Date post: | 06-Apr-2015 |
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Fachverband on-Tour
Fachverband on-Tour
DER DER FACHVERBAND FACHVERBAND
On TOUROn TOUR
Fachverband on-Tour
AgendaAgenda
10.20 Uhr „Der Fachverband – Der Versicherungsmakler on tour….“ Vortragender Fachverbandsobmann Dr. Michael Drechsler
10.45 Uhr „Das neue Versicherungvermittlerrecht“ Vortragender FGO der Steiermark Gunther Riedlsperger
12.00 Uhr Mittagstisch – gesponsert von Uniqa und Generali
13.30 Uhr Neue Dokumentationspflichten des Versicherungsmaklers“ Vortragender FGO Josef Sylle
15.00 Uhr Pause
15.30 Uhr „Maklerhaftung und Rahmenvertrag der WKO“ Vortragender Mag. Alphart, Mag. Fitsch
Fachverband on-Tour
„„Der Fachverband – Der Der Fachverband – Der Versicherungsmakler on tour….“Versicherungsmakler on tour….“
FachverbandsobmannFachverbandsobmannDr. Michael DrechslerDr. Michael Drechsler
Fachverband on-Tour
Was ist der FachverbandWas ist der Fachverband
Position in der Wirtschaftskammer: WKÖ; 7 Sparten; BSIC (9 FV)
Struktur: Ausschuss (13 Mitglieder aus 9 Landesfachgruppen); 1 FV-Obmann, 2 StellVertreter; Arbeitskreise (Recht, ÖÄ, Bildung, EDV, Leitbild)
VM + Berater in Vers.angelegenheit - Aufgaben:
Koordination bundesweiter Anliegen – Gesetzesbegutachtung; Lobbying in Ö und Brüssel; Homepage; Logo; Fachzeitung
Finanzierung: Grundumlage in Länder direkt von Mitglied; Anteil davon – Finanzierung des FV
Fachverband on-Tour
Was ist konkret geschehen ?Was ist konkret geschehen ?
Gewerbeordnungsnovelle 2002 Umsetzung der EU- Versicherungsvermittlungs-
Richtlinie Vermögensübertragung von Fachverband kleine
Versicherungsvereine Unser Berufsstand darf Schadenersatzansprüche
geltend machen Logo – einheitlicher Auftritt Web-Adresse: „ihr versicherungsmakler.at“ Internetkampagne Systematische PR-Betreuung Strukturanalyse
Fachverband on-Tour
Was ist konkret geschehen ?Was ist konkret geschehen ?
Zusammenarbeit mit ÖVM: Eigener Stand auf Linzer Messe Zusammenarbeit mit Maklerverband: Gemeinsame
Aktivitäten in Brüssel Gruppenkrankenversicherung mit Merkur Symposium Velden: paritätisch mit Versicherern Neue Prüfungsordnung Österreich einheitliche Ausbildung: Skripten Vermögenschaden-Haftpflichtversicherung Beratungsprotokoll Provisions- und Courtagevereinbarungen Sonstiges unter Anderem: Vollmacht von Agenten,
Rabattentzug bei Donau, Datenschutz-Zustimmung, Exklusivprodukte
Fachverband on-Tour
Umsetzung der EU-VMRLUmsetzung der EU-VMRL
BMWA - Entwurf:
Eigener Entwurf des FV;
2003 7 Sitzungen;
2004 5 Sitzungen;
div. Gutachten;
Div Pressekonferenzen
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StrukturanalyseStrukturanalyse
ist die erste repräsentative Umfrage in der Berufsgruppe
Ausgewählte Grundgesamtheit: 1.525 Mitgliedsbetriebeabgegebene Antworten: 326Rücklauf mehr als 20%
Einladung an alle Mitglieder, bei der nächsten Umfrage (in zwei Jahren) mitzuarbeiten.
Die österreichweite Umfrage
ist statistisch repräsentativ und sehr aussagekräftig.
Danke jenen 326 Betriebe, die geantwortet haben.
Diskretion ist garantiert.
