigen Bedingungen.

re-election once. However, theterm of six of the members electedat the first election shall expire atthe end of two years; immediatelyafter the first election, the namesof these six members shall be cho-sen by lot by the chairperson of themeeting referred to in paragraph 5of this article.

(8) The election of the six additionalmembers of the Committee shall beheld on the occasion of regular elections, in accordance with the relevant provisions of this article.

(9) If a member of the Committeedies or resigns or declares that forany other cause she or he can nolonger perform her or his duties, the State Party which nominatedthe member shall appoint another expert possessing the qualifica-tions and meeting the require-ments set out in the relevant provi-sions of this article, to serve for theremainder of the term.

(10) The Committee shall establishits own rules of procedure.

(11) The Secretary-General of theUnited Nations shall provide thenecessary staff and facilities for theeffective performance of the functions of the Committee underthe present Convention, and shall convene its initial meeting.

(12) With the approval of theGeneral Assembly of the UnitedNations, the members of theCommittee established under the present Convention shall receive emoluments from UnitedNations resources on such termsand conditions as the Assemblymay decide, having regard to the importance of the Committee’s responsibilities.

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54 Artikel 35 | Article 35

(13) Die Ausschussmitglieder habenAnspruch auf die Erleichterungen,Vorrechte und Immunitäten derSachverständigen im Auftrag derVereinten Nationen, die in den ein-schlägigen Abschnitten des Über-einkommens über die Vorrechteund Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehen sind.

Artikel 35Berichte der Vertragsstaaten

(1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss über den Generalsekre-tär der Vereinten Nationen inner-halb von zwei Jahren nach Inkraft-treten dieses Übereinkommens fürden betreffenden Vertragsstaateinen umfassenden Bericht überdie Maßnahmen, die er zur Erfül-lung seiner Verpflichtungen ausdem Übereinkommen getroffenhat, und über die dabei erzielten Fortschritte vor.

(2) Danach legen die Vertrags -staaten mindestens alle vier Jahreund darüber hinaus jeweils aufAnfor derung des Ausschusses Folgeberichte vor.

(3) Der Ausschuss beschließt gege-benenfalls Leitlinien für den Inhaltder Berichte.

(4) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten umfassen-den Bericht vorgelegt hat, brauchtin seinen Folgeberichten die frühermitgeteilten Angaben nicht zu wiederholen. Die Vertragsstaatensind gebeten, ihre Berichte an denAusschuss in einem offenen undtransparenten Verfahren zu erstel-len und dabei Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen.

(13) The members of theCommittee shall be entitled to thefacilities, privileges and immunitiesof experts on mission for the UnitedNations as laid down in the relevantsections of the Convention on thePrivileges and Immunities of theUnited Nations.

Article 35Reports by States Parties

(1) Each State Party shall submit tothe Committee, through theSecretary-General of the UnitedNations, a comprehensive reporton measures taken to give effect toits obligations under the presentConvention and on the progressmade in that regard, within twoyears after the entry into force ofthe present Convention for theState Party concerned.

(2) Thereafter, States Parties shallsubmit subsequent reports at leastevery four years and further when-ever the Committee so requests.

(3) The Committee shall decide anyguidelines applicable to the con-tent of the reports. (4) A State Party which has sub -mitted a comprehensive initial report to the Committee need not,in its subsequent reports, repeat information previously provided.When preparing reports to theCommittee.

(13) Die Ausschussmitglieder habenAnspruch auf die Erleichterungen,Vorrechte und Immunitäten derSachverständigen im Auftrag derVereinten Nationen, die in den ein-schlägigen Abschnitten des Über-einkommens über die Vorrechteund Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehen sind.

Artikel 35 Berichte der Vertragsstaaten

(1) Jeder Vertragsstaat legt demAusschuss über den Generalsekre-tär der Vereinten Nationen inner-halb von zwei Jahren nach Inkraft-treten dieses Übereinkommens fürden betreffenden Vertragsstaateinen umfassenden Bericht überdie Maßnahmen, die er zur Erfül-lung seiner Verpflichtungen ausdem Übereinkommen getroffenhat, und über die dabei erzieltenFortschritte vor.

(2) Danach legen die Vertrags -staaten mindestens alle vier Jahreund darüber hinaus jeweils auf Anforderung des Ausschusses Folgeberichte vor.

(3) Der Ausschuss beschließt Leit -linien für den Inhalt der Berichte.

(4) Ein Vertragsstaat, der dem Ausschuss einen ersten umfassen-den Bericht vorgelegt hat, brauchtin seinen Folgeberichten die frühermitgeteilten Angaben nicht zu wiederholen. Die Vertragsstaatensind gebeten, ihre Berichte an denAusschuss in einem offenen undtransparenten Verfahren zu erstel-len und dabei Artikel 4 Absatz 3 gebührend zu berücksichtigen.

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(5) In den Berichten kann auf Faktoren und Schwierigkeiten hin-gewiesen werden, die das Ausmaßder Erfüllung der Verpflichtungenaus diesem Übereinkommen beeinflussen.

Artikel 36Prüfung der Berichte

(1) Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er kann ihn mit den ihm geeignet erscheinenden Vorschlä-gen und allgemeinen Empfehlun-gen versehen und leitet diese dembetreffenden Vertragsstaat zu. Dieser kann dem Ausschuss hieraufjede Information übermitteln, die er zu geben wünscht. Der Aus-schuss kann die Vertragsstaaten umweitere Angaben über die Durch-führung dieses Übereinkommensersuchen.

(2) Liegt ein Vertragsstaat mit derVorlage eines Berichts in erheb -lichem Rückstand, so kann der Ausschuss dem betreffenden Ver-tragsstaat notifizieren, dass dieDurchführung dieses Übereinkom-mens im betreffenden Vertrags-staat auf der Grundlage der dem Ausschuss zur Verfügung stehen-den zuverlässigen Informationengeprüft werden muss, falls der Bericht nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Notifikationvorgelegt wird. Der Ausschuss fordert den betreffenden Vertrags-staat auf, bei dieser Prüfung mitzu-wirken. Falls der Vertragsstaat daraufhin den Bericht vorlegt, findet Absatz 1 Anwendung.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die Berichte allen Vertragsstaaten zurVerfügung.

(5) In den Berichten kann auf Faktoren und Schwierigkeiten hin-gewiesen werden, die das Ausmaßder Erfüllung der Verpflichtungenaus diesem Übereinkommen beeinflussen.

Artikel 36 Prüfung der Berichte

(1) Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er kann ihn mit den ihm geeignet erscheinenden Vorschlä-gen und allgemeinen Empfehlun-gen versehen und leitet diese dembetreffenden Vertragsstaat zu. Dieser kann dem Ausschuss hieraufjede Information übermitteln, dieer zu geben wünscht. Der Aus-schuss kann die Vertragsstaaten umweitere Angaben über die Durch-führung dieses Übereinkommensersuchen.

(2) Liegt ein Vertragsstaat mit derVorlage eines Berichts in erheb -lichem Rückstand, so kann der Ausschuss dem betreffenden Ver-tragsstaat notifizieren, dass dieDurchführung dieses Übereinkom-mens im betreffenden Vertrags-staat auf der Grundlage der demAusschuss zur Verfügung stehen-den zuverlässigen Informationengeprüft werden muss, falls der Bericht nicht innerhalb von dreiMonaten nach dieser Notifikationvorgelegt wird. Der Ausschuss fordert den betreffenden Vertrags-staat auf, bei dieser Prüfung mitzu-wirken. Falls der Vertragsstaat daraufhin den Bericht vorlegt, findet Absatz 1 Anwendung.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt die Berichte allen Vertragsstaaten zurVerfügung.

(5) States Parties are invited to consider doing so in an open andtransparent process and to givedue consideration to the provisionset out in article 4, paragraph 3, ofthe present Convention.

Article 36Consideration of reports

(1) Each report shall be consideredby the Committee, which shallmake such suggestions and general recommendations on the report asit may consider appropriate andshall forward these to the State Party concerned. The State Partymay respond with any informationit chooses to the Committee. TheCommittee may request further information from States Parties relevant to the implementation of the present Convention.

(2) If a State Party is significantlyoverdue in the submission of a report, the Committee may notifythe State Party concerned of theneed to examine the implemen -tation of the present Convention inthat State Party, on the basis of reliable information available to the Committee, if the relevant report is not submitted withinthree months following the notifi-cation. The Committee shall invitethe State Party concerned to partic-ipate in such examination. Shouldthe State Party respond by submit-ting the relevant report, the provi-sions of paragraph 1 of this articlewill apply.

(3) The Secretary-General of theUnited Nations shall make availablethe reports to all States Parties.

Artikel 36 | Article 36

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56 Artikel 37 | Article 37

(4) Die Vertragsstaaten sorgen füreine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land und erleichtern den Zugang zu den Vorschlägen und allgemeinen Emp-fehlungen zu diesen Berichten.

(5) Der Ausschuss übermittelt,wenn er dies für angebracht hält,den Sonderorganisationen, Fondsund Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen Berichte der Vertrags -staaten, damit ein darin enthalte-nes Ersuchen um fachliche Bera-tung oder Unterstützung oder eindarin enthaltener Hinweis, dass ein diesbezügliches Bedürfnis besteht,aufgegriffen werden kann; etwaigeBemerkungen und Empfehlungendes Ausschusses zu diesen Ersuchenoder Hinweisen werden beigefügt.

Artikel 37Zusammenarbeit zwischenden Vertragsstaaten unddem Ausschuss

(1) Jeder Vertragsstaat arbeitet mitdem Ausschuss zusammen und istseinen Mitgliedern bei der Erfül-lung ihres Mandats behilflich.

(2) In seinen Beziehungen zu denVertragsstaaten prüft der Aus-schuss gebührend Möglichkeitenzur Stärkung der einzelstaatlichen Fähigkeiten zur Durchführung dieses Übereinkommens, ein -schließlich durch internationale Zusammenarbeit.

(4) States Parties shall make their reports widely available to the public in their own countries and facilitate access to the suggestionsand general recommendations relating to these reports.

(5) The Committee shall transmit,as it may consider appropriate, tothe specialized agencies, funds and programmes of the United Nations,and other competent bodies, reports from States Parties in orderto address a request or indicationof a need for technical advice orassistance contained therein, alongwith the Committee’s observationsand recommendations, if any, onthese requests or indications.

Article 37Cooperation betweenStates Parties and the Committee

(1) Each State Party shall cooperatewith the Committee and assist itsmembers in the fulfilment of theirmandate.

(2) In its relationship with StatesParties, the Committee shall givedue consideration to ways andmeans of enhancing national capacities for the implementationof the present Convention, includ-ing through international coopera-tion.

(4) Die Vertragsstaaten sorgen füreine weite Verbreitung ihrer Berichte im eigenen Land und fördern den Zugang zu den Vorschlägen und allgemeinen Emp-fehlungen zu diesen Berichten.

(5) Der Ausschuss übermittelt,wenn er dies für angebracht hält,den Sonderorganisationen, Fondsund Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigenStellen Berichte der Vertrags -staaten, damit ein darin enthalte-nes Ersuchen um fachliche Bera-tung oder Unterstützung oder eindarin enthaltener Hinweis, dass eindiesbezügliches Bedürfnis besteht,aufgegriffen werden kann; etwaigeBemerkungen und Empfehlungendes Ausschusses zu diesen Ersuchenoder Hinweisen werden beigefügt.

Artikel 37 Zusammenarbeit zwischenden Vertragsstaaten unddem Ausschuss

(1) Jeder Vertragsstaat arbeitet mitdem Ausschuss zusammen und istseinen Mitgliedern bei der Erfül-lung ihres Mandats behilflich.

(2) In seinen Beziehungen zu denVertragsstaaten prüft der Aus-schuss gebührend Möglichkeitenzur Stärkung der einzelstaatlichenFähigkeiten zur Durchführung dieses Übereinkommens, ein-schließlich durch internationale Zusammenarbeit.

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57Artikel 38 | Article 38

Artikel 38Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen

Um die wirksame Durchführungdieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeitauf dem von dem Übereinkommen erfassten Gebiet zu fördern,

a) haben die Sonderorganisationenund andere Organe der VereintenNationen das Recht, bei der Erörte-rung der Durchführung derjenigenBestimmungen des Übereinkom-mens, die in ihren Aufgabenbereichfallen, vertreten zu sein. Der Aus-schuss kann, wenn er dies für ange-bracht hält, Sonderorganisationenund andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellung-nahmen zur Durchführung desÜbereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligenAufgabenbereich fallen. Der Aus-schuss kann Sonderorganisationenund andere Organe der VereintenNationen einladen, ihm Berichteüber die Durchführung des Über-einkommens auf den Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeits-bereich fallen;

b) konsultiert der Ausschuss bei derWahrnehmung seines Mandats, soweit angebracht, andere ein-schlägige Organe, die durch inter-nationale Menschenrechtsverträge geschaffen wurden, mit dem Ziel,die Kohärenz ihrer jeweiligen Berichterstattungsleitlinien, Vor-schläge und allgemeinen Empfeh-lungen zu gewährleisten sowieDoppelungen und Überschneidun-gen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu vermeiden.

Artikel 38 Beziehungen des Ausschusses zu anderen Organen

Um die wirksame Durchführungdieses Übereinkommens und die internationale Zusammenarbeitauf dem von dem Übereinkommenerfassten Gebiet zu fördern,

a) haben die Sonderorganisationenund andere Organe der VereintenNationen das Recht, bei der Erörte-rung der Durchführung derjenigenBestimmungen des Übereinkom-mens, die in ihren Aufgabenbereichfallen, vertreten zu sein. Der Aus-schuss kann, wenn er dies für ange-bracht hält, Sonderorganisationenund andere zuständige Stellen einladen, sachkundige Stellung-nahmen zur Durchführung desÜbereinkommens auf Gebieten abzugeben, die in ihren jeweiligenAufgabenbereich fallen. Der Aus-schuss kann Sonderorganisationenund andere Organe der VereintenNationen einladen, ihm Berichteüber die Durchführung des Über-einkommens auf den Gebieten vorzulegen, die in ihren Tätigkeits-bereich fallen;

b) konsultiert der Ausschuss bei derWahrnehmung seines Mandats, soweit angebracht, andere ein-schlägige Organe, die durch inter-nationale Menschenrechtsverträgegeschaffen wurden, mit dem Ziel,die Kohärenz ihrer jeweiligen Berichterstattungsleitlinien, Vor-schläge und allgemeinen Empfeh-lungen zu gewährleisten sowieDoppelungen und Überschneidun-gen bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu vermeiden.

Article 38Relationship of the Committee with other bodies

In order to foster the effectiveimplementation of the presentConvention and to encourageinternational cooperation in thefield covered by the presentConvention:

a) The specialized agencies and other United Nations organs shall be entitled to be represented at the consideration of the implemen-tation of such provisions of the present Convention as fall withinthe scope of their mandate. TheCommittee may invite the specialized agencies and other competent bodies as it may con-sider appropriate to provide expert advice on the implementation ofthe Convention in areas fallingwithin the scope of their respective mandates. The Committee may invite specialized agencies and other United Nations organs to submit reports on the implemen -tation of the Convention in areasfalling within the scope of their activities;

b) The Committee, as it dischargesits mandate, shall consult, as appro-priate, other relevant bodies instituted by international humanrights treaties, with a view to ensuring the consistency of their respective reporting guidelines,suggestions and general recommendations, and avoidingduplication and overlap in the performance of their functions.

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58 Artikel 39, 40, 41 | Article 39, 40, 41

Artikel 39Bericht des Ausschusses

Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung und demWirtschafts- und Sozialrat alle zweiJahre über seine Tätigkeit und kannaufgrund der Prüfung der von denVertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschlägemachen und allgemeine Empfeh-lungen abgeben. Diese werden zusammen mit etwaigen Stellung-nahmen der Vertragsstaaten in denAusschussbericht aufgenommen.

Artikel 40Konferenz der Vertragsstaaten

(1) Die Vertragsstaaten treten re-gelmäßig in einer Konferenz der Vertragsstaaten zusammen, umjede Angelegenheit im Zusammen-hang mit der Durchführung diesesÜbereinkommens zu behandeln.

(2) Die Konferenz der Vertragsstaa-ten wird vom Generalsekretär derVereinten Nationen spätestenssechs Monate nach Inkrafttretendieses Übereinkommens einberu-fen. Die folgenden Treffen werdenvom Generalsekretär alle zweiJahre oder auf Beschluss der Konfe-renz der Vertragsstaaten einberu-fen.

