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Rahmenvertrag gemäß §§ 132, 132 a Abs. 2 SGB V · PDF file- 2 - VDAB...

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- 2 - VDAB 31.08.1998 Rahmenvertrag gemäß §§ 132, 132 a Abs. 2 SGB V vom 23.09.1997 in der Fassung der Ersten Änderungsvereinbarung vom 31.08.1998 zwischen dem Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe Landesgruppe NRW e.V. - nachfolgend VDAB NRW genannt - - einerseits - und der AOK Rheinland - Die Gesundheitskasse, der AOK Westfalen-Lippe - Die Gesundheitskasse, dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen, der IKK Nordrhein, dem IKK-Landesverband Westfalen-Lippe, der Bundesknappschaft, der Krankenkasse der rheinischen Landwirtschaft, der Westfälisch landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Krankenkasse für den Gartenbau, vertreten durch die jeweils örtlich zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse, - nachfolgend Landesverbände genannt - - andererseits - wird gemäß §§ 132, 132 a Abs. 2 SGB V zur Durchführung der häuslichen Krankenpflege, der häuslichen Pflege und der Haushaltshilfe folgendes vereinbart:
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Rahmenvertrag gemäß §§ 132, 132 a Abs. 2 SGB V

vom 23.09.1997 in der Fassung der Ersten Änderungsvereinbarung vom 31.08.1998

zwischen dem Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe Landesgruppe NRW e.V. - nachfolgend VDAB NRW genannt - - einerseits - und der AOK Rheinland - Die Gesundheitskasse, der AOK Westfalen-Lippe - Die Gesundheitskasse, dem Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen, der IKK Nordrhein, dem IKK-Landesverband Westfalen-Lippe, der Bundesknappschaft, der Krankenkasse der rheinischen Landwirtschaft, der Westfälisch landwirtschaftlichen Krankenkasse, der Krankenkasse für den Gartenbau, vertreten durch die jeweils örtlich zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse, - nachfolgend Landesverbände genannt - - andererseits - wird gemäß §§ 132, 132 a Abs. 2 SGB V zur Durchführung der häuslichen Krankenpflege, der häuslichen Pflege und der Haushaltshilfe folgendes vereinbart:

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§ 1

Gegenstand des Vertrages

Gegenstand dieses Vertrages ist die ambulante Versorgung der Versicherten mit a) häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 1 SGB V (Grund- und Behandlungspflege

sowie hauswirtschaftliche Versorgung, wenn Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist, oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird)

b) häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V (Behandlungspflege zur Si-cherung des Ziels der ärztlichen Behandlung)

c) häuslicher Pflege gemäß §§ 198 RVO, 25 KVLG

d) Haushaltshilfe gemäß §§ 38 Abs. 1 SGB V, 199 RVO, 27 KVLG, 10 KVLG 1989 sowie die Vergütung dieser Leistungen.

§ 2

Geltungsbereich

Dieser Rahmenvertrag gilt a) für alle dem VDAB NRW angeschlossenen Träger der ambulanten Krankenpflegeeinrich-

tungen (Leistungserbringer), die nach Maßgabe des § 3 beigetreten sind b) für die vertragsschließenden Krankenkassen sowie für die von den vertragsschließenden

Landesverbänden vertretenen Krankenkassen, die sich gegenüber ihrem Landesverband mit diesem Vertrag einverstanden erklären. Der jeweils zuständige Landesverband teilt dem VDAB NRW innerhalb von 2 Wochen nach Beitritt mit, welche Krankenkassen die-sem Vertrag beigetreten sind.

§ 3

Beitritt zum Rahmenvertrag

(1) Voraussetzung für den Beitritt zum Rahmenvertrag ist, daß der Träger der ambulanten Krankenpflegeeinrichtung schriftlich alle Vereinbarungen dieses Rahmenvertrages so-wie alle Änderungen und Ergänzungen der gemäß § 22 zustandekommenden Folge-vereinbarungen anerkennt (Anerkenntniserklärung gemäß Anlage 1).

(2) Mit der Abgabe einer schriftlichen Anerkenntniserklärung gemäß Anlage 1 und der Vor-lage der erforderlichen Unterlagen (Abs. 3) zeigt der Leistungserbringer verbindlich an, daß er die Voraussetzungen dieses Rahmenvertrages erfüllt. Die Anlage 1 ist über den

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VDAB NRW den von den Landesverbänden genannten zuständigen Stellen unverzüg-lich zuzuleiten.

(3) Mit der Anerkenntniserklärung (Anlage 1) hat der Leistungserbringer folgende Unterla-

gen vorzulegen:

a) Beglaubigte Kopien der Qualifikationsnachweise des eingesetzten Personals

b) einen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister der Generalbundesanwalt- schaft für sich, die leitende und die stellvertretende Krankenpflegefachkraft. Der Auszug soll nicht älter als drei Monate sein

c) auf Verlangen der zuständigen Stellen sind im Einzelfall weitere Unterlagen (z.B.

Arbeitsverträge) vorzulegen, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach diesem Vertrag nachzuweisen.

(4) Der Leistungserbringer hat gegenüber den zuständigen Stellen für den Beitritt zum

Rahmenvertrag insbesondere folgende organisatorischen Voraussetzungen nachzuwei-sen:

a) Eine Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden

b) eine Mitgliedschaft bei der zuständigen Berufsgenossenschaft

c) eine ausreichende Versicherung über eine Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung

für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (5) Auf der Grundlage aller von dem Leistungserbringer gemäß den Absätzen 2 bis 4 ab-

gegebenen Erklärungen und vorgelegten Unterlagen entscheiden die zuständigen Stel-len darüber, ob der betroffene Träger der ambulanten Krankenpflegeeinrichtung die Voraussetzungen für den Beitritt zum Rahmenvertrag erfüllt. Bei der Entscheidung ist auch auf die persönliche Eignung des Antragstellers und der verantwortlichen Pflege-fachkräfte abzustellen. Insbesondere bei schwerer oder wiederholter Rechtsverletzung ist den Krankenkassen die Begründung eines Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten. Die Entscheidung wird dem Leistungserbringer und dem VDAB NRW grundsätzlich in-nerhalb von vier Wochen schriftlich mitgeteilt.

(6) Der Beitritt zum Rahmenvertrag kann abgelehnt werden, solange der beitrittswillige

Leistungserbringer noch in anderweitigen Vertragsbeziehungen zu den Krankenkassen gemäß §§ 132, 132 a Abs. 2 SGB V steht.

(7) Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Regelung im Einzelfall wird der Beitritt

zum Rahmenvertrag mit Beginn des auf die Abgabe der Erklärung (Anlage 1 einschließ-lich aller erforderlichen Unterlagen) folgenden Monats wirksam.

(8) Der Leistungserbringer verpflichtet sich, wesentliche Änderungen, insbesondere den Wegfall von Beitrittsvoraussetzungen, den von den Landesverbänden genannten Stel-len unverzüglich mitzuteilen.

§ 4

Grundsätze der Leistungserbringung

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(1) Die Leistungserbringer gewährleisten die sach- und fachgerechte Ausführung der Leis-tungen nach diesem Vertrag; sie stellen die Durchführung der Leistungen auch an Wo-chenenden, zur Nachtzeit und an Feiertagen sicher. Der Leistungserbringer gewährleis-tet ferner, daß die Weiterführung der Krankenpflege auch bei Abwesenheit der leiten-den Krankenpflegefachkraft aufgrund Verhinderung, Krankheit oder Urlaub durch eine leistungsfähige, entsprechend qualifizierte Vertretung sichergestellt ist. Die an der Ver-sorgung teilnehmenden ambulanten Krankenpflegeeinrichtungen sind zur Zusammen-arbeit gehalten.

(2) Die Leistungserbringer gewährleisten, daß die Versicherten der Krankenkassen nach gleichen Grundsätzen behandelt werden.

(3) Zur Optimierung der Versorgung mit Leistungen nach diesem Vertrag, insbesondere um einen reibungslosen und unverzüglichen Übergang von der stationären Krankenhaus-behandlung zur häuslichen Krankenpflege zu gewährleisten, sollen die Leistungserbrin-ger den − niedergelassenen Vertragsärzten − Vertragskrankenhäusern − Rehabilitationseinrichtungen − und sonstigen innerhalb des Versorgungsspektrums Beteiligten

als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. § 18 Abs. 2 ist zu beachten.

(4) Die Pflegekräfte haben die Weisungen des behandelnden Arztes zu beachten. Anre-

gungen und Therapieinhalte anderer beteiligter Leistungserbringer (z. B. Krankengym-nasten, Ergotherapeuten) sollen bei Durchführung der Pflege berücksichtigt werden.

(5) Die Leistungserbringer haften gegenüber den Versicherten und den Krankenkassen nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 61 SGB X). Sie stellen si-cher, daß erforderliche Versicherungen in ausreichender Höhe abgeschlossen sind und stellen die Krankenkassen von Ansprüchen frei, die gegenüber diesen im Zusammen-hang mit der Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag von Dritten geltend ge-macht werden.