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GrundgesamtheitGrundgesamtheit
Anzahl Unternehmen
Bundesland I: 0-1 II: 2-10 III: >10 SummeBurgenland 32 12 44Kärnten 70 26 3 99Niederösterreich 188 66 2 256Oberösterreich 183 59 7 249Salzburg 88 27 5 120Steiermark 127 44 6 177Tirol 77 45 4 126Vorarlberg 51 27 2 80Wien 221 121 32 374Summe 1.037 427 61 1.525
Beschäftigtengrößenklasse
Fachverband on-Tour
StichprobeStichprobe
Anzahl Unternehmen
Bundesland I: 0-1 II: 2-10 III: >10 SummeBurgenland 2 3 5Kärnten 15 7 22Niederösterreich 45 24 1 70Oberösterreich 33 21 2 56Salzburg 17 7 3 27Steiermark 32 11 43Tirol 14 12 1 27Vorarlberg 11 8 19Wien 31 24 2 57Summe 200 117 9 326
Beschäftigtengrößenklasse
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Frage 1 und Frage 4Frage 1 und Frage 4
Durchschnittliches Alter: 45,7 Jahre
Durchschnittliche Branchenerfahrung: 21,1 Jahre
Fachverband on-Tour
I: 0-1 II: 2-10 III: >10Alle aus GK III* . . 100,0 100,0Kärnten 100,0 100,0 . 100,0Niederösterreich** 100,0 100,0 . 100,0Oberösterreich 96,8 100,0 . 98,0Salzburg 100,0 100,0 . 100,0Steiermark 100,0 100,0 . 100,0Tirol 92,9 100,0 . 95,8Vorarlberg 90,9 100,0 . 94,4Wien 100,0 100,0 . 100,0
98,4 100,0 100,0 99,0*Größenklasse III kann nur österreichweit ausgewertet werden, ** Niederösterreich inklusive Burgenland
Bund
esla
nd
Gesamt
Verfügen Sie über einen Internetzugang?
Prozentanteil der Ja-Antworten
BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Frage 6Frage 6
Fachverband on-Tour
I: 0-1 II: 2-10 III: >10Alle aus GK III* . . 100,0 100,0Kärnten 61,5 42,9 . 55,0Niederösterreich** 56,8 73,1 . 62,9Oberösterreich 48,4 50,0 . 49,0Salzburg 33,3 71,4 . 45,5Steiermark 61,3 81,8 . 66,7Tirol 64,3 70,0 . 66,7Vorarlberg 45,5 57,1 . 50,0Wien 50,0 65,2 . 56,6
53,4 64,9 100,0 58,6*Größenklasse III kann nur österreichweit ausgewertet werden, ** Niederösterreich inklusive Burgenland
Haben Sie eine eigene Homepage?
Prozentanteil der Ja-Antworten
BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Bund
esla
nd
Gesamt
Frage 7Frage 7
Fachverband on-Tour
I: 0-1 II: 2-10 III: >10Alle aus GK III* . . 66,7 66,7Kärnten 23,1 57,1 . 35,0Niederösterreich** 45,5 53,8 . 48,6Oberösterreich 35,5 60,0 . 45,1Salzburg 64,3 57,1 . 61,9Steiermark 29,0 36,4 . 31,0Tirol 35,7 55,6 . 43,5Vorarlberg 10,0 28,6 . 17,6Wien 26,7 34,8 . 30,2
35,3 48,2 66,7 40,6*Größenklasse III kann nur österreichweit ausgewertet werden, ** Niederösterreich inklusive Burgenland
Bund
esla
nd
Gesamt
Arbeiten Sie zum Datenaustausch mit den Versicherungsunternehmen mit einer Internetplattform
zusammen?
Prozentanteil der Ja-Antworten
BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Frage 12Frage 12
Fachverband on-Tour
Frage 15 AlterFrage 15 Alter
I: 0-1 II: 2-10 III: >10
I: bis 40 J ahre 1.083 4.380 6.900 2.288II: 41-50 J ahre 1.542 3.641 15.500 2.578III: 51 und älter 1.527 2.791 9.000 2.125
1.404 3.611 11.725 2.380
Alter
s-
klas
sen
Gesamt
Wie hoch war Ihr Prämienbestand insgesamt ohne Versicherungssteuer am 31.12.2003 [in 1.000 EURO]?
Mittelwert BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Fachverband on-Tour
Frage 17Frage 17
I: 0-1 II: 2-10 III: >10206,1 681,8 3.078,4 432,5329,5 662,1 1.294,1 469,1112,2 110,6 429,1 117,3549,7 1.342,5 5.697,5 933,640,5 139,8 0,0 76,356,8 64,2 544,7 68,3
Wie verteilt sich der Prämienbestand auf die einzelnen Sparten [in 1.000 EURO]? (Eigenbestand)
GesamtKFZ
Lebensversicherung
Gewichteter Mittelwert Beschäftigtengrößenklassen
Sonstige VersicherungenFonds
SachversicherungKrankenversicherung
Fachverband on-Tour
I: 0-1 II: 2-10 III: >1012,0 11,6 11,8 11,9
Wie haben sich Ihre Provisionseinnahmen im Jahr 2003 im Vergleich zum Vorjahr entwickelt [in %]?