Artikel 41Verwahrer2

Der Generalsekretär der VereintenNationen ist Verwahrer3 diesesÜbereinkommens.

2 Österreich, Schweiz: Depositar3 Österreich, Schweiz: Depositar

Artikel 39 Bericht des Ausschusses

Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung und demWirtschafts- und Sozialrat alle zweiJahre über seine Tätigkeit und kannaufgrund der Prüfung der von denVertragsstaaten eingegangenenBerichte und Auskünfte Vorschlägemachen und allgemeine Empfeh-lungen abgeben. Diese werden zusammen mit etwaigen Stellung-nahmen der Vertragsstaaten in denAusschussbericht aufgenommen.

Artikel 40 Konferenz der Vertragsstaaten

(1) Die Vertragsstaaten treten re-gelmäßig in einer Konferenz derVertragsstaaten zusammen, umjede Angelegenheit im Zusammen-hang mit der Durchführung diesesÜbereinkommens zu behandeln.

(2) Die Konferenz der Vertragsstaa-ten wird vom Generalsekretär derVereinten Nationen spätestenssechs Monate nach Inkrafttretendieses Übereinkommens einberu-fen. Die folgenden Treffen werdenvom Generalsekretär alle zweiJahre oder auf Beschluss der Konfe-renz der Vertragsstaaten einberu-fen.

Artikel 41 Verwahrer2

Der Generalsekretär der VereintenNationen ist Verwahrer3 diesesÜbereinkommens.

2 Österreich, Schweiz: Depositar3 Österreich, Schweiz: Depositar

Article 39Report of the Committee

The Committee shall report everytwo years to the General Assemblyand to the Economic and SocialCouncil on its activities, and maymake suggestions and general recommendations based on the examination of reports and infor-mation received from the StatesParties. Such suggestions and general recommendations shall be included in the report of theCommittee together with com-ments, if any, from States Parties.

Article 40Conference of States Parties

(1) The States Parties shall meet regularly in a Conference of StatesParties in order to consider any matter with regard to the imple-mentation of the presentConvention.

(2) No later than six months after the entry into force of the presentConvention, the Conference ofStates Parties shall be convened bythe Secretary-General of the UnitedNations. The subsequent meetingsshall be convened by the Secretary-General biennially or upon the decision of the Conference ofStates Parties.

Article 41Depositary

The Secretary-General of theUnited Nations shall be the deposi-tary of the present Convention.

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59Artikel 42, 43, 44 | Article 42, 43, 44

Artikel 42Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt füralle Staaten und für Organisationender regionalen Integration ab dem30. März 2007 am Sitz der Verein-ten Nationen in New York zur Unter-zeichnung auf.

Artikel 43Zustimmung, gebunden zusein

Dieses Übereinkommen bedarf derRatifikation durch die Unterzeich-nerstaaten und der förmlichen Bestätigung durch die unterzeich-nenden Organisationen der regio-nalen Integration. Es steht allenStaaten oder Organisationen derregionalen Integration, die dasÜbereinkommen nicht unterzeich-net haben, zum Beitritt offen.

Artikel 44Organisationen der regionalen Integration

(1) Der Ausdruck „Organisation derregionalen Integration“ bezeich-net eine von souveränen Staateneiner bestimmten Region gebilde-te Organisation, der ihre Mitglied -staaten die Zuständigkeit für vondiesem Übereinkommen erfassteAngelegenheiten übertragenhaben. In ihren Urkunden der förm-lichen Bestätigung oder Beitritts -urkunden erklären diese Organisa-tionen den Umfang ihrer Zuständig- keiten in Bezug auf die durch diesesÜbereinkommen erfassten Angele-genheiten. Danach teilen sie demVerwahrer4 jede erhebliche Ände-rung des Umfangs ihrer Zuständig-keiten mit.

4 Österreich, Schweiz: Depositar

Artikel 42 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt füralle Staaten und für Organisationender regionalen Integration ab dem30. März 2007 am Sitz der Verein-ten Nationen in New York zur Unter-zeichnung auf.

Artikel 43 Zustimmung, gebunden zusein

Dieses Übereinkommen bedarf derRatifikation durch die Unterzeich-nerstaaten und der förmlichen Bestätigung durch die unterzeich-nenden Organisationen der regio-nalen Integration. Es steht allenStaaten oder Organisationen derregionalen Integration, die dasÜbereinkommen nicht unterzeich-net haben, zum Beitritt offen.

Artikel 44 Organisationen der regionalen Integration

(1) Der Ausdruck „Organisation derregionalen Integration“ bezeich-net eine von souveränen Staateneiner bestimmten Region gebilde-te Organisation, der ihre Mitglied -staaten die Zuständigkeit für vondiesem Übereinkommen erfassteAngelegenheiten übertragenhaben. In ihren Urkunden der förm-lichen Bestätigung oder Beitritts -urkunden erklären diese Organisa-tionen den Umfang ihrer Zuständig- keiten in Bezug auf die durch diesesÜbereinkommen erfassten Angele-genheiten. Danach teilen sie demVerwahrer4 jede erhebliche Ände-rung des Umfangs ihrer Zuständig-keiten mit.

4 Österreich, Schweiz: Depositar

Article 42Signature

The present Convention shall beopen for signature by all States andby regional integration organiza-tions at United Nations Head -quarters in New York as of 30 March2007.

Article 43Consent to be bound

The present Convention shall besubject to ratification by signatoryStates and to formal confirmationby signatory regional integrationorganizations. It shall be open foraccession by any State or regionalintegration organization which hasnot signed the Convention.

Article 44Regional integration organizations

(1) “Regional integration organi -zation” shall mean an organizationconstituted by sovereign States of agiven region, to which its memberStates have transferred compe-tence in respect of matters gov-erned by the present Convention.Such organizations shall declare, intheir instruments of formal confir-mation or accession, the extent oftheir competence with respect tomatters governed by the presentConvention. Subsequently, theyshall inform the depositary of anysubstantial modification in the extent of their competence.

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60 Artikel 45 | Article 45

(2) Bezugnahmen auf „Vertrags-staaten“ in diesem Übereinkom-men finden auf solche Organisatio-nen im Rahmen ihrer ZuständigkeitAnwendung.

(3) Für die Zwecke des Artikels 45Absatz 1 und des Artikels 47 Absätze2 und 3 wird eine von einer Organi-sation der regionalen Integrationhinterlegte Urkunde nicht mitge-zählt.

(4) Organisationen der regionalenIntegration können in Angelegen-heiten ihrer Zuständigkeit ihrStimmrecht in der Konferenz derVertragsstaaten mit der Anzahl vonStimmen ausüben, die der Anzahlihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Über-einkommens sind. Diese Organisa-tionen üben ihr Stimmrecht nichtaus, wenn einer ihrer Mitgliedstaa-ten sein Stimmrecht ausübt, undumgekehrt.

Artikel 45Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt amdreißigsten Tag nach Hinterlegungder zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat und jede Organi-sation der regionalen Integration,der beziehungsweise die diesesÜbereinkommen nach Hinterle-gung der zwanzigsten entspre-chenden Urkunde ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm bei-tritt, tritt das Übereinkommen amdreißigsten Tag nach Hinterlegungder eigenen Urkunde in Kraft.

(2) References to “States Parties” inthe present Convention shall applyto such organizations within thelimits of their competence.

(3) For the purposes of article 45,paragraph 1, and article 47, para-graphs 2 and 3, of the presentConvention, any instrument deposited by a regional integrationorganization shall not be counted.

(4) Regional integration organi -zations, in matters within theircompetence, may exercise theirright to vote in the Conference ofStates Parties, with a number ofvotes equal to the number of theirmember States that are Parties tothe present Convention. Such anorganization shall not exercise itsright to vote if any of its memberStates exercises its right, and viceversa.

Article 45Entry into force

(1) The present Convention shall enter into force on the thirtieth dayafter the deposit of the twentieth instrument of ratification or accession.

(2) For each State or regional integration organization ratifying,formally confirming or acceding tothe present Convention after the deposit of the twentieth such instrument, the Convention shallenter into force on the thirtieth dayafter the deposit of its own such instrument.

(2) Bezugnahmen auf „Vertrags-staaten“ in diesem Übereinkom-men finden auf solche Organisatio-nen im Rahmen ihrer ZuständigkeitAnwendung.

(3) Für die Zwecke des Artikels 45Absatz 1 und des Artikels 47 Absätze2 und 3 wird eine von einer Organi-sation der regionalen Integrationhinterlegte Urkunde nicht mitge-zählt.

(4) Organisationen der regionalenIntegration können in Angelegen-heiten ihrer Zuständigkeit ihrStimmrecht in der Konferenz derVertragsstaaten mit der Anzahl vonStimmen ausüben, die der Anzahlihrer Mitgliedstaaten entspricht,die Vertragsparteien dieses Über-einkommens sind. Diese Organisa-tionen üben ihr Stimmrecht nichtaus, wenn einer ihrer Mitgliedstaa-ten sein Stimmrecht ausübt, undumgekehrt.

Artikel 45 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt amdreißigsten Tag nach Hinterlegungder zwanzigsten Ratifikations- oderBeitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat und jede Organi-sation der regionalen Integration,der beziehungs weise die diesesÜbereinkommen nach Hinterle-gung der zwanzigsten entspre-chenden Urkunde ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm bei-tritt, tritt das Übereinkommen amdreißigsten Tag nach Hinterlegungder eigenen Urkunde in Kraft.

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61Artikel 46, 47 | Article 46, 47

Artikel 46Vorbehalte

(1) Vorbehalte, die mit Ziel undZweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.

(2) Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.

Artikel 47Änderungen

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Übereinkommensvorschlagen und beim General -sekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretärübermittelt jeden Änderungsvor-schlag den Vertragsstaaten mit derAufforderung, ihm zu notifizieren,ob sie eine Konferenz der Vertrags-staaten zur Beratung und Entschei-dung über den Vorschlag befürwor-ten. Befürwortet innerhalb von vierMonaten nach dem Datum derÜbermittlung wenigstens ein Drit-tel der Vertragsstaaten eine solcheKonferenz, so beruft der General -sekretär die Konferenz unter derSchirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, dievon einer Mehrheit von zwei Drit-teln der anwesenden und abstim-menden Vertragsstaaten beschlos-sen wird, wird vom Generalsekretärder Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmi-gung und danach allen Vertrags-staaten zur Annahme vorgelegt.

(2) Eine nach Absatz 1 beschlosseneund genehmigte Änderung tritt amdreißigsten Tag nach dem Zeit-punkt in Kraft, zu dem die Anzahlder hinterlegten Annahme -urkunden zwei Drittel der Anzahlder Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat

Artikel 46 Vorbehalte

(1) Vorbehalte, die mit Ziel undZweck dieses Übereinkommens unvereinbar sind, sind nicht zulässig.

(2) Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.

Artikel 47 Änderungen

(1) Jeder Vertragsstaat kann eineÄnderung dieses Übereinkommensvorschlagen und beim General -sekretär der Vereinten Nationeneinreichen. Der Generalsekretärübermittelt jeden Änderungsvor-schlag den Vertragsstaaten mit derAufforderung, ihm zu notifizieren,ob sie eine Konferenz der Vertrags-staaten zur Beratung und Entschei-dung über den Vorschlag befürwor-ten. Befürwortet innerhalb von vierMonaten nach dem Datum derÜbermittlung wenigstens ein Drit-tel der Vertragsstaaten eine solcheKonferenz, so beruft der General -sekretär die Konferenz unter derSchirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, dievon einer Mehrheit von zwei Drit-teln der anwesenden und abstim-menden Vertragsstaaten beschlos-sen wird, wird vom Generalsekretärder Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Genehmi-gung und danach allen Vertrags-staaten zur Annahme vorgelegt.

(2) Eine nach Absatz 1 beschlosseneund genehmigte Änderung tritt amdreißigsten Tag nach dem Zeit-punkt in Kraft, zu dem die Anzahlder hinterlegten Annahme -urkunden zwei Drittel der Anzahlder Vertragsstaaten zum Zeitpunktder Beschlussfassung über die Änderung erreicht. Danach tritt dieÄnderung für jeden Vertragsstaat

Article 46Reservations

(1) Reservations incompatible withthe object and purpose of the present Convention shall not be permitted.

(2) Reservations may be withdrawnat any time.

Article 47Amendments

(1) Any State Party may propose anamendment to the presentConvention and submit it to theSecretary-General of the UnitedNations. The Secretary-Generalshall communicate any proposedamendments to States Parties, witha request to be notified whetherthey favour a conference of StatesParties for the purpose of consider-ing and deciding upon the propos-als. In the event that, within fourmonths from the date of such com-munication, at least one third ofthe States Parties favour such aconference, the Secretary-Generalshall convene the conferenceunder the auspices of the UnitedNations. Any amendment adoptedby a majority of two thirds of theStates Parties present and votingshall be submitted by theSecretary-General to the GeneralAssembly of the United Nations forapproval and thereafter to allStates Parties for acceptance.

(2) An amendment adopted and approved in accordance with paragraph 1 of this article shallenter into force on the thirtieth dayafter the number of instruments of acceptance deposited reaches twothirds of the number of StatesParties at the date of adoption of the amendment. Thereafter, theamendment shall enter into force

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62 Artikel 48, 49, 50 | Article 48, 49, 50

am dreißigsten Tag nach Hinter -legung seiner eigenen Annahme -urkunde in Kraft. Eine Änderung istnur für die Vertragsstaaten, die sieangenommen haben, verbindlich.

(3) Wenn die Konferenz der Vertragsstaaten dies im Konsens beschließt, tritt eine nach Absatz 1beschlossene und genehmigte Änderung, die ausschließlich die Artikel 34, 38, 39 und 40 betrifft, für alle Vertragsstaaten am dreißig -sten Tag nach dem Zeitpunkt inKraft, zu dem die Anzahl der hinter-legten Annahmeurkunden zweiDrittel der Anzahl der Vertragsstaa-ten zum Zeitpunkt der Beschluss-fassung über die Änderung er-reicht.

Artikel 48Kündigung

Ein Vertragsstaat kann dieses Über-einkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündi-gung wird ein Jahr nach Eingangder Notifikation beim General -sekretär wirksam.

Artikel 49Zugängliches Format

Der Wortlaut dieses Übereinkom-mens wird in zugänglichen Formaten zur Verfügung gestellt.

Artikel 50Verbindliche Wortlaute

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Übereinkommenssind gleichermaßen verbindlich.

for any State Party on the thirtiethday following the deposit of its owninstrument of acceptance. Anamendment shall be binding onlyon those States Parties which haveaccepted it.

(3) If so decided by the Conferenceof States Parties by consensus, anamendment adopted andapproved in accordance with para-graph 1 of this article which relatesexclusively to articles 34, 38, 39 and40 shall enter into force for allStates Parties on the thirtieth dayafter the number of instruments of acceptance deposited reaches twothirds of the number of StatesParties at the date of adoption ofthe amendment.

Article 48Denunciation

A State Party may denounce thepresent Convention by written notification to the Secretary-General of the United Nations. The denunciation shall becomeeffective one year after the date ofreceipt of the notification by theSecretary-General.

Article 49Accessible format

The text of the present Conventionshall be made available in accessi-ble formats.

Article 50Authentic texts

The Arabic, Chinese, English,French, Russian and Spanish texts of the present Convention shall beequally authentic.

am dreißigsten Tag nach Hinterle-gung seiner eigenen Annahmeur-kunde in Kraft. Eine Änderung istnur für die Vertragsstaaten, die sieangenommen haben, verbindlich.

(3) Wenn die Konferenz der Vertragsstaaten dies im Konsensbeschließt, tritt eine nach Absatz 1beschlossene und genehmigte Änderung, die ausschließlich die Artikel 34, 38, 39 und 40 betrifft, für alle Vertragsstaaten am dreißig -sten Tag nach dem Zeitpunkt inKraft, zu dem die Anzahl der hinter-legten Annahmeurkunden zweiDrittel der Anzahl der Vertragsstaa-ten zum Zeitpunkt der Beschluss-fassung über die Änderung er-reicht.

Artikel 48 Kündigung

Ein Vertragsstaat kann dieses Über-einkommen durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftlicheNotifikation kündigen. Die Kündi-gung wird ein Jahr nach Eingangder Notifikation beim General -sekretär wirksam.

