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ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES TEILES ......9394 297 Stück Ausgegeben am 29. Dezember 1995...

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9394 297 Stück Ausgegeben am 29. Dezember 1995 — Nr. 885 9. The requirement of article 162, paragraph 2(y), of the Convention to establish a subsidiary organ to deal with financial matters shall be deemed to have been fulfilled by the establishment of the Finance Committee in accordance with this section. (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES TEILES XI DES SEERECHTS- ÜBEREINKOMMENS DER VEREINTEN NATIONEN VOM 10. DEZEMBER 1982 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens IN ANERKENNUNG des bedeutenden Beitrags, den das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (im folgenden als „Seerechtsübereinkommen" bezeichnet) zur Erhaltung von Frieden, Gerechtigkeit und Fortschritt für alle Völker der Welt leistet; ERNEUT BEKRÄFTIGEND, daß der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse (im folgenden als „Gebiet" bezeichnet) sowie die Ressour- cen des Gebiets gemeinsames Erbe der Menschheit sind; EINGEDENK der Bedeutung des Seerechtsübereinkommens für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt sowie der wachsenden Besorgnis um die globale Umwelt; UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Ergebnisse der informellen Beratungen zwischen den Staaten, die von 1990 bis 1994 über offene Fragen betreffend Teil XI und damit zusammenhängende Bestimmungen des Seerechtsübereinkom- mens (im folgenden als „Teil XI" bezeichnet) stattgefunden haben; IM HINBLICK auf die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen, einschließlich marktorientier- ter Ansätze, die sich auf die Durchführung des Teiles XI auswirken; IN DEM WUNSCH, die weltweite Teilnahme am Seerechtsübereinkommen zu erleichtern; IN DER ERWÄGUNG, daß ein Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI diesem Zweck am besten dienen würde haben folgendes vereinbart: Artikel l Durchführung des Teiles XI (1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesem Übereinkommen durchzuführen. (2) Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens. Artikel2 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und Teil XI (1) Dieses Übereinkommen und Teil XI werden zusammen als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Übereinkommen und Teil XI ist das Überein- kommen maßgebend. (2) Die Artikel 309 bis 319 des Seerechtsübereinkommens finden auf dieses Übereinkommen ebenso Anwendung wie auf das Seerechtsübereinkommen. Artikel 3 Unterzeichnung Dieses Übereinkommen liegt nach seiner Annahme zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die in Artikel 305 Absatz l Buchstaben a, c, d, e und f des Seerechtsüberein- kommens genannten Staaten und Rechtsträger auf.
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9. The requirement of article 162, paragraph 2(y), of the Convention to establish a subsidiary organto deal with financial matters shall be deemed to have been fulfilled by the establishment of the FinanceCommittee in accordance with this section.

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES TEILES XI DES SEERECHTS-ÜBEREINKOMMENS DER VEREINTEN NATIONEN VOM 10. DEZEMBER 1982

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens —IN ANERKENNUNG des bedeutenden Beitrags, den das Seerechtsübereinkommen der VereintenNationen vom 10. Dezember 1982 (im folgenden als „Seerechtsübereinkommen" bezeichnet) zurErhaltung von Frieden, Gerechtigkeit und Fortschritt für alle Völker der Welt leistet;ERNEUT BEKRÄFTIGEND, daß der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzendes Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse (im folgenden als „Gebiet" bezeichnet) sowie die Ressour-cen des Gebiets gemeinsames Erbe der Menschheit sind;EINGEDENK der Bedeutung des Seerechtsübereinkommens für den Schutz und die Bewahrung derMeeresumwelt sowie der wachsenden Besorgnis um die globale Umwelt;UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen überdie Ergebnisse der informellen Beratungen zwischen den Staaten, die von 1990 bis 1994 über offeneFragen betreffend Teil XI und damit zusammenhängende Bestimmungen des Seerechtsübereinkom-mens (im folgenden als „Teil XI" bezeichnet) stattgefunden haben;IM HINBLICK auf die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen, einschließlich marktorientier-ter Ansätze, die sich auf die Durchführung des Teiles XI auswirken;IN DEM WUNSCH, die weltweite Teilnahme am Seerechtsübereinkommen zu erleichtern;IN DER ERWÄGUNG, daß ein Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI diesem Zweck ambesten dienen würde —haben folgendes vereinbart:

Artikel lDurchführung des Teiles XI

(1) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesemÜbereinkommen durchzuführen.

(2) Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.

Artikel 2Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und Teil XI

(1) Dieses Übereinkommen und Teil XI werden zusammen als eine Übereinkunft ausgelegt undangewendet. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Übereinkommen und Teil XI ist das Überein-kommen maßgebend.

(2) Die Artikel 309 bis 319 des Seerechtsübereinkommens finden auf dieses Übereinkommenebenso Anwendung wie auf das Seerechtsübereinkommen.

Artikel 3Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt nach seiner Annahme zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationenzur Unterzeichnung durch die in Artikel 305 Absatz l Buchstaben a, c, d, e und f des Seerechtsüberein-kommens genannten Staaten und Rechtsträger auf.

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Artikel 4Zustimmung, gebunden zu sein

(1) Nach der Annahme dieses Übereinkommens stellt jede Ratifikations- oder Beitrittsurkundezum Seerechtsübereinkommen oder jede Urkunde der förmlichen Bestätigung des Seerechtsüberein-kommens auch die Zustimmung dar, durch das vorliegende Übereinkommen gebunden zu sein.

(2) Ein Staat oder Rechtsträger darf nicht seine Zustimmung bekunden, durch dieses Überein-kommen gebunden zu sein, wenn er nicht zuvor seine Zustimmung bekundet hat oder gleichzeitigbekundet, durch das Seerechtsübereinkommen gebunden zu sein.

(3) Ein in Artikel 3 bezeichneter Staat oder Rechtsträger kann seine Zustimmung erklären, durchdieses Übereinkommen gebunden zu sein,

a) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, der förmlichen Bestätigung oder des in Artikel 5dargelegten Verfahrens unterzeichnet;

b) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation oder förmlichen Bestätigung unterzeichnet und spä-ter ratifiziert oder förmlich bestätigt;

c) indem er es vorbehaltlich des in Artikel 5 dargelegten Verfahrens unterzeichnet oderd) indem er ihm beitritt.(4) Die förmliche Bestätigung durch die in Artikel 305 Absatz l Buchstabe f des Seerechtsüberein-

kommens bezeichneten Rechtsträger erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage IX des Seerechtsüberein-kommens.

(5) Die Ratifikationsurkunden, die Urkunden der förmlichen Bestätigung und die Beitrittsurkun-den werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 5Vereinfachtes Verfahren

(1) Hat ein Staat oder Rechtsträger vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommenseine Ratifikationsurkunde, eine Urkunde der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde zudem Seerechtsübereinkommen hinterlegt und das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 4Absatz 3 Buchstabe c unterzeichnet, so gilt seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebundenzu sein, zwölf Monate nach Annahme des Übereinkommens als bekundet, sofern dieser Staat oderRechtsträger dem Depositar nicht vor diesem Zeitpunkt schriftlich notifiziert, daß er von dem in die-sem Artikel dargelegten vereinfachten Verfahren keinen Gebrauch macht.

(2) Erfolgt eine solche Notifikation, so wird die Zustimmung, durch dieses Übereinkommengebunden zu sein, nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b bekundet.

Artikel 6Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem 40 Staaten in Über-einstimmung mit den Artikeln 4 und 5 ihre Zustimmung bekundet haben, gebunden zu sein; allerdingsmüssen sich darunter mindestens sieben der unter Nummer l Buchstabe a der Resolution II der DrittenSeerechtskonferenz der Vereinten Nationen (im folgenden als „Resolution II" bezeichnet) genanntenStaaten befinden, von denen mindestens fünf entwickelte Staaten sein müssen. Sind diese Vorausset-zungen vor dem 16. November 1994 erfüllt, so tritt das Übereinkommen am 16. November 1994 inKraft.

(2) Für jeden Staat oder Rechtsträger, der seine Zustimmung bekundet, durch dieses Übereinkom-men gebunden zu sein, nachdem die in Absatz l dargelegten Erfordernisse erfüllt sind, tritt das Über-einkommen am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er seine Zustimmung bekundethat, gebunden zu sein.

Artikel 7Vorläufige Anwendung

(1) Ist dieses Übereinkommen am 16. November 1994 nicht in Kraft getreten, so wird es bis zuseinem Inkrafttreten vorläufig angewendet

a) von den Staaten, die in der Generalversammlung der Vereinten Nationen seiner Annahmezugestimmt haben; davon ausgenommen ist jeder Staat, der vor dem 16. November 1994dem Depositar schriftlich notifiziert, daß er das Übereinkommen nicht derart anwenden wird

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oder daß er einer solchen Anwendung nur nach einer späteren Unterzeichnung oder schriftli-chen Notifikation zustimmen wird;

b) von den Staaten und Rechtsträgern, die das Übereinkommen unterzeichnen; davon ausgenom-men ist jeder Staat, der dem Depositar bei der Unterzeichnung schriftlich notifiziert, daß er dasÜbereinkommen nicht derart anwenden wird;

e) von den Staaten und Rechtsträgern, die seiner vorläufigen Anwendung durch schriftliche Noti-fikation an den Depositar zustimmen;

d) von den Staaten, die dem Übereinkommen beitreten.(2) Alle diese Staaten und Rechtsträger wenden dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit

ihren innerstaatlichen oder internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften mit Wirkung vom16. November 1994 oder — falls dieser Zeitpunkt später liegt — vom Tag der Unterzeichnung, derNotifikation der Zustimmung oder des Beitritts vorläufig an.

(3) Die vorläufige Anwendung endet mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens. In jedemFall endet die vorläufige Anwendung am 16. November 1998, sofern bis zu diesem Zeitpunkt das Erfor-dernis in Artikel 6 Absatz l nicht erfüllt ist, fdaß die Zustimmung, durch das Übereinkommen gebun-den zu sein, von mindestens sieben der unter Nummer l Buchstabe a der Resolution II genannten Staa-ten (von denen mindestes fünf entwickelte Staaten sein müssen) bekundet sein muß.

Artikel 8Vertragsstaaten

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Vertragsstaaten" Staaten, die zugestimmt haben,durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.

(2) Dieses Übereinkommen gilt sinngemäß für die in Artikel 305 Absatz l Buchstaben c, d, e und fdes Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger, die zu den jeweils für sie geltenden Bedin-gungen Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens werden; insoweit bezieht sich der Begriff„Vertragsstaaten" auf diese Rechtsträger.

Artikel 9Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens.

Artikel 10Verbindliche Worlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer,russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Ver-einten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigen dieses Übereinkom-men unterschrieben.

GESCHEHEN ZU NEW YORK am xx. Juli 1994.

ANLAGEABSCHNITT 1. KOSTEN FÜR DIE VERTRAGSSTAATEN UND INSTITUTIONELLE VER-

EINBARUNGEN(1) Die Internationale Meeresbodenbehörde (im folgenden als „Behörde" bezeichnet) ist die

Organisation, durch welche die Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens in Übereinstimmungmit der in Teil XI und diesem Übereinkommen festgelegten Ordnung für das Gebiet die Tätigkeitenim Gebiet organisieren und überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung der Ressour-cen des Gebiets. Die Befugnisse und Aufgaben der Behörde sind diejenigen, die ihr durch das See-rechtsübereinkommen ausdrücklich übertragen sind. Sie hat die mit dem Seerechtsübereinkommenim Einklang stehenden Nebenbefugnisse, die mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Aufgabenin bezug auf Tätigkeiten im Gebiet zusammenhängen und dafür erforderlich sind.

(2) Um die Kosten für die Vertragsstaaten auf ein Mindestmaß zu beschränken, müssen alle aufGrund des Seerechtsübereinkommens und dieses Übereinkommens zu bildenden Organe und Neben-sorgane kostengünstig sein. Dieser Grundsatz gilt auch für die Häufigkeit, die Dauer und die zeitlicheFestlegung von Sitzungen.

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(3) Die Bildung und die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe und Nebenorgane der Behördeerfolgen schrittweise, wobei die von den betreffenden Organen und Nebensorganen zu erfüllendenAufgaben in Betracht gezogen werden, so daß sie ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten in den verschie-denen Entwicklungsstadien der Tätigkeiten im Gebiet reibungslos erfüllen können.

(4) Die der Behörde mit dem Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens obliegenden erstenAufgaben werden von der Versammlung, dem Rat, dem Sekretariat, der Rechts- und Fachkommissionund dem Finanzausschuß wahrgenommen. Die Aufgaben der Kommission für wirtschaftliche Planungwerden von der Rechts- und Fachkommission so lange ausgeübt, bis der Rat etwas anderes beschließtoder bis der erste Arbeitsplan zur Ausbeutung bestätigt ist.