MittelwertBeschäftigtengrößenklassen
GesamtGesamt
Frage 21Frage 21
Fachverband on-Tour
I: 0-1 II: 2-10 III: >10
7,7 20,4 20,0 12,5
I: 0-1 II: 2-10 III: >10
7,1 17,9 40,0 11,6
Kennen Sie Ihre durchschnittlichen Kosten pro Schadensfall?
Prozentanteil der Ja-Antworten
BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Kennen Sie Ihre durchschnittlichen Erstellungskosten pro Vertrag?
Prozentanteil der Ja-Antworten
BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Gesamt
Gesamt
Frage 25+26Frage 25+26
Fachverband on-Tour
I: 0-1 II: 2-10 III: >10Alle aus GK III* . . 3.625 3.625Kärnten 1.289 1.210 . 1.261Niederösterreich** 793 1.824 . 1.173Oberösterreich 1.459 1.811 . 1.588Salzburg 967 1.742 . 1.211Steiermark 1.576 3.238 . 2.019Tirol 493 1.519 . 976Vorarlberg 503 2.367 . 1.435Wien 908 1.110 . 1.004
1.066 1.780 3.625 1.378*Größenklasse III kann nur österreichweit ausgewertet werden, ** Niederösterreich inklusive Burgenland
Wie groß war Ihr Kundenstamm mit Ablauf des Kalenderjahres (ungefähr)?
MittelwertBeschäftigtengrößenklassen
Gesamt
Bund
esla
nd
Gesamt
Frage 27Frage 27
Fachverband on-Tour
I: 0-1 II: 2-10 III: >10Alle aus GK III* . . 2.274 2.274Kärnten 438 1.143 . 702Niederösterreich** 1.651 1.582 . 1.627Oberösterreich 545 755 . 634Salzburg 1.006 1.675 . 1.240Steiermark 1.878 1.755 . 1.844Tirol 1.097 1.760 . 1.399Vorarlberg 481 4.094 . 2.167Wien 1.470 1.777 . 1.610
1.270 1.673 2.274 1.445*Größenklasse III kann nur österreichweit ausgewertet werden, ** Niederösterreich inklusive Burgenland
BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Bund
esla
nd
Gesamt
Mittelwert
Wie hoch war im Jahr 2003 die Versicherungssumme Ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung [in
1.000 EURO]?
Frage 29Frage 29
Fachverband on-Tour
I: 0-1 II: 2-10 III: >109,1 10,8 28,6 10,2
I: 0-1 II: 2-10 III: >1036,1 47,2 57,1 40,6
Haben Sie im Jahr 2003 selbst polizziert?
Prozentanteil der Ja-Antworten
BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Gesamt
Sind Sie daran interessiert, in Zukunft selbst zu polizzieren?
Prozentanteil der Ja-Antworten
BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Gesamt
Frage 31+32Frage 31+32
Fachverband on-Tour
I: 0-1 II: 2-10 III: >1037,3 45,0 71,4 40,9
I: 0-1 II: 2-10 III: >1056,2 63,0 57,1 58,6
Wickeln Sie derzeit Schäden selbst ab?
Prozentanteil der Ja-Antworten
BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Gesamt
Sind Sie daran interessiert, in Zukunft Schäden selbst abzuwickeln?
Prozentanteil der Ja-Antworten
BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Gesamt
Frage 33+34Frage 33+34
Fachverband on-Tour
I: 0-1 II: 2-10 III: >10Alle aus GK III* . . 50,0 50,0Kärnten 23,1 42,9 . 30,0Niederösterreich** 50,0 53,8 . 51,4Oberösterreich 30,0 26,3 . 28,6Salzburg 50,0 57,1 . 52,4Steiermark 58,6 45,5 . 55,0Tirol 35,7 50,0 . 41,7Vorarlberg 36,4 28,6 . 33,3Wien 46,4 39,1 . 43,1
43,7 42,7 50,0 43,5*Größenklasse III kann nur österreichweit ausgewertet werden, ** Niederösterreich inklusive Burgenland
Verwenden Sie Vergleichsprogramme zur Offerterstellung?
