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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main Basisprospekt vom 3. Januar 2017 über Exchange Traded Notes (ETNs) Exchange Traded Commodities (ETCs) ("Exchange Traded Products (ETPs)") bezogen auf Indizes
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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main

Basisprospekt vom 3. Januar 2017

über

Exchange Traded Notes (ETNs)

Exchange Traded Commodities (ETCs)

("Exchange Traded Products (ETPs)")

bezogen auf Indizes

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INHALT

Zusammenfassung ........................................................................................................................ 4

Teil A – Einleitung und Warnhinweise ................................................................................... 4 Teil B – Die Emittentin ........................................................................................................... 5 Teil C – Die Wertpapiere ....................................................................................................... 8 ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Long Index ...................................... 8 ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Short Index ..................................... 11 ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Long Hedged Index ........................ 14 ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Short Hedged Index ....................... 18 Teil D – Die Risiken ............................................................................................................... 22 Emittentenrisiko ........................................................................................................... 22 Risiken aus den Wertpapieren ..................................................................................... 24 Teil E – Angebot und Verkauf ................................................................................................ 30

Risikofaktoren ................................................................................................................................ 32 A. Risikofaktoren bezüglich der Wertpapiere.... ............................................................... 32 1. Allgemeine Risiken ...................................................................................................... 33 2. Besondere Risiken ....................................................................................................... 43

2.1 Abhängigkeit der Einlösung der ETPs von der Wertentwicklung des dem Index zugrunde liegenden Futures-Kontrakts (Daily Long) ............................ 43

2.2 Abhängigkeit der Einlösung der ETPs von der Wertentwicklung des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts (Daily Short) ...................... …… 43

2.3 Hebelkomponente (Daily Long) ...................................................................... 43 2.4 Hebelkomponente (Daily Short) ...................................................................... 44 2.5 Hebelkomponente (Daily Long und Daily Short Hedged Index) ................... .. 44 2.6 Zinskomponente ............................................................................................. 45 2.7 per annum Satz (IKS) ..................................................................................... 45 2.8 Oberes Kursereignis ....................................................................................... 45 2.9 Unteres Kursereignis ...................................................................................... 45 2.10 keine Endfälligkeit; Notwendigkeit der Einlösung; Verkauf der

Wertpapiere .................................................................................................... 45 2.11 Kündigungsrecht der Emittentin ...................................................................... 46 2.12 Indexgebühren ................................................................................................ 46 2.13 Wechselkursrisiken ......................................................................................... 46 2.14 Index ............................................................................................................... 46 2.15 Risikofaktoren in Bezug auf die Indexkomponenten ...................................... 47 2.16 Risiken in Zusammenhang mit der Besicherung und der Verwertung der

Sicherheit ....................................................................................................... 47 B. Risikofaktoren bezüglich des Commerzbank Konzerns.... .......................................... 57

Allgemeine Informationen ............................................................................................................ 58 Commerzbank Aktiengesellschaft ............................................................................................... 64 Per Verweis einbezogene Angaben ............................................................................................. 65 Funktionsweise der Wertpapiere ................................................................................................. 66

ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Long Index ............................................... 66 ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Short Index ............................................... 66 ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Long Hedged Index .................................. 67 ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Short Hedged Index ................................. 68

Besteuerung ................................................................................................................................... 69

Verkaufsbeschränkungen ............................................................................................................. 80

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Emissionsbedingungen ............................................................................................................... 82

Emissionsbedingungen für Exchange Traded Products ...................................................... 82 Indexbeschreibung für [1x][2x][3x]...[100x] Futures-Kontrakt Daily Long [1][2][3]… [•] Index

..................................................................................................................................... 93 Indexbeschreibung für [-1x][-2x][-3x]...[-100x] Futures-Kontrakt Daily Short [1][2][3]… [•] Index ............................................................................................................................ 102 Indexbeschreibung für [1x][2x][3x]...[100x] Futures-Kontrakt Daily Long [EUR][USD][JPY] [GBP][HKD][PLN][CHF][CAD][SEK][NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK] Hedged [1][2][3]… [•] Index ....................................................................................................... 110 Indexbeschreibung für [-1x][-2x][-3x]...[-100x] Futures-Kontrakt Daily Short [EUR][USD] [JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD][SEK][NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK] Hedged [1][2][3]… [•] Index .......................................................................................... 119

Sicherheitentreuhandvertrag ................................................................................................ 137 Muster der endgültigen Bedingungen ................................................................................... 169

Unterschriften ............................................................................................................................... 173

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ZUSAMMENFASSUNG

Teil A – Einleitung und Warnhinweise: Zusammenfassungen bestehen aus Pflichtangaben, den sogenannten "Schlüsselinformationen". Diese Schlüsselinformationen werden in den Abschnitten A - E (A.1 - E.7) dargestellt. Die vorliegende Zusammenfassung enthält sämtliche Schlüsselinformationen, die in einer Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs erforderlich sind. Da einige Angaben nicht erforderlich sind, ergeben sich Lücken in der Nummerierung. Selbst wenn eine Schlüsselinformation aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs gefordert ist, kann es sein, dass die entsprechenden Informationen nicht genannt werden können. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "- entfällt -". A.1 Warnhinweise Die Zusammenfassung ist als Einleitung zu diesem

Basisprospekt zu verstehen. Der Anleger sollte sich bei jeder Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren auf den gesamten Prospekt (unter Einbeziehung der Informationen im Basisprospekt und in den anwendbaren Endgültigen Bedingungen) stützen. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der in diesem Basisprospekt enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, muss der als Kläger auftretende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten des europäischen Wirtschaftsraums möglicherweise für die Übersetzungskosten dieses Basisprospektes vor Prozessbeginn aufkommen. Die Emittentin, die die Verantwortung für diese Zusammenfassung einschließlich etwaiger Übersetzungen hiervon übernommen hat oder von der der Erlass ausgeht, kann haftbar gemacht werden, jedoch nur für den Fall, dass diese Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder inkohärent ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts gelesen wird, oder sie enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts gelesen wird, nicht alle erforderlichen Schlüsselinformationen.

A.2 Zustimmung zur Verwendung des Basisprospekts

Die Emittentin stimmt der Verwendung dieses Basisprospekts und der im Zusammenhang mit der Emission der Wertpapiere erstellten endgültigen Bedingungen (die "Endgültigen Beding-ungen ") für die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch jeden Finanzintermediär, der unter diesem Basisprospekt emittierte Wertpapiere verkauft, zu, solange dieser Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen in Übereinstimmung mit § 9 des Wertpapierprospektgesetzes gültig sind. Die Angebotsfrist, während der die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre erfolgen kann, gilt, solange dieser Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen in Übereinstimmung mit § 9 des Wertpapierprospektgesetzes gültig sind. Die Zustimmung zur Verwendung dieses Basisprospekts und der Endgültigen Bedingungen steht unter den Bedingungen, dass (i) dieser Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen potentiellen Investoren nur zusammen mit sämtlichen bis zur

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Übergabe veröffentlichten Nachträgen übergeben werden und (ii) bei der Verwendung dieses Basisprospekts und der Endgültigen Bedingungen jeder Finanzintermediär sicherstellt, dass er alle anwendbaren, in den jeweiligen Jurisdiktionen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften beachtet.

Informationen über die Bedingungen des Angebots ein es Finanzintermediärs sind von diesem zum Zeitpunkt de r Vorlage des Angebots zur Verfügung zu stellen.

Teil B –Die Emittentin: B.1 Juristischer und

kommerzieller Name der Emittentin

Die Bank führt die Firma Commerzbank Aktiengesellschaft. Der kommerzielle Name der Bank lautet Commerzbank. Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main wird nachstehend auch als "Commerzbank ", "Bank ", "Emittentin " oder "Gesellschaft " und zusammen mit ihren Tochtergesellschaften auch "Commerzbank-Konzern " oder "Konzern " genannt.

B.2 Sitz, Rechtsform, Rechtsordnung

Sitz der Bank ist Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland. Die Commerzbank ist eine nach deutschem Recht gegründete und deutschem Recht unterliegende Aktiengesellschaft, die in der Bundesrepublik Deutschland gegründet wurde.

B.4b Trends, die sich auf die Emittentin und die Branchen, in denen sie tätig ist, auswirken

Die globale Finanzmarktkrise sowie die Staatsschuldenkrise ins-besondere im Euroraum haben die Vermögens-, Finanz- und Er-tragslage des Konzerns in der Vergangenheit ganz erheblich belastet und es ist anzunehmen, dass sich auch in Zukunft erheblich negative Folgen für den Konzern insbesondere bei einer erneuten Verschärfung der Krise ergeben können.

B.5 Konzernstruktur Die Commerzbank ist die Konzernobergesellschaft des Com-merzbank-Konzerns. Der Commerzbank-Konzern hält direkt oder indirekt Kapitalbeteiligungen an einer Reihe von Unter-nehmen.

B.9 Gewinnprognos en oder -schätzungen

- entfällt – Die Emittentin gibt derzeit keine Gewinnprognosen oder -schätzungen ab.

B.10 Beschränkungen im Bestätigungsvermerk zu den historischen Finanzinformationen

- entfällt - Uneingeschränkte Bestätigungsvermerke wurden für die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 sowie für den Jahresabschluss und Lagebericht für das Geschäftsjahr 2015, die per Verweis in diesen Basisprospekt einbezogen sind, erteilt.

B.12 Ausgewählte wesentliche Finanzinformationen,

Die nachstehende Übersicht zeigt ausgewählte Finanzinformationen des Commerzbank-Konzerns, die den jeweils geprüften Konzernabschlüssen nach IFRS zum 31. Dezember 2014 und 2015 sowie dem verkürzten, einer prüferischen Durchsicht unterzogenen Konzernzwischenabschluss zum 30. September 2016 entnommen wurden:

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Bilanz (in Mio €) 31. Dezember

2014*) 31. Dezember

2015**) 30. September

2016***) Bilanzsumme ................................558.317 532.641 513.444

Eigenkapital ................................27.033 30.407 29.398

Januar – Dezember Januar – September Konzern -Gewinn -und -Verlustrechnung (in Mio €)

2014*) 2015 2015***) 2016***)

Operatives Ergebnis ................................689 1.909 1.558 1.062

Ergebnis vor Steuern ................................628 1.795 1.464 338

Konzernergebnis****) ................................266 1.062 891 96

*) Anpassungen in 2014 aufgrund der Einführung eines neuen

Datenverarbeitungssystems sowie weiterer Restatements. **) Im Geschäftsjahr 2015 ergaben sich Sachverhalte, die aufgrund von Fehlerkorrekturen

im Rahmen einer retrospektiven Anpassung zu berücksichtigen waren. Daher werden im ungeprüften Konzernzwischenabschluss zum 30. September 2016 das Eigenkapital zum 31. Dezember 2015 mit EUR 30.283 Mio. und die Bilanzsumme zum 31. Dezember 2015 mit EUR 532.696 Mio. ausgewiesen.

***) ungeprüft. ****) Soweit den Commerzbank-Aktionären zurechenbar.

Keine wesentliche

negative Veränderung in den Aussichten der Emittentin, Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage

Seit dem 31. Dezember 2015 ist keine wesentliche negative Veränderung in den Aussichten des Commerzbank-Konzerns eingetreten. - entfällt - Seit dem 30. September 2016 ist keine wesentliche Veränderung in der Finanzlage des Commerzbank-Konzerns eingetreten.

B.13 Jüngste Ereignisse, die in hohem Maße für die Zahlungsfähigkeit der Emittentin relevant sind

- entfällt - Es gibt keine Ereignisse aus der jüngsten Zeit der Geschäftstätigkeit der Emittentin, die für die Bewertung ihrer Zahlungsfähigkeit in hohem Maße relevant sind.

B.14 Abhängigkeit der Emittentin von anderen Konzerngesellschaften

- entfällt – Wie bereits unter Punkt B. 5 erwähnt, ist die Commerzbank die Konzernobergesellschaft des Commerzbank-Konzerns und ist nicht von anderen Unternehmen des Commerzbank-Konzerns abhängig.

B.15 Haupttätigkeiten der Emittentin

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Commerzbank-Konzerns liegt auf der Erbringung einer breiten Palette von Finanzdienstleistungen an private, mittelständische sowie institutionelle Kunden in Deutschland, wie z.B. der Kontoführung und Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Kredite-, Spar- und Geldanlageformen, Wertpapierdienstleistungen sowie Kapitalmarkt- und Investment Banking- Produkte und -Dienstleistungen. Ferner werden im Rahmen der Allfinanz-Strategie des Konzerns Finanzdienstleistungen mit Kooperationspartnern angeboten, vor allem das Bauspar-, das Asset Management- und das Versicherungsgeschäft. Darüber hinaus baut der Konzern seine Position als einer der wichtigsten deutschen Exportfinanzierer aus. Neben seinem Geschäft in Deutschland ist der Konzern international unter anderem über seine Tochtergesellschaften, Filialen und Beteiligungen, insbesondere in Europa tätig. Der Schwerpunkt der

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internationalen Tätigkeiten liegt dabei in Polen sowie auf dem Ziel, deutsche mittelständische Kunden umfassend in Westeuropa, Zentral- und Osteuropa und Asien zu betreuen. Der Commerzbank-Konzern ist in fünf operative Segmente – Privatkunden, Mittelstandsbank, Central & Eastern Europe, Corporates & Markets, Asset & Capital Recovery (ACR) sowie das Segment Sonstige und Konsolidierung untergliedert. Im Rahmen der Strategie "Commerzbank 4.0" wird sich die Bank auf ihre Kerngeschäfte konzentrieren, welche sie zukünftig in den zwei Kundensegmenten "Privat- und Unternehmerkunden" sowie "Firmenkunden" fokussiert.

B.16 Beherrschungs -verhältnisse

- entfällt - Die Commerzbank hat die Leitung Ihres Unternehmens keinem anderen Unternehmen bzw. keiner anderen Person unterstellt, etwa auf Basis eines Beherrschungsvertrages, und wird auch nicht von einem anderen Unternehmen bzw. einer anderen Person kontrolliert im Sinne des deutschen Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

B.18 Beschreibung und Umfang der Garantie

Die aufgrund der Emissionsbedingungen bestehenden Zahlungsansprüche gegen die Emittentin sind nach Maßgabe des zwischen der Emittentin und Clearstream Banking AG als Sicherheitentreuhänderin (die "Sicherheitentreuhänderin" ) abgeschlossenen Sicherheitentreuhandvertrages (der "Sicherheitentreuhandvertrag" ) besichert. Im Sicherheitentreuhandvertrag verpflichtet sich die Emittentin, zur Besicherung der dort definierten besicherten Verbindlichkeiten, Wertpapiere (die „Sicherheiten-Wertpapiere“ ) an die Sicherheitentreuhänderin zur Sicherheit zu übereignen. Die aufgrund des Sicherheitentreuhandvertrages zur Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere werden von der Sicherheitentreuhänderin entsprechend den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages gehalten bzw. im Verwertungsfall verwertet. Nach Eintritt eines Verwertungsfalles wird die Sicherheitentreuhänderin die Sicherheiten gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag verwerten und die Netto-Verwertungserlöse verwenden, um die Ansprüche der ETP-Inhaber auf Zahlung des Anteiligen Verwertungsbetrags zu befriedigen. Soweit die aus der Verwertung erzielten Netto-Verwertungserlöse nicht zur vollständigen Erfüllung der Anteiligen Verwertungsbeträge aller ETP-Inhaber ausreichen, werden die Ansprüche der ETP-Inhaber nur in Höhe des auf den jeweiligen ETP-Inhaber entfallenen Anteils am Netto-Verwertungserlös befriedigt. Mit Zahlung des entsprechenden Anteils am Netto-Verwertungserlös erlöschen sämtliche Rechte, die dem ETP-Inhaber gegen die Sicherheitentreuhänderin zustehen

B.19 Angaben zum Garantiegeber

- nicht anwendbar - Die Sicherheitentreuhänderin ist gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag Veralterin der gestellten Sicherheiten und eine Haftung aus eigenen Mitteln ist ausgeschlossen.

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Teil C – Die Wertpapiere: ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Long Index C.1 Art und Gattung der

Wertpapiere: Art: Schuldverschreibung Gattung: Exchange Traded Notes (ETNs) oder Exchange Traded Commodities (ETCs) (zusammen im folgenden "Exchange Traded Products (ETPs) " oder "Wertpapiere ") bezogen auf den [[1x][2x][3x]…[100x]] [ Futures-Kontrakt] Daily Long [[1][2][3]…[●]] Index Clearing Nummern: WKN: [●] ISIN: [●]

C.2 Währung der Wertpapieremission:

[Emissionswährung]

C.5 Beschränkung der freien Übertragbarkeit:

- entfällt – Die Wertpapiere sind frei übertragbar.

C.8 Rechte, die mit den Wertpapieren verbunden sind, sowie Rangfolge und Beschränkungen dieser Rechte:

Mit den Wertpapieren verbundene Rechte ETPs gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin mit Wirkung zu jedem Zahlungsgeschäftstag am darauf folgenden Fälligkeitstag die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen, der dem mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Referenzpreis des dem ETP zugrunde liegenden Index am entsprechenden Bewertungstag entspricht. ETPs sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt eine automatische Zahlung des Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Die Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende ETP vom Inhaber gemäß den Emissionsbedingungen eingelöst wurde. Beschränkungen der Rechte Die Emittentin ist nach Maßgabe der Emissionsbedingungen berechtigt, die Wertpapiere mit Wirkung zu einem Zahlungsgeschäftstag ordentlich zu kündigen. Darüber hinaus ist die Emittentin berechtigt, die Wertpapiere zu kündigen, falls der Sicherheitentreuhandvertrag von der Sicherheitentreuhänderin gekündigt wird und keine Nachfolgerin für die Sicherheitentreuhänderin ernannt werden kann. Im Falle von bestimmten Ereignissen (z.B. Einstellung der Indexberechnung) ist die Emittentin berechtigt, die Emissionsbedingungen der Wertpapiere anzupassen. Status Die Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren stellen unmittelbare und unbedingte Verpflichtungen der Emittentin dar. Die Ansprüche der Anleger aus den Wertpapieren sind gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages besichert. Besicherung

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Die Ansprüche der ETP-Inhaber sind bei Eintritt eines Verwertungsfalles durch Sicherheiten-Wertpapiere besichert, die von der Emittentin zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages übereignet werden. Die Sicherheiten decken lediglich auf die Emittentin bezogene Risiken ab, deren Eintritt eine Verwertung der auf der Grundlage des Sicherheitentreuhandvertrages als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere erlaubt. Im Falle des Eintritts eines Verwertungsfalls sind die Ansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin auf den Anteil der Netto-Verwertungserlöse aus der Verwertung der Sicherheiten-Wertpapiere begrenzt. Weitergehende Ansprüche der ETP-Inhaber gegen die Emittentin zur Geltendmachung des Restbetrages auf Zahlung des anteiligen Verwertungsbetrages bleiben hiervon unberührt. Vorzeitiges Einlösungsrecht im Falle der Untersicherung Im Falle einer Untersicherung der ETPs, sind die ETP-Inhaber berechtigt, eine vorzeitige Einlösung zum Marktwert der ETPs zu verlangen.

C.11 Zulassung zum Handel:

[Die Bank beabsichtigt die Einbeziehung der Wertpapiere in den Freiverkehr der [Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Stuttgart [im Handelssegment EUWAX]] [und der] [Börse Frankfurt] [im ETP Segment] [zu beantragen] [zum [Datum] zu beantragen].] [- entfällt – Die Bank beabsichtigt nicht die Notierung der Wertpapiere an einer Wertpapierbörse zu beantragen.]

C.15 Beeinflussung des Wertes der ETPs durch den Basiswert:

Die ETPs gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin mit Wirkung zu jedem Zahlungsgeschäftstag am darauf folgenden Fälligkeitstag die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen, der dem in [Währung] ausgedrückten [, in [Emissionswährung] umgerechneten] und mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Referenzpreis des dem ETP zugrunde liegenden Index am Bewertungstag entspricht, wobei 1 Indexpunkt [Währung] 1,00 entspricht. [In jedem Fall wird der Auszahlungsbetrag mindestens 1/100 [Untereinheit der Emissionswährung] je ETP betragen.] Was der Anleger am Fälligkeitstag pro ETP erhält, hängt von der Kursentwicklung des zugrunde liegenden Index ab. Der Index wird von der Commerzbank in ihrer Eigenschaft als Indexberechnungsstelle berechnet und veröffentlicht. Dabei handelt es sich um einen Strategieindex, der aus einer Hebel- und einer Zinskomponente zusammengesetzt ist und der an den Kursbewegungen des im jeweiligen Index enthaltenen Futures-Kontrakts partizipiert. Im Index spiegelt die Hebelkomponente den [einfachen] [zweifachen][dreifachen]…[hundertfachen] Kauf des Futures-Kontrakts (Long Position) wider. Somit führt ein Anstieg des

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Kurses des Futures-Kontrakts zwischen zwei aufeinanderfolgenden Offiziellen Indexschlusskursen zu einem Anstieg der Hebelkomponente in [einfacher][zweifacher] [dreifacher]…[hundertfacher] prozentualer Höhe und umgekehrt. Dieser Hebeleffekt wirkt sich sowohl bei positiven als auch negativen Kursbewegungen des Futures-Kontraktes [überproportional] auf den Index aus. Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in ein Geldmarktinstrument zu einem Tagesgeldsatz [(EONIA)][ (USD-LIBOR O/N)][ (Zinssatz)] abzüglich einer Indexgebühr sowie abzüglich eines per annum Satzes (IKS), der die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten für die Nachbildung der Wertentwicklung des Index berücksichtigt. Sollten die Kosten (IKS) zuzüglich der Indexgebühr an einem Tag die sich aus der Anlage in das Geldmarktinstrument ergebenden Zinserträge für diesen Tag übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen Verluste an. In diesem Fall wäre die Zinskomponente negativ und würde sich an einem solchen Tag wertmindernd auf den Index auswirken. [Dabei gilt, dass die aus dem per annum Satz (IKS) resultierenden Kosten umso höher sind, je höher der Faktor ist.] [Ein Tag, an dem ein Oberes Kursereignis eintritt, ist (gegebenenfalls auch rückwirkend) kein Indexberechnungstag.] [Alle Umrechnungen erfolgen zum Maßgeblichen Umrechnungskurs.]

C.16 Bewertungstag: Fälligkeitstag:

[der jeweilige vom Anleger gewählte Einlösungstermin][der Zahlungsgeschäftstag nach dem jeweiligen vom Anleger gewählten Einlösungstermin] spätestens der fünfte Zahlungsgeschäftstag nach dem Bewertungstag

C.17 Abrechnungsverfahren (Settlement):

Die Lieferung der verkauften Wertpapiere erfolgt nach dem Ausgabetag an dem in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebenen Valutatag über das angegebene Clearing System. Bei einem Verkauf der Wertpapiere nach dem Valutatag erfolgt die Lieferung gemäß den anwendbaren örtlichen Marktusancen über das in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebene Clearing System.

C.18

Einlösungsmodalitäten (Abwicklung am Fälligkeitstag):

Nach wirksamer Einreichung von Wertpapieren zur Einlösung wird die Emittentin veranlassen, dass alle unter den Wertpapieren zahlbaren Beträge der Zahlstelle zur Verfügung gestellt werden, die diese auf ein Konto der depotführenden Bank zur Weiterleitung an die Inhaber von Wertpapieren überweisen wird. Mit der Überweisung der zahlbaren Beträge auf ein Konto der depotführenden Bank erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Wertpapieren. Falls eine Zahlung an einem Tag zu leisten ist, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Zahlungsgeschäftstag. In diesem Fall steht den betreffenden Inhabern von Wertpapieren weder eine Zahlung noch ein Anspruch auf Verzinsung oder eine andere Entschädigung wegen dieser zeitlichen Verschiebung zu.

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C.19 Referenzpreis des

Basiswerts:

der an einem Indexberechnungstag von der Indexberechnungsstelle festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des Index (offizieller Indexschlusskurs).

C.20 Typ des Basiswerts und Einzelheiten, wo Angaben über den Basiswert eingeholt werden können:

Der den ETPs zugrunde liegende Basiswert ist der [[1x][2x][3x]…[100x]] [ Futures-Kontrakt] Daily Long [[1][2][3]…[●]] Index. Weitere Informationen über den Basiswert sind im Internet unter [Internetseite] verfügbar.

ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Short Index C.1 Art und Gattung der

Wertpapiere: Art: Schuldverschreibung Gattung: Exchange Traded Notes (ETNs) oder Exchange Traded Commodities (ETCs) (zusammen im folgenden "Exchange Traded Products (ETPs) " oder "Wertpapiere ") bezogen auf den [[ -1x][ -2x][ -3x]…[ -100x]] [ Futures-Kontrakt] Daily Short [[1][2][3]…[●]] Index Clearing Nummern: WKN: [●] ISIN: [●]

C.2 Währung der Wertpapieremission:

[Emissionswährung]

C.5 Beschränkung der freien Übertragbarkeit:

- entfällt – Die Wertpapiere sind frei übertragbar.

C.8 Rechte, die mit den Wertpapieren verbunden sind, sowie Rangfolge und Beschränkungen dieser Rechte:

Mit den Wertpapieren verbundene Rechte ETPs gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin mit Wirkung zu jedem Zahlungsgeschäftstag am darauf folgenden Fälligkeitstag die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen, der dem mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Referenzpreis des dem ETP zugrunde liegenden Index am entsprechenden Bewertungstag entspricht. ETPs sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt eine automatische Zahlung des Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Die Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende ETP vom Inhaber gemäß den Emissionsbedingungen eingelöst wurde Beschränkungen der Rechte Die Emittentin ist nach Maßgabe der Emissionsbedingungen berechtigt, die Wertpapiere mit Wirkung zu einem Zahlungsgeschäftstag ordentlich zu kündigen. Darüber hinaus ist die Emittentin berechtigt, die Wertpapiere zu kündigen, falls der Sicherheitentreuhandvertrag von der Sicherheitentreuhänderin gekündigt wird und keine Nachfolgerin für die Sicherheitentreuhänderin ernannt werden kann. Im Falle von bestimmten Ereignissen (z.B. Einstellung der Indexberechnung) ist die Emittentin berechtigt, die

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Emissionsbedingungen der Wertpapiere anzupassen. Status Die Verpflichtungen der Emittentin aus den ETPs stellen unmittelbare und unbedingte Verpflichtungen der Emittentin dar. Die Ansprüche der Anleger aus den Wertpapieren sind gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages besichert. Besicherung Die Ansprüche der ETP-Inhaber sind bei Eintritt eines Verwertungsfalles durch Sicherheiten-Wertpapiere besichert, die von der Emittentin zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages übereignet werden. Die Sicherheiten decken lediglich auf die Emittentin bezogene Risiken ab, deren Eintritt eine Verwertung der auf der Grundlage des Sicherheitentreuhandvertrages als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere erlaubt. Im Falle des Eintritts eines Verwertungsfalls sind die Ansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin auf den Anteil der Netto-Verwertungserlöse aus der Verwertung der Sicherheiten-Wertpapiere begrenzt. Weitergehende Ansprüche der ETP-Inhaber gegen die Emittentin zur Geltendmachung des Restbetrages auf Zahlung des anteiligen Verwertungsbetrages bleiben hiervon unberührt. Vorzeitiges Einlösungsrecht im Falle der Untersicherung Im Falle einer Untersicherung der ETPs, sind die ETP-Inhaber berechtigt, eine vorzeitige Einlösung zum Marktwert der ETPs zu verlangen.

C.11 Zulassung zum Handel:

[Die Bank beabsichtigt die Einbeziehung der Wertpapiere in den Freiverkehr der [Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Stuttgart [im Handelssegment EUWAX]] [und der] [Börse Frankfurt] [im ETP Segment] [zu beantragen] [zum [Datum] zu beantragen].] [- entfällt – Die Bank beabsichtigt nicht die Notierung der Wertpapiere an einer Wertpapierbörse zu beantragen.]

C.15 Beeinflussung des Wertes der ETPs durch den Basiswert:

Die ETPs gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin mit Wirkung zu jedem Zahlungsgeschäftstag am darauf folgenden Fälligkeitstag die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen, der dem in [Währung] ausgedrückten [, in [Emissionswährung] umgerechneten] und mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Referenzpreis des dem ETP zugrunde liegenden Index am Bewertungstag entspricht, wobei 1 Indexpunkt [Währung] 1,00 entspricht. [In jedem Fall wird der Auszahlungsbetrag mindestens 1/100 [Untereinheit der Emissionswährung] je Wertpapier betragen.] Was der Anleger am Fälligkeitstag pro ETP erhält, hängt von der Kursentwicklung des zugrunde liegenden Index ab. Der Index wird von der Commerzbank in ihrer Eigenschaft als

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Indexberechnungsstelle berechnet und veröffentlicht. Dabei handelt es sich um einen Strategieindex, der aus einer Hebel- und einer Zinskomponente zusammengesetzt ist und der invers an den Kursbewegungen des im jeweiligen Index enthaltenen Futures-Kontrakts partizipiert. Im Index spiegelt die Hebelkomponente den [einfachen][zweifachen][dreifachen]…[hundertfachen] Verkauf des Futures-Kontrakts (Short Position) wider. Somit führt ein Rückgang des Kurses des Futures-Kontrakts zwischen zwei aufeinanderfolgenden Offiziellen Indexschlusskursen zu einem Anstieg der Hebelkomponente in [einfacher] [zweifacher][dreifacher]…[hundertfacher] prozentualer Höhe und umgekehrt. Dieser Hebeleffekt wirkt sich sowohl bei positiven als auch negativen Kursbewegungen des Futures-Kontraktes [überproportional] auf den Index aus. Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in ein Geldmarktinstrument zu einem Tagesgeldsatz [(EONIA)][ (USD-LIBOR O/N)][ (Zinssatz)] abzüglich einer Indexgebühr sowie abzüglich eines per annum Satzes (IKS), der die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten für die Nachbildung der Wertentwicklung des Index berücksichtigt. Sollten die Kosten (IKS) zuzüglich der Indexgebühr an einem Tag die sich aus der Anlage in das Geldmarktinstrument ergebenden Zinserträge für diesen Tag übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen Verluste an. In diesem Fall wäre die Zinskomponente negativ und würde sich an einem solchen Tag wertmindernd auf den Index auswirken. [Dabei gilt, dass die aus dem per annum Satz (IKS) resultierenden Kosten umso höher sind, je höher der Faktor ist.] [Ein Tag, an dem ein Unteres Kursereignis eintritt, ist (gegebenfalls auch rückwirkend) kein Indexberechnungstag.] [Alle Umrechnungen erfolgen zum Maßgeblichen Umrechnungskurs.]

C.16 Bewertungstag: Fälligkeitstag:

[der jeweilige vom Anleger gewählte Einlösungstermin][der Zahlungsgeschäftstag nach dem jeweiligen vom Anleger gewählten Einlösungstermin] spätestens der fünfte Zahlungsgeschäftstag nach dem Bewertungstag

C.17 Abrechnungsverfahren (Settlement):

Die Lieferung der verkauften Wertpapiere erfolgt nach dem Ausgabetag an dem in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebenen Valutatag über das angegebene Clearing System. Bei einem Verkauf der Wertpapiere nach dem Valutatag erfolgt die Lieferung gemäß den anwendbaren örtlichen Marktusancen über das in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebene Clearing System.

C.18

Einlösungsmodalit äten (Abwicklung am Fälligkeitstag):

Nach wirksamer Einreichung von Wertpapieren zur Einlösung wird die Emittentin veranlassen, dass alle unter den Wertpapieren zahlbaren Beträge der Zahlstelle zur Verfügung gestellt werden, die diese auf ein Konto der depotführenden Bank zur Weiterleitung an die Inhaber von Wertpapieren überweisen wird.

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Mit der Überweisung der zahlbaren Beträge auf ein Konto der depotführenden Bank erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Wertpapieren. Falls eine Zahlung an einem Tag zu leisten ist, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Zahlungsgeschäftstag. In diesem Fall steht den betreffenden Inhabern von Wertpapieren weder eine Zahlung noch ein Anspruch auf Verzinsung oder eine andere Entschädigung wegen dieser zeitlichen Verschiebung zu.

C.19 Referenzpreis des Basiswerts:

der an einem Indexberechnungstag von der Indexberechnungsstelle festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des Index (offizieller Indexschlusskurs).

C.20 Typ des Basiswerts und Einzelheiten, wo Angaben über den Basiswert eingeholt werden können:

Der den ETPs zugrunde liegende Basiswert ist der [[ -1x][ -2x][ -3x]…[ -100x]] [ Futures-Kontrakt] Daily Short [[1][2][3]…[●]] Index. Weitere Informationen über den Basiswert sind im Internet unter [Internetseite] verfügbar.

ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Long Hedged Index C.1 Art und Gattung der

Wertpapiere: Art: Schuldverschreibung Gattung: Exchange Traded Notes (ETNs) oder Exchange Traded Commodities (ETCs) (zusammen im folgenden "Exchange Traded Products (ETPs) " oder "Wertpapiere ") bezogen auf den [1x][2x][3x]...[100x] [Futures-Kontrakt] Daily Long [EUR][USD][JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD][SEK] [NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK] Hedged [1][2][3]… [ •] Index Clearing Nummern: WKN: [●] ISIN: [●]

C.2 Währung der Wertpapieremission:

[Emissionswährung]

C.5 Beschränkung der freien Übertragbarkeit:

- entfällt – Die Wertpapiere sind frei übertragbar.

C.8 Rechte, die mit den Wertpapieren verbunden sind, sowie Rangfolge und Beschränkungen dieser Rechte:

Mit den Wertpapieren verbundene Rechte ETPs gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin mit Wirkung zu jedem Zahlungsgeschäftstag am darauf folgenden Fälligkeitstag die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen, der dem mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Referenzpreis des dem ETP zugrunde liegenden Index am entsprechenden Bewertungstag entspricht. ETPs sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt eine automatische Zahlung des Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Die Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende ETP vom Inhaber gemäß den Emissionsbedingungen eingelöst wurde.

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Beschränkungen der Rechte Die Emittentin ist nach Maßgabe der Emissionsbedingungen berechtigt, die Wertpapiere mit Wirkung zu einem Zahlungsgeschäftstag ordentlich zu kündigen. Darüber hinaus ist die Emittentin berechtigt, die Wertpapiere zu kündigen, falls der Sicherheitentreuhandvertrag von der Sicherheitentreuhänderin gekündigt wird und keine Nachfolgerin für die Sicherheitentreuhänderin ernannt werden kann. Im Falle von bestimmten Ereignissen (z.B. Einstellung der Indexberechnung) ist die Emittentin berechtigt, die Emissionsbedingungen der Wertpapiere anzupassen. Status Die Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren stellen unmittelbare und unbedingte Verpflichtungen der Emittentin dar. Die Ansprüche der Anleger aus den Wertpapieren sind gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages besichert. Besicherung Die Ansprüche der ETP-Inhaber sind bei Eintritt eines Verwertungsfalles durch Sicherheiten-Wertpapiere besichert, die von der Emittentin zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages übereignet werden. Die Sicherheiten decken lediglich auf die Emittentin bezogene Risiken ab, deren Eintritt eine Verwertung der auf der Grundlage des Sicherheitentreuhandvertrages als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere erlaubt. Im Falle des Eintritts eines Verwertungsfalls sind die Ansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin auf den Anteil der Netto-Verwertungserlöse aus der Verwertung der Sicherheiten-Wertpapiere begrenzt. Weitergehende Ansprüche der ETP-Inhaber gegen die Emittentin zur Geltendmachung des Restbetrages auf Zahlung des anteiligen Verwertungsbetrages bleiben hiervon unberührt. Vorzeitiges Einlösungsrecht im Falle der Untersicherung Im Falle einer Untersicherung der ETPs, sind die ETP-Inhaber berechtigt, eine vorzeitige Einlösung zum Marktwert der ETPs zu verlangen.

C.11 Zulassung zum Handel:

[Die Bank beabsichtigt die Einbeziehung der Wertpapiere in den Freiverkehr der [Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Stuttgart [im Handelssegment EUWAX]] [und der] [Börse Frankfurt] [im ETP Segment] [zu beantragen] [zum [Datum] zu beantragen].] [- entfällt – Die Bank beabsichtigt nicht die Notierung der Wertpapiere an einer Wertpapierbörse zu beantragen.]

C.15 Beeinflussung des Wertes der ETPs durch den Basiswert:

Die ETPs gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin mit Wirkung zu jedem Zahlungsgeschäftstag am darauf folgenden Fälligkeitstag die Zahlung eines Auszahlungsbetrages

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zu verlangen, der dem in [Währung] ausgedrückten [, in [Emissionswährung] umgerechneten] und mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Referenzpreis des dem ETP zugrunde liegenden Index am Bewertungstag entspricht, wobei 1 Indexpunkt [Währung] 1,00 entspricht. [In jedem Fall wird der Auszahlungsbetrag mindestens 1/100 [Untereinheit der Emissionswährung] je Wertpapier betragen.] Was der Anleger am Fälligkeitstag pro ETP erhält, hängt von der Kursentwicklung des zugrunde liegenden Index ab. Der Index wird von der Commerzbank in ihrer Eigenschaft als Indexberechnungsstelle berechnet und veröffentlicht. Dabei handelt es sich um einen währungsoptimierten Strategieindex, der aus einer Hebel- und einer Zinskomponente zusammengesetzt ist und der an den Kursbewegungen des im jeweiligen Index enthaltenen Futures-Kontrakts partizipiert. Im Index spiegelt die Hebelkomponente den [einfachen] [zweifachen][dreifachen]…[hundertfachen] Kauf des Futures-Kontrakts (Long Position) wider. Somit führt ein Anstieg des Kurses des Futures-Kontrakts zwischen zwei aufeinanderfolgenden Offiziellen Indexschlusskursen zu einem Anstieg der Hebelkomponente in [einfacher][zweifacher] [dreifacher]…[hundertfacher] prozentualer Höhe dividiert durch die Wechselkursveränderung für diesen Zeitraum. Bei einem Rückgang des Kurses des Futures-Kontrakts verhält sich die Hebelkomponente entsprechend umgekehrt. Dieser Hebeleffekt wirkt sich sowohl bei positiven als auch negativen Kursbewegungen des Futures-Kontraktes [überproportional] auf den Index aus. Die Berücksichtigung der Wechselkursveränderung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Offiziellen Indexschlusskursen bei der Berechnung der Hebelkomponente verstärkt den Effekt bei einem fallenden Wechselkurs oder schwächt diesen ab, falls der Wechselkurs steigt. "Wechselkurs " meint die Mitte zwischen einem am International Interbank Sport Market handelbaren Geld- und Briefkurs in [Währung2] für [Währung1] 1,00. Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in ein Geldmarktinstrument zu einem Tagesgeldsatz [(EONIA)][ (USD-LIBOR O/N)][ (Zinssatz)] abzüglich einer Indexgebühr sowie abzüglich eines per annum Satzes (IKS), der die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten für die Nachbildung der Wertentwicklung des Index berücksichtigt. Sollten die Kosten (IKS) zuzüglich der Indexgebühr an einem Tag die sich aus der Anlage in das Geldmarktinstrument ergebenden Zinserträge für diesen Tag übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen Verluste an. In diesem Fall wäre die Zinskomponente negativ und würde sich an einem solchen Tag wertmindernd auf den Index auswirken. [Dabei gilt, dass die aus dem per annum Satz (IKS) resultierenden Kosten umso höher sind, je höher der Faktor ist.] [Ein Tag, an dem ein Oberes Kursereignis eintritt, ist (gegebenenfalls auch rückwirkend) kein Indexberechnungstag.] [Alle Umrechnungen erfolgen zum Maßgeblichen

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Umrechnungskurs.]

C.16 Bewertungstag: Fälligkeitstag:

[der jeweilige vom Anleger gewählte Einlösungstermin][der Zahlungsgeschäftstag nach dem jeweiligen vom Anleger gewählten Einlösungstermin] spätestens der fünfte Zahlungsgeschäftstag nach dem Bewertungstag

C.17 Abrechnungsverfahren (Settlement):

Die Lieferung der verkauften Wertpapiere erfolgt nach dem Ausgabetag an dem in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebenen Valutatag über das angegebene Clearing System. Bei einem Verkauf der Wertpapiere nach dem Valutatag erfolgt die Lieferung gemäß den anwendbaren örtlichen Marktusancen über das in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebene Clearing System.

C.18

Einlösungsmodalit äten (Abwicklung am Fälligkeitstag):

Nach wirksamer Einreichung von Wertpapieren zur Einlösung wird die Emittentin veranlassen, dass alle unter den Wertpapieren zahlbaren Beträge der Zahlstelle zur Verfügung gestellt werden, die diese auf ein Konto der depotführenden Bank zur Weiterleitung an die Inhaber von Wertpapieren überweisen wird. Mit der Überweisung der zahlbaren Beträge auf ein Konto der depotführenden Bank erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Wertpapieren. Falls eine Zahlung an einem Tag zu leisten ist, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Zahlungsgeschäftstag. In diesem Fall steht den betreffenden Inhabern von Wertpapieren weder eine Zahlung noch ein Anspruch auf Verzinsung oder eine andere Entschädigung wegen dieser zeitlichen Verschiebung zu.

C.19 Referenzpreis des Basiswerts:

der an einem Indexberechnungstag von der Indexberechnungsstelle festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des Index (offizieller Indexschlusskurs).

C.20 Typ des Basiswerts und Einzelheiten, wo Angaben über den Basiswert eingeholt werden können:

Der den ETPs zugrunde liegende Basiswert ist der [1x][2x][3x]...[100x] [Futures-Kontrakt] Daily Long [EUR][USD][JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD][SEK][NOK] [HUF][DKK][RUB][RON][CZK] Hedged [1][2][3]… [●] Index. Weitere Informationen über den Basiswert sind im Internet unter [Internetseite] verfügbar.

ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Short Hedged Index C.1 Art und Gattung der

Wertpapiere: Art: Schuldverschreibung Gattung: Exchange Traded Notes (ETNs) oder Exchange Traded Commodities (ETCs) (zusammen im folgenden "Exchange Traded Products (ETPs) " oder "Wertpapiere ") bezogen auf den [-1x][ -2x][ -3x]...[-100x] [Futures-Kontrakt] Daily Short [EUR][USD][JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD] [SEK][NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK] Hedged [1][2][3]… [●] Index

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Clearing Nummern: WKN: [●] ISIN: [●]

C.2 Währung der Wertpapieremission:

[Emissionswährung]

C.5 Beschränkung der freien Übertragbarkeit:

- entfällt – Die Wertpapiere sind frei übertragbar.

C.8 Rechte, die mit den Wertpapieren verbunden sind, sowie Rangfolge und Beschränkungen dieser Rechte:

Mit den Wertpapieren verbundene Rechte ETPs gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin mit Wirkung zu jedem Zahlungsgeschäftstag am darauf folgenden Fälligkeitstag die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen, der dem mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Referenzpreis des dem ETP zugrunde liegenden Index am entsprechenden Bewertungstag entspricht. ETPs sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt eine automatische Zahlung des Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Die Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende ETP vom Inhaber gemäß den Emissionsbedingungen eingelöst wurde. Beschränkungen der Rechte Die Emittentin ist nach Maßgabe der Emissionsbedingungen berechtigt, die Wertpapiere mit Wirkung zu einem Zahlungsgeschäftstag ordentlich zu kündigen. Darüber hinaus ist die Emittentin berechtigt, die Wertpapiere zu kündigen, falls der Sicherheitentreuhandvertrag von der Sicherheitentreuhänderin gekündigt wird und keine Nachfolgerin für die Sicherheitentreuhänderin ernannt werden kann. Im Falle von bestimmten Ereignissen (z.B. Einstellung der Indexberechnung) ist die Emittentin berechtigt, die Emissionsbedingungen der Wertpapiere anzupassen. Status Die Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren stellen unmittelbare und unbedingte Verpflichtungen der Emittentin dar. Die Ansprüche der Anleger aus den Wertpapieren sind gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages besichert. Besicherung Die Ansprüche der ETP-Inhaber sind bei Eintritt eines Verwertungsfalles durch Sicherheiten-Wertpapiere besichert, die von der Emittentin zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages übereignet werden. Die Sicherheiten decken lediglich auf die Emittentin bezogene Risiken ab, deren Eintritt eine Verwertung der auf der Grundlage des Sicherheitentreuhandvertrages als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere erlaubt.

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Im Falle des Eintritts eines Verwertungsfalls sind die Ansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin auf den Anteil der Netto-Verwertungserlöse aus der Verwertung der Sicherheiten-Wertpapiere begrenzt. Weitergehende Ansprüche der ETP-Inhaber gegen die Emittentin zur Geltendmachung des Restbetrages auf Zahlung des anteiligen Verwertungsbetrages bleiben hiervon unberührt. Vorzeitiges Einlösungsrecht im Falle der Untersicherung Im Falle einer Untersicherung der ETPs, sind die ETP-Inhaber berechtigt, eine vorzeitige Einlösung zum Marktwert der ETPs zu verlangen.

C.11 Zulassung zum Handel:

[Die Bank beabsichtigt die Einbeziehung der Wertpapiere in den Freiverkehr der [Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Stuttgart [im Handelssegment EUWAX]] [und der] [Börse Frankfurt] [im ETP Segment] [zu beantragen] [zum [Datum] zu beantragen].] [- entfällt – Die Bank beabsichtigt nicht die Notierung der Wertpapiere an einer Wertpapierbörse zu beantragen.]

C.15 Beeinflussung des Wertes der ETPs durch den Basiswert:

Die ETPs gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin mit Wirkung zu jedem Zahlungsgeschäftstag am darauf folgenden Fälligkeitstag die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen, der dem in [Währung] ausgedrückten [, in [Emissionswährung] umgerechneten] und mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Referenzpreis des dem ETP zugrunde liegenden Index am Bewertungstag entspricht, wobei 1 Indexpunkt [Währung] 1,00 entspricht. [In jedem Fall wird der Auszahlungsbetrag mindestens 1/100 [Untereinheit der Emissionswährung] je Wertpapier betragen.] Was der Anleger am Fälligkeitstag pro ETP erhält, hängt von der Kursentwicklung des zugrunde liegenden Index ab. Der Index wird von der Commerzbank in ihrer Eigenschaft als Indexberechnungsstelle berechnet und veröffentlicht. Dabei handelt es sich um einen währungsoptimierten Strategieindex, der aus einer Hebel- und einer Zinskomponente zusammengesetzt ist und der invers an den Kursbewegungen des im jeweiligen Index enthaltenen Futures-Kontrakts partizipiert. Im Index spiegelt die Hebelkomponente den [einfachen][zweifachen][dreifachen]…[hundertfachen] Verkauf des Futures-Kontrakts (Short Position) wider. Somit führt ein Rückgang des Kurses des Futures-Kontrakts zwischen zwei aufeinanderfolgenden Offiziellen Indexschlusskursen zu einem Anstieg der Hebelkomponente in [einfacher] [zweifacher][dreifacher]…[hundertfacher] prozentualer Höhe dividiert durch die Wechselkursveränderung für diesen Zeitraum. Bei einem Anstieg des Kurses des Futures-Kontrakts verhält sich die Hebelkomponente entsprechend umgekehrt. Dieser Hebeleffekt wirkt sich sowohl bei positiven als auch negativen Kursbewegungen des Futures-Kontraktes [überproportional] auf den Index aus. Die Berücksichtigung der

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täglichen Wechselkursveränderung bei der Berechnung der Hebelkomponente verstärkt den Effekt bei einem fallenden Wechselkurs oder schwächt diesen ab, falls der Wechselkurs steigt. "Wechselkurs " meint die Mitte zwischen einem am International Interbank Sport Market handelbaren Geld- und Briefkurs in [Währung2] für [Währung1] 1,00. Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in ein Geldmarktinstrument zu einem Tagesgeldsatz [(EONIA)][ (USD-LIBOR O/N)][ (Zinssatz)] abzüglich einer Indexgebühr sowie abzüglich eines per annum Satzes (IKS), der die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten für die Nachbildung der Wertentwicklung des Index berücksichtigt. Sollten die Kosten (IKS) zuzüglich der Indexgebühr an einem Tag die sich aus der Anlage in das Geldmarktinstrument ergebenden Zinserträge für diesen Tag übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen Verluste an. In diesem Fall wäre die Zinskomponente negativ und würde sich an einem solchen Tag wertmindernd auf den Index auswirken. [Dabei gilt, dass die aus dem per annum Satz (IKS) resultierenden Kosten umso höher sind, je höher der Faktor ist.] [Ein Tag, an dem ein Unteres Kursereignis eintritt, ist (gegebenfalls auch rückwirkend) kein Indexberechnungstag.] [Alle Umrechnungen erfolgen zum Maßgeblichen Umrechnungskurs.]

C.16 Bewertungstag: Fälligkeitstag:

[der jeweilige vom Anleger gewählte Einlösungstermin][der Zahlungsgeschäftstag nach dem jeweiligen vom Anleger gewählten Einlösungstermin] spätestens der fünfte Zahlungsgeschäftstag nach dem Bewertungstag

C.17 Abrechnungsverfahren (Settlement):

Die Lieferung der verkauften Wertpapiere erfolgt nach dem Ausgabetag an dem in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebenen Valutatag über das angegebene Clearing System. Bei einem Verkauf der Wertpapiere nach dem Valutatag erfolgt die Lieferung gemäß den anwendbaren örtlichen Marktusancen über das in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebene Clearing System.

C.18

Einlösungsmodalit äten (Abwicklung am Fälligkeitstag):

Nach wirksamer Einreichung von Wertpapieren zur Einlösung wird die Emittentin veranlassen, dass alle unter den Wertpapieren zahlbaren Beträge der Zahlstelle zur Verfügung gestellt werden, die diese auf ein Konto der depotführenden Bank zur Weiterleitung an die Inhaber von Wertpapieren überweisen wird. Mit der Überweisung der zahlbaren Beträge auf ein Konto der depotführenden Bank erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Wertpapieren. Falls eine Zahlung an einem Tag zu leisten ist, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Zahlungsgeschäftstag. In diesem Fall steht den betreffenden Inhabern von Wertpapieren weder eine Zahlung noch ein Anspruch auf Verzinsung oder eine andere

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Entschädigung wegen dieser zeitlichen Verschiebung zu.

C.19 Referenzpreis des Basiswerts:

der an einem Indexberechnungstag von der Indexberechnungsstelle festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des Index (offizieller Indexschlusskurs).

C.20 Typ des Basiswerts und Einzelheiten, wo Angaben über den Basiswert eingeholt werden können:

Der den ETPs zugrunde liegende Basiswert ist der [-1x][ -2x][ -3x]...[-100x] [Futures-Kontrakt] Daily Short [EUR][USD][JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD][SEK][NOK] [HUF][DKK][RUB][RON][CZK] Hedged [1][2][3]… [●] Index. Weitere Informationen über den Basiswert sind im Internet unter [Internetseite] verfügbar.

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Teil D –Die Risiken: Der Erwerb der Wertpapiere ist mit diversen Risiken verbunden. Die Realisierung eines oder mehrerer der im folgenden genannten oder sonstiger Risiken zieht möglicherweise maßgebliche und nachhaltige Verluste nach sich und führt je nach Struktur des betreffenden Wertpapiers möglicherweise zu einem Teil- oder sogar zu einem Totalverlust des von dem Anleger investierten Kapitals. Die Emittentin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Darstellung der m it einer Investition in die Wertpapiere verbundenen Risiken nur die wesentlichen Risiken er fasst, die der Emittentin zum Datum des Basisprospektes bekannt waren. D.2 Emittentenrisiko:

Die Wertpapiere sind mit einem Emittentenrisiko, auch Schuldner- oder Bonitätsrisiko genannt, für zukünftige Anleger verbunden. Hierunter versteht man die Gefahr, dass die Commerzbank vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage ist, ihren Verpflichtungen unter diesen Wertpapieren nachkommen zu können. Darüber hinaus unterliegt die Commerzbank im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit verschiedenen Risiken. Dazu zählen insbesondere folgende Risikoarten: Finanzmarktkrise sowie Staatsschuldenkrise: Die globale Finanzmarktkrise sowie die Staatsschuldenkrise insbesondere im Euroraum haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns in der Vergangenheit ganz erheblich belastet und es ist anzunehmen, dass sich auch in Zukunft erheblich negative Folgen für den Konzern, insbesondere bei einer erneuten Verschärfung der Krise, ergeben können. Eine weitere Verschärfung der Krise innerhalb der Europäischen Währungsunion kann erhebliche negative, sogar existenzbedrohende Folgen für den Konzern haben. Der Konzern hält Staatsanleihen in erheblichem Umfang. Wertminderungen und niedrigere beizulegende Werte solcher Staatsanleihen haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns in der Vergangenheit ganz erheblich belastet, und weitere zukünftige Belastungen sind nicht auszuschließen. Makroökonomisches Umfeld: Das seit einiger Zeit vorherrschende makroökonomische Umfeld beeinträchtigt die Ergebnisse des Konzerns und die starke Abhängigkeit des Konzerns vom wirtschaftlichen Umfeld, insbesondere in Deutschland, kann bei einem erneuten wirtschaftlichen Abschwung weitere erhebliche Belastungen zur Folge haben. Adressenausfallrisiko: Der Konzern unterliegt Adressenausfallrisiken (Kreditrisiken), auch in Bezug auf große Einzelengagements, Großkredite und Engagements, die in einzelnen Sektoren konzentriert sind, so genannte Klumpenrisiken, sowie aus Forderungen gegenüber Schuldnern, die von der Staatsschuldenkrise besonders betroffen sein können. Der Abbau des Schiffsfinanzierungsportfolios und des gewerblichen Immobilienfinanzierungsportfolios unterliegt besonderen Risiken im Hinblick auf die aktuelle schwierige Marktlage und die Volatilität der Schiffs- und Immobilienpreise, davon beeinflusste Adressenausfallrisiken (Kreditrisiken) sowie den Risiken von erheblichen Veränderungen der Werte bei Sicherheiten an Schiffen, Schiffen im eigenen Bestand, eigener Immobilien sowie bei an privaten oder gewerblichen Immobilien bestellten

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Immobiliarsicherheiten. Der Konzern verfügt über erhebliche Positionen in seinem Portfolio notleidender Kredite und diese Ausfälle könnten nur unzureichend durch Sicherheiten und bisher erfolgte Wertberichtigungen und gebildete Rückstellungen abgedeckt sein. Marktpreisrisiken: Der Konzern unterliegt Marktpreisrisiken in Bezug auf die Bewertung von Aktien und Fondsanteilen sowie in Form von Zinsrisiken, Credit Spread Risiken, Währungsrisiken, Volatilitäts- und Korrelationsrisiken, Rohstoffpreisrisiken. Strategische Risiken: Es besteht das Risiko, dass der Konzern von seiner Strategie nicht, nicht vollständig oder nur zu höheren Kosten als geplant profitieren kann oder dass die Umsetzung geplanter Maßnahmen nicht zur Verwirklichung der angestrebten strategischen Ziele führt. Risiken aus dem Wettbewerbsumfeld: Die Märkte, in denen der Konzern tätig ist, insbesondere der deutsche Markt (und dort vor allem die Tätigkeiten im Geschäft mit Privat- und Firmenkunden sowie im Investment Banking) und der polnische Markt, sind von starkem Preis- und Konditionenwettbewerb gekennzeichnet, woraus ein erheblicher Margendruck resultiert. Liquiditätsrisiken: Der Konzern ist auf die regelmäßige Versorgung mit Liquidität angewiesen und ein marktweiter oder unternehmensspezifischer Liquiditätsengpass kann die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns erheblich negativ beeinflussen. Operationelle Risiken: Der Konzern unterliegt einer Vielzahl von operationellen Risiken einschließlich des Risikos, dass Mitarbeiter exzessive Risiken für den Konzern eingehen oder gegen Compliance-relevante Vorschriften bei der Ausübung der Geschäftstätigkeit verstoßen werden und dadurch plötzlich auftretende Schäden in erheblicher Größenordnung verursachen, die mittelbar auch zu einer Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen führen können. Risiken aus der Abschreibung von Geschäfts- und Firmenwerten Es ist möglich, dass die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Geschäfts- und Firmenwerte sowie Markennamen als Folge von Impairment-Test ganz oder teilweise abgeschrieben werden müssen. Risiken aus bankenspezifischer Regulierung: Die sich ständig verschärfenden aufsichtsrechtlichen Eigenkapital- und Liquiditätsstandards sowie Prozess- und Reporting-Anforderungen könnten das Geschäftsmodell für verschiedene Aktivitäten des Konzerns in Frage stellen, die Wettbewerbsposition des Konzerns negativ beeinflussen, die Rentabilität des Konzerns beeinträchtigen oder die Aufnahme zusätzlichen Eigenkapitals notwendig machen. Sonstige aufsichtsrechtliche Reformvorschläge infolge der Finanzmarktkrise, z.B. Belastungen wie die Bankenabgabe, eine mögliche Finanztransaktionssteuer, die Trennung des Eigenhandels, Eigengeschäfts und des Kredit- und

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Garantiegeschäfts mit bestimmten gehebelten Fonds vom Einlagengeschäft oder verschärfte Offenlegungs- und Organisationspflichten, können das Geschäftsmodell und das Wettbewerbsumfeld des Konzerns wesentlich beeinflussen. Rechtliche Risiken: Im Zusammenhang mit seinen Geschäftsaktivitäten können für den Commerzbank-Konzern Rechtsstreitigkeiten entstehen, deren Ausgang ungewiss ist und die mit Risiken für den Konzern verbunden sind. So haben beispielsweise Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung zu erheblichen Belastungen des Konzerns geführt und können auch in Zukunft zu weiteren erheblichen Belastungen des Konzerns führen. Gegen die Commerzbank und ihre Tochtergesellschaften werden im Zusammenhang mit begebenen Genussscheinen und so genannten Trust Preferred Securities Zahlungs- und Wiederauffüllungsansprüche – zum Teil auch gerichtlich – geltend gemacht. Der Ausgang dieser Verfahren kann erhebliche über die jeweils geltend gemachten Ansprüche hinausgehende negative Auswirkungen auf den Konzern haben. Regulatorische, aufsichtsrechtliche und staatsanwaltschaftliche Verfahren können erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Konzern haben.