(6) Die Krankenkassen streben an, daß auch die übrigen an der Versorgung eines Patien-ten teilnehmenden Leistungserbringer zur Zusammenarbeit mit dem Pflegedienst ver-pflichtet werden.

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§ 5

Qualitätssicherung (1) Die Leistungserbringer haben die Leistungen sorgfältig und einwandfrei auszuführen.

Qualität und Wirksamkeit haben dem allgemein anerkannten Standard der medizini-schen und pflegerischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fort-schritt zu berücksichtigen.

(2) Die Gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung ein-schließlich des Verfahrens zur Durchführung von Qualitätsprüfungen nach § 80 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 10.07.1995 (Anlage 2) sind in der jeweils geltenden Fas-sung Bestandteil dieses Vertrages, soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht. Eine Qualitätsprüfung nach diesen Grundsätzen und Maßstäben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ist möglich. Dem Leistungserbringer und dem VDAB NRW ist die Durchführung, der Gegenstand, der Umfang sowie der Zeitpunkt der Prü-fung rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Die Leistungserbringer gewährleisten, daß für die Durchführung der Pflegeleistungen nach diesem Vertrag fachlich qualifiziertes Personal eingesetzt wird und eine fach- und sachgerechte Krankenpflege erfolgt; § 8 ist zu beachten. Der Einsatz von sogenannten freien Mitarbeitern ist unzulässig.

(4) Die Leistungserbringer tragen die fachliche Verantwortung für das eingesetzte Perso-nal. Über den Einsatz des Personals im Einzelfall entscheiden die Leistungserbringer unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeit sowie Art und Schwere der Erkran-kung des Versicherten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen werden mit möglichst geringem Wechsel des Per-sonals erbracht.

(5) Die Leistungserbringer stellen sicher, daß die Kenntnisse des eingesetzten Pflegeper-sonals für die Durchführung der vertraglichen Leistungen den im Absatz 1 genannten Grundsätzen entsprechen.

(6) Unverzichtbarer Bestandteil und Voraussetzung jeder Leistung der häuslichen Kran-kenpflege ist die individuelle, auf den Patienten abgestimmte Pflegeplanung, die der Entwicklung des Pflegeprozesses entsprechend aktualisiert werden muß und regel- mäßig durch die verantwortliche Krankenpflegefachkraft zu überprüfen ist. Für jede zu pflegende Person ist eine detaillierte Pflegeplanung zu erstellen, die mindestens fol-gende Angaben enthält: − den Planungsbeginn (Datum) − die diagnosebezogenen/pflegerelevanten Pflegeprobleme − die Ressourcen/vorhandenen Möglichkeiten − das Pflegeziel − die geplanten Pflegemaßnahmen/Durchführungshinweise (ggf. Verweis auf Stan-

dards) − die Kontrolle/Datum und Handzeichen der verantwortlichen Pflegekraft.

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(7) Der Pflegeverlauf ist zu protokollieren. Die Protokollierung umfaßt folgende Mindestinhalte: − Datum, Uhrzeit − Beschreibung der durchgeführten Maßnahmen − ggf. Angaben zur Befindlichkeit des Patienten − Verlauf und aktueller Stand der Pflegebehandlung − Handzeichen der durchführenden Pflegekraft − aktueller Medikamentenplan − Dokumentationsblatt gemessener Werte − ggf. Bilanzierungsbogen

(8) Um einen einheitlichen Pflegeverlauf zu gewährleisten, hat die Pflege innerhalb eines

Pflegedienstes, soweit möglich und sinnvoll, nach Pflegestandards zu erfolgen. Die An-wendung von Pflegestandards beinhaltet nicht die Zuordnung der Leistungen nach Grund- und Behandlungspflege.

(9) Um einen bestmöglichen Informationsfluß zwischen allen an der Pflege beteiligten Pfle-gekräften zu gewährleisten, sind regelmäßige Dienstbesprechungen (in der Regel wö-chentlich) durchzuführen. Die Dienstbesprechungen und deren Inhalte sind zu doku-mentieren.

§ 6

Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung (1) Die Leistungserbringer haben darauf zu achten, daß die Leistungen wirksam und wirt-

schaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden (§ 2 Abs. 4 SGB V).

(2) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungs-erbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB V).

(3) Im Interesse der Wirtschaftlichkeit sollen verordnete Leistungen sowie Leistungen aus der Pflegeversicherung, soweit möglich und sinnvoll, innerhalb eines Einsatzes erbracht werden.

§ 7

Leitende Pflegefachkraft (1) Die pflegerische Leitung der Krankenpflegeeinrichtung muß von einer vollzeitbeschäftig-

ten verantwortlichen Krankenpflegefachkraft mit der Erlaubnis zur Führung der Berufs-bezeichnung Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinder-krankenpfleger wahrgenommen werden. Ferner muß die leitende Krankenpflegefach-

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kraft innerhalb der letzten 5 Jahre vor Antragstellung mindestens 2 Jahre den Beruf in Vollzeitbeschäftigung, davon mindestens 1 Jahr im ambulanten Bereich ausgeübt ha-ben. Für Teilzeitbeschäftigte (mindestens in einer Halbtagsbeschäftigung) verlängert sich die qualifizierende Beschäftigungszeit entsprechend.

(2) Die Stellvertretung der leitenden Krankenpflegefachkraft muß mindestens halbtags be-schäftigt werden; im Falle der Vertretung der leitenden Krankenpflegefachkraft muß ei-ne Vollzeitbeschäftigung stattfinden. Im übrigen gilt Absatz 1.

§ 8

Berechtigung zur Abgabe der Leistungen (1) Berechtigt zur Leistungserbringung nach diesem Vertrag sind Personen mit folgender

Berufsbezeichnung: a) Häusliche Krankenpflege (Behandlungspflege) *)

− Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinder-

krankenpfleger

− examinierte Altenpfleger/in

− Krankenpflegehelfer/in mit abgeschlossener 1-jähriger Ausbildung

− Arzthelfer/in mit abgeschlossener Berufsausbildung, soweit sie über eine dem Leistungsspektrum der Behandlungspflege entsprechende 3-jährige Berufs-praxis verfügen.

Die Leistungserbringer stellen sicher, daß Leistungen nach diesem Vertrag, die beson-deren krankenpflegerischen Sachverstand fordern, wie z.B. Infusionen, Kranken-pflege für Beatmungspatienten etc., ausschließlich durch examinierte Krankenpfle-gefachkräfte erbracht werden.

b) Ambulante psychiatrische Krankenpflege

Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfle-ger, Altenpflegerin oder Altenpfleger mit − staatlich anerkannter Weiterbildung zur Fachkrankenschwester/zum Fach-

krankenpfleger für Psychiatrie oder zur Fachpflegerin/zum Fachpfleger für Psychiatrie mit mindestens zweijähriger Berufstätigkeit in Vollzeitbeschäfti-gung innerhalb der letzten 5 Jahre, sofern der Abschluß der Weiterbildung mehr als 5 Jahre zurückliegt oder

− mindestens zweijähriger Berufstätigkeit (innerhalb der letzten 5 Jahre) im sta-tionären psychiatrischen/gerontopsychiatrischen Bereich (z.B. im psychiatri-schen Krankenhaus bzw. einer Fachabteilung eines Allgemeinkrankenhauses)

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oder

− mindestens 2-jähriger Berufstätigkeit (innerhalb der letzten 5 Jahre) im kom-plementären Bereich (z.B. Betreutes Wohnen, Heim) unter Anleitung einer qualifizierten Fachkraft oder

− mindestens zweijähriger Berufstätigkeit in der ambulanten psychiatrischen Pflege bei einem Leistungserbringer, der zur Abgabe dieser Leistung berech-tigt ist und die Pflegekraft selbst die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Buch-stabe b 1 oder 2 Spiegelstrich erfüllt hat.

c) Grundpflege/hauswirtschaftliche Versorgung/Haushaltshilfe

− Pflegekräfte nach a und b − Haus- und Familienpfleger/in

− sonstige geeignete Personen

Die für diese Leistungen vorgesehenen Einsatzkräfte müssen nach ihrer Ausbildung

oder ihrer Eignung in der Lage sein, die notwendigen Arbeiten selbständig durchzu-führen.