(5) Zwischen dem Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens und der Bestätigung des erstenArbeitsplans zur Ausbeutung befaßt sich die Behörde in erster Linie mit folgendem:

a) Bearbeitung von Anträgen auf Bestätigung der Arbeitspläne für die Erforschung nach Teil XIund diesem Übereinkommen;

b) Durchführung der Beschlüsse der Vorbereitungskommssion für die Internationale Meeresbo-denbehörde und für den Internationalen Seegerichtshof (im folgenden als „Vorbereitungs-kommssion" bezeichnet) in bezug auf die eingetragenen Pionierinvestoren und ihre bescheini-genden Staaten, einschließlich ihrer Rechte und Pflichten, nach Artikel 308 Absatz 5 des See-rechtsübereinkommens und der Resolution II Nummer 13;

c) Überwachung der Einhaltung der Arbeitsplätze für die Erforschung, die in Form von Verträ-gen bestätigt worden sind;

d) Beobachtung und Überprüfung von Tendenzen und Entwicklungen im Zusammenhang mitTätigkeiten im Tiefseebergbau, einchließlich der regelmäßigen Analyse der Bedingungender Weltmetallmärkte sowie der Metallpreise, -tendenzen und -aussichten;

e) Untersuchung der möglichen Auswirkung der Mineralienproduktion im Gebiet auf die Wirt-schaft der wahrscheinlich am schwersten betroffenen Entwicklungsstaaten mit Landprodukti-on dieser Mineralien, um ihre Schwierigkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken und ihnenbei ihrer wirtschaftlichen Anpassung zu helfen; dabei soll die in diesem Zusammenhang vonder Vorbereitungskommission geleistete Arbeit berücksichtigt werden;

f) Annahme der für die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet entsprechend ihrem Fortschritterforderlichen Regeln, Vorschriften und Verfahren. Ungeachtet der Anlage II Artikel 17Absatz 2 Buchstabe b und c des Seerechtsübereinkommens berücksichtigen diese Regeln, Vor-schriften und Verfahren die Bestimmung dieses Übereinkommens, die lange Verzögerungbeim kommerziellen Tiefseebergbau und den mutmaßlichen Fortgang von Tätigkeiten imGebiet;

g) Annahme von Regeln, Vorschriften und Verfahren, die anwendbar Normen für den Schutzund die Bewahrung der Meeresumwelt enthalten;

h) Förderung und Ermutigung der Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung im Hin-blick auf Tätigkeiten im Gebiet sowie Sammlung und Verbreitung der Ergebnisse dieser For-schung und ihrer Auswertung, sobald sie Verfügbar sind, unter besonderer Berücksichtigungder Forschung in bezug auf Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet;

i) Beschaffung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Beobachtung der Entwicklung der fürTätigkeiten im Gebiet in Betracht kommenden Meerestechnologie, insbesondere der Techno-logie zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt;

j) Bewertung der verfügbaren Daten über die Prospektion und Erforschung;k) rechtzeitige Ausarbeitung von Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Ausbeutung, ein-

schließlich derjenigen für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt.(6) a) Der Rat prüft einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung, nach-

dem er von der Rechts- und Fachkommission eine Empfehlung dazu erhalten hat. DieBearbeitung eines Antrags auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung erfolgtin Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen einschließlich seiner Anlage IIIund dem vorliegenden Übereinkommen mit folgender Maßgabe:

i) Ein Arbeitplan für die Erforschung, der im Namen eines unter Nummer l Buchstabe aZiffer ii oder iii der Resolution II bezeichneten Staates oder Rechtsträgers oder einesan einem solchen Rechtsträger Beteiligten, die keine eingetragenen Pionierinvestorensind, vorgelegt wird, welcher bereits vor Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommenserhebliche Tätigkeiten im Gebiet durchgeführt hat, oder sein Rechtsnachfolger erfülltdie für die Bestätigung des Arbeitsplans notwendigen finanziellen und technischenVoraussetzungen, wenn der befürwortende Staat oder die befürwortenden Staatenbescheinigen, daß der Antragsteller einen Betrag in Höhe von mindestens 30 Millio-nen US-Dollar in Forschungs- und Erforschungstätigkeiten investiert hat, von denen

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mindestens zehn Prozent für die Auswahl, Untersuchung und Bewertung des imArbeitsplan bezeichneten Feldes ausgegeben wurden. Erfüllt der Arbeitsplan im übri-gen die Anforderungen des Seerechtsübereinkommens und aller in seinem Rahmenangenommenen Regeln, Vorschriften und Verfahren, so wird er vom Rat in Formeines Vertrags bestätigt. Abschnitt 3 Abs. 11 dieser Anlage wird entsprechend ausge-legt und angewendet:

ii) ungeachtet der Nummer 8 Buchstabe a der Resolution II kann ein eingetragener Pio-nierinvestor die Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung innerhalb von36 Monaten nach Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens beantragen. DieserArbeitsplan besteht aus Unterlagen, Berichten und sonstigen Daten, die der Vorberei-tungskommission sowohl vor als auch nach der Eintragung vorgelegt wurden; er ist miteiner von der Vorbereitungskommission in Übereinstimmung mit Nummer 11 Buchsta-be a der Resolution II ausgeteilten Bescheinigung über die Einhaltung ihrer Bestim-mungen zu versehen, welche aus einem Tatsachenbericht besteht, der den Stand derEinhaltung der Verpflichtungen auf Grund der Regelungen für Pionierinvestorenbeschreibt. Ein derartiger Arbeitsplan gilt als bestätigt. Er erhält die Form eines zwi-schen der Behörde und dem eingetragenen Pionierinvestor nach Teil XI und dem vor-liegenden Übereinkommen geschlossenen Vertrags. Die auf Grund der Nummer 7Buchstabe a der Resolution II gezahlte Gebühr in Höhe von 250 000 US-Dollar giltals Gebühr für die Erforschungsphase nach Abschnitt 8 Absatz 3 dieser Anlage.Abschnitts Absatz 11 dieser Anlage wird entsprechend ausgelegt und angewendet;

iii) nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung muß ein Vertrag mit einem unter Ziffer ibezeichneten Staat, Rechtsträger oder einem an einem solchen Rechtsträger Beteilig-ten Vereinbarungen enthalten, die den mit einem unter Ziffer ii bezeichneten Staat,Rechtsträger oder einem an einem solchen Rechtsträger Beteiligten getroffenen Ver-einbarungen ähnlich und nicht weniger günstig sind als diese. Werden mit einem derunter Ziffer i bezeichneten Staaten, Rechtsträger oder einem an einem solchen Rechts-träger Beteiligten günstigeen, Vereinbarungen getroffen, so trifft der Rat ähnliche undnicht weniger günstigere Vereinbarungen hinsichtlich der von den unter Ziffer iibezeichneten eingetragenen Pionierinvestoren übernommenen Rechte und Pflichten;diese Vereinbarungen dürfen jedoch die Interessen der Behörde weder berühren nochbeeinträchtigen;

iv) ein Staat, der einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans nach Ziffer i oder iibefürwortet, kann entweder in Vertragsstaat oder ein Staat sein, der dieses Überein-kommen nach Artikel 7 vorläufig anwendet, oder ein Staat, der nach Absatz 12 Mit-glied der Behörde auf vorläufiger Grundlage ist;

v) Nummer 8 Buchstabe c der Resolution II wird in Übereinstimmung mit Ziffer ii ausge-legt und angewendet,

b) Die Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung erfolgt nach Artikel 153 Absatz 3des Seerechtsübereinkommens.

(7) Ein Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans ist mit einer Einschätzung möglicher Folgen dervorgeschlagenen Tätigkeiten auf die Umwelt und mit einer Beschreibung eines Programms für ozeano-graphische und ökologische Bestandsuntersuchungen entsprechend den von der Behörde beschlosse-nen Regem, Vorschriften und Verfahren zu versehen.

(8) Ein Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung wird vorbehaltlich desAbsatzes 6 Buchstabe a Ziffer i oder ii nach den in Abschnitts Absatz 11 dieser Anlage dargelegtenVerfahren bearbeitet.

(9) Ein Arbeitsplan für die Erforschung wird für einen Zeitraum von 15 Jahren bestätigt. NachAblauf eines Arbeitsplans für die Erforschung beantragt der Vertragsnehmer einen Arbeitsplan fürdie Ausbeutung, sofern er dies nicht bereits getan oder eine Verlängerung des Arbeitplans für dieErforschung erhalten hat. Die Vertragsnehmer können solche Verlängerungen um jeweils höchstensfünf Jahre beantragen. Die Verlängerungen werden genehmigt, wenn der Vertragsnehmer sich redlichbemüht hat, die Voraussetzungen des Arbeitsplans zu erfüllen, jedoch aus Gründen, auf die er keinenEinfluß hat, nicht in der Lage war, die erforderliche Vorbereitungsarbeit für den Übergang zum Aus-beutungsstadium zum Abschluß zu bringen, oder wen die obwaltenden wirtschaftlichen Umstände denÜbergang zum Ausbeutungsstadium nicht rechtfertigen.

(10) Die Bezeichnung eines reservierten Feldes für die Behörde nach Anlage III Artikel 8 des See-rechtsübereinkommens erfolgt im Zusammenhang mit der Bestätigung eines Arbeitsplans für dieErforschung oder eines Arbeitsplans für die Erforschung und Ausbeutung.

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(11) Ungeachtet des Absatzes 9 wird ein bestätigter Arbeitsplan für die Erforschung, der von min-destens einem Staat befürwortet wird, welcher dieses Übereinkommen vorläufig anwendet, unwirksam,wenn dieser Staat die vorläufige Anwendung des Übereinkommens beendet und weder Mitglied aufvorläufiger Grundlage nach Absatz 12 noch Vertragsstaat geworden ist.

(12) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die in Artikel 3 bezeichneten Staaten undRechtsträger, die das Übereinkommen nach Artikel 7 vorläufig angewandt haben und für die es nicht inKraft ist, weiterhin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen unter folgenden Buchstaben Mitglie-der der Behörde auf vorläufiger Grundlage bleiben, bis es für sie in Kraft tritt:

a) Tritt dieses Übereinkommen vor dem 16. November 1996 in Kraft, so sind diese Staaten undRechtsträger berechtigt, weiterhin auf vorläufiger Grundlage als Mitglieder der Behörde teil-zunehmen, nachdem sie dem Verwahrer des Übereinkommens ihre Absicht der Teilnahme alsMitglied auf vorläufiger Grundlage notifiziert haben. Diese Mitgliedschaft endet am16. November 1996 oder mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder des Seerechts-übereinkommens für das betreffende Mitglied, sofern dieser Zeitpunkt früher liegt. Der Ratkann auf Ersuchen des betreffenden Staates oder Rechtsträgers diese Mitgliedschaft überden 16. November 1996 hinaus um einen oder mehrere weitere Zeiträume von insgesamt höch-stens zwei Jahren verlängern, sofern er überzeugt ist, daß der betreffende Staat oder Rechts-träger sich redlich bemüht hat, Vertragspartei des Übereinkommens und des Seerechtsüberein-kommens zu werden;

b) tritt dieses Übereinkommen nach dem 15. November 1996 in Kraft, so können diese Staatenund Rechtsträger den Rat ersuchen, ihnen die weitere Mitgliedschaft in der Behörde auf vor-läufiger Grundlage für einen oder mehrere Zeiträume, die nicht über den 16. November 1998hinausreichen, zuzugestehen. Der Rat gewährt diese Mitgliedschaft mit Wirkung von dem Zeit-punkt des Ersuchens, sofern er überzeugt ist, daß der Staat oder Rechtsträger sich redlichbemüht hat, Vertragspartei des Übereinkommens und des Seerechtsübereinkommens zu wer-den;

c) Staaten und Rechtsträger, die nach Buchstabe a oder b Mitglieder der Behörde auf von läufigerGrundlage sind, wenden Teil XI und dieses Übereinkommen im Einklang mit ihrer innerstaat-lichen oder internen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und jährlich bereitgestellten Haushalts-mitteln vorläufig an; sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder, dar-unteri) die Verpflichtung zum Verwaltungshaushalt der Behörde entsprechend dem vereinbarten

Beitragsschlüssel beizutragen;ii) das Recht, einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans zur Erforschung zu befürwor-

ten. Im Fall von Rechträgern, deren Beteiligte natürliche oder juristische Personen sind,welche die Staatsangehörigkeit von mehr als einem Staat besitzen, wird der Arbeitsplanfür die Erforschung nur bestätigt, wenn alle Staaten, aus deren natürlichen oder juristi-schen Personen diese Rechtsträger bestehen, Vertragsstaaten oder Mitglieder auf vorläufi-ger Grundlage sind;

d) ungeachtet des Absatzes 9 wird ein bestätigter Arbeitsplan in Form eines Vertrags für dieErforschung, der nach Buchstabe c Ziffer ii von einem Staat befürwortet wurde, der Mitgliedauf vorläufiger Grundlage war, unwirksam, wenn solche Mitgliedschaft endet und der Staatoder Rechtsträger nicht Vertragsstaat geworden ist;

e) hat ein derartiges Mitglied seine berechneten Beiträge nicht bezahlt oder ist es sonst seinenVerpflichtungen aus diesem Absatz nicht nachgekommen, so wird seine Mitgliedschaft auf vor-läufiger Grundlage beendet.

(13) Der Hinweis in Anlage III Artikel 10 des Seerechtsübereinkommens auf eine nicht zufrieden-stellende Ausführung des Arbeitsplans wird in dem Sinne ausgelegt, daß der Vertragsnehmer dieAnforderungen eines bestätigten Arbeitsplans trotz entsprechender ein- oder mehrfacher schriftlicherErmahnung des Vertragsnehmers durch die Behörde nicht erfüllt hat.

(14) Die Behörde hat einen eigenen Haushalt. Bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, indem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, werden die Verwaltungskosten der Behörde aus dem Haus-halt der Vereinten Nationen bestritten. Danach werden die Verwaltungskosten der Behörde so langedurch die berechneten Beiträge ihrer Mitglieder, einschließlich etwaiger Mitglieder auf vorläufigerGrundlage, nach Artikel 171 Buchstabe a und Artikel 173 des Seerechtsübereinkommens und nachdem vorliegenden Übereinkommen bestritten, bis die Behörde genügend Mittel aus anderen Quellenbesitzt, um diese Kosten zu bestreiten. Die Behörde übt die in Artikel 174 Absatz l des Seerechtsüber-einkommens bezeichnete Befugnis, Kredite aufzunehmen, nicht zur Finanzierung ihres Verwaltungs-haushalts aus.

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(15) In Übereinstimmung mit Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o Ziffer ii des Seerechtsübereinkom-mens erarbeitet und beschließt die Behörde Regeln, Vorschriften und Verfahren, die auf den in denAbschnitten 2, 5, 6, 7 und 8 dieser Anlage enthaltenen Grundsätzen beruhen, sowie zusätzlicheRegeln, Vorschriften und Verfahren, die zur Vereinfachung der Bestätigung von Arbeitsplänen zurErforschung oder Ausbeutung notwendig sind, in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen:

a) Der Rat kann solche Regeln, Vorschriften und Verfahren jederzeit ausarbeiten, wenn er sie fürdie Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet ganz oder teilweise für erforderlich hält oderwenn er feststellt, daß die kommerzielle Ausbeutung unmittelbar bevorsteht, oder auf Ersu-chen eines Staates, dessen Angehöriger beabsichtigt, die Bestätigung eines Arbeitsplans fürdie Ausbeutung zu beantragen;

b) wird ein Ersuchen von einem unter Buchstabe a genannten Staat gestellt, so nimmt der Ratdiese Regeln, Vorschriften und Verfahren innerhalb von zwei Jahren nach dem Ersuchen inÜbereinstimmung mit Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o des Seerechtsübereinkommens an;

c) hat der Rat die Ausarbeitung der Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Ausbeutungnicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit abgeschlossen und ist ein Antrag auf Bestätigungeines Arbeitsplans für die Ausbeutung anhängig, so prüft der Rat diesen Arbeitsplatz dennochund bestätigt ihn vorläufig auf der Grundlage der Bestimmungen des Seerechtsübereinkom-mens und aller Regem, Vorschriften und Verfahren, die er gegebenenfalls vorläufig beschlos-sen hat, oder auf der Grundlage der im Seerechtsübereinkommen enthaltenen Normen und derin dieser Anlage enthaltenen Bedingungen und Grundsätze sowie des Grundsatzes der Nicht-diskriminierung zwischen Vertragsnehmern.