D.6 Risiken aus den Wertpapieren:

Vorzeitige Beendigung des Sekundärmarkts: Der Market Maker bzw. die Börse stellen im Fall einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der Wertpapiere den Handel mit den Wertpapieren spätestens kurz vor deren planmäßigen Bewertungszeitpunkt ein. Der Wert der Wertpapiere kann sich allerdings zwischen dem letzten Börsenhandelszeitpunkt und dem planmäßigen Bewertungszeitpunkt noch ändern. Dies kann sich zu Ungunsten des Anlegers auswirken. Risiken im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen, der EU-Verordnung über einen Einheitlichen Abwicklungsmechanismus sowie dem Vorschlag für eine neue EU-Verordnung über die obligatorische Abtrennung bestimmter Handelsgeschäfte von Banken: Aufgrund des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG), das den EU-Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Richtlinie 2014/59/EU, die "Bankenabwicklungsrichtlinie " oder "BRRD") in deutsches Recht umsetzt, kann die zuständige Abwicklungsbehörde u.a. die Bedingungen der Schuldverschreibungen ändern (z.B. die Laufzeit verlängern oder bestehende Kündigungsrechte aufheben) und Ansprüche aus den Schuldverschreibungen auf Zahlung von Kapital, Zinsen oder sonstigen Beträgen in eines oder mehrere zum harten Kernkapital der Emittentin zählende Instrumente (wie beispielsweise Stammaktien) umwandeln oder dauerhaft bis auf null herabsetzen (nachfolgend zusammenfassend als "Aufsichtsrechtlicher Bail-in" bezeichnet). Die Inhaber der Schuldverschreibungen können daraus keine Ansprüche gegen die Emittentin herleiten, und es besteht insoweit keine Verpflichtung der Emittentin zur Leistung von Zahlungen auf die Schuldverschreibungen. Ein solcher Fall kann dann eintreten, wenn die Emittentin (nach Maßgabe der gesetzlichen Definition) „in ihrem Bestand gefährdet“ ist bzw.

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von der zuständigen Aufsichtsbehörde als „in ihrem Bestand gefährdet“ angesehen wird und ohne eine solche Umwandlung bzw. Herabschreibung oder staatliche Stützungsmaßnahmen nicht länger imstande wäre, ihrer beaufsichtigten Geschäftstätigkeit nachzugehen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Befugnisse dahingehend auszuüben, dass (i) zunächst Instrumente des harten Kernkapitals (wie beispielsweise Stammaktien der Emittentin) zwecks Verlusttragung heruntergeschrieben werden, (ii) sodann der Nennwert der sonstigen (zum zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital zählenden) Eigenkapitalinstrumente dauerhaft herabgeschrieben oder entsprechend ihrer Rangfolge in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wird und (iii) schließlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, wie beispielsweise Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen, in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder entsprechend einer festgelegten Rangfolge dauerhaft herabgeschrieben werden. Der Umfang, in dem die Schuldverschreibungen einem Aufsichtsrechtlichen Bail-in unterliegen können, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereiches der Emittentin liegen, und es ist schwer einschätzbar, ob – wenn überhaupt – ein Aufsichtsrechtlicher Bail-in eintreten wird. Anlageinteressenten sollten beachten, dass im Falle eines Aufsichtsrechtlichen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts ihrer Anlage besteht. Staatliche Stützungsmaßnahmen kommen grundsätzlich erst nach weitestgehender Anwendung von Maßnahmen im Sinne der BRRD – einschließlich des aufsichtsrechtlichen Bail-in – in Betracht. Das Abwicklungsmechanismusgesetz („AbwMechG “) sieht unter anderem vor, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens Zahlungen auf bestimmte nicht nachrangige, unbesicherte Schuldtitel (wie die Wertpapiere) (mit Ausnahme von Schuldtiteln, deren Rückzahlung (i) vom Eintritt oder Nichteintritt eines zukünftigen, noch unsicheren Ereignisses, ausgenommen die Entwicklung eines Referenzzinssatzes, abhängig ist oder (ii) auf andere Weise als durch Geldzahlung erfolgt) kraft Gesetzes erst nach vollständiger Erfüllung sämtlicher sonstigen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin erfolgen. Folglich wird diesen Schuldtiteln im Falle einer Insolvenz oder eines Bail-in ein größerer Verlustanteil zugewiesen. Diese Änderung in Bezug auf die Haftungskaskade im Fall einer Insolvenz oder eines Bail-in tritt zwar erst zum 1. Januar 2017 in Kraft, soll jedoch Rückwirkung entfalten und würde somit für alle zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Wertpapiere gelten. Gläubiger haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie im Rahmen einer Abwicklung eine weniger günstige Behandlung erfahren, als dies im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens der Fall gewesen wäre. Diese Einschätzung ist auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung durch die Emittentin zu treffen. Etwaige Entschädigungszahlungen werden unter Umständen erst erheblich nach den vertraglich vereinbarten Zahlungsterminen geleistet (wie auch im Insolvenzfall ausstehende Forderungen möglicherweise erst mit Verspätung erfüllt werden). Potenzielle Anleger sollten zudem berücksichtigen, dass die Liquidität des Sekundärmarkts für unbesicherte Schuldtitel möglicherweise sensibel auf Entwicklungen an den Finanzmärkten reagiert und bestehende Liquiditätsmaßnahmen (wie z. B. Repo-Vereinbarungen der Emittentin) die Anleger möglicherweise nicht davor schützen, diese Instrumente zu einem wesentlich unter ihrem Nennwert

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liegenden Kurs veräußern zu müssen, wenn die Emittentin in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Im Falle einer Abwicklung kann die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Rückzahlungspflichten auch infolge einer Übertragung von Vermögenswerten auf ein Brückeninstitut oder im Rahmen einer Unternehmensveräußerung eingeschränkt sein. Die EU-Verordnung über einen einheitlichen Abwicklungs-mechanismus („SRM-Verordnung “) enthält Vorschriften im Hinblick auf die Abwicklungsplanung, frühzeitiges Eingreifen, Abwicklungsmaßnahmen und Abwicklungsinstrumente. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass anstelle der nationalen Abwicklungsbehörden eine einzige Behörde – nämlich die einheitliche Abwicklungsbehörde – alle relevanten Entscheidungen für der europäischen Bankenunion angehörende Banken trifft. Am 29. Januar 2014 nahm die EU-Kommission den Entwurf für eine neue Verordnung zur Umsetzung der von der sog. Liikanen-Gruppe am 31. Oktober 2012 veröffentlichten Empfehlungen über die zwingende Abtrennung bestimmter Bankgeschäfte an, der in vielerlei Hinsicht strenger ist als die Anforderungen nach dem deutschen Trennbankengesetz (§§ 3 Abs. 2-4, 25f, 64s des Kreditwesengesetzes (KWG). Europäische Banken die – wie die Emittentin – während dreier aufeinanderfolgender Jahre eine Bilanzsumme von mindestens EUR 30 Mrd. und einen Handelsbestand von mindestens EUR 70 Mrd. oder 10% der Bilanzsumme haben, soll es von Rechts wegen verboten sein, (eng als Geschäfte ohne Absicherungszweck oder Bezug auf Kunden definierten) Eigenhandel zu betreiben. Solchen Banken soll es auch nicht erlaubt sein, Anteile an Hedgefonds oder an Gesellschaften, die Eigenhandel mit Hedgefonds treiben oder als deren Sponsor auftreten, zu halten. Andere Handelsaktivitäten – insbesondere Market-Making-Tätigkeiten, Kreditgeschäft mit Risikokapitalfonds und Private Equity-Fonds, Investitionen in oder Sponsoring von komplexen Verbriefungen, Handel und Vertrieb von Derivaten – sind nicht Gegenstand des gesetzlichen Verbots, allerdings kann ihre Abtrennung angeordnet werden. Das Verbot des Eigenhandels wäre ab dem 1. Januar 2017 anwendbar, die Möglichkeit zur Abtrennung anderer Handelsaktivitäten ab dem 1. Juli 2018. Die Abtrennung kann aufgrund höherer Refinanzierungskosten, zusätzlicher Eigenkapitalanforderungen und operativer Kosten und Verlust von Diversifikationsvorteilen zusätzliche Kosten verursachen. Steuereinbehalt nach dem US-amerikanischen Gesetz zur Regelung des US-Steuer-Reportings ausländischer Finanzinstitute (Foreign Account Tax Compliance Act; "FATCA"): Die Emittentin ist möglicherweise verpflichtet, gemäß bestimmter Vorschriften, die auch als FATCA bezeichnet werden, Steuern in Höhe von 30 % auf alle oder einen Teil der Zahlungen einzubehalten, die (i) auf Wertpapiere geleistet werden, die mehr als sechs Monate nach dem Tag, an dem die endgültigen für "ausländische durchgeleitete Zahlungen" (foreign passthru payments) anwendbaren Vorschriften beim Federal Register, dem Mitteilungsblatt der US-Behörden für amtliche Bekanntmachungen, eingereicht werden, begeben oder wesentlich geändert werden, (ii) auf Wertpapiere geleistet werden, die mehr als sechs Monate nach dem Tag, an dem

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Verbindlichkeiten derselben Art erstmals als zu Dividendenäquivalenten führend behandelt werden, begeben oder wesentlich geändert werden, oder (iii) auf Wertpapiere geleistet werden, die unabhängig vom Tag ihrer Begebung für US-Steuerzwecke als Eigenkapital behandelt werden. Einbehalt nach dem US-amerikanischen Gesetz zur Beschäftigungsförderung (Hiring Incentives to Restore Employment Act): Die Emittentin oder eine mit dem Einbehalt von Quellensteuern beauftragte Stelle ist möglicherweise verpflichtet, Steuern in Höhe von 30 % auf US-"dividendenäquivalente Beträge" einzubehalten, die auf bestimmte, nach dem 31. Dezember 2016 begebene Finanzinstrumente geleistet werden bzw. "als geleistet gelten", sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Auswirkung einer Herabsetzung des Kreditratings: Der Wert der Wertpapiere kann auch durch Bonitäts-einstufungen ("Ratings") beeinflusst werden, die in Bezug auf die Emittentin der Wertpapiere von Rating-Agenturen vergeben werden. Eine Herabsetzung des Ratings durch eine Ratingagentur hat in der Regel einen negativen Einfluss auf den Wert der Wertpapiere. Anpassungen, Recht auf Kündigung: Die Emittentin ist berechtigt, Anpassungen der Emissions-bedingungen vorzunehmen. Außerdem hat die Emittentin das Recht, die Wertpapiere ggf. bereits mit Wirkung zum nächsten Tag zu kündigen und einzulösen. Dabei kann der Anleger nicht davon ausgehen, dass die Kündigung zu einem für ihn günstigen Zeitpunkt erfolgt. Der Kündigungsbetrag kann niedriger sein als der Wert der Leistung, die die Inhaber der Wertpapiere erhalten hätten, wenn keine Kündigung erfolgt wäre. Marktstörungen: Die Emittentin ist berechtigt, Marktstörungen zu bestimmen, die zu einer Verzögerung von Leistungen unter den Wertpapieren führen und den Wert der Wertpapiere beeinflussen können. Auch kann die Emittentin in bestimmten Fällen bestimmte Kurse schätzen, die für diese Leistungen relevant sind. Diese Schätzungen können vom realen Wert abweichen. Ersetzung der Emittentin: Die Emittentin ist bei Vorliegen der in den Emissionsbe-dingungen genannten Voraussetzungen jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Wertpapiere eine andere Gesellschaft als neue Emittentin hinsichtlich aller Verpflich-tungen aus oder in Verbindung mit den Wertpapieren an die Stelle der Emittentin zu setzen. In diesem Fall übernimmt der Inhaber der Wertpapiere grundsätzlich auch das Insolvenzrisiko der neuen Emittentin. Risiken, die sich aus der Bezugnahme auf den Basiswert ergeben: Die Wertpapiere sind vom Wert des Basiswerts und damit von den mit dem Basiswert verbundenen Risiken abhängig. Der Wert des Basiswerts hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dies können wirtschaftliche, finanzielle und politische Ereignisse jenseits des Einflussbereichs der Emittentin sein. Die historische Erfahrung in Bezug auf den Basiswert sollte nicht als Indikator

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für dessen zukünftige Wertentwicklung betrachtet werden. ETP (Long) Bei ETP (Long) besteht das Risiko des Anlegers darin, dass er am Fälligkeitstag einen Auszahlungsbetrag erhält, der unter dem Preis liegt, zu dem der Anleger das ETP erworben hat. Der Verlust wird umso größer, je tiefer der Kurs des zugrunde liegenden Index fällt. Anleger sollten besonders beachten, dass die täglichen Veränderungen des dem Index zugrunde liegenden Futures-Kontrakts den Wert des Index und damit des ETP beeinflussen, d. h. je stärker der Kurs des dem Index zugrunde liegenden Futures-Kontrakts an einem Handelstag fällt, desto niedriger ist der Indexstand und damit der Wert des ETP, und umgekehrt, wobei sich die täglichen Veränderungen im Index durch den mehrfachen Hebel verstärkt positiv oder negativ auswirken. [Darüber hinaus trägt der Anleger ein Wechselkursrisiko aufgrund der Umrechnung der in [Währung] ausgedrückten Beträge in [Emissionswährung] zum aktuellen Wechselkurs am Bewertungstag.] ETP (Short) Bei ETP (Short) besteht das Risiko des Anlegers darin, dass er am Fälligkeitstag einen Auszahlungsbetrag erhält, der unter dem Preis liegt, zu dem der Anleger das ETP erworben hat. Der Verlust wird umso größer, je tiefer der Kurs des zugrunde liegenden Index fällt. Anleger sollten besonders beachten, dass die täglichen Veränderungen des dem Index zugrunde liegenden Futures-Kontrakts den Wert des Index und damit des ETP beeinflussen, d. h. je stärker der Kurs des dem Index zugrunde liegenden Futures-Kontrakts an einem Handelstag steigt, desto niedriger ist der Indexstand und damit der Wert des ETP, und umgekehrt, wobei sich die täglichen Veränderungen im Index durch den mehrfachen Hebel verstärkt positiv oder negativ auswirken. [Darüber hinaus trägt der Anleger ein Wechselkursrisiko aufgrund der Umrechnung der in [Währung] ausgedrückten Beträge in [Emissionswährung] zum aktuellen Wechselkurs am Bewertungstag.] Risiken im Zusammenhang mit der Besicherung Nicht alle in diesem Prospekt dargestellten Risiken sind sämtlich durch die der Sicherheitentreuhänderin gestellten Sicherheiten abgedeckt. Eine Absicherung besteht lediglich gegen solche auf die Emittentin bezogene Risiken, deren Eintritt eine Verwertung der auf der Grundlage des Sicherheitentreuhandvertrages gestellten Sicherheiten erlaubt. Gegen andere Risiken, die mit den ETPs verbunden un d in diesem Prospekt beschrieben sind, besteht eine dera rtige Absicherung nicht. Diese anderen Risiken werden dur ch die Sicherheiten nicht vermindert. Tritt ein Verwertungsfall ein, so ist die Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrages berechtigt

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und verpflichtet, die als Sicherheiten übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere zu verwerten und den Netto-Verwertungserlös zur Befriedigung der Ansprüche der Inhaber der ETPs zu verwenden. Es besteht daher das Risiko, dass der ETP-Inhaber nach Eintritt des Verwertungsfalls lediglic h einen Betrag beanspruchen kann, der geringer ist als das investierte Kapital oder der vom ihm bezahlte Kaufp reis. Unter Umständen können die beim Eintritt des Verwertungsfalls vorhandenen Sicherheiten-Wertpapiere bis zum Zeitpunkt der Verwertung wertlos werden. In diesem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ETP-Inhaber trotz der Besicherung einen Totalverlust in Bezug auf ihre Anlage erleiden. Im Falle der Insolvenz, eines Moratoriums oder einer Bankenrestrukturierungsmaßnahme hinsichtlich der Emittenten unterliegt die Verwertung der Sicherheiten-Wertpapiere zudem Rechtsrisiken. Diese können die Verwertung der Sicherheiten-Wertpapiere verzögern. Während der Verzögerung besteht ferner das Risiko, dass sich der Wert der als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere bis hin zum Totalverlust vermindert. Vorzeitiges Einlösungsrecht im Falle der Untersicherung Für den Fall, dass die Emittentin ihrer Verpflichtung nach dem Sicherheitentreuhandvertrag, Sicherheiten zu stellen nicht oder nicht vollständig nachkommt, haben ETP-Inhaber unter bestimmten Voraussetzungen des Recht, die vorzeitige Einlösung der ETPs zu verlangen. Der vorzeitige Auszahlungsbetrag bei Untersicherung kann – unter Umständen auch wesentlich – unter dem investierten Kapital oder dem vom ETP-Inhaber bezahlten Kaufpreis liegen. Vorzeitiges Kündigungsrecht der Emittentin aufgrund ordentlicher Kündigung des Sicherheitentreuhandvertrages durch die Sicherheitentreuhänderin Die Emittentin kann im Falle einer Kündigung des Sicherheitentreuhandvertrages durch die Sicherheitentreuhänderin unter bestimmten Voraussetzungen die ETPs kündigen und zu ihrem Marktwert zurückzahlen. Der vorzeitige Kündigungssbetrag kann – unter Umständen auch wesentlich – unter dem investierten Kapital oder dem vom ETP-Inhaber bezahlten Kaufpreis liegen.

Risiken für den Fall, dass der Anleger die ETPs verkaufen will oder muss: Marktpreisrisiko: Bei einem Verkauf der ETPs kann der erzielbare Verkaufskurs deutlich unter dem Preis liegen, zu dem der Anleger die ETPs erworben hat. Der Marktpreis der ETPs hängt vorwiegend von der Kursentwicklung des zugrunde liegenden Index ab, ohne diese Entwicklung immer exakt abzubilden. Insbesondere die folgenden Umstände können sich nachteilig auf den Marktpreis der ETPs auswirken:

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- allgemeine Änderung des Zinsniveaus [nur falls ein Wechselkursrisiko besteht:] [- nachteilige Veränderungen des Wechselkurses] Einzelne dieser Faktoren können jeder für sich wirken oder sich gegenseitig verstärken oder aufheben. Handelsrisiko: Die Emittentin ist nicht verpflichtet, fortlaufend an der Börse oder außerbörslich An- und Verkaufskurse zu stellen und dort angebotene ETPs zu kaufen bzw. verkaufen. Selbst für den Fall, dass die Emittentin üblicherweise An- und Verkaufskurse stellt, kann in außergewöhnlichen Marktsituationen oder bei technischen Störungen ein Kauf bzw. Verkauf dieser ETPs vorübergehend eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich sein.

Teil E –Angebot und Verkauf: E.2b Gründe für das Angebot

und Verwendung der Erträge, sofern nicht zur Gewinnerzielung:

- entfällt – Gewinnerzielungsabsicht

E.3 Beschreibung der Angebotskonditionen:

Die Commerzbank bietet vom [Datum] an [Gesamt-Angebotsvolumen] Exchange Traded Products bezogen auf den [[1x][2x][3x]…[100x]] [[ -1x][ -2x][ -3x]...[-100x]] [ Futures-Kontrakt] Daily [Long][Short] [ [ EUR][USD][JPY][GBP][HKD] [PLN][CHF][CAD] [SEK][NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK]-Hedged] [1][2][3]… [●] Index freibleibend zum Verkauf an. Der anfängliche Verkaufspreis der ETPs entspricht [Ausgabepreis].

E.4 Beschreibung aller für die Emission wesentlichen Interessenkonflikte:

Im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und/oder Pflichten der Emittentin nach Maßgabe der Emissionsbedingungen der ETPs (z.B. im Zusammenhang mit der Feststellung oder Anpassung von Parametern der Emissionsbedingungen), die sich auf die zahlbaren Beträge auswirken, können Interessenkonflikte auftreten: - durch Abschluss von Geschäften in den Komponenten, die

dem Index zugrunde liegen - durch Emission weiterer derivativer Instrumente in Bezug auf

die Komponenten, die dem Index zugrunde liegen - durch Geschäftsbeziehungen zum Emittenten der

Komponenten, die dem Index zugrunde liegen - durch den Besitz wesentlicher (auch nicht-öffentlicher)

Informationen über die Komponenten, die dem Index zugrunde liegen

- durch die Funktion als Market Maker

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E.7 Schätzung der Ausgaben, die dem Anleger von der Emittentin oder dem Anbieter in Rechnung gestellt werden:

Der Anleger kann diese Wertpapiere in der Regel zu einem Festpreis erwerben. Im Festpreis sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Wertpapiere verbundenen Kosten der Emittentin bzw. des Anbieters (z.B. Strukturierungskosten und Absicherungskosten, einschließlich einer Ertragsmarge für Emittentin bzw. Anbieter) enthalten.

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RISIKOFAKTOREN Der Erwerb von unter diesem Basisprospekt ausgegebenen Wertpapieren ist mit diversen Risiken verbunden. Die Emittentin weist ausdrücklich darauf hin, dass die Darstellung der mit einer Investition in die Wertpapiere verbundenen Risiken nur die wesentlichen Risiken er fasst, die der Emittentin zum Datum des Basisprospektes bekannt wa ren. Ferner enthält die Reihenfolge der dargestellten Risiken keine Aussage über das Ausmaß ihrer jeweils möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen im Falle ihrer Realisierung und deren Realisierungswahrscheinlichkeit. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann nachteilige Auswirkungen auf den Wert der Wertpapiere und/oder die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Commerzbank Konzerns haben. Dies könnte sich ebenfalls negativ auf den Wert der Wertpapiere auswirken. Darüber hinaus könnten sich weitere Risiken, die zum Datum des Basisprospekts noch nicht bekannt sind oder derzeit als unwesentlich erachtet werden, negativ auf den Wert der Wertpapiere auswirken. Die Realisierung eines oder mehrerer der in diesem Basisprospekt und/oder etwaigen Nachträgen genannten oder sonstiger Risiken zieht möglicherweise maßgebliche und nachhaltige Verluste nach sich und führt je nach Struktur des betreffenden Wertpapiers möglicherweise zu einem Teil - oder sogar zu einem Totalverlust des von dem Anleger investierten Kapitals. Anleger sollten die Wertpapiere nur dann kaufen, we nn sie das Risiko des Verlustes des eingesetzten Kapitals einschließlich der aufgewende ten Transaktionskosten tragen können. Jeder potenzielle Anleger muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebenssituation und Finanzlage für sich selbst entscheiden, ob die Wertpapiere eine für ihn geeignete Anlage darstellen. Insbesondere sollte jeder potenzielle Anleger: ● über ausreichendes Know-how und ausreichende Erfahrung verfügen, um die Wertpapiere und die

mit einer Anlage in diese verbundenen Vorteile und Risiken sowie die in diesem Basisprospekt, etwaigen Nachträgen und/oder den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen bzw. durch Bezugnahme in die vorstehenden Dokumente aufgenommenen Angaben hinreichend beurteilen zu können;

● über hinreichende finanzielle Ressourcen und Liquidität verfügen, um alle mit einer Anlage in die

Wertpapiere verbundenen Risiken tragen zu können; ● die Emissionsbedingungen der Wertpapiere im Detail verstehen und mit dem Verhalten des

jeweiligen Basiswerts und der Finanzmärkte vertraut sein; und ● in der Lage sein, die möglichen Konsequenzen von wirtschaftlichen Einflüssen, Zinsen und

sonstigen Faktoren, die sich auf den Wert der Anlage auswirken können, (entweder alleine oder mit Hilfe eines Finanzberaters) einzuschätzen und die hiermit verbundenen Risiken zu tragen.

Diese Risikohinweise sind nicht als Ersatz für eine Beratung durch die Bank des Anlegers oder dessen Rechts-, Wirtschafts- oder Steuerberater zu betrachten, die der Anleger in jedem Fall einholen sollte, um die möglichen Konsequenzen einer Anlage in die Wertpapiere einschätzen zu können. Potentielle Anleger sollten bei der Entscheidung über einen Erwerb von Wertpapieren zunächst ihre finanzielle Situation und ihre Anlageziele einbeziehen und die Eignung solcher Wertpapiere angesichts ihrer persönlichen Umstände vor Erwerb stets mit ihren eigenen Finanz-, Rechts- und Steuerberatern erörtern.

A. RISIKOFAKTOREN BEZÜGLICH DER WERTPAPIERE Die im Rahmen dieses Basisprospektes emittierten Wertpapiere sind – möglicherweise erheblichen - Kursschwankungen ausgesetzt und können das Risiko eines Total- oder Teilverlustes des investierten Kapitals (einschließlich der in Zusammenhang mit dem Erwerb der Wertpapiere entstandenen Kosten) bergen. Da bei den vorliegenden Wertpapieren die Zahlung des

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Auszahlungsbetrages an die Preisentwicklung eines Basiswertes (z.B. Aktie, Index, Edelmetall, Futures-Kontrakt oder Wechselkurs) gekoppelt ist, erhöhen sich die mit der Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken. Damit handelt es sich bei der Investition in die Wertpapiere um eine Anlage, die möglicherweise nicht für jeden Anleger geeignet ist. Dabei muss der Anleger besonders beachten, dass die historische Erfahrung in Bezug auf die Wertentwicklung eines Basiswertes nicht als Indikat or für dessen zukünftige Wertentwicklung während der Laufzeit der Wertpapiere betrachtet wer den kann. Den Wertpapieren liegen komplexe Strukturen zugrunde, die der Anleger möglicherweise nicht vollständig versteht. Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Anleger das tatsächliche mit einem Erwerb der Wertpapiere verbundene Risiko unterschätzt. Daher sollten potenzielle Anleger die mit einer Anlage in die Wertpapiere verbundenen Risiken (in Bezug auf die Emittentin, die Art der Wertpapiere sowie den Basiswert) sowie die sonstigen in diesem Basisprospekt und/oder etwaigen Nachträgen enthaltenen Informationen aufmerksam lesen und sich ggf. mit ihrem persönlichen Berater (einschließlich Steuerberater) in Verbindung setzen. Potenzielle Anleger sollten vor einem Kauf sicherstellen, dass sie die Funktionsweise der zu erwerbenden Wertpapiere genau verstehen sowie das jeweils mit einem Erwerb verbundene Verlustrisiko (ggf. Totalverlustrisiko ) einschätzen und tragen können. Potenzielle Erwerber von Wertpapieren sollten genau abwägen, ob die Wertpapiere unter Berücksichtigung ihrer individuellen Lebenssituation und Finanzlage eine für sie geeignete Anlageform darstellen. Es besteht die Möglichkeit, dass die Wertentwicklung der Wertpapiere von mehreren Risikofaktoren gleichzeitig nachteilig beeinflusst wird. Die Emittentin ist jedoch nicht in der Lage, hinsichtlich solcher Kombinationseffekte eine verlässliche Aussage zu treffen. 1. ALLGEMEINE RISIKEN Bestimmte Faktoren sind für die Einschätzung der mit einer Anlage in die im Rahmen dieses Basisprospekts emittierten Wertpapiere verbundenen Risiken von maßgeblicher Bedeutung. Dabei handelt es sich sowohl um Risiken in Bezug auf den Basiswert als auch um Risiken, die ausschließlich mit den Wertpapieren selbst verbunden sind. Zu diesen Risiken gehört u. a., - dass die nach den Emissionsbedingungen der Wertpapiere zu erbringenden Leistungen von

der Wertentwicklung eines Basiswertes abhängen. Dabei kann der zahlbare Auszahlungsbetrag niedriger sein als der ursprüngliche Kaufpreis der Wertpapiere oder es kann auch sein, dass keine Zahlung des Auszahlungsbetrages erfolgt (Totalverlustrisiko). Die Koppelung an die Wertentwicklung eines Basiswertes wirkt sich auch auf den Wert der Wertpapiere aus. Dabei wird der Wert der Wertpapiere in der Regel sinken, wenn der Preis des Basiswerts sinkt (ohne Berücksichtigung besonderer Merkmale der Wertpapiere);

- dass die für die Wertpapiere als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere nicht alle

Risiken aus den Wertpapieren absichern und dass im Falle der Verwertung der Sicherheiten-Wertpapiere nach Eintritt eines Verwertungsfalles die Netto-Verwertungserlöse aus der Verwertung nicht ausreichen könnten, um die besicherten Forderungen der Anleger zu erfüllen;

- dass nach den Emissionsbedingungen der Wertpapiere die Einlösung der Wertpapiere zu Zeitpunkten erfolgen kann, die der Anleger nicht erwartet (z.B. bei einer außerordentlichen Kündigung im Falle eines in den Emissionsbedingungen beschriebenen außergewöhnlichen Ereignisses oder bei einer ordentlichen Kündigung);

- dass es Anlegern ggf. nicht möglich ist, sich gegen bestimmte Risiken in Bezug auf die

Wertpapiere abzusichern; - dass der Basiswert, auf den sich die Wertpapiere beziehen, während der Laufzeit der

Wertpapiere aufhört zu existieren oder durch einen anderen Basiswert ersetzt werden kann und dass der Anleger daher beim Erwerb der Wertpapiere den künftigen Basiswert oder die zukünftige Zusammensetzung des Basiswerts nicht immer kennt, und

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- dass der Wert der Wertpapiere im ggf. existierenden Sekundärmarkt größeren Schwankungen

und somit höheren Risiken unterliegt als der Wert anderer Wertpapiere, da er von einem Basiswert abhängt. Die Wertentwicklung eines Basiswerts wiederum hängt von der Wertentwicklung der im Basiswert enthaltenen Komponenten und damit von einer Reihe von Faktoren ab, die jenseits des Einflussbereichs der Emittentin liegen. Diese Faktoren werden wesentlich von den Ereignissen auf den Aktienmärkten, den Rentenmärkten und den Devisenmärkten, der Entwicklung der Zinssätze, der Volatilität der im Basiswert enthaltenen Komponenten der in Bezug genommenen Basiswerte und von wirtschaftlichen, politischen und regulatorischen Risiken bzw. von einer Kombination dieser Risiken beeinflusst. Der Sekundärmarkt, der ggf. für die Wertpapiere besteht, wird neben der Bonität der Emittentin und dem Wert des Basiswerts bzw. der im Basiswert enthaltenen Komponenten von einer Reihe von weiteren Faktoren beeinflusst. Dies sind u. a. die Volatilität des Basiswertsder im Basiswert enthaltenen Komponenten, Dividendenzahlungen, die verbleibende Laufzeit der jeweiligen Wertpapiere der im Basiswert enthaltenen Komponenten sowie das ausstehende Volumen der Wertpapiere.

1.1 Abweichung des Ausgabepreises von dem Marktwert der Wertpapiere sowie Auswirkung

von Nebenkosten Der Ausgabepreis von Wertpapieren basiert auf internen Kalkulationsmodellen der Emittentin und kann höher sein als der Marktwert der Wertpapiere. Die Kalkulationsmodelle anderer Marktteilnehmer weichen möglicherweise vom internen Kalkulationsmodell der Emittentin ab oder führen zu abweichenden Ergebnissen. Der Preis, der von einem Anleger unter Umständen bei einem Verkauf auf dem Sekundärmarkt für die Wertpapiere zu erzielen ist, kann niedriger sein, als der Ausgabepreis bzw. der Kurs, zu dem die betreffenden Wertpapiere erworben wurden. 1.2. Handel mit den Wertpapieren, Reduzierung der L iquidität Für den Fall, dass die Emittentin beabsichtigt, die Wertpapiere zum Handel an einer Börse zuzulassen, sollten Anleger beachten, dass auch bei einer einmal erfolgten Zulassung nicht gewährleistet werden kann, dass diese dauerhaft aufrechterhalten wird. Sollte sie nicht dauerhaft beibehalten werden, sind der Erwerb und der Verkauf solcher Wertpapiere u. U. erheblich erschwert. Selbst im Falle einer Zulassung ist dies nicht notwendig mit hohen Umsätzen der Wertpapiere verbunden. Die Emittentin übernimmt für die Wertpapiere in der Regel die Funktion des Market Makers, d.h. sie verpflichtet sich, unter gewöhnlichen Marktbedingungen Ankaufs- und Verkaufskurse für die Wertpapiere einer Emission zu stellen. Allerdings ist die Emittentin weder zur Übernahme der Funktion des Market Makers noch zur Aufrechterhaltung der einmal übernommenen Funktion des Market Makers verpflichtet. Bei außergewöhnlichen Marktbedingungen oder extrem volatilen Märkten stellt der Market Maker in der Regel keine Ankaufs- bzw. Verkaufskurse. Ein Market Maker stellt An- und Verkaufskurse nur unter gewöhnlichen Marktbedingungen für die Wertpapiere. Aber selbst für die Fälle der gewöhnlichen Marktbedingungen übernimmt er gegenüber den Inhabern von Wertpapieren keinerlei rechtliche Verpflichtung, solche Preise zu stellen bzw. dafür, dass die von ihm gestellten Preise angemessen sind. Ggf. übernimmt der Market Maker gegenüber bestimmten Börsen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Börsenregelungen eine Verpflichtung zur Stellung von An- und Verkaufskursen für bestimmte Auftrags- oder Wertpapiervolumina unter gewöhnlichen Marktbedingungen. Eine derartige Verpflichtung gilt jedoch lediglich gegenüber der beteiligten Börse. Dritte Personen, wie die Inhaber von Wertpapieren, können daraus keine Verpflichtung des Market Makers ableiten. Daher können die Inhaber der Wertpapiere nicht darauf vertrauen, dass sie die Wertpapiere zu einer bestimmten Zeit oder zu einem bestimmten Kurs veräußern können. Insbesondere ist der Market Maker nicht verpflichtet, die Wertpapiere während der Laufzeit zurückzukaufen. Auch wenn es zu Beginn oder während der Laufzeit von Wertpapieren ein Market Making gab, bedeutet dies nicht, dass es das Market Making während der ganzen Laufzeit der Wertpapiere geben wird.

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Aus den vorgenannten Gründen kann nicht garantiert werden, dass sich für die jeweiligen Wertpapiere ein Sekundärmarkt entwickeln wird, der den Inhabern der Wertpapiere eine Möglichkeit zur Weiterveräußerung verschafft. Je eingeschränkter der Sekundärmarkt ist, desto schwieriger kann es für die Inhaber der Wertpapiere sein, die Wertpapiere im Sekundärmarkt zu verkaufen. 1.3 Bestimmung des Wertpapierpreises im Sekundärmar kt Der Market Maker legt im börslichen und außerbörslichen Sekundärmarkt die An- und Verkaufskurse für die Wertpapiere auf der Basis interner Kalkulationsmodelle in Abhängigkeit von diversen Faktoren fest. Diese Faktoren umfassen u. a. die folgenden Parameter: finanzmathematischer Wert der Wertpapiere, Preis des Basiswerts, Angebot und Nachfrage nach den Wertpapieren, Kosten für die Risikoabsicherung und Risikonahme, Margen sowie Provisionen. Manche Einflussfaktoren wirken sich möglicherweise im Rahmen der Preisstellung nicht gleichmäßig über die Laufzeit hinweg auf den Preis der Wertpapiere aus, sondern werden im Ermessen des Market Makers unter Umständen bereits zu einem frühen Zeitpunkt bei der Preisstellung der Wertpapiere berücksichtigt. Hierzu können u. a. die im Ausgabepreis enthaltene Marge und erhobene Verwaltungsgebühren gehören. Weitere Einflussfaktoren, die sich aus dem Basiswert ergeben, werden nachstehend unter "2. Besondere Risiken" dargestellt. Die von dem Market Maker gestellten Preise können daher von dem finanzmathematischen Wert der Wertpapiere beziehungsweise dem wirtschaftlich zu erwartenden Preis abweichen, der sich zum jeweiligen Zeitpunkt in einem liquiden Markt gebildet hätte, auf dem verschiedene unabhängig voneinander agierende Market Maker Preise stellen. Darüber hinaus kann der Market Maker nach seinem Ermessen die Methodik, nach der er die gestellten Preise festsetzt, jederzeit abändern, indem er beispielsweise seine Kalkulationsmodelle ändert oder andere Kalkulationsmodelle anwendet und/oder die Spanne zwischen Kauf- und Verkaufskursen vergrößert oder verringert. Sofern während der Öffnungszeiten des Sekundärhandels der Wertpapiere durch den Market Maker bzw. während der Öffnungszeiten der Börsen, an denen die Wertpapiere zugelassen sind, der Basiswert auch an seinem Heimatmarkt gehandelt wird, wird der Kurs des Basiswertes in der Preisberechnung der Wertpapiere berücksichtigt. Ist der Heimatmarkt des Basiswerts jedoch geschlossen, während die auf diesen Basiswert bezogenen Wertpapiere gehandelt werden, muss der Preis des Basiswertes geschätzt werden. Da die unter dem Basisprospekt emittierten Wertpapiere auch zu Zeiten angeboten werden, zu denen die Heimatmärkte der Basiswerte geschlossen sind, kann dieses Risiko jedes Wertpapier betreffen. Das gleiche Risiko tritt auf, wenn die Wertpapiere auch an Tagen gehandelt werden, an denen der Heimatmarkt des Basiswertes aufgrund eines Feiertages geschlossen ist. Sofern der Preis des Basiswertes mangels eines geöffneten Heimatmarktes geschätzt wird, kann sich eine solche Schätzung innerhalb kürzester Zeit, sofern der Heimatmarkt dann den Handel im Basiswert eröffnet, als zutreffend, zu hoch oder zu niedrig erweisen. Entsprechend erweisen sich dann die vor Eröffnung des Heimatmarktes des Basiswertes vom Market Maker für die Wertpapiere gestellten Kurse als im Nachhinein vergleichsweise zu hoch bzw. zu niedrig. 1.4 Eingeschränkter Sekundärhandel bei Nichtverfügb arkeit von elektronischen

Handelssystemen Der Market Maker stellt An- und Verkaufskurse im börslichen und außerbörslichen Handel in der Regel über ein elektronisches Handelssystem. Ist die Verfügbarkeit des benutzten elektronischen Handelssystems eingeschränkt oder gar eingestellt, wirkt sich dies auf die Handelbarkeit der Wertpapiere negativ aus. 1.5 Im Fall einer ordentlichen oder außerordentlichen K ündigung der Wertpapiere kein Sekundärmarkt unmittelbar vor dem Bewertungstag Der Market Maker bzw. die Börse stellen im Fall einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung der Wertpapiere den Handel mit den Wertpapieren spätestens kurz vor deren planmäßigem Bewertungszeitpunkt ein. Der Wert der Wertpapiere kann sich allerdings zwischen dem letzten Börsenhandelszeitpunkt und dem planmäßigen Bewertungszeitpunkt noch ändern. Dies kann sich zu Ungunsten des Anlegers auswirken.

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1.6 Interessenkonflikte Im Zusammenhang mit der Ausübung von Rechten und/oder Pflichten der Emittentin nach Maßgabe der Emissionsbedingungen der Wertpapiere (z.B. im Zusammenhang mit der Feststellung oder Anpassung von Parametern der Emissionsbedingungen), die sich auf die Leistungen unter den Wertpapieren auswirken, können Interessenkonflikte auftreten. Im Zusammenhang mit der Begebung der Wertpapiere nimmt die Commerzbank Aktiengesellschaft verschiedene Funktionen wahr. Zum einen ist die Commerzbank Emittentin der ETPs, zum anderen ist sie Indexberechnungsstelle und Indexsponsor, und bestimmt damit über die Zusammensetzung des Index. Es ist nicht auszuschließen, dass die Commerzbank bei der Ausübung dieser verschiedenen Funktionen Interessenkonflikten ausgesetzt sein kann. Die Emittentin sowie mit ihr verbundene Unternehmen können auf eigene Rechnung oder auf Rechnung ihrer Kunden Geschäfte in den dem Basiswert zugrunde liegenden Komponenten abschließen, die einen positiven oder negativen Einfluss auf die Wertentwicklung des Basiswerts haben und sich damit negativ auf den Wert der Wertpapiere auswirken können. Die Emittentin kann außerdem in Bezug auf die dem Basiswert zugrunde liegenden Komponenten weitere derivative Instrumente emittieren. Eine Einführung dieser neuen konkurrierenden Produkte kann den Wert der Wertpapiere beeinträchtigen. Die Emittentin und mit ihr verbundene Unternehmen können ferner gegenwärtig oder zukünftig in einer Geschäftsbeziehung zum Emittenten einer oder mehrerer Indexkomponenten stehen (u. a. einschließlich der Ausgabe anderer Wertpapiere mit Bezug auf die betreffende Komponente oder von Kreditvergabe-, Verwahr-, Risikomanagement-, Beratungs- und Handelsaktivitäten). Solche Geschäftstätigkeiten können als Dienstleistung im Namen von Kunden oder für eigene Rechnung durchgeführt werden. Die Emittentin und/oder ein verbundenes Unternehmen werden möglicherweise Handlungen durchführen und Maßnahmen vornehmen, die sie für notwendig oder angemessen erachten, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen, ohne hierbei etwaige negative Konsequenzen für den Wert der Wertpapiere in Betracht zu ziehen. Bei solchen Handlungen und Konflikten handelt es sich z.B. um die Ausübung von Stimmrechten, den Erwerb und Verkauf von Wertpapieren, Finanzberatungsbeziehungen und die Ausübung von Gläubigerrechten. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen sowie deren jeweilige leitenden Angestellten und Verwaltungsratsmitglieder können solche Handlungen jeweils vornehmen, ohne hierbei die möglicherweise direkt oder indirekt nachteiligen Auswirkungen auf die Wertpapiere in Betracht zu ziehen. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können im Rahmen ihrer sonstigen Geschäftstätigkeiten wesentliche (auch nicht-öffentliche) Informationen über die dem Basiswert zugrunde liegenden Komponenten besitzen oder einholen. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen sind nicht verpflichtet, derartige Informationen über die dem Basiswert zugrunde liegenden Komponenten offenzulegen. Die Emittentin tritt für die Wertpapiere sowie in bestimmten Fällen auch für die dem Basiswert zugrunde liegenden Komponenten als Market Maker auf. Durch ein Market Making wird die Emittentin den Preis der Wertpapiere und ggf. des Basiswertsder dem Basiswert zugrunde liegenden Komponenten maßgeblich selbst bestimmen und damit den Wert der Wertpapiere beeinflussen. Die von der Emittentin in ihrer Funktion als Market Maker gestellten Kurse werden nicht immer den Kursen entsprechen, die sich ohne solches Market Making und in einem liquiden Markt gebildet hätten. 1.7 Absicherungsrisiken Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen können sich gegen die mit der Emission der Wertpapiere verbundenen finanziellen Risiken absichern, indem sie Absicherungsmaßnahmen (Hedging-Maßnahmen) in Bezug auf den oder die betreffenden Basiswerte vornehmen. Solche Tätigkeiten, insbesondere Hedging-Maßnahmen in Bezug auf die Wertpapiere, können den Marktpreis des Basiswerts beeinflussen, auf den sich die Wertpapiere beziehen. Dies ist insbesondere zum Ende der Laufzeit der Wertpapiere der Fall. Es ist nicht auszuschließen, dass der Abschluss und die Freigabe von Hedging-Positionen den Wert der Wertpapiere oder die Zahlungen, auf die der Inhaber der Wertpapiere einen Anspruch hat, negativ beeinflussen.

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Andererseits sind die Anleger möglicherweise nicht in der Lage, Absicherungsgeschäfte abzuschließen, die ihre Risiken in Verbindung mit dem Erwerb der Wertpapiere ausschließen oder einschränken. Die Möglichkeit, solche Absicherungsgeschäfte abzuschließen, hängt von den Marktbedingungen und den jeweils anwendbaren Bestimmungen und Bedingungen ab. 1.8 Zins-, Inflations- und allgemeine Marktrisiken Der Markt für die Wertpapiere wird von der konjunkturellen Lage, den Marktbedingungen, Zinssätzen, Wechselkursen und Inflationsraten in Europa sowie anderen Staaten und Gebieten beeinflusst, wobei dieser Einfluss sich auch negativ auf den Wert der Wertpapiere auswirken kann. Ereignisse in Europa oder andernorts können zu einer Marktvolatilität führen und sich somit nachteilig auf den Wert der Wertpapiere auswirken. 1.9 Angebotsvolumen Das in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebene Angebotsvolumen entspricht der Höchstzahl der angebotenen Wertpapiere, ist jedoch kein Indikator für das Wertpapiervolumen, das tatsächlich ausgegeben wird. Das tatsächliche Volumen hängt von den Marktbedingungen ab und kann sich während der Laufzeit der Wertpapiere ändern. Deshalb sollten sich Anleger darüber im Klaren sein, dass anhand des angegebenen Angebotsvolumens keine Rückschlüsse hinsichtlich der Liquidität der Wertpapiere im Sekundärmarkt gezogen werden können. 1.10 Darlehensverwendung Falls der Anleger den Erwerb der Wertpapiere im Wege eines Darlehens finanziert, muss er - soweit er das investierte Kapital ganz oder teilweise verliert - nicht nur den erlittenen Verlust, sondern auch die angefallenen Zinsen tragen und das Darlehen zurückzahlen. In einem solchen Fall steigt das Verlustrisiko deutlich. Anleger sollten sich niemals darauf verlassen, dass sie das betreffende Darlehen sowie die hierauf anfallenden Zinsen ausschließlich aus Zahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren oder - im Falle eines Verkaufs der Wertpapiere vor deren Fälligkeit - aus dem betreffenden Verkaufserlös zurückführen können. Stattdessen müssen Erwerber der Wertpapiere auf Grundlage ihrer Finanzlage im Voraus überlegen, ob sie im Falle, dass anstatt der erwarteten Gewinne Verluste eintreten, immer noch in der Lage sein werden, die angefallenen Zinsen und den Darlehensbetrag zurückzuzahlen. 1.11 Transaktionskosten Transaktionskosten, die durch die depotführende Bank bzw. die Börse, über die ein Anleger seine Kauf- bzw. Verkaufsorder tätigt, in Rechnung gestellt werden, reduzieren etwaige Gewinne bzw. erhöhen etwaige Verluste. Bei Eintritt eines Totalverlustes im Hinblick auf die Wertpapiere erhöhen die Transaktionskosten den beim Anleger eingetretenen Verlust. 1.12 Status der Wertpapiere Die Verpflichtungen aus den Wertpapieren stellen unmittelbare und unbedingte Verpflichtungen der Emittentin dar. Die Ansprüche der Anleger aus den Wertpapieren sind gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrags besichert. Die Wertpapiere werden weder durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. (BdB) noch durch das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz abgesichert. Die Emittentin kann Absicherungsgeschäfte in Bezug auf den betreffenden Basiswert vornehmen, ist hierzu jedoch nicht verpflichtet. Sollte sie Absicherungsgeschäfte vornehmen, erfolgt dies ausschließlich im eigenen Interesse, und die Anleger erwerben dadurch keinerlei Rechte an dem Basiswert oder aus den Absicherungsgeschäften der Emittentin. Etwaige Absicherungsgeschäfte der Emittentin begründen auch kein Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und den für den Basiswert Verantwortlichen. 1.13 Auswirkung einer Herabsetzung des Kreditrating s

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Es ist davon auszugehen, dass der Wert der Wertpapiere teilweise durch die allgemeine Einschätzung der Möglichkeiten der Emittentin beeinflusst wird, jederzeit ihren jeweiligen Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt nachzukommen. Die Einschätzung dieser Möglichkeiten wird in der Regel durch Bonitätseinstufungen ("Ratings") beeinflusst, die in Bezug auf die ausstehenden Wertpapiere der Emittentin von Rating-Agenturen wie Moody's Investors Services Inc., Fitch Ratings Ltd, einer Tochtergesellschaft der Fimalac, S.A., und Standard & Poor's Ratings Services, einem Unternehmensbereich der The McGraw Hill Companies, Inc., vergeben werden. Eine Herabsetzung des Ratings der Emittentin durch eine Rating-Agentur hat in der Regel einen negativen Einfluss auf den Wert der Wertpapiere. 1.14 Wertpapiere ohne Laufzeitbegrenzung; Notwendig keit der Einlösung; Verkauf der Wertpapiere Die vorliegenden Wertpapiere sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt eine automatische Zahlung des durch die Wertpapiere verbrieften Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Jede Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt voraus, dass das betreffende Wertpapier vorher entweder vom Inhaber des ETP gemäß den Emissionsbedingungen eingelöst oder von der Emittentin ordentlich bzw. außerordentlich gekündigt wurde. Ohne eine solche Einlösung bzw. Kündigung ist nicht gewährleistet, dass der Anleger den durch die Wertpapiere verbrieften Auszahlungsbetrag erhält. Da es ungewiss ist, ob die Emittentin die Wertpapiere kündigen wird, ist der Anleger gezwungen – will er den durch die Wertpapiere verbrieften Auszahlungsbetrag erhalten – die Wertpapiere von sich aus entsprechend den Emissionsbedingungen einzulösen. Andererseits sollte sich der Anleger aber auch darüber im Klaren sein, dass der Emittentin die oben beschriebenen Kündigungsrechte zustehen. Das bedeutet, dass die Emittentin die zunächst unbestimmte Laufzeit der Wertpapiere begrenzen kann und möglicherweise zu einem Zeitpunkt von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht, der sich aus der Sicht des Anlegers als ungünstig darstellt, weil der Anleger gerade zu diesem Zeitpunkt einen weiteren Kursanstieg des den Wertpapieren zugrunde liegenden Basiswerts erwarten. Die Anleger sollten beachten, dass eine Einlösung der Wertpapiere nur mit Wirkung zu den in den jeweils Endgültigen Bedingungen angegebenen Terminen möglich ist. Zwischen diesen Zeitpunkten ist die Realisierung des durch die Wertpapiere verbrieften wirtschaftlichen Werts (bzw. eines Teils davon) nur durch Veräußerung der Wertpapiere möglich. Eine Veräußerung der Wertpapiere setzt jedoch voraus, dass sich Marktteilnehmer finden, die zum Ankauf der Wertpapiere zu einem entsprechenden Preis bereit sind. Finden sich keine solchen kaufbereiten Marktteilnehmer, kann der Wert der Wertpapiere möglicherweise nicht realisiert werden. Die Emittentin hat keine irgendwie geartete Verpflichtung gegenüber den Anlegern, für das Zustandekommen eines Handels in den Wertpapieren zu sorgen bzw. die Wertpapiere zurückzukaufen. 1.15 Rechte auf Kündigung, vorzeitige Fälligkeit un d Anpassung Die Emittentin ist nach Maßgabe der den Wertpapieren zugrunde liegenden Emissionsbedingungen berechtigt, die Wertpapiere zu kündigen und vorzeitig einzulösen oder bei Eintritt bestimmter Umstände Anpassungen hinsichtlich der genannten Emissionsbedingungen vorzunehmen. Diese Umstände sind in den anwendbaren Emissionsbedingungen beschrieben. Solche Anpassungen der Emissionsbedingungen können sich negativ auf den Wert der Wertpapiere sowie deren Kündigungsbetrag auswirken. Der Geldbetrag, der im Falle einer Kündigung gezahlt wird, ist unter Umständen niedriger als der Betrag, den die Inhaber der Wertpapiere erhalten hätten, wenn keine Kündigung erfolgt wäre. Darüber hinaus kann unter bestimmten, in den Emissionsbedingungen festgelegten Umständen, die Berechnung des Geldbetrags, der im Falle einer Kündigung gemäß den Emissionsbedingungen gezahlt wird, durch die Emittentin unter Berücksichtigung des an diesem Tag vorherrschenden Marktumfelds zu bestimmen sein. Außerdem sollte der Anleger beachten, dass die Emittentin möglicherweise zu einem Zeitpunkt von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht, der sich aus der Sicht des Inhabers der Wertpapiere als