Prozentanteil der Ja-Antworten
BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Bund
esla
nd
Gesamt
Frage 36Frage 36
Fachverband on-Tour
I: 0-1 II: 2-10 III: >10Alle aus GK III* . . 66,7 66,7Kärnten 84,6 28,6 . 65,0Niederösterreich** 90,9 80,8 . 87,1Oberösterreich 86,7 77,8 . 83,3Salzburg 57,1 57,1 . 57,1Steiermark 100,0 81,8 . 95,0Tirol 50,0 66,7 . 56,5Vorarlberg 54,5 85,7 . 66,7Wien 85,2 91,3 . 88,0
82,4 76,9 66,7 80,1*Größenklasse III kann nur österreichweit ausgewertet werden, ** Niederösterreich inklusive Burgenland
Wäre es für Sie von Interesse, ein anerkanntes Vergleichsprogramm für alle Makler mit den Tarifen
aller Versicherungsanstalten zur Verfügung zu haben?
Prozentanteil der Ja-Antworten
BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Bund
esla
nd
Gesamt
Frage 37Frage 37
Fachverband on-Tour
I: 0-1 II: 2-10 III: >10
59,0 41,0 50,0 52,526,6 24,4 25,0 25,814,4 34,6 25,0 21,7bis 100 EURO
bis 70 EURObis 50 EURO
Prozentanteil der Ja-Antworten
BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Wenn ja, wie viel würden Sie dafür monatlich ausgeben?
Frage 37abcFrage 37abc
Fachverband on-Tour
Frage 38a1g2Frage 38a1g2
Prozentanteil der Ja-Antworten57,3 Fachseminare 75,225,4 Verkaufstrainings 13,722,1 Persönlichkeitsentwicklung 24,430,0 Büroorganisation 18,926,4 Telefon-Technik 5,930,9 EDV-Schulung 27,06,2 Sonstige 10,1
100,0 Summe 100,0
...Ihre Mitarbeiter? ...sich selbst?
Welche Weiterbildungswünsche haben Sie für...
Fachverband on-Tour
I: 0-1 II: 2-10 III: >10Alle aus GK III* . . 50,0 50,0Kärnten 41,7 66,7 . 50,0Niederösterreich** 45,2 43,5 . 44,6Oberösterreich 44,8 57,9 . 50,0Salzburg 26,7 71,4 . 40,9Steiermark 51,7 80,0 . 59,0Tirol 50,0 100,0 . 70,8Vorarlberg 44,4 33,3 . 40,0Wien 42,9 65,2 . 52,9
44,4 62,5 50,0 51,0*Größenklasse III kann nur österreichweit ausgewertet werden, ** Niederösterreich inklusive Burgenland
Besteht eine Zusammenarbeit zwischen Ihrem Betrieb und anderen Versicherungsmaklern?
Prozentanteil der Ja-Antworten
BeschäftigtengrößenklassenGesamt
Bund
esla
nd
Gesamt
Frage 39Frage 39
Fachverband on-Tour
MaklerbefragungMaklerbefragungüber Zufriedenheit mit über Zufriedenheit mit VersicherungsunternehmenVersicherungsunternehmen Erfassung der Daten:
Erfassung relevanter Bewertungsdimensionen Erfassung der Gesamtbeurteilung sowie gesonderte Beurteilung
gewisser Leistungsbereiche (z.B. Produkt- und Serviceaspekte) Artenspezifische Beurteilung und Auswertung der
Versicherungsunternehmen (z.B. Erstellung eines Ranking der besten im Bereich Lebensversicherung)
Berichterstellung: Erstellung einer Studie für Versicherungsunternehmen in
Österreich Erstellung eines kurzen und prägnanten Ergebnisberichts für
Versicherungsmakler gemeinsam mit ÖVM und Psychonomics
Fachverband on-Tour
InternetkampagneInternetkampagne
Pensionsspot: Oktober 2004
Autoversicherung: Dez. 2004
Weitere 4 Spots: lassen Sie sich überraschen; bis April 2005
Fachverband on-Tour
Künftige SchwerpunkteKünftige Schwerpunkte
Rechtslage nach der GewO- Neu:
PR - Aktivitäten:
Berufsbild - Berufsphilosophie
Fachverband on-Tour
„„Das neue Das neue Versicherungvermittlerrecht“Versicherungvermittlerrecht“
Fachverbandsobmann Stv.Fachverbandsobmann Stv.Gunther RiedlspergerGunther Riedlsperger
Fachverband on-Tour
VorbemerkungenVorbemerkungen
Geschichte der Europäischen Gesetzgebung 09.12.2002 / 15.01.2003 – Richtlinie ist da Umsetzung - BMWA
Fachverband on-Tour
VorbemerkungenVorbemerkungen
Strategie – Entwicklungen VfGH ? Rechtsfolgen für einzelne Vermittler ? Folgen für Versicherungsmakler als Gesamtheit
Fachverband on-Tour
GEWERBEORDNUNGGEWERBEORDNUNG
§ 2 Abs 1 Z 14 – Kreditinstitute § 13 Abs 4 – Konkurs § 32 Abs 6 – „Nebenrecht“ § 94 - Gewerbeliste