(2) Den Krankenkassen sind jederzeit auf Verlangen unverzüglich die erforderlichen Qualifi-

kationsnachweise für das jeweils eingesetzte Personal sowie der Nachweis zur Doku-mentation der Unterschrift/Handzeichen (Anlage 3) vorzulegen. *) Protokollnotiz

§ 9

Personelle und organisatorische Voraussetzungen

(1) Die personelle Ausstattung der Leistungserbringer muß mindestens vier Vollzeitbe-

schäftigte umfassen. Davon können zwei Vollzeitbeschäftigte durch eine entsprechende Anzahl von Halbtagskräften/Teilzeitbeschäftigten ersetzt werden. Mindestens drei Stel-len sind durch examiniertes Pflegepersonal mit abgeschlossener Berufsausbildung zu besetzen. Einrichtungen, die neben der somatischen auch psychiatrische/geronto-psychiatrische Pflege anbieten, müssen für dieses Aufgabengebiet mindestens zwei Vollzeitbeschäftigte oder entsprechende teilzeitbeschäftigte Krankenschwes-tern/Krankenpfleger oder Altenpflegerinnen/Altenpfleger mit einer Zusatzqualifikation gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. b vorhalten.

(2) Leistungserbringer, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, aber bereits seit dem 30.09.1997 Leistungen aufgrund eines Vertrages nach §§ 132, 132 a SGB V er-bringen, können diese zu ermäßigten Vergütungssätzen nach Anlage 5 abrechnen.

(3) Leistungserbringer, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, können weiterhin Leistungen erbringen und abrechnen. Nach Ablauf von drei Monaten sind die

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ermäßigten Vergütungssätze nach Anlage 5 abzurechnen. § 24 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

§ 10

Wahlrecht

Die Versicherten haben die freie Wahl unter den vertraglich zugelassenen Leistungserbrin-gern. Auf diese Wahlfreiheit dürfen die Leistungserbringer keinen Einfluß nehmen. Wird ein anderer als einer der nächsterreichbaren Leistungserbringer in Anspruch genommen, wer-den entstehende Mehrkosten von den Krankenkassen nicht übernommen.

§ 11

Abgabe der Leistungen

(1) Leistungen nach diesem Vertrag dürfen nur aufgrund gültiger vertragsärztlicher Verord-nung (Muster 12) erbracht werden. Die Rückseite des Verordnungsvordruckes ist vom Versicherten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter und dem Pflegedienst auszufüllen und zu unterschreiben. Die Kostenübernahme ist grundsätzlich vor Beginn der Leistungs-erbringung bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen. Die Kostenübernahme für Leistungen nach § 38 SGB V, §§ 198, 199 RVO ist bei der Krankenkasse gesondert zu beantragen.

(2) Über Art, Umfang und Dauer der Leistungen entscheidet die Krankenkasse unter Be-rücksichtigung der vertragsärztlichen Verordnung. Die Krankenkasse entscheidet un-verzüglich über den Leistungsantrag und informiert hierüber den Leistungserbringer. Soweit die vertraglich verordneten Leistungen nicht oder nur zum Teil übernommen werden, informiert die Krankenkasse auch den Versicherten.

(3) Soweit die Krankenkasse eine Begrenzung der Kostenübernahme vorgibt, ist dies von dem Leistungserbringer zu beachten. Sollte die häusliche Krankenpflege für einen län-geren Zeitraum erforderlich sein, ist rechtzeitig vor Ablauf einer Befristung ein Verlänge-rungsantrag bei der zuständigen Krankenkasse zu stellen, um dieser Gelegenheit zu geben, ggf. den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) einzuschalten. Dem Verlängerungsantrag ist die vertragsärztliche Verordnung (Muster 12) sowie - so-weit zur Beurteilung des Pflegeverlaufs erforderlich - eine Kopie des Behandlungs-/

Pflege-/Verlaufsprotokolls beizufügen. Sofern im Einzelfall ergänzende Angaben erforderlich sind, stellt der Leistungserbringer auch diese den Krankenkassen zur Verfügung.

(4) Sofern aus unabwendbaren Gründen (insbesondere Wochenende, Feiertag) die Kos-

tenzusage für häusliche Krankenpflege durch die Krankenkasse nicht vor Beginn der häuslichen Krankenpflege eingeholt werden kann, beantragt der Leistungserbringer die Kostenübernahme unter Beifügung der vertragsärztlichen Verordnung innerhalb der nächsten zwei Arbeitstage (ggf. per Telefax) bei der Krankenkasse. Sofern die Kosten-entscheidung dem Pflegedienst aus Gründen, die dieser nicht zu vertreten hat, nicht vor Leistungsbeginn vorliegt, die ordnungsgemäß ausgestellte vertragsärztliche Verordnung den vertraglichen Regelungen nicht widerspricht, der Leistungsanspruch nach § 37 Abs.

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3 SGB V für den Leistungserbringer nicht erkennbar ausgeschlossen ist und offensicht-liche Zweifel an der vertragsärztlichen Verordnung nicht bestehen, übernimmt die Kran-kenkasse die Kosten von Beginn der Behandlungspflege an, im Ablehnungsfall bis zur Entscheidung über den Leistungsantrag.

(5) Die Krankenkasse kann abweichend von dem in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahren auf eine vorherige Genehmigung der Leistung verzichten. Sie kann einen ausgesprochenen Verzicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(6) Bei Annahme einer genehmigten vertragsärztlichen Verordnung über häusliche Kran-kenpflege ist die Gesamtheit der verordneten und genehmigten Leistungen zu erbrin-gen.

(7) Die geleistete Krankenpflege ist vom Versicherten, ggf. von einem bevollmächtigten Angehörigen oder Vertreter, auf dem Leistungsnachweis gemäß Anlage 6 einmal mo-natlich durch Unterschrift zu bestätigen. Eine Kopie des Leistungsnachweises ist auf Wunsch des Versicherten oder seiner Angehörigen bei diesem zu hinterlegen. In Aus-nahmefällen, die entsprechend zu begründen sind, genügt die Unterschrift der ausfüh-renden Krankenpflegekraft. Vordatierungen oder Globalbestätigungen über den Emp-fang von Leistungen sind unzulässig.

(8) Die vertragsärztliche Verordnung ist nicht übertragbar; sie gilt nur für die Person, für die sie ausgestellt ist. Änderungen und Ergänzungen vertragsärztlicher Verordnungen be-dürfen der Unterschrift des verordnenden Arztes.

§ 12

Dokumentation

(1) Der Leistungserbringer stellt sicher, daß für jeden Patienten eine detaillierte und zeitna-

he Pflegedokumentation zur jeweils aktuellen Informationsvermittlung grundsätzlich beim Patienten geführt und aufbewahrt wird. Die Pflegedokumentation enthält folgende Mindestinhalte: − Stammdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Versicherungsnummer,

Name der Krankenkasse) − Name, Anschrift und Telefonnummer des behandelnden Arztes − Diagnose/Diagnosen − Pflegeanamnese, − Pflegeplanungsbogen (§ 5 Absatz 6) − Protokollierung des Pflegeverlaufs (§ 5 Absatz 7) − Leistungsnachweis.

Jeder durchgeführte Pflegeeinsatz ist von der erbringenden Pflegekraft zu dokumentieren

sowie mit Datum und Handzeichen zu versehen.

(2) Auf begründetes Verlangen einer Krankenkasse ist die Pflegedokumentation nach Abs. 1 vorzulegen. Die Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversi-

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cherung als Maßnahme der Qualitätssicherung im Sinne des § 5 ist möglich.

(3) Nach Beendigung der Pflegeleistungen ist die Pflegedokumentation mindestens 10 Jah-re beim Leistungserbringer aufzubewahren.

(4) Im Rahmen seiner Fortbildungsmaßnahmen stellt der VDAB sicher, daß seinen Mitglie-dern eine sachgerechte Einweisung in die Pflegedokumentation angeboten wird.

§ 13

Materialien und Geräte

Der Leistungserbringer hat seinen Pflegekräften im erforderlichen Umfang Arbeitsmittel be-reitzustellen, um eine qualifizierte, bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung zu ge-währleisten. Alle in der Krankenpflege eingesetzten Materialien und Geräte müssen fachlich geeignet und funktionsfähig sein sowie den Sicherheits- und anderen gesetzlichen Bestim-mungen entsprechen. Mit den in der Anlage 5 genannten Vergütungen sind sämtliche im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Verrichtungen erforderli-chen Aufwendungen abgegolten. Dies gilt auch für die Wartung/Sterilisation der in der Kran-kenpflege verwendeten Geräte. Ausgenommen hiervon sind verordnungsfähige Arzneien, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, die mit der Krankenkasse abgerechnet werden.

§ 14

Datenschutz, Schweigepflicht

(1) Personenbezogene Daten (Sozialdaten) dürfen die Leistungserbringer nur zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben erheben, verarbeiten, bekanntge-ben, zugänglich machen oder sonst nutzen.

(2) Die Leistungserbringer verpflichten sich ferner, über alle bei der Durchführung des Ver-trages erlangten Sozialdaten von Versicherten und sonstigen Dritten, insbesondere ü-ber medizinische und pflegerische Daten, Stillschweigen zu bewahren. Ausgenommen hiervon sind die zur Durchführung der Krankenversicherung erforderlichen Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten, dem Medizinischen Dienst der Krankenversiche-rung und der zuständigen Krankenkasse. Im übrigen hat der Leistungserbringer die Einhaltung der für ihn einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzu-stellen.