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ungünstig darstellt, weil der Inhaber der Wertpapiere gerade zu diesem Zeitpunkt einen weiteren Kursanstieg der Wertpapiere erwartet. Schließlich sind Anleger darüber hinaus dem Risiko ausgesetzt, dass sie die Beträge, die sie im Falle einer vorzeitigen Fälligkeit erhalten, möglicherweise nur zu einer Rendite anlegen können, die unter der erwarteten Rendite der vorzeitig eingelösten Wertpapiere liegt. 1.16 Anwendbarkeit von Anlagebeschränkungen Für bestimmte Anleger gelten möglicherweise gesetzliche Anlagebeschränkungen. Die Anlagetätigkeit bestimmter Anleger unterliegt Anlagegesetzen und -vorschriften bzw. der Überprüfung oder Regulierung durch bestimmte Behörden (dies gilt im besonderen Maße für Strukturierte Wertpapiere). Jeder potenzielle Anleger sollte seine Rechtsberater zu Rate ziehen, um zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß (a) der Erwerb der Wertpapiere für ihn eine gesetzlich zulässige Anlage darstellt, (b) die Wertpapiere als Sicherheit für Finanzierungen in Frage kommen und (c) sonstige Beschränkungen auf den Erwerb oder eine Verpfändung der Wertpapiere durch den Anleger Anwendung finden. Anleger, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen, sollten sich mit ihren Rechtsberatern oder den zuständigen Aufsichtsbehörden beraten, um die angemessene Behandlung der Wertpapiere im Sinne der anwendbaren Vorschriften in Bezug auf risikobasiertes Kapital o.ä. zu bestimmen. 1.17 Steuern und sonstige Abgaben Jegliche Steuern und sonstige Abgaben, die seitens der Emittentin oder der Inhaber der Wertpapiere in Bezug auf Zahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren anfallen, sind von den Inhabern der Wertpapiere zu tragen. Die Emittentin wird an die Inhaber der Wertpapiere keine zusätzlichen Beträge im Hinblick auf solche Steuern oder Abgaben zahlen. 1.18 Steuereinbehalt nach dem US-amerikanischen Ges etz zur Regelung des US-Steuer-

Reportings ausländischer Finanzinstitute (Foreign A ccount Tax Compliance Act) Mit Sections 1471 bis 1474 des US-Bundessteuergesetzes (U.S. Internal Revenue Code) von 1986 ("FATCA") werden ein neues Steuermeldesystem und eine potenzielle Quellensteuer in Höhe von 30 % auf (i) bestimmte Zahlungen aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten, (ii) ausländische durchgeleitete Zahlungen (foreign passthru payments) an bestimmte Nicht-US-Finanzinstitute, die an dem neuen Steuermeldesystem nicht teilnehmen, und (iii) Zahlungen an bestimmte Anleger, die keinen Identitätsnachweis in Bezug auf von einem teilnehmenden Nicht-US-Finanzinstitut ausgegebene Anteile erbracht haben, eingeführt. Solange die Wertpapiere in Globalurkunden verbrieft sind oder in buchmäßiger Form vorliegen und ihr Clearing über C.I.K. NV/SA, Clearstream Banking AG, Clearstream Banking S.A., Euroclear Bank S.A./N.V., Euroclear Finland Oy, Euroclear France S.A., Euroclear Sweden, Monte Titoli, Nederlands Centraal Instituut voor Giraal Effectenverkeer B.V., Norwegian Central Securities Depositary VPS ASA, Sociedad de Gestión de los Sistemas de Registro, Compensación y Liquidación de Valores, S.A. oder VP SECURITIES A/S (zusammen die "Maßgeblichen Clearingsysteme ") erfolgt, ist nur in äußerst unwahrscheinlichen Ausnahmesituationen zu erwarten, dass FATCA sich auf die Höhe der von dem Maßgeblichen Clearingsystem zu vereinnahmenden Zahlungen auswirken könnte. FATCA kann sich jedoch anschließend auf in der zum Endanleger führenden Zahlungskette an Depotstellen oder Finanzintermediäre geleistete Zahlungen auswirken, wenn diese Depotstellen oder Finanzintermediäre grundsätzlich nicht in der Lage sind, Zahlungen ohne Abzug der FATCA-Quellensteuer entgegenzunehmen. FATCA kann sich auch auf Zahlungen an Endanleger auswirken, bei denen es sich um Finanzinstitute handelt, die nicht zum Erhalt von Zahlungen ohne Abzug der FATCA-Quellensteuer berechtigt sind, oder auf Zahlungen an Endanleger, die es versäumen, ihrem Broker (oder sonstigen Depotstellen oder Finanzintermediären, die Zahlungen an sie leisten) Informationen, Formulare, sonstige Unterlagen oder Einwilligungen vorzulegen, die zur Leistung von Zahlungen ohne Abzug der FATCA-Quellensteuer möglicherweise notwendig sind. Anleger sollten Depotstellen oder Finanzintermediäre mit Bedacht auswählen (um sicherzustellen, dass diese die FATCA-Vorgaben bzw. sonstige mit FATCA verbundenen Rechtsvorschriften oder Vereinbarungen beachten) und sämtlichen Depotstellen oder Finanzintermediären alle Informationen, Formulare, sonstigen Unterlagen oder Einwilligungen vorlegen, die diese möglicherweise benötigen, um Zahlungen ohne Abzug der FATCA-Quellensteuer leisten zu können. Für eine detailliertere Erläuterung hinsichtlich FATCA und seiner

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Auswirkungen auf sie sollten Anleger ihren Steuerberater zu Rate ziehen. Die Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren sind mit Zahlung an das Maßgebliche Clearingsystem bzw. für dessen Order erfüllt, und die Emittentin trägt somit keine Verantwortung für danach über das Maßgebliche Clearingsystem sowie die Depotstellen oder Finanzintermediäre weitergereichte Beträge. Darüber hinaus sind ausländische Finanzinstitute in Ländern, die mit den Vereinigten Staaten eine zwischenstaatliche Vereinbarung (intergovernmental agreement; ein "IGA") geschlossen haben, aller Voraussicht nach nicht zur Vornahme von Steuereinbehalten auf von ihnen geleistete Zahlungen nach dem FATCA oder gemäß einem IGA (oder einer Rechtsvorschrift zur Umsetzung eines IGA) verpflichtet. 1.19 Ein Steuereinbehalt nach dem US-amerikanischen Gese tz zur Beschäftigungsförderung

kann sich auf die Zahlungen auf die Wertpapiere aus wirken Das US-amerikanische Gesetz zur Beschäftigungsförderung (Hiring Incentives to Restore Employment Act) belegt Zahlungen, die aus US-Quellen stammenden Dividenden zurechenbar sind, welche auf bestimmte Finanzinstrumente geleistet werden bzw. als geleistet gelten, mit einer Quellensteuer in Höhe von 30 %, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Sollte eine Emittentin oder eine mit dem Einbehalt von Quellensteuern beauftragte Stelle zu der Auffassung gelangen, dass ein Steuereinbehalt vorzunehmen ist, ist weder die Emittentin noch die mit dem Einbehalt von Quellensteuern beauftragte Stelle verpflichtet, zusätzliche Zahlungen in Bezug auf entsprechend einbehaltene Beträge zu leisten. 1.20 Risiken im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Sa nierung und Abwicklung von Instituten

und Finanzgruppen, der EU-Verordnung über einen Ein heitlichen Abwicklungsmechanismus sowie dem Vorschlag für eine neue EU-Verordnung über die obligatorische Abtrennung bestimmter Handelsgeschäf te von Banken

Aufgrund des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG), das den EU-Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Richtlinie 2014/59/EU, die "Bankenabwicklungsrichtlinie " oder "BRRD") in deutsches Recht umsetzt, kann die zuständige Abwicklungsbehörde u.a. die Bedingungen der Schuldverschreibungen ändern (z.B. die Laufzeit verlängern oder bestehende Kündigungsrechte aufheben) und Ansprüche aus den Schuldverschreibungen auf Zahlung von Kapital, Zinsen oder sonstigen Beträgen in eines oder mehrere zum harten Kernkapital der Emittentin zählende Instrumente (wie beispielsweise Stammaktien) umwandeln oder dauerhaft bis auf null herabsetzen (nachfolgend zusammenfassend als "Aufsichtsrechtlicher Bail-in " bezeichnet). Die Inhaber der Schuldverschreibungen können daraus keine Ansprüche gegen die Emittentin herleiten, und es besteht insoweit keine Verpflichtung der Emittentin zur Leistung von Zahlungen auf die Schuldverschreibungen. Ein solcher Fall kann dann eintreten, wenn die Emittentin (nach Maßgabe der gesetzlichen Definition) „in ihrem Bestand gefährdet“ ist bzw. von der zuständigen Aufsichtsbehörde als „in ihrem Bestand gefährdet“ angesehen wird und ohne eine solche Umwandlung bzw. Herabschreibung oder staatliche Stützungsmaßnahmen nicht länger imstande wäre, ihrer beaufsichtigten Geschäftstätigkeit nachzugehen. Die Abwicklungsbehörde hat ihre Befugnisse dahingehend auszuüben, dass (i) zunächst Instrumente des harten Kernkapitals (wie beispielsweise Stammaktien der Emittentin) zwecks Verlusttragung heruntergeschrieben werden, (ii) sodann der Nennwert der sonstigen (zum zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital zählenden) Eigenkapitalinstrumente dauerhaft herabgeschrieben oder entsprechend ihrer Rangfolge in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wird und (iii) schließlich berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, wie beispielsweise Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen, in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder entsprechend einer festgelegten Rangfolge dauerhaft herabgeschrieben werden. Der Umfang, in dem die Schuldverschreibungen einem Aufsichtsrechtlichen Bail-in unterliegen können, hängt von einer Reihe von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereiches der Emittentin liegen, und es ist schwer einschätzbar, ob – wenn überhaupt – ein Aufsichtsrechtlicher Bail-in eintreten wird. Anlageinteressenten sollten beachten, dass im Falle eines Aufsichtsrechtlichen Bail-in das Risiko eines Totalverlusts ihrer Anlage besteht. Staatliche Stützungsmaßnahmen kommen grundsätzlich erst nach weitestgehender Anwendung von Maßnahmen im Sinne der BRRD – einschließlich des aufsichtsrechtlichen Bail-in – in Betracht. Das Abwicklungsmechanismusgesetz („AbwMechG “) sieht unter anderem vor, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens Zahlungen auf bestimmte nicht nachrangige, unbesicherte Schuldtitel (wie die Wertpapiere) (mit Ausnahme von Schuldtiteln, deren Rückzahlung (i) vom Eintritt oder Nichteintritt eines zukünftigen, noch unsicheren Ereignisses, ausgenommen die Entwicklung eines

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Referenzzinssatzes, abhängig ist oder (ii) auf andere Weise als durch Geldzahlung erfolgt) kraft Gesetzes erst nach vollständiger Erfüllung sämtlicher sonstigen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin erfolgen. Folglich wird diesen Schuldtiteln im Falle einer Insolvenz oder eines Bail-in ein größerer Verlustanteil zugewiesen. Diese Änderung in Bezug auf die Haftungskaskade im Fall einer Insolvenz oder eines Bail-in tritt zwar erst zum 1. Januar 2017 in Kraft, soll jedoch Rückwirkung entfalten und würde somit für alle zu diesem Zeitpunkt ausstehenden Wertpapiere gelten. Gläubiger haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie im Rahmen einer Abwicklung eine weniger günstige Behandlung erfahren, als dies im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens der Fall gewesen wäre. Diese Einschätzung ist auf der Grundlage einer unabhängigen Bewertung durch die Emittentin zu treffen. Etwaige Entschädigungszahlungen werden unter Umständen erst erheblich nach den vertraglich vereinbarten Zahlungsterminen geleistet (wie auch im Insolvenzfall ausstehende Forderungen möglicherweise erst mit Verspätung erfüllt werden). Potenzielle Anleger sollten zudem berücksichtigen, dass die Liquidität des Sekundärmarkts für unbesicherte Schuldtitel möglicherweise sensibel auf Entwicklungen an den Finanzmärkten reagiert und bestehende Liquiditätsmaßnahmen (wie z. B. Repo-Vereinbarungen der Emittentin) die Anleger möglicherweise nicht davor schützen, diese Instrumente zu einem wesentlich unter ihrem Nennwert liegenden Kurs veräußern zu müssen, wenn die Emittentin in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Im Falle einer Abwicklung kann die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Rückzahlungspflichten auch infolge einer Übertragung von Vermögenswerten auf ein Brückeninstitut oder im Rahmen einer Unternehmensveräußerung eingeschränkt sein. Die EU-Verordnung über einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus („SRM-Verordnung “) enthält Vorschriften im Hinblick auf die Abwicklungsplanung, frühzeitiges Eingreifen, Abwicklungsmaßnahmen und Abwicklungsinstrumente. Der SRM findet auf alle Banken Anwendung, die nach Maßgabe des einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus beaufsichtigt werden, und damit auch auf die Emittentin. Er besteht im Wesentlichen aus einer einheitlichen Abwicklungsbehörde und einem einheitlichen Abwicklungsfonds. Dieser Rahmen soll sicherstellen, dass anstelle der nationalen Abwicklungsbehörden eine einzige Behörde – nämlich die einheitliche Abwicklungsbehörde – alle relevanten Entscheidungen für der europäischen Bankenunion angehörende Banken trifft. Am 29. Januar 2014 nahm die EU-Kommission den Entwurf für eine neue Verordnung zur Umsetzung der von der High Level Expert Group am 31. Oktober 2012 veröffentlichten Empfehlungen über die zwingende Abtrennung bestimmter Bankgeschäfte („Liikanen-Report “) an. Der Verordnungsentwurf enthält neue Vorschriften, welche die größten und komplexesten Banken davon abhalten sollen, Eigenhandel zu treiben, und gibt der Aufsicht die Befugnis, die Abtrennung bestimmter Handelsaktivitäten vom Einlagengeschäft zu verlangen, wenn die Durchführung dieser Handelsaktivitäten Risiken für die Finanzstabilität begründet. In Verbindung damit beschloss die EU-Kommission Begleitmaßnahmen, welche die Transparenz bestimmter Geschäfte im Bereich der Schattenbanken erhöhen sollen. Diese Regeln sind in vielerlei Hinsicht strenger als die Anforderungen nach dem deutschen Trennbankengesetz (§§ 3 Abs. 2-4, 25f, 64s des Kreditwesengesetzes (KWG). Der Verordnungsentwurf findet Anwendung auf europäische Banken, die – wie die Emittentin – einen der folgenden Schwellenwerte während dreier aufeinanderfolgende Jahre überschreiten: (a) Bilanzsumme mindestens EUR 30 Mrd.; (b) Handelsbestand mindestens EUR 70 Mrd. oder 10% der Bilanzsumme. Banken, welche diese Schwellenwerte überschreiten, soll es von Rechts wegen verboten sein, (eng als Geschäfte ohne Absicherungszweck oder Bezug auf Kunden definierten) Eigenhandel zu betreiben. Solchen Banken soll es auch nicht erlaubt sein, Anteile an Hedgefonds oder an Gesellschaften, die Eigenhandel mit Hedgefonds treiben oder als deren Sponsor auftreten, zu halten. Andere Handelsaktivitäten – insbesondere Market-Making-Tätigkeiten, Kreditgeschäft mit Risikokapitalfonds und Private Equity-Fonds, Investitionen in oder Sponsoring von komplexen Verbriefungen, Handel und Vertrieb von Derivaten – sind nicht Gegenstand des gesetzlichen Verbots, allerdings kann ihre Abtrennung angeordnet werden. Das Verbot des Eigenhandels wäre ab dem 1. Januar 2017 anwendbar, die Möglichkeit zur Abtrennung anderer Handelsaktivitäten ab dem 1. Juli 2018. Die Abtrennung kann aufgrund höherer Refinanzierungskosten, zusätzlicher Eigenkapitalanforderungen und operativer Kosten und Verlust von Diversifikationsvorteilen zusätzliche Kosten verursachen. 1.21 Ersetzung der Emittentin Die Emittentin ist bei Vorliegen der in den Emissionsbedingungen genannten Voraussetzungen jederzeit berechtigt, ohne Zustimmung der Inhaber der Wertpapiere eine andere Gesellschaft als neue

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Emittentin hinsichtlich aller Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit den Wertpapieren an die Stelle der Emittentin zu setzen. In diesem Fall übernimmt der Inhaber der Wertpapiere grundsätzlich auch das Insolvenzrisiko der neuen Emittentin. 1.22 Gesetzesänderungen Die in diesem Basisprospekt enthaltenen Emissionsbedingungen basieren auf den jeweils zum Datum dieses Basisprospekts anwendbaren einschlägigen Gesetzen, Gerichtsentscheidungen und Praktiken der Verwaltungsbehörden. Bezüglich Gesetzesänderungen, neuen Gerichtsentscheidungen oder Änderungen der Praktiken der Verwaltungsbehörden nach dem Datum dieses Basisprospekts können keine Zusicherungen abgegeben werden. 1.23 Marktstörungen Nach den Emissionsbedingungen ist die Emittentin berechtigt, Marktstörungen zu bestimmen, die möglicherweise zu einer Verzögerung von Berechnungen und/oder Zahlungen oder Lieferungen unter den Wertpapieren führen und den Wert der Wertpapiere beeinflussen können. Ferner kann die Emittentin in bestimmten in den Emissionsbedingungen genannten Fällen (insbesondere, wenn die Marktstörung mehrere Tage andauert) bestimmte Kurse schätzen, die für Zahlungen oder das Erreichen von Barrieren relevant sind. Diese Schätzungen können vom realen Wert abweichen. 1.24 Kein Anspruch auf den dem Basiswert zugrundeli egenden Vermögenswert Wertpapiere bezogen auf einen Basiswert begründen keinerlei Zahlungs- oder sonstige Ansprüche gegen den Emittenten bzw. Herausgeber des in diesen Wertpapieren in Bezug genommenen Basiswerts. Insbesondere im Falle, dass die Leistungen bei Einlösung der Wertpapiere durch die Emittentin niedriger sind als der vom Inhaber der Wertpapiere gezahlte Kaufpreis für die Wertpapiere, kann ein Inhaber von Wertpapieren weder den Emittenten bzw. Herausgeber des betreffenden Basiswerts noch den Emittenten bzw. Herausgeber des dem Basiswert zugrundegelegten Vermögenswerts (z.B. der zugrunde liegenden Aktie) in Anspruch nehmen. 1.25 Keine Zinszahlungen oder sonstigen Ausschüttun gen Die unter diesem Basisprospekt emittierten Wertpapiere sehen keine periodischen Zinszahlungen oder sonstigen Ausschüttungen während der Laufzeit der Wertpapiere vor. Die Anleger sollten sich darüber klar sein, dass diese Wertpapiere keine laufenden Einnahmen generieren. Mögliche Wertverluste in Bezug auf die Wertpapiere können somit nicht durch sonstige Einnahmen im Zusammenhang mit den Wertpapieren kompensiert werden.

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2. BESONDERE RISIKEN Im Folgenden werden die besonderen Risiken geschildert, die sich (i) aus Besonderheiten der Wertpapiere selbst und (ii) aus der Bezugnahme auf einen bestimmten Basiswert (Index) ergeben. 2.1 Abhängigkeit der Einlösung der ETPs von der Wer tentwicklung des dem Index zugrunde liegenden Futures-Kontrakts (Daily Long) Bei einem ETP (Long) erhält der Anleger einen Auszahlungsbetrag, dessen Höhe von der Wertentwicklung des Index und damit des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts abhängt. Eine Veränderung des Kurses des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakt kann dazu führen, dass der Auszahlungsbetrag entsprechend der Entwicklung des Index erheblich unter den für die Wertpapiere gezahlten Kaufpreis sinkt und dadurch für den Inhaber der Wertpapiere ein erheblicher Verlust in Bezug auf den für die Wertpapiere gezahlten Kaufpreis entstehen kann. Unter Umständen ist sogar ein Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals (ein Verlust, der dem gesamten oder nahezu dem gesamten für das Wertpapier gezahlten Kaufpreis entspricht) denkbar. Anleger sollten besonders beachten, dass die täglichen Veränderungen des dem Index zugrunde liegenden Futures-Kontrakts (gemeint ist die Veränderung zwischen zwei unmittelbar aufeinander folgenden Referenzkursen des Futures-Kontrakts, wie in der Indexbeschreibung definiert) den Wert des Index und damit des Wertpapiers beeinflussen, d. h. je stärker der Kurs des Futures-Kontrakts an einem Handelstag fällt, desto niedriger ist der Indexstand am entsprechenden Handelstag, und umgekehrt, wobei die täglichen Veränderungen im Index durch den mehrfachen Hebel in beide Richtungen verstärkt werden. Aufgrund dieses Hebeleffekts wirken sich fallende Kurse des Futures-Kontrakts überproportional negativ auf den Auszahlungsbetrag aus. 2.2 Abhängigkeit der Einlösung der ETPs von der Wer tentwicklung des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts (Daily Short) Bei einem ETP (Short) erhält der Anleger einen Auszahlungsbetrag, dessen Höhe von der Wertentwicklung des Index und damit des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts abhängt. Eine Veränderung des Kurses des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts kann dazu führen, dass der Auszahlungsbetrag entsprechend der Entwicklung des Index erheblich unter den für die Wertpapiere gezahlten Kaufpreis sinkt und dadurch für den Inhaber der Wertpapiere ein erheblicher Verlust in Bezug auf den für die Wertpapiere gezahlten Kaufpreis entstehen kann. Unter Umständen ist sogar ein Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals (ein Verlust, der dem gesamten oder nahezu dem gesamten für das Wertpapier gezahlten Kaufpreis entspricht) denkbar. Anleger sollten besonders beachten, dass die täglichen Veränderungen des dem Index zugrunde liegenden Futures-Kontrakts (gemeint ist die Veränderung zwischen zwei unmittelbar aufeinander folgenden Referenzkursen des Futures-Kontrakts, wie in der Indexbeschreibung definiert) den Wert des Index und damit des Wertpapiers beeinflussen. Eine Besonderheit bei ETPs (Short) besteht darin, dass die täglichen Kursveränderungen des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts und der Wert des Index und damit des Wert papiers negativ korrelieren , d. h. je stärker der Kurs des Futures-Kontrakts an einem Handelstag steigt, desto niedriger ist der Indexstand am entsprechenden Handelstag, und umgekehrt, wobei die täglichen Veränderungen im Index durch den mehrfachen Hebel in beide Richtungen verstärkt werden. Aufgrund dieses Hebeleffekts wirken sich steigende Kurse des Futures-Kontrakts überproportional negativ auf den Auszahlungsbetrag aus. 2.3 Hebelkomponente (Daily Long) Die Hebelkomponente spiegelt bei der Indexberechnung den Kauf (Long Position) des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakt wider, wobei die Auswirkung auf die Hebelkomponente mit einem mehrfachen Hebel ausgestattet ist. Dabei führt ein Kursgewinn des Futures-Kontrakts gegenüber seinem Referenzkurs vom Vortag zu einem Anstieg der Hebelkomponente in entsprechend mehrfacher prozentualer Höhe und umgekehrt.

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Beispiel: Bei einem 3x Futures-Kontrakt Daily Long Index steigt der Wert der Hebelkomponente um 30 %, wenn der Referenzkurs des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontraktes gegenüber dem Vortag um 10% steigt. Fällt der Referenzkurs des Futures-Kontraktes gegenüber dem Vortag um 10%, so fällt der Wert der Hebelkomponente um 30%. Dabei treten u.a. die folgenden Phänomene auf: Steigt der Kurs des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontraktes von beispielsweise EUR 100 über 10 Tage konstant um EUR 1 auf EUR 110, so entspricht der Kursgewinn des Futures-Kontraktes 10%, während der Anstieg des Wertes der Hebelkomponente nicht 30%, sondern mehr als 30% beträgt. Fällt der Kurs des Futures-Kontraktes über 10 Tage konstant um EUR 1 auf EUR 90, so entspricht der Verlust des Wertes der Hebelkomponente nicht 30%, sondern weniger als 30%. Entwickelt sich der Kurs des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts nach Emission der ETPs in unterschiedliche Richtungen (wechseln sich also Kursgewinne und Kursverluste ab) und kehrt der Kurs des Futures-Kontrakts zum Stand bei Emission zurück, so entspricht der Wert der Hebelkomponente zu diesem Zeitpunkt nicht ebenfalls ihrem Ausgangswert, sondern liegt – verstärkt durch die Wirkung des mehrfachen Hebels unter Umständen erheblich – unter ihrem Ausgangswert. Fällt der Kurs des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts erheblich, so fällt der Wert der Hebelkomponente auf einen sehr geringen Wert. Zwar führen dann alle späteren Kursgewinne des Futures-Kontrakts zu Kursgewinnen bei der Hebelkomponente und damit beim Index; der Anleger muss allerdings beachten, dass sich die Kursgewinne aufgrund des Hebeleffekts nur geringfügig auf die Erholung des Index auswirken. 2.4 Hebelkomponente (Daily Short) Die Hebelkomponente spiegelt bei der Indexberechnung den Verkauf (Short Position) des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontraktes wider, wobei die Auswirkung auf die Hebelkomponente mit einem mehrfachen Hebel ausgestattet ist. Dabei führt ein Kursverlust des Futures-Kontrakts gegenüber seinem Referenzkurs vom Vortag zu einem Anstieg der Hebelkomponente in entsprechend mehrfacher prozentualer Höhe und umgekehrt. Beispiel: Bei einem -3x Futures-Kontrakt Daily Short Index steigt der Wert der Hebelkomponente um 30 %, wenn der Referenzkurs des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontraktes gegenüber dem Vortag um 10% fällt. Steigt der Referenzkurs des Futures-Kontraktes gegenüber dem Vortag um 10%, so fällt der Wert der Hebelkomponente um 30%. Dabei treten u.a. die folgenden Phänomene auf: Steigt der Kurs des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontraktes von beispielsweise EUR 100 über 10 Tage konstant um EUR 1 auf EUR 110, so entspricht der Kursgewinn des Futures-Kontraktes 10%, während der Verlust des Wertes der Hebelkomponente nicht 30%, sondern weniger als 30% beträgt. Fällt der Kurs des Futures-Kontraktes über 10 Tage konstant um EUR 1 auf EUR 90, so entspricht der Anstieg des Wertes der Hebelkomponente nicht 30%, sondern mehr als 30%. Entwickelt sich der Kurs des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts nach Emission der ETPs in unterschiedliche Richtungen (wechseln sich also Kursgewinne und Kursverluste ab) und kehrt der Kurs des Futures-Kontrakts zum Stand bei Emission zurück, so entspricht der Wert der Hebelkomponente zu diesem Zeitpunkt nicht ebenfalls ihrem Ausgangswert, sondern liegt – verstärkt durch die Wirkung des mehrfachen Hebels unter Umständen erheblich – unter ihrem Ausgangswert. Steigt der Kurs des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts signifikant an, so fällt der Wert der Hebelkomponente auf einen sehr geringen Wert. Zwar führen dann alle späteren Kursverluste des Futures-Kontrakts zu Kursgewinnen bei der Hebelkomponente und damit beim Index; der Anleger muss allerdings beachten, dass sich die Kursverluste aufgrund des Hebeleffekts nur geringfügig auf die Erholung des Index auswirken. 2.5 Hebelkomponente (Daily Long Hedged und Daily Sh ort Hedged Index)

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Bei einem ETP Hedged Index führt die tägliche Veränderung des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts zu einer Veränderung der Hebelkomponente in entsprechend mehrfacher prozentualer Höhe dividiert durch die tägliche Wechselkursveränderung . Die Berücksichtigung der täglichen Wechselkursveränderung bei der Berechnung der Hebelkomponente verstärkt den Hebeleffekt bei einem fallenden Wechselkurs oder schwächt diesen ab, falls der Wechselkurs steigt. Der Anleger sollte dabei allerdings beachten, dass sich jede tägliche Wechselkursveränderung in der Indexberechnung während der gesamten Laufzeit der ETP seit deren Begebung entsprechend auswirkt. 2.6 Zinskomponente Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in ein Geldmarktinstrument zu einem Tagesgeldsatz (z.B. EONIA oder USD-LIBOR O/N) abzüglich eines per-annum-Satzes (IKS), der die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten beinhaltet, die bei der Nachbildung der Wertentwicklung des Index anfallen würden und abzüglich der Indexgebühren. Sollten diese Kosten (IKS) zuzüglich der Indexgebühren an einem Tag die Zinserträge übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen Verluste an. In diesem Fall ist die Zinskomponente negativ und wirkt sich an einem solchen Tag wertmindernd auf den Index aus. Dabei ist zu beachten, dass die aus dem per annum Satz (IKS) resultierenden Kosten umso höher sein können, je höher der Faktor ist. 2.7 per annum Satz (IKS) Der IKS-Satz berücksichtigt die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten, die bei der Nachbildung der Wertentwicklung des Index anfallen würden. Die Indexberechnungsstelle kann in ihrem freien Ermessen von dem Indexstarttag oder von jedem IKS-Anpassungstermin an einen geringeren als den in den Emissionsbedingungen ausgewiesenen IKS-Satz zur Anwendung bringen. Auch wenn die Indexberechnungsstelle entschieden hat, einen geringeren IKS-Satz anzuwenden, muss der Anleger jederzeit damit rechnen, dass ein so reduzierter IKS-Satz zum nächsten IKS-Anpassungstermin zurückgenommen wird. In diesem Fall gilt ab diesem IKS-Anpassungstermin wieder der in den Emissionsbedingungen genannte IKS-Satz bzw. ein dann in freiem Ermessen der Emittentin reduzierter IKS-Satz. Da der IKS-Satz wesentliche Auswirkungen auf den Indexwert haben kann, sollte der Anleger regelmäßig die diesbezüglichen Veröffentlichungen der Indexberechnungsstelle einsehen. 2.8 Oberes Kursereignis Ein Tag, an dem ein Oberes Kursereignis eintritt, ist kein Indexberechnungstag, d.h. dass an einem solchen Tag kein Referenzpreis des Index (offizieller Indexschlusskurs) festgestellt wird. In der Folge kann sich der Index bis zum nächsten Indexberechnungstag schlechter entwickeln als er es bis zu dem Tag getan hat, an dem das Obere Kursereignis eingetreten ist. 2.9 Unteres Kursereignis Ein Tag, an dem ein Unteres Kursereignis eintritt, ist kein Indexberechnungstag, d.h. dass an einem solchen Tag kein Referenzpreis des Index (offizieller Indexschlusskurs) festgestellt wird. In der Folge kann sich der Index bis zum nächsten Indexberechnungstag schlechter entwickeln als er es bis zu dem Tag getan hat, an dem das Untere Kursereignis eingetreten ist. 2.10 keine Endfälligkeit; Notwendigkeit der Einlösu ng; Verkauf der Wertpapiere Die vorliegenden Wertpapiere sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt eine automatische Zahlung des durch die Wertpapiere verbrieften Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Jede Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt voraus, dass das betreffende Wertpapier vorher entweder vom Inhaber des Wertpapiers gemäß den Emissionsbedingungen eingelöst oder von der Emittentin ordentlich bzw. außerordentlich gekündigt wurde. Ohne eine solche Einlösung bzw. Kündigung ist nicht gewährleistet, dass der Anleger den durch die Wertpapiere verbrieften Auszahlungsbetrag erhält. Da es ungewiss ist, ob die Emittentin die Wertpapiere kündigen wird, ist der

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Anleger gezwungen – will er den durch die Wertpapiere verbrieften Auszahlungsbetrag erhalten – die Wertpapiere von sich aus entsprechend den Emissionsbedingungen einzulösen. Zur wirksamen Einlösung der Wertpapiere ist es erforderlich, eine Erklärung bei der Zahlstelle einzureichen und die einzulösenden Wertpapiere auf das Konto der Zahlstelle bei dem Clearing System zu liefern. Potentielle Erwerber der Wertpapiere sollten sich mit den in den Emissionsbedingungen genannten Erfordernissen einer Einlösung vertraut machen. Anleger sollten beachten, dass eine zeitliche Verzögerung zwischen dem Zeitpunkt, in dem sich der Anleger zur Einlösung der Wertpapiere entschließt und dem Zeitpunkt eintreten kann, in dem der Auszahlungsbetrag feststeht. Die Situationen, in denen sich eine solche Verzögerung ergeben kann, sind in den Emissionsbedingungen näher beschrieben. Insbesondere im Falle einer Marktstörung kann eine solche Verzögerung einen längeren Zeitraum ausmachen. Während dieses Zeitraums kann der den Wertpapieren zugrunde liegende Basiswert erheblich an Wert verlieren, sodass der Anleger im schlechtesten Fall keinen oder nur einen sehr geringen Auszahlungsbetrag erhält. Eine Veräußerung der Wertpapiere setzt voraus, dass sich Marktteilnehmer finden, die zum Ankauf der Wertpapiere zu einem entsprechenden Preis bereit sind. Finden sich keine solchen kaufbereiten Marktteilnehmer, kann der Wert der Wertpapiere möglicherweise nicht realisiert werden. Die Emittentin hat keine irgendwie geartete Verpflichtung gegenüber den Anlegern, für das Zustandekommen eines Handels in den Wertpapieren zu sorgen bzw. die Wertpapiere zurückzukaufen. 2.11 Kündigungsrecht der Emittentin Die Emittentin hat ungeachtet des Fehlens einer Endfälligkeit das Recht, die Wertpapiere mit Wirkung zu jedem Zahlungsgeschäftstag ordentlich zu kündigen. Das bedeutet, dass die Emittentin die zunächst unbestimmte Laufzeit der Wertpapiere begrenzen kann und möglicherweise zu einem Zeitpunkt von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch macht, der sich aus der Sicht des Anlegers als ungünstig darstellt, weil der Anleger gerade zu diesem Zeitpunkt einen weiteren Kursanstieg des den Wertpapieren zugrunde liegenden Basiswerts erwartet. Die Emissionsbedingungen können vorsehen, dass eine solche Kündigung der Emittentin mit kurzer Frist, ggf. mit Wirkung zum folgenden Tag, zu erklären ist. 2.12 Indexgebühren Der Anleger muss beachten, dass bei der Indexberechnung eine Gebühr für die Verwaltung und Berechnung des Index pro Kalendertag vom Stand des Index abgezogen wird. Generell führt der Abzug der Indexgebühr dazu, dass der Wert des Index und damit auch der ETPs reduziert wird. 2.13 Wechselkursrisiken Wechselkursrisiken für den Käufer der ETPs entstehen, wenn der nach den Emissionsbedingungen zahlbare Betrag zunächst in einer anderen Währung als der Emissionswährung ausgedrückt ist und in die Emissionswährung umgerechnet werden müssen. Falls der Wert der Währung, in der der nach den Emissionsbedingungen der Wertpapiere zahlbare Betrag zunächst ausgedrückt ist, gegenüber der Emissionswährung fällt und der Wert der Emissionswährung entsprechend steigt, fällt der Wert des in der Emissionswährung zahlbaren Auszahlungsbetrages und damit der Wert der betreffenden Wertpapiere. Wechselkurse werden von Angebots- und Nachfragefaktoren auf den internationalen Geldmärkten bestimmt, die volkswirtschaftlichen Faktoren, Spekulationen und Maßnahmen von Regierungen und Zentralbanken ausgesetzt sind (u. a. devisenrechtlichen Kontrollen und Einschränkungen). Aufgrund von Wechselkursschwankungen kann sich der Wert der Wertpapiere oder die Höhe des möglicherweise zu beanspruchenden Auszahlungsbetrags vermindern. 2.14 Index

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Der Anleger muss berücksichtigen, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Index nicht um einen im Markt etablierten Index handelt. Vielmehr wird der Index von der Commerzbank Aktiengesellschaft im Wesentlichen nur dazu berechnet, um als Bezugsobjekt für die Wertpapiere zu dienen. 2.15 Risikofaktoren in Bezug auf die Indexkomponent en Wertpapiere bezogen auf Futures-Kontrakte sind mit besonderen Risiken verbunden, die außerhalb des Einflussbereichs der Emittentin liegen. Futures-Kontrakte sind standardisierte Termingeschäfte bezogen auf Finanzinstrumente, wie z.B. Aktien, Indizes, Zinssätze, Devisen (sog. Finanzterminkontrakte) oder Waren, wie z.B. Edelmetalle, Weizen, Zucker (sog. Warenterminkontrakte). Ein Terminkontrakt verkörpert die vertragliche Verpflichtung, eine bestimmte Menge des jeweiligen Vertragsgegenstandes zu einem festgelegten Termin zu einem vereinbarten Preis zu kaufen oder zu verkaufen. Futures-Kontrakte werden an Terminbörsen gehandelt und sind zu diesem Zwecke hinsichtlich Kontraktgröße, Art und Güte des Vertragsgegenstandes und eventueller Lieferorte und Liefertermine standardisiert. Grundsätzlich besteht eine enge Korrelation zwischen der Preisentwicklung für einen Wert, der einem Futures-Kontrakt zugrunde liegt und an einem Kassamarkt gehandelt wird und dem korrespondierenden Futuresmarkt. Allerdings werden Futures-Kontrakte grundsätzlich mit einem Auf- oder Abschlag gegenüber dem Kassakurs des zugrunde liegenden Werts gehandelt. Dieser in der Terminbörsenterminologie als "Basis" bezeichnete Unterschied zwischen Kassa- und Futurespreis resultiert einerseits aus der Miteinberechnung von bei Kassageschäften üblicherweise anfallenden Kosten (Lagerhaltung, Lieferung, Versicherungen etc.) bzw. von mit Kassageschäften üblicherweise verbundenen Einnahmen (Zinsen, Dividenden etc.), andererseits aus der unterschiedlichen Bewertung von allgemeinen Marktfaktoren am Kassa- und am Futuresmarkt. Ferner kann je nach Wert die Liquidität am Kassa- und am entsprechenden Futuresmarkt erheblich voneinander abweichen. Da sich die ETPs auf die in den Emissionsbedingungen spezifizierten Futures-Kontrakte beziehen, sind neben Kenntnissen über den Markt für den dem jeweiligen Futures-Kontrakt zugrunde liegenden Wert Kenntnisse über die Funktionsweise und Bewertungsfaktoren von Termingeschäften für eine sachgerechte Bewertung der mit dem Kauf dieser ETPs verbundenen Risiken notwendig. Da Futures-Kontrakte jeweils einen bestimmten Verfalltermin haben, können die Emissionsbedingungen vorsehen, dass die Emittentin zu einem in den Emissionsbedingungen bestimmten Zeitpunkt den Futures-Kontrakt, der in den Emissionsbedingungen als Basiswert vorgesehen ist, durch einen Futures-Kontrakt ersetzt, der außer einem später liegenden Verfalltermin die gleichen Vertragsspezifikationen aufweist wie der anfänglich zugrunde liegende Futures-Kontrakt (sog. "Roll-Over"). In den Emissionsbedingungen können noch weitere Fälle vorgesehen sein, in denen die Emittentin den bisherigen Futures-Kontrakt austauschen und/oder Parameter der Emissionsbedingungen ändern kann bzw. die ETPs kündigen kann. 2.16 Risiken im Zusammenhang mit der Besicherung und der Verwertung der Sicherheit Risiken im Zusammenhang mit der Besicherung

Die ETP-Inhaber können nicht davon ausgehen, dass die in diesem Prospekt dargestellten Risiken sämtlich durch die der Sicherheitentreuhänderin gestellten Sicherheiten abgedeckt sind. Die Sicherheiten decken lediglich auf die Emittentin bezogene Risiken ab, deren Eintritt eine Verwertung der auf der Grundlage des Sicherheitentreuhandvertrages als Sicherheit übereigneten Wertpapiere (die „Sicherheiten-Wertpapiere “) erlaubt. Diese Risiken bestehen darin, dass

- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin beantragt;

- die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt;

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- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß §§ 45, 46 und 46b KWG ergreift;

- im Hinblick auf die Emittentin ein Reorganisationsverfahren nach §§ 7 ff. KredReorgG eingeleitet wird;

- die Emittentin im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 15. Juli 2014 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und entweder (i) gegen jedwede Pflicht zur Zahlung unter den ETPs oder (ii) gegen ihre Pflicht zur Besicherung der ETPs oder zur Erhöhung der Sicherheiten gemäß der Regelungen des Sicherheitentreuhandvertrages, in jedem der vorgenannten Fälle für einen Zeitraum von mindestens drei Zahlungsgeschäftstagen, verstößt.

Jeder dieser Fälle wird in diesem Basisprospekt als "Verwertungsfall " bezeichnet. Gegen andere Risiken, die mit den ETPs verbunden un d in diesem Basisprospekt beschrieben sind, besteht eine derartige Absicherung nicht. Die se anderen Risiken werden durch die gestellten Sicherheiten nicht vermindert. Die Sicherheiten werden mit Eintritt eines Verwertungsfalles verwertbar. Die Sicherheitentreuhänderin wird den Eintritt eines Verwertungsfalles unverzüglich nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, nach Maßgabe der Ziffer 6 des Sicherheitentreuhandvertrages bekannt machen. In diesem Fall werden alle ausstehenden ETPs in Höhe des auf den jeweiligen ETP-Inhaber entfallenden Anteils am anteiligen Verwertungsbetrag, wie am Tag des Verwertungsfalls ermittelt, (der "Anteilige Verwertungsbetrag ") zur Rückzahlung fällig. Dieser Anteilige Verwertungsbetrag, den der ETP-Inhaber nach Eintritt eines Verwertungsfalls verlangen kann, ist nicht notwendigerweise identisch mit dem investierten Kapital oder dem vom ETP-Inhaber bezahlten Kaufpreis. Es besteht vielmehr das Risiko, dass der ETP-Inhaber nach Eintritt des Verwertungsfalls lediglic h einen Betrag beanspruchen kann, der geringer ist als das investierte Kapital oder der v om ihm bezahlte Kaufpreis. Die Sicherheitentreuhänderin wird die Netto-Verwertungserlöse zur Erfüllung der Ansprüche der ETP-Inhaber auf Zahlung des jeweiligen Anteiligen Verwertungsbetrags verwenden. Die Netto-Verwertungserlöse sind die der Sicherheitentreuhänderin aus der Verwertung zugeflossenen Verwertungserlöse abzüglich der Verwertungskosten. Dementsprechend ist der Betrag, der nach Eintritt eines Verwertungsfalls zur Auszahlung an die ETP-Inhaber zur Verfügung steht, auch davon abhängig, welcher Wert sich aufgrund der von der Sicherheitentreuhänderin gehaltenen Sicherheiten zum Zeitpunkt der Verwertung realisieren lässt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Wert der als Sicherheit gehaltenen Sicherheiten-Wertpapiere zwischen Eintritt des Verwertungsfalls und dem Zeitpunkt der Verwertung durch die Sicherheitentreuhänderin negativ entwickelt. Dementsprechend würden die Netto-Verwertungserlöse aus der Verwertung der Sicherheiten nach Abzug der Verwertungskosten nicht zur vollständigen Erfüllung der Ansprüche der ETP-Inhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge ausreichen. Für den Fall, dass die Summe aller unter den Wertpapieren zu zahlenden Anteiligen Verwertungsbeträge den aus der Verwertung der Sicherheiten-Wertpapiere erzielten Netto-Verwertungserlös übersteigt, erfolgt die Befriedigung der ETP-Inhaber pro-ratarisch, d.h. jeder ETP-Inhaber kann pro Wertpapier denjenigen Anteil am Netto-Verwertungserlös verlangen, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem der auf ein von ihm gehaltenes Wertpapier entfallende Anteilige Verwertungsbetrag zum Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPs steht. Mit der Zahlung des entsprechenden Anteils am Netto-Verwertungserlös erlöschen sämtliche Rechte, die dem ETP-Inhaber gegen die Sicherheitentreuhänderin zustehen. Weitergehende Ansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin sind ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche der ETP-Inhaber gegen die Emittentin zur Geltendmachung des Restbetrages auf Zahlung des anteiligen Verwertungsbetrages bleiben hiervon unberührt. Solche weitergehenden Ansprüche aus den Wertpapieren sind jedoch dem Risiko eines Totalverlusts in Fall von Abwicklungsmaßnahmen, einem Bail-in (siehe hierzu Allgemeine Risiken - Risiken im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen, der EU-Verordnung über einen Einheitlichen Abwicklungsmechanismus sowie dem Vorschlag für eine neue EU-Verordnung über die obligatorische Abtrennung bestimmter Handelsgeschäfte von Banken) oder im Falle einer Insolvenz der Emittentin ausgesetzt.

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Während der Laufzeit der Wertpapiere wird der Wert der von der Sicherheitentreuhänderin gehaltenen Sicherheiten-Wertpapiere an jedem Zahlungsgeschäftstag laufend überwacht und gegebenenfalls täglich gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages angepasst. Der Gesamtwert der durch die Sicherheitentreuhänderin gehaltenen Sicherheiten-Wertpapiere ist abhängig vom Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPs. Grundlage der Berechnung des Gesamtwertes der als Sicherheiten gehaltenen Sicherheiten-Wertpapiere sind u.a. die von der Clearstream Banking AG ermittelten Kurse der ETPs. Bei der Ermittlung von Kursen durch die Clearstream bestehen gewisse Bewertungsspielräume, es fließen nicht objektivierbare Faktoren ein, und es besteht die Möglichkeit, dass aufgrund bestimmter Umstände die Ermittlung von Kursen vorübergehend oder dauerhaft nicht erfolgen kann. Dementsprechend besteht das Risiko, dass der Wert der als Sicherheit gehaltenen Sicherheiten-Wertpapiere den Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPs zum Zeitpunkt des Eintritts eines Verwertungsfalles nicht vollumfänglich abdeckt. Die Sicherheitentreuhänderin wird bei der Bewertung der ETPs einen Sicherheitsabschlag nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrages festlegen um das Risiko einer Untersicherung aufgrund eines plötzlichen Wertverfalls der ETPs zu verringern. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bei Verwertung der Sicherheiten-Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin erzielten Verwertungserlöse nicht zur vollständigen Erfüllung der Ansprüche aller ETP-Inhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge ausreicht. Die Emittentin kann nur Sicherheiten-Wertpapiere zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin übereignen, welche die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag erfüllen. Allerdings sollten sich Anleger darüber bewusst sein, dass die Emittentin hinsichtlich der Art der zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin zu übereignenden Sicherheiten-Wertpapiere berechtigt ist, nach eigenem Ermessen Wertpapiere mit der Maßgabe auszuwählen, dass diese den im Sicherheitentreuhandvertrag spezifizierten Vorgaben entsprechen. Es kann dabei nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch ein gewisses Konzentrationsrisiko entsteht, das wiederum das Risiko nicht ausreichender Verwertungserlöse nach Eintritt eines Verwertungsfalles begründet bzw. erhöht. Unter Umständen können die beim Eintritt des Verwertungsfalls vorhandenen Sicherheiten-Wertpapiere bis zum Zeitpunkt der Verwertung wertlos werden. In diesem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ETP-Inhaber trotz der Besicherung einen Totalverlust in Bezug auf ihre Anlage erleiden. Verwertung der Sicherheit durch den Insolvenzverwalter Risiken ergeben sich für die ETP-Inhaber ferner daraus, dass im Falle der Insolvenz der Emittentin die Verwertung der Sicherheit möglicherweise nicht durch die Sicherheitentreuhänderin, sondern durch den Insolvenzverwalter der Emittentin erfolgt (§ 166 der Insolvenzordnung (InsO)). Würde die Verwertung durch den Insolvenzverwalter erfolgen, hätte dieser die Kontrolle über den Verwertungsprozess. In diesem Fall könnte es zu zeitlichen Verzögerungen im Hinblick auf die Verwertung kommen. Während des Verzögerungszeitraums könnte sich der Wert der Sicherheiten vermindern, möglicherweise bis hin zum vollständigen Wertverlust der Sicherheiten. Es besteht daher das Risiko, dass der bei der Verwertung der Sicherheit erzielte Betrag nicht zur Erfüllung der Ansprüche der ETP-Inhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge ausreicht bzw. dass die ETP-Inhaber trotz der Besicherung einen Totalverlust in Bezug auf ihre Anlage erleiden. Ferner könnte der Insolvenzverwalter grundsätzlich die Kosten der Feststellung und Verwertung der Sicherheiten vom Verwertungserlöse abziehen und zu Gunsten der Insolvenzmasse vereinnahmen. Gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2 InsO sind die Feststellungskosten pauschal mit 4% des Verwertungserlöses anzusetzen. Gemäß § 171 Abs. 2 InsO sind die Verwertungskosten selbst pauschal mit 5% des Verwertungserlöses anzusetzen, es sei denn, die tatsächlich entstandenen und für die Verwertung erforderlichen Kosten lagen erheblich höher oder niedriger; in diesem Fall sind diese Kosten anzusetzen. Abhängig vom konkreten Einzelfall kann zusätzlich Umsatzsteuer anfallen. Insoweit anfallende Abzüge würden sich mindernd auf die zur Befriedigung der Ansprüche der ETP-Inhaber zur Verfügung stehenden Netto-Verwertungserlöse auswirken. Zwar sind die Sicherheitentreuhänderin und die Emittentin der Auffassung, dass im Falle der Insolvenz der Emittentin sie (die Sicherheitentreuhänderin) und nicht der Insolvenzverwalter zur Verwertung

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berechtigt ist. Dementsprechend beabsichtigt die Sicherheitentreuhänderin im Falle der Insolvenz der Emittentin, die Sicherheiten zu verwerten. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Insolvenzverwalter der Emittentin die Auffassung der Sicherheitentreuhänderin bestreitet und der Meinung ist, dass im Insolvenzfall er (der Insolvenzverwalter) und nicht die Sicherheitentreuhänderin zur Verwertung der Sicherheiten berechtigt ist. Ob im Falle der Insolvenz der Emittentin der Insolvenzverwalter oder die Sicherheitentreuhänderin zur Verwertung berechtigt wäre, ist rechtlich nicht eindeutig geklärt. Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO setzt voraus, dass dieser Besitz an den zur Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapieren hat. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Emittentin als (wenigstens mittelbare) Besitzerin der zur Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere angesehen werden könnte. Ob jedoch die aufgrund des Sicherheitentreuhandvertrages als Sicherheit bestellten und in Girosammelverwahrung gehaltenen Sicherheiten-Wertpapiere besitzrechtlich der Emittentin oder der Sicherheitentreuhänderin zuzuordnen sind, ist rechtlich nicht eindeutig. Zwar gibt es Stimmen in der juristischen Literatur, die jeglichen Besitz des Hinterlegers von Sicherheiten-Wertpapieren (hier: die Emittentin) ablehnen, insbesondere in dem in der Praxis häufigen Fall der Verbriefung in Globalurkunden. Nach dieser Ansicht hätte die Emittentin auch nach der Sicherungsübereignung keinerlei Besitz an den als Sicherheit dienenden Sicherheiten-Wertpapieren und der Insolvenzverwalter der Emittentin hätte kein Verwertungsrecht. Allerdings gibt es in der Literatur auch Gegenstimmen, die davon ausgehen, dass die Emittentin auch bei der Verbriefung durch Globalurkunden als (wenigstens mittelbare) Besitzerin der Sicherheiten-Wertpapiere anzusehen ist und eine Verwertung damit durch den Insolvenzverwalter nach § 166 InsO zu erfolgen hat. Soweit zum Zeitpunkt dieses Prospekts erkennbar, ist die vorstehend beschriebene juristische Streitfrage bisher nicht durch die Rechtsprechung entschieden. Soweit man von der Emittentin als wenigstens mittelbare Besitzerin der Sicherheit ausgeht, könnte ein solch mittelbarer Besitz – unabhängig von dem Umstand, dass die Sicherheitentreuhänderin unmittelbaren Besitz hätte – für ausreichend angesehen werden, um dem Insolvenzverwalter ein Verwertungsrecht einzuräumen. Eine solche Verwertung durch den Insolvenzverwalter wäre aber dann weiterhin ausgeschlossen, wenn die Sicherheit eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 KWG darstellen würde und damit eine Ausnahme nach § 166 Abs. 3 InsO eingriffe. Maßgebliches Kriterium hierbei ist, ob die Sicherheitentreuhänderin hinsichtlich der bestellten Sicherheit als Sicherungsnehmerin anzusehen ist. Dafür spricht, dass die Sicherheitentreuhänderin im Sicherheitentreuhandvertrag die Sicherheit im Interesse der ETP-Inhaber treuhänderisch verwaltet. Allerdings wird ebenfalls vertreten, dass im Rahmen einer wie im vorliegenden Falle bestehenden Doppeltreuhandstruktur nicht der Treuhänder, sondern die Dritten, deren Interessen durch den Treuhänder wahrgenommen werden, als Sicherungsnehmer anzusehen seien. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicherheit im Ergebnis nicht als Finanzsicherheit angesehen wird und eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfolgt. Da die Frage, ob der Insolvenzverwalter oder die Sicherungstreuhänderin zur Verwertung der zur Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere berechtigt ist, nicht eindeutig geklärt ist, besteht das Risiko, dass der Insolvenzverwalter die Auffassung der Sicherheitentreuhänderin, sie sei zur Verwertung berechtigt, bestreitet. Setzt er sich mit seiner Auffassung durch, kann es sein, dass, wie oben dargestellt, sich die Verwertung der Siche rheiten-Wertpapiere verzögert sowie dass der Insolvenzverwalter die vorstehend dargestellten Abschläge zu Lasten der ETP-Inhaber vereinnahmt. Während des Verzögerungszeitraums best eht ferner das Risiko, dass der Wert der Sicherheit sich bis hin zum Totalverlust vermindert . Die Sicherheitentreuhänderin schließt darüber hinaus jede Haftung für einen Verlust oder Schaden gleich welcher Art der ETP-Inhaber, der Emittentin oder des Insolvenzverwalters für den Fall aus, dass eine gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag vorgenommene Verwertung der zur Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere durch die Sicherheitentreu händerin aufgrund der oben beschriebenen nicht eindeutigen Rechtslage verzögert oder rückabg ewickelt werden muss. Anfechtbarkeit der Besicherung durch den Insolvenzverwalter Unter bestimmten Voraussetzungen besteht das Risiko, dass die Bestellung von Sicherheiten an die Sicherheitentreuhänderin durch den Insolvenzverwalter der Emittentin anfechtbar ist. Gelänge es dem Insolvenzverwalter, die Bestellung von Sicherheiten erfolgreich anzufechten, müsste die Sicherheitentreuhänderin die betreffenden als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere an die Insolvenzmasse zurückgewähren. Als Folge würde dieser Teil der Sicherheiten nicht mehr für eine