(16) Die Entwürfe der Regeln, Vorschriften und Verfahren sowie etwaige Empfehlungen zuTeil XI, die in den Berichten und Empfehlungen der Vorbereitungskommission enthalten sind, werdenvon der Behörde bei der Annahme von Regeln, Vorschriften und Verfahren nach Teil XI und diesemÜbereinkommens berücksichtigt.

(17) Die einschlägigen Bestimmungen des Teiles XI Abschnitt 4 des Seerechtsübereinkommenwerden im Einklang mit diesem Übereinkommen ausgelegt und angewendet.

ABSCHNITT 2. DAS UNTERNEHMEN(1) Das Sekretariat der Behörde nimmt die Aufgaben des Unternehmens so lange wahr, bis dieses

unabhängig vom Sekretariat tätig wird. Der Generalsekretär der Behörde ernennt aus dem Personalder Behörde einen Generaldirektor ad interim, der die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das Per-sonal des Sekretariats überwacht.

Diese Aufgaben sind folgende:a) Beobachtung und Überprüfung von Tendenzen und Entwicklungen im Zusammenhang mit

Tätigkeiten im Tiefseebergbau, einschließlich der regelmäßigen Analyse der Bedingungender Weltmetallmärkte sowie der Metallpreise, -tendenzen und -aussiebten:

b) Bewertung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Meeresforschung hinsichtlich der Tätigkei-ten im Gebiet unter besonderer Berücksichtigung der Forschung in bezug auf Umweltauswir-kungen von Tätigkeiten im Gebiet;

c) Bewertung der verfügbaren Daten in bezug auf die Prospektion und Erforschung einschließlichder Kriterien für diese Tätigkeiten;

d) Bewertung der für Tätigkeiten im Gebiet maßgeblichen technischen Entwicklungen, insbeson-dere der Technologie in bezug auf den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt;

e) Auswertung von Informationen und Daten über die für die Behörde reservierten Felder;f) Bewertung von Möglichkeiten für gemeinschaftliche Unternehmungen;g) Sammlung von Informationen über die Verfügbarkeit ausgebildeter Arbeitskräfte;h) Untersuchung von Optionen für die Verwaltung des Unternehmens in den verschiedenen Sta-

dien seiner Tätigkeit.(2) Das Unternehmen führt zunächst seine ersten Tiefseebergbautätigkeiten im Rahmen gemein-

schaftlicher Unternehmungen durch. Nachdem ein Arbeitsplan für die Ausbeutung für einen anderenRechtsträger als das Unternehmen bestätigt wurde oder nachdem ein Antrag auf eine gemeinschaftli-che Unternehmung mit dem Unternehmen beim Rat eingegangen ist, befaßt sich der Rat mit der Fragedes vom Sekretariat der Behörde unabhängigen Tätigwerdens des Unternehmens. Sind gemeinschaft-liche Unternehmungen mit dem Unternehmen mit vernünftigen kommerziellen Grundsätzen verein-bar, so erläßt der Rat eine Richtlinie nach Artikel 170 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens, die die-ses unabhängige Tätigkeitwerden vorsieht.

(3) Die in Anlage IV Artikel 11 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens vorgesehene Verpflich-tung der Vertragsstaaten, eine Abbaustätte des Unternehmens zu finanzieren, gilt nicht, und die Ver-

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tragsstaaten sind nicht verpflichtet, irgendwelche Arbeiten an Abbaustätten des Unternehmens oderauf Grund von Vereinbarungen des Unternehmens über gemeinschaftliche Unternehmungen zu finan-zieren.

(4) Die für die Vertragsnehmer geltenden Verpflichtungen gelten auch für das Unternehmen.Ungeachtet des Artikels 153 Absatz 3 und der Anlage III Artikel 3 Absatz 5 des Seerechtsübereinkom-mens erhält ein Arbeitsplan für das Unternehmen nach seiner Bestätigung die Form eines zwischen derBehörde und dem Unternehmen geschlossenen Vertrags.

(5) Ein Vertragsnehmer, welcher der Behörde ein bestimmtes Feld als reserviertes Feld überlassenhat, hat Anrecht auf das erste Angebot, mit dem Unternehmen eine Vereinbarung über eine gemein-schaftliche Unternehmung zur Erforschung und Ausbeutung dieses Feldes zu schließen. Liegt dasUnternehmen nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach seinem vom Sekretariat der Behörde unab-hängigen Tätigwerden oder — sofern dies später ist — nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nachdem Zeitpunkt, zu dem das Feld für die Behörde reserviert wurde, einen Antrag auf einen Arbeitsplanfür Tätigkeiten in diesem reservierten Feld vor, so ist der Vertragsnehmer, der das Feld überlassen hat,berechtigt, einen Arbeitsplan für dieses Feld zu beantragen, sofern er nach Treu und Glauben anbietet,das Unternehmen als Partner in eine gemeinschaftliche Unternehmung einzubeziehen.

(6) Artikel 170 Absatz 4, Anlage IV und andere Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens,die sich auf das Unternehmen beziehen, werden im Einklang mit diesem Abschnitt ausgelegt und ange-wendet.

ABSCHNITT 3. BESCHLUSSFASSUNG(1) Die allgemeinen Leistsätze der Behörde werden von der Versammlung in Zusammenarbeit mit

dem Rat festgelegt.(2) Grundsätzlich soll die Beschlußfassung in den Organen der Behörde durch Konsens erfolgen.(3) Sind alle Bemühungen, einen Beschluß durch Konsens zu fassen, erschöpft, so werden bei

Abstimmungen in der Versammlung Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesen-den und abstimmenden Staaten und Beschlüsse über Sachfragen mit Zweidrittelmehrheit der anwesen-den und abstimmenden Staaten gefaßt, wie in Artikel 159 Absatz 8 des Seerechsübereinkommens vor-gesehen.

(4) Beschlüsse der Versammlung über jede Angelegenheit, für die der Rat ebenfalls zuständig ist,oder über jede Verwaltungs-, Haushalts- oder Finanzfrage stützen sich auf Empfehlungen des Rates.Nimmt die Versammlung die Empfehlung des Rates zu einer Angelegenheit nicht an, so verweist siediese zur weiteren Prüfung an den Rat zurück. Der Rat prüft die Angelegenheit erneut im Licht dervon der Versammlung geäußerten Ansichten.

(5) Sind alle Bemühungen, einen Beschluß durch Konsens zu fassen, erschöpft, so werden beiAbstimmungen im Rat Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden undabstimmenden Mitglieder und Beschlüsse über Sachfragen, soweit das Seerechtsübereinkommen nichtBeschlüsse durch Konsens im Rat vorsieht, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmen-den Mitglieder gefaßt, sofern solche Beschlüsse nicht von der Mehrheit in einer der in Absatz 9 genann-ten Kammern abgelehnt werden. Bei seiner Beschlußfassung bemüht sich der Rat, die Interessen allerMitglieder der Behörde zu unterstützen.

(6) Zur Erleichterung weiterer Verhandlungen kann der Rat eine Beschlußfassung vertagen,solange noch nicht alle Bemühungen um einen Konsens über eine Frage erschöpft zu sein scheinen.

(7) Beschlüsse der Versammlung oder des Rates, die sich auf die Finanzen oder den Haushalt aus-wirken, sützen sich auf Empfehlungen des Finanzausschusses.

(8) Artikel 161 Absatz 8 Buchstaben b und c des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwen-dung.

(9) a) Jede nach Absatz 15 Buchstaben a bis c gewählte Staatengruppe wird für die Zwecke derAbstimmung im Rat als eine Kammer behandelt. Die nach Absatz 15 Buchstabend unde gewählten Entwicklungsstaaten werden für die Zwecke der Abstimmung im Rat als eineeinzige Kammer behandelt.

b) Vor der Wahl der Mitglieder des Rates erstellt die Versammlung Listen der Länder, welchedie Kriterien für eine Mitgliedschaft in den Staatengruppen nach Absatz 15 Buchstaben abis d erfüllen. Erfüllt ein Staat die Kriterien für eine Mitgliedschaft in mehr als einer Grup-pe, so kann er nur von einer Gruppe zur Wahl in den Rat vorgeschlagen werden und darfbei Abstimmungen im Rat nur diese Grupe vertreten.

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(10) Jede in Absatz 15 Buchstaben a bis d vorgesehene Staatengruppe wird im Rat durch die vonihr vorgeschlagenen Mitglieder vertreten. Jede Gruppe schlägt nur so viele Kandidaten vor, wie sieSitze zu besetzen hat. Übersteigt die Anzahl der möglichen Kandidaten in jeder der in Absatz 15 Buch-staben a bis e genannten Gruppen die Anzahl der in jeder dieser Gruppen zur Verfügung stehendenSitze, so wird in der Regel das Rotationsprinzip angewendet. Die Staaten, die Mitglieder dieser Grup-pen sind, bestimmen, wie dieses Prinzip in der jeweiligen Gruppe angewendet wird.

(11) a) Der Rat billigt eine Empfehlung der Rechts- und Fachkommission zur Bestätigung einesArbeitsplans, sofern er nicht mit Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmen-den Mitglieder, einschließlich der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglie-der in jeder der Kammern des Rates, beschließt, den Arbeitsplan abzulehnen. Unterläßtes der Rat, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist über eine Empfehlung zur Bestätigungeines Arbeitsplans zu beschließen, so gilt die Empfehlung nach Ablauf dieser Frist als vomRat gebilligt. Die vorgeschriebene Frist beträgt üblicherweise 60 Tage, sofern der Ratnicht beschließt, eine längere Frist vorzusehen. Empfiehlt die Kommission die Ablehnungeines Arbeitsplans oder gibt sie keine Empfehlung ab, so kann der Rat nach seinerGeschäftsordnung für die Beschlußfassung über Sachfragen den Arbeitsplan dennochbestätigen,

b) Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe j des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.(12) Entsteht eine Streitigkeit über die Ablehnung eines Arbeitsplans, so wird sie dem im See-

rechtsübereinkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren unterworfen.(13) Beschlüsse durch Abstimmung in der Rechts- und Fachkommission werden mit der Mehrheit

der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.(14) Teil XI Abschnitt 4 Unterabschnitte B und C des Seerechtsübereinkommens wird Überein-

stimmung mit dem vorliegenden Abschnitt ausgelegt und angewendet.(15) Der Rat besteht aus 36 Mitgliedern der Behörde, die von der Versammlung in folgender Rei-

henfolge gewählt werden:a) vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die während der letzten fünf Jahre, für die Statistiken

vorliegen, entweder mehr als 2 Prozent des Wertes des gesamten Weltverbrauchs der Rohstof-fe, die aus den aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen erzeugt werden, verbrauchtoder Nettoeinfuhren von mehr als 2 Prozent des Wertes der gesamten Welteinfuhr dieser Roh-stoffe vorgenommen haben; unter diesen vier Mitgliedern müssen sich jedoch ein Staat der ost-europäischen Region, der gemessen am Bruttosozialprodukt die größte Wirtschaft in derRegion aufweist, und der Staat befinden, der gemessen am Bruttosozialprodukt bei Inkrafttre-ten des Seerechtsübereinkommens die größte Wirtschaft aufweist, sofern diese Staaten in die-ser Gruppe vertreten sein wollen;

b) vier Mitglieder aus den acht Vertragsstaaten, die unmittelbar oder durch ihre Staatsangehöri-gen die umfangreichsten Investitionen zur Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten imGebiet vorgenommen haben;

c) vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die auf Grund der Produktion im Bereich ihrer Hoh-heitsbefugnisse die wichtigsten Nettoexporte der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineralien-gruppen sind; darunter müssen sich mindestens zwei Entwicklungsstaaten befinden, derenWirtschaft in hohem Maße von der Ausfuhr dieser Mineralien abhängig ist;

d) sechs Mitglieder aus Vertragsstaaten, die Entwicklungsstaaten sind und die besondere Interes-sen vertreten. Zu diesen zu vertretenden besonderen Interessen gehören die von Staaten mitgroßer Bevölkerung, von Binnenstaaten oder geographisch benachteiligten Staaten, von Insel-staaten, von Staaten, die wichtigste Importeure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineralien-gruppen sind, von Staaten, die mögliche Erzeuger dieser Mineralien sind, und von am wenig-sten entwickelten Staaten.

e) achtzehn Mitglieder, die nach dem Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung derGesamtheit der Sitze im Rat gewählt werden; aus jeder geographischen Region muß minde-stens ein Mitglied nach diesem Buchstaben gewählt werden. Zu diesem Zweck gelten als geo-graphische Regionen: Afrika, Asien, Osteuropa, Lateinamerika und die Karibik sowie West-europa und andere Staaten.

(16) Artikel 161 Absatz l des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.

ABSCHNITT 4. ÜBERPRÜFUNGSKONFERENZDie Bestimmungen in Artikel 155 Absätze l, 3 und 4 des Seerechtsübereinkommens über die

Überprüfungskonferenz findet keine Anwendung. Ungeachtet des Artikels 314 Absatz 2 des Seerechts-

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Übereinkommens kann die Versammlung auf Empfehlung des Rates jederzeit eine Überprüfung der inArtikel 155 Absatz l des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Angelegenheiten vornehmen. Ände-rungen, die sich auf das vorliegende Übereinkommen und Teil XI beziehen, unterliegen den in denArtikeln 314, 315 und 316 des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Verfahren; allerdings müssendie Grundsätze, die Ordnung und die anderen Bedingungen, die in Artikel 155 Absatz 2 des Seerechts-übereinkommens genannt sind, beibehalten werden und die in Absatz 5 jenes Artikels bezeichnetenRechte unberührt bleiben.