Artikel 49 Barrierefreies Format

Der Wortlaut dieses Übereinkom-mens wird in barrierefreien Forma-ten zur Verfügung gestellt.

Artikel 50 Verbindliche Wortlaute

Der arabische, der chinesische, derenglische, der französische, der rus-sische und der spanische Wortlautdieses Übereinkommens sind glei-chermaßen verbindlich.

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63

Zu Urkund dessen haben die unter-zeichneten, von ihren Regierungenhierzu gehörig befugten Bevoll-mächtigten dieses Übereinkom-men unterschrieben.

Zu Urkund dessen haben die unter-zeichneten, von ihren Regierungenhierzu gehörig befugten Bevoll-mächtigten dieses Übereinkom-men unterschrieben.

IN WITNESS THEREOF the under-signed plenipotentiaries, beingduly authorized thereto by their respective Governments, havesigned the present Convention.

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64

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65Fakultativprotokoll | Optional protocol

Fakultativprotokoll zumÜbereinkommen über dieRechte von Menschen mitBehinderungen

Die Vertragsstaaten dieses Proto-kolls haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Jeder Vertragsstaat dieses Proto-kolls („Vertragsstaat“) anerkenntdie Zuständigkeit des Ausschussesfür die Rechte von Menschen mitBehinderungen („Ausschuss“) fürdie Entgegennahme und Prüfungvon Mitteilungen, die von oder imNamen von seiner Hoheitsgewaltunterstehenden Einzelpersonenoder Personengruppen eingereichtwerden, die behaupten, Opfereiner Verletzung des Übereinkom-mens durch den betreffenden Ver-tragsstaat zu sein.

(2) Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat des Übereinkom-mens betrifft, der nicht Vertrags-partei dieses Protokolls ist.

Artikel 2

Der Ausschuss erklärt eine Mittei-lung für unzulässig,

a) wenn sie anonym ist;

b) wenn sie einen Missbrauch desRechts auf Einreichung solcher Mitteilungen darstellt oder mit denBestimmungen des Überein -kommens unvereinbar ist;

c) wenn dieselbe Sache bereits vomAusschuss untersucht worden istoder in einem anderen internatio-nalen Untersuchungs- oder Streit-regelungsverfahren geprüft wor-den ist oder geprüft wird;

Optional protocol to theconvention on the rights ofpersons with disabilities

The States Parties to the presentProtocol have agreed as follows:

Article 1

(1) A State Party to the presentProtocol (“State Party”) recognizesthe competence of the Committeeon the Rights of Persons withDisabilities (“the Committee”) to receive and consider communi -cations from or on behalf of individuals or groups of individualssubject to its jurisdiction who claimto be victims of a violation by thatState Party of the provisions of theConvention.

(2) No communication shall be received by the Committee if it concerns a State Party to theConvention that is not a party to the present Protocol.

Article 2

The Committee shall consider acommunication inadmissible when:

a) The communication is anony-mous;

b) The communication constitutesan abuse of the right of submissionof such communications or is incompatible with the provisions of the Convention;

c) The same matter has alreadybeen examined by the Committeeor has been or is being examinedunder another procedure of inter-national investigation or settle-ment;

Fakultativprotokoll zumÜbereinkommen über dieRechte von Menschen mitBehinderungen

Die Vertragsstaaten dieses Proto-kolls haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Jeder Vertragsstaat dieses Proto-kolls („Vertragsstaat“) anerkenntdie Zuständigkeit des Ausschussesfür die Rechte von Menschen mitBehinderungen („Ausschuss“) fürdie Entgegennahme und Prüfungvon Mitteilungen, die von oder imNamen von seiner Hoheits gewaltunterstehenden Einzelpersonenoder Personengruppen eingereichtwerden, die behaupten, Opfereiner Verletzung der Bestimmun-gen des Übereinkommens durchden betreffenden Vertragsstaat zusein.

(2) Der Ausschuss nimmt keine Mit-teilung entgegen, die einen Ver-tragsstaat des Übereinkommensbetrifft, der nicht Vertragsparteidieses Protokolls ist.

Artikel 2

Der Ausschuss erklärt eine Mittei-lung für unzulässig,

a) wenn sie anonym ist;

b) wenn sie einen Missbrauch desRechts auf Einreichung solcher Mitteilungen darstellt oder mit denBestimmungen des Überein -kommens unvereinbar ist;

c) wenn dieselbe Sache bereits vomAusschuss untersucht worden istoder in einem anderen internatio-nalen Untersuchungs- oder Streit-regelungsverfahren geprüft wor-den ist oder geprüft wird;

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66

d) wenn nicht alle zur Verfügungstehenden innerstaatlichen Rechts-behelfe erschöpft worden sind.Dies gilt nicht, wenn das Verfahrenbei der Anwendung solcher Rechts-behelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfeerwarten lässt;

e) wenn sie offensichtlich unbe-gründet ist oder nicht hinreichendbegründet wird oder

f) wenn die der Mitteilung zugrun-de liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls fürden betreffenden Vertragsstaat eingetreten sind, es sei denn, dasssie auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen.

Artikel 3

Vorbehaltlich des Artikels 2 bringtder Ausschuss jede ihm zugegan -gene Mitteilung dem Vertragsstaatvertraulich zur Kenntnis. Der betreffende Vertragsstaat über -mittelt dem Ausschuss innerhalbvon sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zurKlärung der Sache und der gegebe-nenfalls von ihm getroffenen Ab -hilfemaßnahmen.

Artikel 4

(1) Der Ausschuss kann jederzeitnach Eingang einer Mitteilung undbevor eine Entscheidung in derSache selbst getroffen worden ist,dem betreffenden Vertragsstaatein Gesuch zur sofortigen Prüfungübermitteln, in dem er aufgefor-dert wird, die vorläufigen Maßnah-men zu treffen, die gegebenenfallserforderlich sind, um einen mög -lichen nicht wieder gutzumachen-den Schaden für das oder die Opferder behaupteten Verletzung abzu-wenden.

d) wenn nicht alle zur Verfügungstehenden innerstaatlichen Rechts-behelfe erschöpft worden sind.Dies gilt nicht, wenn das Verfahrenbei der Anwendung solcher Rechts-behelfe unangemessen lange dauert oder keine wirksame Abhilfeerwarten lässt;

e) wenn sie offensichtlich unbe-gründet ist oder nicht hinreichendbegründet wird oder

f) wenn die der Mitteilung zugrun-de liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls fürden betreffenden Vertragsstaateingetreten sind, es sei denn, dasssie auch nach diesem Zeitpunktweiterbestehen.

Artikel 3

Vorbehaltlich des Artikels 2 bringtder Ausschuss jede ihm zugegan -gene Mitteilung dem Vertragsstaatvertraulich zur Kenntnis. Der betreffende Vertragsstaat über -mittelt dem Ausschuss innerhalbvon sechs Monaten schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zurKlärung der Sache und der gegebe-nenfalls von ihm getroffenen Ab -hilfemaßnahmen.

Artikel 4

(1) Der Ausschuss kann jederzeitnach Eingang einer Mitteilung undbevor eine Entscheidung in derSache selbst getroffen worden ist,dem betreffenden Vertragsstaatein Gesuch zur sofortigen Prüfungübermitteln, in dem er aufgefor-dert wird, die vorläufigen Maßnah-men zu treffen, die gegebenenfallserforderlich sind, um einen mög -lichen nicht wieder gutzumachen-den Schaden für das oder die Opferder behaupteten Verletzung abzu-wenden.

d) All available domestic remedieshave not been exhausted. This shall not be the rule where the application of the remedies is unreasonably prolonged or unlikelyto bring effective relief;

e) It is manifestly ill-founded or notsufficiently substantiated; or when

f) The facts that are the subject of the communication occurred priorto the entry into force of the present Protocol for the State Party concerned unless those facts continued after that date.

Article 3

Subject to the provisions of article 2 of the present Protocol,the Committee shall bring any communications submitted to itconfidentially to the attention ofthe State Party. Within six months,the receiving State shall submit tothe Committee written explana-tions or statements clarifying thematter and the remedy, if any, thatmay have been taken by that State.

Article 4

(1) At any time after the receipt of a communication and before a determination on the merits hasbeen reached, the Committee may transmit to the State Party concerned for its urgent considera-tion a request that the State Partytake such interim measures as maybe necessary to avoid possibleirreparable damage to the victim orvictims of the alleged violation.

Fakultativprotokoll | Optional protocol

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67Fakultativprotokoll | Optional protocol

(2) Übt der Ausschuss sein Ermessennach Absatz 1 aus, so bedeutet daskeine Entscheidung über die Zuläs-sigkeit der Mitteilung oder in derSache selbst.

Artikel 5

Der Ausschuss berät über Mitteilun-gen aufgrund dieses Protokolls innichtöffentlicher Sitzung. NachPrüfung einer Mitteilung übermit-telt der Ausschuss dem betreffen-den Vertragsstaat und dem Beschwerdeführer gegebenenfallsseine Vorschläge und Empfehlun-gen.

Artikel 6

(1) Erhält der Ausschuss zuverlässi-ge Angaben, die auf schwer -wiegende oder systematische Verletzungen der in dem Überein-kommen niedergelegten Rechtedurch einen Vertragsstaat hinwei-sen, so fordert der Ausschuss diesenVertragsstaat auf, bei der Prüfungder Angaben mitzuwirken und zudiesen Angaben Stellung zu neh-men.

(2) Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abge-gebenen Stellungnahmen sowiealler sonstigen ihm zur Verfügungstehenden zuverlässigen Angabeneines oder mehrere seiner Mitglie-der beauftragen, eine Untersu-chung durchzuführen und ihm so-fort zu berichten. Sofern geboten,kann die Untersuchung mit Zustim-mung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebieteinschließen.

(3) Nachdem der Ausschuss die Er-gebnisse einer solchen Untersu-chung geprüft hat, übermittelt er

(2) Where the Committee exercisesits discretion under paragraph 1 of this article, this does not imply a determination on admissibility or on the merits of the communi -cation.

Article 5

The Committee shall hold closedmeetings when examining communications under the presentProtocol. After examining a communication, the Committeeshall forward its suggestions and recommendations, if any, to theState Party concerned and to the petitioner.

Article 6

(1) If the Committee receives reli-able information indicating graveor systematic violations by a StateParty of rights set forth in theConvention, the Committee shall invite that State Party to cooperatein the examination of the infor -mation and to this end submit observations with regard to the information concerned.

(2) Taking into account any obser -vations that may have been sub -mitted by the State Party con-cerned as well as any other reliableinformation available to it, theCom mittee may designate one ormore of its members to conduct aninquiry and to report urgently tothe Committee. Where warrantedand with the consent of the StateParty, the inquiry may include avisit to its territory.

(3) After examining the findings ofsuch an inquiry, the Committeeshall transmit these findings to

(2) Übt der Ausschuss sein Ermessennach Absatz 1 aus, so bedeutet daskeine Entscheidung über die Zuläs-sigkeit der Mitteilung oder in derSache selbst.

Artikel 5

Der Ausschuss berät über Mitteilun-gen aufgrund dieses Protokolls innichtöffentlicher Sitzung. Nach Prüfung einer Mitteilung übermit-telt der Ausschuss dem betreffen-den Vertragsstaat und dem Beschwerdeführer gegebenenfallsseine Vorschläge und Empfehlun-gen.

Artikel 6

(1) Erhält der Ausschuss zuverlässi-ge Angaben, die auf schwer -wiegende oder systematische Verletzungen der in dem Überein-kommen niedergelegten Rechtedurch einen Vertragsstaat hinwei-sen, so fordert der Ausschuss diesenVertragsstaat auf, bei der Prüfungder Angaben mitzuwirken und zudiesen Angaben Stellung zu neh-men.

(2) Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abge -gebenen Stellungnahmen sowiealler sonstigen ihm zur Verfügung stehenden zuverlässigen Angabeneines oder mehrere seiner Mitglie-der beauftragen, eine Untersu-chung durchzuführen und ihm so-fort zu berichten. Sofern geboten,kann die Untersuchung mit Zustim-mung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschließen.

(3) Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersu-chung geprüft hat, übermittelt er

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68 Fakultativprotokoll | Optional protocol

sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungendem betreffenden Vertragsstaat.

(4) Der Vertragsstaat unterbreitet innerhalb von sechs Monaten nachEingang der vom Ausschuss über-mittelten Ergebnisse, Bemerkun-gen und Empfehlungen dem Aus-schuss seine Stellungnahmen.

(5) Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzu-streben.

Artikel 7

(1) Der Ausschuss kann den betref-fenden Vertragsstaat auffordern, inseinen Bericht nach Artikel 35 desÜbereinkommens Einzelheitenüber Maßnahmen aufzunehmen,die als Reaktion auf eine nach Arti-kel 6 dieses Protokolls durchge -führte Untersuchung getroffenwurden.

(2) Sofern erforderlich, kann derAusschuss nach Ablauf des in Artikel6 Absatz 4 genannten Zeitraumsvon sechs Monaten den betreffen-den Vertragsstaat auffordern, ihnüber die als Reaktion auf eine sol-che Untersuchung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann zum Zeit-punkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oderseines Beitritts dazu erklären, dasser die in den Artikeln 6 und 7 vor -gesehene Zuständigkeit des Aus-schusses nicht anerkennt.

sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungendem betreffenden Vertragsstaat.

(4) Der Vertragsstaat unterbreitetinnerhalb von sechs Monaten nachEingang der vom Ausschuss über-mittelten Ergebnisse, Bemerkun-gen und Empfehlungen dem Aus-schuss seine Stellungnahmen.

(5) Eine solche Untersuchung istvertraulich durchzuführen; die Mitwirkung des Vertragsstaats istauf allen Verfahrensstufen anzu-streben.

Artikel 7

(1) Der Ausschuss kann den betref-fenden Vertragsstaat auffordern, inseinen Bericht nach Artikel 35 desÜbereinkommens Einzelheitenüber Maßnahmen aufzunehmen,die als Reaktion auf eine nach Arti-kel 6 dieses Protokolls durchge -führte Untersuchung getroffenwurden.

(2) Sofern erforderlich, kann derAusschuss nach Ablauf des in Artikel6 Absatz 4 genannten Zeitraumsvon sechs Monaten den betreffen-den Vertragsstaat auffordern, ihnüber die als Reaktion auf eine sol-che Untersuchung getroffenenMaßnahmen zu unterrichten.

Artikel 8

Jeder Vertragsstaat kann zum Zeit-punkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oderseines Beitritts dazu erklären, dasser die in den Artikeln 6 und 7 vor -gesehene Zuständigkeit des Aus-schusses nicht anerkennt.

the State Party concerned together with any comments andrecomm endations.

(4) The State Party concerned shall,within six months of receiving the findings, comments and recommendations transmitted bythe Committee, submit its obser -vations to the Committee.

(5) Such an inquiry shall be con -ducted confidentially and the cooperation of the State Party shall be sought at all stages of the proceedings.

Article 7

(1) The Committee may invite theState Party concerned to include in its report under article 35 of theConvention details of any measurestaken in response to an inquiry conducted under article 6 of thepresent Protocol.

(2) The Committee may, if neces-sary, after the end of the period ofsix months referred to in article 6,paragraph 4, invite the State Partyconcerned to inform it of the measures taken in response to suchan inquiry.

Article 8

Each State Party may, at the time of signature or ratification of thepresent Protocol or accession thereto, declare that it does not recognize the competence of theCommittee provided for in articles 6 and 7.

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69Fakultativprotokoll | Optional protocol

Artikel 9

Der Generalsekretär der VereintenNationen ist Verwahrer5 dieses Protokolls.

Artikel 10

Dieses Protokoll liegt für die Staa-ten und die Organisationen der regionalen Integration, die dasÜbereinkommen unterzeichnethaben, ab dem 30. März 2007 amSitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Artikel 11

Dieses Protokoll bedarf der Ratifi -kation durch die Unterzeichner-staaten des Protokolls, die dasÜbereinkommen ratifiziert habenoder ihm beigetreten sind. Es be-darf der förmlichen Bestätigungdurch die Organisationen der regionalen Integration, die das Protokoll unterzeichnet haben unddas Übereinkommen förmlich bestätigt haben oder ihm beigetre-ten sind. Das Protokoll steht allenStaaten oder Organisationen derregionalen Integration zum Beitrittoffen, die das Übereinkommen rati-fiziert beziehungsweise förmlichbestätigt haben oder ihm beigetre-ten sind und die das Protokoll nicht unterzeichnet haben.