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Verwertung zugunsten der ETF-Inhaber zur Verfügung stehen. Dies könnte nicht nur zu einem völligen Verlust der Sicherheiten, sondern auch zu einem Totalverlust der ETF-Inhaber in Bezug auf ihre Anlage führen. Ohne Beschränkung hierauf könnten insbesondere die folgenden Rechtsgrundlagen für Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters einschlägig sein: Anfechtung der Besicherung durch den Insolvenzverwalter gemäß § 130 InsO Eine derartige Anfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters besteht nach § 130 Abs. 1, Satz 1 InsO unter anderem grundsätzlich im Hinblick auf diejenigen Sicherheiten, die der Sicherheitentreuhänderin innerhalb des Zeitraums der letzten drei Monate vor Beantragung der Eröffnung eines zukünftigen Insolvenzverfahrens gewährt wurden, vorausgesetzt, die Emittentin war bereits zahlungsunfähig und die Sicherheitentreuhänderin hat zum Zeitpunkt der entsprechenden Sicherheitenbestellung die Zahlungsunfähigkeit der Emittentin gekannt. Allerdings besteht das vorstehend beschriebene Risiko nach § 130 InsO dann nicht, wenn die gewährten Sicherheiten „Finanzsicherheiten“ im Sinne des § 1 Abs. 17 KWG darstellten und damit der Ausnahmetatbestand nach § 130 Abs. 1 Satz 2 InsO eingreift. Wie oben dargelegt (siehe Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Sicherheit––Verwertung der Sicherheit durch den Insolvenzverwalter) ist maßgebliches Kriterium hierbei, ob die Sicherheitentreuhänderin hinsichtlich der bestellten Sicherheit als Sicherungsnehmerin anzusehen ist. Dafür spricht, dass die Sicherheitentreuhänderin im Sicherheitentreuhandvertrag die Sicherheit im Interesse der ETP-Inhaber treuhänderisch verwaltet. Allerdings wird ebenfalls vertreten, dass im Rahmen einer wie im vorliegenden Falle bestehenden Doppeltreuhandstruktur nicht der Treuhänder, sondern die Dritten, deren Interessen durch den Treuhänder wahrgenommen werden, als Sicherungsnehmer anzusehen seien. Es kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicherheit im Ergebnis nicht als Finanzsicherheit angesehen wird und deshalb die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 2 InsO, welche eine Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO ausschließen würden, nicht vorliegen. In diesem Fall, und falls der Insolvenzverwalter mit d er Anfechtung der Bereitstellung der Sicherheiten während der letzten drei Monate vor Be antragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittenti n erfolgreich wäre, stünde die angefochtene Sicherheit nicht mehr für die ETP-Inha ber als Sicherheit zur Verfügung. Während dieser Zeit besteht ferner das Risiko, dass sich de r Wert der als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere vermindert oder unter best immten Umständen sogar ein vollständiger Wertverlust der Sicherheiten eintritt. Die Sicherhe itentreuhänderin schließt jede Haftung für einen Verlust oder Schaden der ETP-Inhaber, der Emi ttentin oder des Insolvenzverwalters gleich welcher Art für den Fall aus, dass sich eine gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag vorgenommene Verwertung der als Sicherheit übereign eten Sicherheiten-Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin aufgrund der oben beschrie benen nicht eindeutigen Rechtslage verzögert oder rückabgewickelt werden muss. Anfechtung der Besicherung durch den Insolvenzverwalter gemäß §§ 131 und 133 InsO Im Rahmen des Sicherheitentreuhandvertrages ist die Emittentin verpflichtet, den Wert der Sicherheiten im Fall von nachteiligen Veränderungen des Marktpreises der Sicherheiten fortlaufend durch die anschließende Bereitstellung zusätzlicher Sicherheiten an die Sicherheitentreuhänderin anzupassen (Nachbesicherung). Diese Bereitstellung zusätzlicher Sicherheiten an die Sicherheitentreuhänderin könnte durch den Insolvenzverwalter der Emittentin gemäß § 131 Abs. 1 InsO angefochten werden, (i) wenn die Sicherheit im letzten Monat vor Stellung des Insolvenzantrags bereitgestellt wurde, (ii) wenn die Sicherheit im zweiten oder dritten Monat vor Stellung des Insolvenzantrags eingeräumt wurde und die Emittentin zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war, oder (iii) wenn die Sicherheit im zweiten oder dritten Monat vor Stellung des Insolvenzantrags bereitgestellt wurde und – was regelmäßig der Fall sein dürfte – die Sicherheitentreuhänderin wusste, dass die Bereitstellung von weiteren Sicherheiten für die Gläubiger der Emittentin (andere als die ETP-Inhaber) nachteilig sein würde. Das Risiko der Anfechtung resultiert hauptsächlich aus dem Umstand, dass sich die im Sicherheitentreuhandvertrag vereinbarte Verpflichtung, weitere Sicherheiten bereitzustellen, nicht auf die besonders benannten, tatsächlich gewährten Sicherheiten-Wertpapiere bezieht, so dass die Bereitstellung weiterer Sicherheiten „inkongruent“ im Sinne des § 131 InsO sein könnte. Während der Sicherheitentreuhandvertrag eine allgemeine Bestimmung der Wertpapiere, die bei Bedarf zusätzlich zu übertragen sind, enthält, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gericht die Ansicht vertritt,

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dass die derzeitige Bestimmung der nachträglich bereitzustellenden Wertpapiere nicht bestimmt genug ist, so dass § 131 InsO zur Anwendung kommen kann. Darüber hinaus stellt die Inkongruenz eines Geschäfts wie oben beschrieben nach ständiger Rechtsprechung ein starkes Indiz für den Beweis des Vorsatzes des späteren Insolvenzschuldners (hier: die Emittentin), seine Gläubiger zu benachteiligen sowie für die Kenntnis der Gläubiger hiervon dar. Daraus folgt ein weiteres Risiko für ein mögliches Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 133 InsO für Geschäfte, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags stattfanden und auf dem Vorsatz beruhten, die Gläubiger zu benachteiligen. Selbst die anfängliche Gewährung der Sicherheiten gemäß Ziffer 4 des Sicherheitentreuhandvertrages könnte durch den Insolvenzverwalter als „inkongruent“ im Sinne des § 131 InsO angesehen werden (mit den oben beschriebenen Risiken und Folgen), falls ein Gericht die Ansicht vertreten würde, dass die ursprünglich als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere nicht konkret und hinreichend genau im Sicherheitentreuhandvertrag bestimmt wurden. Darüber hinaus können sich die ETP-Inhaber nicht auf die Annahme verlassen, dass ein Gericht im Hinblick auf die nachträgliche Bereitstellung von Sicherheiten das Privileg des § 130 Abs. 1 Satz 2 InsO für so genannte Margensicherheiten für einschlägig halten und die nachträgliche Bereitstellung von Sicherheiten als Margensicherheiten zum Ausgleich von Wertschwankungen bei Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 KWG verstehen wird, so dass § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO keine Anwendung finden würde. Weiterhin ist ungeklärt und bisher noch nicht durch ständige Rechtsprechung entschieden, ob das Privileg des § 130 Abs. 1 Satz 2 InsO auch im Rahmen von § 131 InsO Anwendung findet. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die nachträgliche Bereitstellung von Sicherheiten in den Geltungsbereich des § 131 InsO fällt, könnte die in § 130 Abs. 1 Satz 2 InsO gewährte Privilegierung möglicherweise nicht greifen. Zudem kann, wie oben beschrieben, nicht ausgeschlossen werden, dass ein Gericht es ablehnt, die im Rahmen des Sicherheitentreuhandvertrages bereitgestellten Sicherheiten als Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 KWG anzuerkennen. In diesem Fall würde jede nachträgliche Bereitstellung von Sicherheiten im Rahmen des Sicherheitentreuhandvertrages keine Margensicherheit im Sinne des § 130 Abs.1 Satz 2 InsO begründen und wäre daher nicht vor einer Anfechtung durch den Insolvenzverwalter geschützt. Zu guter Letzt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sicherheitentreuhänderin dauerhaft von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bezüglich der Sicherheit aufgrund der Tatsache ausgeschlossen sein könnte, dass einige der im Sicherheitentreuhandvertrag enthaltenen Klauseln die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen an bestimmte insolvenzbezogene Ereignisse knüpfen (siehe zum Beispiel Ziffer 6.2(a) und 6.2(b) und – mit Bezug auf die Einleitung der Maßnahmen in § 46b KWG – Ziffer 6.2(c) des Sicherheitentreuhandvertrages). So hat der Bundesgerichtshof (BGH) zum Beispiel in der Vergangenheit entschieden, dass die Bereitstellung von Sicherheiten, die an ein mit der Insolvenz zusammenhängendes Ereignis geknüpft ist, auf den Vorsatz des Schuldners (hier: die Emittentin) hindeutet, die Gläubiger zu benachteiligen sowie auf die erforderliche Kenntnis der anderen Partei (hier: die Sicherheitentreuhänderin) im Sinne des § 133 InsO, wonach eine innerhalb einer Zeitspanne von 10 Jahren vor Stellung des Insolvenzantrags auf diese Weise an ein mit der Insolvenz zusammenhängendes Ereignis geknüpfte Gewährung der Sicherheit angefochten werden könnte. Daher könnte ein Gericht im hier vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Anfechtung dieser Klauseln des Sicherheitentreuhandvertrages durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Emittentin zur Ansicht gelangen, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) analog auf die Knüpfung von Vollstreckungsmaßnahmen an insolvenzbezogene Ereignisse anzuwenden sei. Als Folge könnte die Bereitstellung der Sicherheiten der Anfechtung unterliegen und, falls eine solche Anfechtung erfolgreich wäre, könnten die bereitgestellten Sicherheiten nicht verwertet werden. • Das vorläufige Insolvenzverfahren Grundsätzlich kann der Erlös, der durch die Verwertung der Sicherheiten generiert wird, dadurch gemindert werden, dass erhebliche Zeitverzögerungen im Zusammenhang mit der Verwertung durch die Sicherheitentreuhänderin oder den Insolvenzverwalter auftreten, vor allem in Fällen, in denen der Wert der als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere einen unvorteilhaften Verlauf nimmt. Solche Verzögerungen und die daraus resultierenden Risiken können bereits zum Zeitpunkt des so genannten vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin auftreten, da das für das betreffende Insolvenzverfahren zuständige Insolvenzgericht Vollstreckungsmaßnahmen für die Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens untersagen kann. Auch wenn vorläufige Insolvenzverfahren üblicherweise nicht länger als 3 Monate dauern, sieht die Insolvenzordnung diesbezüglich keine

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Höchstdauer vor. Deshalb können eine längere Dauer des vorläufigen Insolvenzverfahrens und einer entsprechenden Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus birgt die Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin das Risiko, dass die von der Emittentin im Sicherheitentreuhandvertrag für den Fall der Untersicherung geforderte Nachbesicherung nicht mehr stattfinden kann. Dies liegt daran, dass das zuständige Insolvenzgericht anordnen könnte, dass jegliche Verfügungen der Emittentin (und dies würde die Gewährung einer Sicherheit einschließen) der vorigen Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters unterliegen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wäre nicht verpflichtet, irgendeiner nachträglichen Gewährung von Sicherheiten zuzustimmen und würde dies höchstwahrscheinlich auch nicht tun. Infolgedessen könnte die Höhe der von der Sicherheitentreuhänderin gehaltenen Sicherheit zugunsten der ETP-Inhaber hinter der nach dem Vertrag erforderlichen Höhe zurückbleiben. Als Folge würde sich der realisierbare und an die ETP-Inhaber auszuzahlende Netto-Liquidationserlös verringern. • Insolvenz der Sicherheitentreuhänderin oder der Ersatztreuhänderin Ziffer 17 des Sicherheitentreuhandvertrages beinhaltet das Recht der Emittentin, die Sicherheiten unter bestimmten Bedingungen, die in Ziffer 15 bis 17 des Sicherheitentreuhandvertrages näher geregelt sind, an eine neue Sicherheitentreuhänderin ("Ersatztreuhänderin ") zu übertragen. Vor einer solchen Übertragung hat die Emittentin dafür zu sorgen, dass die Ersatztreuhänderin entweder alle Rechte und Pflichten der Sicherheitentreuhänderin aus dem Sicherheitentreuhandvertrag übernimmt oder einen Sicherheitentreuhandvertrag unterzeichnet, der in höchstmöglichem Umfang dem gegenwärtigen Sicherheitentreuhandvertrag entspricht. Falls, und dies kann nicht ausgeschlossen werden, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sicherheitentreuhänderin vor der Übertragung der Sicherheiten an eine Ersatztreuhänderin eröffnet wird, ist die Emittentin dazu berechtigt, von dem Insolvenzverwalter die Übertragung der Sicherheiten an die Ersatztreuhänderin zu fordern. Eine solche Übertragung erfordert jedoch, dass die Sicherheiten von den verbleibenden Vermögenswerten der Sicherheitentreuhänderin unterscheidbar vorhanden sind, von diesen getrennt sind und nicht (auch nicht für einen kurzen Zeitraum) mit ihnen vermischt wurden. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Emittentin nur einen Ersatzanspruch gegen die Sicherheitentreuhänderin hat, der möglicherweise überhaupt nicht oder nur mit einer geringen Insolvenzquote und nur nach einem beträchtlichen Zeitraum befriedigt werden kann. Falls die Ersatztreuhänderin, an welche die Sicherheiten von der (vorherigen) Sicherheitentreuhänderin übertragen wurden, insolvent wird, besteht ein deutlich erhöhtes Risiko, dass die Sicherheiten nicht ausgesondert und von der Emittentin an eine weitere Ersatztreuhänderin übertragen werden können. Dies liegt daran, dass die Aussonderung von Treuhandvermögen, das im vorliegenden Fall aus den als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapieren besteht, grundsätzlich eine unmittelbare Übertragung durch den Treugeber (hier: die Emittentin) an den Treuhänder (hier: die Ersatztreuhänderin) erfordert, wohingegen im vorliegenden Fall der Ersatztreuhänderin die Sicherheit durch die (vorherige) Sicherheitentreuhänderin (und nicht von der Emittentin) übertragen worden wäre. Es existiert Rechtsprechung, die Ausnahmen von dem oben genannten Unmittelbarkeitsgrundsatz für Gelder zulässt, die offen in Treuhandkonten für den Treugeber separiert wurden, und in diesen Fällen eine Aussonderung der jeweiligen Gelder durch den Treugeber gestattet, selbst wenn keine unmittelbare Übertragung der Gelder durch den Treugeber an den Treuhänder stattgefunden hatte. Jedoch kann nicht gewährleistet werden, dass ein Gericht die genannte Rechtsprechung entsprechend auf die Übertragung auf die im vorliegenden Fall gegebenen Wertpapierkonten anwenden wird. Folglich besteht im Falle der Insolvenz der Ersatztreuhänderin das Risiko, dass die Emittentin nur einen Ersatzanspruch gegen die Ersatztreuhänderin hat, der möglicherweise überhaupt nicht oder nur mit einer geringen Insolvenzquote und nur nach einem beträchtlichen Zeitraum befriedigt werden kann. • Verwertung der Sicherheit im Fall einer Doppelinsolvenz Im Falle einer Doppelinsolvenz, d.h. einer Insolvenz sowohl der Emittentin als auch der Sicherheitentreuhänderin, wäre der Insolvenzverwalter der Sicherheitstreuhänderin dazu berechtigt, die durch die Emittentin zugunsten der ETP-Inhaber gewährten Sicherheiten zu verwerten (jedoch unter den oben dargestellten rechtlichen Risiken (siehe Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Sicherheit––Verwertung der Sicherheit durch den Insolvenzverwalter), für die keine Rechtsprechung und nur eingeschränkt wissenschaftliche Kommentierung vorliegt). Allerdings ist aus rechtlicher Sicht unklar, an wen der Insolvenzverwalter der Sicherheitentreuhänderin den Erlös, der durch die Verwertung der Sicherheiten erzielt wird, auszahlen müsste. Im vorliegenden Fall einer

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Doppeltreuhandstruktur, bei der der Treugeber (hier: die Emittentin) grundsätzlich ein Aussonderungsrecht in der Insolvenz des Treuhänders hat, wäre der Verwertungserlös voraussichtlich an die ETP-Inhaber auszuzahlen. Jedoch wurde die Frage, an wen der Verkaufserlös bei einer Doppelinsolvenz unter einer Doppeltreuhandstruktur auszuzahlen ist, bislang nicht gerichtlich entschieden und es existiert nur eine begrenzte Anzahl wissenschaftlicher Stellungnahmen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die ETP-Inhaber anstatt eines Anspruchs auf Zahlung des Netto-Verwertungserlöses (das bedeutet der Verwertungserlös gekürzt um die Abzüge, zu denen der Insolvenzverwalter berechtigt ist; siehe Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Sicherheit––Verwertung der Sicherheit durch den Insolvenzverwalter) lediglich einen Ersatzanspruch gegen die insolvente Sicherheitentreuhänderin haben, der möglicherweise überhaupt nicht oder nur mit einer geringen Insolvenzquote und nur nach einem beträchtlichen Zeitraum befriedigt werden kann. Unwirksamkeit der Verwertung der Sicherheit im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 KWG Für den Fall, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin ") gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 KWG ergreift und damit ein Verwertungsfall im Hinblick auf die ETPs eintritt, besteht ein Rechtsrisiko, dass die Verwertung der Sicherheiten durch die Sicherheitentreuhänderin unrechtmäßig und damit unwirksam ist. Nach der herrschenden Ansicht in der juristischen Literatur tritt hinsichtlich der Verbindlichkeiten einer von den Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 KWG betroffenen Bank keine Fälligkeit ein. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Verbindlichkeiten unter den ETPs, trotz des Eintritts eines Verwertungsfalles, nicht fällig werden. Dementsprechend wäre eine Verwertung der Sicherheiten, soweit man die Fälligkeit der zugrundeliegenden besicherten Verbindlichkeiten für die rechtmäßige Verwertung der Sicherheiten voraussetzt, nicht rechtmäßig und unwirksam. Allerdings hat der BGH (Entscheidung vom 12. März 2013, XI ZR 227/12) im Hinblick auf den vormaligen § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG, der im Wesentlichen dem derzeitig anwendbaren § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 KWG entspricht, entschieden, dass ein vorübergehendes Veräußerungs- und Zahlungsverbot sowie die Entgegennahme von Zahlungen (sog. Moratorium) nicht den Eintritt der Fälligkeit von Verbindlichkeiten einer Bank verhindert. Daher sprechen gute Gründe für die Annahme, dass ein Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Maßnahme gegen die Emittentin gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 KWG die Fälligkeit der ETPs nicht beeinflusst. Selbst wenn die Auffassung, dass hinsichtlich der Verbindlichkeiten einer von den Maßnahmen nach 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 KWG betroffenen Bank keine Fälligkeit eintritt, richtig wäre, sollte weiterhin beachtet werden, dass der Sicherheitentreuhandvertrag im Verwertungsfall keine Fälligkeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten aus den ETPs für die Verwertung der Sicherheiten vorausgesetzt. Dies sollte vor dem Hintergrund, dass die Verwertung von Sicherheiten im Falle von Maßnahmen gegen die Emittentin gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 KWG nicht per se unter die nach § 46 Abs. 2 Satz 6 KWG unzulässigen Maßnahmen fällt, und dass andere Gläubiger der Emittentin nicht benachteiligt würden, da diese anderen Gläubiger im Falle der Insolvenz der Emittentin nicht von einer Verwertung der Sicherheiten profitieren würden, daher auch keine Umgehung des § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 KWG darstellen. Somit sprechen gute Gründe für die Zulässigkeit der Verwertung der Sicherheiten auch in dem Fall, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß § Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 KWG ergreift. Trotzdem kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die BaFin oder ein über diese Frage verbindlich entscheidendes Gericht eine andere Auffassung vertritt. In diesem Fall besteht das Restrisiko, dass die Möglichkeit der Verwertung der Sicherheit zugunsten der ETP-Inhaber sich auf unbestimmte Zeit verzögert. Während dieser Zeit besteht ferner das Risiko, dass sich der Wert der als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-W ertpapiere vermindert oder die als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere un ter bestimmten Umständen sogar vollständig ihren Wert verlieren. Die Sicherheitent reuhänderin schließt jede Haftung für einen Verlust oder Schaden gleich welcher Art der ETP-Inh aber, der Emittentin oder des Insolvenzverwalters für den Fall aus, dass eine gem äß dem Sicherheitentreuhandvertrag vorgenommene Verwertung der zur Sicherheit übereign eten Sicherheiten-Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin aufgrund der oben beschrie benen nicht eindeutigen Rechtslage verzögert oder rückabgewickelt werden muss. Aufschub des Eintritts des Verwertungsfalls im Falle der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens nach §§ 7 ff. KredReorgG

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Im Falle der Einleitung eines Reorganisationsverfahrens nach §§ 7 ff. KredReorgG besteht ein Risiko, dass gemäß § 13 KredReorgG der Eintritt des Verwertungsfalls bis zum Ablauf des der Anzeige nach § 7 Abs. 1 KredReorgG folgenden Geschäftstags aufgeschoben wird. Auch insoweit gilt zwar, dass der Sicherheitentreuhandvertrag keine Fälligkeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten aus den ETPs für die Verwertung der Sicherheiten voraussetzt. Es kann jedoch nicht völlig ausgeschlossen werden, dass die BaFin oder ein über diese Frage verbindlich entscheidendes Gericht eine andere Auffassung vertritt, insbesondere mit dem Argument, dass dieses Verhalten eine Umgehung des § 13 KredReorgG darstellt. In diesem Fall besteht das Risiko, dass die Möglich keit der Verwertung der Sicherheit zugunsten der ETP-Inhaber sich verzögert. Während d ieser Zeit besteht auch das Risiko, dass sich der Wert der als Sicherheit übereigneten Siche rheiten-Wertpapiere vermindert oder die als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere un ter bestimmten Umständen sogar vollständig ihren Wert verlieren. Die Sicherheitent reuhänderin schließt jede Haftung für einen Verlust oder Schaden gleich welcher Art der ETP-Inh aber, der Emittentin oder des Insolvenzverwalters für den Fall aus, dass eine gem äß dem Sicherheitentreuhandvertrag vorgenommene Verwertung der zur Sicherheit übereign eten Sicherheiten-Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin aufgrund der oben beschrie benen nicht eindeutigen Rechtslage verzögert oder rückabgewickelt werden muss. Beschränkung von Kündigungsrechten im Falle von Abwicklungsmaßnahmen nach dem SAG/der SRM-Verordnung Ein Verwertungsfall tritt gemäß den Emissionsbedingungen ein, wenn die Emittentin im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juli 2014 ("SRM-Verordnung ") ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt. Ein solches Ereignis berechtigt auch die zuständige Abwicklungsbehörde, unter bestimmten Umständen, Abwicklungsmaßnahmen und Abwicklungshandlungen nach dem Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – SAG), das den EU-Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (Richtlinie 2014/59/EU, die "Bankenabwicklungsrichtlinie " oder "BRRD") in deutsches Recht umsetzt, oder gemäß der SRM-Verordnung vorzunehmen. Das SAG und die SRM-Verordnung beschränken die Ausübung von vertraglichen Kündigungsrechten im Hinblick auf Krisenpräventionsmaßnahmen und Krisenmanagementmaßnahmen, einschließlich eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses. Kündigungsrechte aufgrund von Verzug, einschließlich des Zahlungsverzugs oder des Verzugs im Hinblick auf die Stellung von Sicherheiten bleiben hiervon unberührt. Daher besteht das Risiko, dass eine Kündigung gestützt auf den Umstand, dass die Emittentin ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, nicht möglich ist. Zudem ist die zuständige Abwicklungsbehörde berechtigt die Ausübung der vertraglichen Kündigungsrechte vorübergehend auszusetzen und die Verwertung der Sicherheiten bis Mitternacht des Geschäftstages, der dem Tag der Veröffentlichung einer solchen Aussetzung der Ausübung der vertraglichen Kündigungsrechte und der Verwertung der Sicherheiten folgt, zu beschränken. Dementsprechend verbleibt ein rechtliches Risiko, dass das Recht der Sicherheitentreuhänderin einen Verwertungsfall aufgrund des Ausfalls oder des wahrscheinlichen Ausfalls der Emittentin zu bestimmen und das Recht zur Verwertung der Sicherheiten vorübergehend ausgesetzt werden oder, unter bestimmten Umständen, nicht durchsetzbar sind. Daher besteht das Risiko, dass die Möglichkeit der Verwertung der Sicherheit zugunsten der ETP-Inhaber vorübergehend oder dauerh aft ausgeschlossen ist. Während dieser Zeit besteht auch das Risiko, dass sich der Wert de r als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere vermindert oder die als Sicherheit über eigneten Sicherheiten-Wertpapiere unter bestimmten Umständen sogar vollständig ihren Wert v erlieren. Die Sicherheitentreuhänderin schließt darüber hinaus jede Haftung für einen Verl ust oder Schaden gleich welcher Art der ETP-Inhaber, der Emittentin oder des Insolvenzverwa lters für den Fall aus, dass eine gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag vorgenommene Verwer tung der zur Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere durch die Sicherheitentreu händerin aufgrund der oben beschriebenen Rechtslage verzögert oder rückabgewickelt werden mu ss. Vorzeitiges Einlösungsrecht im Falle der Untersicherung Für den Fall, dass die Emittentin ihrer Verpflichtung nach dem Sicherheitentreuhandvertrag, Sicherheiten zu stellen, an drei aufeinander folgenden Zahlungsgeschäftstagen nicht oder nicht vollständig nachkommt, wird die Sicherheitentreuhänderin diesen Umstand wie unter Ziffer 6 des Sicherheitentreuhandvertrages vorgesehen bekanntmachen. In diesem Fall hat der ETP-Inhaber das

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Recht, die vorzeitige Einlösung der von ihm gehaltenen ETPs zum Vorzeitige Auszahlungsbetrag bei Untersicherung zu verlangen. Anders als im Fall einer Verwertung der Sicherheiten-Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin nach Eintritt eines Verwertungsfalls, muss der ETP-Inhaber bei Vorliegen einer Untersicherung sein Vorzeitiges Einlösungsrecht bei Untersicherung gegenüber der Emittentin geltend machen und eine Einlösungserklärung bei der Zahlstelle einreichen. Außerdem müssen ETP-Inhaber beachten, dass der Vorzeitige Auszahlungsbetrag bei Untersicherung durch Bezug zum Marktwert der ETPs festgestellt wird. Dieser Marktwert wird von bestimmten, durch die Sicherheitentreuhänderin ausgewählten, Banken am zweiten Zahlungsgeschäftstag nach Zugang der Einlösungserklärung bestimmt. Der Vorzeitige Auszahlungsbetrag bei Untersicherung kann – unter Umständen auch wesentlich – unter dem investierten Kapital oder dem vom ETP-Inhaber bezahlten Kaufpreis liegen. Insbesondere muss der Anleger beachten, dass er im Falle der vorzeitigen Einlösung der ETPs die möglicherweise nach den Emissionsbedingungen am Fälligkeitstag zahlbaren Festbeträge und Zinsen u.U. nicht erhalten wird. Schließlich ist vom ETP-Inhaber zu beachten, dass falls nach der Geltendmachung des Vorzeitigen Einlösungsrechts bei Untersicherung, jedoch vor Zahlung des Vorzeitigen Auszahlungsbetrags bei Untersicherung durch die Emittentin, ein Verwertungsfall eintritt, der Anspruch des ETP-Inhaber auf Zahlung des Vorzeitigen Auszahlungsbetrags bei Untersicherung durch den Anspruch auf Zahlung des anteiligen Verwertungsbetrages ersetzt wird. Vorzeitiges Kündigungsrecht der Emittentin aufgrund ordentlicher Kündigung des Sicherheitentreuhandvertrages durch die Sicherheitentreuhänderin Die Sicherheitentreuhänderin ist nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrages berechtigt, den Sicherheitentreuhandvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren ordentlich zu kündigen und ihr Amt als Sicherheitentreuhänderin niederzulegen. Die Emittentin wird im Falle einer solchen Kündigung und wenn die ETPs zum Zeitpunkt, an dem die Kündigung der Sicherheitentreuhänderin wirksam wird, noch ausstehen die ETPs zum Kündigungstermin des Sicherheitentreuhandvertrages kündigen und zu ihrem Marktwert zurückzahlen. Der vorzeitige Kündigungsbetrag kann – unter Umständen auch wesentlich – unter dem investierten Kapital oder dem vom ETP-Inhaber bezahlten Kaufpreis liegen. Eine Kündigung durch die Sicherheitentreuhänderin vor dem Ende der Laufzeit der ETPs könnte zur Folge haben, dass eine höhere Anzahl von ETP-Inhabern ihre ETPs veräußern wollen, als dies ohne eine solche Kündigung der Fall wäre. Es ist daher möglich, dass der bei Verkauf der ETPs erzielbare Verkaufspreis unter dem Preis liegt, der ohne Kündigung des Sicherheitentreuhandvertrages durch die Sicherheitentreuhänderin erzielbar gewesen wäre. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Emittentin keine Verpflichtung trifft, zu irgendeinem Zeitpunkt Ankaufs- bzw. Verkaufskurse für die ETPs zu stellen. Die Sicherheitentreuhänderin schließt darüber hinau s jede Haftung für einen Verlust oder Schaden gleich welcher Art der ETP-Inhaber oder der Emittentin im Fall einer ordentlichen Kündigung nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvert rages aus.

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B. RISIKOFAKTOREN BEZÜGLICH DES COMMERZBANK KONZERN S Potentielle Anleger sollten alle Informationen berücksichtigen, die im per Verweis einbezogenen Registrierungsformular vom 26. Oktober 2016 und dem Nachtrag vom 10. November 2016 (ggf. durch zukünftige Nachträge ergänzt) (siehe Kapitel "Per Verweis einbezogene Angaben") unter Abschnitt D. "Risikofaktoren bezogen auf den Commerzbank Konzern" beschrieben sind.

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN Dieser Basisprospekt wird gemäß § 6 Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") erstellt. Die für eine Wertpapieremission unter diesem Basisprospekt relevanten endgültigen Bedingungen werden nach § 6 Absatz (3) WpPG in einem gesonderten Dokument spätestens am Tag des öffentlichen Angebots der betreffenden Wertpapiere den Anlegern auf der Internet-Seite www.zertifikate.commerzbank.de (hier nach Eingabe der entsprechenden Wertpapier-Kennnummer) zur Verfügung gestellt. Verantwortung Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (nachstehend auch "Commerzbank ", "Bank ", "Emittentin " oder "Gesellschaft ", zusammen mit ihren Tochtergesellschaften auch "Commerzbank-Konzern " oder "Konzern " genannt) übernimmt die Verantwortung für die in diesem Basisprospekt enthaltenen Angaben. Sie erklärt, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Basisprospekt richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Die Emittentin hat die erforderliche Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass die in diesem Basisprospekt genannten Angaben ihres Wissens nach richtig sind und keine Tatsachen ausgelassen worden sind, die die Aussage dieses Basisprospekts wahrscheinlich verändern. Im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der unter diesem Basisprospekt emittierten Wertpapiere ist niemand berechtigt, irgendwelche Informationen zu verbreiten oder Erklärungen abzugeben, die nicht in diesem Basisprospekt enthalten sind. Für Informationen von Dritten, die nicht in diesem Basisprospekt enthalten sind, lehnt die Emittentin jegliche Haftung ab. Die hierin enthaltenen Informationen beziehen sich auf das Datum des Basisprospekts (einschließlich aller etwaiger Nachträge nach § 16 WpPG) und können aufgrund später eingetretener Veränderungen unrichtig und/oder unvollständig geworden sein. Wichtige neue Umstände oder wesentliche Unrichtigkeiten in Bezug auf die im Basisprospekt enthaltenen Angaben wird die Emittentin gem. § 16 WpPG in einem Nachtrag zum Basisprospekt veröffentlichen. Wichtiger Hinweis in Bezug auf diesen Basisprospekt Dieser Basisprospekt ist zusammen mit etwaigen Nachträgen und sonstigen Dokumenten, die durch Bezugnahme in diesen Basisprospekt aufgenommen wurden, zu lesen und entsprechend auszulegen. Keine Person ist befugt oder von der Emittentin autorisiert worden, Informationen weiterzugeben oder Zusicherungen abzugeben, die nicht in diesem Basisprospekt enthalten sind oder diesem Basisprospekt bzw. sonstigen Informationen, die im Zusammenhang mit dem Basisprospekt oder den Wertpapieren zur Verfügung gestellt werden, widersprechen. Falls dennoch solche Informationen weitergegeben oder solche Zusicherungen abgegeben werden, darf nicht davon ausgegangen werden, dass sie von der Emittentin autorisiert wurden. Weder dieser Basisprospekt noch irgendwelche sonstigen Informationen, die im Zusammenhang mit dem Basisprospekt oder den Wertpapieren zur Verfügung gestellt werden, sind allein als Grundlage für eine Bonitätsbewertung oder eine sonstige Beurteilung der Emittentin vorgesehen, noch sollten sie als Empfehlung der Emittentin an den Empfänger dieses Basisprospekts oder sonstiger Informationen, die im Zusammenhang mit dem Basisprospekt oder den Wertpapieren zur Verfügung gestellt werden, betrachtet werden, die in diesem Basisprospekt und in den Endgültigen Bedingungen beschriebenen Wertpapiere zu erwerben. Die Verteilung dieses Basisprospekts und das Angebot oder der Verkauf der Wertpapiere können in bestimmten Rechtsordnungen rechtlichen Beschränkungen unterliegen. Personen, die in den Besitz dieses Basisprospekts oder von Wertpapieren gelangen, müssen sich hinsichtlich solcher Beschränkungen informieren und diese beachten. Insbesondere gelten Beschränkungen in Bezug auf die Verteilung dieses Basisprospekts und das Angebot oder den Verkauf der Wertpapiere innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Vereinigten Staaten (siehe "Verkaufsbeschränkungen").

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Die Emittentin sichert nicht zu, dass dieses Dokument in einer anderen als der deutschen Rechtsordnung auf gesetzliche Weise verteilt werden kann oder dass die Wertpapiere nach Maßgabe anwendbarer Registrierungsanforderungen bzw. sonstiger Vorschriften oder im Rahmen einer entsprechenden Ausnahmeregelung in einer anderen als der deutschen Rechtsordnung auf gesetzliche Weise angeboten werden können, und sie verpflichtet sich nicht, eine solche Verteilung oder ein solches Angebot zu unterstützen. Insbesondere hat die Emittentin keine Handlung vorgenommen, die ein öffentliches Angebot der Wertpapiere oder die Verteilung dieses Dokuments in einer anderen als der deutschen Rechtsordnung ermöglichen würde, in welcher für diesen Zweck eine solche Handlung erforderlich wäre. Demgemäß dürfen die Wertpapiere in einer beliebigen Rechtsordnung nur in Übereinstimmung mit den jeweils anwendbaren Gesetzen und Vorschriften direkt oder indirekt angeboten oder verkauft werden; dasselbe gilt für die Verteilung und Veröffentlichung dieses Basisprospekts sowie jeglicher Werbematerialien und sonstiger Angebotsunterlagen. Verfügbarkeit von Dokumenten Dieser Basisprospekt und etwaige Nachträge zu diesem werden in elektronischer Form auf der Website der Commerzbank Aktiengesellschaft www.zertifikate.commerzbank.de (hier unter Service / Prospekte) zur Verfügung gestellt. Druckexemplare dieses Basisprospekts können kostenlos vom Hauptsitz der Emittentin (Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), 60311 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland) angefordert werden. Darüber hinaus können für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach dem Datum der Billigung des Basisprospekts die Satzung der Commerzbank Aktiengesellschaft in der jeweils aktuellen Fassung, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Commerzbank Aktiengesellschaft und die Geschäftsberichte des Commerzbank-Konzerns für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 sowie der Zwischenbericht des Commerzbank-Konzerns zum 30. September 2016 (prüferisch durchgesehen) am Hauptsitz der Emittentin (Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), 60311 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland) eingesehen werden bzw. sind diese auf der Internet-Seite www.commerzbank.de (hier unter Konzern / Investor Relations / Publikationen und Veranstaltungen / Berichte) verfügbar. Informationen in Bezug auf die Wertpapiere Bei den vorliegenden Wertpapieren handelt es sich um Schuldverschreibungen. Weitere Angaben zu einer bestimmten Emission von Wertpapieren, wie z.B. Valutatag, Berechnungstag, Fälligkeitstermin, Referenzpreis des Basiswerts, kleinste handelbare Einheit, Berechnungen bezüglich des Auszahlungsbetrages, Emissionswährung, ISIN oder sonstige Wertpapierkennnummern, Börsennotierung, Verbriefung der Wertpapiere (unter Angabe des jeweiligen Clearing Systems inkl. der zugehörigen Anschrift) und sonstige weitere Informationen, die jeweils in diesem Basisprospekt (einschließlich der Emissionsbedingungen) als Optionen (gekennzeichnet durch Umrahmungen oder eckige Klammern) bzw. als Auslassungen (gekennzeichnet durch Platzhalter) dargestellt sind, sind den jeweiligen Endgültigen Bedingungen bzw. den anwendbaren Emissionsbedingungen zu entnehmen. Diese Optionen bzw. Auslassungen werden in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen festgelegt bzw. ergänzt. Darüber hinaus gilt für die Wertpapiere Folgendes: Anwendbares Recht Form und Inhalt der Wertpapiere sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber von Wertpapieren, der Emittentin, der Zahlstelle und einer etwaigen Garantin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verbriefung [Die Wertpapiere sind durch eine Global-Inhaberschuldverschreibung verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn hinterlegt ist.]

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[Die Wertpapiere sind durch eine Global-Inhaberschuldverschreibung verbrieft, die bei der Deutsche Bank AG, Große Gallusstraße 10 - 14, 60272 Frankfurt am Main, als Common Depository für Clearstream Banking, société anonyme, Luxembourg und Euroclear Bank S.A./N.V. als Betreiberin der Euroclear-Systems, hinterlegt ist.] Börsennotierung [Die Bank beabsichtigt die Einbeziehung der Wertpapiere in den Freiverkehr der [Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Stuttgart [im Handelssegment EUWAX]] [und der] [Börse Frankfurt] [im ETP Segment] [zu beantragen] [zum [Datum] zu beantragen].] [Die Bank beabsichtigt nicht die Notierung der Wertpapiere an einer Wertpapierbörse zu beantragen.] Kleinste handelbare Einheit Ein Wertpapier Status Die Verpflichtungen aus den Wertpapieren stellen unmittelbare und unbedingte Verpflichtungen der Emittentin dar. Die Ansprüche der Anleger aus den Wertpapieren sind gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages besichert. Bekanntmachungen Alle Bekanntmachungen in Bezug auf die unter diesem Prospekt begebenen Wertpapiere werden auf der Internetseite www.zertifikate.commerzbank.de (hier nach Eingabe der entsprechenden Wertpapier-Kennnummer) (oder auf einer anderen Internetseite, welche die Emittentin mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen nach Maßgabe dieser Bestimmung bekannt macht (eine "Nachfolgeseite ")) veröffentlicht. Angebot und Verkauf Die Einzelheiten des Angebotes und des Verkaufs, insbesondere der jeweilige Beginn des Angebots, der jeweilige Ausgabetag und das jeweilige Angebotsvolumen jeder unter dem vorliegenden Basisprospekt zu begebenden Emission sowie der Zeitpunkt, ab dem das Angebot für bereits begebene Wertpapiere fortgeführt wird, sind den entsprechenden Endgültigen Bedingungen zu entnehmen. Der anfängliche Verkaufspreis der Wertpapiere wird von der Emittentin am Tag des Beginns der Angebotsfrist auf der Grundlage der jeweiligen Marktbedingungen festgelegt und auf der Internetseite www.zertifikate.commerzbank.de (hier nach Eingabe der entsprechenden Wertpapier-Kennnummer) veröffentlicht. Die Angebotsfrist aller unter dem vorliegenden Basisprospekt angebotenen Wertpapiere endet spätestens mit der Gültigkeit dieses Basisprospekts. Die Lieferung der verkauften Wertpapiere erfolgt nach dem Ausgabetag an dem in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebenen Valutatag über das angegebene Clearing System. Bei einem Verkauf der Wertpapiere nach dem Valutatag erfolgt die Lieferung gemäß den anwendbaren örtlichen Marktusancen über das in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen angegebene Clearing System. Der Ausgabepreis der Wertpapiere basiert auf internen Kalkulationsmodellen der Emittentin und kann infolge von Provisionen und/oder sonstigen Gebühren im Zusammenhang mit der Ausgabe und dem Verkauf der Wertpapiere (einschließlich einer Marge, die an Vertriebspersonen oder Dritte gezahlt oder von der Emittentin einbehalten wird) sowie von Beträgen, die der Absicherung der Verbindlichkeiten der Emittentin im Zusammenhang mit den Wertpapieren dienen, den Marktwert der Wertpapiere übersteigen. Personen, welche die Wertpapiere vertreiben und hierfür eine Provision, Gebühr oder nicht-monetäre Vorteile erhalten, sind möglicherweise nach anwendbarem Recht verpflichtet, das Bestehen, die Art und die Höhe solcher Provisionen, Gebühren oder Vorteile gegenüber dem Anleger

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offenzulegen. Anleger sollten sicherstellen, dass sie die betreffenden Angaben vor dem Erwerb der Wertpapiere von der betreffenden Vertriebsperson erhalten. Besicherung Die Ansprüche der ETP-Inhaber gemäß den Emissionsbedingungen bei Eintritt eines Verwertungsfalles (wie unten definiert) sind durch Sicherheiten-Wertpapiere besichert, die von der Emittentin zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages übereignet werden. Der Sicherheitentreuhandvertrag wird am oder um das Datum dieses Basisprospekts zwischen der Emittentin und der Sicherheitentreuhänderin abgeschlossen. Dementsprechend wird es einen Pool von Sicherheiten-Wertpapieren geben, der als Sicherheit für alle Emissionen von Wertpapieren unter diesem Basisprospekt und den jeweiligen Nachfolgebasisprospekten dient (die "Sicherheiten ") Die Sicherheiten decken lediglich auf die Emittentin bezogene Risiken ab, deren Eintritt eine Verwertung der auf der Grundlage des Sicherheitentreuhandvertrages als Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere erlaubt. Diese Risiken bestehen darin, dass

- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin beantragt;

- die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt;

- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß §§ 45, 46 und 46b KWG ergreift;

- im Hinblick auf die Emittentin ein Reorganisationsverfahren nach §§ 7 ff. KredReorgG eingeleitet wird;

- die Emittentin im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und

des Rates vom 15. Juli 2014 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und entweder (i) gegen eine Pflicht zur Zahlung unter den ETPs oder (ii) gegen ihre Pflicht zur Besicherung der ETPs oder zur Erhöhung der Sicherheiten gemäß der Regelungen des Sicherheitentreuhandvertrages, in jedem der vorgenannten Fälle für einen Zeitraum von mindestens drei Zahlungsgeschäftstagen, verstößt.

Jeder dieser Fälle wird in diesem Basisprospekt als "Verwertungsfall " bezeichnet. Gegen andere Risiken, die mit den ETPs verbunden und in diesem Basisprospekt beschrieben sind, besteht eine derartige Absicherung nicht. Diese anderen Risiken werden durch die gestellten Sicherheiten nicht vermindert. Die Sicherheiten werden mit Eintritt eines Verwertungsfalles verwertbar. Die Sicherheitentreuhänderin wird den Eintritt eines Verwertungsfalles unverzüglich nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, nach Maßgabe der Ziffer 6 des Sicherheitentreuhandvertrages bekannt machen. Im diesem Fall werden alle ausstehenden ETPs in Höhe des auf den jeweiligen ETP-Inhaber entfallenen Anteils an dem Verwertungsbetrag, wie am Tag des Verwertungsfalls ermittelt, zur Rückzahlung fällig. Die Sicherheitentreuhänderin wird die Netto-Verwertungserlöse zur Erfüllung der Ansprüche der ETP-Inhaber auf Zahlung des jeweiligen anteiligen Verwertungsbetrags verwenden. Die Netto-Verwertungserlöse sind die der Sicherheitentreuhänderin aus der Verwertung zugeflossenen Verwertungserlöse abzüglich der Verwertungskosten. Für den Fall, dass die Summe aller unter den Wertpapieren zu zahlenden anteiligen Verwertungsbeträge den aus der Verwertung der Sicherheiten-Wertpapiere erzielten Netto-Verwertungserlös übersteigt, erfolgt die Befriedigung der ETP-Inhaber pro-ratarisch, d.h. jeder ETP-Inhaber kann pro Wertpapier denjenigen Anteil am Netto-Verwertungserlös verlangen, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem der auf ein von ihm gehaltenes Wertpapier entfallende anteilige Verwertungsbetrag zum Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPssteht. Mit der Zahlung des

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entsprechenden Anteils am Netto-Verwertungserlös erlöschen sämtliche Rechte, die dem ETP-Inhaber gegen die Sicherheitentreuhänderin zustehen. Weitergehende Ansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin sind ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche der ETP-Inhaber gegen die Emittentin zur Geltendmachung des Restbetrages auf Zahlung des anteiligen Verwertungsbetrages bleiben hiervon unberührt. Zustimmung zur Verwendung dieses Basisprospekts und der Endgültigen Bedingungen Die Emittentin stimmt der Verwendung dieses Basisprospekts und der im Zusammenhang mit der Emission der Wertpapiere erstellten endgültigen Bedingungen (die "Endgültigen Bedingungen ") durch jeden Finanzintermediär, der unter diesem Basisprospekt emittierte Wertpapiere verkauft, zu, solange dieser Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen in Übereinstimmung mit § 9 des Wertpapierprospektgesetzes gültig sind. Die Emittentin übernimmt die Haftung für den Inhalt dieses Basisprospekts und der Endgültigen Bedingungen auch hinsichtlich einer späteren Weiterveräußerung oder endgültigen Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre, die die Zustimmung zur Verwendung dieses Basisprospekts und der Endgültigen Bedingungen erhalten haben. Die Angebotsfrist, während der die spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung der Wertpapiere durch Finanzintermediäre erfolgen kann, gilt, solange dieser Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen in Übereinstimmung mit § 9 des Wertpapierprospektgesetzes gültig sind. Finanzintermediäre dürfen diesen Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen für eine spätere Weiterveräußerung oder endgültige Platzierung von Wertpapieren in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich und in den weiteren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verwenden, in die dieser Basisprospekt notifiziert worden ist. Die Zustimmung zur Verwendung dieses Basisprospekts und der Endgültigen Bedingungen steht unter den Bedingungen, dass (i) dieser Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen potentiellen Investoren nur zusammen mit sämtlichen bis zur Übergabe veröffentlichten Nachträgen übergeben werden und (ii) bei der Verwendung dieses Basisprospekts und der Endgültigen Bedingungen jeder Finanzintermediär sicherstellt, dass er alle anwendbaren, in den jeweiligen Jurisdiktionen geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften beachtet.

Für den Fall, dass ein Finanzintermediär ein Angebo t macht, unterrichtet dieser Finanzintermediär die Anleger zum Zeitpunkt der Ang ebotsvorlage über die Angebotsbedingungen.

Jeder diesen Basisprospekt und die Endgültigen Bedi ngungen verwendende Finanzintermediär hat auf seiner Internetseite anzugeben, dass er die sen Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen mit Zustimmung und gemäß den Bedingunge n verwendet, an die die Zustimmung gebunden ist. Berechnungsstelle In Fällen, in denen eine Berechnung notwendig wird, fungiert die Commerzbank, (Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), 60311 Frankfurt am Main) als Berechnungsstelle. Zahlstelle Die Commerzbank (Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), 60311 Frankfurt am Main) ist Zahlstelle. Informationen über den Basiswert Die unter dem vorliegenden Basisprospekt zu begebenden bzw. öffentlich angebotenen Wertpapiere beziehen sich auf Indizes (der "Basiswert "). Die jeweils für eine Einzelemission unter diesem Basisprospekt zu erstellenden Endgültigen Bedingungen enthalten Angaben darüber, wo Informationen (ISIN, Wertentwicklung, Volatilität, Indexbeschreibung) über den Basiswert eingeholt werden können.

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Diese Informationen über den Basiswert sind auf einer frei zugänglichen Internetseite, die in den Endgültigen Bedingungen genannt wird, verfügbar. Die Emittentin stellt nach der Emission keine Angaben hinsichtlich des betreffenden Basiswerts zur Verfügung, soweit sie nicht als Indexberechnungsstelle tätig wird.

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COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

Die Commerzbank Aktiengesellschaft ist in den nachstehend bezeichneten Dokumenten beschrieben, die auf der Internetseite www.commerzbank.de (hier unter Konzern / Investor Relations / Informationen für Fremdkapitalgeber / Emissionsprogramme / Registrierungsformular sowie unter Konzern / Investor Relations / Publikationen und Veranstaltungen / Berichte) der Commerzbank Aktiengesellschaft veröffentlicht sind. Die in der nachstehenden Tabelle bezeichneten Angaben werden per Verweis in diesen Prospekt einbezogen (siehe Kapitel "Per Verweis einbezogene Angaben") und sind damit Bestandteil dieses Prospektes..

Dokument Seite

Registrierungsformular der Commerzbank Aktiengesellschaft vom 26. Oktober 2016, von der BaFin gebilligt1

A. Verantwortliche Personen 3 B. Angaben von Seiten Dritter 3 D. Risikofaktoren bezogen auf den Commerzbank Konzern 4 - 46 E. Beschreibung der Commerzbank Aktiengesellschaft 47 - 77 Firma, Sitz, Gegenstand und Geschäftsjahr 47 Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Commerzbank-Konzerns 47 - 77 Überblick 47 - 48 Segmente 48 - 56 Konzernstruktur und Beteiligungen 56 - 57 Vorstand und Aufsichtsrat 58 - 66 Potentielle Interessenkonflikte 66 Wesentliche Aktionäre 66 Historische Finanzinformationen 66 Interimsfinanzangaben 66 Trendinformationen 67 Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage 67 Abschlussprüfer 67 Wesentliche Verträge 67 - 71 Rechtsstreitigkeiten 71 - 75 Jüngste Entwicklung 75 - 77 F. Einsehbare Dokumente 78

Erster Nachtrag vom 10. November 2016 zum Registrierungsformular vom 26. Oktober 2016, von der BaFin gebilligt2

Änderungen in Ziffer "D. Risikofaktorenbezogen auf den Commerzbank-Konzern"

Regulatorische, aufsichtsrechtliche und staatsanwaltschaftliche Verfahren können erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Konzern haben

2

Änderungen in Ziffer "E. Beschreibung der Commerzbank Aktiengesellschaft"

Interimsfinanzangaben 2

Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage 2

Abschlussprüfer 2

Änderungen in Ziffer "F. Einsehbare Dokumente"

Zwischenbericht des Commerzbank-Konzerns zum 30. September 2016 3

Jahresabschluss und Lagebericht 2015 der Commerzbank

Gewinn- und Verlustrechnung 71

Bilanz 72 - 75

Anhang 76 - 114

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers 115 - 116

Geschäftsbericht 2014 des Commerzbank-Konzerns

Konzernabschluss

1 Prüfung der BaFin umfasst Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz 2 Prüfung der BaFin umfasst Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz

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Gesamtergebnisrechnung 147 - 149

Bilanz 150 - 151

Eigenkapitalveränderungsrechnung 152 - 153

Kapitalflussrechnung 154 - 155

Anhang 156 - 324

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers 325 - 326

Geschäftsbericht 201 5 des Commerzbank-Konzerns

Konzernabschluss

Gesamtergebnisrechnung 149 - 151

Bilanz 152 - 153

Eigenkapitalveränderungsrechnung 154 - 155

Kapitalflussrechnung 156 - 157

Anhang 158 - 328

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers 329 - 330

Zwischenbericht zum 30. September 2016 des Commerzbank -Konzerns

Zwischenabschluss

Gesamtergebnisrechnung 36 - 40

Bilanz 41 - 42

Eigenkapitalveränderungsrechnung 43 - 45

Kapitalflussrechnung (verkürzte Darstellung) 46

Anhang (ausgewählte Notes) 47 - 101

Bescheinigung nach prüferischer Durchsicht 104

Die nicht per Verweis einbezogenen Teile der Dokumente sind für den Anleger entweder nicht relevant oder bereits an anderer Stelle im Prospekt aufgeführt.

PER VERWEIS EINBEZOGENE ANGABEN

Die Angaben in den im vorstehenden Kapitel "COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT" genannten Dokumente einschließlich Registrierungsformular sowie der Nachträge zum Registrierungsformular, werden per Verweis in diesen Basisprospekt auf S. 63f einbezogen.

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FUNKTIONSWEISE DER WERTPAPIERE ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Long Index ETPs auf einen Futures-Kontrakt Daily Long Index gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin zu bestimmten Einlösungsterminen die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen, der dem Referenzpreis des dem ETP zugrunde liegenden Index am Bewertungstag, ggf. mit einem Bezugsverhältnis multipliziert und ggf. in die Emissionswährung umgerechnet, entspricht. "Bewertungstag" ist dabei vorbehaltlich einer Verschiebung (u.a. aufgrund einer Marktstörung) der von dem ETP-Inhaber ausgewählte Einlösungstermin. "Indexberechnungstag" ist ein Tag, an dem die Indexberechnungsstelle gemäß der Indexbeschreibung üblicherweise den Index berechnet und veröffentlicht. Ein Tag, an dem ein Oberes Kursereignis entsprechend der Emissionsbedingungen eintritt, ist (ggf. auch rückwirkend) kein Indexberechnungstag (falls ein Oberes Kursereignis in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist). Der den ETPs zugrunde liegende Index wird von der Commerzbank in ihrer Eigenschaft als Indexberechnungsstelle berechnet und veröffentlicht. Dabei handelt es sich um einen Strategieindex, der aus einer Hebel- und einer Zinskomponente zusammengesetzt ist und der an den Kursbewegungen des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts partizipiert. Im Index spiegelt die Hebelkomponente den dem anwendbaren Faktor entsprechenden mehrfachen Kauf des Futures-Kontrakts (Long Position) wider. Somit führt ein Anstieg des Kurses des Futures-Kontrakts zu einem Anstieg der Hebelkomponente auf täglicher Basis in entsprechend dem anwendbaren Faktor mehrfacher prozentualer Höhe und umgekehrt. Dieser Hebeleffekt wirkt sich sowohl bei positiven als auch negativen Bewegungen des Futures-Kontrakts (u.U. überproportional) auf den Index aus. Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in ein Geldmarktinstrument zu einem Tagesgeldsatz abzüglich einer Indexgebühr sowie abzüglich eines per annum Satzes (IKS), der die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten beinhaltet, die bei der Nachbildung der Wertentwicklung des Index anfallen würden. Sollten die Kosten (IKS) zuzüglich der Indexgebühr an einem Tag die Zinserträge für diesen Tag übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen Verluste an. In diesem Fall wäre die Zinskomponente negativ und würde sich an einem solchen Tag wertmindernd auf den Index auswirken. Dabei ist zu beachten, dass die aus dem per annum Satz (IKS) resultierenden Kosten umso höher sein können, je höher der Faktor ist. Die ETPs sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt eine automatische Zahlung des durch die ETPs verbrieften Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Die Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende ETP vorher von dem ETP-Inhaber gemäß den Emissionsbedingungen eingelöst wurde. ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Short Index ETPs auf einen Futures-Kontrakt Daily Long Index gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin zu bestimmten Einlösungsterminen die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen, der dem Referenzpreis des dem ETP zugrunde liegenden Index am Bewertungstag, ggf. mit einem Bezugsverhältnis multipliziert und ggf. in die Emissionswährung umgerechnet, entspricht. "Bewertungstag" ist dabei vorbehaltlich einer Verschiebung (u.a. aufgrund einer Marktstörung) der von dem ETP-Inhaber ausgewählte Einlösungstermin. "Indexberechnungstag" ist ein Tag, an dem die Indexberechnungsstelle gemäß der Indexbeschreibung üblicherweise den Index berechnet und veröffentlicht. Ein Tag, an dem ein Unteres Kursereignis entsprechend der Emissionsbedingungen eintritt, ist (ggf. auch rückwirkend) kein Indexberechnungstag (falls ein Unteres Kursereignis in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist). Der den ETPs zugrunde liegende Index wird von der Commerzbank in ihrer Eigenschaft als Indexberechnungsstelle berechnet und veröffentlicht. Dabei handelt es sich um einen Strategieindex, der aus einer Hebel- und einer Zinskomponente zusammengesetzt ist und der invers an den Kursbewegungen des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts partizipiert.