ABSCHNITT 5. WEITERGABE VON TECHNOLOGIE(1) Die Weitergabe von Technologie für die Zwecke des Teiles XI wird durch den Artikel 144 des

Seerechtsübereinkommens sowie durch folgende Grundsätze geregelt:a) Das Unternehmen und Entwicklungsstaaten, die Tiefseebergbautechnologie zu erhalten wün-

schen, bemühen sich, solche Technologie zu angemessenen und annehmbaren kommerziellenBedingungen auf dem freien Markt oder durch Vereinbarungen über gemeinschaftliche Unter-nehmungen zu erhalten;

b) können das Unternehmen oder Entwicklungsstaaten Tiefseebergbautechnologie nicht erhal-ten, so kann die Behörde alle oder einzelne Vertragsnehmer und ihre jeweiligen befürworten-den Staaten auffordern, mit ihr zur Erleichterung des Erwerbs von Tiefseebergbautechnologiedurch das Unternehmen oder seine gemeinschaftliche Unternehmung oder durch einen odermehrere Entwicklungsstaaten, die sich um den Erwerb solcher Technologie zu angemessenenund annehmbaren kommerziellen Bedingungen im Einklang mit dem wirksamen Schutz derRechte des geistigen Eigentums bemühen, zusammenzuarbeiten. Die Vertragsstaaten ver-pflichten sich, zu diesem Zweck uneingeschränkt und wirksam mit der Behörde zusammenzu-arbeiten und dafür zu sorgen, daß die von ihnen befürworteten Vertragsnehmer ebenfallsuneingeschränkt mit der Behörde zusammenarbeiten.

c) in der Regel fördern die Vertragsstaaten die internationale technische und wissenschaftlicheZusammenarbeit in bezug auf Tätigkeiten im Gebiet zwischen den jeweils Beteiligten oderdurch Ausarbeitung von Programmen zur Ausbildung, technischen Hilfe oder wissenschaftli-chen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Meereswissenschaft und Meerestechnologie sowiedes Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt.

(2) Anlage III Artikel 5 des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.

ABSCHNITT 6. PRODUKTIONSPOLITIK(1) Die Produktionspolitik der Behörde beruht auf folgenden Grundsätzen:a) Die Erschließung der Ressourcen des Gebiets erfolgt nach vernünftigen kommerziellen

Grundsätzen;b) das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, seine einschlägigen Kodizes und Folge- oder

Ablöseübereinkünfte gelten für Tätigkeiten im Gebiet;c) insbesondere dürfen Tätigkeiten im Gebiet nicht subventioniert werden, sofern dies nicht im

Rahmen der unter Buchstabe b genannten Übereinkünfte erlaubt ist. Subventionierunen fürdie Zwecke dieser Grundsätze sind im Rahmen der unter Buchstabe b bezeichneten Überein-künfte definiert;

d) eine Diskriminierung der aus dem Gebiet stammenden Mineralien gegenüber den aus anderenVorkommen stammenden Mineralien ist verboten. Diesen Mineralien oder den Einfuhren vonaus solchen Mineralien erzeugten Rohstoffen wird kein bevorzugter Zugang zu den Märktengewährt, insbesonderei) durch Anwendung von Zöllen oder nichttarifären Handelshemmnissen;ii) seitens der Vertragsstaaten für solche Mineralien oder Rohstoffe, die von ihren staatlichen

Unternehmen oder von natürlichen oder juristischen Personen ihrer Staatsangehörigkeiterzeugt wurden oder von ihnen oder ihren Staatsangehörigen kontrolliert werden;

e) der von der Behörde für jedes Abbaufeld bestätigte Arbeitsplan für die Ausbeutung muß einenim voraus erarbeiteten Produktionsplan enthalten, der die geschätzten Höchstmengen derMineralien angibt, die jährlich im Rahmen des Arbeitsplans gefördert werden sollen;

f) für die Beilegung von Streitigkeiten über die Bestimmungen der unter Buchstabe b) genanntenÜbereinkünfte gilt folgendes:i) Sind die Vertragsstaaten Vertragsparteien dieser Übereinkünfte, so nehmen sie die Streit-

beilegungsverfahren dieser Übereinkünfte in Anspruch;ii) sind eine oder mehrere der betreffenden Vertragsstaaten nicht Vertragsparteien dieser

Übereinkünfte, so nehmen sie die im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen Streitbeile-gungsverfahren in Anspruch;

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g) in Fällen, in denen auf Grund der unter Buchstabe b bezeichneten Übereinkünfte die Feststel-lung getroffen wird, daß ein Vertragsstaat eine Subventionierung vorgenommen hat, die ver-boten ist oder zu einer Schädigung der Interessen eines anderen Vertragsstaats geführt hat,und in denen von dem oder den betreffenden Vertragsstaaten geeignete Schritte nicht unter-nommen wurden, kann ein Vertragsstaat den Rat ersuchen, angemessene Maßnahmen zuergreifen.

(2) Die in Absatz l enthaltenen Grundsätze lasse die Rechte und Pflichten aus den in Absatz lBuchstabe b) genannten Übereinkünfte sowie aus einschlägigen Freihandels- oder Zollunionsüberein-künften in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten, die Vertragsparteien solcher Überein-künfte sind, unberührt.

(3) Die Entgegennahme durch einen Vertragsnehmer von anderen als auf Grund der in Artikel IBuchstabe b bezeichneten Übereinkünften erlaubten Subventionen stellt eine Verletzung der grundle-genden Bedingungen des Vertrags dar, der den Arbeitsplan zur Durchführung von Tätigkeiten imGebiet bildet.

(4) Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, daß ein Verstoß gegen die Vorschriftendes Absatzes l Buchstabe b bis d oder des Absatzes 3 vorliegt, kann nach Absatz 1 Buchstabe f oder gStreitbeilegungsverfahren einleiten.

(5) Ein Vertragsstaat kann den Rat jederzeit auf Tätigkeiten aufmerksam machen, die nach seinerAuffassung mit den Vorschriften des Absatzes l Buchstaben b bis d nicht vereinbar sind.

(6) Die Behörde erarbeitet Regeln, Vorschriften und Verfahren, welche die Durchführung diesesAbschnittes sicherstellen, einschließlich entsprechender Regeln, Vorschriften und Verfahren für dieBestätigung von Arbeitsplänen.

(7) Artikel 151 Absätze l bis 7 und 9 Artikel 162, Absatz 2 Buchstabe q, Artikel 165 Absatz 2 Buch-stabe n sowie Anlage III Artikel 6 Absatz 5 und Anlage III Artikel 7 des Seerechtsübereinkommens fin-den keine Anwendung.

ABSCHNITT 7 WIRTSCHAFTLICHE HILFE(1) Die Politik der Behörde in bezug auf die Hilfe für Entwicklungsstaaten, die ernste nachteilige

Auswirkungen auf ihre Ausfuhreinnahmen oder ihre Wirtschaft aus einem Rückgang des Preises fürdas betroffene Mineral oder der Ausfuhrmenge dieses Minerals erleiden, stützt sich, soweit ein solcherRückgang auf Tätigkeiten im Gebiet zurückzuführen ist, auf folgende Grundsätze:

a) Die Behörde errichtet einen Fonds für wirtschaftliche Hilfe mit einem Anteil ihrer Mittel, dieden zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erforderlichen Betrag übersteigen. Der für diesenZweck bereitgestellte Betrag wird auf Empfehlung des Finanzausschusses von Zeit zu Zeitvom Rat festgelegt. Für die Errichtung des Fonds für wirtschaftliche Hilfe werden lediglich Mit-tel aus Zahlungen von Vertragsnehmern einschließlich des Unternehmens sowie freiwilligeBeiträge verwendet;

b) Entwicklungsstaaten mit Landproduktion, bei denen festgestellt wurde, daß ihre Wirtschaftdurch den Abbau von Mineralien vom Tiefseeboden schwer betroffen ist, erhalten Hilfe ausdem Fonds für wirtschaftliche Hilfe der Behörde;

c) die Behörde stellt betroffenen Entwicklungsstaaten mit Landproduktion Hilfe aus dem Fondszur Verfügung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit bestehenden weltweiten oder regiona-len Entwicklungseinrichtungen, welche über die zur Durchführung solcher Hilfsprogrammenotwendige Infrastruktur und die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen;

d) Umfang und Dauer der Hilfe werden in jedem Einzelfall festgelegt. Dabei werden Art undTragweite der Probleme, denen die betroffenen Entwicklungsstaaten mit Landproduktiongegenüberstehen, angemessen berücksichtigt.

(2) Artikel 151 Absatz 10 des Seerechtsübereinkommens wird mit Hilfe der in Absatz l bezeichne-ten Maßnahmen der wirtschaftlichen Hilfe durchgeführt. Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe l, Artikel 162Absatz 2 Buchstaben, Artikel 164 Absatz 2 Buchstabe d Artikel 171 Buchstabe f und Artikel 173Absatz 2 Buchstabe c des Seerechtsübereinkommens werden entsprechend ausgelegt.

ABSCHNITT 8. FINANZIELLE BESTIMMUNGEN DER VERTRÄGE(1) Folgende Grundsätze dienen als Grundlage zur Aufstellung von Regeln, Vorschriften und Ver-

fahren für die finanziellen Bestimmungen der Verträge:a) Das System der Zahlungen an die Behörde muß sowohl für den Vertragsnehmer als auch für

die Behörde angemessen sein und ausreichende Mittel für die Feststellung vorsehen, daß derVertragsnehmer dieses System einhält;

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b) die Höhe der Zahlungen auf Grund dieses Systems muß sich im Rahmen der Zahlungen bewe-gen, die bei Abbau gleicher oder ähnlicher Mineralien an Land üblich sind, damit vermiedenwird, daß die Unternehmer, die Tiefseebergbau betreiben, einen künstlichen Wettbewerbsvor-teil erhalten oder ihnen ein Wettbewerbsnachteil auferlegt wird;

c) das System soll einfach sein und weder für die Behörde, noch für den Vertragsnehmer größereVerwaltungskosten verursachen. Die Annahme eines Systems von Förderabgaben oder eineskombinierten Systems aus Förderabgaben und Gewinnbeteiligung soll geprüft werden. Wer-den alternative Systeme beschlossen, so hat der Vertragsnehmer das Recht, das auf seinen Ver-trag anwendbare System zu wählen. Jede spätere Änderung in der Wahl zwischen alternativenSystemen erfolgt einvernehmlich zwischen der Behörde und dem Vertragsnehmer;

d) mit Aufnahme der kommerziellen Produktion ist eine feste Jahresgebühr zu zählen. DieseGebühr kann gegen andere fällige Zahlungen im Rahmen des nach Buchstabe c) angenomme-nen Systems verrechnet werden. Die Höhe der Gebühr wird vom Rat festgelegt;

e) das System der Zahlungen kann regelmäßig im Licht veränderter Umstände überprüft werden.Änderungen dürfen nicht diskriminierend angewandt werden. Für bestehende Verträge kön-nen sie nur auf Wunsch des Vertragsnehmers gelten. Jede spätere Änderung in der Wahl zwi-schen alternativen Systemen erfolgt einvernehmlich zwischen der Behörde und dem Vertrags-nehmer;

f) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der auf diesen Grundsätzen beruhendenRegeln und Vorschriften unterliegen den im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen Streit-beilegungsverfahren.

(2) Anlage III Artikel 13 Absätze 3 bis 10 des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.(3) Im Hinblick auf die Durchführung der Anlage III Artikel 13 Absatz 2 des Seerechtsüberein-

kommens beträgt die Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Bestätigung eines Arbeitsplans,der auf eine Phase beschränkt ist, nämlich die Erforschungs- oder die Abbauphase, 250 000 US-Dollar.

ABSCHNITT 9. DER FINANZAUSSCHUSS(1) Hiermit wird ein Finanzausschuß gebildet. Der Ausschuß besteht aus 15 Mitgliedern, die über

geeignete Fähigkeiten in finanziellen Angelegenheiten verfügen. Die Vertragsstaaten benennen Kan-didaten, die ein Höchstmaß an fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit besitzen.

(2) Nicht mehr als ein Mitglied des Finanzausschusses darf Staatsangehöriger desselben Vertrags-staats sein.

(3) Die Mitglieder des Finanzausschusses werden von der Versammlung gewählt, wobei die Not-wendigkeit einer gerechten geographischen Verteilung und der Vertretung besonderer Interessengebührend zu berücksichtigen ist. Jede in Abschnitt 3 Absatz 15 Buchstaben a, b, c und d genannte Staa-tengruppe ist mit mindestens einem Mitglied im Ausschuß vertreten. Bis die Behörde ausreichendeandere Mittel als die berechneten Beiträge besitzt, um ihre Verwaltungskosten zu bestreiten, gehörenzu den Mitgliedern des Ausschusses die Vertreter der fünf Staaten, welche die höchsten Beiträge zumVerwaltungshaushalt der Behörde entrichten. Danach erfolgt die Wahl eines Mitglieds aus jeder Grup-pe auf der Grundlage der Benennung durch die Mitglieder der betreffenden Gruppe, unbeschadet derMöglichkeit, weitere Mitglieder aus jeder dieser Gruppen zu wählen.

(4) Die Mitglieder des Ausschusses werden für fünf Jahre gewählt. Ihre einmalige Wiederwahl istzulässig.

(5) Im Fall des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder des Rücktritts eines Mitglieds des Finanzaus-schusses vor Ablauf seiner Amtszeit wählt die Versammlung für den Rest der Amtszeit ein Mitglied ausderselben geographischen Region oder Staatengruppe.

(6) Die Mitglieder des Finanzausschusses dürfen kein finanzielles Interesse an einer Tätigkeit inAngelegenheiten haben, über die der Ausschuß Empfehlungen abzugeben hat. Sie dürfen auch nachBeendigung ihrer Tätigkeit vertrauliche Informationen nicht preisgeben, die ihnen auf Grund ihrerAufgaben für die Behörde zur Kenntnis gelangen.