Artikel 12

(1) Der Ausdruck „Organisation derregionalen Integration“ bezeichneteine von souveränen Staaten einerbestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaa-ten die Zuständigkeit für von dem Übereinkommen und diesem

5 Österreich, Schweiz: Depositar

Artikel 9

Der Generalsekretär der VereintenNationen ist Verwahrer5 dieses Protokolls.

Artikel 10

Dieses Protokoll liegt für die Staa-ten und die Organisationen der regionalen Integration, die dasÜbereinkommen unterzeichnethaben, ab dem 30. März 2007 amSitz der Vereinten Nationen in NewYork zur Unterzeichnung auf.

Artikel 11

Dieses Protokoll bedarf der Ratifi -kation durch die Unterzeichner-staaten des Protokolls, die dasÜbereinkommen ratifiziert habenoder ihm beigetreten sind. Es be-darf der förmlichen Bestätigungdurch die Organisationen der regionalen Integration, die das Protokoll unterzeichnet haben unddas Übereinkommen förmlich bestätigt haben oder ihm beigetre-ten sind. Das Protokoll steht allenStaaten oder Organisationen derregionalen Integration zum Beitrittoffen, die das Übereinkommen rati-fiziert beziehungsweise förmlichbestätigt haben oder ihm beigetre-ten sind und die das Protokoll nichtunterzeichnet haben.

Artikel 12

(1) Der Ausdruck „Organisation derregionalen Integration“ bezeichneteine von souveränen Staaten einerbestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaa-ten die Zuständigkeit für von demÜbereinkommen und diesem

5 Österreich, Schweiz: Depositar

Article 9

The Secretary-General of theUnited Nations shall be the deposi-tary of the present Protocol.

Article 10

The present Protocol shall be openfor signature by signatory Statesand regional integration organiza-tions of the Convention at UnitedNations Headquarters in New Yorkas of 30 March 2007.

Article 11

The present Protocol shall be sub-ject to ratification by signatoryStates of the present Protocolwhich have ratified or acceded tothe Con ven tion. It shall be subjectto formal confirmation by signatoryregional integration organizations of the present Protocol which haveformally confirmed or acceded tothe Convention. It shall be open foraccession by any State or regionalintegration organization which hasratified, formally confirmed or acceded to the Convention andwhich has not signed the Protocol.

Article 12

(1) "Regional integration organi -zation" shall mean an organizationconstituted by sovereign States of agiven region, to which its memberStates have transferred compe-tence in respect of matters gov-erned by the Convention and the

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70 Fakultativprotokoll | Optional protocol

Protokoll erfasste Angelegenheitenübertragen haben. In ihren Urkun-den der förmlichen Bestätigungoder Beitrittsurkunden erklärendiese Organisationen den Umfangihrer Zuständigkeiten in Bezug aufdie durch das Übereinkommen unddieses Protokoll erfassten Angele-genheiten. Danach teilen sie demVerwahrer6 jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

(2) Bezugnahmen auf „Vertrags-staaten“ in diesem Protokoll findenauf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.

(3) Für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels 15 Absatz 2wird eine von einer Organisationder regionalen Integration hinter-legte Urkunde nicht mitgezählt.

(4) Organisationen der regionalenIntegration können in Angelegen-heiten ihrer Zuständigkeit ihrStimmrecht bei dem Treffen der Vertragsstaaten mit der Anzahl vonStimmen ausüben, die der Anzahlihrer Mitgliedstaaten entspricht,die Vertragsparteien dieses Proto-kolls sind. Diese Organisationenüben ihr Stimmrecht nicht aus,wenn einer ihrer Mitgliedstaatensein Stimmrecht ausübt, und um -gekehrt.

Artikel 13

(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretensdes Übereinkommens tritt diesesProtokoll am dreißigsten Tag nachHinterlegung der zehnten Ratifika-tions- oder Beitrittsurkunde inKraft.

6 Österreich, Schweiz: Depositar

Protokoll erfasste Angelegenheitenübertragen haben. In ihren Urkun-den der förmlichen Bestätigungoder Beitrittsurkunden erklärendiese Organisationen den Umfangihrer Zuständigkeiten in Bezug aufdie durch das Übereinkommen unddieses Protokoll erfassten Angele-genheiten. Danach teilen sie demVerwahrer6 jede maßgebliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

(2) Bezugnahmen auf „Vertrags-staaten“ in diesem Protokoll findenauf solche Organisationen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anwendung.

(3) Für die Zwecke des Artikels 13Absatz 1 und des Artikels 15 Absatz 2wird eine von einer Organisationder regionalen Integration hinter-legte Urkunde nicht mitgezählt.

(4) Organisationen der regionalenIntegration können in Angelegen-heiten ihrer Zuständigkeit ihrStimmrecht bei dem Treffen derVertragsstaaten mit der Anzahl vonStimmen ausüben, die der Anzahlihrer Mitgliedstaaten entspricht,die Vertragsparteien dieses Proto-kolls sind. Diese Organisationenüben ihr Stimmrecht nicht aus,wenn einer ihrer Mitgliedstaatensein Stimmrecht ausübt, und um -gekehrt.

Artikel 13

(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretensdes Übereinkommens tritt diesesProtokoll am dreißigsten Tag nachHinterlegung der zehnten Ratifika-tions- oder Beitrittsurkunde inKraft.

6 Österreich, Schweiz: Depositar

present Protocol. Such organiza-tions shall declare, in their instru-ments of formal confirmation oraccession, the extent of their com-petence with respect to mattersgoverned by the Convention andthe present Protocol. Sub -sequently, they shall inform thedepositary of any substantial modification in the extent of theircompetence.

(2) References to “States Parties” inthe present Protocol shall apply tosuch organizations within the limitsof their competence.

(3) For the purposes of article 13,paragraph 1, and article 15, para-graph 2, of the present Protocol,any instrument deposited by aregional integration organizationshall not be counted.

(4) Regional integration organi -zations, in matters within their competence, may exercise theirright to vote in the meeting ofStates Parties, with a number ofvotes equal to the number of their member States that are Parties tothe present Protocol. Such an organization shall not exercise itsright to vote if any of its memberStates exercises its right, and viceversa.

Article 13

(1) Subject to the entry into force of the Convention, the presentProtocol shall enter into force on the thirtieth day after the depositof the tenth instrument of ratifica-tion or accession.

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71Fakultativprotokoll | Optional protocol

(2) Für jeden Staat und jede Organi-sation der regionalen Integration,der beziehungsweise die dieses Protokoll nach Hinterlegung derzehnten entsprechenden Urkunderatifiziert, förmlich bestätigt oderihm beitritt, tritt das Protokoll amdreißigsten Tag nach Hinterlegungder eigenen Urkunde in Kraft.

Artikel 14

(1) Vorbehalte, die mit Ziel undZweck dieses Protokolls unverein-bar sind, sind nicht zulässig.

(2) Vorbehalte können jederzeit zurückgenommen werden.

Artikel 15

(1) Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vor-schlagen und beim Generalsekretärder Vereinten Nationen einreichen.Der Generalsekretär übermitteltjeden Änderungsvorschlag den Ver-tragsstaaten mit der Aufforderung,ihm zu notifizieren, ob sie die Ein-berufung eines Treffens der Ver-tragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlagbefürworten. Befürwortet inner-halb von vier Monaten nach demDatum der Übermittlung wenigs-tens ein Drittel der Vertragsstaatendie Einberufung eines solchen Tref-fens, so beruft der Generalsekretärdas Treffen unter der Schirmherr-schaft der Vereinten Nationen ein.Jede Änderung, die von einer Mehr-heit von zwei Dritteln der anwesen-den und abstimmenden Vertrags-staaten beschlossen wird, wird vomGeneralsekretär der Generalver-sammlung der Vereinten Nationenzur Genehmigung und danachallen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.

(2) Für jeden Staat und jede Organi-sation der regionalen Integration,der beziehungsweise die diesesProtokoll nach Hinterlegung derzehnten entsprechenden Urkunderatifiziert, förmlich bestätigt oderihm beitritt, tritt das Protokoll amdreißigsten Tag nach Hinterlegungder eigenen Urkunde in Kraft.

Artikel 14

(1) Vorbehalte, die mit Ziel undZweck dieses Protokolls unverein-bar sind, sind nicht zulässig.

(2) Vorbehalte können jederzeitzurückgenommen werden.

Artikel 15

(1) Jeder Vertragsstaat kann eineÄnderung dieses Protokolls vor-schlagen und beim Generalsekretärder Vereinten Nationen einreichen.Der Generalsekretär übermitteltjeden Änderungsvorschlag den Ver-tragsstaaten mit der Aufforderung,ihm zu notifizieren, ob sie die Ein-berufung eines Treffens der Ver-tragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlagbefürworten. Befürwortet inner-halb von vier Monaten nach demDatum der Übermittlung wenigs-tens ein Drittel der Vertragsstaatendie Einberufung eines solchen Tref-fens, so beruft der Generalsekretärdas Treffen unter der Schirmherr-schaft der Vereinten Nationen ein.Jede Änderung, die von einer Mehr-heit von zwei Dritteln der anwesen-den und abstimmenden Vertrags-staaten beschlossen wird, wird vomGeneral sekretär der Generalver-sammlung der Vereinten Nationenzur Genehmigung und danachallen Vertragsstaaten zur Annahmevorgelegt.

(2) For each State or regional integration organization ratifying, formally confirming or acceding to the present Protocol after the deposit of the tenth such instru-ment, the Protocol shall enter intoforce on the thirtieth day after thedeposit of its own such instrument.

Article 14

(1) Reservations incompatible withthe object and purpose of the pres-ent Protocol shall not be permitted.

(2) Reservations may be withdrawnat any time.

Article 15

(1) Any State Party may propose anamendment to the presentProtocol and submit it to theSecretary-General of the UnitedNations. The Secretary-Generalshall communicate any proposedamendments to States Parties, witha request to be notified whetherthey favour a meeting of StatesParties for the purpose of consider-ing and deciding upon the propos-als. In the event that, within fourmonths from the date of such com-munication, at least one third ofthe States Parties favour such ameeting, the Secretary-Generalshall convene the meeting underthe auspices of the United Nations.Any amendment adopted by amajority of two thirds of the StatesParties present and voting shall besubmitted by the Secretary-General to the General Assembly ofthe United Nations for approvaland thereafter to all States Partiesfor acceptance.

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72 Fakultativprotokoll | Optional protocol

(2) Eine nach Absatz 1 beschlosseneund genehmigte Änderung tritt amdreißigsten Tag nach dem Zeit-punkt in Kraft, zu dem die Anzahlder hinterlegten Annahmeurkun-den zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt derBeschlussfassung über die Ände-rung erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaatam dreißigsten Tag nach Hinter -legung seiner eigenen Annahme -urkunde in Kraft. Eine Änderung istnur für die Vertragsstaaten, die sieangenommen haben, verbindlich.

Artikel 16

Ein Vertragsstaat kann dieses Proto-koll durch eine an den General -sekretär der Vereinten Nationengerichtete schriftliche Notifikationkündigen. Die Kündigung wird einJahr nach Eingang der Notifikationbeim General sekretär wirksam.

Artikel 17

Der Wortlaut dieses Protokolls wird in zugänglichen Formaten zur Verfügung gestellt.

Artikel 18

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanische Wortlaut dieses Protokolls sind gleichermaßen verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unter-zeichneten, von ihren jeweiligenRegierungen hierzu gehörig befug-ten Bevollmächtigten dieses Proto-koll unterschrieben.

(2) Eine nach Absatz 1 beschlosseneund genehmigte Änderung tritt amdreißigsten Tag nach dem Zeit-punkt in Kraft, zu dem die Anzahlder hinterlegten Annahmeurkun-den zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt derBeschlussfassung über die Ände-rung erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaatam dreißigsten Tag nach Hinter -legung seiner eigenen Annahme -urkunde in Kraft. Eine Änderung istnur für die Vertragsstaaten, die sieangenommen haben, verbindlich.

Artikel 16

Ein Vertragsstaat kann dieses Proto-koll durch eine an den General -sekretär der Vereinten Nationengerichtete schriftliche Notifikationkündigen. Die Kündigung wird einJahr nach Eingang der Notifikationbeim Generalsekretär wirksam.

Artikel 17

Der Wortlaut dieses Protokolls wird in barrierefreien Formaten zur Ver fügung gestellt.

Artikel 18

Der arabische, der chinesische, der englische, der französische, der russische und der spanischeWortlaut dieses Protokolls sind gleichermaßen verbindlich.

Zu Urkund dessen haben die unter-zeichneten, von ihren jeweiligenRegierungen hierzu gehörig befug-ten Bevollmächtigten dieses Proto-koll unterschrieben.

(2) An amendment adopted andapproved in accordance with paragraph 1 of this article shallenter into force on the thirtieth dayafter the number of instruments of acceptance deposited reaches twothirds of the number of StatesParties at the date of adoption ofthe amendment. Thereafter, theamendment shall enter into forcefor any State Party on the thirtiethday following the deposit of its owninstrument of acceptance. Anamendment shall be binding onlyon those States Parties which haveaccepted it.

Article 16

A State Party may denounce thepresent Protocol by written notification to the Secretary-General of the United Nations. The denunciation shall become effective one year after the date ofreceipt of the notification by theSecretary-General.

Article 17

The text of the present Protocol shall be made available in accessi-ble formats.

Article 18

The Arabic, Chinese, English,French, Russian and Spanish texts of the present Protocol shall beequally authentic.

IN WITNESS THEREOF the under-signed plenipotentiaries, being duly authorized thereto by their respective Governments, havesigned the present Protocol.

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74

Impressum

Herausgeber: Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen

Stand: Oktober 2014

Wenn Sie Bestellungen aufgeben möchten:Titel UN-BehindertenrechtskonventionTelefon: 030 - 18 527-27 94Telefax: 030 - 18 527-18 71

Schriftlich: Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen11017 Berlin

E-Mail: [email protected] Internet: www.behindertenbeauftragte.de

Satz+Layout: Enno Hurlin, BerlinDruck: Hausdruckerei BMAS, Bonn

Wenn Sie aus dieser Publikation zitieren wollen, verwenden Sie bitte die genaue Angabe des Herausgebers, des Titels und des Stands der Veröffentlichung. Bitte senden Sie zusätzlich ein Belegexemplar an den Herausgeber.

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Leichte Sprache

Die UN-Behindertenrechtskonvention

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

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Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Erklärt in Leichter Sprache

In diesem Text erklären wir die wichtigsten Dinge über das Übereinkommen. Aber nur das Original Übereinkommen ist gültig.

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In diesem Text erklären wir dieVereinbarung über die Rechte von Menschen mit Behinderungin Leichter Sprache.

So soll jeder diese wichtigen Rechtefür Menschen mit Behinderung verstehen können.

Manchmal stehen aber noch schwierige Wörter im Text.Diese schwierigen Wörter sind grün geschrieben. Die Wörter werden ab Seite 75 erklärt.

Dieser Text ist nur in männlicher Sprache geschrieben.Zum Beispiel steht im Text nur das Wort Mitarbeiter.Das Wort Mitarbeiterinnen steht nicht im Text.Mitarbeiter können aber auch Frauen sein.Wir wollen mit dieser Sprache niemanden verletzen.Frauen sind uns genauso wichtig.Wir machen das so, damit man den Text besser lesen kann.

Die Vereinbarung in schwerer Sprache finden Sie im Internet:www.behindertenbeauftragte.de/publikationen

2

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Einleitung

Jeder Mensch hat Rechte.

Aber: Menschen mit Behinderung geht es

oft schlecht.

Darum: diese Vereinbarung

Vereinbarung gilt fürdie ganze Welt.

Jeder Mensch hat Rechte.Zum Beispiel das Recht, dass er gut behandeltwird. Allen Menschen soll es gut gehen.

Darüber gibt es viele Regeln und Gesetze inEuropa und der ganzen Welt. Diese Regeln und Gesetze sind auch für Menschen mit Behinderung.

Trotzdem werden viele Menschen mit Behinderung überall auf der Welt noch schlecht behandelt.

Damit es allen Menschen mit Behinderung auf derganzen Welt besser geht, haben verschiedene Länder eine Vereinbarung gemacht.