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Im Index spiegelt die Hebelkomponente den dem anwendbaren Faktor entsprechenden mehrfachen Verkauf des Futures-Kontrakts (Short Position) wider. Somit führt ein Rückgang des Kurses des Futures-Kontrakts zu einem Anstieg der Hebelkomponente auf täglicher Basis in entsprechend dem anwendbaren Faktor mehrfacher prozentualer Höhe und umgekehrt. Dieser Hebeleffekt wirkt sich sowohl bei positiven als auch negativen Bewegungen des Futures-Kontrakts (u.U. überproportional) auf den Index aus. Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in ein Geldmarktinstrument zu einem Tagesgeldsatz abzüglich einer Indexgebühr sowie abzüglich eines per annum Satzes (IKS), der die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten beinhaltet, die bei der Nachbildung der Wertentwicklung des Index anfallen würden. Sollten die Kosten (IKS) zuzüglich der Indexgebühr an einem Tag die Zinserträge für diesen Tag übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen Verluste an. In diesem Fall wäre die Zinskomponente negativ und würde sich an einem solchen Tag wertmindernd auf den Index auswirken. Dabei ist zu beachten, dass die aus dem per annum Satz (IKS) resultierenden Kosten umso höher sein können, je höher der Faktor ist. Die ETPs sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt eine automatische Zahlung des durch die ETPs verbrieften Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Die Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende ETP vorher vom ETP-Inhaber gemäß den Emissionsbedingungen eingelöst wurde. ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Long Hedged Index ETPs auf einen Futures-Kontrakt Daily Long Hedged Index gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin zu bestimmten Einlösungsterminen die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen, der dem Referenzpreis des dem ETP zugrunde liegenden Index am Bewertungstag, ggf. mit einem Bezugsverhältnis multipliziert und ggf. in die Emissionswährung umgerechnet, entspricht. "Bewertungstag" ist dabei vorbehaltlich einer Verschiebung (u.a. aufgrund einer Marktstörung) der von dem ETP-Inhaber ausgewählte Einlösungstermin. "Indexberechnungstag" ist ein Tag, an dem die Indexberechnungsstelle gemäß der Indexbeschreibung üblicherweise den Index berechnet und veröffentlicht. Ein Tag, an dem ein Oberes Kursereignis entsprechend der Emissionsbedingungen eintritt, ist (ggf. auch rückwirkend) kein Indexberechnungstag (falls ein Oberes Kursereignis in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist). Der den ETPs zugrunde liegende Index wird von der Commerzbank in ihrer Eigenschaft als Indexberechnungsstelle berechnet und veröffentlicht. Dabei handelt es sich um einen währungsoptimierten Strategieindex, der aus einer Hebel- und einer Zinskomponente zusammengesetzt ist und der an den Kursbewegungen des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts partizipiert. Im Index spiegelt die Hebelkomponente den dem anwendbaren Faktor entsprechenden mehrfachen Kauf des Futures-Kontrakts (Long Position) wider. Somit führt ein Anstieg des Kurses des Futures-Kontrakts zu einem Anstieg der Hebelkomponente auf täglicher Basis in entsprechend dem anwendbaren Faktor mehrfacher prozentualer Höhe dividiert durch die tägliche Wechselkursveränderung. Bei einem Rückgang des Kurses des Futures-Kontrakts verhält sich die Hebelkomponente entsprechend umgekehrt. Dieser Hebeleffekt wirkt sich sowohl bei positiven als auch negativen Bewegungen des Futures-Kontrakts (u.U. überproportional) auf den Index aus. Die Berücksichtigung der täglichen Wechselkursveränderung bei der Berechnung der Hebelkomponente verstärkt den Effekt bei einem fallenden Wechselkurs oder schwächt diesen ab, falls der Wechselkurs steigt. Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in ein Geldmarktinstrument zu einem Tagesgeldsatz abzüglich einer Indexgebühr sowie abzüglich eines per annum Satzes (IKS), der die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten beinhaltet, die bei der Nachbildung der Wertentwicklung des Index anfallen würden. Sollten die Kosten (IKS) zuzüglich der Indexgebühr an einem Tag die Zinserträge für diesen Tag übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen Verluste an. In diesem Fall wäre die Zinskomponente negativ und würde sich an einem solchen Tag wertmindernd auf den Index auswirken. Dabei ist zu beachten, dass die aus dem per annum Satz (IKS) resultierenden Kosten umso höher sein können, je höher der Faktor ist.

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Die ETPs sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt eine automatische Zahlung des durch die ETPs verbrieften Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Die Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende ETP vorher vom ETP-Inhaber gemäß den Emissionsbedingungen eingelöst wurde. ETPs bezogen auf einen Futures-Kontrakt Daily Short Hedged Index ETPs auf einen Futures-Kontrakt Daily Short Hedged Index gewähren dem Anleger das Recht, von der Emittentin zu bestimmten Einlösungsterminen die Zahlung eines Auszahlungsbetrages zu verlangen, der dem Referenzpreis des dem ETP zugrunde liegenden Index am Bewertungstag, ggf. mit einem Bezugsverhältnis multipliziert und ggf. in die Emissionswährung umgerechnet, entspricht. "Bewertungstag" ist dabei vorbehaltlich einer Verschiebung (u.a. aufgrund einer Marktstörung) der von dem ETP-Inhaber ausgewählte Einlösungstermin. "Indexberechnungstag" ist ein Tag, an dem die Indexberechnungsstelle gemäß der Indexbeschreibung üblicherweise den Index berechnet und veröffentlicht. Ein Tag, an dem ein Unteres Kursereignis entsprechend der Emissionsbedingungen eintritt, ist (ggf. auch rückwirkend) kein Indexberechnungstag (falls ein Unteres Kursereignis in den Emissionsbedingungen vorgesehen ist). Der den ETPs zugrunde liegende Index wird von der Commerzbank in ihrer Eigenschaft als Indexberechnungsstelle berechnet und veröffentlicht. Dabei handelt es sich um einen währungsoptimierten Strategieindex, der aus einer Hebel- und einer Zinskomponente zusammengesetzt ist und der invers an den Kursbewegungen des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts partizipiert. Im Index spiegelt die Hebelkomponente den dem anwendbaren Faktor entsprechenden mehrfachen Verkauf des Futures-Kontrakts (Short Position) wider. Somit führt ein Rückgang des Kurses des Futures-Kontrakts zu einem Anstieg der Hebelkomponente auf täglicher Basis in entsprechend dem anwendbaren Faktor mehrfacher prozentualer Höhe dividiert durch die tägliche Wechselkursveränderung. Bei einem Anstieg des Kurses des Futures-Kontrakts verhält sich die Hebelkomponente entsprechend umgekehrt. Dieser Hebeleffekt wirkt sich sowohl bei positiven als auch negativen Bewegungen des Futures-Kontrakts (u.U. überproportional) auf den Index aus. Die Berücksichtigung der täglichen Wechselkursveränderung bei der Berechnung der Hebelkomponente verstärkt den Effekt bei einem fallenden Wechselkurs oder schwächt diesen ab, falls der Wechselkurs steigt. Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in ein Geldmarktinstrument zu einem Tagesgeldsatz abzüglich einer Indexgebühr sowie abzüglich eines per annum Satzes (IKS), der die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten beinhaltet, die bei der Nachbildung der Wertentwicklung des Index anfallen würden. Sollten die Kosten (IKS) zuzüglich der Indexgebühr an einem Tag die Zinserträge für diesen Tag übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen Verluste an. In diesem Fall wäre die Zinskomponente negativ und würde sich an einem solchen Tag wertmindernd auf den Index auswirken. Dabei ist zu beachten, dass die aus dem per annum Satz (IKS) resultierenden Kosten umso höher sein können, je höher der Faktor ist. Die ETPs sind dadurch gekennzeichnet, dass zu keinem Zeitpunkt eine automatische Zahlung des durch die ETPs verbrieften Auszahlungsbetrages vorgesehen ist. Die Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende ETP vorher vom ETP-Inhaber gemäß den Emissionsbedingungen eingelöst wurde.

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BESTEUERUNG Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Allgemeine Hinweise Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Konsequenzen einer Vermögensanlage in die Wertpapiere gibt die Auffassung der Commerzbank bezüglich der steuerlichen Konsequenzen einer solchen Vermögensanlage wieder und basiert auf den rechtlichen Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Basisprospektes gelten. Die Commerzbank weist darauf hin, dass sich die Besteuerung aufgrund zukünftiger Änderungen der gesetzlichen Vorschriften ändern kann. Da die an dieser Stelle vertretene Auffassung zur Besteuerung zurzeit nicht abschließend durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder Erlasse der Finanzverwaltung bestätigt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Finanzgerichte und/oder -behörden auch eine andere steuerliche Beurteilung für zutreffend halten. Darüber hinaus darf die Information nicht als alleinige Grundlage für die steuerliche Beurteilung einer Anlage in die Wertpapiere dienen, da letztlich auch die individuelle Situation des einzelnen Anlegers berücksichtigt werden muss. Die Stellungnahme beschränkt sich daher auf einen allgemeinen Überblick über mögliche steuerliche Konsequenzen und kann die steuerliche Beurteilung durch einen steuerlichen Berater daher nicht ersetzen. Die Emittentin beabsichtigt, die Wertpapiere nur durch die Commerzbank AG am Standort Frankfurt am Main zu begeben. Deshalb fallen zurzeit auf Zahlungen unter Wertpapieren, die unter diesem Basisprospekt begeben werden, keine Quellensteuern an, die von der Emittentin einbehalten werden (falls in den folgenden Abschnitten nicht anders geregelt). Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung für die Einbehaltung von Quellensteuern. Investoren wird empfohlen, im Hinblick auf die indi viduellen steuerlichen Auswirkungen der Anlage einen steuerlichen Berater zu konsultieren. In der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steu erpflichtige Personen Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz, ständigen Aufenthalt, statuarischen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung haben („Steuerinländer“). Laufende Erträge Auf die Wertpapiere werden keine laufenden Erträge gezahlt, die zu einer Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen führen könnten. Gewinne aus der Veräußerung, Rückgabe, Einlösung od er Abtretung der Wertpapiere Gewinne aus der Veräußerung, Rückgabe, Einlösung oder Abtretung von Wertpapieren, die im Privatvermögen eines in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen gehalten werden, unterliegen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% darauf sowie ggf. Kirchensteuer. Gewinn ist der positive Unterschiedsbetrag zwischen dem Erlös aus der Veräußerung, Einlösung, Rückzahlung oder Abtretung und den Anschaffungskosten. Kosten, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung, Rückgabe, Einlösung oder Abtretung stehen, werden berücksichtigt. Eine weitere Berücksichtigung von Werbungskosten ist nicht zulässig. Soweit die Wertpapiere in einer anderen Währung als dem Euro valutieren werden die Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Erwerbs und der Rückgabe- bzw. Veräußerungspreis im Zeitpunkt der Rückgabe bzw. Veräußerung in Euro umgerechnet. Der positive Unterschiedsbetrag stellt den steuerpflichtigen Gewinn dar.

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Die Abgeltungsteuer wird grundsätzlich im Wege des Kapitalertragsteuereinbehalts durch die auszahlende Stelle erhoben (vgl. unten „Kapitalertragsteuer“). Durch den Kapitalertragsteuereinbehalt ist die Steuerschuld des Investors grundsätzlich abgegolten. Wenn jedoch weniger als 25% einbehalten werden, ist der Investor verpflichtet, die Gewinne aus der Veräußerung, Rückgabe, Einlösung oder Abtretung in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. In diesem Fall wird die nicht einbehaltene Steuer im Rahmen der Veranlagung erhoben. Der Investor kann auch dann zur Steuerveranlagung optieren, wenn der Gesamtbetrag der im laufenden Jahr einbehaltenen Steuern die Steuerschuld auf Einkünfte aus Kapitalvermögen übersteigt (z.B. bei Verlustvorträgen oder bei noch nicht berücksichtigter Anrechnung von ausländischen Quellensteuern). Soweit der für den Investor maßgebliche Steuersatz auf alle Einkünfte geringer als 25% ist, kann er ebenfalls zur Steuerveranlagung optieren und seine gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Veranlagung erklären. Unbeschränkt steuerpflichtigen Privatpersonen steht ein Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR zu (Verheiratete und Verpartnerte 1.602,00 EUR), der im Rahmen des Kapitalertragsteuereinbehalts berücksichtigt wird, wenn der Steuerpflichtige bei der auszahlenden Stelle einen Freistellungsauftrag gestellt hat. Verluste aus der Veräußerung, Rückgabe, Einlösung oder Abtretung der Wertpapiere finden im Privatvermögen eines in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen Berücksichtigung unabhängig von der Haltedauer der Wertpapiere. Verlust ist der negative Unterschiedsbetrag zwischen dem Erlös nach Abzug der im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehenden Kosten aus der Veräußerung, Einlösung, Rückzahlung oder Abtretung und den Anschaffungskosten. Die Verluste können jedoch nicht mit Gewinnen oder positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten, sondern nur mit Gewinnen und laufenden Erträgen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Nicht genutzte Verluste aus Kapitalvermögen können in spätere Perioden vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag ist indes nicht möglich. Im Verlustfall werden die Verluste in den sog. Verlustverrechnungstopf, den die inländische Zahlstelle für jeden Anleger führt, eingestellt. Die Verluste werden beim Kapitalertragsteuereinbehalt bzgl. weiterer Erträge und Gewinne berücksichtigt. Übersteigen etwaige Transaktionskosten den Erlös aus der Veräußerung, Rückgabe, Einlösung oder Abtretung, sind die daraus entstehenden Verluste nach derzeitiger Auffassung der Finanzverwaltung steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. Soweit die auszahlenden Stellen dieser Auffassung folgen, werden die so entstandenen Verluste derzeit auch nicht in den Verlustverrechnungstopf eingestellt. Werden die Wertpapiere im Betriebsvermögen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen (Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder Körperschaft) gehalten, unterliegen die Gewinne aus der Veräußerung, Rückgabe, Einlösung oder Abtretung dem individuellen Steuersatz bzw. dem Körperschaftsteuersatz (jeweils zzgl. Solidaritätszuschlage in Höhe von 5,5% darauf) und ggf. der Gewerbesteuer. Der Steuerpflichtige hat die Gewinne im Rahmen seiner Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung anzugeben. Bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf die individuelle Steuerschuld anrechenbar oder erstattungsfähig. Kapitalertragsteuer Wurden die im Privatvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person gehaltenen Wertpapiere in einem Depot bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder bei einer inländischen Niederlassung eines ausländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts oder einem inländischen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer inländischen Wertpapierhandelsbank verwahrt oder verwaltet (im Folgenden die „Auszahlende Stelle“), behält diese Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% auf den Gewinn zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag darauf sowie ggf. Kirchensteuer ein. Soweit die Emittentin die Auszahlende Stelle ist, übernimmt sie die Verantwortung für den Einbehalt der Kapitalertragssteuer zzgl. des Solidaritätszuschlags und der ggfs. anfallenden Kirchensteuer. Werden die Wertpapiere veräußert, zurückgegeben, eingelöst oder abgetreten, nachdem sie von einem durch eine andere Auszahlende Stelle verwalteten Depot auf das Depot der auszahlenden Stelle übertragen wurden, behält die Auszahlende Stelle 25% Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% darauf sowie ggf. Kirchensteuer auf 30% der Einnahmen aus der Veräußerung, Rückgabe, Einlösung oder Abtretung ein (sog. „Ersatzbemessungsgrundlage“), es sei denn die Höhe der Anschaffungskosten kann nachgewiesen werden. Der Nachweis ist nur bei

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Übertragungen aus EU-Mitgliedstaaten, den EWR-Staaten sowie Staaten zulässig, mit denen die Europäische Union Abkommen über die Zinsrichtlinie vergleichbare Regelungen getroffen hat. Ein Kapitalertragsteuereinbehalt auf Gewinne aus der Veräußerung, Rückgabe, Einlösung oder Abtretung der Wertpapiere wird durch die Auszahlende Stelle nicht vorgenommen, wenn die Wertpapiere im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtig en Körperschaft gehalten werden oder auf Antrag in einem sonstigen Betriebsvermögen (sog. „Freistellungserklärung“). In der Bundesrepublik Deutschland beschränkt steuer pflichtige Personen Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihren Wohnsitz, ständigen Aufenthalt, statuarischen Sitz noch Ort der Geschäftsleitung haben („Steuerausländer“). Gewinne aus der Veräußerung, Rückgabe, Einlösung oder Abtretung von Wertpapieren führen grundsätzlich nicht zu einer beschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland. Die auszahlende Stelle ist daher auch nicht zum Kapitalertragsteuereinbehalt verpflichtet, wenn die Wertpapiere von einem Steuerausländer gehalten werden. Andere Steuerarten Werden die Wertpapiere im Wege der Schenkung oder von Todes wegen im Rahmen einer Erbschaft auf Dritte übertragen, kann die Übertragung der Schenkung- oder Erbschaftsteuer unterliegen. Die Veräußerung, Einlösung, Rückgabe oder Abtretung von Wertpapieren unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Allerdings können Unternehmer im Rahmen ihres Unternehmens zur Umsatzsteuer optieren. Vermögensteuer wird in der Bundesrepublik derzeit nicht erhoben. Weiteren Steuern sollte die Veräußerung, Rückgabe, Einlösung oder Abtretung von Wertpapiere in der Bundesrepublik nicht unterliegen. Meldungen nach dem Finanzkonten-Informationsaustaus chgesetz Seit dem 1. Januar 2016 gelten die Vorschriften des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG). Das Gesetz dient der Anwendung des Gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie, sowie mit Drittstaaten aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland am 29. Oktober 2015 in Berlin unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten. Danach tauscht das Bundeszentralamt für Steuern mit den zuständigen Behörden der jeweils anderen Staaten die ihm von den Finanzinstituten übermittelten Personen-, Kontendaten sowie Daten über Erträge aus Kapitalvermögen aus. Das neue Meldesystem löst die Meldung über Zinserträge nach der mittlerweile aufgehobenen Richtlinie 2003/48/EG der Europäischen Union über die Besteuerung von Zinserträgen (sog. EU-Zinsrichtlinie) ab. Die auf dieser Richtlinie erlassene Zinsinformationsverordnung (ZIV) wird ebenso für Zinserträge, die ab dem 1. Januar 2016 zufließen, rückwirkend aufgehoben. Meldungen nach der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist die Verordnung zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten und hinsichtlich der als Gesetz über die Steuerehrlichkeit bezüglich Auslandskonten bekannten US-amerikanischen Informations- und Meldebestimmungen in Kraft getreten. Danach übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern die ihm

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von den Finanzinstituten zur Verfügung gestellten Konteninformationen sowie die Höhe der über diese Konten erzielten Erträge aus Kapitalvermögen von Personen, die in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind an die US-Steuerbehörde Internal Revenue Service (IRS). Die Meldungen nach FATCA ersetzen nur teilweise Meldungen, zu denen sich Banken nach dem Qualified Intermediary (QI) Vertrag mit dem IRS verpflichtet haben. Das FATCA-Regime tritt neben das QI-Regime und betrifft primär nur solche Personen, die in den USA unbeschränkt steuerpflichtig sind. Anleger, die Zweifel bezüglich ihrer Position haben, sollten sich daher durch ihre Berater beraten lassen. Im Einzelnen: Mit Sections 1471 bis 1474 des US-Bundessteuergesetzes (U.S. Internal Revenue Code) ("FATCA") werden ein neues Steuermeldesystem und eine potenzielle Quellensteuer in Höhe von 30 % auf bestimmte Zahlungen an (i) Nicht-US-Finanzinstitute (jeweils ein "ausländisches Finanzinstitut " (foreign financial institution) oder "FFI" (im Sinne der Definition im FATCA)), die nicht durch Abschluss einer Vereinbarung mit der US-Bundessteuerbehörde (U.S. Internal Revenue Service; "IRS") ein "Teilnehmendes FFI " (Participating FFI) werden, auf deren Basis sie der IRS bestimmte Angaben über ihre Kontoinhaber und Anleger übermitteln oder nicht anderweitig von der Anwendung des FATCA befreit sind oder als im Einklang mit dessen Vorschriften stehend gelten, und (ii) Anleger (sofern nicht anderweitig von der Anwendung des FATCA befreit), die nicht ausreichende Angaben übermitteln, um die Feststellung zu ermöglichen, ob sie US-Personen sind oder anderweitig als Inhaber eines "US-Kontos" (United States Account) der Emittentin (so genannter "Unkooperativer Kontoinhaber " (Recalcitrant Holder)) zu behandeln sind, eingeführt. Die Emittentin wird als FFI eingestuft. Das neue Quellensteuersystem findet Anwendung auf Zahlungen aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten und wird frühestens ab dem 1. Januar 2019 auch für "ausländische durchgeleitete Zahlungen " (foreign passthru payments) (ein bislang nicht definierter Begriff) gelten. Diese Quellensteuer gilt potenziell für Zahlungen in Bezug auf (i) Wertpapiere, die für US-Bundessteuerzwecke als Fremdkapital (debt) eingestuft werden (bzw. nicht anderweitig als Eigenkapital (equity) eingestuft werden und eine feste Laufzeit haben) und die nach dem Bestandsschutztermin (grandfathering date) begeben werden, also (A) in Bezug auf Wertpapiere, die ausschließlich ausländische durchgeleitete Zahlungen nach sich ziehen, dem Tag, der sechs Monate nach dem Tag folgt, an dem endgültige US-Steuerrichtlinien (U.S. Treasury Regulations) mit einer Definition des Begriffs "ausländische durchgeleitete Zahlungen" beim Federal Register, dem Mitteilungsblatt der US-Behörden für amtliche Bekanntmachungen, eingereicht werden, und (B) in Bezug auf Wertpapiere, die Dividendenäquivalente (dividend equivalent) gemäß Section 871(m) des US-Bundessteuergesetzes von 1986 nach sich ziehen, dem 1. Juli 2017, oder die jeweils nach dem Bestandsschutztermin in wesentlicher Hinsicht geändert werden, und (ii) Wertpapiere, die unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begebung als Eigenkapital eingestuft werden oder unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Begebung keine feste Laufzeit für US-Bundessteuerzwecke haben. Werden Wertpapiere am oder vor dem Bestandsschutztermin begeben und zusätzliche Wertpapiere derselben Serie nach diesem Termin begeben, so greift für die zusätzlichen Wertpapiere unter Umständen kein Bestandsschutz, was sich auf die bestehenden Wertpapiere nachteilig auswirken kann, unter anderem im Hinblick auf ihren Marktpreis. Die Vereinigten Staaten und eine Reihe anderer Staaten haben zwischenstaatliche Vereinbarungen (intergovernmental agreements; "IGA") abgeschlossen, die der Umsetzung des FATCA dienen. Gemäß FATCA und den von den Vereinigten Staaten herausgegebenen "Modell 1"- und "Modell 2"-IGA könnte ein FFI in einem IGA-Unterzeichnerstaat im Hinblick auf von ihm vereinnahmte Zahlungen als von Steuereinbehalten nach FATCA befreites "Meldendes FI " (Reporting FI) behandelt werden. Darüber hinaus wäre ein FFI in einem IGA-Staat im Allgemeinen nicht verpflichtet, Einbehalte auf von ihm geleistete Zahlungen nach dem FATCA oder gemäß einem IGA (oder einer Rechtsvorschrift zur Umsetzung eines IGA) (ein solcher Einbehalt wird als "FATCA-Einbehalt " bezeichnet) vorzunehmen. Beide IGA-Modelle sehen vor, dass ein Meldendes FI weiterhin verpflichtet ist, bestimmte Angaben in Bezug auf seine Kontoinhaber und Anleger an die Behörden seines Heimatlandes bzw. die IRS zu melden. Die Vereinigten Staaten und Deutschland haben eine größtenteils auf dem Modell 1-IGA basierende Vereinbarung abgeschlossenen (das "US-Deutschland-IGA ").

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Wenn die Emittentin nach Maßgabe des US-Deutschland-IGA als Meldendes FI behandelt wird, erwartet sie nicht, zur Vornahme eines FATCA-Einbehalts auf von ihr geleistete Zahlungen verpflichtet zu sein. Es besteht jedoch keine Gewähr dafür, dass die Emittentin als Meldendes FI behandelt wird oder dass die Vornahme eines FATCA-Einbehalts auf von ihr geleistete Zahlungen in Zukunft nicht erforderlich sein wird. Entsprechend sind die Emittentin und die Finanzinstitute, über die Zahlungen auf die Wertpapiere geleistet werden, unter Umständen zu FATCA-Einbehalten verpflichtet, wenn (i) ein FFI, über oder an das Zahlungen auf diese Wertpapiere geleistet werden, kein Teilnehmendes FFI oder Meldendes FI ist oder anderweitig nicht von der Anwendung des FATCA befreit ist oder als im Einklang mit dessen Vorschriften stehend gilt oder (ii) ein Anleger ein Unkooperativer Kontoinhaber ist. Solange die Wertpapiere in Globalurkunden verbrieft sind oder in buchmäßiger Form vorliegen und ihr Clearing über Clearstream Banking AG oder Clearstream Banking S.A. (zusammen die "Maßgeblichen Clearingsysteme ") erfolgt, ist nicht zu erwarten, dass FATCA sich auf die Höhe der auf oder in Bezug auf die Wertpapiere von der Emittentin oder einer Zahlstelle zu leistenden Zahlungen auswirkt, da jede Stelle innerhalb der Zahlungskette zwischen der Emittentin und den Teilnehmern des Maßgeblichen Clearingsystems ein großes Finanzinstitut ist, dessen Geschäftstätigkeit von der Einhaltung der Bestimmungen des FATCA abhängig ist, und da nicht davon auszugehen ist, dass ein im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung möglicherweise eingeführter alternativer Ansatz Auswirkungen auf die Wertpapiere haben würde. BEI FATCA HANDELT ES SICH UM EINE BESONDERS KOMPLEXE REGELUNG, DEREN GENAUE ANWENDUNG AUF DIE EMITTENTIN, DIE WERTPAPIERE UND DEREN INHABER ZU DIESEM ZEITPUNKT NOCH NICHT SICHER FESTSTEHT. JEDER INHABER SOLLTE FÜR EINE DETAILLIERTERE ERLÄUTERUNG HINSICHTLICH FATCA UND FÜR INFORMATIONEN DARÜBER, WIE SICH DIESE RECHTSVORSCHRIFTEN AUF IHN IM KONTEXT SEINER PERSÖNLICHEN UMSTÄNDE AUSWIRKEN KÖNNTEN, SEINEN STEUERBERATER ZU RATE ZIEHEN. Einbehalt nach dem US-amerikanischen Gesetz zur Bes chäftigungsförderung Mit dem US-amerikanischen Gesetz zur Beschäftigungsförderung (U.S. Hiring Incentives to Restore Employment Act) wurde Section 871(m) in das US-Einkommensteuergesetz von 1986 aufgenommen. Nach dieser Bestimmung sind "dividendenäquivalente" Zahlungen (dividend equivalent payments) als Dividenden aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten zu behandeln. Nach Section 871(m) würde auf solche Zahlungen grundsätzlich US-Quellensteuer in Höhe von 30 % einbehalten, wobei dieser Steuereinbehalt unter Umständen durch ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden oder auf andere US-Steuerverbindlichkeiten angerechnet oder zurückerstattet werden kann, wenn der wirtschaftlich Berechtigte eine Gutschrift oder Rückerstattung fristgerecht bei der IRS beantragt. Eine "dividendenäquivalente" Zahlung ist (i) eine ersatzweise Dividendenzahlung, die nach Maßgabe eines Wertpapierleihe- oder Repo-Geschäfts geleistet wird und (mittelbar oder unmittelbar) unter der Bedingung steht, dass eine Dividendenzahlung aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten erfolgt, oder unter Bezugnahme auf eine solche Dividendenzahlung bestimmt wird, (ii) eine Zahlung, die nach Maßgabe eines "bestimmten Vertrags über einen nominellen Kapitalbetrag" (specified notional principal contract) erfolgt und (mittelbar oder unmittelbar) unter der Bedingung steht, dass eine Dividendenzahlung aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten erfolgt, oder unter Bezugnahme auf eine solche Dividendenzahlung bestimmt wird, und (iii) eine sonstige Zahlung, die nach Auffassung der IRS den in (i) und (ii) beschriebenen Zahlungsarten im Wesentlichen gleichzusetzen ist. Nach vor Kurzem veröffentlichten, gemäß Section 871(m) erlassenen endgültigen US-Steuerrichtlinien (U.S. Treasury regulations) (die "Richtlinien nach Section 871(m)") wird – nach Wirksamwerden der Richtlinien – bei bestimmten Nicht-US-Inhabern der Wertpapiere ein Einbehalt in Bezug auf Beträge vorgeschrieben sein, die als Dividenden auf bestimmte US-Wertpapiere zurechenbar behandelt werden. Gemäß den Richtlinien nach Section 871(m) unterliegen nur Wertpapiere, deren erwartete Rendite hinreichend mit der des zugrundeliegenden US-Wertpapiers vergleichbar ist – wie am Tag der Begebung des Wertpapiers anhand von in den Richtlinien nach Section 871(m) angegebenen Tests festgestellt – dem Einbehaltssystem nach Section 871(m) (wodurch das betreffende Wertpapier ein "Bestimmtes Wertpapier " (Specified Security) wird). Die Richtlinien nach Section 871(m) sehen bestimmte Ausnahmen für diesen vorgeschriebenen Einbehalt vor, insbesondere für Instrumente, die an bestimmte, sehr marktbreite Indizes gekoppelt sind.

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Ein Einbehalt in Bezug auf Dividendenäquivalente wird grundsätzlich dann vorgeschrieben sein, wenn Barzahlungen auf ein Bestimmtes Wertpapier erfolgen oder am Tag der Fälligkeit, des Verfalls oder einer sonstigen Veräußerung durch den Nicht-US-Inhaber des Bestimmten Wertpapiers. Werden bei dem (bzw. den) zugrundeliegenden US-Wertpapier(en) Dividendenzahlungen während der Laufzeit des Bestimmten Wertpapiers erwartet, so wird ein Einbehalt grundsätzlich selbst dann noch vorgeschrieben sein, wenn das Bestimmte Wertpapier keine ausdrücklich an Dividenden gebundenen Zahlungen vorsieht oder wenn der Nicht-US-Inhaber des Bestimmten Wertpapiers am Tag der Fälligkeit, des Verfalls oder einer sonstigen Veräußerung durch diesen Inhaber einen Verlust erzielt. Sollte die Emittentin oder eine mit dem Einbehalt von Quellensteuern beauftragte Stelle zu der Auffassung gelangen, dass ein Steuereinbehalt vorzunehmen ist, so ist weder die Emittentin noch eine mit dem Einbehalt von Quellensteuern beauftragte Stelle verpflichtet, zusätzliche Zahlungen in Bezug auf entsprechend einbehaltene Beträge zu leisten. Die Richtlinien nach Section 871(m) gelten grundsätzlich für ab 2017 begebene Bestimmte Wertpapiere (Specified Securities). Unterliegen die Bedingungen eines Wertpapiers einer "wesentlichen Änderung", so dass das Wertpapier als eingezogen und erneut begeben behandelt wird, könnte das Wertpapier seinen Bestandsschutz verlieren und zu einem Bestimmten Wertpapier auf Grundlage der zum betreffenden Zeitpunkt bestehenden wirtschaftlichen Bedingungen werden. Im Falle, dass es sich bei den Wertpapieren um Bestimmte Wertpapiere handelt, sollte ein Nicht-US-Inhaber der Wertpapiere davon ausgehen, dass er einem Einbehalt in Bezug auf sämtliche den betreffenden Wertpapieren zugrundeliegenden dividendenberechtigten US-Wertpapiere unterliegt. Die Festlegung der Emittentin ist für Nicht-US-Inhaber der Wertpapiere verbindlich, nicht jedoch für die IRS. Die Richtlinien nach Section 871(m) erfordern komplexe Berechnungen hinsichtlich Wertpapieren, die an US-Wertpapiere gekoppelt sind, und ihre Anwendung auf eine bestimmte Emission von Wertpapieren kann unsicher sein. EU-Zinsrichtlinie Durch die EU-Zinsrichtlinie sind sog. Zahlstellen, insbesondere inländische Kreditinstitute in der Bundesrepublik Deutschland, verpflichtet, bestimmte Daten über Zinszahlungen durch eine inländische Zahlstelle zugunsten Zahlungsempfängern, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem assoziierten Staat haben, an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Als Zinszahlungen gelten auch ereignisabhängige Entgelte, wenn ein Mindestentgelt oder die Rückzahlung des Kapitals zugesagt wurde Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die übermittelten Daten und übermittelt sie zum Zwecke der Besteuerung einmal jährlich weiter an die zuständigen Behörden des Staates, in dem der Zahlungsempfänger ansässig ist. Da für die Wertpapiere keine Zinszahlungen vorgesehen sind und ferner eine Rückzahlungsverpflichtung nicht zugesagt ist, erfolgt grundsätzlich keine Übermittlung von Daten im vorbezeichneten Sinne.

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Besteuerung in Österreich 1. Wichtige Hinweise Die nachstehenden Ausführungen enthalten Informationen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Wertpapieren in Österreich. Sie stellen eine überblicksweise Zusammenfassung wichtiger Grundsätze für in Österreich steuerpflichtige natürliche Personen dar und erheben nicht den Anspruch, alle steuerlichen Aspekte umfassend wiederzugeben. Die Informationen können daher weder die jeweiligen individuellen Steuerumstände eines Anlegers berücksichtigen noch die in jedem Falle zu empfehlende Konsultierung eines Steuerberaters ersetzen. Im Folgenden werden die steuerlichen Folgen unter Berücksichtigung insbesondere des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BBG 2011 – BGBl I Nr. 111/2010, kundgemacht am 30.12.2010), des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014 – BGBl I Nr. 13/2014, kundgemacht am 28.02.2014) sowie des Steuerreformgesetzes 2015/2016 (StRefG 2015/2016 – BGBl I Nr. 118/2015, kundgemacht am 14.08.2015) dargestellt. Die Ausführungen basieren auf der zum Zeitpunkt der Erstellung des Basisprospektes geltenden österreichischen Rechtslage, höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die zugrunde gelegte Rechtslage, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, allenfalls auch rückwirkend und für den Anleger nachteilig, ändern. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass durch das BBG 2011 die Besteuerungsregelungen für Kapitalvermögen grundlegend geändert wurden und diese zuletzt am 14.08.2015 durch das StRefG 2015/2016 nochmals angepasst wurden. Aufgrund aktueller Änderungen besteht noch keine gesicherte Verwaltungspraxis, sodass hinsichtlich der Auslegung der Steuerbestimmungen naturgemäß noch erhebliche Unsicherheiten bestehen. Daher ist im besonderen Maße die Konsultierung eines Steuerberaters zu empfehlen. Das mit dem Erwerb, dem Halten, dem Veräußern oder Rücklösen sowie mit der steuerlichen Qualifizierung der Wertpapiere verbundene Risiko trägt allein der Käufer bzw. Erwerber der Wertpapiere. 2. Allgemeines zur Besteuerung unbeschränkt Steuerp flichtiger in Österreich Grundsätzlich unterliegen natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich und Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht. Beziehen sie Einkünfte aus Zertifikaten, so unterliegen diese Einkünfte in Österreich der Besteuerung nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). 3. Besteuerung von Zertifikaten bei natürlichen Per sonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 EStG sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG gehören. Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs 4 EStG liegen nur vor, wenn bei Termingeschäften (beispielsweise Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten (beispielsweise Indexzertifikaten) ein Differenzausgleich erfolgt, eine Stillhalterprämie geleistet wird, das Derivat selbst veräußert wird oder eine sonstige Abwicklung (Glattstellen) erfolgt. Bei Einkünften von Strukturierten Zertifikaten handelt es sich um Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs 4 EStG. Realisierte Wertsteigerungen bzw. Wertverluste aus Zertifikaten stellen bei deren Veräußerung oder sonstigen Einlösung Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs 4 EStG dar. Allfällige laufende Kuponzinsen führen zu Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs 2 Z 2 EStG

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Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen grundsätzlich einem besonderen Steuersatz von 27,5 % und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung anzuwenden ist. Der besondere Steuersatz wurde bei Einkünften aus Kapitalvermögen durch das StRefG 2015/2016 auf 27,5% angehoben (davon ausgenommen und weiterhin im Anwendungsbereich des besonderen Steuersatzes von 25% sind Geldeinlagen und nicht verbriefte sonstige Forderungen bei Kreditinstituten). Der besondere Steuersatz gilt auch für Derivate im Sinne des § 27 Abs 4 EStG, es sei denn, es handelt sich um nicht verbriefte Derivate gemäß § 27a Abs 2 Z 7 EStG. Bei den in diesem Steuerteil behandelten Zertifikaten handelt es sich um verbriefte Derivate. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Derivaten im Sinne des § 27 Abs 4 EStG sind gemäß § 93 EStG durch einen Kapitalertragsteuerabzug zu erfassen. Abzugsverpflichteter ist unter den Voraussetzungen des § 95 Abs 2 Z 2 EStG die inländische depotführende Stelle bzw. die inländische auszahlende Stelle. Die Kapitalertragsteuer besitzt im privaten Bereich Abgeltungscharakter hinsichtlich der Einkommensteuer. Ist der besondere Steuersatz anwendbar, sind Werbungskosten nicht abzugsfähig. Im betrieblichen Bereich von natürlichen Personen gilt die Steuerabgeltung nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen und Einkünfte aus Derivaten. Bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer ist auf die Steuerschuld anrechenbar. Realisierte Wertsteigerungen bzw. Wertverluste aus Zertifikaten stellen bei deren Veräußerung oder sonstiger Einlösung Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs 4 EStG dar. Soweit Verluste aus Kapitalvermögen nicht bereits durch die depotführende Stelle beim KESt-Abzug berücksichtigt werden, können diese im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden. Im außerbetrieblichen Bereich können Verluste aus der Veräußerung oder Einlösung von Kapitalvermögen und Derivaten im Veranlagungsweg (d. h. im Rahmen der Steuererklärung) innerhalb eines Jahres (kein Verlustvortrag) mit bestimmten positiven Einkünften aus Beteiligungswerten, Forderungswertpapieren und Derivaten ausgeglichen werden. Verluste aus Wirtschaftsgütern und Derivaten gemäß § 27 Abs 3 und 4 EStG können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten gemäß § 27a Abs 1 Z 1 EStG oder mit Zuwendungen gemäß § 27 Abs 5 Z 7 EStG (Zuwendungen von Stiftungen) ausgeglichen werden. Verluste können nicht in spätere Perioden vorgetragen werden. Im betrieblichen Bereich von natürlichen Personen besteht eine eingeschränkte Verlustverrechnungsmöglichkeit auch mit anderen Einkünften (gemäß § 6 Z 2 lit c EStG) sowie ein Verlustvortrag (gemäß § 18 Abs 6 EStG). Ein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang kann sich unter Umständen auch durch eine Depotübertragung ergeben. Bezieht der Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht dem KESt-Abzug unterliegen (z. B. Kapitalerträge auf einem ausländischen Depot), müssen die Kapitalerträge laut § 41 Abs 1 Z 9 EStG in die persönliche Steuererklärung aufgenommen werden. Ist die nach dem normalen, progressiven Steuertarif ermittelte Einkommensteuer geringer als die Steuer bei Anwendung des besonderen Steuersatzes im Sinne des § 27a EStG, so kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerung). In diesem Fall muss der Steuerpflichtige alle von ihm erwirtschafteten, grundsätzlich endbesteuerten Kapitalerträge in die Steuererklärung aufnehmen und damit vollumfänglich offenlegen. Die Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. 4. Besteuerung von Zertifikaten bei Körperschaften Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften unterliegen mit ihren Einkünften aus Zertifikaten der Körperschaftsteuer iHv 25%. Inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einer Kapitalertragsteuer i.H.v. 25%, die mit der Körperschaftsteuerschuld verrechnet werden kann.

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Allerdings wird unter den in § 94 Z 5 EStG genannten Voraussetzungen im Falle der Abgabe einer Befreiungserklärung keine Kapitalertragsteuer erhoben. Bei nicht unter § 7 Abs 3 KStG fallende beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften hat ein Kapitalertragsteuerabzug i.H.v. 25% Abgeltungswirkung und eine Veranlagung ist nicht notwendig. 5. Umqualifizierungsrisiko in Fondsanteile Unter Umständen können Zertifikate ausländischer Emittenten nach dem Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011) als Anteile an einem ausländischen Kapitalanlagefonds angesehen werden. Als solcher gelten gemäß § 188 InvFG 2011: 1. OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere), deren Herkunftsmitgliedsstaat

nicht Österreich ist; 2. AIF (Alternative Investmentfonds) im Sinne des AIFMG (Alternatives Investmentfonds Manager

Gesetz), deren Herkunftsmitgliedsstaat nicht Österreich ist, ausgenommen AIF in Immobilien im Sinne des AIFMG;

3. Jeder einem ausländischen Recht unterstehende Organismus, unabhängig von seiner Rechtsform, dessen Vermögen nach dem Gesetz, der Satzung oder tatsächlichen Übung nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, wenn er nicht unter Z 1 oder Z 2 fällt und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a. der Organismus unterliegt im Ausland tatsächlich direkt oder indirekt keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer;

b. die Gewinne des Organismus unterliegen im Ausland einer der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer, deren anzuwendender Steuersatz um mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs 1 KStG ist;

c. der Organismus ist im Ausland Gegenstand einer umfassenden persönlichen oder sachlichen Befreiung.

Kommt es zu einer Umqualifizierung der Strukturierten Zertifikate in ausländische Kapitalanlagefondsanteile gemäß § 188 InvFG 2011, gilt für natürliche Personen: Die steuerliche Behandlung als ausländischer Kapitalanlagefondsanteil bedeutet, dass für steuerliche Zwecke das Transparenzprinzip zur Anwendung gelangt. Es werden für ausländische Kapitalanlagefondsanteile im Sinne des § 188 InvFG 2011 die Bestimmungen des § 186 InvFG 2011 angewendet. Einkommensteuerpflichtig sind danach sowohl tatsächliche Ausschüttungen als auch ausschüttungsgleiche Erträge. Die Bemessung und die Höhe der Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttung und die ausschüttungsgleichen Erträge sind der Meldestelle durch einen steuerlichen Vertreter zum Zwecke der Veröffentlichung bekannt zu geben. Erfolgt keine Meldung wird der ausländische Kapitalanlagefondsanteil nicht als Meldefonds qualifiziert. Die Ausschüttung ist dann zur Gänze steuerpflichtig. Erfolgt keine Meldung der ausschüttungsgleichen Erträge, sind diese i.H.v. 90 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises zu schätzen. Die auf diese Weise ermittelten ausschüttungsgleichen Erträge gelten jeweils zum 31. Dezember eines Jahres als zugeflossen. Der Anteilinhaber kann die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge oder die Steuerfreiheit der tatsächlichen Ausschüttung unter Beilage der dafür notwendigen Unterlagen nachweisen. Ab 1. April 2012 meldet der steuerliche Vertreter eines Fonds, die in § 186 InvFG 2011 vorgeschriebenen Daten zur Besteuerung an die Meldestelle der Oesterreichischen Kontrollbank. Nähere Ausführungen zum neuen Meldewesen werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen geregelt, die entsprechende Verordnung (Fonds-Melde-VO) wurde am 24. Juni 2015 veröffentlicht (BGBl. II Nr. 167/2015) und tritt mit 4. April 2016 in Kraft. 6. Nicht in Österreich ansässige natürliche Persone n Natürliche Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (beschränkt Steuerpflichtige), unterliegen mit Einkünften aus den Zertifikaten in Österreich

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grundsätzlich nicht der beschränkten Steuerpflicht, sofern diese Einkünfte nicht einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind (hinsichtlich der EU-Quellensteuer siehe jedoch gleich unten). Unterliegen Kapitalerträge ausländischer Anleger nicht der beschränkten Steuerpflicht, so kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Vornahme eines Steuerabzuges abgesehen werden. Der Steuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Anleger dem Kreditinstitut (auszahlende Stelle) seine Ausländereigenschaft nachweist bzw. glaubhaft macht. 7. EU-Zinsrichtlinie und ihre Umsetzung in Österrei ch Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (EU-Zinsrichtlinie), die seit 1. Juli 2005 zur Anwendung kommt, sieht einen Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten über Zinszahlungen und gleichgestellte Zahlungen durch Zahlstellen eines Mitgliedstaates an in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässige natürliche Personen vor. Österreich hat die EU-Zinsrichtlinie mit dem EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG) umgesetzt, das anstelle eines Informationsaustausches die Einbehaltung einer derzeit 35 %igen (seit 1.7.2011) EU-Quellensteuer vorsieht. Dieser unterliegen Zinsen im Sinne des EU-QuStG, die eine inländische Zahlstelle an eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem im Anhang der Durchführungsrichtlinien zum EU-QuStG angeführten Gebiet ansässige natürliche Person zahlt. Hat der wirtschaftliche Eigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, ist er unbeschränkt steuerpflichtig und fällt nicht in den Geltungsbereich des EU-QuStG. EU-Quellensteuer ist nicht abzuziehen, wenn der Anleger (wirtschaftlicher Eigentümer) der Zahlstelle eine vom Wohnsitzfinanzamt des Mitgliedsstaates seines steuerlichen Wohnsitzes auf seinen Namen ausgestellte Bescheinigung vorlegt. Diese Bescheinigung muss Name, Anschrift und Steuer- oder sonstige Identifizierungsnummer, oder bei Fehlen einer solchen, Geburtsdatum und -ort des Anlegers, Name und Anschrift der Zahlstelle, sowie die Kontonummer des Anlegers oder das Kennzeichen des Wertpapiers enthalten. Der Begriff der Zinszahlung nach dem EU-QuStG kann sich vom Begriff des Kapitalertrags für Zwecke der österreichischen Kapitalertragsteuer unterscheiden. Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung für die Einbehaltung von Quellensteuern. Bei Strukturierten Zertifikaten deren Tilgung von einem Basiswert wie Indizes, Aktien, Währungen, Rohstoffen und Fondanteilen abhängt, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Erträge der EU-Quellensteuer unterliegen, gemäß einer Information des Finanzministeriums vom 1. August 2005 einerseits auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Kapitalgarantie, andererseits auf die Art des Basiswertes abzustellen, wobei zugesicherte Zinsen jedenfalls eine Kapitalgarantie darstellen. Bei Strukturierten Zertifikaten mit Kapitalgarantie, bei denen die Rückzahlung eines Mindestbetrages des Kapitals bzw. der Zinsen zugesichert werden, ist zu beachten, dass die im Voraus garantierten Zinsen oder sonstigen Vergütungen für die Kapitalüberlassung als Zinsen im Sinne des EU-QuStG gelten. Bei den nicht garantierten Erträgen hängt die Einstufung als Zinsen von der zugrundeliegenden Bezugsgröße ab. Sind die Bezugsgrößen Anleihen, Zinssätze oder Inflationsraten, handelt es sich um Zinsen im Sinne des EU-QuStG. Bei Aktien, Aktienindices, Metallen und Wechselkursen handelt es sich nicht um Zinsen im Sinne des EU-QuStG. Bei Kapitalanlagefonds als Bezugsgröße hängt es davon ab, ob der Fonds Zinserträge erzielt oder nicht. Nur insoweit die Erträge des Fonds aus Zinszahlungen resultieren, stellen die Erträge des Zertfikates Zinsen i.S.d. EU-QuStG dar. Bei Zertifikaten, deren Erträge nicht als Zinsen i.S.d. EU-QuStG gelten, sind demnach Erträge aus solchen Zertifikaten auch nicht EU-quellensteuerpflichtig. Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich tatsächlich bezahlter Kupons. Diese sind unabhängig davon, welche Art des Underlying vorliegt und ob es sich um ein Zertifikat mit oder ohne Kapitalgarantie handelt, EU-quellensteuerpflichtig. Am 24. März 2014 hat der Europäische Rat eine überarbeitete Zinsbesteuerungsrichtlinie (Veröffentlichung der Richtlinie 2014/48/EU vom 15.04.2014) beschlossen. Die geänderte Zinsbesteuerungsrichtlinie ist von den Mitgliedsstaaten bis zum 1. Jänner 2016 in nationales Recht umzusetzen. Im Zuge dieser Änderung werden insbesondere Trusts, Stiftungen und Versicherungen in

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den Anwendungsbereich integriert. Am 21. Juli 2014 hat die OECD ein Regelwerk mit globalen Standards zum automatischen Austausch von Steuerinformationen veröffentlicht. Dieses wurde im Dezember 2014 in EU-Recht (Richtlinie 2014/107/EU) übernommen. Österreich soll bis zum Inkrafttreten im Jahr 2017 das bestehende Quellensteuersystem anwenden.

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VERKAUFSBESCHRÄNKUNGEN Verkaufsbeschränkungen innerhalb des Europäischen W irtschaftsraums

Die Wertpapiere dürfen in jedem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ("EWR"), der Richtlinie 2003/71/EG (die "Prospektrichtlinie ") umgesetzt hat (jeweils ein "Relevanter Mitgliedstaat "), ab dem Datum des Inkrafttretens (einschließlich) der jeweiligen Umsetzung in dem Relevanten Mitgliedstaat öffentlich angeboten werden, soweit dies nach geltendem Recht und den sonstigen Vorschriften zulässig ist und soweit (a) das Öffentliche Angebot innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach der Billigung des

Prospekts durch die BaFin gemäß dem Wertpapierprospektgesetz ("WpPG") beginnt oder stattfindet und, falls die Wertpapiere in einem Relevanten Mitgliedstaat außerhalb Deutschlands angeboten werden, die Billigung der zuständigen Behörde in dem Relevanten Mitgliedstaat gemäß § 18 WpPG mitgeteilt wurde sowie die im Kapitel "Allgemeine Informationen" dieses Basisprospekts unter der Überschrift "Zustimmung zur Verwendung dieses Basisprospekts und der Endgültigen Bedingungen" beschriebenen Anforderungen erfüllt werden; oder

(b) eine der Ausnahmen gemäß § 3 Abs. 2 WpPG Anwendung findet oder, im Falle eines Angebots

außerhalb Deutschlands, nach Maßgabe des umsetzenden Gesetzes des Relevanten Mitgliedstaats, in dem das Öffentliche Angebot stattfinden soll, eine Befreiung von der Prospekterstellungspflicht vorliegt.

"Öffentliches Angebot " bezeichnet (i) eine Mitteilung an Personen in jeglicher Form und über jegliches Medium, die ausreichende Angaben zu den Bedingungen des Angebots und den angebotenen Wertpapieren enthält, um es einem Anleger zu ermöglichen, eine Entscheidung über den Erwerb oder die Zeichnung der betreffenden Wertpapiere zu treffen, sowie (ii) jegliche weiteren Angaben, die in dem umsetzenden Gesetz des Relevanten Mitgliedstaats, in dem das Öffentliche Angebot stattfinden soll, näher definiert sind. In einem EWR-Mitgliedstaat, der die Prospektrichtlinie nicht umgesetzt hat, dürfen die Wertpapiere nur innerhalb oder ausgehend von der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats öffentlich angeboten werden, soweit dies nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften geschieht. Die Emittentin hat keine Schritte unternommen und wird keine Schritte unternehmen, die darauf abzielen, eine Gesetzeskonformität des Öffentlichen Angebots der Wertpapiere oder ihres Besitzes oder der Vermarktung von Angebotsunterlagen in Bezug auf die Wertpapiere in der betreffenden Rechtsordnung zu erreichen, soweit hierfür besondere Maßnahmen erforderlich sind. Verkaufsbeschränkungen außerhalb des Europäischen W irtschaftsraums

In einem Land außerhalb des EWR dürfen die Wertpapiere in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Rechtsordnung des betreffenden Landes öffentlich angeboten werden, soweit dies nach Maßgabe der jeweils anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften geschieht und soweit die Emittentin in diesem Zusammenhang keine Verpflichtungen eingeht. Die Emittentin hat keine Schritte unternommen und wird keine Schritte unternehmen, die darauf abzielen, eine Gesetzeskonformität des Öffentlichen Angebots der Wertpapiere oder ihres Besitzes oder der Vermarktung von Angebotsunterlagen in Bezug auf die Wertpapiere in der betreffenden Rechtsordnung zu erreichen, soweit hierfür besondere Maßnahmen erforderlich sind. Verkaufsbeschränkungen in den USA Die Wertpapiere sind und werden nicht gemäß dem United States Securities Act of 1933 in seiner jeweils geltenden Fassung (das "US-Wertpapiergesetz ") registriert und dürfen nicht in den Vereinigten Staaten sowie (außer im Rahmen bestimmter Transaktionen, die von den Registrierungsbestimmungen des US-Wertpapiergesetzes befreit sind oder diesen nicht unterliegen) an oder für Rechnung oder zugunsten von US-Personen verkauft oder angeboten werden. Den in diesem Absatz verwendeten Begriffen kommt die ihnen in Regulation S unter dem US-Wertpapiergesetz zugewiesene Bedeutung zu.

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Wertpapiere in Inhaberform unterliegen den US-Steuerbestimmungen und dürfen (außer im Rahmen bestimmter Transaktionen, die gemäß den US-Steuerbestimmungen zulässig sind) nicht in den Vereinigten Staaten oder ihren Besitzungen oder an US-Personen angeboten, verkauft oder geliefert werden. Den in diesem Absatz verwendeten Begriffen kommt die ihnen im U.S. Internal Revenue Code of 1986 in seiner jeweils geltenden Fassung sowie den darunter erlassenen Verordnungen zugewiesene Bedeutung zu. Bis zum Ablauf von 40 Tagen nach dem Beginn des Angebots der Wertpapiere kann das Angebot oder der Verkauf der Wertpapiere innerhalb der Vereinigten Staaten durch einen Händler (unabhängig davon, ob dieser an dem Angebot teilnimmt oder nicht) gegen die Registrierungsbestimmungen des US-Wertpapiergesetzes verstoßen, falls das Angebot oder der Verkauf nicht im Rahmen einer bestehenden Registrierungsbefreiung unter dem US-Wertpapiergesetz erfolgt.

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Die in den folgenden Emissionsbedingungen (i) durch Umrahmungen oder eckige Klammern gekennzeichnete Optionen und (ii) durch Platzhalter gekennzeichneten Auslassungen werden in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen festgelegt b zw. ergänzt.