(3) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auch den eingesetzten Pflegekräften bekanntzugeben und deren Beachtung durch diese in geeigneter Weise (z.B. durch Hinweis im Arbeitsvertrag und/oder wiederkehrende Be-lehrungen) sicherzustellen.

§ 15

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Vergütung

(1) Die Vergütung der Vertragsleistungen richtet sich nach Anlage 5.

(2) Die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nach diesem Vertrag in Wohnanlagen für Senioren im Rahmen des sogenannten "Betreuten Wohnens" ist in der Anlage 5 be-sonders ausgeweisen.*)

(3) Die Leistungen im Rahmen dieses Vertrages, für die eine Krankenkasse Kostenträger

ist, sind mit Zahlung der vertragsmäßigen Vergütung für die Leistungen abgegolten. Zahlungen von Versicherten für Vertragsleistungen dürfen die Leistungserbringer bzw. das eingesetzte Personal weder fordern noch annehmen.

*) Protokollnotiz

§ 16

Abrechnung

(1) Für die Abrechnung gelten die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit den sonstigen Leistungserbringern nach § 302 Abs. 2 SGB V in der jeweils gültigen Fassung. Näheres ergibt sich aus der Anlage 7. Bis zu dem von der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Kranken-kassen vorzugebenden Zeitpunkt der Umsetzung erfolgt die Rechnungslegung entspre-chend den Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.

(2) Die nach diesem Vertrag zu vergütenden Leistungen sind vom Leistungserbringer

grundsätzlich im Folgemonat mit der zuständigen Krankenkasse abzurechnen. Kopien der vertragsärztlichen Verordnungen, die Genehmigungsvermerke der Krankenkassen und die Leistungsnachweise sind beizufügen. Die vertragsärztlichen Verordnungen - ggf. Kopien derselben - und die Leistungsnachweise sind beizufügen. Abgerechnet werden dürfen nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Leistungen (§ 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 1). Die Rechnungen sind gemäß dem Muster nach Anlage 8 einspaltig aufzu-stellen. Für Abrechnungsfälle von Anspruchsberechtigten nach dem BVG, BEG, OEG, BseuchG einschließlich Familienangehörige und Auftragsleistungen nach zwischen-staatlichem Sozialversicherungsabkommen sind die Rechnungen für jeden Einzelfall in doppelter Ausfertigung einzureichen.

(3) Die Rechnungen sind gemäß dem Muster Anlage 8 einspaltig aufzustellen. Für Abrech-nungsfälle von Anspruchsberechtigten nach dem BVG, BEG, OEG, BseuchG ein-schließlich Familienangehörige und Auftragsleistungen nach zwischenstaatlichem Sozi-alversicherungsabkommen sind die Rechnungen für jeden Einzelfall in doppelter Ausfertigung einzureichen.

(4) Für den Abrechnungsverkehr ist das für den Leistungserbringer maßgebende Instituti-onskennzeichen (IK) zu verwenden, das von der Arbeitsgemeinschaft Institutionskenn-zeichen (SVI) beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V., Alte Heerstr. 111, 53757 St. Augustin, vergeben wird. Ferner ist zusätzlich auf den Rechnungen der Vermerk „Rahmenvertrag VDAB“ anzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten

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auch, wenn die Abrechnung über eine Abrechnungsstelle/Verrechnungsstelle erfolgt.

(5) Sofern die Rechnungslegung vom Leistungserbringer einer Abrechnungsstelle/Ver-rechnungsstelle übertragen werden soll, hat der Leistungserbringer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnah-men zur Sicherstellung der Maßgaben dieses Vertrages und der einschlägigen daten-schutzrechtlichen Bestimmungen die Abrechnungsstelle/Verrechnungsstelle auszuwäh-len.

(6) Zahlungen an eine Abrechnungsstelle/Verrechnungsstelle erfolgen mit schuldbefreien-der Wirkung für die Krankenkasse, wenn die Abrechnungsstelle/Verrechnungsstelle O-riginalabrechnungsunterlagen einreicht und der zuständigen Krankenkasse eine Er-mächtigungserklärung des Leistungserbringers dieses Vertrages vorliegt, es sei denn, der zahlungspflichtigen Krankenkasse liegt bei Eingang der Originalabrechnungsunter-lagen ein schriftlicher Widerruf des Leistungserbringers vor. Die schuldbefreiende Wir-kung tritt auch dann ein, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen der Abrechnungsstel-le/Verrechnungsstelle und dem Leistungserbringer mit einem Rechtsmangel behaftet sind.

Schädigt die Abrechnungsstelle/Verrechnungsstelle anläßlich der Abrechnung die Kranken-kasse, so haften Leistungserbringer und Abrechnungsstelle/Verrechnungsstelle ge-samtschuldnerisch.

Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, daß mit dem der jeweiligen Krankenkasse mitge-teilten Ende der Abrechnung keine diesen Zeitpunkt überschreitende Ermächtigungser-klärung (Anlage 9), Inkassovollmacht oder Abtretungserklärung mehr zugunsten der gemeldeten Abrechnungsstelle besteht.

Forderungen der Krankenkassen gegen den Leistungserbringer können gegenüber demsel-ben und der Abrechnungsstelle aufgerechnet werden.

(7) Abtretungen von Rechnungsbeträgen sowie gepfändete Ansprüche (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse) sind auf der jeweiligen Rechnung vom Leistungserbringer kenntlich zu machen.

(8) Sollte eine Krankenkasse das Belegleseverfahren einführen, sind die dazu erforderli-chen Rechnungsvordrucke nach gemeinsamer Abstimmung für diese Krankenkasse zu verwenden.

(9) Werden Leistungen für Versicherte sowohl mit der Pflegekasse als auch mit der Kran-kenkasse abgerechnet, sind auf Wunsch der Krankenkasse diese Rechnungen ge-trennt, aber unmittelbar hintereinander sortiert, einzureichen.

(10) Rechnungen, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 9 wiederholt nicht ent-sprechen, können von der Krankenkasse zur Berichtigung zurückgegeben werden.

(11) Abweichende Regelungen zur Rechnungslegung können zwischen den Krankenkassen und Leistungserbringern vereinbart werden.

§ 17

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Zahlungsfrist, Beanstandungen, Verjährung (1) Die Rechnungen sind - vorbehaltlich einer abschließenden Rechnungsprüfung sowie

der Regelung nach § 16 Abs. 10 - grundsätzlich innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang bei der zuständigen Krankenkasse zu bezahlen. Bei Rechnungskürzungen gilt dies auch für den unstreitigen Rechnungsbetrag. Als Zahltag gilt der Tag der Überwei-sung oder der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut.

(2) Beanstandungen müssen von der Krankenkasse innerhalb von 12 Monaten nach Rech-nungseingang erhoben werden. Einsprüche gegen Beanstandungen können vom Leis-tungserbringer innerhalb von 3 Monaten nach Mitteilung geltend gemacht werden.

(3) Forderungen aus Vertragsleistungen können nur ausnahmsweise abweichend von § 16 Abs. 2 bis zu 12 Monaten, gerechnet vom Ende des Monats, in dem sie erbracht wur-den, erhoben werden.

§ 18

Werbung, Auftragsvermittlung

(1) Die Versicherten dürfen bezüglich der Wahl ihrer Krankenkasse nicht beeinflußt wer-den. Werbemaßnahmen der Leistungserbringer dürfen sich nicht auf die Leistungs-pflicht der Krankenkassen beziehen.

(2) Eine gezielte Beeinflussung der Versicherten und Ärzte, insbesondere hinsichtlich der Verordnung von Leistungen, ist unzulässig.

(3) Die Annahme von Pflegeaufträgen und deren Weitergabe (z. B. Vermittlung an Dritte gegen Entgelt oder zur Erlangung geldwerter Vorteile) ist unzulässig. Ausgenommen ist die unentgeltliche Vermittlung oder Weitergabe, wenn notwendige, aber selbst nicht ausführbare Einsätze dies erfordern.

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§ 19

Maßnahmen bei Vertragsverstößen, Wiedergutmachung des Schadens

(1) Beachtet der Leistungserbringer seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht in der gebotenen Weise, entscheiden die Landesverbände gemeinsam oder einzeln nach Anhörung des betroffenen Leistungserbringers über geeignete Maßnahmen. Als solche kommen in Betracht: a) Verwarnung

b) Vertragsstrafe bis 20.000,-- DM

c) Außerordentliche Kündigung des Vertrages nach § 20

(2) Über die Einleitung des Anhörungsverfahrens ist der VDAB NRW zu informieren. Wenn

der VDAB NRW im Anhörungsverfahren mitgewirkt hat, entscheiden die Landesverbän-de gemeinsam oder einzeln im Benehmen mit dem VDAB NRW.

(3) Die Entscheidung wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

(4) Unabhängig von den Maßnahmen nach Absatz 1 ist der durch die Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen. § 17 Absatz 2 gilt in diesen Fällen nicht.