In schwerer Sprache heißt diese Vereinbarung: Übereinkommen der Vereinten Nationen überdie Rechte von Menschen mit Behinderungen.

In dieser Vereinbarung stehen die Rechte vonMenschen mit Behinderung.

Jedes Land muss dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderung diese Rechte bekommen. Und, dass sie nicht schlechter als andere Menschenbehandelt werden.

3

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Was steht in diesem Text?

4

Teil 1: Über die Vereinbarung............................................................................ 7

Wer hat die Vereinbarung geschrieben? .................................................. 8Warum gibt es die Vereinbarung?............................................................. 9Wen schützt die Vereinbarung? ................................................................ 11Welche Länder müssen sich an die Vereinbarung halten?....................... 12Wenn ein Land schon eine bessere Regel hat ........................................... 12

Teil 2: Die Rechte von Menschen mit BehinderungWas steht in der Vereinbarung? ............................................................ 13

A: Diese Dinge sind für alle Regeln wichtig ........................................ 14Was muss Deutschland machen? .............................................................. 14Alle Menschen gleich behandeln .............................................................. 18Frauen mit Behinderung ............................................................................ 19Kinder mit Behinderung............................................................................. 20

B: Überall dabei sein und selbst bestimmen ...................................... 21Zugänglichkeit ........................................................................................... 21Sich fortbewegen können ......................................................................... 23Die eigene Meinung sagen. Wichtige Informationen bekommen ......... 25Etwas Lernen, was gegen die Behinderung hilft ...................................... 27Etwas unternehmen und dabei sein.......................................................... 29Menschen mit Behinderung anerkennen ................................................. 31Gleiche Rechte ........................................................................................... 33Vor dem Gesetz .......................................................................................... 35Mitbestimmen in der Politik und in Gruppen............................................ 36

C: Geld und Gesundheit ......................................................................... 38Geld............................................................................................................. 38Gesundheit ................................................................................................. 40

D: Bildung und Arbeit ............................................................................. 43Bildung........................................................................................................ 43Arbeit .......................................................................................................... 46

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Was steht in diesem Text?

E: Freiheit und Sicherheit ...................................................................... 50Recht auf Leben.......................................................................................... 50Freiheit und Sicherheit............................................................................... 51Keine Gewalt und nicht ausnutzen ........................................................... 52Nicht verletzt werden ................................................................................ 54Keine Folter oder unmenschliche Behandlung ........................................ 55Krieg oder gefährliche Situationen........................................................... 56Zu einem Land gehören ............................................................................. 57

F: Wohnen und Familie ........................................................................... 59Selber entscheiden wie man wohnt.......................................................... 59Privaten Raum haben.

Informationen über einen Menschen schützen................................... 60Familie......................................................................................................... 61

Teil 3: Wie wird geprüft, ob sich Deutschland an die Regeln hält? ........... 65

A: Was muss Deutschland machen? ..................................................... 66Daten sammeln .......................................................................................... 66Mit anderen Ländern zusammen arbeiten ............................................... 67Aufpassen, dass sich alle an die Vereinbarung halten .............................. 68

B: Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung ........ 69Wer ist im Ausschuss?................................................................................. 69Jeder kann sich beim Ausschuss beschweren ........................................... 70Berichte von den Ländern.......................................................................... 72Bericht prüfen ............................................................................................ 72Was macht der Ausschuss, wenn sich Deutschland nicht an die Vereinbarung hält? .................................................................................... 73

Teil 4: Schwierige Wörter in diesem Text............................................ 75

Wer hat dieses Heft gemacht .................................................................... 83

5

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6

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Teil 1:

Über die Vereinbarung

7

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Wer hat die Vereinbarung geschrieben?

Die Vereinten Nationen

Die Vereinten Nationen haben die Vereinbarung über die Rechte von Menschenmit Behinderung geschrieben.

Die Vereinten Nationen sind 192 Länder aus derganzen Welt. Die Länder haben sich zusammen getan und machen zusammen Politik. Die Länder beschließen zum Beispiel wichtige Gesetze.

Die Vereinten Nationen passen besonders auf, dass es Menschen auf der ganzen Welt gut geht.Zum Beispiel, dass es keinen Krieg gibt. Oder, dass Menschen nicht gefoltert werden.

Die Abkürzung für die Vereinten Nationen ist VN.Oft liest man aber auch die Abkürzung UNoder UNO. Das ist die Abkürzung für den englischen Namender Vereinten Nationen.

8

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Warum gibt es die Vereinbarung?

Gleiche Rechte

Gut behandeln

Nicht diskriminieren

Durch die Vereinbarung sollen Menschen mit Behinderung die gleichen Rechte wie alle Menschen haben.So sollen Menschen mit Behinderungein gutes Leben haben.

Jeder Mensch muss gut behandelt werden. Jeder Mensch hat Würde.

Das bedeutet: Jeder Mensch ist ein besonderer Mensch. Und jeder Mensch ist viel wert.Jeder Mensch hat das Recht so zu sein, wie er ist.

Niemand darf diskriminiert werden.

Das bedeutet: Niemand darf schlechter behandelt werden, weil er behindert ist.Jeder Mensch muss gerecht behandelt werden.Jeder Mensch muss die Hilfe bekommen, die erbraucht.

9

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Warum gibt es die Vereinbarung?

Gleiche Chancen.

Dabei sein.

Selbst bestimmen.

Jeder Mensch soll die gleichen Chancen haben.

Das bedeutet: Jeder Mensch soll das Gleiche schaffen können.Zum Beispiel:Alle Kinder sollen in eine Schule gehen können. Auch behinderte Kinder. Oder: Auch behinderte Menschen sollen eine Arbeit bekommen können.Sie sollen die Hilfen bekommen, die sie dafür brauchen.

Jeder Mensch darf an der Gesellschaft teilhaben.

Das bedeutet: Jeder darf dabei sein. Jeder darf andere Menschen treffen. Niemand darf ausgeschlossen sein.

Jeder Mensch darf für sich selber entscheiden.

Das bedeutet: Niemand darf einfach über einen anderen Menschen bestimmen.

Dabei hilft die Vereinbarung.

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Wen schützt die Vereinbarung?

Für alle Menschen mitBehinderung.

Länder müssen mit Menschen

mit Behinderung zusammen arbeiten

Die Vereinbarung schützt die Rechte von allen Menschen mit Behinderung.

Auch Menschen mit schwerer Behinderung werden durch die Vereinbarung geschützt.

Die Länder müssen dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderung ihre Rechte bekommen.Dafür sollen die Länder mit Menschen mit Behinderung zusammen arbeiten.

Auch Kinder mit Behinderung sollen gefragt werden, was sie wollen.

Denn Menschen mit Behinderung wissen selbst am Besten, was sie brauchen.

Zum Beispiel: Ein Land schreibt ein Heft in Leichter Sprache.Dabei sollen Menschen mit Behinderung helfen.

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Welche Länder müssen sich an die Vereinbarunghalten?

Ganz Deutschland.

So schnell wie möglichan Regeln halten.

Die beste Regel gilt.

Viele Länder haben versprochen, dass sie sich an diese Regeln halten.

Auch Deutschland hat die Vereinbarung unterschrieben.Das bedeutet: Deutschland muss sich an diese Regeln halten.Die Vereinbarung gilt für das ganze Land.

Vielleicht können nicht alle Regeln sofortbeachtet werden. Zum Beispiel, weil Deutschland nicht sofort so viel Geld dafür hat. Deutschland muss sich aber so schnell wie möglich an die Regeln halten.

12

Wenn ein Land schon eine bessere Regel hat

Viele Länder haben schon gute Regeln und Gesetze für Menschen mit Behinderung.

Durch die Vereinbarung dürfen die Rechte für Menschen mit Behinderung nicht schlechter werden.Es gilt immer die Regel, die für Menschen mit Behinderung besser ist.

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Teil 2:

Die Rechte von Menschen mit Behinderung

Was steht in der Vereinbarung?

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A: Diese Dinge sind für alle Regeln wichtigWas muss Deutschland machen?

Auf Menschen-Rechte

achten.

Gute Gesetze machen.

Nachdenken: Was kann besser sein?

Deutschland muss darauf achten, dass auf die Menschen-Rechte von Menschen mit Behinderung geachtet wird.Die Menschen-Rechte sind wichtige Regeln. Dort steht: Alle Menschen müssen gut behandelt werden.Zum Beispiel darf niemand gefoltert oder verletztwerden.

Auch die Politik muss auf die Menschen-Rechte von Menschen mit Behinderung achten.

Zum Beispiel: Die Politik überlegt sich etwas für die Schule. Die Politiker müssen dann auch an Kinder mit Behinderung denken.

Deutschland muss gute Gesetze und Regelnmachen. Die Gesetze müssen Menschen mitBehinderung helfen.

Wenn ein Gesetz schlecht für Menschen mit Behin-derung ist, muss das Gesetz geändert werden.

Deutschland muss überlegen, wo man etwas für Menschen mit Behinderung besser machen kann.

Zum Beispiel: Briefe vom Amt sind in schwererSprache. Dadurch haben Menschen mit Behinderung vielleicht Nachteile.Deutschland soll dafür sorgen, dass sich das ändert.

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Was muss Deutschland machen?

Aufpassen: Halten sichalle an den Vertrag?

Sonst: Bestrafen

Helfen, dass Menschenmit Behinderung alles

benutzen können.

Deutschland muss dafür sorgen, dass sich alle im Land an die Vereinbarung halten.Besonders Ämter und die Politik müssen sich daran halten.

Deutschland muss etwas dagegen machen,wenn ein Mensch mit Behinderung schlechtbehandelt wird.

Zum Beispiel soll Deutschland eine Firma bestrafen, wenn die Firma einen Menschen wegen seiner Behinderungschlechter behandelt hat.

Deutschland muss helfen, dass es viele Dingegibt, die Menschen mit Behinderung benutzenkönnen.Zum Beispiel: Deutschland kann Geld geben,damit jemand etwas erfindet, was Menschen mit Behinderung hilft.

Deutschland soll auch dafür sorgen, dass beineuen Regeln an Menschen mit Behinderung gedacht wird.

Zum Beispiel: Es soll neue Regeln geben, wie breit eine Tür in einem Amt sein soll. Deutschland muss aufpassen, dass dann auch an Rollstuhl-Fahrer gedacht wird.

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Was muss Deutschland machen?

Helfen, dass es mehr Technik für

Menschen mit Behinderung gibt.

Informieren: Was für Hilfen gibt es.

Kurse geben über dieRechte von Menschen

mit Behinderung.

Deutschland muss helfen, dass es mehr Technikfür Menschen mit Behinderung gibt.Zum Beispiel kann Deutschland Geld geben, wenn jemand einen neuen Computer oder ein Telefon für Menschen mit Behinderung bauen will.

Deutschland soll auch helfen, dass Menschen mit Behinderung diese Geräte besser benutzen können.Zum Beispiel kann Deutschland helfen, dass es mehr Computer-Kurse für Menschen mit Behinderung gibt.

Deutschland soll Menschen mit Behinderung informieren, was es für Hilfen für sie gibt.

Zum Beispiel, welche Rollstühle oder besondereComputer gibt. Oder, welche Hilfen es für Menschen mit Behinderung gibt.

Jeder, der mit Menschen mit Behinderung arbeitet, soll die Rechte von Menschen mit Behinderung kennen. Dabei soll Deutschlandhelfen.

Zum Beispiel kann Deutschland helfen, dass es Kurse gibt.So können die Betreuer bessere Arbeit machen.

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Was muss Deutschland machen?

Muss nicht alles machen.

Zum Beispiel, wennHilfe zu teuer ist.

Deutschland muss helfen, dass es Menschen mit Behinderung gut geht. Dafür muss Deutschland viel tun.

Deutschland muss aber überlegen, wie die Hilfe am besten ist.In schwerer Sprache heißt das: Deutschland muss angemessene Vorkehrungen treffen.

Das bedeutet zum Beispiel: Wenn eine Hilfe für Menschen mit Behinderung zu teuer ist, muss Deutschland diese Hilfe vielleicht anders geben.

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Alle Menschen gleich behandeln

Jeden gut behandeln.

Jeder hat gleiche Rechte.

Kein Mensch darf wegen seiner Behinderung schlechter behandelt werden.

Jeder Mensch muss gut behandelt werden.

Menschen mit Behinderung dürfen wegen ihrerBehinderung nicht schlechter behandelt werden.Sie dürfen keine Nachteile haben.

Jeder Mensch mit Behinderung hat vor dem Gesetz die gleichen Rechte.

Sie dürfen vom Gesetz nicht anders behandelt werden, als Menschen ohne Behinderung.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Frauen mit Behinderung

Gleiche Rechte

Gut behandeln.

Kurse für Frauen.

Frauen mit Behinderung müssen gut behandelt werden.Sie müssen die gleichen Rechte wie Männer haben.

Keine Frau mit Behinderung soll Nachteilehaben, weil sie eine Frau ist.

Viele Frauen mit Behinderung haben Nachteile.Zum Beispiel bekommen sie oft schlechter eine Arbeit als ein Mann.

Und viele Frauen und Mädchen mit Behinderung werden sehr schlecht behandelt. Sie werden zum Beispiel geschlagen, verletzt oder zum Sex gezwungen.

Jede Frau mit Behinderung soll sich weiter entwickeln können.

Deutschland macht zum Beispiel Kurse.In den Kursen lernen Frauen, dass sie wertvoll sind.Und Frauen lernen dort, dass sie mutig sein könnenund selber entscheiden können.

So kann es Frauen mit Behinderung in Deutschlandbesser gehen.

Dafür muss Deutschland sorgen!

19

=

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Kinder mit Behinderung

Gleiche Rechte.

Jedes Kind ist wertvoll.

Kindern mit Behinderung soll es gut gehen.Kinder mit Behinderung sollen die gleichenRechte haben.

Kinder mit Behinderung dürfen ihre Meinungsagen, wenn für sie etwas gemacht wird.

Auf die Meinung der Kinder soll man hören, wenn die Kinder alt und vernünftig genug dafür sind.Behinderte Kinder können Hilfe dabei bekommen,dass sie ihre Meinung dazu sagen.

Jeder Mensch soll verstehen: Jedes Kind mit Behinderung kann sich entwickeln.

Das bedeutet zum Beispiel: Jeder kann etwas lernen.Und jedes Kind ist etwas Besonderes.

Dafür muss Deutschland sorgen!

20

=

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B: Überall dabei sein und selbst bestimmenZugänglichkeit

Keine Hindernisse.

Regeln über Zugänglichkeit.

Alles soll für Menschen mit Behinderung zugänglich sein.

Zugänglichkeit bedeutet:Für Menschen mit Behinderung soll es keine Hindernisse geben.

Alles soll so sein, dass Menschen mit Behinderung alles gut benutzen können.Das ist wichtig, damit Menschen mit Behinderungselbständig leben und überall dabei sein können.

Was muss zugänglich sein?• Straßen.• Häuser und Orte.

Zum Beispiel: Wohn-Häuser, Ämter, Kranken-Häuser, Schulen, Schwimm-Bäder, Turn-Hallen und Parks.

• Busse, Bahnen und Züge.• Sprache, Informationen und

Internet-Seiten.

Es muss Regeln über die Zugänglichkeit geben.

In den Regeln muss zum Beispiel stehen:Ämter, Schulen und Schwimm-Bäder müssen eine Rampe haben.

Alle müssen sich an die Regeln für Zugänglichkeit halten.

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Zugänglichkeit

Kurse für Zugänglichkeit.

Hilfen für Zugänglichkeit.

Zugängliche Informationen.

Es muss Schulungen und Kurse für Zugänglichkeit geben.

Dort können die Menschen lernen, wie man etwas für Menschen mit Behinderung zugänglich macht.

Menschen mit Behinderung müssen Hilfe für die Zugänglichkeit bekommen.

Zum Beispiel kann Deutschland Geld für Blinden-Hunde geben.Oder sie können Gebärden-Dolmetscher bezahlen.

Menschen mit Behinderung müssen zugängliche Informationen bekommen.

Zum Beispiel soll Deutschland Gesetze in Leichter Sprache erklären.So kann jeder die Gesetze besser verstehen.

Deutschland soll auch dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderung zum Beispiel die Internet-Seiten von einem Amt gut benutzen können.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Sich fortbewegen können

Busse und Bahnen ohneHindernisse.