Fachverband on-Tour
§ 136 a - Gewerbliche Vermögensberatung§ 136 a - Gewerbliche Vermögensberatung
Abs 1 Z 1 – Beratungsumfang Abs 1 Z 2 – Vermittlungsumfang Abs 2 – Anwendung des gesamten Rechts der RL-
Umsetzung
Fachverband on-Tour
§ 137 - Versicherungsvermittlung§ 137 - Versicherungsvermittlung
Abs 1 Definition der RL
Nur Versicherungsagent oder Versicherungsmakler
Abs 2 Gewerbl. Vermögensberater
Versicherungsvermittler
Nebengewerbe Abs 5 Ausn. v. Anwendungsbereich
Fachverband on-Tour§ 137 a - Sonstige Begriffsbestimmungen§ 137 a - Sonstige Begriffsbestimmungen
Abs 1 VU
Mitarbeiter von VU Abs 2 „Dauerhafte Datenträger“
Fachverband on-Tour§ 137 b - Berufliche Anforderungen§ 137 b - Berufliche Anforderungen
Abs 1 Fachliche Eignung Abs 2 Interne Einschulungen Abs 3 Bestätigung VU ausreichend Abs 4 Verordnungsermächtigung Abs 6 Überprüfung durch Behörde
Fachverband on-Tour
§ 137 c - Haftpflichtabsicherung§ 137 c - Haftpflichtabsicherung
Abs 1 Pflichtversicherung Abs 2 Uneingeschr.Haftungserklärung Abs 3 Nachweis der Haftungsbsicherung bei Anmeldung
Nachweis getrennter Kundenkonten
jedes Agenturverhältnis mit Versicherungszweigen
Fachverband on-Tour
§ 137 c - Fortsetzung§ 137 c - Fortsetzung
Abs 3 Beginn der Tätigkeit erst mit Registereintragung Abs 4 Leistungsfreiheit Abs 5 Wegfall Haftungsabsicherung
Fachverband on-Tour
Mitteilung der Dienstleistung Mitteilung der Dienstleistung und Niederlassung in anderen und Niederlassung in anderen
Mitgliedstaaten - § 137 dMitgliedstaaten - § 137 d
Informationsaustausch zwischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten - § 137 eden Mitgliedstaaten - § 137 e
Fachverband on-Tour
§ 137 f - Informationspflichten§ 137 f - Informationspflichten
Abs 1 Versicherungsvermittler – Name + Anschrift – Gewerberegisternummer Versicherungsvermittler“
Abs 2 Versicherungsagent – Alle Agenturverhältnisse Abs 3 Versicherungsmakler
Fachverband on-Tour
§ 137 f - Fortsetzung§ 137 f - Fortsetzung
Abs 4 Gewerblicher Vermögensberater –
Nur LV und UV
Formhinweis Abs 5 Nebengewerbe –
Form Abs 6 Fremdgelder
Fachverband on-Tour
§ 137 f - Fortsetzung§ 137 f - Fortsetzung
Abs 7 Informationspflicht bei Abschluß des ersten Versicherungsvertrages bzw. bei Änderung oder Erneuerung des Vertrages
Abs 8 Informationspflicht bei jedem Angebot Abs 9 Objektive Untersuchung
Fachverband on-Tour
§ 137 g – Beratung und Dokumentation§ 137 g – Beratung und Dokumentation
Abs 1 Inhaltliche Beratungspflicht
Wünsche und Bedürfnisse
des Kunden
Gründe für den
entscheidenden Rat Abs 2 Ausnahme Großrisken
Fachverband on-Tour
§ 137 h – Einzelheiten der Auskunftserteilung§ 137 h – Einzelheiten der Auskunftserteilung
Abs 1 Form Abs 2 Mündliche Auskunft Abs 3 Telefonverkauf Abs 4 Verordnungsermächtigung
Fachverband on-Tour
§ 138 – Sonstige Bestimmungen§ 138 – Sonstige Bestimmungen
Abs 1 Honorar Abs 2 Fremdgelder Abs 3 Bauspar- und Leasingverträge Abs 4 Wertpapieraufsichtsgesetz
Fachverband on-Tour
§ 365 a / § 365 b - Gewerberegister§ 365 a / § 365 b - Gewerberegister
Staaten in denen Vermittler tätig ist Haftung Versicherer Versicherungen / Haftungserklärungen Versicherungsagent / Versicherungsmakler Beide Formen der Ausübung Gewerbl. Vermögensberater: LV und UV Nebengewerbe
Fachverband on-Tour
§ 365 a / § 365 b - Fortsetzung§ 365 a / § 365 b - Fortsetzung
Agenturverhältnisse / Versicherungszweige Fremdgelder Vertretungsbefugte Mitglieder des Leitungsorgans
Fachverband on-Tour
§ 365 c – Zentrales Gewerberegister§ 365 c – Zentrales Gewerberegister
Führung durch BMWA Unentgeltlich / Internet Telefonisch / Schriftlich / Automationsunterstützt
Fachverband on-Tour