§ 20

Außerordentliche Kündigung

(1) Das durch Beitritt zum Rahmenvertrag begründete Vertragsverhältnis kann von den Krankenkassen bzw. den Landesverbänden der Krankenkassen gemeinsam oder ein-zeln gegenüber einem Leistungserbringer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ge-kündigt werden, wenn der betroffene Träger der ambulanten Krankenpflegeeinrichtung seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten gegenüber den Patienten oder deren Krankenkasse derart gröblich verletzt, daß ein Festhalten an diesem Vertrag nicht zu-mutbar ist. Eine gröbliche Pflichtverletzung in diesem Sinne liegt insbesondere vor bei: a) Wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Qualitätssicherung ge-

mäß § 5 des Rahmenvertrages dienenden Pflichten

b) Abrechnung von nicht oder teilweise nicht erbrachten Leistungen

c) Pflichtverletzungen, derentwegen Patienten zu Schaden kommen

d) Geltendmachung bzw. Annahme von Zahlungen der Patienten für Vertragsleistun-gen

e) Zahlungen oder Annahme von Vergütungen oder Provisionen für Zuweisungen von Patienten oder Vermittlung von Aufträgen

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f) Vorquittierung von nicht erbrachten Leistungen

g) schwerwiegenden Verstößen gegen § 18 des Rahmenvertrages

h) wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen datenschutzrechtliche Be-stimmungen.

(2) Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht ferner bei Fehlverhalten des Leis-tungserbringers, das zur außerordentlichen Kündigung eines mit diesem für die Erbrin-gung von Pflegeleistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz bestehenden Versor-gungsvertrages berechtigt.

(3) Eine außerordentliche Kündigung kann von den Krankenkassen bzw. den Landesver-bänden gemeinsam oder einzeln ausgesprochen werden, wenn der Leistungserbringer keine leitenden Krankenpflegefachkräfte (§ 7) beschäftigt.

(4) Der Leistungserbringer kann bei Änderungen/Ergänzungen dieses Rahmenvertrages das Vertragsverhältnis innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Ände-rung/Ergänzung gegenüber den von den Landesverbänden der Krankenkassen ge-nannten zuständigen Stellen (§ 3 Abs. 2) mit sofortiger Wirkung kündigen.

§ 21

Vertragsausschuß (1) Zur Klärung von Zweifelsfragen sowie der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

bei der Durchführung des Vertrages wird bei Bedarf ein Vertragsausschuß gebildet. Dem Vertragsausschuß gehören Vertreter des VDAB NRW einerseits sowie Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen andererseits mit gleicher Stimmenzahl an. Auf Verlangen eines Vertragspartners ist der Vertragsausschuß einzuberufen.

(2) Die Beratung über Maßnahmen bei Vertragsverstößen nach § 19 obliegt nicht dem Ver- tragsausschuß.

§ 22

Änderungen und Ergänzungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. *) *) Protokollnotiz

§ 23

Sonstiges

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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll dann eine Vereinbarung treten, die dem Zweck, der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt wird, am nächsten kommt.

§ 24

Inkrafttreten, Kündigung

(1) Dieser Rahmenvertrag einschließlich seiner Anlagen in der Fassung der Ersten Ände-rung vom 31.08.1998 tritt am 01.10.1998 an die Stelle des zum 01.10.1995 geschlos-senen Vertrages.

(2) Der Rahmenvertrag kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines jeden Kalenderhalb-jahres mit dreimonatiger Frist durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Die Kündigung durch eine Krankenkasse bzw. den Landesverband sowie die Kündigung durch den VDAB gegenüber einer Vertragspartei läßt die Wirksamkeit dieses Rahmen-vertrages für die übrigen Vertragspartner unberührt. Mit dem Wirksamwerden der Kün-digung des Rahmenvertrages enden zugleich die nach § 3 dieses Vertrages zustande-gekommenen Vertragsverhältnisse mit den betroffenen Leistungserbringern.

(3) Das gemäß § 3 des Rahmenvertrages zustandegekommene Vertragsverhältnis kann

sowohl vom Leistungserbringer als auch von den von den Landesverbänden genannten zuständigen Stellen (§ 3 Abs. 2) mit einer dreimonatigen Frist durch eingeschriebenen Brief zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. § 20 bleibt hiervon unbe-rührt.

(4) Liegt eine der Beitrittsvoraussetzungen nicht mehr vor, kann das Vertragsverhältnis mit

einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft eines Leistungserbringers im VDAB NRW hat die Wirkung einer Kündigung nach Absatz 3. Der VDAB NRW verpflichtet sich insoweit, die Krankenkassen unverzüglich über das Ende der Mitgliedschaft sowie deren Zeitpunkt zu informieren.

(6) Die Leistungsvereinbarung nach Anlage 4 kann entsprechend der Vergütungsvereinba-rung nach Anlage 5 und den dazu getroffenenen Regelungen unabhängig von diesem Vertrag gekündigt werden.

(7) Die besonderen Kündigungsregelungen zur Vergütungsvereinbarung nach Anlage 5

bleiben von der obigen Regelung unberührt. Protokollnotiz zu § 8:

Personen, die entsprechend Ihrer beruflichen Qualifizierung nach dem Vertrag vom 01.10.1995 mindestens seit dem 01.10.1996 ohne Unterbrechung des Arbeitsverhält-nisses zur Leistungserbringung berechtigt sind, können weiterhin in der Behandlungs-pflege eingesetzt werden.

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Protokollnotiz zu § 15 Abs.2: Die Vergütung der Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 2 des Vertrages liegt in folgenden Fällen vor: − Bei der Versorgung von Versicherten in Wohnheimen und Seniorenwohnungen, de-

ren Träger bzw. Vermieter zugleich ambulante Leistungen i.S. dieses Vertrages an-bieten,

− bei der Versorgung von Versicherten in Wohnlagen für Senioren, soweit der Leis-tungserbringer regelmäßig mehr als 6 Versicherte aller vertragschließenden Kran-kenkassen an einem Kalendertag versorgt.

Protokollnotiz zu § 22:

Nach Verabschiedung der Rahmenempfehlungen nach § 132 a Abs. 1 SGB V und/oder der Richtlinien nach § 92 SGB V werden die Vertragspartner über notwendige Modifizie-rungen dieses Rahmenvertrages und der Anlagen unverzüglich verhandeln.

Anlagen: Anlage 1: Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Anlage 2: Qualitätsrichtlinien nach § 80 SGB XI Anlage 3: Nachweis zur Dokumentation der Unterschriften/Handzeichen Anlage 4: Vertragliche Leistungen Anlage 5: Vergütung Anlage 6: Leistungsnachweis Anlage 7: Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des

Abrechnungsverfahrens nach § 302 Abs. 2 SGB V Anlage 8: Rechnungsvordruck Anlage 9. Erklärung nach § 16 Abs. 7

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Bergisch Gladbach, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Essen, Münster, den 31.08.1998 ________________________________ _________________________________ Verband Deutscher Alten- und Be- AOK Rheinland - Die Gesundheitskasse hindertenhilfe Landesgruppe NRW e.V. ____________________________________

AOK Westfalen-Lippe - Die Gesundheitskasse ____________________________________ Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen ____________________________________ IKK Nordrhein ____________________________________ IKK-Landesverband Westfalen-Lippe ____________________________________ Bundesknappschaft _____________________________________ Krankenkasse der rheinischen Landwirtschaft

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____________________________________ Westfälische landwirtschaftliche Krankenkasse

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Anlage 1 zum Rahmenvertrag über häusliche Krankenpflege, häusliche Pflege und Haus-haltshilfe gemäß §§132, 132 a Abs. 2 SGB V mit dem VDAB NRW vom 23.09.1997 in der Fassung der Ersten Änderungsvereinbarung vom 31.08.1998

An die örtlich zuständigen Kranken-kassen bzw. deren Arbeitsge-meinschaft Über den Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe – Landes-gruppe NRW e.V.

Erklärung gemäß § 3 Abs. 1: Hiermit erkläre/n ich/wir den Beitritt zum Rahmenvertrag vom 23.09.1997. Diese Erklärung schließt ein, daß der Rahmenvertrag als verbindlich anerkannt wird. Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrages werden Gegenstand der ver-traglichen Beziehungen, soweit nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Änderung/Ergänzung von dem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht wird. Ein Ausfertigung des Rahmenvertrages liegt vor. Die Voraussetzungen für die Leis-tungserbringung nach diesem Rahmenvertrag werden erfüllt. Sollten sich bezüglich der nachfolgenden Angaben zu A – E Änderungen ergeben, werden diese den von den Landesverbänden der Krankenkassen genannten Stellen (§ 3 Abs. 2 des Rahmenvertrages) unverzüglich mitgeteilt. A) Angaben zum Pflegedienst 1.1 Name der Einrichtung 1.2 Straße 1.3 Postfach

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1.4 PLZ/Ort 1.5 Geschäftsführer/in 1.6 Leitende Pflegefachkraft/ Pflegedienstleitung 1.7 Telefon-Nr./Telefax 1.8 IK-Kennzeichen B) Persönliche Qualifikation 2.1 Bitte Namen, Anschrift und Qualifikation der leitenden Pflegefach- kraft/Pflegedienstleitung angeben: (Bitte Fotokopien der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beifügen.) 2.2 wie oben (aber stellvertretende leitende Pflegefachkraft/Pflegedienstleitung) (Bitte Fotokopien der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beifügen.)