Nicht zu teuer.

Hilfen bekommen.

Menschen mit Behinderung sollen sich fortbewegen können.

Das bedeutet: Jeder soll zu einem anderen Ort fahren oder gehen können. Zum Beispiel soll jeder mit dem Bus fahren können.

Menschen mit Behinderung sollen dabei möglichst selbständig sein. Zum Beispiel müssen die Busse so sein, dass Menschen mit Behinderung sie ohne Hilfe benutzen können.

Menschen mit Behinderung sollen dabei möglichst selber bestimmen.

Wenn Menschen mit Behinderung sich fort -bewegen wollen, darf das nicht zu teuer sein.

Zum Beispiel darf die Fahrt mit dem Bus nicht zu viel Geld kosten.

Menschen mit Behinderung sollen Hilfen bekommen, wenn sie dafür Hilfe brauchen.

Zum Beispiel: Jemand braucht einen Rollstuhl.Er muss den Rollstuhl bekommen.Oder: Jemand braucht einen Betreuer, damit er ins Kino fahren kann. Er muss den Betreuer bekommen.

Diese Hilfen dürfen nicht zu teuer sein.

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Sich fortbewegen können

Kurse

Geräte und Hilfen füralle Menschen bauen.

Es muss Kurse für Menschen mit Behinderung und für Betreuer geben.

In den Kursen kann man lernen,wie Menschen mit Behinderung sich fortbewegen können.Zum Beispiel Kurse, wo man lernt einen Rollstuhl zu fahren.

Wenn jemand Hilfen und Geräte baut, soll er an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung denken.

So können alle Menschen die Hilfen gut benutzen.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Die eigene Meinung sagen Wichtige Informationen bekommen

Die eigene Meinung sagen.

So sprechen, wie man kann.

Menschen mit Behinderung dürfen ihre Meinung sagen.

Jeder darf alles sagen, was er will.Das heißt: Meinungs-Freiheit.

Niemand darf einem Menschen mit Behinderungverbieten, seine eigene Meinung zu sagen.

Jeder darf so sprechen, wie er es kann.

Nicht alle Menschen mit Behinderung können gut sprechen.Manche Menschen sprechen zum Beispiel Gebärden-Sprache. Oder sie sprechen mit Sprach-Computern.

Diese anderen Sprachen sind genauso wichtig wie die gesprochene Sprache.Auch im Amt und bei Behörden muss man diese Sprache ernst nehmen. Dort muss man sich anstrengen, den Menschen mit Behinderung zu verstehen.

Darum soll Deutschland die Gebärden-Sprachefördern.Zum Beispiel: Es muss genug Übersetzer geben. Und es muss Kurse für Gebärden-Sprache geben.

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Die eigene Meinung sagen Wichtige Informationen bekommen

Einfache Informationen.

Auch von Medien undBehörden.

Menschen mit Behinderung bekommen alle wichtigen Informationen.

So kann jeder alles wissen, was für ihn wichtig ist.

Die Informationen müssen zugänglich sein.

Die Informationen müssen so sein, dass Menschen mit Behinderung die Informationen verstehen können.Zum Beispiel muss es Informationen in Blinden-Schrift oder in Leichter Sprache geben.

Diese zugänglichen Informationen dürfen nicht mehr kosten. Zum Beispiel: Ein Heft in Leichter Sprache darf nicht teurer sein, als das Heft in schwerer Sprache.

Besonders Ämter und Behörden müssen zugängliche Informationen machen.

Auch das Radio, Fernsehen, die Zeitung und das Internet sollen zugänglich sein. Zum Beispiel soll es mehr Sendungen mit Unter-Titeln geben.Und Zeitungen in großer Schrift oder in Leichter Sprache.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Etwas Lernen, was gegen die Behinderung hilft

Hilfen, damit die Behinderung

weniger wird.

Nicht zu lange warten,bis man die Hilfe

bekommt.

Menschen mit Behinderung sollen am Leben teilnehmen.Zum Beispiel: Sie sollen arbeiten und andere Menschen treffen können.

Menschen mit Behinderung sollen möglichst selbständig sein.Das bedeutet: Sie sollen etwas alleine machen können.

Damit Menschen mit Behinderung das können, müssen sie vielleicht Dinge lernen.Zum Beispiel, wie man besser spricht oder sich besser bewegt.

Oder, sie brauchen besondere Hilfen dafür.Zum Beispiel einen Arbeits-Platz in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Jeder Mensch mit Behinderung hat das Recht, diese Hilfen zu bekommen.

Menschen mit Behinderung sollen diese Hilfen möglichst früh bekommen.

Und die Hilfen sollen möglichst in der Nähe sein.

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Etwas Lernen, was gegen die Behinderung hilft

Angebote für Men-schen mit Behinderung

unterstützen.

Kurse für Menschen mitBehinderung.

Geräte bekommen, die Menschen mit

Behinderung helfen.

Angebote für Menschen mit Behinderung bekommen Hilfe.

Zum Beispiel: Deutschland soll der Werkstatt für behinderte Menschen Geld geben. So können Menschen mit Behinderung dort arbeiten und Dinge lernen.

Oder: Deutschland unterstützt einen Verein. Dort beraten Menschen mit Behinderung andere Menschen.

Es soll Kurse geben.

Zum Beispiel Kurse für die Gesundheit. Dort lernt man, wie ein kranker Rücken wieder gesundwird. Wenn der Rücken wieder gesund ist, kann derMensch wieder mehr alleine machen.

Es muss Geräte und andere Technik geben, damit Menschen mit Behinderung selbständigsein können und mitmachen können.

Zum Beispiel: Jemand kann nicht laufen. Dann muss er einen Rollstuhl bekommen. Nur so kann er überall dabei sein.

Oder: Jemand kann nicht sprechen. Nur mit einemSprach-Computer kann er mit anderen reden. Er muss den Sprach-Computer dann bekommen.

Für diese Geräte soll es auch Kurse geben.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Etwas unternehmen und dabei sein

Etwas in der Freizeitmachen.

Fernsehen benutzen.

Jeder Mensch mit Behinderung soll auch inseiner Freizeit überall dabei sein können.

Jeder Mensch mit Behinderung soll ins Theater, Kino, Museum oder in die Bücherei gehen können.

Menschen mit Behinderung sollen sich auch andere wichtige Orte ansehen können.Zum Beispiel wichtige Häuser und alte Kirchen.

Darum muss es an all diesen Orten zum Beispiel Rampen für Rollstuhl-Fahrer geben.Oder Angebote in Gebärden-Sprache.Oder Texte in Leichter Sprache.

Manchmal sind Texte, Filme und Theater-Stückegeschützt.Das bedeutet: Man darf diese nicht einfach verändern. Wenn es aber Menschen mit Behinderung hilft, dann darf man diese doch verändern. Zum Beispiel: Jemand hat einen Text in schwerer Sprache geschrieben. Man darf den schwierigen Text inLeichte Sprache übersetzen. So können auch Menschen mit Lernschwierigkeiten den Text verstehen.

Jeder Mensch mit Behinderung soll das Fernsehen benutzen können.

Zum Beispiel muss es Nachrichten in Gebärden-Sprache geben.

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Etwas unternehmen und dabei sein

Selber Kunst machen.

Recht auf die eigeneSprache.

Recht auf Sport undErholung.

In den Urlaub fahren.

Jeder Mensch mit Behinderung soll auch selber Kunst machen können.

Zum Beispiel kann es Mal-Kurse geben.Oder Theater-Gruppen.

Jeder Mensch mit Behinderung hat das Recht auf seine eigene Sprache.

Manche Menschen mit Behinderung haben eine eigene Sprache. Zum Beispiel benutzen gehörloseMenschen Gebärden-Sprache.

Jeder Mensch mit Behinderung soll Sport machen können. Jeder Mensch mit Behinderung soll sich erholen können.

Zum Beispiel sollen Rollstuhl-Fahrer die Sport-Hallen, Schwimm-Bäder und die Sauna benutzen können.

Es muss Sport-Gruppen für Menschen mit Behinderung geben. Jeder Mensch mit Behinderung soll aber auch mit Menschen ohneBehinderung Sport machen können. Wenn Menschen mit Behinderung hierbei Unter -stützung brauchen, sollen sie diese bekommen.

Jeder Mensch mit Behinderung soll auch in den Urlaub fahren können.Zum Beispiel muss es Hotels und Restaurantsgeben, die Menschen mit Behinderung gut benutzen können.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Menschen mit Behinderung anerkennen

Lernen: Menschen mitBehinderung sind

wertvoll.

Informationen überMenschen mit Behinderung.

Wenn man sich kennt,hat man keine

Vorurteile.

Menschen mit Behinderung sollen anerkannt werden.Menschen sollen besser über Menschen mit Behinderung denken.

Jeder soll lernen, dass Menschen mit Behinderung wertvoll für das Land sind.

Viele Menschen denken, dass Menschen mit Behinderung nicht viel können.Jeder Mensch soll lernen, dass das nicht stimmt.Menschen mit Behinderung können viel. Zum Beispiel können sie arbeiten und etwas für andere Menschen machen.

Damit alle Menschen viel über Menschen mit Behinderung lernen, kann Deutschland zum Beispiel Plakate und Hefte machen. In den Heften kann Deutschland erklären, was für Menschen mit Behinderung wichtig ist.Andere Menschen lernen dann und haben keine Vorurteile mehr.

Kinder mit Behinderung sollen in denselbenKinder-Garten und dieselbe Schule wie alle Kinder gehen können.

Für die Kinder dort ist es dann normal, dass es Menschen mit Behinderung gibt.

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Menschen mit Behinderung anerkennen

Gute Informationenüber Menschen mit

Behinderung.

Kurse: Was ist für Menschen mit

Behinderung wichtig.

Zeitungen, das Fernsehen und das Radio sollen Menschen mit Behinderung gut darstellen.

So kann jeder lernen, wie Menschen mit Behinderung wirklich sind.

Es soll Schulungen und Kurse geben. Dort können alle Menschen etwas über Menschen mit Behinderung lernen.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Gleiche Rechte

Dürfen Verträge machen.

Haben die gleichenPflichten

Menschen mit Behinderung haben die gleichen Rechte und Pflichten.

Menschen mit Behinderung dürfen Verträge machen.

Sie dürfen zum Beispiel etwas kaufenund besitzen.Niemand darf ihnen einfach ihre eigenen Sachen wegnehmen.

Menschen mit Behinderung dürfen sich selber um ihr Geld kümmern. Menschen mit Behinderung dürfen auch bei Banken Schulden machen.

Sie dürfen zum Beispiel auch Verträge machen. Wenn Menschen mit Behinderung dabei Hilfe brauchen: Sie müssen diese Hilfe dann bekommen.

Menschen mit Behinderung müssen sich auch an die Gesetze halten.

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Gleiche Rechte

Hilfe bei Rechten undPflichten bekommen.

Aufpassen: Sind Hilfen gut.

Menschen mit Behinderung müssen Hilfe bei ihren Rechten und Pflichten bekommen.

Zum Beispiel: Jemand kann nicht so gut mit Geld umgehen.Er kann dann eine rechtliche Betreuung für sein Geld bekommen.Die Person hilft dem Menschen mit Behinderung dann mit dem Geld.

Oder: Jemand kann nicht so gut lesen. Dann soll er Hilfe bekommen, wenn er einen Vertrag lesen und dann unterschreiben will.

Deutschland muss die Hilfen immer wieder prüfen.

Zum Beispiel, damit ein Menschen mit Behinderung nicht ausgenutzt wird:Ein Mensch bekommt Hilfe mit seinem Geld.Deutschland soll die Hilfe prüfen, damit der Betreuer dem Menschen mit Behinderung nicht das Geld wegnimmt.

Deutschland muss auch aufpassen, dass die Hilfen möglichst kurz dauern.Zum Beispiel: Jemand hat gelernt, wie er mit Geld umgeht. Er muss dann nicht mehr die Hilfe dafür bekommen.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Vor dem Gesetz

Hilfe vor dem Gerichtbekommen.

Kurse für Polizei und Gericht.

Menschen mit Behinderung haben vor dem Gericht die gleichen Rechte.

Menschen mit Behinderung bekommen Hilfe vor dem Gericht.

Zum Beispiel: Jemand erklärt einem Menschen mit Behinderungin Leichter Sprache, was der Richter sagt.

Oder: Ein gehörloser Mensch bekommt alles in Gebärden-Sprache übersetzt.

Es soll auch Kurse für die Mitarbeiter bei der Polizei und beim Gericht geben.Dort sollen die Mitarbeiter lernen, wie sie Menschen mit Behinderung helfen können.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Mitbestimmen in der Politik und in Gruppen

Jeder darf wählen.

Selber bestimmen

Menschen mit Behinderung dürfen in der Politik und in Gruppen mitbestimmen.Sie haben das Recht, in ihrem Land mit zuentscheiden.

Jeder Mensch mit Behinderung hat das Recht zu wählen.

Das heißt: Jeder darf mitbestimmen, welche Politiker in Deutschland etwas entscheidendürfen.

Darum muss es zum Beispiel genug Orte geben, wo auch Rollstuhl-Fahrer wählen können.Und es muss Schablonen geben, damit auch blindeMenschen wählen können.Und die Wahl-Zettel und Briefe müssen leicht zu verstehen sein.

Wenn ein Mensch mit Behinderung Hilfe bei der Wahl braucht, darf er sich jemanden dafür aussuchen.

Jeder Mensch mit Behinderung bestimmt selber, wen er wählt.

Niemand darf ihn zwingen, eine Partei zu wählen.Und niemand darf einen Menschen mit Behinderung zwingen zu verraten, welche Partei er wählt.

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Mitbestimmen in der Politik und in Gruppen

Selber Politiker sein.

Bei Gruppen mitmachen.

Selber Gruppen machen.

Jeder Mensch mit Behinderung kann selber Politik machen.

Er kann in einer Partei mitarbeiten.Und er kann bei einer Wahl gewählt werden.

Jeder Mensch mit Behinderung kann auch in anderen Gruppen mitarbeiten.

Zum Beispiel in Gruppen, die die Natur schützen.

Jeder Mensch mit Behinderung kann Gruppen für Menschen mit Behinderung gründen und dort mitmachen.

Zum Beispiel Gruppen, die für ihre eigenen Rechte kämpfen.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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C: Geld und GesundheitGeld

Genug Geld zum Lebenhaben.

Essen, Trinken, Kleider,Wohnung.

Recht auf Rente.

Menschen mit Behinderung müssen gut leben können.

In vielen Ländern sind Menschen mit Behinderung sehr arm.Besonders Kinder, Frauen und alte Menschen mit Behinderung sind oft besonders arm.

Jedes Land muss sich um arme Menschen mit Behinderung kümmern.

Jeder Mensch mit Behinderung muss genug gesundes Essen, sauberes Wasser, Kleidung und eine Wohnung haben.

Menschen mit Behinderung können auch Rente bekommen.

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Geld

Recht auf Hilfen und Geräte.

Beratungen: Wo kann ich Geld

bekommen.

Geld von Deutschland.

Jeder Mensch mit Behinderung muss Hilfen und Geräte bekommen, die er wegen seiner Behinderung braucht.

Zum Beispiel: Ein armer Mensch kann nicht gehen. Er brauchteinen Rollstuhl. Deutschland muss dem Menschenhelfen, dass er einen Rollstuhl bekommt.

Die Hilfen dürfen nicht zu teuer sein.

Es muss für Menschen mit Behinderung Angebote gegen Armut geben.

Zum Beispiel Beratungen.Dort können Menschen mit Behinderung lernen, wie sie Geld bekommen können.

Arme Menschen mit Behinderung bekommen Hilfe von Deutschland.

Zum Beispiel: Jemand muss Geld für einen Rollstuhl bezahlen. Er hat das Geld aber nicht. Deutschland muss ihm dann Geld geben. Oder Deutschland muss den Menschen mit Behinderung beraten, wo er einen billigeren Rollstuhl bekommen kann.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Gesundheit

Gleiche Hilfen für dieGesundheit.

Genug Essen und Trinken.

Hilfe vom Arzt.

Nicht zu teuer.

Menschen mit Behinderung haben dasRecht, gesund zu sein.

Niemand darf in Deutschland wegen seiner Behinderung schlechtere Hilfen für die Gesundheit bekommen.