§ 365 u - Beschwerden§ 365 u - Beschwerden
Unentgeltliche Entgegennahme Behandlungspflicht Beantwortungspflicht Vermittlungsgebot Kooperation mit FMA
Fachverband on-Tour§ 376 Z 18 - Versicherungsvermittler§ 376 Z 18 - Versicherungsvermittler
Abs 1 Vermögensberater
Versicherungsagent
Versicherungsmakler Abs 2 Abs 4 Geltung bisheriger Befähigungsnachweise
Fachverband on-Tour
§ 376 Z 18 - Fortsetzung§ 376 Z 18 - Fortsetzung
Abs 5 Vermögensberater / Versicherugnsagent /Versicherungsmakler / Berater in Versicherungsangelegenheiten
Nachweis der Haftungsabsicherung
Gewerbeentziehungsverfahren
Fachverband on-Tour
§ 376 Z 18 - Fortsetzung§ 376 Z 18 - Fortsetzung
Abs 6 Bisherige Vermittler aufgrund § 32 GewO
Nachweis der Haftungsabsicherung
Berechtigungsbegründung nach §§ 339 und 340 GewO
Fachverband on-Tour
§ 376 Z 18 - Fortsetzung§ 376 Z 18 - Fortsetzung
Abs 7 Überleitung bestehender Rechte zur Versicherungsvermittlung
Angabe bestehender Agenturverhältnisse
Prämieninkasso
Abs 8 „Namhaftmachung“ - Tippgeber
Fachverband on-Tour
Änderungen des MaklerGÄnderungen des MaklerG
Das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.l. Nr. 98/2001 wird wie folgt geändert:
1.§ 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Die für die Versicherungsmakler geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt. Weiters sind sie anzuwenden, solange ein Versicherungsvermittler den Versicherungskunden nicht darüber informiert hat, dass er nicht als Versicherungsmakler tätig ist.“
Fachverband on-Tour
Änderungen des MaklerGÄnderungen des MaklerG
2. § 27 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Versicherungsmakler hat gegenüber den Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß § 137f. Abs. 7 bis 8 und § 137g er GewO 1994 unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen und sich nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu bemühen.“
3. § 28 Z 1 lautet:
„1. Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines angemessenen Deckungskonzeptes sowie Erfüllung des Dokumentationspflicht gemäß § 137 g GewO 1994;“
Fachverband on-Tour
Änderungen des MaklerGÄnderungen des MaklerG
4. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a. Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennt, bei einem Kreditinstitut geführte Kundenkonten (offene Freuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO und § 21 AO. Vom Makler entgegengenommene Barbeträge sind unverzüglich aus diese Kundenkonten einzuzahlen.
5. Nach § 40 wird folgender § 41 eingefügt:
„§ 41. § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Z 1 und § 31a in der Fassung BGBl. 1 Nr. xxx/xxx treten mit 15.1.2005 in Kraft.“
Fachverband on-Tour
Änderungen im VersVGÄnderungen im VersVG
Das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBi. Nr. 2/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBi. L. Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 5b Abs. 2 Z3 lautet:
„3. die in den §§ 9a und 18b VAG und, sofern die Vermittlung durch einen Versicherungsvermittler in der Form „Versicherungsagent“ erfolgte, die in den §§ 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des § 137h GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat.“
Fachverband on-Tour
Änderungen im VersVGÄnderungen im VersVG
2. § 43 werden folgende Abs. 3 bis 5 eingefügt:
„(3) Hat ein Versicherungskunde dem Versicherungsagenten einen für den Versicherer bestimmten Geldbetrag bezahlt, so gilt die Zahlung als direkt an den Versicherer erfolgt. Geldbeträge, die der Versicherer dem Versicherungsagenten zur Weiterleitung an den Versicherungsnehmer zahlt, gelten erst dann als an den Versicherungsnehmer gezahlt, wenn dieser sie tatsächlich erhält.