Die zu B) 2.1 und 2.2 genannten Personen haben eine mindestens zweijähri-ge Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre nach Erteilung der Er-laubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in Vollzeitbschäftigung, davon mindestens ein Jahr im ambulanten Bereich (bitte Zeiten der Tätigkeit, Namen der Einrichtungen angeben und nachweisen).

a) für die leitende Pflegefachkraft

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b) für die stellvertretende Pflegefachkraft 2.3 Bitte die Ablichtung eines Auszuges aus dem Bundeszentralregister der Ge- neralbundesanwaltschaft (Führungszeugnis) für den Leistungserbringer, die leitende und die stellvertretende Pflegefachkraft beifügen. 2.4 Bitte Namen, Anschrift und Qualifiktion der weiteren Pflegekräfte angeben:

vereinbarte Wochenstunden

(Bitte Fotokopien der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung beifügen.) C) Organisatorische Voraussetzungen 3.1 Ist die Erreichbarkeit Tag und Nacht und auch an Sonn- und Feiertagen ge- währleistet? ja / nein 3.2 Ist eine Einsatzdokumentation entsprechend den datenschutzrechtlichen Be- stimmungen gewährleistet? ja / nein

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3.3 Ist ein eigenständiger Telefonanschluß mit Anrufbeantworter oder Anrufwei- terschaltung vorhanden? ja / nein 3.4 Ist ein Kraftfahrzeug vorhanden? ja / nein 3.5 Bitte folgende Nachweise beifügen: - Police über den Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung (Haftpflichtversicherung, die evtl. Schadensersatzansprüche von Patienten abdeckt) - ordnungsgemäß Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Pap- pelallee 35-37, 22089 Hamburg) - Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden (Medizinalaufsicht) D) Praxis- und Betriebseinrichtung 1. Sind folgende Praxis- und Betriebseinrichtungen vorhanden: a) Pflegekoffer/Bereitschaftstasche einschl. Blutdruckmeßgerät, Fieberther- mometer, sterile Pinzetten, Scheren, Desinfektionsmaterial, Händedesin- fektionsmittel, sterile Handschuhe ja/ nein b) Blutzuckermeßgerät ja/ nein c) Darmrohr, Klysma, Irrigator und Zubehör? ja/ nein E) Leistungspektrum Grundpflege, Behandlungspflege, hauswirtschaftliche Versorgung Behandlungspflege hauswirtschaftliche Versorgung ambulante psychiatrische Krankenpflege (bitte Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 des Vertrages nachweisen) Haushaltshilfe Hauspflege

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F) Vertragsbeginn Der Vertrag soll am .................. wirksam werden. Durch nachstehende Unterschrift(en) bestätige(n) ich/wir die Richtigkeit der Anga-ben. Ort, Datum Stempel und Unterschrift(en) Die Erklärung wurde über den VDAB eingereicht. ________________________________ ______________________________ Ort, Datum Stempel und Unterschrift(en) v. VDAB

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Anlage 2 zum Vertrag über häusliche Krankenpflege, häusliche Pflege und Haushaltshilfe gemäß §132 SGB V mit dem VDAB NRW vom 23.09.1997

- Leistungsnachweis - - wird noch vereinbart -

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Anlage 3

Nachweis zur Dokumentation der Unterschriften/Handzeichen Lfd. Nr. Name, Vorname Qualifikation Unterschriftsprobe Datum Handzeichen

Name der Krankenpflegeeinrich-tung:

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Anlage 4 zum Vertrag über häusliche Krankenpflege, häusliche Pflege und Haushaltshilfe gemäß §§ 132, 132 a SGB V mit dem VDAB NRW vom 23.09.1997. Beschreibung der vertraglichen Leistungen nach § 37 SGB V - nachfolgend häusliche Pflegeleistungen genannt - und der Haushaltshilfe nach §§ 38 SGB V, 199 RVO, 27 KVLG, 10 KVLG 1989

I.

Die häuslichen Pflegeleistungen umfassen die im Einzelfall erforderliche Grundpflege, Be-handlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die nachfolgend aufgeführte Leistungsbeschreibung beinhaltet eine umfassende Aufzäh-lung. Dies bedeutet jedoch nicht, daß alle Leistungen stets erbracht werden müssen. Inhalt und Umfang der vertragsärztlich verordneten Leistungen richten sich nach dem Krankheits-bild, den Selbsthilfemöglichkeiten des Kranken und der Möglichkeiten und Fähigkeiten der im Haushalt des zu Pflegenden lebenden Personen. Die häuslichen Pflegeleistungen wer-den auf die jeweilige Pflegesituation abgestimmt. Sie können sich im Verlauf der Pflege ver-ändern. Häusliche Krankenpflege dient als Krankenhausersatzpflege (§ 37 Abs. 1 SGB V) oder zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung (§ 37 Abs. 2 SGB V). Sie ist darauf ausge-richtet, den Patienten soweit wie möglich unabhängig von der Pflege zu machen. Haushaltshilfe (§§ 38 SGB V, 199 RVO, 27 KVLG, 10 KVLG 1989) soll die Weiterführung des Haushaltes des Versicherten sicherstellen. Die durchzuführenden vertragsärztlich verordneten häuslichen Pflegeleistungen werden in der Pflegeplanung festgelegt, um das auf die jeweilige Pflegesituation ausgerichtete Pflege-ziel zu erreichen. Die Pflegeplanung soll die Kontrolle des Erfolges der einzelnen Leistungen sichern. Die Daten der Planung und Durchführung sowie die jeweils erbrachten Leistungen sind in der Pflegedokumentation schriftlich festzuhalten. Pflegeplanung und Dokumentation sind Bestandteile der einzelnen Leistungen. Die begleitende Anleitung, Information und Aufklärung der zu Pflegenden und deren Ange-hörigen zum gesundheitlichen Verhalten und zur Mitwirkung bei der Diagnostik, Therapie und Pflege, die Beratung über den Umgang mit Hilfsmitteln sowie Möglichkeiten der finan-ziellen Hilfe und die Erstgespräche sind Bestandteil der häuslichen Pflegeleistungen und dienen dem Erreichen des Pflegeziels. Mehrere verordnete Leistungen der häuslichen Pflegeleistungen sind bei einem Einsatz insgesamt durchzuführen, soweit die vertragsärztliche Verordnung dies zuläßt.

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Leistungen, deren Durchführung insbesondere den nichtärztlichen Heil- und Hilfsberufen zugeordnet werden, können nicht abgegeben werden (z. B. physikalische Leistungen wie medizinische Bäder, Bewegungsübungen, Massagen, Sprachheilbehandlung). Aufgrund vertragsärztlicher Verordnung werden insbesondere die nachfolgend beschriebe-nen vertraglichen Leistungen erbracht: II. Häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V) 1. Grundpflege 1.1 Krankenbeobachtung Die Krankenbeobachtung beinhaltet die Beobachtung und das Fest- stellen/Messen von - Puls, Körpertemperatur - Blutdruck, Blutzucker, soweit nicht ausdrücklich entsprechend Ziffer 2.6 vertragsärztlich verordnet - Atmung - Aussehen: Haut, Schleimhaut - Gewicht - Ausscheidungen - Körperhaltung - Gemütslage 1.2 Körperpflege Die Körperpflege ist Reinigung und Pflege - der Haut - der Augen - der Nase - der Ohren - des Mundes und der Zähne - der Nägel

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- der Haare - sowie ergänzende hygienische Maßnahmen und das An- und Auskleiden des Patienten. Die Körperpflege hat den nach dem allgemeinen Pflegestandard durchzu- führenden Maßnahmen zu entsprechen. 1.3 Betten und Lagern Betten beinhaltet: - das tägliche Richten des Bettes und - das Wechseln der Bettwäsche Lagern umfaßt alle Maßnahmen, die dem Patienten das körper- und situationsgerechte Liegen/Sitzen ermöglichen. 1.4 Vorbeugende Maßnahmen Vorbeugende Maßnahmen sind pflegerische Leistungen, die Erkrankungen des Patienten verhindern sollen, wie - Dekubitus - Soor - Parotitis - Pneumonie - Kontrakturen - Thrombosen