EMISSIONSBEDINGUNGEN

für

Exchange Traded Products

§ 1

FORM 1. [Die Exchange Traded Products (die "ETPs" oder die "Wertpapiere ") der Commerzbank

Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (die "Emittentin ") werden durch eine Inhaber-Sammelschuldverschreibung (die "Globalurkunde ") verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn (das "Clearing System ") hinterlegt ist.] [Die Exchange Traded Products (die "ETPs" oder die "Wertpapiere ") der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main (die "Emittentin ") werden durch eine Inhaber-Sammelschuldverschreibung (die "Globalurkunde ") verbrieft, die bei der Deutsche Bank AG, Große Gallusstraße 10 - 14, 60272 Frankfurt am Main, als Common Depository für Clearstream Banking, société anonyme, Luxembourg und Euroclear Bank S.A./N.V. als Betreiberin der Euroclear-Systems (das "Clearing System ") hinterlegt ist.]

[USD, länger als 1 Jahr Laufzeit:][Die Wertpapiere werden zunächst jeweils durch eine

temporäre Inhaber-Sammelschuldverschreibung (die "Temporäre Globalurkunde ") verbrieft, die nicht früher als 40 Tage und nicht später als 180 Tage nach ihrem Ausgabetag gegen eine permanente Inhaber-Sammelschuldverschreibung (die "Permanente Globalurkunde ") ausgetauscht wird.

Die Temporäre Globalurkunde und die Permanente Globalurkunde werden bei der [Deutsche

Bank AG, Frankfurt am Main, als Common Depository für Clearstream Banking, société anonyme, Luxembourg und Euroclear Bank S.A./N.V. als Betreiberin der Euroclear-Systems] [Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn] (das "Clearing System ") hinterlegt. Der Austausch erfolgt nur gegen Nachweis darüber, dass der bzw. die wirtschaftlichen Eigentümer der durch die Temporäre Globalurkunde verbrieften Wertpapiere vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen keine US-Personen sind.]

2. Es werden keine effektiven Wertpapiere ausgegeben. Der Anspruch der Inhaber von

Wertpapieren (die "Inhaber von Wertpapieren " oder "ETP-Inhaber ") auf Lieferung effektiver Wertpapiere ist ausgeschlossen. Den Inhabern von Wertpapieren stehen Miteigentumsanteile an der [Temporären bzw. Permanenten] Globalurkunde zu, die gemäß den Regeln und Bestimmungen des Clearing Systems übertragen werden können. Im Effektengiroverkehr sind die Wertpapiere in Einheiten von einem Wertpapier oder einem ganzzahligen Vielfachen davon übertragbar.

3. Die [Temporäre bzw. Permanente] Globalurkunde ist nur wirksam, wenn sie die eigenhändigen

Unterschriften von zwei Vertretungsberechtigten der Emittentin trägt. 4. Die Emittentin behält sich vor, ohne Zustimmung der Inhaber von Wertpapieren weitere

Wertpapiere mit im wesentlichen gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit den Wertpapieren zu einer einheitlichen Serie von Wertpapieren konsolidiert werden und ihr Gesamtvolumen erhöhen. Der Begriff "ETPs" bzw. "Wertpapiere" umfasst im Falle einer solchen Konsolidierung auch solche zusätzlich begebenen Wertpapiere.

§ 2 DEFINITIONEN

Für die Zwecke dieser Emissionsbedingungen gelten, vorbehaltlich etwaiger Anpassungen nach diesen Emissionsbedingungen, die folgenden Begriffsbestimmungen:

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"Ausgabetag " ist der [Datum Ausgabetag]. "Aussetzung der Indexberechnung " hat dieselbe Bedeutung wie in der Indexbeschreibung definiert. "Außergewöhnliches Ereignis " ist:

a) eine Einstellung der Indexberechnung; b) eine Außerordentliche Indexanpassung; c) ein anderes als die in den vorstehenden Ziffern bezeichneten Ereignisse, das in seinen

Auswirkungen mit den genannten Ereignissen wirtschaftlich vergleichbar ist. "Außerordentliche Indexanpassung" ist jede außerordentliche Indexanpassung wie in der

Indexbeschreibung in „6. Außerordentliche Indexanpassungen“ Absätze b) und c) definiert. "Basiswert " oder "Index " ist der [[1x][2x][3x]…[100x]] [[ -1x][ -2x][ -3x]...[-100x]] [ Futures-Kontrakt]

Daily [Long][Short] [[ EUR][USD][JPY][GBP][HKD] [PLN][CHF][CAD] [SEK][NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK]-Hedged] [1][2][3]… [●] Index. Das dem Index zugrunde liegende Indexkonzept ergibt sich aus der diesen Emissionsbedingungen als Anlage beigefügten Indexbeschreibung (die "Indexbeschreibung "). Die Indexbeschreibung bildet einen integralen Bestandteil dieser Emissionsbedingungen.

"Bewertungstag" ist der [jeweilige Einlösungstermin][dem jeweiligen Einlösungstermin nächstfolgende

Zahlungsgeschäftstag].

a) Wenn es am Bewertungstag keinen Referenzpreis gibt oder eine Marktstörung vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Indexberechnungstag verschoben.

Wird aufgrund der vorstehenden Bestimmung der Bewertungstag um drei Zahlungsgeschäftstage verschoben und ist auch dieser Tag kein Indexberechnungstag, dann gilt dieser Tag als Bewertungstag, und die Emittentin wird den Referenzpreis nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der an diesem Tag herrschenden Marktgegebenheiten festlegen und gemäß § 16 bekannt machen.

b) Wenn am Bewertungstag eine Einstellung der Indexberechnung vorliegt, dann

bestimmt die Emittentin den Referenzpreis nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der vorherrschenden Marktumfelds an diesem Tag. Der so bestimmte Referenzpreis wird gemäß § 16 bekannt gemacht.

"Bezugsverhältnis " wird als Dezimalzahl ausgedrückt und entspricht [1,0][●]. "Einstellung der Indexberechnung " hat dieselbe Bedeutung wie in der Indexbeschreibung definiert. "Fälligkeitstag " ist spätestens der fünfte Zahlungsgeschäftstag nach dem Bewertungstag. "Indexberechnungsstelle " bzw. "Indexsponsor " hat dieselbe Bedeutung wie in der

Indexbeschreibung definiert. "Indexberechnungstag " hat dieselbe Bedeutung wie in der Indexbeschreibung definiert. "Marktstörung " bedeutet die Aussetzung der Indexberechnung. Das Vorliegen einer Marktstörung an

einem Bewertungstag wird gemäß § 16 bekannt gemacht. "Referenzpreis " ist der an einem Indexberechnungstag von der Indexberechnungsstelle festgestellte

und veröffentlichte Schlusskurs des Index (offizieller Indexschlusskurs). "Zahlungsgeschäftstag " ist ein Tag, [an dem das Trans-European Automated Real-Time Gross

Settlement Express Transfer System (TARGET-System) sowie das Clearing System Zahlungen

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in [Emissionswährung] abwickeln.] [an dem die Geschäftsbanken und Devisenmärkte in New York sowie das Clearing System Zahlungen in USD abwickeln.] [andere Bestimmung]

§ 3 AUSSCHÜTTUNG

Die Wertpapiere sehen keine Ausschüttungen vor.

§ 4 EINLÖSUNG

1. Jeder Inhaber von Wertpapieren hat das Recht, von der Emittentin nach Maßgabe der in den

nachstehenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen mit Wirkung zu einem Einlösungstermin die Zahlung des Auszahlungsbetrages am Fälligkeitstag zu verlangen.

2. Der "Auszahlungsbetrag " entspricht dem (ggf. auf den nächsten 1/100 [Eurocent] [Untereinheit

der Emissionswährung] ([EUR][Emissionswährung] 0,0001) kaufmännisch auf- oder abgerundeten), in [Währung] ausgedrückten[, mit dem Maßgeblichen Umrechnungskurs in [Emissionswährung] umgerechneten] und mit dem Bezugsverhältnis multiplizierten Referenzpreis des Index am Bewertungstag[, mindestens jedoch 1/100 [Untereinheit der Emissionswährung]] .

Für die Berechnungen gemäß diesen Emissionsbedingungen entspricht jeweils ein Indexpunkt [Währung] 1,00.

3. Um die Zahlung des Auszahlungsbetrages verlangen zu können, muss der Inhaber von

Wertpapieren

a) bei der Zahlstelle eine Erklärung auf einem dort erhältlichen Formular bzw. eine Erklärung in Textform einreichen, die die folgenden Angaben enthält: Name und Anschrift des Inhabers der Wertpapiere, Name, ISIN Code und Anzahl der einzulösenden Wertpapiere sowie Kontoverbindung, an die der Auszahlungsbetrag gemäß § 6 überwiesen werden soll. (die "Einlösungserklärung "); und

b) die Wertpapiere durch Übertragung der Wertpapiere auf das Konto der Zahlstelle bei dem

Clearing System liefern. Der Zahlungsgeschäftstag, an dem um oder vor 10.00 Uhr vormittags (Ortszeit Frankfurt am

Main) a) die Einlösungserklärung bei der Zahlstelle eingegangen ist und b) die Wertpapiere auf das Konto der Zahlstelle bei dem Clearing System geliefert wurden, ist der "Einlösungstermin " im Sinne dieser Emissionsbedingungen.

Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Weicht die in der Einlösungserklärung genannte Zahl von Wertpapieren, für die die Einlösung beantragt wird, von der Zahl der an die Zahlstelle übertragenen Wertpapiere ab, so gilt die Einlösungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechende Anzahl von Wertpapieren als eingereicht. Etwaige überschüssige Wertpapiere werden auf Kosten und Gefahr des Inhabers von Wertpapieren an die depotführende Bank zurück übertragen.

4. Nach wirksamer Einreichung von Wertpapieren zur Einlösung wird die Emittentin veranlassen, dass der Auszahlungsbetrag der Zahlstelle zur Verfügung gestellt wird, damit diese den Auszahlungsbetrag am Fälligkeitstag auf ein Konto der depotführenden Bank des Inhabers von Wertpapieren zur Weiterleitung an den Inhaber von Wertpapieren überweist. Mit der Überweisung des Auszahlungsbetrags auf ein Konto der depotführenden Bank des Inhabers von Wertpapieren zur Weiterleitung an den Inhaber von Wertpapieren erlöschen alle Rechte aus den eingelösten Wertpapieren.

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Dieser Absatz ist nur anwendbar, wenn nach den Bestimmungen des Absatzes 2. Umrechnungen erforderlich sind 5. Alle Umrechnungen nach diesem § 4 erfolgen zum Maßgeblichen Umrechnungskurs.

"Maßgeblicher Umrechnungskurs " ist ein am International Interbank Spot Market tatsächlich gehandelter Kurs für [[Emissionswährung] 1,00 in [Währung] (der "[Emissionswährung]/[Währung]-Kurs ")]][[ Währung] 1,00 in [Emissionswährung] (der "[Währung]/[Emissionswährung]-Kurs ")]] am Bewertungstag zu dem Zeitpunkt, an dem der Referenzpreis des Basiswerts festgestellt und veröffentlicht wird.

§ 5 ORDENTLICHES KÜNDIGUNGSRECHT DER EMITTENTIN; RÜCKKA UF

1. Die Emittentin ist berechtigt, die Wertpapiere mit Wirkung zu einem Zahlungsgeschäftstag,

erstmals zum Ausgabetag, (jeweils ein "Ordentlicher Kündigungstermin "), die Wertpapiere insgesamt, jedoch nicht teilweise zu kündigen (die "Ordentliche Kündigung ").

2. Die Ordentliche Kündigung ist mindestens einen Tag vor dem Ordentlichen Kündigungstermin

gemäß § 16 bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist unwiderruflich und muss den Ordentlichen Kündigungstermin nennen.

3. Im Falle der Ordentlichen Kündigung erfolgt die Einlösung eines jeden Wertpapiers gemäß § 4

Absatz 2., wobei der Ordentliche Kündigungstermin in jeder Hinsicht an die Stelle des Einlösungstermins tritt.

4. Sämtliche im Fall der Ordentlichen Kündigung gemäß diesen Emissionsbedingungen zahlbaren

Beträge sind der Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge dem Clearing System zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen depotführenden Banken zur Weiterleitung an die Inhaber von Wertpapieren überweist.

5. Das Recht der Inhaber von Wertpapieren, die Einlösung der Wertpapiere zu den jeweiligen dem

Ordentlichen Kündigungstermin vorhergehenden Einlösungsterminen zu verlangen, wird durch eine solche Ordentliche Kündigung der Emittentin nach diesem § 5 nicht berührt.

6. Die Emittentin kann jederzeit Wertpapiere am Markt oder anderweitig erwerben. Wertpapiere,

die von oder im Namen der Emittentin erworben wurden, können von der Emittentin gehalten, neu ausgegeben oder weiter verkauft werden.

§ 6 ZAHLUNGEN

1. Sämtliche gemäß den Emissionsbedingungen zahlbaren Beträge sind der Zahlstelle mit der

Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge an den in diesen Emissionsbedingungen genannten Terminen dem Clearing System zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen depotführenden Banken zur Weiterleitung an die Inhaber der Wertpapiere überweist.

2. Falls eine Zahlung an einem Tag zu leisten ist, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, so erfolgt die

Zahlung am nächstfolgenden Zahlungsgeschäftstag. In diesem Fall steht den betreffenden Inhabern von Wertpapieren weder eine Zahlung noch ein Anspruch auf Verzinsung oder eine andere Entschädigung wegen dieser zeitlichen Verschiebung zu.

3. Alle Zahlungen unterliegen jeweils den anwendbaren Steuer- und sonstigen Gesetzen,

Verordnungen und Richtlinien und erfolgen vorbehaltlich sämtlicher Einbehalte oder Abzüge nach Maßgabe einer Vereinbarung i. S. d. Section 1471(b) des US-Bundessteuergesetzes (Internal Revenue Code) von 1986 (der "Code") oder anderweitig nach Sections 1471 bis 1474 des Code, gemäß im Rahmen dieser Bestimmungen erlassenen Vorschriften oder geschlossenen Vereinbarungen oder gemäß deren offizieller Auslegung oder einem Gesetz zur Umsetzung einer diesbezüglich zwischenstaatlich vereinbarten Vorgehensweise..

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§ 7 ANPASSUNGEN

Bei Eintritt eines Außergewöhnlichen Ereignisses nimmt die Emittentin die Anpassungen der Emissionsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vor, die erforderlich sind, um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Wertpapiere zu berücksichtigen und um das wirtschaftliche Profil der Wertpapiere vor Eintritt des Außergewöhnlichen Ereignisses soweit wie möglich zu erhalten (jeweils eine "Anpassung "). Die Emittentin entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob ein Außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist.

a) Eine Anpassung führt unter Umständen zu:

i) einer Ersetzung des Index durch einen anderen Index (eine "Ersetzung "), und/oder ii) erforderlichen Folgeanpassungen der Emissionsbedingungen, um einer Ersetzung

Rechnung zu tragen.

b) In den Emissionsbedingungen enthaltene Bezugnahmen auf den Index und/oder den Indexsponsor beziehen sich, soweit der Kontext dies zulässt, anschließend auf den neuen Index und/oder den Indexsponsor des neuen Index. Alle dazugehörigen Definitionen gelten als entsprechend geändert.

c) Anpassungen werden zu dem von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)

festgelegten Tag (der "Stichtag ") wirksam. d) Anpassungen sowie deren Stichtag werden durch die Emittentin nach § 16 bekannt

gegeben. e) Anpassungen nach diesem § 7 schließen eine spätere Kündigung nach § 8 aufgrund

desselben Ereignisses nicht aus.

§ 8 AUßERORDENTLICHE KÜNDIGUNGSRECHTE DER EMITTENTIN

Bei Eintritt eines Außergewöhnlichen Ereignisses (i) kann die Emittentin nach ihrer Wahl die Wertpapiere gemäß § 5 ordentlich kündigen anstatt eine Anpassung vorzunehmen, und (ii) kündigt die Emittentin die Wertpapiere gemäß § 5 ordentlich, wenn eine Anpassung nicht ausreichen würde, um das wirtschaftliche Profil der Wertpapiere vor Eintritt des Außergewöhnlichen Ereignisses zu erhalten; die Emittentin entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist.

§ 9 STEUERN

Alle gegenwärtigen und zukünftigen Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben im Zusammenhang mit den Wertpapieren sind von den Inhabern der Wertpapiere zu tragen und zu zahlen. Die Emittentin ist berechtigt, von im Zusammenhang mit den Wertpapieren seitens des Inhabers der Wertpapiere fälligen Zahlungen etwaige Steuern, Gebühren und/oder Abgaben nach Maßgabe des vorstehenden Satzes in Abzug zu bringen.

§ 10 SICHERHEITEN, VERWERTUNGSFALL,

VORZEITIGES EINLÖSUNGSRECHT IM FALLE DER UNTERSICHE RUNG

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1. Die aufgrund dieser Emissionsbedingungen bestehenden Zahlungsansprüche der ETP-Inhaber gegen die Emittentin sind nach Maßgabe des zwischen der Emittentin und Clearstream Banking AG als Sicherheitentreuhänderin (die "Sicherheitentreuhänderin ") abgeschlossenen Sicherheitentreuhandvertrages (der "Sicherheitentreuhandvertrag ") besichert. Der Sicherheitentreuhandvertrag ist diesen Emissionsbedingungen als Anlage 1 in Kopie beigefügt und ist integraler Bestandteil dieser Emissionsbedingungen. Im Sicherheitentreuhandvertrag verpflichtet sich die Emittentin, zur Besicherung der dort definierten besicherten Verbindlichkeiten, Wertpapiere (die „Sicherheiten-Wertpapiere “) an die Sicherheitentreuhänderin zur Sicherheit zu übereignen. Die aufgrund des Sicherheitentreuhandvertrages zur Sicherheit übereigneten Sicherheiten-Wertpapiere werden von der Sicherheitentreuhänderin entsprechend den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages gehalten bzw. im Verwertungsfall (wie in Ziffer 6.2 des Sicherheitentreuhandvertrages definiert) verwertet.

2. Vorbehaltlich § 11, hat die Emittentin, solange die ETPs ausstehen, sicherzustellen, dass eine

Sicherheitentreuhänderin bestellt ist. Die Emittentin wird ferner darauf hinwirken, dass eine neue Sicherheitentreuhänderin nach Möglichkeit in die Rechte und Pflichten aus diesem Sicherheitentreuhandvertrag eintritt. Anderenfalls wird die Emittentin darauf hinwirken, dass sie mit einer neuen Sicherheitentreuhänderin einen Sicherheitentreuhandvertrag abschließt, der den ETP-Inhabern Rechte einräumt, die denjenigen Rechten (rechtlich und wirtschaftlich) vergleichbar sind, die den ETP-Inhabern unter dem Sicherheitentreuhandvertrag gewährt werden.

3. Mit Bekanntmachung des Eintritts eines Verwertungsfalles durch die Sicherheitentreuhänderin

gemäß Ziffer 6.3 des Sicherheitentreuhandvertrages werden alle gegenwärtigen und zukünftigen unter diesen Emissionsbedingungen geschuldeten Zahlungsansprüche des ETP-Inhabers durch den Anspruch auf Zahlung des auf ihn entfallenen Anteils des Verwertungsbetrages (wie in Ziffer 1 des Sicherheitentreuhandvertrages definiert) (der "Anteilige Verwertungsbetrag ") ersetzt. Der Verwertungsbetrag für die ETPs wird von der Sicherheitentreuhänderin gemäß Ziffer 6.5 des Sicherheitentreuhandvertrages ermittelt und bekannt gemacht. Nach Eintritt eines Verwertungsfalles wird die Sicherheitentreuhänderin die Sicherheiten gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag verwerten und die Netto-Verwertungserlöse (wie in Ziffer 6.7 des Sicherheitentreuhandvertrages definiert) verwenden, um die Ansprüche der ETP-Inhaber auf Zahlung des Anteiligen Verwertungsbetrags zu befriedigen. Soweit die aus der Verwertung erzielten Netto-Verwertungserlöse nicht zur vollständigen Erfüllung der Anteiligen Verwertungsbeträge aller ETP-Inhaber ausreichen, werden die Ansprüche der ETP-Inhaber nur in Höhe des auf den jeweiligen ETP-Inhaber entfallenen Anteils am Netto-Verwertungserlös befriedigt. Mit Zahlung des entsprechenden Anteils am Netto-Verwertungserlös erlöschen sämtliche Rechte, die dem ETP-Inhaber gegen die Sicherheitentreuhänderin zustehen. Weitergehende Ansprüche der ETP-Inhaber gegen die Emittentin zur Geltendmachung des Restbetrages auf Zahlung des Anteiligen Verwertungsbetrages bleiben hiervon unberührt.

4. Die Emittentin ist verpflichtet, Sicherheiten zur Besicherung der ETPs nach Maßgabe der Ziffern

4 und 10 des Sicherheitentreuhandvertrages zu stellen. Kommt die Emittentin dieser Verpflichtung nicht innerhalb von drei Zahlungsgeschäftstagen nach Eingang einer Benachrichtigung durch die Sicherheitentreuhänderin gemäß Ziffer 10.7 des Sicherheiten-treuhandvertrages nach (die "Untersicherung "), wird die Sicherheitentreuhänderin diese Untersicherung gemäß Ziffer 6.4 des Sicherheitentreuhandvertrages bekanntmachen. Nach erfolgter Bekanntmachung steht den ETP-Inhabern ein Einlösungsrecht (das "Vorzeitige Einlösungsrecht bei Untersicherung ") auf Zahlung eines vorzeitigen Auszahlungsbetrages pro ETP, der gemäß Absatz 6. bestimmt wird (der "Vorzeitige Auszahlungsbetrags bei Untersicherung ") zu. Der ETP-Inhaber kann das Vorzeitige Einlösungsrecht bei Untersicherung nach Maßgabe von Absatz 5. geltend machen.

5. Um das Vorzeitige Einlösungsrecht bei Untersicherung auszuüben, muss der ETP-Inhaber (i)

die depotführende Bank anweisen, bei der Zahlstelle eine Einlösungserklärung einreichen und (ii) die ETPs, aufschiebend bedingt durch die Zahlung des dem ETP-Inhaber nach Maßgabe von Absatz 4. zustehenden vorzeitigen Auszahlungsbetrags bei Untersicherung, an die Emittentin übereignen.

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Die Einlösungserklärung ist verbindlich und unwiderruflich. Eine Einlösungserklärung ist nur

zulässig, wenn sie vom (einschließlich) Tag der Bekanntmachung der Untersicherung bis (einschließlich) zum [●] [fünften] Zahlungsgeschäftstag nach einer weiteren Bekanntmachung durch die Sicherheitentreuhänderin, dass der gesamte Betrag der Sicherheit gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages von der Emittentin gestellt wurde, eingeht. Weicht die in der Einlösungserklärung genannte Zahl von ETPs, für die die Einlösung beantragt wird, von der Zahl der an die Emittentin aufschiebend bedingt übereigneten ETPs ab, so gilt die Einlösungserklärung nur für die der kleineren der beiden Zahlen entsprechende Anzahl von ETPs als eingereicht.

6. Nach wirksamer Ausübung des Vorzeitigen Einlösungsrechtes bei Untersicherung wird die

Zahlstelle die Einlösungserklärung an die Sicherheitentreuhänderin weiterleiten und die Sicherheitentreuhänderin wird den Vorzeitigen Auszahlungsbetrag bei Untersicherung pro eingelöstem ETP bestimmen. Dazu wird die Sicherheitentreuhänderin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) eine oder mehrere unabhängige Bank(en), die im Wertpapierhandel in der Bundesrepublik Deutschland eine führende Rolle einnehmen, bestimmen. Jede dieser Banken wird damit beauftragt den Marktwert der vorzeitig eingelösten ETPs am zweitenZahlungsgeschäftstag nach Erhalt der Einlösungserklärung durch die Zahlstelle zu bestimmen, aufschiebend bedingt durch die Übereignung der ETPs an die Emittentin. Der Vorzeitige Auszahlungsbetrag bei Untersicherung ist der arithmetische Mittelwert des von den Banken an die Sicherheitentreuhänderin übermittelten Marktwertes pro ETP oder, falls nur eine Bank der Sicherheitentreuhänderin den Marktwert pro ETP übermittelt, der von dieser Bank übermittelte Betrag. Wenn keine der Banken der Sicherheitentreuhänderin einen Marktwert pro ETP übermittelt, bestimmt die Sicherheitentreuhänderin den Marktwert der ETPs am nachfolgenden Zahlungsgeschäftstag nach Maßgabe dieses Absatzes 6. oder in einer anderen kaufmännisch vernünftiger Weise. Der Tag der vorzeitigen Rückzahlung der relevanten ETPs ist spätestens der fünfte Zahlungsgeschäftstag nach der Bestimmung des Vorzeitigen Auszahlungsbetrags bei Untersicherung durch die Sicherheitentreuhänderin nach diesem Absatz 6. Die Sicherheitentreuhänderin wird die Emittentin über den festgestellten Vorzeitigen Auszahlungsbetrag bei Untersicherung benachrichtigen.

Mit Zahlung des Vorzeitigen Auszahlungsbetrages bei Untersicherung erlöschen alle Rechte

aus den eingelösten ETPs. 7. Festlegungen, Berechnungen oder sonstige Entscheidungen der Sicherheitentreuhänderin sind

für alle Beteiligten bindend, sofern sie nicht offenbar unbillig sind (§ 319 Abs. 1 BGB). 8. Alle im Zusammenhang mit der Einlösung der ETPs anfallenden Steuern, Gebühren oder

andere Abgaben sind von den ETP-Inhabern zu tragen und zu zahlen. 9. Sollte nach Geltendmachung des Vorzeitigen Einlösungsrechts bei Untersicherung durch einen

ETP-Inhaber, jedoch vor Zahlung des Vorzeitigen Auszahlungsbetrages bei Untersicherung an die ETP-Inhaber, ein Verwertungsfall eintreten, wird die Einlösungserklärung ungültig und der Anspruch der ETP-Inhaber auf Zahlung des Vorzeitige Auszahlungsbetrags bei Untersicherung wird durch den Anspruch auf Zahlung des Anteiligen Verwertungsbetrages nach Maßgabe von Absatz 3 ersetzt.

§ 11 KÜNDIGUNG DER SICHERHEITENTREUHÄNDERIN

1. Die Sicherheitentreuhänderin (oder jede Nachfolgerin in der Rolle der Sicherheitentreuhänderin)

ist gemäß Ziffer 15.1 des Sicherheitentreuhandvertrages berechtigt, den Sicherheitentreuhandvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren (der "Kündigungstermin ") ordentlich zu kündigen und ihr Amt als Sicherheitentreuhänderin niederzulegen.

2. Eine Kündigung der Sicherheitentreuhänderin gemäß Absatz 1. wird durch die Emittentin nach

Maßgabe des § 16 bekanntgemacht.

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3. Wenn nach einer ordentlichen Kündigung durch die Sicherheitentreuhänderin gemäß Absatz 1. spätestens drei Monate vor dem Kündigungstermin keine neue Sicherheitentreuhänderin für die Sicherheit bestellt worden ist und die ETPs zum Kündigungstermin noch ausstehen, wird die Emittentin die ETPs zum Kündigungstermin gemäß Absatz 1. vorzeitig kündigen (die "Vorzeitige Kündigung ").

4. Im Falle der Vorzeitigen Kündigung erfolgt die Rückzahlung der ETPs zum vorzeitigen

Kündigungsbetrag (der "Vorzeitige Kündigungsbetrag "), der von der Emittentin nach ihrem billigen Ermessen (§ 315 BGB) als Marktwert der ETPs zum Kündigungstermin bestimmt wird. Die Vorzeitige Kündigung und der Vorzeitige Kündigungsbetrag wird von der Emittentin gemäß § 16 bekannt gemacht.

5. Sämtliche im Fall der Vorzeitigen Kündigung gemäß diesen Emissionsbedingungen zahlbaren

Beträge sind der Zahlstelle mit der Maßgabe zu zahlen, dass die Zahlstelle die zahlbaren Beträge dem Clearing System zwecks Gutschrift auf die Konten der jeweiligen depotführenden Banken zur Weiterleitung an die ETP-Inhaber überweist. Mit Zahlung des Vorzeitigen Kündigungsbetrages erlöschen sämtliche Rechte aus den ETPs.

§ 12 STATUS

Die Verpflichtungen aus den Wertpapieren stellen unmittelbare und unbedingte Verpflichtungen der Emittentin dar. Die Ansprüche der Anleger aus den Wertpapieren sind gemäß den Bedingungen des Sicherheitentreuhandvertrages besichert.

§ 13 VORLEGUNGSFRISTEN, VERJÄHRUNG

Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz 1. BGB für die Wertpapiere beträgt 10 Jahre und die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Wertpapieren, die innerhalb der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der betreffenden Vorlegungsfrist an.

§ 14 ZAHLSTELLE

1. Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Hauptniederlassung, Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), 60311

Frankfurt am Main, ist Zahlstelle (die "Zahlstelle "). 2. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, eine andere inländische Bank von internationalem

Ansehen als Zahlstelle zu bestellen. Die Bestellung einer anderen Zahlstelle und der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens werden gemäß § 16 bekannt gemacht.

3. Die Zahlstelle ist von den Beschränkungen des § 181 BGB und etwaigen gleichartigen

Beschränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit.

§ 15 SCHULDNERWECHSEL

1. Jede andere Gesellschaft kann vorbehaltlich Absatz 2. jederzeit während der Laufzeit der

Wertpapiere ohne Zustimmung der Inhaber der Wertpapiere alle Verpflichtungen der Emittentin aus und im Zusammenhang mit den Wertpapieren übernehmen. Die Übernahme und der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens werden von der Emittentin gemäß § 16 bekannt gemacht.

Bei einer solchen Übernahme folgt die übernehmende Gesellschaft (nachfolgend "Neue Emittentin " genannt) der Emittentin im Recht nach und tritt in jeder Hinsicht an deren Stelle; sie kann alle sich für die Emittentin aus den Wertpapieren ergebenden Rechte und Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, als wäre die Neue Emittentin in diesen Emissionsbedingungen

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als Emittentin bezeichnet worden. Die Emittentin (und im Falle einer wiederholten Anwendung dieses § 15, jede etwaige frühere Neue Emittentin) wird damit von ihren Verpflichtungen aus diesen Emissionsbedingungen und ihrer Haftung als Schuldnerin aus den Wertpapieren befreit.

Nach dem Wirksamwerden einer solchen Übernahme gilt jede in diesen Emissionsbedingungen enthaltene Bezugnahme auf die Emittentin fortan als Bezugnahme auf die Neue Emittentin.

2. Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn a) die Neue Emittentin alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Wertpapieren übernimmt; b) sich die Neue Emittentin verpflichtet, jeden Inhaber von Wertpapieren wegen aller

Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm im Zusammenhang mit einer solchen Übernahme entstehen oder auferlegt werden;

c) die Emittentin (in dieser Eigenschaft "Garantin " genannt) unbedingt und unwiderruflich

zugunsten der Inhaber von Wertpapieren die Erfüllung aller von der Neuen Emittentin zu übernehmenden Verpflichtungen garantiert;

d) die Neue Emittentin alle erforderlichen staatlichen Ermächtigungen, Erlaubnisse,

Zustimmungen und Bewilligungen in den Ländern erlangt hat, in denen die Neue Emittentin ihren Sitz hat oder nach deren Recht sie gegründet ist.

3. Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin findet dieser § 15 erneut

Anwendung.

§ 16 BEKANNTMACHUNGEN

Soweit diese Emissionsbedingungen Bekanntmachungen gemäß diesem Paragraph vorsehen, werden diese auf der Internetseite www.zertifikate.commerzbank.de (oder auf einer anderen Internetseite, welche die Emittentin mit einem Vorlauf von mindestens sechs Wochen nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt macht (eine "Nachfolgeseite ")) veröffentlicht und mit dieser Veröffentlichung den Inhabern der Wertpapiere gegenüber wirksam, soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Wirksamkeitszeitpunkt bestimmt wird. Wenn und soweit zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts oder Börsenbestimmungen Veröffentlichungen an anderer Stelle vorsehen, erfolgen diese gegebenenfalls zusätzlich an jeweils vorgeschriebener Stelle. Sonstige Veröffentlichungen in Bezug auf die Wertpapiere werden auf der Internetseite www.zertifikate.commerzbank.de (oder einer Nachfolgeseite) veröffentlicht.

§ 17 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Für die Vornahme oder Unterlassung von Maßnahmen jedweder Art im Zusammenhang mit den Wertpapieren haftet die Emittentin nur in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesen Emissionsbedingungen oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung sonstiger Pflichten. Das Gleiche gilt für die Zahlstelle.

§ 18 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Form und Inhalt der Wertpapiere sowie die Rechte und Pflichten der Inhaber von Wertpapieren,

der Emittentin, der Zahlstelle und einer etwaigen Garantin bestimmen sich in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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2. Offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Emissionsbedingungen berechtigen die Emittentin zur Anfechtung gegenüber den Inhabern von Wertpapieren. Die Anfechtung ist unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von einem solchen Anfechtungsgrund gemäß § 16 zu erklären. Nach einer solchen Anfechtung durch die Emittentin kann der Inhaber von Wertpapieren die Depotbank veranlassen, eine ordnungsgemäß ausgefüllte Rückzahlungserklärung bei der Zahlstelle auf einem dort erhältlichen Formular bzw. unter Abgabe aller in dem Formular geforderten Angaben und Erklärungen (die "Rückzahlungserklärung ") einzureichen und die Rückzahlung des Ausgabepreises gegen Übertragung der Wertpapiere auf das Konto der Zahlstelle bei dem Clearing System zu verlangen. Die Emittentin wird bis spätestens 30 Kalendertage nach Eingang der Rückzahlungserklärung sowie der Wertpapiere bei der Zahlstelle, je nachdem, welcher Tag später ist, den Ausgabepreis der Zahlstelle zur Verfügung stellen, die diesen auf das in der Rückzahlungserklärung angegebene Konto überweisen wird. Mit der Zahlung des Ausgabepreises erlöschen alle Rechte aus den eingereichten Wertpapieren.

3. Die Emittentin kann mit der Anfechtungserklärung gemäß Absatz 2. ein Angebot auf

Fortführung der Wertpapiere zu berichtigten Emissionsbedingungen verbinden. Ein solches Angebot sowie die berichtigten Bestimmungen werden den Inhabern von Wertpapieren zusammen mit der Anfechtungserklärung gemäß § 16 mitgeteilt. Ein solches Angebot gilt als von einem Inhaber von Wertpapieren angenommen, wenn der Inhaber von Wertpapieren nicht innerhalb von 4 Wochen nach Wirksamwerden des Angebots gemäß § 16 durch Einreichung einer ordnungsgemäß ausgefüllten Rückzahlungserklärung über die Depotbank bei der Zahlstelle sowie durch Übertragung der Wertpapiere auf das Konto der Zahlstelle bei dem Clearing System gemäß Absatz 2. die Rückzahlung des Ausgabepreises verlangt. In diesem Fall treten die Wirkungen der Anfechtung nicht ein. Die Emittentin wird die Inhaber von Wertpapieren in der Mitteilung hierauf hinweisen.

4. Als "Ausgabepreis " im Sinne der Absätze 2. und 3. gilt der vom jeweiligen Inhaber von

Wertpapieren gezahlte tatsächliche Erwerbspreis (wie in der Rückzahlungserklärung angegeben und nachgewiesen) bzw. das von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) bestimmte gewichtete arithmetische Mittel der an dem der Erklärung der Anfechtung gemäß Absatz 2. vorhergehenden Geschäftstag gehandelten Preise der Wertpapiere, je nachdem welcher dieser Beträge höher ist. Liegt an dem der Erklärung der Anfechtung gemäß Absatz 2. vorhergehenden Geschäftstag eine Marktstörung gemäß § 2 vor, so ist für die Preisermittlung nach vorstehendem Satz der letzte der Anfechtung gemäß Absatz 2. vorhergehende Geschäftstag an dem keine Marktstörung vorlag, maßgeblich.

5. Widersprüchliche oder lückenhafte Bestimmungen in den Emissionsbedingungen kann die

Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) berichtigen bzw. ergänzen. Dabei sind nur solche Berichtigungen oder Ergänzungen zulässig, die unter Berücksichtigung der Interessen der Emittentin für die Inhaber von Wertpapieren zumutbar sind und insbesondere die rechtliche und finanzielle Situation der Inhaber von Wertpapieren nicht wesentlich verschlechtern. Solche Berichtigungen oder Ergänzungen werden den Inhabern von Wertpapieren gemäß § 16 mitgeteilt.

6. Waren dem Inhaber von Wertpapieren Schreib- oder Rechenfehler oder ähnliche Unrichtig-

keiten in den Emissionsbedingungen beim Erwerb der Wertpapiere bekannt, so kann die Emittentin den Inhabern von Wertpapieren ungeachtet der Absätze 2. bis 5. an entsprechend berichtigten Emissionsbedingungen festhalten.

7. Sollte eine Bestimmung dieser Emissionsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder

werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zwecken der unwirksamen Bestimmung so weit wie rechtlich möglich Rechnung trägt. Die Emittentin kann jedoch auch in solchen Fällen nach Absätzen 2. bis 5. vorgehen.

8. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. 9. Gerichtsstand für alle Klagen und sonstigen Verfahren für Kaufleute, juristische Personen des

öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen und Personen ohne allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland aus oder im Zusammenhang mit den

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Wertpapieren ist Frankfurt am Main. Der Gerichtsstand Frankfurt am Main ist in einem derartigen Fall für alle Klagen gegen die Emittentin ausschließlich.

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Anlage zu den Emissionsbedingungen

INDEXBESCHREIBUNG

[ [1x][2x][3x]...[100x] Futures-Kontrakt Daily Long [1][2][3]… [ •] Index

[1x][2x][3x] …[100x] Futures-Kontrakt Daily Long [1][2][3]… [ •] Index

1. Indexkonzept Bei dem [1x][2x][3x]…[100x] Futures-Kontrakt Daily Long [1][2][3]…[ •] Index bezogen auf den in der Tabelle in Ziffer 9. genannten Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Strategieindex, der an den Kursbewegungen des Futures-Kontraktes partizipiert und sich aus einer Hebel- und einer Zinskomponente zusammensetzt. Im Index spiegelt die Hebelkomponente den [einfachen][zweifachen][dreifachen]…[hundertfachen] Kauf des Futures-Kontraktes (Long Position) wider. Somit führt ein Anstieg des Futures-Kontrakt-Kurses zwischen zwei aufeinanderfolgenden Offiziellen Indexschlusskursen zu einem Anstieg der Hebelkomponente in [einfacher][zweifacher][dreifacher]…[hundertfacher] prozentualer Höhe und umgekehrt. Dieser Hebeleffekt wirkt sich sowohl bei positiven als auch negativen Kursbewegungen des Futures-Kontraktes [überproportional] auf den Index aus. Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in ein Geldmarktinstrument zu einem Tagesgeldsatz ([CHF-LIBOR S/N][PRIBOR O/N][DKK T/N][EONIA][GBP-LIBOR O/N][HIBOR O/N][BUBOR O/N][JPY-LIBOR S/N][NOWA][WIBOR O/N][ROBOR O/N][MosPRIME O/N][STIBOR T/N][USD-LIBOR O/N][CDOR 1M][AUD IBOG][SORA][CNH HIBOR O/N]) abzüglich eines per annum Satzes (IKS), der die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten für die Nachbildung der Wertentwicklung des Index berücksichtigt und abzüglich der Indexgebühren. Sollten die Kosten (IKS) zuzüglich der Indexgebühren an einem Tag die sich aus der Anlage in das Geldmarktinstrument ergebenden Zinserträge für diesen Tag übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen Verluste an. In diesem Fall wäre die Zinskomponente negativ und würde sich an einem solchen Tag wertmindernd auf den Index auswirken. Der Index wird von der Indexberechnungsstelle während der Handelszeit des Futures-Kontrakts an der Maßgeblichen Terminbörse fortlaufend aktualisiert; d.h. bei jeder Kursveränderung des Futures-Kontrakts wird der Index neu berechnet. Die Indexberechnungsstelle erhebt eine jährliche Indexgebühr in Höhe von [0,1][0,15][0,2][0,25]…[1,9][1,95][2,0] % p.a., die kalendertäglich (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres) bei der Indexberechnung in Abzug gebracht wird. Bei dem beschriebenen Index handelt es sich nicht um einen anerkannten Finanzindex, sondern vielmehr um einen von der Commerzbank berechneten maßgeschneiderten Strategieindex. 2. Indexdefinitionen „Bankarbeitstag“ ist ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main für den allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnet sind. [„EONIA“: Der EONIA-Satz (Euro Over Night Index Average) ist ein seit dem 1. Januar 1999 täglich von der Europäischen Zentralbank festgestellter effektiver Tagesgeldsatz, der als gewichteter Durchschnitt aller unbesicherten Tagesgeldausleihungen im Interbankenmarkt berechnet wird. Die Panel-Banken tragen in der Eurozone zur Ermittlung des EONIA bei.] „Futures-Kontrakt“ ist der an der Maßgeblichen Terminbörse gehandelte in der Tabelle in Ziffer 9. genannte Futures-Kontrakt mit der kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]…[Dezember]] . Eine Ausnahme bildet der Roll-over-Zeitraum. Für diese Periode ist der Futures-Kontrakt mit der zweitkürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]…[Dezember]] der maßgebliche Futures-Kontrakt.

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„Futures-Kontrakt-Kurs“ entspricht zu jedem Zeitpunkt während der Handelszeit an der Maßgeblichen Terminbörse [der Mitte zwischen Geld- und Briefkurs][dem zuletzt festgestellten Kurs, zu dem ein Handel an der Maßgeblichen Terminbörse stattfand (Last)]. „IKS“: Der IKS-Satz beinhaltet die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten, die bei der Nachbildung der Wertentwicklung des Index anfallen würden. Die Höhe des IKS-Satzes entspricht dem in der Tabelle in Ziffer 9. angegebenen Prozentsatz p.a. (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres). Die Indexberechnungsstelle kann einen geringeren IKS-Satz mit Wirkung zum Indexstarttag oder zu einem IKS-Anpassungstermin anwenden. Ein so reduzierter IKS-Satz wird, wie unter Ziffer 4. beschrieben, bekanntgegeben. Beginnend mit dem Indexstarttag kommt ein auf diese Weise reduzierter IKS-Satz in Höhe des in der Tabelle in Ziffer 9. unter „anfänglicher IKS-Satz“ angegebenen Prozentsatzes p.a. (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres) zur Anwendung. „IKS-Anpassungstermin“ ist jeweils der 10. und der letzte Indexberechnungstag eines Monats. „Index“ ist der in der Tabelle in Ziffer 9. genannte Index. „Indexberechnungstag“ ist [jeder Bankarbeitstag, an dem für den Futures-Kontrakt eine Kursfeststellung möglich ist sowie [weder ein Oberes Kursereignis noch eine][keine] Aussetzung der Indexberechnung vorliegt. Sollte an einem Bankarbeitstag zum Zeitpunkt der Feststellung des Kurslevels eine von der Maßgeblichen Terminbörse auferlegte Beschränkung im Handel des Futures-Kontrakts z. B. aufgrund von Preisbewegungen vorliegen, so gilt dieser Tag (gegebenenfalls auch rückwirkend) nicht als Indexberechnungstag.][ jeder Kalendertag außer Samstag und Sonntag, an dem für den Futures-Kontrakt eine Kursfeststellung möglich ist sowie [weder ein Oberes Kursereignis noch eine][keine] Aussetzung der Indexberechnung vorliegt. [Die folgenden Tage sind keine Indexberechnungstage: [Neujahr (1.1.),] [Karfreitag,] [Ostermontag,] [Tag der Arbeit (1. Mai),] [Heiligabend (24.12.),] [1. Weihnachtstag (25.12.),] [2. Weihnachtstag (26.12.),] [Silvester (31.12.)].] Sollte an einem Kalendertag außer Samstag und Sonntag zum Zeitpunkt der Feststellung des Kurslevels eine von der Maßgeblichen Terminbörse auferlegte Beschränkung im Handel des Futures-Kontrakts z. B. aufgrund von Preisbewegungen vorliegen, so gilt dieser Tag (gegebenenfalls auch rückwirkend) nicht als Indexberechnungstag.] „Indexberechnungsstelle“ bzw. „Indexsponsor“ ist die Commerzbank AG. „Indexstarttag“ ist der Ausgabetag der [ETC][ETN]s, die diesen Index als Basiswert in Bezug nehmen. „Indexstartwert“ beträgt [1][2]… [9999][10000] Indexpunkte. [„Kurslevel“ ist die Mitte der ersten nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] gemeinsam festgestellten und veröffentlichten Geld- und Briefkurse des Futures-Kontrakts.] ["Kurslevel" ist der erste nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] festgestellte Briefkurs des Futures-Kontrakts, sofern der von der Indexberechnungsstelle zu diesem Zeitpunkt festgestellte Futures-Kontrakt-Kurs größer oder gleich dem Referenzkurs des unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstages ist. Für den Fall, dass der erste nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] festgestellte Futures-Kontrakt-Kurs unter dem Referenzkurs des unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstages liegt, ist der Kurslevel der erste nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] festgestellte Geldkurs des Futures-Kontrakts. Der anfängliche Kurslevel ist die Mitte der ersten nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] gemeinsam festgestellten und veröffentlichten Geld- und Briefkurse des Futures-Kontrakts.]

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["Kurslevel" ist der von der Maßgeblichen Terminbörse täglich als volumengewichteter Durchschnitt der Preise aller Geschäfte in der Minute vor 17:15 Uhr MEZ berechnete und veröffentlichte „Tägliche Abrechnungspreis“ des Futures-Kontrakts.] ["Kurslevel" ist der von der Maßgeblichen Terminbörse täglich festgestellte und veröffentlichte Abrechnungspreis des Futures-Kontrakts [(“Afternoon Markers – The ICE Brent 1 Minute Marker”)][ (“Daily Settlement Price“)][ (“Settlement Preis“)].] ["Kurslevel" ist [der festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des Futures-Kontraktes.][der um 14.30 Uhr Singapur-Zeit (SGT) festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des Futures-Kontraktes.].] „Maßgebliche Terminbörse“ ist die in der Tabelle in Ziffer 9. genannte Maßgebliche Terminbörse. Die Definition der Maßgeblichen Terminbörse kann durch die Indexberechnungsstelle geändert werden, wenn dies erforderlich erscheint, um beispielsweise der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Maßgebliche Terminbörse den Handel von bestimmten Wertpapieren einstellt. Eine etwaige Änderung der Maßgeblichen Terminbörse wird, wie unter Ziffer 4. beschrieben, bekannt gegeben. [Ein „Oberes Kursereignis“ tritt ein, wenn der Kursgewinn des Futures-Kontraktes an einem [Bankarbeitstag][Kalendertag außer Samstag und Sonntag] die in der Tabelle in Ziffer 9. genannte „Obere Kursschwelle“ erreicht oder übertrifft. Der Kursgewinn des Futures-Kontraktes an einem Kalendertag errechnet sich aus dem höchsten Futures-Kontrakt-Kurs, festgestellt zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung des Kurslevels an diesem Kalendertag und dem Zeitpunkt der Feststellung des unmittelbar vorausgegangenen Kurslevels, geteilt durch den unmittelbar vorausgegangenen Kurslevel, minus 1.] „Offizieller Indexschlusskurs“ wird gemäß der Indexberechnungsformel (siehe Ziffer 3.) basierend auf dem Referenzkurs und dem Fixing des [CHF-LIBOR S/N][PRIBOR O/N][DKK T/N][EONIA][GBP-LIBOR O/N][HIBOR O/N][BUBOR O/N][JPY-LIBOR S/N][NOWA][WIBOR O/N][ROBOR O/N][MosPRIME O/N][STIBOR T/N][USD-LIBOR O/N][CDOR 1M][AUD IBOG][SORA][CNH HIBOR O/N]-Satzes von der Indexberechnungsstelle für jeden Indexberechnungstag ermittelt. „Referenzkurs “ ist der Kurslevel an einem Indexberechnungstag. „Roll-over-Zeitraum“ ist der Zeitraum beginnend am [ersten][zweiten][dritten]…[neunten][zehnten] Bankarbeitstag vor einem üblichen [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][First Notice Day] des Futures-Kontraktes mit der kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]….[Dezember]] ab Feststellung des Kurslevels bis zum [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][dem First Notice Day unmittelbar vorangehenden Indexberechnungstag] des Futures-Kontraktes mit der kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]….[Dezember]] . Sollte es sich am [ersten][zweiten][dritten]…[neunten][zehnten] Bankarbeitstag vor dem [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][First Notice Day] nicht um einen Indexberechnungstag handeln, so wird der Beginn des Roll-over-Zeitraumes auf den nächsten Bankarbeitstag, an dem der Index berechnet wird, verschoben. Sollte der Beginn des Roll-over-Zeitraumes wiederholt verschoben werden, beschränkt sich der Roll-over-Zeitraum auf den [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][dem First Notice Day unmittelbar vorangehenden Indexberechnungstag]. In diesem Fall kommt es zu einer Anlassbezogenen Indexanpassung (siehe Ziffer 6.). ["USD-LIBOR O/N": Der USD-LIBOR O/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight US Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in US Dollar mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["CHF-LIBOR S/N": Der CHF-LIBOR S/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight Schweizer Franken Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Schweizer Franken mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["JPY-LIBOR S/N": Der JPY-LIBOR S/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight Japanische Yen Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE

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ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Japanischen Yen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["GBP-LIBOR O/N": Der GBP-LIBOR O/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight GBP Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Britischen Pfund mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["HIBOR O/N": Der HIBOR O/N-Satz (Hong Kong Interbank Offered Rate Overnight) wird werktäglich um 11.00 Uhr Hong Kong-Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Hong Kong Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Hong Kong Bankers’ Association, auf Basis von Zinssätzen zu denen 20 von der Hong Kong Banker’s Association bestimmte Banken bereit sind einander Kredite in Hong Kong Dollar mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] ["WIBOR O/N": Der WIBOR O/N-Satz (Warsaw InterBank Offered Rate) wird an jedem Werktag in Polen um 11.00 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Polnische Zloty Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der ACI Polska – Polish Financial Markets Association auf Basis von Zinssätzen von durch die Narodowy Bank Polski (polnische Zentralbank) und die ACI Polska – Polish Financial Markets Association ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Polnischen Zloty mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] [„BUBOR O/N“: Der BUBOR O/N-Satz (Budapest Interbank HUF Offered Rate) wird an jedem Werktag in Ungarn um 11.00 Uhr (MEZ) fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight ungarische Forint Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Magyar Nemzeti Bank (ungarische Zentralbank), auf Basis von Zinssätzen zu denen von der Hungarian Forex Association ausgewählte Banken bereit sind einander Kredite in ungarischen Forint mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] ["NOWA": Der NOWA-Satz (Norwegian Overnight Weighted Average) wird an jedem Werktag in Norwegen fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Norwegische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Norges Bank (norwegische Zentralbank) als gewichteter Durchschnitt aller durch die NOWA Panel Banken gemeldeten Overnight-Transaktionen festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Norwegischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["STIBOR T/N": Der STIBOR T/N-Satz (Stockholm Interbank Offered Rate (Tomorrow/Next)) wird an jedem Werktag in Schweden um 11.00 Uhr (MEZ) fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Schwedische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der Svenska Bankföreningen (schwedische Bankenvereinigung) ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Schwedischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["MosPRIME O/N": Der MosPRIME O/N-Satz (Moscow Money Market Offered Rate) wird an jedem Werktag in Russland um 12.30 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Russische Rubel Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der National Foreign Exchange Association auf Basis von Zinssätzen von durch sie ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Russischen Rubel mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["ROBOR O/N": Der ROBOR O/N-Satz (Romanian InterBank Offered Rate) wird an jedem Werktag in Rumänien um 11.00 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Rumänische Lei Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Banca Nationala a Romaniei (rumänische Zentralbank) auf Basis von Zinssätzen von durch sie ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Rumänischen Lei mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["PRIBOR O/N": Der PRIBOR O/N-Satz (Prague InterBank Offered Rate) wird an jedem Werktag in Tschechien um 11.00 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Tschechische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Ceska Narodni Banka (tschechische Zentralbank) auf Basis von Zinssätzen von durch die Financial Markets Association of the Czech

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Republic (A.C.I.) ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Tschechischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["DKK T/N ": Der DKK T/N-Satz (Danmarks Nationalbank Tomorrow/Next-Satz) wird an jedem Werktag in Dänemark fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Dänische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Danmarks Nationalbank (dänische Zentralbank) als gewichteter Durchschnitt aller durch die Panel Banken gemeldeten Overnight-Transaktionen festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Dänischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.]