(4) Der Versicherungsagent hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gemäß § 137f Abs. 7 bis 8 und § 137g der GewO 1994 unter Beachtung des § 137h des GewO 1994 zu erteilen.
Fachverband on-Tour
Änderungen im VersVGÄnderungen im VersVG
(5) Vom Versicherungskunden für den Versicherer oder vom Versicherer für den Versicherungskunden bestimmte Geldbeträge sind stets über streng getrennte Kundenkonten (offene Treuhandkonten, Anderkonten) weiterzuleiten. Für diese Konten gelten zugunsten der berechtigten Versicherungskunden das Widerspruchsrecht gemäß § 37 EO sowie das Aussonderungsrecht gemäß § 44 KO und § 21 AO.“
3. § Nach 176 Abs. 2 werden folgende Absätze 2a und 3a eingefügt:
„(2a) Bei der Berechung das Rückkaufwertes eines Vertrages, der von einem Versicherungsvermittler (§ 137 Abs. 1 GewO 1994) vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden.
Fachverband on-Tour
Änderungen im VersVGÄnderungen im VersVG
(3a) Bei der Berechnung der prämienfreien Versicherungsleitung für den Vertrag, der von einem Versicherungsvermittler (§ 137 Abs. GewO 1994) vermittelt wurde, der zum Zeitpunkt des Versicherungsvertrages nicht in das Register eingetragen war, darf die Provision nicht berücksichtigt werden.“
4. § Dem § 191c wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 5b Abs. 2 Z 3, § 43 Abs. 3 bis 5 und § 176 Abs. 2a und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl . l Nr. xxx/xxx treten mit 15.1.2005 in Kraft.
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Weitere Änderungen im ...Weitere Änderungen im ...
VAG
BWG
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Kaffeepause Kaffeepause
mit freundlicher Unterstützung von Uniqa und mit freundlicher Unterstützung von Uniqa und GeneraliGenerali
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„„Neue Dokumentationspflichten Neue Dokumentationspflichten des Versicherungsmaklers“des Versicherungsmaklers“
Fachgruppenobmann Fachgruppenobmann Josef SylleJosef Sylle
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GliederungGliederung
Geschäftsgrundlagen Informationspflichten Beratung und Dokumentation
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GeschäftsgrundlagenGeschäftsgrundlagen
Maklergesetz Maklervollmacht Allgemeine Geschäftsbedingungen Maklervertrag
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GeschäftsgrundlagenGeschäftsgrundlagenMaklergesetzMaklergesetz
NEU §27 Abs.2Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungskunden die Pflicht, die Informationen gem. § 137f Abs. 7-8 und § 137g der GewO. 1994 unter Beachtung des § 137h der GewO 1994 zu erteilen und sich nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu bemühen.
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GeschäftsgrundlagenGeschäftsgrundlagenMaklergesetzMaklergesetz
Sowie Erfüllung der Dokumentationspflicht gem § 137g GewO 1994
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GeschäftsgrundlagenGeschäftsgrundlagenMaklervollmachtMaklervollmacht
Maklervollmacht
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GeschäftsgrundlagenGeschäftsgrundlagenAllgemeinen GeschäftsbedingungenAllgemeinen Geschäftsbedingungen
www.ihrversicherungsmakler.at im B2B Bereich – Allgem. Infos
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GeschäftsgrundlagenGeschäftsgrundlagenMaklervertragMaklervertrag
Weitere Details im Zuge des Erstberatungsprotokolls
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DeklarationspflichtenDeklarationspflichtengem. § 137f Abs. 1 GewOgem. § 137f Abs. 1 GewO
Eigene Papiere und Schriftstücke mit Name und Anschrift und Gewerberegisternummer
Genaue Bezeichnung:Versicherungsvermittler oderin Form Versicherungsagent oderin Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegen-heiten
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InformationspflichtenInformationspflichtengem. § 137f Abs. 6 GewOgem. § 137f Abs. 6 GewO
Information über Berechtigung zum Empfang von Prämien für Versicherungsunternehmen, oder von für den Kunden bestimmten Beträgen.