Niemand darf in Deutschland wegen seiner Behinderung weniger Essen und Trinken bekommen als andere Menschen.

Jeder Mensch mit Behinderung muss die Medizin und Hilfen für die Gesundheitbekommen, die er braucht.

Wenn ein Mensch mit Behinderung krank ist, muss er Hilfe bekommen.Zum Beispiel von einem Arzt.

Deutschland macht etwas für die Gesundheit von den Menschen im Land: Zum Beispiel eine Impfung.Diese Impfung muss dann auch für Menschen mit Behinderung sein.

Die Medizin und die Hilfen dürfen nicht teuer sein.

Jeder muss die Medizin und Hilfe bezahlen können.

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Gesundheit

Passende Hilfen.

Gute Hilfen und guteMedizin.

Keine weiten Wegezum Arzt.

Die Medizin und Hilfe muss zum Menschen pas-sen.

Zum Beispiel muss es auch gute Hilfen für Frauen mit Behinderung geben.Es muss zum Beispiel genug Frauen-Ärzte geben, wo Frauen im Rollstuhl sich untersuchen lassenkönnen.

Es muss besondere Hilfen und Medizin für Menschen mit Behinderung geben.

Manchmal brauchen Menschen mit Behinderung auch besondere Hilfen. Zum Beispiel besondere Medikamente. Deutschland muss für diese Hilfen sorgen.

Und es muss Untersuchungen und Hilfen geben, damit Behinderungen vielleicht gar nicht entsteht.

Es muss auch Ärzte und Therapeuten auf dem Land geben.

Niemand soll weit zu einem Arzt fahren müssen.

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Gesundheit

Kurse für Ärzte, Pflegerund Therapeuten.

Alle Ärzte, Pfleger und Therapeuten sollen Menschen mit Behinderung gut helfen.

Deutschland soll darum zum Beispiel mit den Ärzten reden. Oder Kurse machen. Dort können Ärzte und Therapeuten dann lernen, wie sie Menschen mit Behinderung gut helfen können.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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D: Bildung und ArbeitBildung

Recht auf Lernen.

Zusammen lernen.

Lernen ist wichtig für Menschen.Wenn man etwas lernt, kann man sich weiter entwickeln. Und man kann etwas schaffen und stolz auf sich sein.

Menschen mit Behinderung haben das Recht auf Bildung.Jeder soll etwas lernen können.

Jedes Kind soll zur Schule gehen können.Auch behinderte Kinder müssen nichts für die Schule bezahlen.

Auch erwachsene Menschen haben das Recht auf Bildung. Jeder Mensch mit Behinderung darf einen Beruflernen, zur Universität gehen und in Kursen etwas lernen.

Jeder Mensch mit Behinderung hat das Recht, mit anderen Menschen zusammen zu lernen.

Behinderte und nicht behinderte Kinder sollen zusammen in eine Schule gehen.Keine Schule darf sagen, dass ein Kind wegen einer Behinderung nicht dort lernen darf.

Und es soll Kurse geben, wo behinderte und nicht behinderte Menschen zusammen etwas lernen.

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Bildung

Hilfe beim Lernen.

Verstehen und verstanden werden.

Jeder Mensch mit Behinderung kann Hilfe bei der Bildung bekommen.

Zum Beispiel: Ein Kind braucht Hilfe, damit es in die Schule gehen kann.Das Kind muss dann zum Beispiel eine Schul-Assistenz bekommen.

Für jeden Menschen mit Behinderung muss es bei der Bildung eine gute Kommunikations-Form geben.

Jeder soll sich gut mit anderen unterhalten können.Jeder soll verstehen, was der Lehrer und die anderen Schüler sagen.

Zum Beispiel, wenn in einer Klasse gehörlose Kinder sind:Die Kinder sollen Gebärden-Sprache in der Schule lernen können.Und es muss jemand in der Klasse sein, der Gebärden-Sprache kann.

Dieses Recht gilt nicht nur für Gebärden-Sprache.Es gilt zum Beispiel auch für diese Sprachen:• Blinden-Schrift, • Sprache für Menschen,

die nicht sehen und nicht hören können.

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Bildung

Gute Lehrer.

Jeder Mensch mit Behinderung soll gute Lehrer haben.

Darum soll Deutschland Lehrer einstellen, die Menschen mit Behinderung gut helfen können. Zum Beispiel Lehrer, die Gebärden-Sprache können.

Und Deutschland soll helfen, dass Lehrer und Mitarbeiterviel über die Hilfe für Menschen mit Behinderungwissen.Zum Beispiel soll es Kurse geben. Dort können Lehrer und Mitarbeiter zum Beispiel Gebärden-Sprache lernen.

Und die Lehrer und Mitarbeiter können dort lernen, was für Menschen mit Behinderung wichtig ist.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Arbeit

Arbeits-Platz selber aussuchen.

Recht, etwas für die Arbeit zu lernen.

Menschen mit Behinderung sollen dort arbeiten, wo alle anderen Menschen auch arbeiten.

Zum Beispiel sollen Menschen mit Behinderungauch in Firmen, Ämtern und Fabriken arbeiten können.

Menschen mit Behinderung sollen selber entscheiden, wo sie arbeiten wollen.

Zum Beispiel, ob sie mit Menschen ohne Behinderung zusammen in einer Firma arbeiten wollen.Oder, ob sie in einer Werkstatt für Menschen mitBehinderung arbeiten wollen.

Menschen mit Behinderung haben das Recht, einen Beruf zu lernen.

Oder in Kursen etwas für ihre Arbeit zu lernen.

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Arbeit

Arbeit bekommen.

Niemand soll wegen einer Behinderung eine Arbeit nicht bekommen oder seine Arbeit verlieren.

Wenn ein Mensch mit Behinderung eine Arbeit genauso gut machen kann, soll er die Arbeit auch bekommen.Darum soll Deutschland zum Beispiel mit Betrieben reden,damit sie mehr Menschen mit Behinderung eine Arbeit geben.Oder Deutschland soll Betrieben Geld geben, damit dort Menschen mit Behinderung arbeiten können.

Und Deutschland soll selber Menschen mit Behinderung Arbeit geben.Zum Beispiel sollen auch Menschen mit Behinderung bei einem Amt oder in einer Schule arbeiten.

Auch Menschen mit Behinderung dürfen ein eigenes Geschäft aufmachen.

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Arbeit

Genug Geld für Arbeitbekommen.

Nicht zur Arbeit zwingen.

Arbeit darf nicht krankmachen.

Menschen mit Behinderung haben bei der Arbeit dieselben Rechte wie alle anderen Menschen.

Menschen mit Behinderung sollen nicht weniger Geld für die Arbeit bekommen.

Wenn jemand genauso viel arbeitet wie andere,muss er auch genauso viel Geld bekommen.

Menschen mit Behinderung dürfen nicht zu Sklaven gemacht werden.

Das bedeutet: Sie dürfen nicht zu einer Arbeit gezwungen wer-den.Sie müssen gut behandelt werden und Geld für die Arbeit bekommen.

Menschen mit Behinderung dürfen nichtzu einer gefährlichen Arbeit gezwungen werden.

In manchen Ländern müssen Menschen mit Behinderung Arbeit machen, die sie krank macht. Zum Beispiel, weil sie mit giftigen Stoffen arbeiten.Oder, weil sie viele Stunden arbeiten müssen und keine Pausen machen dürfen.Das darf nicht sein.

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Page 125: Die UN-Behindertenrechtskonvention · Deutschland, Österreich, Schweiz und Lichtenstein Am 3. Mai 2008 ist das Übereinkom-men der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen

Arbeit

Für Rechte bei der Arbeit kämpfen.

Hilfe bei der Arbeit.

Arbeit suchen: Rechtauf Hilfe

Menschen mit Behinderung dürfen für ihreRechte am Arbeits-Platz kämpfen.

Zum Beispiel in der Gewerkschaft.Eine Gewerkschaft kämpft zum Beispiel dafür, dass Arbeiter genug Geld bekommen.

Menschen mit Behinderung haben das Recht,Hilfen bei der Arbeit zu bekommen.

Zum Beispiel einen besonderen Schreib-Tisch für einen Rollstuhl-Fahrer.

Menschen mit Behinderung bekommen Hilfe, wenn sie eine Arbeit suchen.

Zum Beispiel hat jeder das Recht auf Beratung. Und das Arbeits-Amt muss jedem helfen.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Page 126: Die UN-Behindertenrechtskonvention · Deutschland, Österreich, Schweiz und Lichtenstein Am 3. Mai 2008 ist das Übereinkom-men der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen

E: Freiheit und SicherheitRecht auf Leben

Nicht umbringen.

Jeder Mensch mit Behinderung hat dasRecht zu leben.

Niemand darf einen Menschen mit Behinderungtöten.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Freiheit und Sicherheit

Nicht einfach einsperren.

Im Gefängnis: Gut behandeln.

Menschen mit Behinderung haben dasRecht, frei und sicher zu leben.

Niemand darf Menschen mit Behinderung einfach einsperren, fesseln oder schlecht behandeln.

Nur ein Gericht darf entscheiden,dass jemand eingesperrt oder gefesselt werden darf.Zum Beispiel, wenn sich jemand selbst verletzt.Oder, wenn jemand für andere gefährlich ist.

Wenn ein Mensch mit Behinderung eingesperrtwird, muss er trotzdem gut behandelt werden.

Zum Beispiel gelten auch im Gefängnisdie Menschen-Rechte.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Page 128: Die UN-Behindertenrechtskonvention · Deutschland, Österreich, Schweiz und Lichtenstein Am 3. Mai 2008 ist das Übereinkom-men der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen

Keine Gewalt und nicht ausnutzen

Keine Gewalt.

Frauen und Kinderschützen.

Kurse gegen Gewaltmachen.

Angebote prüfen.

Niemand darf Menschen mit Behinderung Gewalt antun, sie missbrauchen oder sie ausnutzen

Das bedeutet zum Beispiel: Niemand darf einen Menschen mit Behinderung schlagen, treten oder zum Sex zwingen.

Besonders Frauen und Kinder mit Behinderungmüssen geschützt werden.

Zum Beispiel muss die Polizei den Opfern helfen.Oder es muss Häuser geben, wo Opfer Hilfe bekommen.Zum Beispiel Frauen-Häuser. Dort können sich Frauen verstecken, wenn sie geschlagen werden.

Es soll weniger Gewalt und Missbrauch geben.

Dabei können zum Beispiel Kurse und Beratungenhelfen.Dort kann man lernen, wie man sich wehrt.

Angebote für Menschen mit Behinderung müssen geprüft werden.

Deutschland soll zum Beispiel aufpassen, dass es Menschen mit Behinderung in Heimen gutgeht. Es darf dort keine Gewalt geben.

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Keine Gewalt und nicht ausnutzen

Gute Hilfen geben.

Gesetze schreiben.

Wenn jemand geschlagen oder missbrauchtwurde: Den Opfern muss es schnell wieder bessergehen.

Zum Beispiel muss es gute Therapien geben.

Es muss Gesetze gegen Gewalt, Missbrauchund Ausnutzen von Menschen mit Behinderunggeben.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Nicht verletzt werden

Nicht schlagen und verletzen.

Nicht beschimpfen.

Menschen mit Behinderung dürfen nicht verletzt werden.

Menschen mit Behinderung dürfen körperlich nicht verletzt werden.

Sie dürfen zum Beispiel nicht geschlagen werden.

Menschen mit Behinderung dürfen auch an der Seele nicht verletzt werden.

Sie dürfen zum Beispiel nicht schlecht behandelt oder beschimpft werden. Sie dürfen auch nicht ohne Grund eingesperrt werden.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Keine Folter oder unmenschliche Behandlung

Nicht foltern.

Nicht schlecht behandeln.

Keine Versuche machen.

Menschen mit Behinderung dürfen nicht gefoltert werden.

Das bedeutet zum Beispiel:Niemand darf geschlagen und verletzt werden.

Sie dürfen auch nicht unmenschlich behandelt werden.

Das bedeutet: Niemand darf schlecht behandelt werden.

Zum Beispiel beschimpft oder angespuckt werden. Und niemand darf gezwungen werden, etwas Schlimmes zu machen.

Niemand darf mit Menschen mit BehinderungVersuche machen.

Das bedeutet: Niemand darf einfach neue Medizin bei einem Menschen ausprobieren.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Krieg oder gefährliche Situationen

Schutz bei Krieg undGefahr.

Alle Menschen mit Behinderung sollen in Frieden und Sicherheit leben können.

Menschen mit Behinderung müssen geschützt werden.In vielen Ländern gibt es Krieg.Oder es gibt Überschwemmungen und Stürme.

Vielen Menschen mit Behinderung geht es dann besonders schlecht.

Das darf nicht passieren.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Zu einem Land gehören. Selber entscheiden, in welchem Land man sein will

Zu einem Land gehören.

In ein anderes Land ziehen.

Recht auf einen Ausweis.

Menschen mit Behinderung haben das Rechtauf eine Staats-Angehörigkeit.

Jeder Mensch gehört zu einem Land. Das nennt man Staats-Angehörigkeit.

Deutschland hat Regeln für die Staats- Angehörigkeit.Diese Regeln gelten auch für Menschen mit Behinderung.

Wenn Menschen mit Behinderung in ein anderes Land ziehen wollen:Sie haben dabei die gleichen Rechtewie alle anderen Menschen auch.

Menschen mit Behinderung haben das Recht,einen Ausweis oder Papiere zu bekommen.

Damit können sie dann zeigen, wer sie sind.Und zu welchem Land sie gehören.

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Zu einem Land gehören. Selber entscheiden, in welchem Land man sein wil

Staats-Angehörigkeitnicht wegnehmen.

Kinder: Recht auf Staats-

Angehörigkeit.

Reisen, wohin man will.

Menschen mit Behinderung darf nicht wegender Behinderung die Staats-Angehörigkeitweggenommen werden.

Deutschland darf also nicht einfach sagen, dass der Menschen mit Behinderung nicht mehr zu Deutschland gehört.

Wenn ein Kind mit Behinderung geboren wird,hat es die gleichen Recht wie alle anderen Kinder.

Das Kind muss in dem Land angemeldet werden und auf eine Liste geschrieben werden.

Jedes Kind hat das Recht, dass es einen Namen hat.

Jedes Kind hat das Recht, dass es eine Staats-Angehörigkeit hat.

Menschen mit Behinderung haben das Recht,sich frei in ihrem Land zu bewegen.

Sie können selber bestimmen, wo sie sein wollen.Sie können aus Deutschland reisen, wenn sie wollen.Sie haben auch das Recht nach Deutschland zurück zu kommen.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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F: Wohnen und FamilieSelber entscheiden wie man wohnt

Selbst entscheiden.

Mit anderen Menschenzusammen sein.

Angebote in der Stadtsind für alle.

Menschen mit Behinderung können selberentscheiden, wo und mit wem sie wohnen.

Zum Beispiel: Niemand kann sie zwingen, dass sie in einem Wohn-Heim wohnen müssen.

Menschen mit Behinderung haben das Recht dort zu leben, wo andere Menschen auch wohnen.

Sie haben das Recht, mit anderen Menschen etwasgemeinsam zu machen.Dabei bekommen Menschen mit Behinderung die Unterstützung, die sie brauchen.

Menschen mit Behinderung haben das Recht, Angebote in ihrer Stadt oder im Ort zu benutzen.

In jedem Ort gibt es Angebote, die für alle Menschen sind. Zum Beispiel das Schwimm-Bad. Oder das Kino.Menschen mit Behinderung dürfen dort hingehen.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Privaten Raum haben Informationen über einenMenschen schützen

Eigenes Zimmer oderWohnung.

Nicht ohne zu fragenBriefe lesen.

Nicht einfach etwas verraten.

Menschen mit Behinderung haben das Recht auf privaten Raum.

Das bedeutet: Niemand darf einfach in ihre Wohnung oder das Zimmer gehen. Und jeder darf selber bestimmen, wie sein Zimmer oder die Wohnung aussieht.

Und: Niemand darf einfach die Post lesenoder das Telefon abhören.

Menschen mit Behinderung haben das Recht, dass niemand etwas über sie verrät.

Es gibt private Informationen über Menschen. Zum Beispiel die Adresse und die Telefon- Nummer.Oder die Krankheiten und Behinderungen.Oder, was jemand bei der Arbeit verdient.