(7) Beschlüsse der Versammlung und des Rates über folgende Themen stützen sich auf Empfeh-lungen des Finanzausschusses:

a) die Entwürfe der Finanzregeln, -Vorschriften und -verfahren für die Organe der Behörde sowiedie Verwaltung der Finanzen und die innere Finanzverwaltung der Behörde;

b) die Berechnung der Beiträge der Mitglieder zum Verwaltungshaushalt der Behörde nach Arti-kel 160 Absatz 2 Buchstabe e des Seerechtsübereinkommens;

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c) alle einschlägigen Finanzfragen einschließlich des vom Generalsekretär der Behörde nachArtikel 172 des Seerechtsübereinkommens ausgearbeiteten Entwurfs des jährlichen Haushaltssowie die finanziellen Aspekte der Durchführung des Arbeitsprogrammes des Sekretariats;

d) der Verwaltungshaushalt;e) die finanziellen Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus der Durchführung dieses Überein-

kommens und des Teiles XI sowie die Auswirkungen auf Verwaltung und Haushalt von Vor-schlägen und Empfehlungen, die Ausgaben aus den Mitteln der Behörde zur Folge haben;

f) die Regeln, Vorschriften und Verfahren über die gerechte Verteilung der finanziellen und dersonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen, und die darüber zufassenden Beschlüsse.

(8) Die Beschlüsse des Finanzausschusses über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit deranwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden durch Konsens gefaßt.

(9) Der Forderung des Artikels 162 Absatz 2 Buchstabe y des Seerechtsübereinkommens nach Bil-dung eines Nebenorgans, das sich mit finanziellen Angelegenheiten befaßt, ist durch die Bildung desFinanzausschusses in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt Genüge getan.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifika-tionsurkunde wurde am 14. Juli 1995 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dasSeerechtsübereinkommen ist gemäß seinem Art. 308 Abs. 2 für Österreich mit 13. August 1995 inKraft getreten; das Übereinkommen zur Durchführung wird nach Mitteilung des Generalsekretärsder Vereinten Nationen gemäß seinem Art. 7 Abs. l seit 16. November 1994 angewendet.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen ihreRatifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt oder haben erklärt, sich auch weiterhin gebunden zuerachten:

SEERECHTSÜBEREINKOMMEN

Ägypten, Angola, Antigua und Barbuda, Australien, Bahamas, Bahrain, Barbados, Belize, Boli-vien, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brasilien, Cookinseln, Costa Rica, Cote d'Ivoire, Deutsch-land, Dominica, Dschibuti, Fidschi, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Hon-duras, Indien, Indonesien, Irak, Island, Italien, Jamaika, Jemen, ehemaliges Jugoslawien, Kamerun,Kap Verde, Kenia, Komoren, Kroatien, Kuba, Kuwait, Libanon, Mali, Malta, Marshall-Inseln, Mauri-tius, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Mikronesien, Namibia, Nigeria, Oman,Paraguay, Philippinen, Sambia, Sao Tomé und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe,Singapur, Slowenien, Somalia, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadi-nen, Sudan, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tunesien, Uganda, Uruguay, Vietnam, Zaire,Zypern.

ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNG

Australien, Belize, Bolivien, Cookinseln, Deutschland, Indien, Italien, Kenia, Kroatien, Libanon,Mauritius, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mikronesien, Seychellen, Sierra Leone,Singapur, Slowenien.

Gemäß Art. 7 Abs. l lit. c haben ferner der Anwendung dieses Übereinkommens zugestimmt:

Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Baha-mas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Benin, Bhutan, Botsuana, Brunei, BurkinaFaso, Burundi, Chile, China, Cote d'Ivoire, Europäische Union, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland,Frankreich, Gabun, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea, Guyana, Honduras, Indonesien, Irak,Island, Jamaika, Japan, Kambodoscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Katar, Kongo, RepublikKorea, Kuba, Kuwait, Laos, Libysch-Arabische Dschamahirija, Liechtenstein, Luxemburg, Madagas-kar, Malaysia, Malediven, Malta, Marshall-Inseln, Mauretanien, Moldova, Monaco, Mongolei, Mosam-bik, Myanmar, Namibia, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Polen, Russische Föderation, Salomonen, Sambia, Samoa, Schweiz,Senegal, Simbabwe, Slowakei, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Tansania, Togo, Tri-nidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vanuatu, VereinigteArabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam.

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Folgende Staaten haben nachstehende Erklärungen abgegeben:

SEERECHTSÜBEREINKOMMENÄGYPTEN

1. Die Arabische Republik Ägypten legt die Breite ihres Küstenmeeres nach Artikel 5 der Verord-nung vom 18. Januar 1951 in der abgeänderten Fassung des Erlasses vom 17 Februar 1958 entspre-chend den Bestimmungen von Artikel 3 des Übereinkommens mit zwölf Seemeilen fest.

2. Die Arabische Republik Ägypten wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt Seekarten veröffentli-chen, aus denen sowohl die Basislinien, von denen aus die Breite seiner Küstengewässer im Mittelmeerund im Roten Meer gemessen wird, als auch jene Linien, die nach den üblichen Gepflogenheiten dieäußere Grenze des Küstenmeeres kennzeichnen, ersichtlich sind.

Erklärung über die Anschlußzone:Die Arabische Republik Ägypten hat beschlossen, daß sich ihre Anschlußzone (wie in der Verord-

nung vom 18. Jänner 1951 in der durch den Präsidentenerlaß vom 17. Februar 1958 abgeänderten Fas-sung festgelegt), wie dies in Artikel 33 des Übereinkommens vorgesehen ist, 24 Seemeilen über dieBasislinien erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeeres gemessen wird.

Erklärung über die Durchfahrt von mit Kernenergieantrieb ausgestatteten und ähnlichen Schiffen durchdas ägyptische Küstenmeer

Gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über das Recht des Küstenstaates, die Durch-fahrt durch seine Küstengewässer zu regeln und in Anbetracht der Tatsache, daß die Durchfahrt vonfremden Schiffen mit Kernenergieantrieb sowie von Schiffen, die nukleare oder sonstige ihrer Naturnach gefährliche und schädliche Stoffe befördern, eine Reihe von Gefahrenquellen darstellt.

Angesichts der Tatsache, daß nach Artikel 23 des Übereinkommens die betreffenden Schiffe beider Ausübung des Rechts auf friedliche Durchfahrt durch ein Küstenmeer die Dokumente mit sichführen und die besonderen Vorsichtsmaßnahmen beachten müssen, die in internationalen Vereinba-rungen für solche Schiffe vorgeschrieben sind, erklärt die Regierung der Arabischen Republik Ägyp-ten, daß sie von den besagten Schiffen die Einholung einer Genehmigung noch vor der Einfahrt in dasägyptische Küstenmeer verlangt, bis diesbezügliche internationale Abkommen abgeschlossen werdenund Ägypten ihnen angehört.

Erklärung über die Durchfahrt von Kriegsschiffen durch das ägyptische Küstenmeer:(Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Übereinkommens über das Recht des Küstenstaates,

die Durchfahrt von Schiffen durch seine Küstengewässer zu regeln) wird Kriegsschiffen die friedlicheDurchfahrt durch das ägyptische Küstenmeer nach vorheriger Notifikation gewährt.

Erklärung über die Durchfahrt durch die Meerenge von Tiran und den Golf von Akaba:Die Bestimmungen des Friedensvertrages von 1979 zwischen Ägypten und Israel über die Durch-

fahrt durch die Meerenge von Tiran und den Golf von Akaba sind im Rahmen der allgemeinen Durch-fahrtsordnung für Meerengen bildende Gewässer zu sehen, auf die in Teil III des ÜbereinkommensBezug genommen wird; in diesem ist weiters vorgesehen, daß die allgemeine Durchfahrtsordnungden Rechtsstatuts von Meerengen bildenden Gewässern nicht berührt und das darin auch bestimmteVerpflichtungen im Zusammenhang mit der Sicherheit und der Aufrechterhaltung der öffentlichenOrdnung im Meerengenanliegerstaat enthalten sind.

Erklärung über die Ausübung von Rechten in der ausschließlichen Wirtschaftszone durch Ägypten:Die Arabische Republik Ägypten übt ab dem heutigen Tag die ihr durch die Bestimmungen der

Teile V und VI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zugewiesenen Rechte in derüber ihre Küstengewässer im Mittelmeer und im Roten Meer hinausgehenden bzw an diese angren-zenden ausschließlichen Wirtschaftszone aus.

Die Arabische Republik Ägypten wird auch ihre souveränen Rechte in dieser Zone zum Zweckder Erforschung, Ausbeutung, Bewahrung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebendennatürlichen Ressourcen des Meeresbodens, des Meeresuntergrunds und der darüber liegenden Gewäs-ser sowie im Hinblick auf alle anderen Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutungder Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind, ausüben.

Die Arabische Republik Ägypten wird ihre Hoheitsbefugnisse in der ausschließlichen Wirtschafts-zone nach den im Übereinkommen festgelegten Modalitäten betreffend die Errichtung und Nutzung

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von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken, sowie die wissenschaftliche Meeresforschung, denSchutz und die Bewahrung der Meeresumwelt und alle anderen im Übereinkommen vorgesehenenRechte und Pflichten ausüben.

Die Arabische Republik Ägypten erklärt, daß sie bei der Ausübung bzw. Erfüllung der ihr durchdas Übereinkommen übertragenen Rechte und Pflichten in der ausschließlichen Wirtschaftszone dieRechte und Pflichten anderer Staaten gebührend berücksichtigen und in einer den Bestimmungendes Übereinkommens entsprechenden Weise handeln wird.

Die Arabische Republik Ägypten verpflichtet sich, die Außengrenzen ihrer ausschließlichen Wirt-schaftszone nach den im Übereinkommen angeführten Vorschriften, Kriterien und Modalitäten festzu-legen.

(Die Arabische Republik) Ägypten erklärt, daß sie die erforderlichen Maßnahmen und Vorkeh-rungen zur Regelung aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrer ausschließlichen Wirtschafts-zone treffen wird.

Erklärung über die Wahl der Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit demÜbereinkommen:

(Unter Hinweis auf die Bestimmungen von Artikel 287 des Übereinkommens) erklärt die Arabi-sche Republik Ägypten, daß sie das Schiedsverfahren, dessen Modalitäten in Anlage VII des Überein-kommens festgelegt sind, als Verfahren zur Beilegung aller Streitigkeiten akzeptiert, die zwischenÄgypten und irgendeinem anderen Staat über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommensentstehen.

Die Arabische Republik Ägypten erklärt weiters, daß die in Artikel 297 des Übereinkommensangeführten Streitigkeiten für sie vom Anwendungsbereich dieses Verfahrens ausgenommen sind.

Erklärung über die arabische Fassung des Textes des Übereinkommens:Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten ist befriedigt darüber, daß die Dritte Seerechts-

konferenz der Vereinten Nationen das neue Übereinkommen in sechs Sprachen einschließlich des Ara-bischen angenommen hat, die alle gleichermaßen Gültigkeit besitzen, sodaß zwischen den einzelnenFassungen absolute Gleichwertigkeit besteht und keine Fassung gegenüber einer anderen bevorzugtwerden kann.

Allerdings fällt bei einer Gegenüberstellung der offiziellen arabischen Fassung des Übereinkom-mens mit den anderen offiziellen Fassungen auf, daß in einigen Fällen der offizielle arabische Text nichtexakt mit den anderen Fassungen übereinstimmt, da er den Inhalt mancher Bestimmungen des Über-einkommens, die von den Staaten zur Schaffung einer Rechtsordnung für die Meeresgewässer fürakzeptabel befunden und angenommen wurden, nur ungenau wiedergibt.

Aus diesen Gründen macht die Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der Möglichkeitanläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des Seerechtsübereinkommens der VereintenNationen Gebrauch, zu erklären, daß sie diejenige Auslegung anwenden wird, die durch die verschie-denen offiziellen Textfassungen des Übereinkommens am besten unterstützt wird.

BRASILIENI. Die brasilianische Regierung geht davon aus, daß das in Artikel 301 angeführte Verbot jeder

Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit eines Staatesgerichtet oder sonst mit den in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen desVölkerrechts unvereinbar ist, insbesondere auch für die Meeresgebiete unter der Souveränität oderden Hoheitsbefugnissen des Küstenstaates gilt.

II. Die brasilianische Regierung geht davon aus, daß die Bestimmungen des Übereinkommensandere Staaten nicht dazu ermächtigen, ohne ausdrückliche Zustimmung des Küstenstaates in dessenausschließlicher Wirtschaftszone militärische Übungen oder Manöver durchzuführen, insbesonderesolche, bei denen Waffen oder Sprengstoffe zum Einsatz kommen.

III. Die brasilianische Regierung geht davon aus, daß nach den Bestimmungen des Übereinkom-mens der Küstenstaat allein berechtigt ist, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Fest-landsockel den Bau, die Inbetriebnahme oder die Nutzung aller Arten von Anlagen und Bauwerkenohne Ausnahme und ungeachtet ihrer Art oder Verwendung zu betreiben, zu genehmigen oder gesetz-lich zu regem.

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DEUTSCHLAND(1) Erklärung gemäß Anlage IX Artikel 5 Absatz 2:Die deutsche Bundesregierung möchte daran erinnern, daß die Bundesrepublik Deutschland Mit-

glied der Europäischen Gemeinschaft ist, der es in bestimmten, von dem Seerechtsübereinkommenerfaßten Bereichen Befugnisse übertragen hat. Ausführliche Erklärungen über Art und Umfang derübertragenen Befugnisse werden zu gegebener Zeit im Einklang mit Anlage IX des Seerechtsüberein-kommens abgegeben.

(2) Erklärung gemäß Artikel 287In Ermangelung eines anderen friedlichen Mittels, dem sie den Vorzug gäbe, hält es die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland für sinnvoll, eines der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkei-ten über die Auslegung oder Anwendung der beiden Übereinkommen zu wählen, wie es ihr nach Arti-kel 287 des Seerechtsübereinkommens frei steht, und zwar in folgender Reihenfolge:

1. den in Übereinstimmung mit Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;2. ein in Übereinstimmung mit Anlage VIII gebildetes besonderes Schiedsgericht;3. den Internationalen Gerichtshof.Wiederum in Ermangelung jedes anderen friedlichen Mittels erkennt die Regierung der Bundes-

republik Deutschland hier und heute die Gültigkeit des besonderen Schiedsverfahrens für jede Strei-tigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Seerechtsübereinkommens in bezug auf die Fische-rei, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung oderdie Schiffahrt einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen an.