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Sie umfassen alle Maßnahmen, die primär der Vorbeugung dienen und nicht bereits im Zusammenhang mit anderen Maßnahmen, z. B. der Körper- pflege, dem Betten, dem Lagern und der Mobilisation durchgeführt worden sind. 1.5 Mobilisation Mobilisation umfaßt alle Maßnahmen im Rahmen der Pflege, die die körper- liche und geistige Beweglichkeit fördern, aufbauen und erhalten sowie einer zusätzlichen Gefährdung vorbeugen sollen (z. B. Aufrichten des Patienten im Bett, Sitz- und Gehübungen). Art und Umfang der Mobilisation sind abhängig von dem Grad der Beein- trächtigung und der Behinderung des Patienten. Übungen können vom Patienten nach Anleitung durchgeführt werden, unter Mithilfe oder völliger Übernahme. Dazu gehören nicht die auf Anordnung des Vertragsarztes im Rahmen der Therapie auszuführenden Maßnahmen der nichtärztlichen Heil- und Hilfsberufe (z. B. Krankengymnastik, Logopädie, Beschäftigungstherapie). 1.6 Hilfen bei der Nahrungsaufnahme Hilfen bei der Nahrungsaufnahme sind Maßnahmen, die dazu beitragen, daß der kranke Mensch selbständig, unter Mithilfe oder durch Verab- reichung Speisen und Getränke zu sich nehmen kann. Hilfen bei der Nahrungsaufnahme beinhalten z. B. - Speisen mundgerecht vorbereiten - bei der Nahrungsaufnahme behilflich sein - orale Flüssigkeitszufuhr - auf Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme achten - Mundpflege - Lagern des kranken Menschen - Verabreichen von Sondennahrung, soweit sie nicht als Behand- lungspflege im Zusammenhang mit einer weiteren behandlungs- pflegerischen Leistung vertragsärztlich verordnet ist.

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1.7 Sonstige Leistungen - Hilfe und Versorgung bei Ausscheidungen (z. B. Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum, Erbrochenes), Inkontinentenversorgung, Stoma- und Anus- Praeter-Wechsel - Nachschau der regelmäßigen Medikamenteneinnahme

- Anlegen/Ablegen von Bruchbändern, Orthesen, Prothesen und Kom- pressionsartikeln - Verabreichen von Eisbeuteln, Wärmflaschen, Wickeln und Umschlägen (hierzu gehört nicht die ärztlich verordnete Kälte-/Wärmetherapie) 2. Behandlungspflege

2.1 Injektion/en

2.2 Dekubitusversorgung - auch an verschiedenen Körperstellen - Versorgung von Geschwüren, Druckstellen, die eine Rötung, Beschädigung der Haut oder offene Wunden aufweisen), aber: Dekubitus-Prophylaxe, siehe Ziffer II.1.4

2.3 Blutdruckmessung *

Blutzuckermessung * Gewichtskontrolle zur verordneten Flüssigkeitsbilanzierung * (* kann nur in Ausnahmefällen nach vertragsärztlicher Verordnung und ausdrückli- cher Begründung der medizinischen Notwendigkeit sowie Angabe der voraussichtli-

chen Leistungsdauer in Betracht kommen, z.B. bei der Diagnose maligne Hypeto-nie)

2.4 Augentropfen

(Vor und nach Augenoperation in der Regel 14 Tage aufgrund einer vertragsärztli-chen Verordnung mit Darstellung der medizinischen Notwendigkeit sowie Angabe der voraussichtlichen Leistungsdauer)

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2.5 Medizinische Einreibungen/ Wickel (Angabe der Wirksubstanz/en erforderlich)

2.6 Kontrollierte Eingabe überwachungspflichtiger Medikamente bei ausschließlich hochgradig fortgeschrittener körperlicher oder geistiger Leistungsein- schränkung oder Realitätsverlust, einschließlich Information des Patienten über das Medikament; ggf. Lagern des Patienten, Kontrolle der medikamentös bedingten Wirkung und Nebenwirkung, Dokumentation von Zeit und Dosis, Wirkung auf den Patienten; das/die verordnete/en Medikament/e ist/sind ebenfalls auf dem Verord- nungsvordruck anzugeben.

2.7 Stoma- und Anus-praeter-Versorgung, Uro- und Ileo-Stoma Versorgung

(nur bei krankhaften Veränderungen)

2.8 Anlegen oder Wechseln von Verbänden, auch Kompressionsverbände, Wundver- sorgung und Wundpflege (Wundschnellverbände, (z.B. Heftpflaster, fallen nicht hierunter)

2.9 Umschläge zur Wärme- /Kältetherapie

2.10 Enterale Ernährung über Magensonde (nicht PEG )

2.11 Trachea-Stoma-Versorgung, Absaugen

2.12 Katheterisierung

(Einlegen,Wechsel und Pflege eines Katheters zur Harnableitung sowie Flüssig- keitsbilanzierung -Ein- und Ausfuhr-, Instillation)

2.13 Einlauf (auch Klistiere, Klysma)

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2.14 Infusionstherapie einschließlich Überwachung bis 500 ml 2.15 Parenterale Ernährung 2.16 Pflege von ZVK, Pflege von Port Systemen (z.B. Messung des zentralen Venendrucks und Überwachung des zentralen Venenkatheters) 2.17 Versorgung von Beatmungspatienten Bedienung, Überwachung, Reinigung und Wechsel des Systems bei intu- bierten Patienten) 2.18 Hebe- und Senkeinlauf 2.19 Digitales Ausräumen

3. Hauswirtschaftliche Versorgung 3.1 Zubereitung der Mahlzeiten bzw. Aufbereitung angelieferter Mahlzeiten - soweit nicht von Dritten sichergestellt (z. B. Angehörigen, ‘Essen auf Rädern’) - 3.2 Eventuell dringliche Einkäufe oder Besorgungen in Wohnungsnähe im Hin- blick auf die Zubereitung der Mahlzeiten 3.3 Darreichen der Nahrung 3.4 Spülen des Geschirrs, Entsorgung der Haushaltsabfälle 3.5 Im Krankenzimmer anfallende sowie patientenbezogene Tätigkeiten im hygienischen Bereich (z. B. Reinigung, Desinfektion von Krankenbett, Toilette, Bad) 3.6 Notwendiges Heizen der Wohnung

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III. Haushaltshilfe nach §§ 38 SGB V, 199 RVO, 27 KVLG, 10 KVLG 1989 Die Haushaltshilfe umfaßt die Leistungen, die zur Weiterführung des Haushaltes notwendig sind, z. B. Beschaffung und Zubereitung der Mahlzeiten, Pflege der Kleidung und Wohnräume sowie Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder. IV. Ambulante psychiatrische Krankenpflege Die nachfolgend aufgelisteten Tätigkeitsinhalte von psychiatrischer Pflege gemäß den Richt-linien über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von ambulanten gesund-heits- und sozialpflegerischen Diensten, insbesondere von Sozialstationen vom 23.06.1992 sind zu beachten: Ambulante psychiatrische/gerontopsychiatrische Krankenpflege Die ambulante psychiatrische/gerontopsychiatrische Krankenpflege umfaßt ergänzend fol-gende Leistungsinhalte: 1. Beziehungsgestaltung 1.1 Erstgespräch/Anamnese

1.1.1 Vorstellung von Inhalten/Abklärung von Inhalten, Leistungen unter Mög-lichkeiten ambulanter psychiatrischer Krankenpflege

1.1.2 Klärung der Leistungsfinanzierung

1.2 Aufbau einer Beziehung zum Patienten

1.2.1 Aufbau und Pflege eines Vertrauensverhältnisses

1.2.2 Kennenlernen von Lebensgewohnheiten, Biographien und Bedürfnissen des Patienten

1.2.3 Erarbeitung einer ausreichenden Pflegecompliance (Akzeptanz)

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2. Wahrnehmen und beobachten des jeweiligen Krankheitszustandes und der Krank-

heitsentwicklung 2.1 Wahrnehmen von behandlungsbedürftigen Erkrankungen

(auch somatische)

2.2 Wahrnehmen, zuordnen und reagieren auf psychiatrische Symptome (Frühwarnsymptome), Syndrome und Erkrankungen z. B. Suicidalität, Wahn, Aggressionen, Antriebsstörungen, Unruhe)

2.3 Beobachten von Verhaltensweisen, Äußerungen und Umgehensweisen unter Beachtung psychiatrischer Beobachtungskriterien (u. a. äußere Er-scheinung, Sozialverhalten, Orientierung, Schlaf, Stimmung, Antrieb, me-dikamentöse Auswirkungen, Kommunikation, Fähigkeiten, Fertigkeit)

3. Feststellen, beobachten und dokumentieren des jeweiligen Zustandes der Pflege-

bedürftigkeit und dessen weitere Entwicklung (Pflegeprozeß) 3.1 Pflegeanamnese

3.2 Pflegediagnose

3.3 Pflegeplanung

4. Anregung/Abstimmung therapeutischer, pflegerischer und ergänzender Maßnah-

men 4.1 Erkennen und unverzügliches Benennen von notwendigen Maßnahmen,

Diensten und Therapien 4.2 Abstimmen der individuellen Inhalte, Möglichkeiten und Ziele der ambu-

lanten psychiatrischen Krankenpflege mit anderen Diensten, Fachperso-nal und Institutionen