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InformationspflichtenInformationspflichtenPflichten gem. § 137f Abs. 7 GewOPflichten gem. § 137f Abs. 7 GewO
Name und Anschrift des Vermittlers
Register und Überprüfungsmöglichkeit
jede direkte/indirekte Beteiligung von über 10% an einem VU
jede direkte/indirekte Beteiligung von über 10%, die ein Versicherer an einem Vermittlungsunternehmen hält
Information über Beschwerdestelle und außergerichtliche Beschwerdeverfahren
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InformationspflichtenInformationspflichtenPflichten gem. § 137f Abs. 8 GewOPflichten gem. § 137f Abs. 8 GewO
Bei einem Beratungsgespräch hat der Vermittler entweder in Form „Versicherungsagent“ oder in Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ tätig zu werden.
Im Hinblick auf jeden einzelnen angebotenen Vertrag hat der Versicherungsvermittler vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden diesen folgendes mitzuteilen:
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InformationspflichtenInformationspflichtenPflichten gem. § 137f Abs. 8 GewO Pflichten gem. § 137f Abs. 8 GewO
1. ob er seinen Rat gem. Abs. 9 auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt, oder
2. ob er vertraglich gebunden ist und entweder
a) verpflichtet ist Versicherungsvermittlungsgeschäfte bezüglich des Vertrags gegenständlichen Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsunternehmen zu tätigen. In diesem Fall teilt er dem Kunden auf Nachfrage auch die Namen allfälliger sonstiger Versicherungsunternehmen mit, an die er vertraglich gebunden ist, wobei der Kunde über dieses Recht zu informieren ist oder
b) zwar nicht verpflichtet ist, Versicherungsvermittlungsgeschäfte bez. des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherungsnehmern zu tätigen, aber seinen Rat wegen seiner vertraglichen Bindung nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung (Z1) stützt. In diesem Fall teilt er dem Kunden auch die Namen der Versicherungs-unternehmen mit, mit denen er Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt.
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InformationspflichtenInformationspflichtenPflichten gem. § 137f Abs. 9 GewO Pflichten gem. § 137f Abs. 9 GewO
Teilt der Versicherungsvermittler dem Kunden mit, dass er auf der Grundlage einer objektiven Untersuchung berät, so ist er verpflichtet, seinen Rat auf eine Untersuchung im Sinne von § 28 Z3 des Makler- gesetzes in der geltenden Fassung von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen zu stützen (Einschränkung aus sachlich gerechtfertigten Gründen lt. AGB ist möglich!).
Im Falle von Absatz 8 Z 2 lit b gilt diese Einschränkung auf Versicherungsverträge, die von den Versicherungsunternehmen, für die der Versicherungsvermittler Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt, angeboten werden.
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Dokumentationspflichten Dokumentationspflichten gem. § 137g Abs. 1 GewO gem. § 137g Abs. 1 GewO
Der Versicherungsvermittler hat den Kunden abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Vertrages entsprechend den Angaben, Wünschen und Bedürfnisse des Kunden zu beraten und vor Abgabe der Vertragserklärung, die Gründe für den erteilten Rat genau anzugeben.
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DokumentationspflichtenDokumentationspflichtenPflichten gem. § 137h Abs. 1 GewO Pflichten gem. § 137h Abs. 1 GewO
Die den Kunden nach § 137f Abs. 7 und 8 und § 137g zustehende Auskünfte und Dokumentationen sind wie folgt zu geben:
1. Auf Papier oder einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen Datenträger;
2. In klarer, genauer und für den Kunden verständlicher Form;
3. In Deutscher oder in jeder anderen von den Parteien Sprache.
Abweichend reicht eine mündliche Auskunftserteilung wenn der Kunde dies von sich aus nachweislich wünscht oder wenn eine Sofortdeckung erforderlich ist.
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Vorschlag BeratungsprotokollVorschlag Beratungsprotokoll
Erstberatungsprotokoll (Vorschlag) Risikoliste (Vorschlag) Folgeberatungsprotokoll (Vorschlag) Variante Risikoliste (Sylle) Risikoanalyse Privatkunden (Sylle) Elektronische Erfassung und Erzeugung eines
Beratungsprotokolls (PDF) - Windowsanwendung
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Herzlichen Dank für die Herzlichen Dank für die AufmerksamkeitAufmerksamkeit