(3) Allgemeine Erklärung zur Rechtswahrung:Unter Bezugnahme auf ähnliche Erklärungen, die die deutsche Bundesregierung während der

Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen abgegeben hat, erklärt die deutsche Bundesregie-rung im Hinblick auf bereits abgegebene oder künftig abzugebende Erklärungen von Staaten beiZeichnung, Ratifikation oder Beitritt zum Seerechtsübereinkommen:

Küstenmeer, Archipelgewässer, MeerengenDie Bestimmungen über das Küstenmeer stellen ganz allgemein eine Regelung dar, die zwischen

den berechtigten Wünschen der Küstenstaaten nach Schutz ihrer Souveränität und denen der interna-tionalen Gemeinschaft nach Ausübung des Durchfahrtsrechts einen Ausgleich schafft. Das Recht, dasKüstenmeer bis auf zwölf Seemeilen auszudehnen, wird die Bedeutung des Rechts der friedlichenDurchfahrt durch das Küstenmeer für alle Schiffe einschließlich Kriegsschiffe, Handelsschiffe undFischereifahrzeuge beträchtlich verstärken; das ist ein Grundrecht der Völkergemeinschaft.

Keine Bestimmung des Übereinkommens, das insoweit geltendes Völkerrecht widerspiegelt, kannals Berechtigung für einen Küstenstaat betrachtet werden, die friedliche Durchfahrt für eine bestimmteKategorie fremder Schiffe von einer vorherigen Genehmigung oder Benachrichtigung abhängig zumachen.

Voraussetzung für die Anerkennung des Rechts der Küstenstaaten auf Ausdehnung des Küsten-meers ist das Rechtssystem der Transitdurchfahrt durch Meerengen, die der internationalen Schiffahrtdienen. Artikel 38 schränkt das Recht der Transitdurchfahrt nur in den Fällen ein, in denen eine Routezur Verfügung steht, die unter navigatorischen und hydrographischen Gesichtspunkten, einschließlichder schiffahrtswirtschaftlichen, ebenso geeignet ist.

Nach dem Übereinkommen ist die Durchfahrt auf Archipelschiffahrtswegen nicht von derBezeichnung bestimmter Schiffahrtswege oder Flugstrecken durch die Archipelstaaten abhängig,soweit bestehende Strecken durch das Archipel vorhanden sind, die normalerweise für die internatio-nale Schiffahrt genutzt werden.

Ausschließliche WirtschaftszoneIn der ausschließlichen Wirtschaftszone, die ein völkerrechtlich neuer Begriff ist, werden den

Küstenstaaten genau umrissene Rechte und Hoheitsbefugnisse über die Ressourcen eingeräumt. Alleübrigen Staaten genießen weiterhin die Freiheit der Hohen See in bezug auf Schiffahrt, Überflug sowiejede sonstige völkerrechtlich zulässige Nutzung des Meeres. Diese Nutzung wird auf friedliche Weisewahrgenommen, dh. im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen.

Die Ausübung dieser Rechte kann daher nicht so ausgelegt werden, als beeinträchtige sie dieSicherheit des Küstenstaats oder seine Rechte und Pflichten aus dem Völkerrecht. Demgemäß kannder Begriff einer 200-Meilen-Zone mit allgemeinen Rechten bezüglich Souveränität und Hoheitsbefug-

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nissen des Küstenstaats weder im allgemeinen Völkerrecht noch auf Grund der einschlägigen Bestim-mungen des Übereinkommens als rechtsgültig anerkannt werden.

In den Artikeln 56 und 58 wurde ein sorgsam ausbalanciertes, prekäres Gleichgewicht zwischenden Belangen der Küstenstaaten und den Freiheiten und Rechten aller übrigen Staaten geschaffen.Dieses Gleichgewicht umfaßt den Hinweis in Artikel 58 Absatz 2 auf die Artikel 88 bis 115, die fürdie ausschließliche Wirtschaftszone gelten, sofern sie nicht mit Teil V unvereinbar sind. Keine Bestim-mung des Teils V ist unvereinbar mit Artikel 89, der Souveränitätsansprüche für ungültig erklärt.

Nach dem Übereinkommen hat der Küstenstaat keine übrigen Rechte in der ausschließlichenWirtschaftszone. Insbesondere schließen die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats in dieserZone nicht das Recht ein, über militärische Übungen oder Manöver benachrichtigt zu werden, oder dasRecht, diese zu genehmigen.

Außer im Fall künstlicher Inseln hat der Küstenstaat das Recht, in der ausschließlichen Wirt-schaftszone nur solche Anlagen und Bauwerke, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, zu genehmi-gen, zu bauen, zu betreiben und zu nutzen.

Hohe SeeAls ein geographisch benachteiligter Staat mit gleichwohl bedeutenden Interessen an den her-

kömmlichen Nutzungen des Meeres bleibt die Bundesrepublik Deutschland dem bestehenden Grund-satz der Freiheit der Hohen See verpflichtet. Dieser Grundsatz, der jahrhundertelang für alle Nutzun-gen des Meeres maßgebend war, ist in den Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens erneutbekräftigt und in verschiedenen Bereichen neuen Erfordernissen angepaßt worden; diese Bestimmun-gen müssen daher soweit irgend möglich im Einklang mit jenem traditionellen Grundsatz ausgelegtwerden.

BinnenstaatenHinsichtlich der Regelung der Transitfreiheit der Binnenstaaten darf der Transit durch das

Hoheitsgebiet der Transitstaaten die Souveränität dieser Staaten nicht beeinträchtigen. Nach Arti-kel 125 Absatz 3 beeinträchtigen die in Teil X vorgesehenen Rechte und Erleichterungen in keinerWeise die Souveränität und die berechtigten Interessen der Transitstaaten. Die genaue Bedeutungder Transitfreiheit muß in jedem Einzelfall zwischen dem Transitstaat und dem betreffenden Binnen-staat durch Vereinbarung festgelegt werden. Bei fehlender Vereinbarung über die Bedingungen undEinzelheiten der Ausübung des Zugangsrechts wird der Zugang von Personen und Waren für denTransit durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur durch innerstaatliche Rechtsvor-schriften geregelt, insbesondere hinsichtlich der Verkehrsmittel und -wege und der Benutzung der Ver-kehrsinfrastruktur.

Wissenschaftliche MeeresforschungObschon die traditionelle Freiheit der Forschung durch das Übereinkommen eine beträchtliche

Einengung erfuhr, bleibt diese Freiheit für Staaten, internationale Organisationen und Private Rechts-träger in einigen Meeresgebieten, zB dem Meeresboden außerhalb des Festlandsockels und auf derHohen See, erhalten. Die ausschließliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel, die für die wissen-schaftliche Meeresforschung von besonderem Interesse sind, unterliegen jedoch einem Zustimmungs-verfahren, dessen Grundlage die Verpflichtung des Küstenstaats nach Artikel 246 Absatz 3 ist, unternormalen Umständen seine Zustimmung zu erteilen. In diesem Zusammenhang stellen die Förderungund Schaffung günstiger Bedingungen für die wissenschaftliche Forschung, die in dem Übereinkommengefordert sind, allgemeine Grundsätze dar, welche die Anwendung und Auslegung aller einschlägigenBestimmungen des Übereinkommens bestimmen.

Die Regelung der wissenschaftlichen Meeresforschung auf dem Festlandsockel jenseits von200 Seemeilen spricht dem Küstenstaat die Ermessensfreiheit ab, seine Zustimmung nach Arti-kel 246 Absatz 5 Buchstabe a außerhalb der Gebiete, die er entsprechend den Voraussetzungen nachArtikel 246 Absatz 6 öffentlich bezeichnet hat, zu versagen. Die Verpflichtung, im Zusammenhang mitder Bezeichnung Informationen über die Ausbeutung oder über Aufsuchungsarbeiten mitzuteilen,wird in Artikel 246 Absatz 6 berücksichtigt, der bei den mitzuteilenden Informationen ausdrücklichEinzelheiten ausschließt.

GUINEA-BISSAUUnter Bezugnahme auf Artikel 287 betreffend die Wahl eines Verfahrens für die Beilegung von

Streitigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung der Seerechtskonvention der Vereinten Nationenerklärt (die Regierung von Guinea-Bissau), daß sie die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtsho-

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fes nicht akzeptiert und daß sie daher auch seine Zuständigkeit hinsichtlich der Artikel 297 und 298nicht akzeptieren wird.

INDIENa) Die Regierung der Republik Indien behält sich das Recht vor, zur angemessenen Zeit die Erklä-

rungen gemäß Artikel 287 und 298 betreffend die Beilegung von Streitigkeiten abzugeben;b) Die Regierung der Republik Indien geht davon aus, daß das Übereinkommen andere Staaten

nicht ermächtigt, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Kontinentalsockel ohne Zustim-mung des Küstenstaates militärische Übungen oder Manöver durchzuführen, im besonderen solche, indenen Waffen oder Sprengmittel eingesetzt werden.

ISLANDIn Übereinstimmung mit Artikel 298 des Übereinkommens behält sich (die Regierung von Island)

das Recht vor, jede Auslegung des Artikels 83 einem Vergleichsverfahren gemäß Anlage V,Abschnitt 2 des Übereinkommens zu unterwerfen.

ITALIENIm Einklang mit dem Übereinkommen besitzt der Küstenstaat keine Residualrechte in der aus-

schließlichen Wirtschaftszone. Insbesondere schließen die Rechte und die Zuständigkeit dieses Küsten-staats in dieser Zone nicht das Recht ein, die vorausgehende Ankündigung von militärischen Übungenoder Manövern zu verlangen oder solche Übungen oder Manöver zu genehmigen. Überdies sind dieRechte des Küstenstaats zur Errichtung, zum Betrieb und zur Nutzung von Bauwerken von Anlagenund Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Kontinentalsockel auf die in Arti-kel 60 des Übereinkommens angeführten Anlagen und Bauwerke beschränkt.

Keine der Bestimmungen des Übereinkommens, welches in dieser Hinsicht mit dem Völkerge-wohnheitsrecht übereinstimmt, ist so zu verstehen, daß der Küstenstaat berechtigt wird, die friedlicheDurchfahrt bestimmter Kategorien fremder Schiffe von einer vorausgehenden Ankündigung oderGenehmigung abhängig zu machen.

Italien beehrt sich gemäß Artikel 298 Abs. l lit. a des Übereinkommens zu erklären, daß es kei-nem der in Teil XV, Abschnitt 2, vorgesehenen Verfahren betreffend die Beilegung von Streitigkeitenüber die Auslegung der Artikel 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oderüber historische Buchten zustimmt.

Jedenfalls soll die vorliegende Erklärung nicht so ausgelegt werden, daß sie die Annahme oderZurückweisung durch Italien von Erklärungen über andere Bereiche von anderen Staaten aus-drückt, die anläßlich der Unterzeichnung oder Ratifikation abgegeben wurden.

Italien behält sich das Recht vor, weitere Erklärungen zum Übereinkommen und zum Durchfüh-rungsübereinkommen abzugeben.

JEMEN1. Die demokratische Volksrepublik Jemen bringt vorrangig ihre geltenden nationalen Gesetze zur

Anwendung, die für die Einfahrt oder Transitdurchfahrt fremder Kriegsschiffe sowie von Unterseeboo-ten oder von Schiffen, die mit Kernenergie angetrieben werden oder nukleare Stoffe befördern, einevorherige Zustimmung erforderlich machen.

2. Was die Festlegung der Meeresgrenzen zwischen der demokratischen Volksrepublik Jemen undStaaten mit ihr gegenüberliegenden oder an sie angrenzenden Küsten betrifft, so wird die grundsätzlichangenommene Mittellinie so gezogen, daß jeder ihrer Punkte von den nächstgelegenen Punkten derBasislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers eines Staates gemessen wird, gleich weit ent-fernt ist. Dies gilt für die Meeresgrenzen des Festlandgebiets der demokratischen VolksrepublikJemen ebenso wie für ihre Inseln.

Ehemaliges JUGOSLAWIEN1. Ausgehend von dem Recht, das den Vertragsstaaten auf Grund von Artikel 310 des Seerechts-

übereinkommens der Vereinten Nationen zuerkannt wird, geht die Regierung der Sozialistischen Bun-desrepublik Jugoslawien davon aus, daß ein Küstenstaat mittels eigener Gesetze und Vorschriften dieDurchfahrt ausländischer Kriegsschiffe von dem Erfordernis einer vorherigen Benachrichtigung desKüstenstaates abhängig machen und die Anzahl der gleichzeitig durchfahrenden Schiffe auf der Basisdes völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts und in Übereinstimmung mit dem Recht auf friedlicheDurchfahrt (Artikel 17 bis 32 des Übereinkommens) beschränken kann.

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2. Die Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien geht weiters davon aus, daß sieauf der Grundlage von Artikel 38, Abs. l und von Artikel 45, Abs. l (a) des Übereinkommens mittelseigener Gesetze und Vorschriften bestimmen kann, auf welche der für die internationale Schiffahrt ver-wendeten Meerengen im Küstenmeer der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien die Rechtsord-nung betreffend die friedliche Durchfahrt gegebenenfalls anzuwenden ist.

3. Angesichts der Tatsache, daß die Bestimmungen des Übereinkommens über die Anschlußzone(Artikel 33) keine Vorschriften über die Abgrenzung der Anschlußzone zwischen Staaten mit gegen-überliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten enthalten, geht die Regierung der SozialistischenBundesrepublik Jugoslawien davon aus, daß die in Artikel 24, Abs. 3 des in Genf am 29. April 1958unterzeichneten Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlußzone festgelegten Grund-sätze des völkerrechtlichen Gewohnheitsrechts auch für die Abgrenzung der Anschlußzone zwischenden Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen gelten.

KAP VERDEI. Dieses Übereinkommen anerkennt das Recht der Küstenstaaten, Maßnahmen zum Schutz ihrer

Sicherheitsinteressen zu treffen; dies gilt insbesondere auch für das Recht, Gesetze und Vorschriftenüber die friedliche Durchfahrt fremder Kriegsschiffe durch ihr Küstenmeer oder ihre Archipelgewäs-ser zu beschließen. Dieses Recht steht in voller Übereinstimmung mit den Artikeln 19 und 25 des Über-einkommens, wie dies in der Erklärung des Vorsitzenden der Dritten Seerechtskonferenz der Verein-ten Nationen in der Vollversammlung der Konferenz am 26. April 1982 klar zum Ausdruck gebrachtwurde.