Diese Informationen darf man nicht einfach weiter erzählen.Man muss den Menschen vorher fragen.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Familie

Recht auf einen Part-ner.

Recht zu heiraten.

Die Familie ist wichtig. Darum muss sich Deutschland besonders umFamilien kümmern. Familien müssen Hilfe bekommen, wenn sie Hilfe brauchen. Das ist besonders wichtig für Familien, wo ein Mensch mit Behinderung lebt.

Menschen mit Behinderung haben das Recht auf Partnerschaft und Familie.

Jeder Mensch mit Behinderung darf einen Partner haben.

Jeder darf selber entscheiden, mit wem er zusammen sein will.Niemand darf einem Menschen mit Behinderungverbieten, einen Partner zu haben.

Jeder Mensch mit Behinderung darf heiraten.

Niemand darf einem erwachsenen Menschen das Heiraten verbieten.

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Familie

Recht auf Kinder.

Jeder Mensch mit Behinderung darf Kinder haben.

Und jeder darf selber entscheiden, wie viele Kinder er haben möchte.Und wann er die Kinder bekommt.

Oft wird Menschen mit Behinderung noch verboten, dass sie Kinder haben dürfen.Sie werden sogar unfruchtbar gemacht.Das bedeutet: Menschen mit Behinderung werden einfach operiert, damit sie keine Kinder bekommen können.Das ist verboten!Kein Mensch mit Behinderung darf gegen seinen Willen unfruchtbar gemacht werden.

Menschen mit Behinderung können gute Eltern sein.Dann darf ihnen niemand das Kind wegnehmen. Manchmal können Eltern aber nicht so gutalleine für ihre Kinder sorgen.Deutschland muss den Eltern mit Behinderung dann helfen.Zum Beispiel können die Eltern dann Betreuer bekommen, die ihnen mit dem Kind helfen.

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Familie

Recht auf Familie.

Jeder Mensch mit Behinderung hat das Recht auf eine Familie.

Niemand darf einfach ein Kind mit Behinderung von seiner Familie trennen. Wenn es geht, darf das Kind in der Familie leben.

Den Kindern muss es in der Familie aber gut gehen.Zum Beispiel: Jedes Kind muss Kleidung und Essen haben.Und jedes Kind soll mit anderen Menschen zusammen sein können.

Deutschland soll den Eltern von behinderten Kindern helfen.Zum Beispiel sollen sie die Eltern informieren.Oder die Eltern sollen Betreuung für das Kind bekommen können.

Aber nicht alle Familien kümmern sich gut um ihr behindertes Kind.Wenn es einem Kind in der Familie sehr schlecht geht:Dann kann man der Familie das Kind wegnehmen.Dafür muss ein Gericht bestimmen, dass das Kind nicht bei seinen Eltern bleiben kann.

Wenn ein behindertes Kind keine Familie hat, muss Deutschland für die Kinder sorgen. Zum Beispiel muss Deutschland dann eine Pflege-Familie suchen.Oder es muss Kinder-Heime geben.

Dafür muss Deutschland sorgen!

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Teil 3:

Wie wird geprüft, ob sich Deutschland an die Regeln hält?

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A: Was muss Deutschland machen?Daten sammeln

Wichtige Sachen über Menschen

mit Behinderung aufschreiben.

Deutschland muss Daten für die Vereinbarung sammeln.

Zum Beispiel: Wie viele Menschen mit Behinderung in Deutschland wohnen. Oder, welche Hilfen diese Menschen brauchen.

Mit diesen Daten kann man prüfen, wie gut sich Deutschland an die Regeln in der Vereinbarung gehalten hat.

Diese Daten helfen auch, dass man mehr über Menschen mit Behinderungweiß. So kann man Menschen mit Behinderung besser helfen.

Wenn Deutschland diese Daten sammelt, muss es sich an die Gesetze halten.Zum Beispiel darf Deutschland niemanden zwingen, etwas über seine Behinderung zu erzählen.

Deutschland sorgt dafür, dass jeder im Land diese Daten lesen kann.

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Mit anderen Ländern zusammen arbeiten

Mit anderen Ländern arbeiten.

Deutschland soll mit anderen Ländern zusammen arbeiten.

Zusammen können die Länder besser schaffen, dass es Menschen mit Behinderung gut geht.

Sie können aufeinander aufpassen.Und die Länder können voneinander lernen.Zum Beispiel: In einem Land gibt es eine gute Idee für Menschen mit Behinderung. Dieses Land kann den anderen Ländern davon erzählen.Die anderen Länder können diese Idee dann auch in ihrem Land benutzen.

Wenn die Länder mit anderen Ländern zusammen arbeiten,

sollen auch Menschen mit Behinderung dabei mitarbeiten.

Reiche Länder können den armen Ländern vielleicht auch Geld geben, damit das arme Land Menschen mit Behinderung besser helfen kann.

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Aufpassen, dass sich alle an die Vereinbarung halten

Stellen prüfen: Halten sich alle an die

Vereinbarung?

Alle in Deutschland sollen sich an die Vereinbarunghalten.In Deutschland soll es Stellen geben, die darauf aufpassen.Zum Beispiel einen Politiker.

Menschen mit Behinderung sollen dabei mitarbeiten.

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B: Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung

Gruppe bei den Vereinten Nationen.

12 Menschen, die sich gut auskennen.

Bei den Vereinten Nationen gibt es eine Gruppe.Diese Gruppe heißt: Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung.

Diese Gruppe passt auf, dass bei den Vereinten Nationen und in den Ländern auf die Rechte von Menschen mit Behinderung geachtet wird.

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Wer ist im Ausschuss?

Im Moment sind im Ausschuss 12 Leute.

Wenn 60 Länder mehr die Vereinbarung unterschreiben, müssen 18 Leute im Ausschuss sein.

Wer im Ausschuss ist, muss viel über Menschen mit Behinderung wissen.

Im Ausschuss sollen möglichst verschiedene Menschen sein.Zum Beispiel aus verschiedenen Ländern. Und Menschen mit verschiedenen Religionen.Auch Frauen und Menschen mit Behinderung sollen im Ausschuss sein.

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Jeder kann sich beim Ausschuss beschweren

Regeln, wenn man sich

beschweren will.

Sie haben eine Behinderung und wohnen inDeutschland. Dann können Sie sich beim Ausschuss beschweren,wenn Deutschland sich nicht an die Vereinbarung gehalten hat.

Es gibt Regeln, wenn Sie sich beschweren wollen:

• Es muss ein wichtiger Grund sein, warum Sie sich beschweren.Sie müssen genau aufschreiben, was Deutschland falsch macht.

• Sie müssen Ihren Namen auf die Beschwerde schreiben.Sie müssen dem Ausschuss verraten, wer Sie sind.

• Sie müssen erst in Deutschland vor das Gericht gehen. Wenn sich dadurch nichts ändert, können Sie sich beim Ausschuss beschweren.Sie können sich auch dort beschweren, wenn das Gericht in Deutschland zu lange für eine Entscheidung braucht.

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Jeder kann sich beim Ausschuss beschweren

Bericht für den Ausschuss

schreiben.

Ausschuss prüft den Bericht.

• Es darf sich noch niemand über dieselbe Sache beschwert haben.Zum Beispiel: Sie beschweren sich, weil ein Kind mit Behinderungnicht in eine Schule gehen darf.Darüber hat sich auch jemand anderes beschwert.Der Ausschuss kümmert sich also schondarum.Darum muss sich der Ausschuss nicht auch noch um Ihre Beschwerde kümmern.

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Berichte von den Ländern

Ausschuss schreibt auf:das muss Deutschland

besser machen.

Deutschland hat 6 Monate dafür Zeit.

Deutschland muss einen Bericht schreiben. Im Bericht muss stehen:• Was hat Deutschland

für Menschen mit Behinderung gemacht.• Was hat sich dadurch in Deutschland

verändert.

Deutschland muss den Bericht an den Ausschussgeben.

Menschen mit Behinderung sollen an dem Bericht mitarbeiten.

In den Berichten dürfen die Länder auch schreiben,wenn es Probleme gibt.Zum Beispiel, wenn eine Regel in der Vereinbarungzu streng ist.

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Bericht prüfen

Der Ausschuss liest den Bericht.Er prüft, ob Deutschland genug für Menschenmit Behinderung gemacht hat.Der Ausschuss kann Deutschland dann schreiben, was es vielleicht besser machen kann.

Wenn der Ausschuss mehr wissen will, muss Deutschland dem Ausschuss mehr darüber erzählen.

Deutschland sorgt dafür, dass viele Menschen die Berichte lesen können. So können viele Menschen in Deutschland von den Berichten lernen.

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Was macht der Ausschuss, wenn sich Deutschlandnicht an die Vereinbarung hält?

Der Ausschuss sagt Deutschland, dass es sich nicht an die Vereinbarung hält.

Der Ausschuss prüft, ob sich Deutschland wirklich nicht an die Vereinbarung hält. Dabei soll Deutschland helfen.

Wenn es schlimme Fehler sind: Der Ausschuss kann nach Deutschland reisen. Hier kann der Ausschuss dann selber sehen, ob die Rechte von Menschen mit Behinderung verletzt werden.Deutschland muss aber damit einverstanden sein.

Der Ausschuss schreibt auf, was Deutschland besser machen muss.

Deutschland hat dann 6 Monate Zeit. In der Zeit muss Deutschland dem Ausschuss aufschreiben, warum es sich so verhalten hat.Oder Deutschland muss aufschreiben, was sich im Land jetzt ändert.

Bei ganz dringenden Fehlern kann der Ausschussverlangen, dass Deutschland sofort etwas verändern muss. Zum Beispiel: Ein Mensch mit Behinderung hat kein Geld für Essen.Der Ausschuss kann dann sagen: Deutschland muss dem Menschen mit Behinderung sofort Geld geben.

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Was macht der Ausschuss, wenn sich Deutschlandnicht an die Vereinbarung hält?

Vielleicht findet der Ausschuss später heraus, dass der Mensch doch genug Essen hatte. Dann muss Deutschland vielleicht nicht mehr Geldan den Menschen mit Behinderung bezahlen.

Deutschland muss alle 4 Jahre einen Berichtschreiben. Wenn Deutschland einen Fehler gemacht hat, kann der Ausschuss sagen:Deutschland soll auch in diesem Bericht darüberschreiben.

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Teil 4:

Schwierige Wörter in diesem Text

Im Text sind ein paar Wörter in grüner Schrift geschrieben.Diese Wörter sind schwierig.Hier werden diese schwierigen Wörter erklärt.

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Schwierige Wörter in diesem Text

Angemessene Vorkehrungen

Manchmal müssen Dinge geändert werden, damit Menschen mit Behinderung dabei sein können. Zum Beispiel: Ein Theater hat keine Rampe. Darum können Rollstuhl-Fahrer nicht in das Theater. Darum muss eine Rampe gebaut werden. Diese Rampe kostet nicht viel Geld. Darum ist das eine angemessene Vorkehrung, damit Rollstuhl-Fahrer dabei sein können.

In einem anderen Theater reicht aber die Rampe nicht aus. Dort muss ein teurer Fahrstuhl gebaut werden. Das kostet sehr viel Geld.Dann ist die Vorkehrung vielleicht nicht mehr angemessen. Der Fahrstuhl muss dann vielleicht nicht gebaut werden.

Ausschuss

Bei den Vereinten Nationen gibt es eine Gruppe.Diese Gruppe heißt: Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung.Diese Gruppe passt auf, dass bei den Vereinten Nationen und in den Ländern auf die Rechte von Menschen mit Behinderung geachtet wird.

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Schwierige Wörter in diesem Text

Behinderung

Ein Mensch hat ein körperliches Problem. Er sitzt zum Beispiel im Rollstuhl.

Oder ein Mensch hat ein Problem mit der Seele. Zum Beispiel, hat er immer Angst.

Oder ein Mensch hat eine geistige Behinderung oder Lernschwierigkeiten.

Oder ein Mensch ist blind oder gehörlos.

Dieser Mensch ist aber erst behindert, • wenn er dieses Problem für eine lange Zeit hat.• Und, wenn er deswegen

nicht überall dabei sein kann.

Behinderung entsteht nur, wenn die Umwelt nicht gut für die Menschen ist.Ein Beispiel: Ein Mann sitzt im Rollstuhl. Wenn die Umwelt ohne Hindernisse für ihn ist, kann er trotzdem überall mitmachen. Er kann zum Beispiel ins Kino gehen. Er kann dabei sein und hat keine Nachteile.Wenn das Kino aber keinen Fahr-Stuhl hat, kann der Mann nicht in das Kino. Er wird daran gehindert. Dann kann man sagen: der Mann ist behindert.

Darum ist es so wichtig, dass unsere Umwelt zugänglich ist. Es soll keine Hindernisse geben.Dann wird kein Mensch behindert.

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Schwierige Wörter in diesem Text

Kommunikation

Ist alles, wodurch man sich mit anderen Menschen austauschen kann.Zum Beispiel sprechen.Dazu gehört zum Beispiel auch Gebärden-Sprache, Blinden-Schrift, Texte in Leichter Sprache, telefonieren oder wenn man sich mit dem Computer mit anderen Menschen schreibt.

Meinungs-Freiheit

Jeder Mensch darf seine Meinung sagen.Er darf alles sagen, was er will.Niemand darf ihm das verbieten.Das heißt: Meinungs-Freiheit.

Menschen-Rechte

Die Menschen-Rechte sind wichtige Regeln. Dort steht, dass alle Menschen gut behandelt werden müssen. Zum Beispiel, dass niemand gefoltert oder verletzt werden darf.Oder, dass alle Menschen das Recht haben, etwas in der Schule zu lernen.

Die Menschen-Rechte gelten auch für Menschen mit Behinderung. Jedes Land muss darauf achten, dass auf Menschen-Rechtefür Menschen mit Behinderung geachtet wird.

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Schwierige Wörter in diesem Text

Sprache

Dazu gehört alles, was man sagt.

Aber nicht jeder Mensch kann reden. Darum gibt es auch andere Sprachen.Zum Beispiel Gebärden-Sprache, Sprach-Computer oder Bild-Karten zum Sprechen.Diese Sprachen sind genauso viel wert, wie die gesprochene Sprache.

Staats-Angehörigkeit

Jeder Mensch gehört zu einem Land. Das nennt man Staats-Angehörigkeit. Meistens ist es das Land, in dem man geboren ist.Und das Land, in dem man lebt.

unfruchtbar

Das bedeutet: Man kann keine Kinder bekommen.

Viele Menschen mit Behinderung werden einfach operiert, damit sie keine Kinder bekommen können.Das ist aber verboten. Niemand darf gegen seinen Willen unfruchtbar gemacht werden.

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Schwierige Wörter in diesem Text

Vereinbarung

Eine Vereinbarung ist wie ein Vertrag.

Vereinte Nationen

Die Vereinten Nationen sind 192 Länder.Die Länder haben sich zusammen getan und machen zusammen Politik. Die Länder schreiben zum Beispiel wichtige Gesetze.Die Vereinten Nationen passen besonders auf, dass es Menschen auf der ganzen Welt gut geht. Zum Beispiel, dass es keinen Krieg gibt. Oder, dass Menschen nicht gefoltert werden.

Die Abkürzung für die Vereinten Nationen ist VN.Oft liest man aber auch die Abkürzung UN oder UNO. Das ist die Abkürzung für den englischen Namen der Vereinten Nationen.

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Schwierige Wörter in diesem Text

Zugänglichkeit, zugänglich

Für Menschen mit Behinderung soll es keine Hindernisse geben. Alles soll so sein, dass Menschen mit Behinderung alles gut benutzen können. Das nennt man auch Barriere-Freiheit.

Zum Beispiel Straßen, Häuser, Busse und Bahnen müssen zugänglich sein.Aber auch Informationen müssen zugänglich sein:Menschen mit Behinderung sollen die Informationen verstehen können.Zum Beispiel muss es Informationen in Blinden-Schrift oder in Leichter Sprache geben.

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Wer hat das Heft in Leichte Sprache übersetzt?

Waller Heerstr. 5528217 Bremen0421 38 777 79

Claudia Wessels hat das Heft in Leichte Sprache übersetzt.Nicole Papendorf hat das Heft auf Leichte Sprache geprüft.

Woher sind die Bilder?Netzwerk Mensch Zuerst e. V., Meyer Johnson

Wer hat dieses Heft gemacht

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