["CDOR 1M": Der CDOR 1M-Satz (Canadian Dealer Offered Rate 1M-Satz) wird an jedem Werktag in

Kanada 10.15 Uhr (EST) fixiert. Es handelt sich dabei um einen 1 Monat Kanadische Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Montréal Exchange unter Aufsicht durch die IIROC (Kanadische Investmentindustrie-Aufsicht) auf Basis von durch die Panel Banken gemeldeten 1 Monats-Zinssätzen festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Kanadischen Dollar mit einer Laufzeit von einem Monat zu gewähren.] ["AUD IBOC": Der AUD IBOC-Satz (Interbank Overnight Cash Rate) wird werktäglich um 09.30 Uhr Sydney Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Australische Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Reserve Bank of Australia, auf Basis von Zinssätzen zu denen von der Reserve Bank of Australia bestimmte Banken bereit sind einander Kredite in Australischen Dollar mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] ["SORA": Der SORA-Satz (Singapore Overnight Rate Average) wird werktäglich von der Monetary Authority of Singapore berechnet. Es handelt sich dabei um einen overnight Singapur Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft. Der SORA-Satz entspricht dem gewichteten Durchschnitt aller in Singapur gehandelten Singapur Dollar overnight Cash Transaktionen zwischen 9:00 und 18:15 Singapur Zeit.] ["CNH HIBOR O/N": Der CNH HIBOR O/N-Satz (CNH Hong Kong Interbank Offered Rate Overnight) wird werktäglich um 11.15 Uhr Hong Kong-Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Chinesischer Renminbi (offshore) Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Hong Kong Treasury Markets Association, auf Basis von Zinssätzen zu denen 16 von der Hong Kong Treasury Markets Association bestimmte Banken bereit sind einander Kredite in CNH mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] 3. Indexberechnung Der Index wird erstmalig am Indexstarttag zum Indexstartwert berechnet. Die Indexberechnungsstelle berechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der erste Kurs des Futures-Kontrakts am Indexstarttag festgestellt wird, an jedem Indexberechnungstag fortlaufend den Indexstand (Kurs des Index); d.h. bei jeder Kursveränderung des Futures-Kontrakts wird der Index neu berechnet. Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel:

[444444 3444444 2144444444 344444444 21

ENTEZINSKOMPON

tTT

NENTEHEBELKOMPO

T

tTt d

Tage

IGIKSZINSIndexFaktor

Futures

FuturesFaktorIndexIndex ×

−−×+

−−××= )1( ]

[

44444444 344444444 2144444444 344444444 21ENTEZINSKOMPON

tTT

NENTEHEBELKOMPO

T

tTt d

Tage

IGIKSFaktorZINSIndexFaktor

Futures

FuturesFaktorIndexIndex ×

−×−×+

−−××= )1(

]

tIndex

= Indexstand zum Berechnungszeitpunkt t

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TIndex = Der an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstag festgestellte Offizielle Indexschlusskurs

Faktor = [1][2][3]…[100]

tFutures = Futures-Kontrakt-Kurs zum Berechnungszeitpunkt t

TFutures = Der Referenzkurs an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstag

TZINS = Der unmittelbar vor dem aktuellen Indexberechnungstag festgestellte und veröffentlichte [CHF-LIBOR S/N][PRIBOR O/N] [DKK T/N][EONIA][GBP-LIBOR O/N][HIBOR O/N][BUBOR O/N] [JPY-LIBOR S/N][NOWA][WIBOR O/N][ROBOR O/N][MosPRIME O/N][STIBOR T/N][USD-LIBOR O/N][CDOR 1M][AUD IBOG] [SORA][CNH HIBOR O/N]-Satz

tIKS = Der zum Berechnungszeitpunkt t gültige IKS-Satz

IG = die in Ziffer 5. ausgewiesene Indexgebühr

d = Anzahl an Kalendertagen zwischen zwei Indexberechnungstagen

Tage = Anzahl der Tage im Jahr ([360][365]) [Ein Tag, an dem ein Oberes Kursereignis eintritt, ist (gegebenenfalls auch rückwirkend) kein Indexberechnungstag.] 4. Veröffentlichung des Index Der Index wird auf der Internet-Seite der Emittentin (www.zertifikate.commerzbank.de) veröffentlicht. 5. Indexgebühr Die Indexgebühr wird kalendertäglich, beginnend am Indexstarttag, erhoben und als Produkt von [0,1][0,15][0,2][0,25]…[1,9][1,95][2,0] % per annum (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres) und dem letzten Offiziellen Indexschlusskurs berechnet, d.h. ●% (=[0,1][0,15][0,2][0,25]…[1,9][1,95][2,0] % / [360][365]) des Indexstandes pro Kalendertag. Sollte es sich an einem Kalendertag nicht um einen Indexberechnungstag handeln, wird der zuletzt berechnete Offizielle Indexschlussstand verwendet. 6. Außerordentliche Indexanpassungen Die Indexberechnungsstelle nimmt Anpassungen der Indexberechnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vor. a) Untertägige Indexanpassung Falls der Futures-Kontrakt-Kurs zu einem Berechnungszeitpunkt t um mehr als [100-[0,005][0,01] [0,015][0,02]…[0,99][0,995][1,0] *100] Prozent im Vergleich zum letzten Referenzkurs fällt, so findet untertägig eine Indexanpassung statt, indem ein neuer Tag simuliert wird: Futurest < [0,005][0,01][0,015][0,02]…[0,99][0,995][1,0] x FuturesT

t = T (d.h. neuer FuturesT = alter FuturesT x [0,005][0,01][0,015][0,02]…[0,99][0,995][1,0] und IndexT = Indext)

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d = 0 Zum Anpassungszeitpunkt wird zur Berechnung des Indext als Futurest der unmittelbar vorausgehende Referenzkurs (FuturesT) multipliziert mit [0,005][0,01][0,015][0,02]…[0,99][0,995] [1,0] herangezogen. Die Zinskomponente bleibt unverändert. Für den neuen Tag werden keine zusätzlichen Kosten berechnet. b) Anlassbezogene Indexanpassung i) Sollte der Beginn des Roll-over-Zeitraumes wiederholt verschoben worden sein, sodass sich

der Roll-over-Zeitraum auf den [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][dem First Notice Day unmittelbar vorangehen Indexberechnungstag] beschränkt, findet untertägig eine Indexanpassung statt, indem ein neuer Tag simuliert wird:

t = T (d.h. =TFutures neu

tFutures und =TIndex tIndex )

d = 0

Zum [Verfallszeitpunkt des Futures-Kontrakts am Schlussabrechnungstag][Zeitpunkt der Feststellung des Abrechnungspreises („Settlement Price“) des Futures-Kontrakts an dem dem First Notice Day unmittelbar vorangehenden Indexberechnungstag] wird zur Berechnung des Indext als Kurs des Futures-Kontrakts der von der Maßgeblichen Terminbörse festgestellte [Schlussabrechnungskurs][Abrechnungskurs („Settlement Preis“)] des Futures-Kontrakts herangezogen. Als FuturesT für den simulierten Tag wird der zu diesem Zeitpunkt festgestellte Kurs des Futures-Kontraktes mit der von diesem Zeitpunkt an [kürzesten][zweitkürzesten] Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März] …[Dezember]] ( neu

tFutures ) verwendet. Die Zinskomponente bleibt unverändert. Für den

neuen Tag werden keine zusätzlichen Zinsen oder Kosten berechnet. ii) Im Falle der Beendigung, Ersetzung oder Anpassung des Futures-Kontraktes nimmt die

Indexberechnungsstelle die Anpassungen der Indexberechnungsmethode vor, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Auswirkungen des jeweiligen Ereignisses auf die Wertpapiere zu begegnen. Solche Anpassungen führen unter Umständen zu einer Ersetzung des Futures-Kontraktes durch einen anderen Futures-Kontrakt und/oder Erhöhungen oder Verringerungen von im Rahmen der Indexberechnungsmethode festgelegten Variablen und Werten und/oder erforderlichen Folgeanpassungen der den Futures-Kontrakt betreffenden Bestimmungen der Indexbeschreibung, die erforderlich sind, um den Folgen der genannten Ereignisse vollständig zu begegnen. Alle derartigen Anpassungen erfolgen stets unter der Maßgabe, das wirtschaftliche Profil des Index vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses soweit wie möglich zu erhalten. Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist. Die Indexberechnungsstelle wird im Falle einer Anpassung der Indexberechnungsmethode die betreffende Anpassung im Rahmen einer Veröffentlichung nach Ziffer 4. bekanntmachen.

iii) Auf andere als die in den vorstehenden Absätzen bezeichnete Ereignisse, die jedoch in ihren

Auswirkungen mit den genannten Ereignissen wirtschaftlich vergleichbar sind, sind die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Regeln entsprechend anzuwenden.

c) Generelle Änderung der Indexberechnung Die Indexberechnungsstelle berechnet den Index entsprechend der Indexberechnungsmethode beginnend mit dem Indexstarttag. Obwohl die Indexberechnungsstelle beabsichtigt, die Indexberechnungsmethode für den Index vom Indexstarttag an anzuwenden, kann nicht garantiert werden, dass keine steuerrechtlichen, regulatorischen, gesetzlichen, ökonomischen oder sonstigen Umstände auftreten, die aus Sicht der Indexberechnungsstelle Änderungen in Hinblick auf die Indexberechnungsmethode erforderlich machen, damit das wirtschaftliche Profil des Index soweit wie möglich erhalten bleibt. Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB),

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ob dies der Fall ist und welche Änderungen in Hinblick auf die Indexberechnungsmethode erforderlich sind. In diesem Fall kann die Indexberechnungsstelle von der Indexberechnungsmethode abweichen bzw. die Indexberechnungsmethode ändern. Eine Änderung der bzw. Abweichung von der dargestellten Indexberechnungsmethode erfolgt stets unter der Maßgabe, das grundsätzliche Konzept und damit insbesondere die Strategie des Index zu erhalten. Die Indexberechnungsstelle wird im Falle einer Änderung der in der Indexberechnungsmethode dargestellten Berechnungsmethode die betreffende Änderung im Rahmen einer Veröffentlichung nach Ziffer 4. bekanntmachen. 7. Aussetzung der Indexberechnung Im Falle der Aussetzung oder Einschränkung des Handels (i) des im Index enthaltenen Futures-Kontraktes an der Maßgeblichen Terminbörse, oder (ii) des Bezugswerts des Futures-Kontrakts an der dafür maßgeblichen Börse oder dem dafür maßgeblichen Handelssystem, kann die Indexberechnungsstelle die Berechnung des Index vorübergehend aussetzen, sofern die Aussetzung oder Einschränkung des Handels des im Index enthaltenen Futures-Kontraktes wesentlich ist (die „Aussetzung der Indexberechnung“ ). Die für den Bezugswert des Futures-Kontrakts maßgebliche Börse oder das dafür maßgebliche Handelssystem ist die Börse oder das Handelssystem mit dem größten Handelsvolumen in dem in der Tabelle unter Ziffer 9 genannten Bezugswert. Handelt es sich bei dem Bezugswert des Futures-Kontrakts nicht um einen handelbaren Vermögenswert, tritt an die Stelle der Aussetzung oder Einschränkung des Handels die Aussetzung oder Einschränkung der Preis-, Kurs-, bzw. Wertfeststellung für den Bezugswert durch die hierfür offiziell berufene Stelle oder, in Ermangelung einer solchen, der für die Feststellung des Bezugswerts anerkannten Stelle. Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob eine Aussetzung oder Einschränkung wesentlich ist. Das Vorliegen einer Aussetzung der Indexberechnung wird gemäß Ziffer 4. bekannt gemacht. Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, erlaubt der Indexberechnungsstelle die Aussetzung der Indexberechnung nicht, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Terminbörse beruht. Eine im Laufe des Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, erlaubt der Indexberechnungsstelle die Aussetzung der Indexberechnung nur, wenn sie bis zum Ende der regulären Handelszeit an dem betreffenden Tag andauert. 8. Einstellung der Indexberechnung Die Indexberechnungsstelle kann die Berechnung des Index unter den folgenden Voraussetzungen dauerhaft einstellen:

(a) Wenn im Falle einer außerordentlichen Indexanpassung nach Ziffer 6. Unterabsätze b) oder c) die dort beschriebenen Änderungen bzw. Anpassungen nicht ausreichen würden, um das grundsätzliche Konzept des Index und damit insbesondere die Strategie des Index zu erhalten. Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist;

(b) Wenn eine Aussetzung des Index nach Ziffer 7. [1][2]…[15] [Bankarbeitstage][Kalendertage]

anhält;

Die Indexberechnungsstelle macht eine Einstellung der Indexberechnung wie oben beschrieben (eine „Einstellung der Indexberechnung“ ) gemäß Ziffer 4. bekannt. 9. Indextabelle Index Futures-Kontrakt Maßgebliche

Terminbörse IKS-Satz anfänglicher

IKS-Satz [Obere Kursschwelle]

[Index] [Futures-Kontrakt] [Maßgebliche Terminbörse]

[0,1][0,15][0,2] [0,25]…[6,0] % p.a.

[0,1][0,15][0,2] [0,25]…[6,0] % p.a.

[[0][0,5][1] [1,5]…[200] %]

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[Zeilen nach Bedarf hinzufügen]

]

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[ [-1x][ -2x][ -3x]...[-100x] Futures-Kontrakt Daily Short [1][2][3]… [ •] Index

[-1x][-2x][-3x] …[-100x] Futures-Kontrakt Daily Short [1][2][3]… [•] Index

1. Indexkonzept Bei dem [-1x][ -2x][ -3x]…[ -100x] Futures-Kontrakt Daily Short [1][2][3]… [ •] Index bezogen auf den in der Tabelle in Ziffer 9. genannten Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Strategieindex, der invers an den Kursbewegungen des Futures-Kontraktes partizipiert und sich aus einer Hebel- und einer Zinskomponente zusammensetzt. Im Index spiegelt die Hebelkomponente den [einfachen][zweifachen][dreifachen]…[hundertfachen] Verkauf des Futures-Kontraktes (Short Position) wider. Somit führt ein Rückgang des Futures-Kontrakt-Kurses zwischen zwei aufeinanderfolgenden Offiziellen Indexschlusskursen zu einem Anstieg der Hebelkomponente in [einfacher][zweifacher][dreifacher]…[hundertfacher] prozentualer Höhe und umgekehrt. Dieser Hebeleffekt wirkt sich sowohl bei positiven als auch negativen Kursbewegungen des Futures-Kontraktes [überproportional] auf den Index aus. Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in ein Geldmarktinstrument zu einem Tagesgeldsatz ([CHF-LIBOR S/N][PRIBOR O/N][DKK T/N][EONIA][GBP-LIBOR O/N][HIBOR O/N][BUBOR O/N][JPY-LIBOR S/N][NOWA][WIBOR O/N][ROBOR O/N][MosPRIME O/N][STIBOR T/N][USD-LIBOR O/N][CDOR 1M][AUD IBOG][SORA][CNH HIBOR O/N]) abzüglich eines per annum Satzes (IKS), der die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten für die Nachbildung der Wertentwicklung des Index berücksichtigt und abzüglich der Indexgebühren. Sollten die Kosten (IKS) zuzüglich der Indexgebühren an einem Tag die sich aus der Anlage in das Geldmarktinstrument ergebenden Zinserträge für diesen Tag übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen Verluste an. In diesem Fall wäre die Zinskomponente negativ und würde sich an einem solchen Tag wertmindernd auf den Index auswirken. Der Index wird von der Indexberechnungsstelle während der Handelszeit des Futures-Kontrakts an der Maßgeblichen Terminbörse fortlaufend aktualisiert; d.h. bei jeder Kursveränderung des Futures-Kontrakts wird der Index neu berechnet. Die Indexberechnungsstelle erhebt eine jährliche Indexgebühr in Höhe von [0,1][0,15][0,2][0,25]…[1,9][1,95][2,0] % p.a., die kalendertäglich (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres) bei der Indexberechnung in Abzug gebracht wird. Bei dem beschriebenen Index handelt es sich nicht um einen anerkannten Finanzindex, sondern vielmehr um einen von der Commerzbank berechneten maßgeschneiderten Strategieindex. 2. Indexdefinitionen „Bankarbeitstag“ ist ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main für den allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnet sind. [„EONIA“: Der EONIA-Satz (Euro Over Night Index Average) ist ein seit dem 1. Januar 1999 täglich von der Europäischen Zentralbank festgestellter effektiver Tagesgeldsatz, der als gewichteter Durchschnitt aller unbesicherten Tagesgeldausleihungen im Interbankenmarkt berechnet wird. Die Panel-Banken tragen in der Eurozone zur Ermittlung des EONIA bei.] „Futures-Kontrakt“ ist der an der Maßgeblichen Terminbörse gehandelte in der Tabelle in Ziffer 9. genannte Futures-Kontrakt mit der kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]…[Dezember]] . Eine Ausnahme bildet der Roll-over-Zeitraum. Für diese Periode ist der Futures-Kontrakt mit der zweitkürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]…[Dezember]] der maßgebliche Futures-Kontrakt. „Futures-Kontrakt-Kurs“ entspricht zu jedem Zeitpunkt während der Handelszeit an der Maßgeblichen Terminbörse [der Mitte zwischen Geld- und Briefkurs][dem zuletzt festgestellten Kurs, zu dem ein Handel an der Maßgeblichen Terminbörse stattfand (Last)].

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„IKS“: Der IKS-Satz beinhaltet die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten, die bei der Nachbildung der Wertentwicklung des Index anfallen würden. Die Höhe des IKS-Satzes entspricht dem in der Tabelle in Ziffer 9. angegebenen Prozentsatz p.a. (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres). Die Indexberechnungsstelle kann einen geringeren IKS-Satz mit Wirkung zum Indexstarttag oder zu einem IKS-Anpassungstermin anwenden. Ein so reduzierter IKS-Satz wird, wie unter Ziffer 4. beschrieben, bekanntgegeben. Beginnend mit dem Indexstarttag kommt ein auf diese Weise reduzierter IKS-Satz in Höhe des in der Tabelle in Ziffer 9. unter „anfänglicher IKS-Satz“ angegebenen Prozentsatzes p.a. (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres) zur Anwendung. „IKS-Anpassungstermin“ ist jeweils der 10. und der letzte Indexberechnungstag eines Monats. „Index“ ist der in der Tabelle in Ziffer 9. genannte Index. „Indexberechnungstag“ ist [jeder Bankarbeitstag, an dem für den Futures-Kontrakt eine Kursfeststellung möglich ist sowie [weder ein Unteres Kursereignis noch eine][keine] Aussetzung der Indexberechnung vorliegt. Sollte an einem Bankarbeitstag zum Zeitpunkt der Feststellung des Kurslevels eine von der Maßgeblichen Terminbörse auferlegte Beschränkung im Handel des Futures-Kontrakts z. B. aufgrund von Preisbewegungen vorliegen, so gilt dieser Tag (gegebenenfalls auch rückwirkend) nicht als Indexberechnungstag.][ jeder Kalendertag außer Samstag und Sonntag, an dem für den Futures-Kontrakt eine Kursfeststellung möglich ist sowie [weder ein Unteres Kursereignis noch eine][keine] Aussetzung der Indexberechnung vorliegt. [Die folgenden Tage sind keine Indexberechnungstage: [Neujahr (1.1.),] [Karfreitag,] [Ostermontag,] [Tag der Arbeit (1. Mai),] [Heiligabend (24.12.),] [1. Weihnachtstag (25.12.),] [2. Weihnachtstag (26.12.),] [Silvester (31.12.)].] Sollte an einem Kalendertag außer Samstag und Sonntag zum Zeitpunkt der Feststellung des Kurslevels eine von der Maßgeblichen Terminbörse auferlegte Beschränkung im Handel des Futures-Kontrakts z. B. aufgrund von Preisbewegungen vorliegen, so gilt dieser Tag (gegebenenfalls auch rückwirkend) nicht als Indexberechnungstag.] „Indexberechnungsstelle“ bzw. „Indexsponsor“ ist die Commerzbank AG. „Indexstarttag“ ist der Ausgabetag der [ETC][ETN]s, die diesen Index als Basiswert in Bezug nehmen. „Indexstartwert“ beträgt [1][2]… [9999][10000] Indexpunkte. [„Kurslevel“ ist die Mitte der ersten nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] gemeinsam festgestellten und veröffentlichten Geld- und Briefkurse des Futures-Kontrakts.] ["Kurslevel" ist der erste nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] festgestellte Briefkurs des Futures-Kontrakts, sofern der von der Indexberechnungsstelle zu diesem Zeitpunkt festgestellte Futures-Kontrakt-Kurs größer oder gleich dem Referenzkurs des unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstages ist. Für den Fall, dass der erste nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] festgestellte Futures-Kontrakt-Kurs unter dem Referenzkurs des unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstages liegt, ist der Kurslevel der erste nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] festgestellte Geldkurs des Futures-Kontrakts. Der anfängliche Kurslevel ist die Mitte der ersten nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] gemeinsam festgestellten und veröffentlichten Geld- und Briefkurse des Futures-Kontrakts.] ["Kurslevel" ist der von der Maßgeblichen Terminbörse täglich als volumengewichteter Durchschnitt der Preise aller Geschäfte in der Minute vor 17:15 Uhr MEZ berechnete und veröffentlichte „Tägliche Abrechnungspreis“ des Futures-Kontrakts.]

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["Kurslevel" ist der von der Maßgeblichen Terminbörse täglich festgestellte und veröffentlichte Abrechnungspreis des Futures-Kontrakts [(“Afternoon Markers – The ICE Brent 1 Minute Marker”)][ (“Daily Settlement Price“)][ (“Settlement Preis“)].] ["Kurslevel" ist [der festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des Futures-Kontraktes.][der um 14.30 Uhr Singapur-Zeit (SGT) festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des Futures-Kontraktes.].] „Maßgebliche Terminbörse“ ist die in der Tabelle in Ziffer 9. genannte Maßgebliche Terminbörse. Die Definition der Maßgeblichen Terminbörse kann durch die Indexberechnungsstelle geändert werden, wenn dies erforderlich erscheint, um beispielsweise der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Maßgebliche Terminbörse den Handel von bestimmten Wertpapieren einstellt. Eine etwaige Änderung der Maßgeblichen Terminbörse wird, wie unter Ziffer 4. beschrieben, bekannt gegeben. „Offizieller Indexschlusskurs“ wird gemäß der Indexberechnungsformel (siehe Ziffer 3.) basierend auf dem Referenzkurs und dem Fixing des [CHF-LIBOR S/N][PRIBOR O/N][DKK T/N][EONIA][GBP-LIBOR O/N][HIBOR O/N][BUBOR O/N][JPY-LIBOR S/N][NOWA][WIBOR O/N][ROBOR O/N][MosPRIME O/N][STIBOR T/N][USD-LIBOR O/N][CDOR 1M][AUD IBOG][SORA][CNH HIBOR O/N]-Satzes von der Indexberechnungsstelle für jeden Indexberechnungstag ermittelt. „Referenzkurs “ ist der Kurslevel an einem Indexberechnungstag. „Roll-over-Zeitraum“ ist der Zeitraum beginnend am [ersten][zweiten][dritten]…[neunten][zehnten] Bankarbeitstag vor einem üblichen [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][First Notice Day] des Futures-Kontraktes mit der kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]…[Dezember]] ab Feststellung des Kurslevels bis zum [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][dem First Notice Day unmittelbar vorangehenden Indexberechnungstag] des Futures-Kontraktes mit der kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]…[Dezember]] . Sollte es sich am [ersten][zweiten][dritten]…[neunten][zehnten] Bankarbeitstag vor dem [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][First Notice Day] nicht um einen Indexberechnungstag handeln, so wird der Beginn des Roll-over-Zeitraumes auf den nächsten Bankarbeitstag, an dem der Index berechnet wird, verschoben. Sollte der Beginn des Roll-over-Zeitraumes wiederholt verschoben werden, beschränkt sich der Roll-over-Zeitraum auf den [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][dem First Notice Day unmittelbar vorangehenden Indexberechnungstag]. In diesem Fall kommt es zu einer Anlassbezogenen Indexanpassung (siehe Ziffer 6.). [Ein „Unteres Kursereignis“ tritt ein, wenn der Kursverlust des Futures-Kontraktes an einem [Bankarbeitstag][Kalendertag außer Samstag und Sonntag] die in der Tabelle in Ziffer 9. genannte „Untere Kursschwelle“ erreicht oder unterschreitet. Der Kursverlust des Futures-Kontraktes an einem Kalendertag errechnet sich aus dem niedrigsten Futures-Kontrakt-Kurs, festgestellt zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung des Kurslevels an diesem Kalendertag und dem Zeitpunkt der Feststellung des unmittelbar vorausgegangenen Kurslevels, geteilt durch den unmittelbar vorausgegangenen Kurslevel, minus 1.] ["USD-LIBOR O/N": Der USD-LIBOR O/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight US Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in US Dollar mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["CHF-LIBOR S/N ": Der CHF-LIBOR S/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight Schweizer Franken Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Schweizer Franken mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["JPY-LIBOR S/N": Der JPY-LIBOR S/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight Japanische Yen Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Japanischen Yen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.]

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["GBP-LIBOR O/N": Der GBP-LIBOR O/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight GBP Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Britischen Pfund mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["HIBOR O/N": Der HIBOR O/N-Satz (Hong Kong Interbank Offered Rate Overnight) wird werktäglich um 11.00 Uhr Hong Kong-Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Hong Kong Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Hong Kong Bankers’ Association, auf Basis von Zinssätzen zu denen 20 von der Hong Kong Banker’s Association bestimmte Banken bereit sind einander Kredite in Hong Kong Dollar mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] ["WIBOR O/N": Der WIBOR O/N-Satz (Warsaw InterBank Offered Rate) wird an jedem Werktag in Polen um 11.00 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Polnische Zloty Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der ACI Polska – Polish Financial Markets Association auf Basis von Zinssätzen von durch die Narodowy Bank Polski (polnische Zentralbank) und die ACI Polska – Polish Financial Markets Association ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Polnischen Zloty mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] [„BUBOR O/N“: Der BUBOR O/N-Satz (Budapest Interbank HUF Offered Rate) wird an jedem Werktag in Ungarn um 11.00 Uhr (MEZ) fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight ungarische Forint Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Magyar Nemzeti Bank (ungarische Zentralbank), auf Basis von Zinssätzen zu denen von der Hungarian Forex Association ausgewählte Banken bereit sind einander Kredite in ungarischen Forint mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] ["NOWA": Der NOWA-Satz (Norwegian Overnight Weighted Average) wird an jedem Werktag in Norwegen fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Norwegische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Norges Bank (norwegische Zentralbank) als gewichteter Durchschnitt aller durch die NOWA Panel Banken gemeldeten Overnight-Transaktionen festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Norwegischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["STIBOR T/N": Der STIBOR T/N-Satz (Stockholm Interbank Offered Rate (Tomorrow/Next)) wird an jedem Werktag in Schweden um 11.00 Uhr (MEZ) fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Schwedische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der Svenska Bankföreningen (schwedische Bankenvereinigung) ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Schwedischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["MosPRIME O/N": Der MosPRIME O/N-Satz (Moscow Money Market Offered Rate) wird an jedem Werktag in Russland um 12.30 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Russische Rubel Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der National Foreign Exchange Association auf Basis von Zinssätzen von durch sie ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Russischen Rubel mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["ROBOR O/N": Der ROBOR O/N-Satz (Romanian InterBank Offered Rate) wird an jedem Werktag in Rumänien um 11.00 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Rumänische Lei Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Banca Nationala a Romaniei (rumänische Zentralbank) auf Basis von Zinssätzen von durch sie ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Rumänischen Lei mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["PRIBOR O/N": Der PRIBOR O/N-Satz (Prague InterBank Offered Rate) wird an jedem Werktag in Tschechien um 11.00 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Tschechische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Ceska Narodni Banka (tschechische Zentralbank) auf Basis von Zinssätzen von durch die Financial Markets Association of the Czech Republic (A.C.I.) ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Tschechischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.]

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["DKK T/N ": Der DKK T/N-Satz (Danmarks Nationalbank Tomorrow/Next-Satz) wird an jedem Werktag in Dänemark fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Dänische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Danmarks Nationalbank (dänische Zentralbank) als gewichteter Durchschnitt aller durch die Panel Banken gemeldeten Overnight-Transaktionen festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Dänischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.]

["CDOR 1M": Der CDOR 1M-Satz (Canadian Dealer Offered Rate 1M-Satz) wird an jedem Werktag in

Kanada 10.15 Uhr (EST) fixiert. Es handelt sich dabei um einen 1 Monat Kanadische Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Montréal Exchange unter Aufsicht durch die IIROC (Kanadische Investmentindustrie-Aufsicht) auf Basis von durch die Panel Banken gemeldeten 1 Monats-Zinssätzen festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Kanadischen Dollar mit einer Laufzeit von einem Monat zu gewähren.] ["AUD IBOC": Der AUD IBOC-Satz (Interbank Overnight Cash Rate) wird werktäglich um 09.30 Uhr Sydney Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Australische Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Reserve Bank of Australia, auf Basis von Zinssätzen zu denen von der Reserve Bank of Australia bestimmte Banken bereit sind einander Kredite in Australischen Dollar mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] ["SORA": Der SORA-Satz (Singapore Overnight Rate Average) wird werktäglich von der Monetary Authority of Singapore berechnet. Es handelt sich dabei um einen overnight Singapur Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft. Der SORA-Satz entspricht dem gewichteten Durchschnitt aller in Singapur gehandelten Singapur Dollar overnight Cash Transaktionen zwischen 9:00 und 18:15 Singapur Zeit.] ["CNH HIBOR O/N": Der CNH HIBOR O/N-Satz (CNH Hong Kong Interbank Offered Rate Overnight) wird werktäglich um 11.15 Uhr Hong Kong-Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Chinesischer Renminbi (offshore) Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Hong Kong Treasury Markets Association, auf Basis von Zinssätzen zu denen 16 von der Hong Kong Treasury Markets Association bestimmte Banken bereit sind einander Kredite in CNH mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] 3. Indexberechnung Der Index wird erstmalig am Indexstarttag zum Indexstartwert berechnet. Die Indexberechnungsstelle berechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der erste Kurs des Futures-Kontrakts am Indexstarttag festgestellt wird, an jedem Indexberechnungstag fortlaufend den Indexstand (Kurs des Index); d.h. bei jeder Kursveränderung des Futures-Kontrakts wird der Index neu berechnet. Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel:

[444444 3444444 2144444444 344444444 21

ENTEZINSKOMPON

tTT

NENTEHEBELKOMPO

T

tTt d

Tage

IGIKSZINSIndexFaktor

Futures

FuturesFaktorIndexIndex ×

−−×+

++×−×= )1( ]

[

44444444 344444444 2144444444 344444444 21ENTEZINSKOMPON

tTT

NENTEHEBELKOMPO

T

tTt d

Tage

IGIKSFaktorZINSIndexFaktor

Futures

FuturesFaktorIndexIndex ×

−×−×+

++×−×= )1(

]

tIndex

= Indexstand zum Berechnungszeitpunkt t

TIndex = Der an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstag festgestellte Offizielle

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Indexschlusskurs Faktor = [1][2][3]…[100]

tFutures = Futures-Kontrakt-Kurs zum Berechnungszeitpunkt t

TFutures = Der Referenzkurs an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstag

TZINS = Der unmittelbar vor dem aktuellen Indexberechnungstag festgestellte und veröffentlichte [CHF-LIBOR S/N][PRIBOR O/N][DKK T/N][EONIA][GBP-LIBOR O/N][HIBOR O/N][BUBOR O/N][JPY-LIBOR S/N][NOWA][WIBOR O/N][ROBOR O/N][MosPRIME O/N][STIBOR T/N][USD-LIBOR O/N][CDOR 1M][AUD IBOG][SORA][CNH HIBOR O/N]-Satz

tIKS = Der zum Berechnungszeitpunkt t gültige IKS-Satz

IG = die in Ziffer 5. ausgewiesene Indexgebühr

d = Anzahl an Kalendertagen zwischen zwei Indexberechnungstagen

Tage = Anzahl der Tage im Jahr ([360][365]) [Ein Tag, an dem ein Unteres Kursereignis eintritt, ist (gegebenenfalls auch rückwirkend) kein Indexberechnungstag.] 4. Veröffentlichung des Index Der Index wird auf der Internet-Seite der Emittentin (www.zertifikate.commerzbank.de) veröffentlicht. 5. Indexgebühr Die Indexgebühr wird kalendertäglich, beginnend am Indexstarttag, erhoben und als Produkt von [0,1][0,15][0,2] [0,25]… [1,9] [1,95][2,0] % per annum (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres) und dem letzten Offiziellen Indexschlusskurs berechnet, d.h. ●% (=[0,1][0,15][0,2] [0,25]… [1,9] [1,95][2,0] % / [360][365]) des Indexstandes pro Kalendertag. Sollte es sich an einem Kalendertag nicht um einen Indexberechnungstag handeln, wird der zuletzt berechnete Offizielle Indexschlussstand verwendet. 6. Außerordentliche Indexanpassungen Die Indexberechnungsstelle nimmt Anpassungen der Indexberechnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vor. a) Untertägige Indexanpassung Falls der Futures-Kontrakt-Kurs zu einem Berechnungszeitpunkt t um mehr als [[1,005][1,01][1,015] [1,02]…[1,99][1,995][2,0]*100 - 100] Prozent im Vergleich zum letzten Referenzkurs steigt, so findet untertägig eine Indexanpassung statt, indem ein neuer Tag simuliert wird: Futurest > [1,005][1,01][1,015][0,02]…[1,99][1,995][2,0] x FuturesT

t = T (d.h. neuer FuturesT = alter FuturesT x [1,005][1,01][1,015][1,02]…[1,99][1,995][2,0] und IndexT = Indext) d = 0

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Zum Anpassungszeitpunkt wird zur Berechnung des Indext als Futurest der unmittelbar vorausgehende Referenzkurs (FuturesT) multipliziert mit [1,005][1,01][1,015][1,02]…[1,99][1,995] [2,0] herangezogen. Die Zinskomponente bleibt unverändert. Für den neuen Tag werden keine zusätzlichen Kosten berechnet. b) Anlassbezogene Indexanpassung i) Sollte der Beginn des Roll-over-Zeitraumes wiederholt verschoben worden sein, sodass sich

der Roll-over-Zeitraum auf den [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][dem First Notice Day unmittelbar vorangehen Indexberechnungstag] beschränkt, findet untertägig eine Indexanpassung statt, indem ein neuer Tag simuliert wird:

t = T (d.h. =TFutures neu

tFutures und =TIndex tIndex )

d = 0

Zum [Verfallszeitpunkt des Futures-Kontrakts am Schlussabrechnungstag][Zeitpunkt der Feststellung des Abrechnungspreises („Settlement Price“) des Futures-Kontrakts an dem dem First Notice Day unmittelbar vorangehenden Indexberechnungstag] wird zur Berechnung des Indext als Kurs des Futures-Kontrakts der von der Maßgeblichen Terminbörse festgestellte [Schlussabrechnungskurs][Abrechnungskurs („Settlement Preis“)] des Futures-Kontrakts herangezogen. Als FuturesT für den simulierten Tag wird der zu diesem Zeitpunkt festgestellte Kurs des Futures-Kontraktes mit der von diesem Zeitpunkt an [kürzesten][zweitkürzesten] Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März] …[Dezember]] ( neu

tFutures ) verwendet. Die Zinskomponente bleibt unverändert. Für den

neuen Tag werden keine zusätzlichen Zinsen oder Kosten berechnet. ii) Im Falle der Beendigung, Ersetzung oder Anpassung des Futures-Kontraktes nimmt die

Indexberechnungsstelle die Anpassungen der Indexberechnungsmethode vor, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Auswirkungen des jeweiligen Ereignisses auf die Wertpapiere zu begegnen. Solche Anpassungen führen unter Umständen zu einer Ersetzung des Futures-Kontraktes durch einen anderen Futures-Kontrakt und/oder Erhöhungen oder Verringerungen von im Rahmen der Indexberechnungsmethode festgelegten Variablen und Werten und/oder erforderlichen Folgeanpassungen der den Futures-Kontrakt betreffenden Bestimmungen der Indexbeschreibung, die erforderlich sind, um den Folgen der genannten Ereignisse vollständig zu begegnen. Alle derartigen Anpassungen erfolgen stets unter der Maßgabe, das wirtschaftliche Profil des Index vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses soweit wie möglich zu erhalten. Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist. Die Indexberechnungsstelle wird im Falle einer Anpassung der Indexberechnungsmethode die betreffende Anpassung im Rahmen einer Veröffentlichung nach Ziffer 4. bekanntmachen.

iii) Auf andere als die in den vorstehenden Absätzen bezeichnete Ereignisse, die jedoch in ihren

Auswirkungen mit den genannten Ereignissen wirtschaftlich vergleichbar sind, sind die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Regeln entsprechend anzuwenden.

c) Generelle Änderung der Indexberechnung Die Indexberechnungsstelle berechnet den Index entsprechend der Indexberechnungsmethode beginnend mit dem Indexstarttag. Obwohl die Indexberechnungsstelle beabsichtigt, die Indexberechnungsmethode für den Index vom Indexstarttag an anzuwenden, kann nicht garantiert werden, dass keine steuerrechtlichen, regulatorischen, gesetzlichen, ökonomischen oder sonstigen Umstände auftreten, die aus Sicht der Indexberechnungsstelle Änderungen in Hinblick auf die Indexberechnungsmethode erforderlich machen, damit das wirtschaftliche Profil des Index soweit wie möglich erhalten bleibt. Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist und welche Änderungen in Hinblick auf die Indexberechnungsmethode erforderlich sind. In diesem Fall kann die Indexberechnungsstelle von der Indexberechnungsmethode abweichen

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bzw. die Indexberechnungsmethode ändern. Eine Änderung der bzw. Abweichung von der dargestellten Indexberechnungsmethode erfolgt stets unter der Maßgabe, das grundsätzliche Konzept und damit insbesondere die Strategie des Index zu erhalten. Die Indexberechnungsstelle wird im Falle einer Änderung der in der Indexberechnungsmethode dargestellten Berechnungsmethode die betreffende Änderung im Rahmen einer Veröffentlichung nach Ziffer 4. bekanntmachen. 7. Aussetzung der Indexberechnung Im Falle der Aussetzung oder Einschränkung des Handels des im Index enthaltenen Futures-Kontraktes an der Maßgeblichen Terminbörse oder einem Handelssystem, dessen Kurse für die Ermittlung des Index herangezogen werden, kann die Indexberechnungsstelle die Berechnung des Index vorübergehend aussetzen, sofern die Aussetzung oder Einschränkung des Handels des im Index enthaltenen Futures-Kontraktes wesentlich ist (die „Aussetzung der Indexberechnung“ ). Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob eine Aussetzung oder Einschränkung wesentlich ist. Das Vorliegen einer Aussetzung der Indexberechnung wird gemäß Ziffer 4. bekannt gemacht. Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, erlaubt der Indexberechnungsstelle die Aussetzung der Indexberechnung nicht, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Terminbörse beruht. Eine im Laufe des Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, erlaubt der Indexberechnungsstelle die Aussetzung der Indexberechnung nur, wenn sie bis zum Ende der regulären Handelszeit an dem betreffenden Tag andauert. 8. Einstellung der Indexberechnung Die Indexberechnungsstelle kann die Berechnung des Index unter den folgenden Voraussetzungen dauerhaft einstellen:

(a) Wenn im Falle einer außerordentlichen Indexanpassung nach Ziffer 6. Unterabsätze b) oder c) die dort beschriebenen Änderungen bzw. Anpassungen nicht ausreichen würden, um das grundsätzliche Konzept des Index und damit insbesondere die Strategie des Index zu erhalten. Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist;

(b) Wenn eine Aussetzung des Index nach Ziffer 7. [1][2]…[15] [Bankarbeitstage][Kalendertage]

anhält;

Die Indexberechnungsstelle macht eine Einstellung der Indexberechnung wie oben beschrieben (eine „Einstellung der Indexberechnung“ ) gemäß Ziffer 4. bekannt. 9. Indextabelle Index Futures-Kontrakt Maßgebliche

Terminbörse IKS-Satz anfänglicher

IKS-Satz [Untere Kursschwelle]

[Index] [Futures-Kontrakt] [Maßgebliche Terminbörse]

[0,1][0,15][0,2] [0,25]…[6,0] % p.a.

[0,1][0,15][0,2] [0,25]…[6,0] % p.a.

[[ -100][ -99,5] [-99]…[-1][ -0,5] [0]%]

[Zeilen nach Bedarf hinzufügen] ]

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INDEXBESCHREIBUNG [ [1x][2x][3x]...[100x] Futures-Kontrakt Daily Long

[EUR][USD][JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD][SEK][NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK] Hedged [1][2][3]… [ •] Index

[1x][2x][3x] …[100x] Futures-Kontrakt Daily Long

[EUR][USD][JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD][SEK][NOK][ HUF][DKK][RUB][RON][CZK] Hedged [1][2][3]… [•] Index

1. Indexkonzept Bei dem [1x][2x][3x]…[100x] Futures-Kontrakt Daily Long [EUR][USD][JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD][SEK][NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK] Hedged [1][2][3]… [ •] Index bezogen auf den in der Tabelle in Ziffer 9. genannten Futures-Kontrakt handelt es sich um einen währungsoptimierten Strategieindex, der an den Kursbewegungen des Futures-Kontraktes partizipiert und sich aus einer Hebel- und einer Zinskomponente zusammensetzt. Im Index spiegelt die Hebelkomponente den [einfachen][zweifachen][dreifachen]…[hundertfachen] Kauf des Futures-Kontraktes (Long Position) wider. Somit führt ein Anstieg des Futures-Kontrakt-Kurses zwischen zwei aufeinanderfolgenden Offiziellen Indexschlusskursen zu einem Anstieg der Hebelkomponente in [einfacher][zweifacher][dreifacher]…[hundertfacher] prozentualer Höhe dividiert durch die Wechselkursveränderung für diesen Zeitraum. Bei einem Rückgang des Futures-Kontrakts verhält sich die Hebelkomponente entsprechend umgekehrt. Dieser Hebeleffekt wirkt sich sowohl bei positiven als auch negativen Kursbewegungen des Futures-Kontrakts [überproportional] auf den Index aus. Die Berücksichtigung der Wechselkursveränderung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Offiziellen Indexschlusskursen bei der Berechnung der Hebelkomponente verstärkt den Effekt bei einem fallenden Wechselkurs oder schwächt diesen ab, falls der Wechselkurs steigt. Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in ein Geldmarktinstrument zu einem Tagesgeldsatz ([CHF-LIBOR S/N][PRIBOR O/N][DKK T/N][EONIA][GBP-LIBOR O/N][HIBOR O/N][BUBOR O/N] [JPY-LIBOR S/N][NOWA][WIBOR O/N][ROBOR O/N][MosPRIME O/N][STIBOR T/N][USD-LIBOR O/N][CDOR 1M][AUD IBOG][SORA][CNH HIBOR O/N]) abzüglich eines per annum Satzes (IKS), der die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten für die Nachbildung der Wertentwicklung des Index berücksichtigt und abzüglich der Indexgebühren. Sollten die Kosten (IKS) zuzüglich der Indexgebühren an einem Tag die sich aus der Anlage in das Geldmarktinstrument ergebenden Zinserträge für diesen Tag übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen Verluste an. In diesem Fall wäre die Zinskomponente negativ und würde sich an einem solchen Tag wertmindernd auf den Index auswirken. Der Index wird von der Indexberechnungsstelle während der Handelszeit des Futures-Kontrakts an der Maßgeblichen Terminbörse fortlaufend aktualisiert; d.h. bei jeder Kursveränderung des Futures-Kontrakts wird der Index neu berechnet. Die Indexberechnungsstelle erhebt eine jährliche Indexgebühr in Höhe von [0,1][0,15][0,2][0,25]…[1,9][1,95][2,0] % p.a., die kalendertäglich (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres) bei der Indexberechnung in Abzug gebracht wird. Bei dem beschriebenen Index handelt es sich nicht um einen anerkannten Finanzindex, sondern vielmehr um einen von der Commerzbank berechneten maßgeschneiderten Strategieindex. 2. Indexdefinitionen „Bankarbeitstag“ ist ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main für den allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnet sind. [„EONIA“: Der EONIA-Satz (Euro Over Night Index Average) ist ein seit dem 1. Januar 1999 täglich von der Europäischen Zentralbank festgestellter effektiver Tagesgeldsatz, der als gewichteter Durchschnitt aller unbesicherten Tagesgeldausleihungen im Interbankenmarkt berechnet wird. Die Panel-Banken tragen in der Eurozone zur Ermittlung des EONIA bei.]

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„Futures-Kontrakt“ ist der an der Maßgeblichen Terminbörse gehandelte in der Tabelle in Ziffer 9. genannte Futures-Kontrakt mit der kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]…[Dezember]] . Eine Ausnahme bildet der Roll-over-Zeitraum. Für diese Periode ist der Futures-Kontrakt mit der zweitkürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]…[Dezember]] der maßgebliche Futures-Kontrakt. „Futures-Kontrakt-Kurs“ entspricht zu jedem Zeitpunkt während der Handelszeit an der Maßgeblichen Terminbörse [der Mitte zwischen Geld- und Briefkurs][dem zuletzt festgestellten Kurs, zu dem ein Handel an der Maßgeblichen Terminbörse stattfand (Last)]. „IKS“: Der IKS-Satz beinhaltet die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten, die bei der Nachbildung der Wertentwicklung des Index anfallen würden. Die Höhe des IKS-Satzes entspricht dem in der Tabelle in Ziffer 9. angegebenen Prozentsatz p.a. (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres). Die Indexberechnungsstelle kann einen geringeren IKS-Satz mit Wirkung zum Indexstarttag oder zu einem IKS-Anpassungstermin anwenden. Ein so reduzierter IKS-Satz wird, wie unter Ziffer 4. beschrieben, bekanntgegeben. Beginnend mit dem Indexstarttag kommt ein auf diese Weise reduzierter IKS-Satz in Höhe des in der nachstehenden Tabelle unter „anfänglicher IKS-Satz“ angegebenen Prozentsatzes p.a. (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres) zur Anwendung. „IKS-Anpassungstermin“ ist jeweils der 10. und der letzte Indexberechnungstag eines Monats. „Index“ ist der in der Tabelle in Ziffer 9. genannte Index. „Indexberechnungstag“ ist [jeder Bankarbeitstag, an dem für den Futures-Kontrakt eine Kursfeststellung möglich ist sowie [weder ein Oberes Kursereignis noch eine][keine] Aussetzung der Indexberechnung vorliegt. Sollte an einem Bankarbeitstag zum Zeitpunkt der Feststellung des Kurslevels eine von der Maßgeblichen Terminbörse auferlegte Beschränkung im Handel des Futures-Kontrakts z. B. aufgrund von Preisbewegungen vorliegen, so gilt dieser Tag (gegebenenfalls auch rückwirkend) nicht als Indexberechnungstag.][ jeder Kalendertag außer Samstag und Sonntag, an dem für den Futures-Kontrakt eine Kursfeststellung möglich ist sowie [weder ein Oberes Kursereignis noch eine][keine] Aussetzung der Indexberechnung vorliegt. [Die folgenden Tage sind keine Indexberechnungstage: [Neujahr (1.1.),] [Karfreitag,] [Ostermontag,] [Tag der Arbeit (1. Mai),] [Heiligabend (24.12.),] [1. Weihnachtstag (25.12.),] [2. Weihnachtstag (26.12.),] [Silvester (31.12.)].] Sollte an einem Kalendertag außer Samstag und Sonntag zum Zeitpunkt der Feststellung des Kurslevels eine von der Maßgeblichen Terminbörse auferlegte Beschränkung im Handel des Futures-Kontrakts z. B. aufgrund von Preisbewegungen vorliegen, so gilt dieser Tag (gegebenenfalls auch rückwirkend) nicht als Indexberechnungstag.] „Indexberechnungsstelle“ bzw. „Indexsponsor“ ist die Commerzbank AG. „Indexstarttag“ ist der Ausgabetag der [ETC][ETN]s, die diesen Index als Basiswert in Bezug nehmen. „Indexstartwert“ beträgt [1][2]… [9999][10000] Indexpunkte. [„Kurslevel“ ist die Mitte der ersten nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] gemeinsam festgestellten und veröffentlichten Geld- und Briefkurse des Futures-Kontrakts.] ["Kurslevel" ist der erste nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] festgestellte Briefkurs des Futures-Kontrakts, sofern der von der Indexberechnungsstelle zu diesem Zeitpunkt festgestellte Futures-Kontrakt-Kurs größer oder gleich dem Referenzkurs des unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstages ist. Für den Fall, dass der erste nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] festgestellte Futures-Kontrakt-Kurs unter dem Referenzkurs des unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstages liegt, ist der Kurslevel der erste nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard

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Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] festgestellte Geldkurs des Futures-Kontrakts. Der anfängliche Kurslevel ist die Mitte der ersten nach [08.00][08.05][08.10] …[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] gemeinsam festgestellten und veröffentlichten Geld- und Briefkurse des Futures-Kontrakts.] ["Kurslevel" ist der von der Maßgeblichen Terminbörse täglich als volumengewichteter Durchschnitt der Preise aller Geschäfte in der Minute vor 17:15 Uhr MEZ berechnete und veröffentlichte „Tägliche Abrechnungspreis“ des Futures-Kontrakts.] ["Kurslevel" ist der von der Maßgeblichen Terminbörse täglich festgestellte und veröffentlichte Abrechnungspreis des Futures-Kontrakts [(“Afternoon Markers – The ICE Brent 1 Minute Marker”)][ (“Daily Settlement Price“)][ (“Settlement Preis“)].] ["Kurslevel" ist [der festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des Futures-Kontraktes.][der um 14.30 Uhr Singapur-Zeit (SGT) festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des Futures-Kontraktes.].] „Maßgebliche Terminbörse“ ist die in der Tabelle in Ziffer 9. genannte Maßgebliche Terminbörse. Die Definition der Maßgeblichen Terminbörse kann durch die Indexberechnungsstelle geändert werden, wenn dies erforderlich erscheint, um beispielsweise der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Maßgebliche Terminbörse den Handel von bestimmten Wertpapieren einstellt. Eine etwaige Änderung der Maßgeblichen Terminbörse wird, wie unter Ziffer 4. beschrieben, bekannt gegeben. „Maßgeblicher Wechselkurs“ für einen Indexberechnungstag ist der Wechselkurs zu dem Zeitpunkt, an dem der Referenzkurs für diesen Indexberechnungstag festgestellt wird. Sollte zu diesem Zeitpunkt kein Wechselkurs vorliegen, so wird der zuletzt festgestellte, zeitnahe Wechselkurs herangezogen. [Ein „Oberes Kursereignis“ tritt ein, wenn der Kursgewinn des Futures-Kontraktes an einem [Bankarbeitstag][Kalendertag außer Samstag und Sonntag] die in der Tabelle in Ziffer 9 genannte „Obere Kursschwelle“ erreicht oder übertrifft. Der Kursgewinn des Futures-Kontraktes an einem Kalendertag errechnet sich aus dem höchsten Futures-Kontrakt-Kurs, festgestellt zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung des Kurslevels an diesem Kalendertag und dem Zeitpunkt der Feststellung des unmittelbar vorausgegangenen Kurslevels, geteilt durch den unmittelbar vorausgegangenen Kurslevel, minus 1.] „Offizieller Indexschlusskurs“ wird gemäß der Indexberechnungsformel (siehe Ziffer 3.) basierend auf dem Referenzkurs, dem Maßgeblichen Wechselkurs und dem Fixing des [CHF-LIBOR S/N][PRIBOR O/N][DKK T/N][EONIA][GBP-LIBOR O/N][HIBOR O/N][BUBOR O/N][JPY-LIBOR S/N][NOWA][WIBOR O/N][ROBOR O/N] [MosPRIME O/N][STIBOR T/N][USD-LIBOR O/N][CDOR 1M][AUD IBOG][SORA][CNH HIBOR O/N]-Satzes von der Indexberechnungsstelle für jeden Indexberechnungstag ermittelt. „Referenzkurs “ ist der Kurslevel an einem Indexberechnungstag. „Roll-over-Zeitraum“ ist der Zeitraum beginnend am [ersten][zweiten][dritten]…[neunten][zehnten] Bankarbeitstag vor einem üblichen [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][First Notice Day] des Futures-Kontraktes mit der kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]…[Dezember]] ab Feststellung des Kurslevels bis zum [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][dem First Notice Day unmittelbar vorangehenden Indexberechnungstag] des Futures-Kontraktes mit der kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]….[Dezember]] . Sollte es sich am [ersten][zweiten][dritten]…[neunten][zehnten] Bankarbeitstag vor dem [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][First Notice Day] nicht um einen Indexberechnungstag handeln, so wird der Beginn des Roll-over-Zeitraumes auf den nächsten Bankarbeitstag, an dem der Index berechnet wird, verschoben. Sollte der Beginn des Roll-over-Zeitraumes wiederholt verschoben werden, beschränkt sich der Roll-over-Zeitraum auf den [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][dem First Notice Day unmittelbar vorangehenden Indexberechnungstag]. In diesem Fall kommt es zu einer Anlassbezogenen Indexanpassung (siehe Ziffer 6.). „Wechselkurs“ ist die Mitte zwischen einem am International Interbank Spot Market zu einem Zeitpunkt handelbaren Geld- und Briefkurs in [EUR][USD][JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD] [SEK][NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK] für [EUR][USD][JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD] [SEK][NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK] 1,00.

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"Wechselkursveränderung" zu einem Berechnungszeitpunkt ist der aktuelle Wechselkurs dividiert durch den an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstag festgestellten Maßgeblichen Wechselkurs. ["USD-LIBOR O/N": Der USD-LIBOR O/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight US Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in US Dollar mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["CHF-LIBOR S/N": Der CHF-LIBOR S/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight Schweizer Franken Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Schweizer Franken mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["JPY-LIBOR S/N": Der JPY-LIBOR S/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight Japanische Yen Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Japanischen Yen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["GBP-LIBOR O/N": Der GBP-LIBOR O/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight GBP Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Britischen Pfund mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["HIBOR O/N": Der HIBOR O/N-Satz (Hong Kong Interbank Offered Rate Overnight) wird werktäglich um 11.00 Uhr Hong Kong-Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Hong Kong Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Hong Kong Bankers’ Association, auf Basis von Zinssätzen zu denen 20 von der Hong Kong Banker’s Association bestimmte Banken bereit sind einander Kredite in Hong Kong Dollar mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] ["WIBOR O/N": Der WIBOR O/N-Satz (Warsaw InterBank Offered Rate) wird an jedem Werktag in Polen um 11.00 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Polnische Zloty Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der ACI Polska – Polish Financial Markets Association auf Basis von Zinssätzen von durch die Narodowy Bank Polski (polnische Zentralbank) und die ACI Polska – Polish Financial Markets Association ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Polnischen Zloty mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] [„BUBOR O/N“: Der BUBOR O/N-Satz (Budapest Interbank HUF Offered Rate) wird an jedem Werktag in Ungarn um 11.00 Uhr (MEZ) fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight ungarische Forint Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Magyar Nemzeti Bank (ungarische Zentralbank), auf Basis von Zinssätzen zu denen von der Hungarian Forex Association ausgewählte Banken bereit sind einander Kredite in ungarischen Forint mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] ["NOWA": Der NOWA-Satz (Norwegian Overnight Weighted Average) wird an jedem Werktag in Norwegen fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Norwegische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Norges Bank (norwegische Zentralbank) als gewichteter Durchschnitt aller durch die NOWA Panel Banken gemeldeten Overnight-Transaktionen festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Norwegischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["STIBOR T/N": Der STIBOR T/N-Satz (Stockholm Interbank Offered Rate (Tomorrow/Next)) wird an jedem Werktag in Schweden um 11.00 Uhr (MEZ) fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Schwedische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der Svenska Bankföreningen (schwedische Bankenvereinigung) ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Schwedischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.]

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["MosPRIME O/N": Der MosPRIME O/N-Satz (Moscow Money Market Offered Rate) wird an jedem Werktag in Russland um 12.30 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Russische Rubel Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der National Foreign Exchange Association auf Basis von Zinssätzen von durch sie ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Russischen Rubel mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["ROBOR O/N": Der ROBOR O/N-Satz (Romanian InterBank Offered Rate) wird an jedem Werktag in Rumänien um 11.00 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Rumänische Lei Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Banca Nationala a Romaniei (rumänische Zentralbank) auf Basis von Zinssätzen von durch sie ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Rumänischen Lei mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["PRIBOR O/N": Der PRIBOR O/N-Satz (Prague InterBank Offered Rate) wird an jedem Werktag in Tschechien um 11.00 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Tschechische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Ceska Narodni Banka (tschechische Zentralbank) auf Basis von Zinssätzen von durch die Financial Markets Association of the Czech Republic (A.C.I.) ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Tschechischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["DKK T/N ": Der DKK T/N-Satz (Danmarks Nationalbank Tomorrow/Next-Satz) wird an jedem Werktag in Dänemark fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Dänische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Danmarks Nationalbank (dänische Zentralbank) als gewichteter Durchschnitt aller durch die Panel Banken gemeldeten Overnight-Transaktionen festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Dänischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.]