II. Die Republik Kap Verde erklärt, unbeschadet des Artikels 303 des Seerechtsübereinkommensder Vereinten Nationen, daß Gegenstände archäologischer oder historischer Art, die in den unter ihrerSouveränität oder ihren Hoheitsbefugnissen stehenden Meeresgebieten gefunden werden, nicht ohneihre vorherige Notifikation und Zustimmung entfernt werden dürfen.

III. Die Republik Kap Verde erklärt, daß sie in Ermangelung oder bei Versagen anderer friedli-cher Mittel nach eigenem Ermessen und in Übereinstimmung mit Artikel 287 des Seerechtsüberein-kommens der Vereinten Nationen die folgenden Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten überdie Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wählen wird:

a) den internationalen Seegerichtshof,b) den internationalen Gerichtshof.IV Die Republik Kap Verde erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 298 des Seerechtsüberein-

kommens der Vereinten Nationen, daß sie die in Teil XV, Abschnitt 2 des genannten Übereinkom-mens angeführten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten über militärische Handlungen, ein-schließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderenals Handelszwecken dienen, sowie von Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübungsouveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oderGerichts nach Artikel 297, Absatz 2 und 3 dieses Übereinkommens ausgenommen sind, nicht akzep-tiert.

KROATIENDie Regierung der Republik Kroatien ist im Einklang mit Artikel 53 des Wiener Übereinkom-

mens über das Recht der Verträge vom 29. Mai 1989 der Auffassung, daß keine zwingende Bestim-mung des allgemeinen Völkerrechts besteht, die einem Küstenstaat untersagt, im Einklang mit seinenGesetzen und Regelungen von fremden Kriegsschiffen zu verlangen, daß sie ihre Absicht der friedli-chen Durchfahrt durch seine Territorialgewässer bekanntgeben, und die Zahl der Kriegsschiffe zubegrenzen, die das Recht der friedlichen Durchfahrt zur gleichen Zeit ausüben dürfen (Artikel 17bis 32 des Übereinkommens).

KUBAUnter Bezugnahme auf Artikel 287 betreffend die Wahl des Verfahrens zur Beilegung von Strei-

tigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens erklärt die Regierung der Repu-blik Kuba, daß sie die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht akzeptiert und daß sie ausdiesem Grund auch die Zuständigkeit des Gerichtshofes im Hinblick auf die Artikel 297 und 298 nichtakzeptiert.

Unter Bezugnahme auf Artikel 292 vertritt die Regierung der Republik Kuba die Ansicht, daßnach Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit der zurückhaltende Staat rasch und unverzüglichSchiff und Besatzung freigeben sollte, und erklärt, daß sie, wenn diese Vorgangsweise in bezug auf

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eines ihrer Schiffe oder Besatzungsmitglieder nicht eingehalten wird, einen solchen Fall nicht demInternationalen Gerichtshof unterbreiten wird.

MALTADie Ratifikation des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist ein Ausdruck der

Anerkennung seiner vielfältigen Elemente wie etwa seine umfassende Ausführung und seine Funktionbei der Verwirklichung des Konzeptes eines gemeinsamen Erbes der Menschheit durch Malta.

Zugleich muß anerkannt werden, daß die Wirksamkeit der durch das Übereinkommen festgeleg-ten Rechtsordnung zu einem großen Teil davon abhängt, ob sie allgemein angenommen wird, was nichtzuletzt für die großen Meeresanliegerstaaten und für die Staaten mit Technologien betrifft, die amstärksten von dieser Rechtsordnung betroffen sind.

Die Wirksamkeit der Bestimmungen von Teil IX über „umschlossene oder halbumschlosseneMeere", die eine Zusammenarbeit von Anrainerstaaten solcher Meere wie etwa dem Mittelmeer vor-sehen, hängt von der Akzeptanz des Übereinkommens durch die betreffenden Staaten ab. Aus diesemGrund werden von der Regierung von Malta alle Bemühungen zur Erreichung einer solchen universel-len Anerkennung angeregt und aktiv unterstützt.

Die Regierung von Malta legt die Artikel 69 und 70 so aus, daß die Teilnahme an der Fischerei-wirtschaft in der ausschließlichen Wirtschaftszone von Drittstaaten durch Schiffe entwickelter und geo-graphisch benachteiligter Binnenstaaten von der vorherigen Gewährung des Zugangs für Angehörigeanderer Staaten, die gewohnheitsmäßig in dieser Zone Fischfang betrieben haben, durch die betroffe-nen Küstenstaaten abhängig gemacht wird.

Die von der maltesischen Gesetzgebung zur Abgrenzung des Küstenmeeres und verwandterGebiete festgelegten Basislinien für den Archipel der maltesischen Inseln einschließlich der Insel Filflaals einen der Punkte, von denen aus die Basislinien gezogen werden, entsprechen vollständig den ent-sprechenden Bestimmungen des Übereinkommens.

Die Regierung von Malta legt die Artikel 74 und 83 so aus, daß in Ermangelung einer Vereinba-rung über die Begrenzung der ausschließlichen Wirtschaftszone, des Festlandsockels oder andererMeeresgebiete zwecks Erzielung einer der Billigkeit entsprechenden Lösung als Grenze die Mittelliniegilt, das heißt eine Linie, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basisli-nien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeers von Malta und anderen vergleichbarenStaaten gemessen wird.

Die Ausübung des Rechts auf die friedliche Durchfahrt von Kriegsschiffen durch das Küstenmeereines anderen Staates sollte auch dahingehend verstanden werden, daß sie in friedfertiger Absichtgeschieht. Die Mittel für eine wirksame und rasche Verständigung stehen jederzeit zur Verfügung,sodaß die vorherige Notifikation über die Ausübung des Rechts auf die friedliche Durchfahrt vonKriegsschiffen als angemessen und nicht unvereinbar mit dem Übereinkommen anzusehen ist. Einesolche Notifikation wird bereits von einigen Staaten verlangt. Malta behält sich das Recht auf eine ent-sprechende gesetzliche Regelung vor.

Malta ist der Ansicht, daß ein solches Notifikationserfordernis auch für Schiffe mit Kernenergie-antrieb und für Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffebefördern, notwendig ist. Darüber hinaus wird solchen Schiffen der Zugang zu den inneren GewässernMaltas nur nach Erteilung der erforderlichen Genehmigung gestattet.

Malta ist der Ansicht, daß die in Artikel 236 erwähnte Staatenimmunität einen Staat nicht vonseiner moralischen oder sonstigen Verpflichtung entbindet, die Verantwortung und Haftung für Schä-den zu übernehmen, die durch die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Kriegsschiffe, Flottenhilfs-schiffe oder sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge verursacht werden, die im Besitz dieses Staats stehenund die im Staatsdienst für andere als Handelszwecke verwendet werden.

Die Gesetze und Vorschriften über die Durchfahrt von Schiffen durch die Küstengewässer vonMalta sind mit den Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar. Gleichzeitig behält sich Maltadas Recht vor, diese Gesetze erforderlichenfalls im Einklang mit dem Übereinkommen weiter zu ent-wickeln.

Malta befürwortet die Errichtung von Schiffahrtswegen und gesonderten Rechtsordnungen für dieDurchquerung seiner Küstengewässer durch fremde Fischereiboote.

Zur Kenntnis genommen wird die bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebeneErklärung der Europäischen Gemeinschaft hinsichtlich der Tatsache, daß ihr von den MitgliedstaatenKompetenzen in bezug auf verschiedene Aspekte des Übereinkommens übertragen wurden. Im Hin-

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blick auf den Antrag Maltas auf Aufnahme in die Europäische Gemeinschaft wird davon ausgegangen,daß diese Regelung mit Beginn der Mitgliedschaft auch für Malta gelten wird.

Die Regierung von Malta betrachtet sich durch keine der Erklärungen gebunden, die von anderenStaaten bei der Unterzeichnung oder Ratifikation des Übereinkommens bereits abgegeben wurdenoder noch abgegeben werden, und behält sich das Recht vor, gegebenenfalls seine Position zu einerjeden solchen Erklärung festzulegen. Insbesondere bedeutet die Ratifikation des Übereinkommenskeine automatische Anerkennung allfälliger maritimer oder territorialer Ansprüche seitens einesunterzeichnenden oder ratifizierenden Staates.

OMANGemäß Artikel 310 des Übereinkommens und aufbauend auf die am 1. Juni 1982 abgegebene

Erklärung des Sultanats von Oman über die Errichtung gerader Basislinien an jedem beliebigen Punktentlang der Küste des Sultanats von Oman und über die Linien, welche die innerhalb von Küstenein-schnitten und Einbuchtungen bzw. zwischen Inseln und der Küste befindlichen Gewässer umschließen,sowie in Übereinstimmung mit Artikel 2 (c) des königlichen Erlasses Nr. 15/81 und eingedenk desWunsches des Sultanats von Oman, seine Gesetze mit den Bestimmungen des Übereinkommens inEinklang zu bringen, gibt das Sultanat von Oman die folgenden Erklärungen ab:

Erklärung Nr l über das Küstenmeer-1. Das Sultanat von Oman legt fest, daß sich sein Küstenmeer gemäß Artikel 2 des königlichen

Erlasses Nr. 15/81 vom 10. Februar 1981 über eine Distanz von zwölf Seemeilen seewärts, vom nächst-liegenden Punkt der Basislinien aus gemessen, erstreckt.

2. Das Sultanat von Oman übt nach den diesbezüglichen Gesetzen und Vorschriften des Sultanatsund im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Grundsatz der friedlichenDurchfahrt die volle Souveränität über sein Küstenmeer, den darüber befindlichen Luftraum sowieüber den Meeresboden und den Meeresuntergrund aus.

Erklärung Nr 2 über die Durchfahrt von Kriegsschiffen durch die omanischen KüstengewässerDie friedliche Durchfahrt durch die omanischen Küstengewässer wird Kriegsschiffen nach vorhe-

riger Genehmigung gewährt. Dies gilt auch für Unterseeboote unter der Bedingung, daß sie über Was-ser fahren und die Flagge ihres Herkunftsstaates führen.

Erklärung Nr 3 über die Durchfahrt von mit Kernenergieantrieb ausgestatteten und ähnlichen Schiffendurch die omanischen Küstengewässer:

Im Hinblick auf fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb oder auf Schiffe, die ihrer Natur nach fürdie Gesundheit oder für die Umwelt gefährliche oder schädliche Stoffe befördern, wird das Recht auffriedliche Durchfahrt nach vorheriger Genehmigung solchen Schiffstypen gewährt, auf die dieseBeschreibung zutrifft, unabhängig davon, ob es sich um ein Kriegsschiff handelt oder nicht. DiesesRecht wird auch Unterseebooten, auf die diese Beschreibung zutrifft, unter der Voraussetzunggewährt, daß sie über Wasser fahren und die Flagge ihres Heimatstaates zeigen.

Erklärung Nr 4 über die Anschlußzone:Die Anschlußzone erstreckt sich über eine Entfernung von zwölf Seemeilen, gemessen ab der

äußeren Grenze des Küstenmeeres, und das Sultanat übt über sie die gleichen Vorrechte aus, wie sieim Übereinkommen festgelegt sind.

Erklärung Nr 5 über die ausschließliche Wirtschaftszone:1. Das Sultanat von Oman beschließt, daß sich seine ausschließliche Wirtschaftszone nach Arti-

kel 5 des königlichen Erlasses Nr. 15/81 vom 10. Februar 1981 von den Basislinien ausgehend, vondenen aus das Küstenmeer gemessen wird, 200 Seemeilen seewärts erstreckt.

2. Das Sultanat von Oman besitzt souveräne Rechte in seiner Wirtschaftszone und übt auch, wie imÜbereinkommen vorgesehen, die Hoheitsbefugnisse über diese Zone aus. Es erklärt weiters, daß es beider Ausübung seiner Rechte und der Wahrnehmung seiner Pflichten gemäß dem Übereinkommenauch Rücksicht auf die Rechte und Pflichten anderer Staaten üben und in einer den Bestimmungendes Übereinkommens entsprechenden Weise handeln wird.

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Erklärung Nr 6 über den Festlandsockel:Das Sultanat von Oman übt über seinen Festlandsockel souveräne Rechte zum Zweck der Erfor-

schung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen aus, soweit dies unter den gegebenen geographi-schen Bedingungen möglich ist und den Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.

Erklärung Nr 7 über das zur Beilegung von Streitigkeiten nach dem Übereinkommen gewählte Verfah-ren:

Gemäß Artikel 287 des Übereinkommens erklärt das Sultanat von Oman, daß es die Gerichtsbar-keit des internationalen Seegerichtshofes so wie in Anlage VT des Übereinkommens vorgesehenakzeptiert, sodaß allfällige Streitigkeiten zwischen ihm und einem anderen Staat über die Auslegungoder Anwendung des Übereinkommens beigelegt werden können.

PHILIPPINEN1. Die Ratifikation des Übereinkommens durch die Regierung der Republik der Philippinen darf

in keinem Fall die souveränen Rechte der Republik der Philippinen beeinträchtigen oder nachteiligbeeinflussen, die ihr auf Grund und infolge der Verfassung der Philippinen zuerkannt werden.

2. Die Ratifikation hat keinerlei Auswirkungen auf die souveränen Rechte der Republik derPhilippinen als Rechtsnachfolger der Vereinigten Staaten von Amerika auf Grund und infolge desPariser Vertrages vom 10. Dezember 1898 zwischen Spanien und den Vereinigten Staaten von Ame-rika sowie des am 2. Januar 1930 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Großbritannienabgeschlossenen Washingtoner Vertrages.

3. Die Ratifikation stellt keine Minderung oder sonstige Beeinträchtigung der Rechte und Pflich-ten der Vertragsparteien nach dem gegenseitigen Verteidigungspakt zwischen den Philippinen und denVereinigten Staaten von Amerika vom 30. August 1951 und der entsprechenden erläuternden Doku-menten dar; dies gilt auch für alle anderen in diesem Zusammenhang von den Philippinen abgeschlos-senen zweiseitigen oder mehrseitigen Verträge oder Abkommen.