4.3 Abstimmen ärztlicher, pflegerischer und anderer Maßnahmen

5. Zusammenarbeit mit dem verordnenden Arzt 5.1 Motivierung und Sicherstellung notwendiger Arztbesuche

5.2 Begleitung zu Arztbesuchen, wenn dieses zwingend geboten ist

5.3 Kontrolle notwendiger Arztbesuche

5.4 Kontrolle vorgeschlagener Therapien

5.5 Kooperation/Informationsaustausch mit behandelnden Ärzten/Gemein-sames Beratungsgespräch über den weiteren Behandlungsverlauf

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6. Hilfe bei der Medikamenteneinnahme 6.1 Ergänzende Beratung und Information über Wirkungen und Nebenwir-

kungen 6.2 Beobachtung von Wirkungen und Nebenwirkungen

6.3 Motivierung zur (regelmäßigen) Einnahme

6.4 Anleitung zur Tages- und Wochendispensierung

6.5 Einrichten von Tages- und Wochendispensierung

6.6 Verabreichung von Medikamenten

6.7 Überprüfung der Einnahme

6.8 Hilfe bei/Übernahme der Vorratshaltung 7. Vorsorge bei Suicid-/Fremdgefährdung 7.1 Erkennen und Benennen von drohenden Selbsttötungsabsichten

7.2 Eruieren der konkreten Gefährdungssituation

7.3 Erarbeiten möglicher Maßnahmen zur Gefahrensabwendung, z. B. Ab-sprechen von Vereinbarungen, Hilfepläne

7.4 Einleitung von Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwendung, wenn andere Maßnahmen nicht realisierbar sind, z. B. Einweisung nach PsychKG

8. Krisenintervention 8.1 Erkennen und Benennen von kritischen Situationen und Frühwarnzeichen

8.2 Eruieren der krisenauslösenden Faktoren

8.3 Erarbeiten von Möglichkeiten zur Krisenbewältigung

8.4 Beruhigung von Patienten und Mitbeteiligten

8.5 Kontaktaufnahme zum Arzt, Sozialpsychiatrischen Dienst, Krankenhaus

8.6 Medikamentenverarbreichung nach Anweisung des Arztes

8.7 Erwirkung notwendiger stationärer/teilstationärer Behandlung (z. B. stati-onäre Einweisung nach PsychKG)

8.8 Begleitung ins Krankenhaus

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9. Aktivierung zur elementaren Verrichtung

Training elementarer Fertigkeiten (orientiert an ATL´s) 9.1 Aktivierung/Training der Kontaktfähigkeit

9.2 Aktivierung/Training bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen (wie Einkau-fen, Kochen, Putzen, Waschen, alltägliche Geldangelegenheiten ...)

9.3 Aktivierung/Training bei der Inanspruchnahme und Erfüllung sozialer Rechte und Pflichten

10. Psychiatrische Entlastung im Alltag 10.1 Erkennen und Benennen von Belastungen im Alltag

10.2 Erarbeiten von adäquaten Handlungsalternativen

10.3 Entlastungsgebende und orientierungsgebende Gesprächskontakte 11. Geistiges und psychisches Training 11.1 Erkennen und Benennen der psychischen und geistigen Beeinträchtigung

im Alltag 11.1.1 Training der zeitlichen Orientierung

11.1.2 Training der personellen Orientierung

11.1.3 Training der räumlichen Orientierung

11.1.4 Training angstbesetzter Alltagstätigkeiten

11.1.5 Hirnleistungsübungen

12. Hilfe beim Umgang mit beeinträchtigten Gefühlen, Wahrnehmungen und Verhal-

tensweisen 12.1 Erkennen und Benennen beeinträchtigter Gefühle, Wahrnehmungen und

Verhaltensweisen 12.2 Erarbeiten von Akzeptanz und entsprechenden Umgangsformen

12.3 Verhaltenstraining, z. B. wie auf Problemsituation reagiert werden kann

12.4 Eigenwahrnehmungstraining, z. B. zur Rückfallprophylaxe

12.5 Heranführung an neue oder angstbesetzte Themen oder Aufgaben, z. B. mit Familienproblematiken

12.6 Erstellen einer Problemhierarchie

12.7 Hilfe bei der Realitätsherstellung

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13. Erarbeitung krankheitsangemessener Sicht- und Verhaltensweisen 13.1 Erkennen und Benennen unrealistischer Sicht- und Verhaltensweisen

13.2 Förderung von realistischer Fremdwahrnehmung

13.3 Förderung von realistischer Eigenwahrnehmung

13.4 Anregungen von Maßnahmen zur Rückfallprophylaxe

13.5 Erarbeiten von Medikamentencompliance (Akzeptanz)

14. Hilfe bei der Tages- und Wochenstrukturierung/Freizeitstrukturierung 14.1 Erkennen und Benennen von mangelnden Tages- oder Wochenstruktu-

ren 14.2 Erarbeiten von möglichen Tages-/Wochenstrukturen

14.3 Hilfe beim Finden von sinnvollen Beschäftigungsmöglichkei-ten/Unterstützung bei Planung beruflicher Perspektiven

14.4 Hilfe beim Finden von sinnvollen Freizeitmöglichkeiten

14.5 Kontaktanbahnung/Begleitung in Tagesstätten/Begegnungsstätten/ Selbsthilfegruppen etc.

15. Zusammenarbeit mit Familienangehörigen/Partnern 15.1 Information über Inhalte, Methoden und Möglichkeiten psychiatrischer

Pflege 15.2 Kooperationsangebote und Absprachen

15.3 Informationen über Angehörige psychisch Kranker

15.4 Aktivierung familiärer Hilfspotentiale

15.5 Aufklärung über die jeweiligen psychiatrischen Krankheiten, deren Aus-wirkungen und Behandlungsmöglichkeiten

15.6 Erkennen und Benennen von belastenden Zusammenhängen

15.7 Erarbeiten entlastender Maßnahmen/Verhaltensweisen

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16. Kontaktaufnahme und Kooperation mit anderen psychiatrischen Diensten, Fach-

personal und Institutionen (Überleitungspflege) Im klinischen Bereich

16.1 Aufrechterhaltung des Kontaktes während stationärer Behandlung

16.2 Information und Austausch mit beteiligtem Klinikpersonal

16.3 Beratungsgespräche in der Klinik bei Interesse von Betroffenen

16.4 Aufnahme- und Entlassungsgespräche in der Klinik

Im außerklinischen Bereich

16.5 Kooperation mit weiteren an der Betreuung, Pflege, Behandlung und Re-habilitation beteiligten Personen und Institutionen

16.6 Therapie- und Arbeitsabsprachen (z. B. WfB, Tagesklinik)

16.7 Abstimmung einer zentralen Betreuungsperson im Sinne des "Case Management"

16.8 Koordination pflegerischer, hauswirtschaftlicher, therapeutischer und dia-gnostischer Maßnahmen

16.9 Koordination bei Wechsel der Versorgungsform

Die vorgenannten Leistungsinhalte beschreiben die ganzheitliche Versorgung der Patienten in der ambulanten psychiatrischen Krankenpflege. Die Vertragspartner stimmen darin über-ein, daß hierin die Abgrenzung der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu ande-ren Kostenträgern, z. B. nach dem SGB XI und dem BSHG, in der vereinbarten Vergütungs-reglung Berücksichtigung gefunden hat.

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Anlage 7 zum Vertrag über häusliche Krankenpflege, häusliche Pflege und Haushaltshilfe gemäß §§132, 132a Abs. 2 SGB V mit dem VDAB NRW vom 23.09.1997

- Richtlinien der Spitzenverbände über Form und Inhalt des Abrechnungsver-fahrens nach § 302 Abs. 2 SGB V -

- wird noch vereinbart

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Anlage 9 zum Vertrag über häusliche Krankenpflege, häusliche Pflege und Haushaltshilfe gemäß §§ 132, 132a Abs. 2 SGB V mit dem VDAB NRW vom 02.09.1997

Erklärung

nach § 16 Abs. 6 des Vertrages Ich/Wir bin/sind mit meinem/unserem Betrieb Name/Firmenbezeichnung Inhaber/Geschäftsführer Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort dem Vertrag vom 02.09.1997 beigetreten. Hiermit erkläre(n) ich/wir, daß ich/wir die Abrechnungsstelle Firma/Herrn/Frau Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort vom an ermächtige(n), sämtliche von mir/uns nach den Bestimmungen dieses Vertrages für Versicherte der von den vertragsschließenden Verbänden vertretenen Kassenarten erbrachten Leistungen mit schuldbefreiender Wirkung mit der leistungspflichti-gen Krankenkasse abzurechnen. Ort, Datum Unterschrift des Leistungserbringers


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