4. Die Ratifikation darf auf keinen Fall die souveränen Rechte der Republik der Philippinen aneinem der Gebiete, in denen sie ihre Hoheitsgewalt ausüben, wie etwa den Kalayaan Inseln oderden dazugehörigen Gewässern beeinträchtigen oder nachteilig beeinflussen.

5. Das Übereinkommen darf nicht so ausgelegt werden, daß dadurch altfällige diesbezüglicheGesetze und Präsidialerlässe oder Proklamationen der Republik der Philippinen abgeändert werden;die Regierung der Republik der Philippinen ist berechtigt und befugt bzw behält sich das Recht unddie Befugnis vor, allfällige Änderungen solcher Gesetze, Erlässe oder Proklamationen nach denBestimmungen der philippinischen Verfassung vorzunehmen.

6. Die Bestimmungen des Übereinkommens über die Durchfahrt durch Archipelschiffahrtswegestellen keine Aufhebung oder Beeinträchtigung der Souveränität der Philippinen als Archipelstaatüber die Schiffahrtswege dar und beschränken sie auch nicht in ihrer Befugnis, Gesetze zum Schutzihrer souveränen Rechte, ihrer Unabhängigkeit oder ihrer Sicherheit zu erlassen.

7 Der Begriff der Archipelgewässer ist mit dem in der philippinischen Verfassung festgelegtenBegriff der Binnengewässer vergleichbar und schließt Meerengen, die solche Gewässer mit der Wirt-schaftszone oder mit der Hohen See verbinden, vom Recht fremder Schiffe auf Durchführung vonTransitdurchfahrten für Zwecke der internationalen Seefahrt aus.

8. Die Zustimmung der Republik der Philippinen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten nachArtikel 298 gemäß einem der im Übereinkommen genannten Verfahren ist nicht als Verzicht auf diephilippinische Souveränität zu verstehen.

SLOWENIENDie Republik Slowenien betrachtet sich nicht als durch die Erklärung gebunden, die auf der

Grundlage von Artikel 310 des Übereinkommens von der ehemaligen SFR Jugoslawien abgegebenwurde.

Von dem Recht ausgehend, das den Vertragsstaaten auf der Grundlage von Artikel 310 des See-rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zusteht, erklärt die Republik Slowenien ihre Auffas-sung, daß Teil V des Übereinkommens betreffend die ausschließliche Wirtschaftszone, einschließlichdes Artikels 70 betreffend das Recht der geographisch benachteiligten Staaten, dem allgemeinen Völ-kergewohnheitsrecht angehören.

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TANSANIADie Vereinigte Republik Tansania erklärt, daß sie für die Beilegung von Streitigkeiten über die

Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens den internationalen Seegerichtshof wählt.

TUNESIENErklärung 1.

Die Republik Tunesien erklärt auf der Grundlage der Resolution 4262 des Rates der Liga der ara-bischen Staaten vom 31. März 1983, daß ihr Beitritt zum Seerechtsübereinkommen der VereintenNationen keine Anerkennung von und keine Verbindung mit Staaten bedeutet, die von der RepublikTunesien nicht anerkannt werden bzw. mit denen sie nicht in Verbindung steht.

Erklärung 2:Die Republik Tunesien erklärt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 311, ins-

besondere Absatz 6, daß sie sich zu den Grundsätzen eines gemeinsamen Erbes der Menschheitbekennt und daß sie sich an keinen Vereinbarungen zur Aufhebung dieser Grundsätze beteiligenwird. Die Republik Tunesien fordert alle Staaten auf, jegliche einseitige Maßnahme oder gesetzlicheRegelung dieser Art zu unterlassen, die zu einer Abwertung der Bestimmungen des Übereinkommensoder zu einer Ausbeutung der Ressourcen des Meeresbodens oder des Meeresuntergrundes außerhalbder in diesem Übereinkommen und in den anderen damit verbundenen Rechtsurkunden, insbesonderein den Resolutionen I und II, festgelegten Seerechtsordnung führen würden.

Erklärung 3:Die Republik Tunesien erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 298 des Seerechtsübereinkom-

mens der Vereinten Nationen, daß sie die in Teil XV, Abschnitt 2 des Übereinkommens vorgesehe-nen Verfahren hinsichtlich der folgenden Kategorien von Streitigkeiten nicht akzeptiert:

a) i) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 15, 74 und 83 betreffenddie Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historischeRechtstitel; jedoch stimmt ein Staat, der die Erklärung abgegeben hat, beim Entsteheneiner solchen Streitigkeit nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens und wenninnerhalb einer angemessenen Frist in Verhandlungen zwischen den Parteien keine Eini-gung erzielt wird, auf Antrag einer Streitpartei der Unterwerfung der Angelegenheit unterein Vergleichsverfahren nach Anlage V, Abschnitt 2 zu; jede Streitigkeit, die notwendi-gerweise die gleichzeitige Prüfung einer nicht beigelegten Streitigkeit betreffend die Sou-veränität oder andere Rechte über ein Festland- oder Inselgebiet umfaßt, ist von dieserUnterwerfung ausgenommen;

ii) nachdem die Vergleichskommission ihren Bericht vorgelegt hat, der mit Gründen zu ver-sehen ist, handeln die Parteien auf seiner Grundlage eine Übereinkunft aus; führen dieseVerhandlungen zu keiner Übereinkunft, so unterwerfen die Parteien die Frage im gegen-seitigen Einvernehmen einem der in Abschnitt 2 vorgesehenen Vergleichsverfahren,sofern sie nichts anderes vereinbaren;

iii) der vorliegende Buchstabe bezieht sich weder auf Streitigkeiten über die Abgrenzung vonMeeresgebieten, die zwischen den Parteien durch eine Vereinbarung endgültig beigelegtsind, noch auf Streitigkeiten, die in Übereinstimmung mit einer zweiseitigen oder mehrsei-tigen, diese Parteien bindenden Übereinkunft beizulegen sind;

b) Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschließlich militärischer Handlungen vonStaatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, undStreitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder vonHoheitsbefugnissen, die nach Artikel 297, Absatz 2 oder 3 von der Gerichtsbarkeit einesGerichtshofs oder Gerichts ausgenommen sind;

c) Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Satzungder Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, sofern der Sicherheitsrat nichtbeschließt, den Gegenstand von seiner Tagesordnung abzusetzen, oder die Streitparteien auf-fordert, die Streitigkeit mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteln beizulegen.

Erklärung 4:Die Republik Tunesien erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 310 des Seerechtsübereinkom-

mens der Vereinten Nationen, daß ihre derzeit geltenden Gesetze nicht im Widerspruch zu den Bestim-mungen dieses Übereinkommens stehen. Sie wird jedoch zum ehestmöglichen Zeitpunkt Gesetze und

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Vorschriften erlassen, die zu einer besseren Harmonisierung der Bestimmungen des Übereinkommensmit der Notwendigkeit einer Ergänzung der tunesischen Gesetzgebung in Meeresfragen führen sollen.

URUGUAY(A) Die Bestimmungen des Übereinkommens über das Küstenmeer und die ausschließliche Wirt-

schaftszone sind mit den wesentlichen Zielen und Grundsätzen der uruguayanischen Gesetzgebung inbezug auf Uruguays Souveränität und Hoheitsbefugnisse über das an seine Küste angrenzende Meersowie über den Meeresboden und den Meeresuntergrund bis zu einer Entfernung von 200 Meilenim Einklang.

(B) Die rechtliche Form der in diesem Übereinkommen definierten ausschließlichen Wirtschafts-zone und das Ausmaß der Rechte, die den Küstenstaaten durch das Übereinkommen zuerkannt wer-den, lassen keinen Zweifel darüber, daß es sich dabei um ein nationales Hoheitsgebiet sui generis han-delt, das sich vom Küstenmeer unterscheidet und das nicht Teil der Hohen See ist.

(C) Die gesetzliche Regelung der nicht ausdrücklich im Übereinkommen angeführten Nutzungenund Handlungen (übrige Rechte und Pflichten) im Zusammenhang mit der Souveränität und denHoheitsbefugnissen des Küstenstaates in seiner ausschließlichen Wirtschaftszone fallen in die Zustän-digkeit des betreffenden Staates, sofern durch eine solche Regelung nicht der anderen Staatengewährte Genuß der Freiheit des internationalen Verkehrs beeinträchtigt wird.

(D) In der ausschließlichen Wirtschaftszone schließt der Genuß der Freiheit des internationalenVerkehrs, übereinstimmend mit der Art und Weise, in der er definiert ist, sowie mit den anderen dies-bezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens jede nichtfriedliche Nutzung wie zB militärischeÜbungen oder andere Tätigkeiten, welche die Rechte oder Interessen des betreffenden Staates berüh-ren, ohne die vorherige Zustimmung des Küstenstaates ebenso aus wie die Drohung mit Gewalt oderGewaltanwendung gegen die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit, den Friedenoder die Sicherheit des Küstenstaates.

(E) Dieses Übereinkommen ermächtigt keinen Staat dazu, in der ausschließlichen Wirtschaftszoneeines anderen Staates ohne die Zustimmung des Küstenstaates die im Übereinkommen angeführtenoder auch andere Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu betreiben oder zu nutzen.

(F) In Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens sind inden Fällen, wo der gleiche Bestand oder die gleichen Bestände verwandter Arten sowohl innerhalbder ausschließlichen Wirtschaftszone als auch in einem darüber hinausgehenden, angrenzendenGebiet vorkommen, alle Staaten, die solche Bestände im angrenzenden Gebiet befischen, verpflich-tet, sich mit dem Küstenstaat über die notwendigen Maßnahmen zum Schutz solcher Bestände oderverwandten Arten ins Einvernehmen zu setzen.

(G) Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird Uruguay die durch das Übereinkommen unddurch den uruguayanischen Gesetzgeber geschaffenen Bestimmungen hinsichtlich anderer Vertrags-staaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit anwenden.

(H) Gemäß Artikel 287 erklärt Uruguay, daß es zur Beilegung von Streitigkeiten über die Ausle-gung oder Anwendung des Übereinkommens, die keinem anderen Verfahren unterliegen, den interna-tionalen Seegerichtshof wählt, unbeschadet der Tatsache, daß es die Zuständigkeit des internationalenGerichtshofs sowie airfällige Übereinkünfte mit anderen Staaten über eine andere Form der friedlichenStreitbeilegung anerkennt.

(I) Gemäß Artikel 298 erklärt Uruguay, daß es die in Teil XV, Abschnitt 2 des Übereinkommensangeführten Verfahren in bezug auf Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung sou-veräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Artikel 297, Absatz 2 und 3 von der Gerichts-barkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts ausgenommen sind, nicht akzeptiert.

(J) (Uruguay) bekräftigt, daß der Festlandsockel, wie in Artikel 76 vorgesehen, die natürliche Ver-längerung des Landgebiets des Küstenstaates bis zur äußeren Kante des Festlandrands darstellt.

VIETNAMDie Sozialistische Republik Vietnam verleiht durch die Ratifikation des Seerechtsübereinkom-

mens der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1982 ihrer Entschlossenheit Ausdruck, sich der internatio-nalen Staatengemeinschaft bei der Errichtung einer ausgewogenen Rechtsordnung und bei der Förde-rung der maritimen Entwicklung und Zusammenarbeit anzuschließen.

Die Nationalversammlung bekräftigt die Souveränität der Sozialistischen Republik Vietnam überihre Binnengewässer und ihr Küstenmeer sowie ihre souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse in derAnschlußzone, in der ausschließlichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel von Vietnam auf

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der Grundlage des Übereinkommens und der Grundsätze des Völkerrechts und fordert die anderenStaaten auf, die oben angeführten Rechte Vietnams zu respektieren.

Die Nationalversammlung verweist erneut auf Vietnams Souveränität über die Hoang Sa- undTruong Sa-Archipele sowie auf seine Bereitschaft, Streitigkeiten über Gebietsansprüche ebenso wieandere Streitigkeiten im Ostmeer durch friedliche Verhandlungen im Geist der Gleichheit und desgegenseitigen Respekts und Verständnisses und unter entsprechender Berücksichtigung des Völker-rechts, insbesondere des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aus dem Jahr 1982 sowieder souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten über ihre Festlandsockeln und aus-schließlichen Wirtschaftszonen, beizulegen; die betroffenen Parteien sollten bei gleichzeitigen aktivenBemühungen zur Förderung von Verhandlungen für eine grundlegende und langfristige Lösung auchfür Stabilität auf der Grundlage des Status quo sorgen und von allen Handlungen, die die Lage nochweiter verschärfen könnten, sowie von Gewaltanwendungen oder Drohungen mit Gewalt Abstandnehmen.

Die Nationalversammlung betont die Notwendigkeit, zwischen der Beilegung der Streitigkeitenüber die Huoang Sa- und Truong Sa-Archipele und der unter der Souveränität und den Rechtenund Hoheitsbefugnissen des Staates Vietnam stehenden Verteidigung des Festlandsockels und derMeereszonen auf der Basis der im Seerechtsübereinkommen 1982 der Vereinten Nationen festgeleg-ten Grundsätze und Normen zu unterscheiden.

Die Nationalversammlung ermächtigt den ständigen Ausschuß der Nationalversammlung und dieRegierung, alle diesbezüglichen nationalen Gesetze im Hinblick auf das Erfordernis von Änderungenzum Zweck der Anpassung an das Seerechtsübereinkommen 1982 der Vereinten Nationen und zurSicherung der Interessen Vietnams zu überprüfen.

Die Nationalversammlung ermächtigt die Regierung, wirkungsvolle Maßnahmen zur Bewirtschaf-tung und Verteidigung des Festlandsockels und der Meeresgebiete Vietnams zu treffen.

ÜBEREINKOMMEN ZUR DURCHFÜHRUNGDEUTSCHLAND

Für die Bundesrepublik Deutschland ist die Verbindung zwischen Teil XI des Seerechtsüberein-kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und dem Übereinkommen vom 28. Juli1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens, wie in Art. 2 Abs. l des letztge-nannten Übereinkommens vorgesehen, von grundlegender Bedeutung.

Vranitzky

Druck der österreichischen Staatsdruckerei


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