["CDOR 1M": Der CDOR 1M-Satz (Canadian Dealer Offered Rate 1M-Satz) wird an jedem Werktag in

Kanada 10.15 Uhr (EST) fixiert. Es handelt sich dabei um einen 1 Monat Kanadische Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Montréal Exchange unter Aufsicht durch die IIROC (Kanadische Investmentindustrie-Aufsicht) auf Basis von durch die Panel Banken gemeldeten 1 Monats-Zinssätzen festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Kanadischen Dollar mit einer Laufzeit von einem Monat zu gewähren.] ["AUD IBOC": Der AUD IBOC-Satz (Interbank Overnight Cash Rate) wird werktäglich um 09.30 Uhr Sydney Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Australische Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Reserve Bank of Australia, auf Basis von Zinssätzen zu denen von der Reserve Bank of Australia bestimmte Banken bereit sind einander Kredite in Australischen Dollar mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] ["SORA": Der SORA-Satz (Singapore Overnight Rate Average) wird werktäglich von der Monetary Authority of Singapore berechnet. Es handelt sich dabei um einen overnight Singapur Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft. Der SORA-Satz entspricht dem gewichteten Durchschnitt aller in Singapur gehandelten Singapur Dollar overnight Cash Transaktionen zwischen 9:00 und 18:15 Singapur Zeit.] ["CNH HIBOR O/N": Der CNH HIBOR O/N-Satz (CNH Hong Kong Interbank Offered Rate Overnight) wird werktäglich um 11.15 Uhr Hong Kong-Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Chinesischer Renminbi (offshore) Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Hong Kong Treasury Markets Association, auf Basis von Zinssätzen zu denen 16 von der Hong Kong Treasury Markets Association bestimmte Banken bereit sind einander Kredite in CNH mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] 3. Indexberechnung Der Index wird erstmalig am Indexstarttag zum Indexstartwert berechnet. Die Indexberechnungsstelle berechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der erste Kurs des Futures-Kontrakts am Indexstarttag festgestellt wird, an jedem Indexberechnungstag fortlaufend den

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Indexstand (Kurs des Index); d.h. bei jeder Kursveränderung des Futures-Kontrakts wird der Index neu berechnet. Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel:

[444444 3444444 2144444444 344444444 21

ENTEZINSKOMPON

tTT

NENTEHEBELKOMPO

t

T

T

tTt d

Tage

IGIKSZINSIndex

FX

FX

Futures

FuturesFaktorIndexIndex ×

−−×+

+×−××= 1)1( ]

[

44444444 344444444 2144444444 344444444 21ENTEZINSKOMPON

tTT

NENTEHEBELKOMPO

t

T

T

tTt d

Tage

IGIKSFaktorZINSIndex

FX

FX

Futures

FuturesFaktorIndexIndex ×

−×−×+

+×−××= 1)1(

]

tIndex

= Indexstand zum Berechnungszeitpunkt t

TIndex = Der an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstag festgestellte Offizielle Indexschlusskurs

Faktor = [1][2][3]…[100]

tFutures = Futures-Kontrakt-Kurs zum Berechnungszeitpunkt t

TFutures = Der Referenzkurs an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstag

tFX = Wechselkurs zum Berechnungszeitpunkt t

TFX = Der an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar vorausgehende Indexberechnungstag festgestellte maßgebliche Wechselkurs.

TZINS = Der unmittelbar vor dem aktuellen Indexberechnungstag festgestellte und veröffentlichte [CHF-LIBOR S/N][PRIBOR O/N] [DKK T/N][EONIA][GBP-LIBOR O/N][HIBOR O/N][BUBOR O/N] [JPY-LIBOR S/N][NOWA][WIBOR O/N][ROBOR O/N][MosPRIME O/N][STIBOR T/N][USD-LIBOR O/N][CDOR 1M][AUD IBOG] [SORA][CNH HIBOR O/N]-Satz

tIKS = Der zum Berechnungszeitpunkt t gültige IKS-Satz

IG = die in Ziffer 5. ausgewiesene Indexgebühr

d = Anzahl an Kalendertagen zwischen zwei Indexberechnungstagen

Tage = Anzahl der Tage im Jahr ([360][365]) [Ein Tag, an dem ein Oberes Kursereignis eintritt, ist (gegebenenfalls auch rückwirkend) kein Indexberechnungstag.] 4. Veröffentlichung des Index Der Index wird auf der Internet-Seite der Emittentin (www.zertifikate.commerzbank.de) veröffentlicht.

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5. Indexgebühr Die Indexgebühr wird kalendertäglich, beginnend am Indexstarttag, erhoben und als Produkt von [0,1][0,15][0,2] [0,25]…[1,9][1,95][2,0] % per annum (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres) und dem letzten Offiziellen Indexschlusskurs berechnet, d.h. ●% (=[0,1][0,15][0,2][0,25]…[1,9][1,95][2,0] % / [360][365]) des Indexstandes pro Kalendertag. Sollte es sich an einem Kalendertag nicht um einen Indexberechnungstag handeln, wird der zuletzt berechnete Offizielle Indexschlussstand verwendet. 6. Außerordentliche Indexanpassungen Die Indexberechnungsstelle nimmt Anpassungen der Indexberechnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vor. a) Untertägige Indexanpassung Falls der Futures-Kontrakt-Kurs zu einem Berechnungszeitpunkt t im Vergleich zum letzten Referenzkurs um mehr als [100 - [0,005][0,01][0,015][0,02]…[0,99][0,995][1,0] *100] Prozent multipliziert mit der Wechselkursveränderung im entsprechenden Zeitraum fällt, so findet untertägig eine Indexanpassung statt, indem ein neuer Tag simuliert wird:

Futurest < FuturesT x (1 - [0,005][0,01][0,015][0,02]…[0,99][0,995][1,0] x T

t

FX

FX)

t = T (d.h. neuer FuturesT = alter FuturesT x (1 - [0,005][0,01][0,015][0,02]…[0,99][0,995][1,0] x

T

t

FX

FX), =TFX tFX und IndexT = Indext)

d = 0 Zum Anpassungszeitpunkt wird zur Berechnung des Indext als Futurest der unmittelbar vorausgehende Referenzkurs (FuturesT) multipliziert mit (1-[0,005][0,01][0,015][0,02]…[0,99][0,995]

[1,0] x T

t

FX

FX) herangezogen. Die Zinskomponente bleibt unverändert. Für den neuen Tag werden

keine zusätzlichen Kosten berechnet. b) Anlassbezogene Indexanpassung i) Sollte der Beginn des Roll-over-Zeitraumes wiederholt verschoben worden sein, sodass sich

der Roll-over-Zeitraum auf den [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][dem First Notice Day unmittelbar vorangehen Indexberechnungstag] beschränkt, findet untertägig eine Indexanpassung statt, indem ein neuer Tag simuliert wird:

t = T (d.h. =TFutures neu

tFutures , =TFX tFX und =TIndex tIndex )

d = 0

Zum [Verfallszeitpunkt des Futures-Kontrakts am Schlussabrechnungstag][Zeitpunkt der Feststellung des Abrechnungspreises („Settlement Price“) des Futures-Kontrakts an dem dem First Notice Day unmittelbar vorangehenden Indexberechnungstag] wird zur Berechnung des Indext als Kurs des Futures-Kontrakts der von der Maßgeblichen Terminbörse festgestellte [Schlussabrechnungskurs][Abrechnungskurs („Settlement Preis“)] des Futures-Kontrakts herangezogen. Als FuturesT für den simulierten Tag wird der zu diesem Zeitpunkt festgestellte Kurs des Futures-Kontraktes mit der von diesem Zeitpunkt an [kürzesten][zweitkürzesten] Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]

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…[Dezember]] ( neutFutures ) verwendet. Die Zinskomponente bleibt unverändert. Für den

neuen Tag werden keine zusätzlichen Zinsen oder Kosten berechnet. ii) Im Falle der Beendigung, Ersetzung oder Anpassung des Futures-Kontraktes nimmt die

Indexberechnungsstelle die Anpassungen der Indexberechnungsmethode vor, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Auswirkungen des jeweiligen Ereignisses auf die Wertpapiere zu begegnen. Solche Anpassungen führen unter Umständen zu einer Ersetzung des Futures-Kontraktes durch einen anderen Futures-Kontrakt und/oder Erhöhungen oder Verringerungen von im Rahmen der Indexberechnungsmethode festgelegten Variablen und Werten und/oder erforderlichen Folgeanpassungen der den Futures-Kontrakt betreffenden Bestimmungen der Indexbeschreibung, die erforderlich sind, um den Folgen der genannten Ereignisse vollständig zu begegnen. Alle derartigen Anpassungen erfolgen stets unter der Maßgabe, das wirtschaftliche Profil des Index vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses soweit wie möglich zu erhalten. Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist. Die Indexberechnungsstelle wird im Falle einer Anpassung der Indexberechnungsmethode die betreffende Anpassung im Rahmen einer Veröffentlichung nach Ziffer 4. bekanntmachen.

iii) Auf andere als die in den vorstehenden Absätzen bezeichnete Ereignisse, die jedoch in ihren

Auswirkungen mit den genannten Ereignissen wirtschaftlich vergleichbar sind, sind die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Regeln entsprechend anzuwenden.

c) Generelle Änderung der Indexberechnung Die Indexberechnungsstelle berechnet den Index entsprechend der Indexberechnungsmethode beginnend mit dem Indexstarttag. Obwohl die Indexberechnungsstelle beabsichtigt, die Indexberechnungsmethode für den Index vom Indexstarttag an anzuwenden, kann nicht garantiert werden, dass keine steuerrechtlichen, regulatorischen, gesetzlichen, ökonomischen oder sonstigen Umstände auftreten, die aus Sicht der Indexberechnungsstelle Änderungen in Hinblick auf die Indexberechnungsmethode erforderlich machen, damit das wirtschaftliche Profil des Index soweit wie möglich erhalten bleibt. Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist und welche Änderungen in Hinblick auf die Indexberechnungsmethode erforderlich sind. In diesem Fall kann die Indexberechnungsstelle von der Indexberechnungsmethode abweichen bzw. die Indexberechnungsmethode ändern. Eine Änderung der bzw. Abweichung von der dargestellten Indexberechnungsmethode erfolgt stets unter der Maßgabe, das grundsätzliche Konzept und damit insbesondere die Strategie des Index zu erhalten. Die Indexberechnungsstelle wird im Falle einer Änderung der in der Indexberechnungsmethode dargestellten Berechnungsmethode die betreffende Änderung im Rahmen einer Veröffentlichung nach Ziffer 4. bekanntmachen. 7. Aussetzung der Indexberechnung Im Falle der Aussetzung oder Einschränkung des Handels des im Index enthaltenen Futures-Kontraktes an der Maßgeblichen Terminbörse oder einem Handelssystem, dessen Kurse für die Ermittlung des Index herangezogen werden, kann die Indexberechnungsstelle die Berechnung des Index vorübergehend aussetzen, sofern die Aussetzung oder Einschränkung des Handels des im Index enthaltenen Futures-Kontraktes wesentlich ist (die „Aussetzung der Indexberechnung“ ). Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob eine Aussetzung oder Einschränkung wesentlich ist. Das Vorliegen einer Aussetzung der Indexberechnung wird gemäß Ziffer 4. bekannt gemacht. Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, erlaubt der Indexberechnungsstelle die Aussetzung der Indexberechnung nicht, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Terminbörse beruht. Eine im Laufe des Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, erlaubt der Indexberechnungsstelle die Aussetzung der Indexberechnung nur, wenn sie bis zum Ende der regulären Handelszeit an dem betreffenden Tag andauert.

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8. Einstellung der Indexberechnung Die Indexberechnungsstelle kann die Berechnung des Index unter den folgenden Voraussetzungen dauerhaft einstellen:

(a) Wenn im Falle einer außerordentlichen Indexanpassung nach Ziffer 6. Unterabsätze b) oder c) die dort beschriebenen Änderungen bzw. Anpassungen nicht ausreichen würden, um das grundsätzliche Konzept des Index und damit insbesondere die Strategie des Index zu erhalten. Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist;

(b) Wenn eine Aussetzung des Index nach Ziffer 7. [1][2]…[15] [Bankarbeitstage][Kalendertage]

anhält;

Die Indexberechnungsstelle macht eine Einstellung der Indexberechnung wie oben beschrieben (eine „Einstellung der Indexberechnung“ ) gemäß Ziffer 4. bekannt. 9. Indextabelle Index Futures-Kontrakt Maßgebliche

Terminbörse IKS-Satz anfänglicher

IKS-Satz [Obere Kursschwelle]

[Index] [Futures-Kontrakt] [Maßgebliche Terminbörse]

[0,1][0,15][0,2] [0,25]…[6,0] % p.a.

[0,1][0,15][0,2] [0,25]…[6,0] % p.a.

[[0][0,5][1] [1,5]…[200] %]

[Zeilen nach Bedarf hinzufügen] ]

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[ [-1x][ -2x][ -3x]...[-100x] Futures-Kontrakt Daily Short

[EUR][USD][JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD][SEK][NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK] Hedged [1][2][3]… [ •] Index

[-1x][-2x][-3x] …[-100x] Futures-Kontrakt Daily Short

[EUR][USD][JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD][SEK][NOK][ HUF][DKK][RUB][RON][CZK] Hedged [1][2][3]… [•] Index

1. Indexkonzept Bei dem [-1x][ -2x][ -3x]…[ -100x] Futures-Kontrakt Daily Short [EUR][USD][JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD][SEK][NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK] Hedged [1][2][3]… [ •] Index bezogen auf den in der Tabelle in Ziffer 9. genannten Futures-Kontrakt handelt es sich um einen währungsoptimierten Strategieindex, der invers an den Kursbewegungen des Futures-Kontraktes partizipiert und sich aus einer Hebel- und einer Zinskomponente zusammensetzt. Im Index spiegelt die Hebelkomponente den [einfachen][zweifachen][dreifachen]…[hundertfachen] Verkauf des Futures-Kontraktes (Short Position) wider. Somit führt ein Rückgang des Futures-Kontrakt-Kurses zwischen zwei aufeinanderfolgenden Offiziellen Indexschlusskursen zu einem Anstieg der Hebelkomponente in [einfacher][zweifacher][dreifacher]…[hundertfacher] prozentualer Höhe dividiert durch die Wechselkursveränderung für diesen Zeitraum. Bei einem Anstieg des Futures-Kontrakts verhält sich die Hebelkomponente entsprechend umgekehrt. Dieser Hebeleffekt wirkt sich sowohl bei positiven als auch negativen Kursbewegungen des Futures-Kontrakts [überproportional] auf den Index aus. Die Berücksichtigung der Wechselkursveränderung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Offiziellen Indexschlusskursen bei der Berechnung der Hebelkomponente verstärkt den Effekt bei einem fallenden Wechselkurs oder schwächt diesen ab, falls der Wechselkurs steigt. Die Zinskomponente resultiert aus einer Anlage in ein Geldmarktinstrument zu einem Tagesgeldsatz ([CHF-LIBOR S/N][PRIBOR O/N][DKK T/N][EONIA][GBP-LIBOR O/N][HIBOR O/N][BUBOR O/N] [JPY-LIBOR S/N][NOWA][WIBOR O/N][ROBOR O/N][MosPRIME O/N][STIBOR T/N][USD-LIBOR O/N][CDOR 1M][AUD IBOG][SORA][CNH HIBOR O/N]) abzüglich eines per annum Satzes (IKS), der die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten für die Nachbildung der Wertentwicklung des Index berücksichtigt und abzüglich der Indexgebühren. Sollten die Kosten (IKS) zuzüglich der Indexgebühren an einem Tag die sich aus der Anlage in das Geldmarktinstrument ergebenden Zinserträge für diesen Tag übersteigen, so fallen anstelle von Zinsgewinnen Verluste an. In diesem Fall wäre die Zinskomponente negativ und würde sich an einem solchen Tag wertmindernd auf den Index auswirken. Der Index wird von der Indexberechnungsstelle während der Handelszeit des Futures-Kontrakts an der Maßgeblichen Terminbörse fortlaufend aktualisiert; d.h. bei jeder Kursveränderung des Futures-Kontrakts wird der Index neu berechnet. Die Indexberechnungsstelle erhebt eine jährliche Indexgebühr in Höhe von [0,1][0,15][0,2][0,25]…[1,9][1,95][2,0] % p.a., die kalendertäglich (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres) bei der Indexberechnung in Abzug gebracht wird. Bei dem beschriebenen Index handelt es sich nicht um einen anerkannten Finanzindex, sondern vielmehr um einen von der Commerzbank berechneten maßgeschneiderten Strategieindex. 2. Indexdefinitionen [„Bankarbeitstag“ ist ein Tag, an dem die Banken in Frankfurt am Main für den allgemeinen Geschäftsbetrieb geöffnet sind.] [„EONIA“: Der EONIA-Satz (Euro Over Night Index Average) ist ein seit dem 1. Januar 1999 täglich von der Europäischen Zentralbank festgestellter effektiver Tagesgeldsatz, der als gewichteter Durchschnitt aller unbesicherten Tagesgeldausleihungen im Interbankenmarkt berechnet wird. Die Panel-Banken tragen in der Eurozone zur Ermittlung des EONIA bei.]

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„Futures-Kontrakt“ ist der an der Maßgeblichen Terminbörse gehandelte in der Tabelle in Ziffer 9. genannte Futures-Kontrakt mit der kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]…[Dezember]] . Eine Ausnahme bildet der Roll-over-Zeitraum. Für diese Periode ist der Futures-Kontrakt mit der zweitkürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]…[Dezember]] der maßgebliche Futures-Kontrakt. „Futures-Kontrakt-Kurs“ entspricht zu jedem Zeitpunkt während der Handelszeit an der Maßgeblichen Terminbörse [der Mitte zwischen Geld- und Briefkurs][dem zuletzt festgestellten Kurs, zu dem ein Handel an der Maßgeblichen Terminbörse stattfand (Last)]. „IKS“: Der IKS-Satz beinhaltet die Kosten für die Besicherung und die hypothetischen Kosten, die bei der Nachbildung der Wertentwicklung des Index anfallen würden. Die Höhe des IKS-Satzes entspricht dem in der Tabelle in Ziffer 9. angegebenen Prozentsatz p.a. (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres). Die Indexberechnungsstelle kann einen geringeren IKS-Satz mit Wirkung zum Indexstarttag oder zu einem IKS-Anpassungstermin anwenden. Ein so reduzierter IKS-Satz wird, wie unter Ziffer 4. beschrieben, bekanntgegeben. Beginnend mit dem Indexstarttag kommt ein auf diese Weise reduzierter IKS-Satz in Höhe des in der Tabelle in Ziffer 9. unter „anfänglicher IKS-Satz“ angegebenen Prozentsatzes p.a. (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres) zur Anwendung. „IKS-Anpassungstermin“ ist jeweils der 10. und der letzte Indexberechnungstag eines Monats. „Index“ ist der in der Tabelle in Ziffer 9. genannte Index. „Indexberechnungstag“ ist [jeder Bankarbeitstag, an dem für den Futures-Kontrakt eine Kursfeststellung möglich ist sowie [weder ein Unteres Kursereignis noch eine][keine] Aussetzung der Indexberechnung vorliegt. Sollte an einem Bankarbeitstag zum Zeitpunkt der Feststellung des Kurslevels eine von der Maßgeblichen Terminbörse auferlegte Beschränkung im Handel des Futures-Kontrakts z. B. aufgrund von Preisbewegungen vorliegen, so gilt dieser Tag (gegebenenfalls auch rückwirkend) nicht als Indexberechnungstag.][ jeder Kalendertag außer Samstag und Sonntag, an dem für den Futures-Kontrakt eine Kursfeststellung möglich ist sowie [weder ein Unteres Kursereignis noch eine][keine] Aussetzung der Indexberechnung vorliegt. [Die folgenden Tage sind keine Indexberechnungstage: [Neujahr (1.1.),] [Karfreitag,] [Ostermontag,] [Tag der Arbeit (1. Mai),] [Heiligabend (24.12.),] [1. Weihnachtstag (25.12.),] [2. Weihnachtstag (26.12.),] [Silvester (31.12.)].] Sollte an einem Kalendertag außer Samstag und Sonntag zum Zeitpunkt der Feststellung des Kurslevels eine von der Maßgeblichen Terminbörse auferlegte Beschränkung im Handel des Futures-Kontrakts z. B. aufgrund von Preisbewegungen vorliegen, so gilt dieser Tag (gegebenenfalls auch rückwirkend) nicht als Indexberechnungstag.] „Indexberechnungsstelle“ bzw. „Indexsponsor“ ist die Commerzbank AG. „Indexstarttag“ ist der Ausgabetag der [ETC][ETN]s, die diesen Index als Basiswert in Bezug nehmen. „Indexstartwert“ beträgt [1][2]… [9999][10000] Indexpunkte. [„Kurslevel“ ist die Mitte der ersten nach [08.00][08.05][08.10]…[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] gemeinsam festgestellten und veröffentlichten Geld- und Briefkurse des Futures-Kontrakts.] ["Kurslevel" ist der erste nach [08.00][08.05][08.10]…[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] festgestellte Briefkurs des Futures-Kontrakts, sofern der von der Indexberechnungsstelle zu diesem Zeitpunkt festgestellte Futures-Kontrakt-Kurs größer oder gleich dem Referenzkurs des unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstages ist. Für den Fall, dass der erste nach [08.00][08.05][08.10]…[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] festgestellte Futures-Kontrakt-Kurs unter dem Referenzkurs des unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstages liegt, ist der Kurslevel der erste nach [08.00][08.05][08.10]…[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard

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Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] festgestellte Geldkurs des Futures-Kontrakts. Der anfängliche Kurslevel ist die Mitte der ersten nach [08.00][08.05][08.10]…[21.55][22.00] Uhr [(MEZ)][Central Standard Time (CST)][Ortszeit Frankfurt am Main][Ortszeit Chicago][Hong Kong-Zeit (HKT)][Singapur-Zeit (SGT)] gemeinsam festgestellten und veröffentlichten Geld- und Briefkurse des Futures-Kontrakts.] ["Kurslevel" ist der von der Maßgeblichen Terminbörse täglich als volumengewichteter Durchschnitt der Preise aller Geschäfte in der Minute vor 17:15 Uhr MEZ berechnete und veröffentlichte „Tägliche Abrechnungspreis“ des Futures-Kontrakts.] ["Kurslevel" ist der von der Maßgeblichen Terminbörse täglich festgestellte und veröffentlichte Abrechnungspreis des Futures-Kontrakts [(“Afternoon Markers – The ICE Brent 1 Minute Marker”)][ (“Daily Settlement Price“)][ (“Settlement Preis“)].] ["Kurslevel" ist [der festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des Futures-Kontraktes.][der um 14.30 Uhr Singapur-Zeit (SGT) festgestellte und veröffentlichte Schlusskurs des Futures-Kontraktes.].] „Maßgebliche Terminbörse“ ist die in der Tabelle in Ziffer 9. genannte Maßgebliche Terminbörse. Die Definition der Maßgeblichen Terminbörse kann durch die Indexberechnungsstelle geändert werden, wenn dies erforderlich erscheint, um beispielsweise der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Maßgebliche Terminbörse den Handel von bestimmten Wertpapieren einstellt. Eine etwaige Änderung der Maßgeblichen Terminbörse wird, wie unter Ziffer 4. beschrieben, bekannt gegeben. „Maßgeblicher Wechselkurs“ für einen Indexberechnungstag ist der Wechselkurs zu dem Zeitpunkt, an dem der Referenzkurs für diesen Indexberechnungstag festgestellt wird. Sollte zu diesem Zeitpunkt kein Wechselkurs vorliegen, so wird der zuletzt festgestellte, zeitnahe Wechselkurs herangezogen. „Offizieller Indexschlusskurs“ wird gemäß der Indexberechnungsformel (siehe Ziffer 3.) basierend auf dem Referenzkurs, dem Maßgeblichen Wechselkurs und dem Fixing des [CHF-LIBOR S/N] [PRIBOR O/N][DKK T/N][EONIA][GBP-LIBOR O/N][HIBOR O/N][BUBOR O/N][JPY-LIBOR S/N] [NOWA][WIBOR O/N][ROBOR O/N][MosPRIME O/N][STIBOR T/N][USD-LIBOR O/N][CDOR 1M] [AUD IBOG][SORA][CNH HIBOR O/N]-Satzes von der Indexberechnungsstelle für jeden Indexberechnungstag ermittelt. „Referenzkurs “ ist der Kurslevel an einem Indexberechnungstag. „Roll-over-Zeitraum“ ist der Zeitraum beginnend am [ersten][zweiten][dritten]…[neunten][zehnten] Bankarbeitstag vor einem üblichen [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][First Notice Day] des Futures-Kontraktes mit der kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]….[Dezember]] ab Feststellung des Kurslevels bis zum [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][dem First Notice Day unmittelbar vorangehenden Indexberechnungstag] des Futures-Kontraktes mit der kürzesten Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]….[Dezember]] . Sollte es sich am [ersten][zweiten][dritten]… [neunten][zehnten] Bankarbeitstag vor dem [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][First Notice Day] nicht um einen Indexberechnungstag handeln, so wird der Beginn des Roll-over-Zeitraumes auf den nächsten Bankarbeitstag, an dem der Index berechnet wird, verschoben. Sollte der Beginn des Roll-over-Zeitraumes wiederholt verschoben werden, beschränkt sich der Roll-over-Zeitraum auf den [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][dem First Notice Day unmittelbar vorangehenden Indexberechnungstag]. In diesem Fall kommt es zu einer Anlassbezogenen Indexanpassung (siehe Ziffer 6.). [Ein „Unteres Kursereignis“ tritt ein, wenn der Kursverlust des Futures-Kontraktes an einem [Bankarbeitstag][Kalendertag außer Samstag und Sonntag] die in der Tabelle in Ziffer 9. genannte „Untere Kursschwelle“ erreicht oder unterschreitet. Der Kursverlust des Futures-Kontraktes an einem Kalendertag errechnet sich aus dem niedrigsten Futures-Kontrakt-Kurs, festgestellt zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung des Kurslevels an diesem Kalendertag und dem Zeitpunkt der Feststellung des unmittelbar vorausgegangenen Kurslevels, geteilt durch den unmittelbar vorausgegangenen Kurslevel, minus 1.] „Wechselkurs“ ist die Mitte zwischen einem am International Interbank Spot Market zu einem Zeitpunkt handelbaren Geld- und Briefkurs in [EUR][USD][JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD] [SEK][NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK] für [EUR][USD][JPY][GBP][HKD][PLN][CHF][CAD] [SEK][NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK] 1,00.

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"Wechselkursveränderung" zu einem Berechnungszeitpunkt ist der aktuelle Wechselkurs dividiert durch den an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstag festgestellten Maßgeblichen Wechselkurs. ["USD-LIBOR O/N": Der USD-LIBOR O/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight US Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in US Dollar mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["CHF-LIBOR S/N": Der CHF-LIBOR S/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight Schweizer Franken Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Schweizer Franken mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["JPY-LIBOR S/N": Der JPY-LIBOR S/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight Japanische Yen Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Japanischen Yen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["GBP-LIBOR O/N": Der GBP-LIBOR O/N-Satz (London InterBank Offered Rate) wird werktäglich von der ICE (Intercontinental Exchange) festgestellt und veröffentlicht. Es handelt sich dabei um einen indikativen overnight GBP Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der ICE ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Britischen Pfund mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["HIBOR O/N": Der HIBOR O/N-Satz (Hong Kong Interbank Offered Rate Overnight) wird werktäglich um 11.00 Uhr Hong Kong-Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Hong Kong Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Hong Kong Bankers’ Association, auf Basis von Zinssätzen zu denen 20 von der Hong Kong Banker’s Association bestimmte Banken bereit sind einander Kredite in Hong Kong Dollar mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] ["WIBOR O/N": Der WIBOR O/N-Satz (Warsaw InterBank Offered Rate) wird an jedem Werktag in Polen um 11.00 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Polnische Zloty Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der ACI Polska – Polish Financial Markets Association auf Basis von Zinssätzen von durch die Narodowy Bank Polski (polnische Zentralbank) und die ACI Polska – Polish Financial Markets Association ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Polnischen Zloty mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] [„BUBOR O/N“: Der BUBOR O/N-Satz (Budapest Interbank HUF Offered Rate) wird an jedem Werktag in Ungarn um 11.00 Uhr (MEZ) fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight ungarische Forint Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Magyar Nemzeti Bank (ungarische Zentralbank), auf Basis von Zinssätzen zu denen von der Hungarian Forex Association ausgewählte Banken bereit sind einander Kredite in ungarischen Forint mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] ["NOWA": Der NOWA-Satz (Norwegian Overnight Weighted Average) wird an jedem Werktag in Norwegen fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Norwegische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Norges Bank (norwegische Zentralbank) als gewichteter Durchschnitt aller durch die NOWA Panel Banken gemeldeten Overnight-Transaktionen festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Norwegischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["STIBOR T/N": Der STIBOR T/N-Satz (Stockholm Interbank Offered Rate (Tomorrow/Next)) wird an jedem Werktag in Schweden um 11.00 Uhr (MEZ) fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Schwedische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, zu dem von der Svenska Bankföreningen (schwedische Bankenvereinigung) ausgewählte Banken bereit sind, einander Kredite in Schwedischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.]

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["MosPRIME O/N": Der MosPRIME O/N-Satz (Moscow Money Market Offered Rate) wird an jedem Werktag in Russland um 12.30 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Russische Rubel Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der National Foreign Exchange Association auf Basis von Zinssätzen von durch sie ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Russischen Rubel mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["ROBOR O/N": Der ROBOR O/N-Satz (Romanian InterBank Offered Rate) wird an jedem Werktag in Rumänien um 11.00 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Rumänische Lei Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Banca Nationala a Romaniei (rumänische Zentralbank) auf Basis von Zinssätzen von durch sie ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Rumänischen Lei mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["PRIBOR O/N": Der PRIBOR O/N-Satz (Prague InterBank Offered Rate) wird an jedem Werktag in Tschechien um 11.00 Uhr lokaler Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Tschechische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Ceska Narodni Banka (tschechische Zentralbank) auf Basis von Zinssätzen von durch die Financial Markets Association of the Czech Republic (A.C.I.) ausgewählten Banken festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Tschechischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.] ["DKK T/N ": Der DKK T/N-Satz (Danmarks Nationalbank Tomorrow/Next-Satz) wird an jedem Werktag in Dänemark fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Dänische Kronen Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Danmarks Nationalbank (dänische Zentralbank) als gewichteter Durchschnitt aller durch die Panel Banken gemeldeten Overnight-Transaktionen festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Dänischen Kronen mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren.]

["CDOR 1M": Der CDOR 1M-Satz (Canadian Dealer Offered Rate 1M-Satz) wird an jedem Werktag in

Kanada 10.15 Uhr (EST) fixiert. Es handelt sich dabei um einen 1 Monat Kanadische Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Montréal Exchange unter Aufsicht durch die IIROC (Kanadische Investmentindustrie-Aufsicht) auf Basis von durch die Panel Banken gemeldeten 1 Monats-Zinssätzen festgelegt wird. Zu diesem Zinssatz sind die Banken bereit, einander Kredite in Kanadischen Dollar mit einer Laufzeit von einem Monat zu gewähren.] ["AUD IBOC": Der AUD IBOC-Satz (Interbank Overnight Cash Rate) wird werktäglich um 09.30 Uhr Sydney Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Australische Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Reserve Bank of Australia, auf Basis von Zinssätzen zu denen von der Reserve Bank of Australia bestimmte Banken bereit sind einander Kredite in Australischen Dollar mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] ["SORA": Der SORA-Satz (Singapore Overnight Rate Average) wird werktäglich von der Monetary Authority of Singapore berechnet. Es handelt sich dabei um einen overnight Singapur Dollar Zinssatz im Interbankengeschäft. Der SORA-Satz entspricht dem gewichteten Durchschnitt aller in Singapur gehandelten Singapur Dollar overnight Cash Transaktionen zwischen 9:00 und 18:15 Singapur Zeit.] ["CNH HIBOR O/N": Der CNH HIBOR O/N-Satz (CNH Hong Kong Interbank Offered Rate Overnight) wird werktäglich um 11.15 Uhr Hong Kong-Zeit fixiert. Es handelt sich dabei um einen overnight Chinesischer Renminbi (offshore) Zinssatz im Interbankengeschäft, der von der Hong Kong Treasury Markets Association, auf Basis von Zinssätzen zu denen 16 von der Hong Kong Treasury Markets Association bestimmte Banken bereit sind einander Kredite in CNH mit einer Laufzeit von einem Tag zu gewähren, festgelegt wird.] 3. Indexberechnung Der Index wird erstmalig am Indexstarttag zum Indexstartwert berechnet. Die Indexberechnungsstelle berechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der erste Kurs des Futures-Kontrakts am Indexstarttag festgestellt wird, an jedem Indexberechnungstag fortlaufend den

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Indexstand (Kurs des Index); d.h. bei jeder Kursveränderung des Futures-Kontrakts wird der Index neu berechnet. Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel:

[444444 3444444 21444444444 3444444444 21

ENTEZINSKOMPON

tTT

NENTEHEBELKOMPO

t

T

T

tTt d

Tage

IGIKSZINSIndex

FX

FX

Futures

FuturesFaktorIndexIndex ×

−−×+

+×−×−×= 1)1(

] [

44444444 344444444 2144444444 344444444 21ENTEZINSKOMPON

tTT

NENTEHEBELKOMPO

t

T

T

tTt d

Tage

IGIKSFaktorZINSIndex

FX

FX

Futures

FuturesFaktorIndexIndex ×

−×−×+

+×−×−×= 1)1(

]

tIndex

= Indexstand zum Berechnungszeitpunkt t

TIndex = Der an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstag festgestellte Offizielle Indexschlusskurs

Faktor = [1][2][3]…[100]

tFutures = Futures-Kontrakt-Kurs zum Berechnungszeitpunkt t

TFutures = Der Referenzkurs an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar vorausgehenden Indexberechnungstag

tFX = Wechselkurs zum Berechnungszeitpunkt t

TFX = Der an dem dem aktuellen Indexberechnungstag unmittelbar vorausgehende Indexberechnungstag festgestellte maßgebliche Wechselkurs.

TZINS = Der unmittelbar vor dem aktuellen Indexberechnungstag festgestellte und veröffentlichte [CHF-LIBOR S/N][PRIBOR O/N] [DKK T/N][EONIA][GBP-LIBOR O/N][HIBOR O/N][BUBOR O/N] [JPY-LIBOR S/N][NOWA][WIBOR O/N][ROBOR O/N][MosPRIME O/N][STIBOR T/N][USD-LIBOR O/N][CDOR 1M][AUD IBOG] [SORA][CNH HIBOR O/N]-Satz

tIKS = Der zum Berechnungszeitpunkt t gültige IKS-Satz

IG = die in Ziffer 5. ausgewiesene Indexgebühr

d = Anzahl an Kalendertagen zwischen zwei Indexberechnungstagen

Tage = Anzahl der Tage im Jahr ([360][365]) [Ein Tag, an dem ein Unteres Kursereignis eintritt, ist (gegebenenfalls auch rückwirkend) kein Indexberechnungstag.] 4. Veröffentlichung des Index Der Index wird auf der Internet-Seite der Emittentin (www.zertifikate.commerzbank.de) veröffentlicht.

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5. Indexgebühr Die Indexgebühr wird kalendertäglich, beginnend am Indexstarttag, erhoben und als Produkt von [0,1][0,15][0,2] [0,25]…[1,9][1,95][2,0] % per annum (auf Basis eines [360][365]-Tage-Jahres) und dem letzten Offiziellen Indexschlusskurs berechnet, d.h. ●% (=[0,1][0,15][0,2][0,25]…[1,9][1,95][2,0] % / [360][365]) des Indexstandes pro Kalendertag. Sollte es sich an einem Kalendertag nicht um einen Indexberechnungstag handeln, wird der zuletzt berechnete Offizielle Indexschlussstand verwendet. 6. Außerordentliche Indexanpassungen Die Indexberechnungsstelle nimmt Anpassungen der Indexberechnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vor. a) Untertägige Indexanpassung Falls der Futures-Kontrakt-Kurs zu einem Berechnungszeitpunkt t im Vergleich zum letzten Referenzkurs um mehr als [100-[0,005][0,01][0,015][0,02]…[0,99][0,995][1,0] *100] Prozent multipliziert mit der Wechselkursveränderung im entsprechenden Zeitraum steigt, so findet untertägig eine Indexanpassung statt, indem ein neuer Tag simuliert wird:

Futurest > FuturesT x (1 + [0,005][0,01][0,015][0,02]…[0,99][0,995][1,0] x T

t

FX

FX)

t = T (d.h. neuer FuturesT = alter FuturesT x (1 + [0,005][0,01][0,015][0,02]…[0,99][0,995][1,0] x

T

t

FX

FX), =TFX tFX und IndexT = Indext)

d = 0 Zum Anpassungszeitpunkt wird zur Berechnung des Indext als Futurest der unmittelbar vorausgehende Referenzkurs (FuturesT) multipliziert mit

(1+[0,005][0,01][0,015][0,02]…[0,99][0,995][1,0] x T

t

FX

FX) herangezogen. Die Zinskomponente

bleibt unverändert. Für den neuen Tag werden keine zusätzlichen Kosten berechnet. b) Anlassbezogene Indexanpassung i) Sollte der Beginn des Roll-over-Zeitraumes wiederholt verschoben worden sein, sodass sich

der Roll-over-Zeitraum auf den [Schlussabrechnungstag][ letzten Handelstag][dem First Notice Day unmittelbar vorangehen Indexberechnungstag] beschränkt, findet untertägig eine Indexanpassung statt, indem ein neuer Tag simuliert wird:

t = T (d.h. =TFutures neu

tFutures , =TFX tFX und =TIndex tIndex )

d = 0

Zum [Verfallszeitpunkt des Futures-Kontrakts am Schlussabrechnungstag][Zeitpunkt der Feststellung des Abrechnungspreises („Settlement Price“) des Futures-Kontrakts an dem dem First Notice Day unmittelbar vorangehenden Indexberechnungstag] wird zur Berechnung des Indext als Kurs des Futures-Kontrakts der von der Maßgeblichen Terminbörse festgestellte [Schlussabrechnungskurs][Abrechnungskurs („Settlement Preis“)] des Futures-Kontrakts herangezogen. Als FuturesT für den simulierten Tag wird der zu diesem Zeitpunkt festgestellte Kurs des Futures-Kontraktes mit der von diesem Zeitpunkt an [kürzesten][zweitkürzesten] Restlaufzeit aller gelisteten Kontrakte [der Liefermonate [Januar][Februar][März]… [Dezember]] ( neu

tFutures ) verwendet. Die Zinskomponente bleibt unverändert. Für den neuen

Tag werden keine zusätzlichen Zinsen oder Kosten berechnet.

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ii) Im Falle der Beendigung, Ersetzung oder Anpassung des Futures-Kontraktes nimmt die

Indexberechnungsstelle die Anpassungen der Indexberechnungsmethode vor, die erforderlich sind, um den wirtschaftlichen Auswirkungen des jeweiligen Ereignisses auf die Wertpapiere zu begegnen. Solche Anpassungen führen unter Umständen zu einer Ersetzung des Futures-Kontraktes durch einen anderen Futures-Kontrakt und/oder Erhöhungen oder Verringerungen von im Rahmen der Indexberechnungsmethode festgelegten Variablen und Werten und/oder erforderlichen Folgeanpassungen der den Futures-Kontrakt betreffenden Bestimmungen der Indexbeschreibung, die erforderlich sind, um den Folgen der genannten Ereignisse vollständig zu begegnen. Alle derartigen Anpassungen erfolgen stets unter der Maßgabe, das wirtschaftliche Profil des Index vor Eintritt des jeweiligen Ereignisses soweit wie möglich zu erhalten. Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist. Die Indexberechnungsstelle wird im Falle einer Anpassung der Indexberechnungsmethode die betreffende Anpassung im Rahmen einer Veröffentlichung nach Ziffer 4. bekanntmachen.

iii) Auf andere als die in den vorstehenden Absätzen bezeichnete Ereignisse, die jedoch in ihren

Auswirkungen mit den genannten Ereignissen wirtschaftlich vergleichbar sind, sind die in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Regeln entsprechend anzuwenden.

c) Generelle Änderung der Indexberechnung Die Indexberechnungsstelle berechnet den Index entsprechend der Indexberechnungsmethode beginnend mit dem Indexstarttag. Obwohl die Indexberechnungsstelle beabsichtigt, die Indexberechnungsmethode für den Index vom Indexstarttag an anzuwenden, kann nicht garantiert werden, dass keine steuerrechtlichen, regulatorischen, gesetzlichen, ökonomischen oder sonstigen Umstände auftreten, die aus Sicht der Indexberechnungsstelle Änderungen in Hinblick auf die Indexberechnungsmethode erforderlich machen, damit das wirtschaftliche Profil des Index soweit wie möglich erhalten bleibt. Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist und welche Änderungen in Hinblick auf die Indexberechnungsmethode erforderlich sind. In diesem Fall kann die Indexberechnungsstelle von der Indexberechnungsmethode abweichen bzw. die Indexberechnungsmethode ändern. Eine Änderung der bzw. Abweichung von der dargestellten Indexberechnungsmethode erfolgt stets unter der Maßgabe, das grundsätzliche Konzept und damit insbesondere die Strategie des Index zu erhalten. Die Indexberechnungsstelle wird im Falle einer Änderung der in der Indexberechnungsmethode dargestellten Berechnungsmethode die betreffende Änderung im Rahmen einer Veröffentlichung nach Ziffer 4. bekanntmachen. 7. Aussetzung der Indexberechnung Im Falle der Aussetzung oder Einschränkung des Handels des im Index enthaltenen Futures-Kontraktes an der Maßgeblichen Terminbörse oder einem Handelssystem, dessen Kurse für die Ermittlung des Index herangezogen werden, kann die Indexberechnungsstelle die Berechnung des Index vorübergehend aussetzen, sofern die Aussetzung oder Einschränkung des Handels des im Index enthaltenen Futures-Kontraktes wesentlich ist (die „Aussetzung der Indexberechnung“ ). Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob eine Aussetzung oder Einschränkung wesentlich ist. Das Vorliegen einer Aussetzung der Indexberechnung wird gemäß Ziffer 4. bekannt gemacht. Eine Beschränkung der Stunden oder der Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, erlaubt der Indexberechnungsstelle die Aussetzung der Indexberechnung nicht, sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der regulären Geschäftszeiten der betreffenden Terminbörse beruht. Eine im Laufe des Tages auferlegte Beschränkung im Handel aufgrund von Preisbewegungen, die bestimmte vorgegebene Grenzen überschreiten, erlaubt der Indexberechnungsstelle die Aussetzung der Indexberechnung nur, wenn sie bis zum Ende der regulären Handelszeit an dem betreffenden Tag andauert. 8. Einstellung der Indexberechnung

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Die Indexberechnungsstelle kann die Berechnung des Index unter den folgenden Voraussetzungen dauerhaft einstellen:

(a) Wenn im Falle einer außerordentlichen Indexanpassung nach Ziffer 6. Unterabsätze b) oder c) die dort beschriebenen Änderungen bzw. Anpassungen nicht ausreichen würden, um das grundsätzliche Konzept des Index und damit insbesondere die Strategie des Index zu erhalten. Die Indexberechnungsstelle entscheidet nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), ob dies der Fall ist;

(b) Wenn eine Aussetzung des Index nach Ziffer 7. [1][2]…[15] [Bankarbeitstage][Kalendertage]

anhält;

Die Indexberechnungsstelle macht eine Einstellung der Indexberechnung wie oben beschrieben (eine „Einstellung der Indexberechnung“ ) gemäß Ziffer 4. bekannt. 9. Indextabelle Index Futures-Kontrakt Maßgebliche

Terminbörse IKS-Satz anfänglicher

IKS-Satz [Untere Kursschwelle]

[Index] [Futures-Kontrakt] [Maßgebliche Terminbörse]

[0,1][0,15][0,2] [0,25]…[6,0] % p.a.

[0,1][0,15][0,2] [0,25]…[6,0] % p.a.

[[ -100][ -99,5] [-99]…[-1][ -0,5] [0]%]

[Zeilen nach Bedarf hinzufügen]

]

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[ Futures-Kontrakt-Tabelle Futures -Kontrakt Maßgebliche Terminbörse [ICE Brent Crude Futures-Kontrakt], [Bei dem ICE Brent Crude Futures-Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, der auf physischer Lieferung (EFP – Exchange futures for physical) mit der Möglichkeit zum Barausgleich basiert, dessen Preis in US Dollars und Cent pro Barrel quotiert und der eine Kontraktgröße von 1.000 Barrel hat.]

[ICE Futures Europe, eine von der IntercontinentalExchange, Inc (“ICE”) betriebene Terminbörse]

[ICE ECX EUA Futures-Kontrakt], [Bei dem ICE ECX EUA Futures-Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, dessen Preis in Euro (EUR) und Euro Cent (c) pro metrischer Tonne quotiert und der eine Kontraktgröße von 1.000 CO2 EU Emissionsrechten hat. Jedes EU Emissionsrecht ist eine Berechtigung zur Emission von einer Tonne Kohlendioxid oder einer vergleichbaren Menge Treibhausgase mit demselben Treibhauspotenzial.]

[ICE Futures Europe, eine von der IntercontinentalExchange, Inc (“ICE”) betriebene Terminbörse]

[ICE Cocoa Futures-Kontrakt], [Bei dem ICE Cocoa Futures-Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, dessen Preis in US Dollars pro metrischer Tonne quotiert und der eine Kontraktgröße von 10 metrische Tonnen hat.]

[ICE Futures US, eine von der IntercontinentalExchange, Inc (“ICE”) betriebene Terminbörse]

[ICE Coffee C® Futures-Kontrakt, ], [Bei dem ICE Coffee C® Futures-Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, dessen Preis in US Dollar und Cent pro Pfund quotiert und der eine Kontraktgröße von 37.500 Pfund hat.]

[ICE Futures US, eine von der IntercontinentalExchange, Inc (“ICE”) betriebene Terminbörse]

[COMEX Copper Futures-Kontrakt], [Bei dem COMEX Copper Futures-Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, dessen Preis in US Cent pro Pfund quotiert und der eine Kontraktgröße von 25.000 Pfund hat.]

[New York Commodity Exchange (COMEX), eine von der New York Mercantile Exchange, Inc. (NYMEX) betriebene Terminbörse]

[Cotton No. 2 Futures-Kontrakt], [Bei dem Cotton No. 2 Futures Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, dessen Preis in US Cent und Hundertstel eines US Cent pro Pfund quotiert und der eine Kontraktgröße von 50.000 Pfund hat.]

[ICE Futures US, eine von der IntercontinentalExchange, Inc (“ICE”) betriebene Terminbörse]

[COMEX Gold Futures-Kontrakt], [Bei dem COMEX Gold Futures-Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, dessen Preis in US Dollars und Cent pro Feinunze quotiert und der eine Kontraktgröße von 100 Feinunzen hat.]

[New York Commodity Exchange (COMEX), eine von der New York Mercantile Exchange, Inc. (NYMEX) betriebene Terminbörse]

[COMEX Silver Futures-Kontrakt], [Bei dem COMEX Silver Futures-Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, dessen Preis in US Cent pro Feinunze quotiert und der eine Kontraktgröße von 5.000 Feinunzen hat.]

[New York Commodity Exchange (COMEX), eine von der New York Mercantile Exchange, Inc. (NYMEX) betriebene Terminbörse]

[New York Harbor ULSD Heating Oil-Futures-Kontrakt], [Bei dem New York Harbor ULSD Heating Oil-Futures-Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, der auf physischer Lieferung (EFP – Exchange futures for physical) mit der Möglichkeit zum Barausgleich basiert, dessen Preis in US Dollars und Cent pro Gallone quotiert und der eine Kontraktgröße von 42.000 Gallonen hat.]

[New York Mercantile Exchange, eine von der CME Group (“CME”) betriebene Terminbörse]

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Futures -Kontrakt Maßgebliche Terminbörse [NYMEX Henry Hub Natural Gas Futures-Kontrakt], [Bei dem NYMEX Henry Hub Natural Gas Futures-Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, der auf physischer Lieferung (EFP – Exchange futures for physical) mit der Möglichkeit zum Barausgleich basiert, dessen Preis in US Dollars und Cent pro million British thermal unit (MMBtu) quotiert und der eine Kontraktgröße von 10.000 million British thermal units (MMBtu) hat.]

[New York Mercantile Exchange, eine von der CME Group (“CME”) betriebene Terminbörse]

[Palladium Futures-Kontrakt], [Bei dem Palladium Futures-Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, dessen Preis in US Cent pro Feinunze quotiert und der eine Kontraktgröße von 100 Feinunzen hat.]

[New York Mercantile Exchange, eine von der CME Group (“CME”) betriebene Terminbörse]

[Platinum Futures-Kontrakt], [Bei dem Platinum Futures-Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, dessen Preis in US Cent pro Feinunze quotiert und der eine Kontraktgröße von 50 Feinunzen hat.]

[New York Mercantile Exchange, eine von der CME Group (“CME”) betriebene Terminbörse]

[ICE Sugar No. 11 Futures-Kontrakt], [Bei dem ICE Sugar No. 11 Futures-Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, dessen Preis in US Dollars und Cent pro Pfund quotiert und der eine Kontraktgröße von 112.000 Pfund hat.]

[ICE Futures US, eine von der IntercontinentalExchange, Inc (“ICE”) betriebene Terminbörse]

[NYMEX WTI Crude Futures-Kontrakt], [Bei dem NYMEX WTI Crude Futures-Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, der auf physischer Lieferung (EFP – Exchange futures for physical) mit der Möglichkeit zum Barausgleich basiert, dessen Preis in US Dollars und Cent pro Barrel quotiert und der eine Kontraktgröße von 1.000 Barrel hat.]

[New York Mercantile Exchange, eine von der CME Group (“CME”) betriebene Terminbörse]

[FCOJ-A Futures-Kontrakt], [Bei dem FCOJ-A Futures-Kontrakt handelt es sich um einen lieferbaren Kontrakt, dessen Preis in US Cents und hundertstel US Cents pro Pfund quotiert und der eine Kontraktgröße von 15.000 Pfund hat.]

[ICE Futures US, eine von der IntercontinentalExchange, Inc (“ICE”) betriebene Terminbörse]

[AEX-Index® Futures-Kontrakt], [Bei dem AEX-Index® Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den AEX-Index®, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen der Euronext N.V. gelten.]

[Euronext Derivatives Amsterdam, eine von der NYSE Euronext betriebene Terminbörse]

[BUX Index Futures-Kontrakt], [Bei dem BUX Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den BUX Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von der Budapest Stock Exchange Co. Ltd (Budapesti Értéktőzsde) gelten. ]

[Budapest Stock Exchange Co. Ltd.]

[CAC 40® Index Futures-Kontrakt], [Bei dem CAC 40® Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den CAC 40® Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen der Euronext Paris SA gelten.]

[Euronext Derivatives Paris, eine von der NYSE Euronext betriebene Terminbörse]

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Futures -Kontrakt Maßgebliche Terminbörse [DAX®-Futures-Kontrakt], [Bei dem DAX®-Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den DAX®, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen der Deutschen Börse AG gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[DJIA Index Futures-Kontrakt], [Bei dem DJIA Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den Dow Jones Industrial Average, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von Dow Jones Indexes gelten.]

[CBOT (Chicago Board of Trade), eine von der CME Group betriebene Terminbörse]

[FTSE/MIB® Index Futures-Kontrakt], [Bei dem FTSE/MIB® Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den FTSE/MIB® Index für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen der Borsa Italiana gelten.]

[IDEM (Italian Derivatives Market), eine von der Borsa Italiana S.p.A. betriebene Terminbörse, welche ein Tochterunternehmen der London Stock Exchange Group Plc ist]

[HSCEI Futures-Kontrakt], [Bei dem HSCEI Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den Hang Seng China Enterprises Index (HSCEI), für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen der Exchange of Hongkong Limited gelten.]

[Hongkong Futures Exchange Limited, eine von der Hongkong Exchanges and Clearing Limited (HKEx) betriebene Terminbörse]

[Hang Seng Index Futures-Kontrakt], [Bei dem Hang Seng Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den Hang Seng Index (HSI), für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen der Exchange of Hongkong Limited gelten.]

[Hongkong Futures Exchange Limited, eine von der Hongkong Exchanges and Clearing Limited (HKEx) betriebene Terminbörse]

[IBEX 35® Index Futures-Kontrakt], [Bei dem IBEX 35® Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den IBEX 35® Index für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen der Sociedad de Bolsas gelten.]

[MEFF (Mercado Español de Futuros Financieros), eine von der Bolsas y Mercados Espanoles betriebene Terminbörse]

[MDAX®-Futures-Kontrakt], [Bei dem MDAX®-Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den MDAX®, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen der Deutschen Börse AG gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[NASDAQ-100 Futures-Kontrakt], [Bei dem NASDAQ-100 Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den NASDAQ-100, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen der NASDAQ OMX Group gelten.]

[CME (Chicago Mercantile Exchange), eine von der CME Group betriebene Terminbörse]

[Nikkei 225 Index Futures-Kontrakt], [Bei dem Nikkei 225 Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den Nikkei Stock Average Index (Nikkei 225), für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von Nihon Keizai Shimbun Inc (Nikkei) gelten.]

[CME (Chicago Mercantile Exchange), eine von der CME Group betriebene Terminbörse]

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Futures -Kontrakt Maßgebliche Terminbörse [Nikkei 225 Index Futures-Kontrakt], [Bei dem Nikkei 225 Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den Nikkei Stock Average Index (Nikkei 225), für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von Nihon Keizai Shimbun Inc (Nikkei) gelten.]

[OSE (Osaka Securities Exchange), eine von der Japan Exchange Group betriebene Terminbörse]

[SMI®-Futures-Kontrakt], [Bei dem SMI®-Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den SMI®, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen der SIX Swiss Exchange gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[S&P 500® Futures-Kontrakt], [Bei dem S&P 500® Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den S&P 500®, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von Standard & Poor’s gelten.]

[CME (Chicago Mercantile Exchange), eine von der CME Group betriebene Terminbörse]

[EURO STOXX 50® Index Futures-Kontrakt], [Bei dem EURO STOXX 50® Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den EURO STOXX 50® Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX® Europe 50 Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX® Europe 50 Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX® Europe 50 Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[TecDAX®-Futures-Kontrakt], [Bei dem TecDAX®-Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den TecDAX®, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen der Deutschen Börse AG gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[WIG20 Index Futures-Kontrakt], [Bei dem WIG20 Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den WIG 20 Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von der Warsaw Stock Exchange (Giełda Papierów Wartościowych w Warszawie) gelten.]

[Warsaw Stock Exchange]

[STOXX® Europe 600 Auto Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX® Europe 600 Auto Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX® Europe 600 Auto Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Automobiles & Parts Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Automobiles & Parts Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Automobiles & Parts Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

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Futures -Kontrakt Maßgebliche Terminbörse [STOXX Europe 600 Banks Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Banks Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Banks Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Basic Resources Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Basic Resources Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Basic Resources Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Chemicals Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Chemicals Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Chemicals Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Construction & Materials Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Construction & Materials Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Construction & Materials Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Financial Services Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Financial Services Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Financial Services Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Food & Beverage Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Food & Beverage Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Food & Beverage Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Health Care Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Health Care Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Health Care Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Industrial Goods & Services Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Industrial Goods & Services Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Industrial Goods & Services Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

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Futures -Kontrakt Maßgebliche Terminbörse [STOXX Europe 600 Insurance Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Insurance Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Insurance Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Media Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Media Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Media Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Oil & Gas Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Oil & Gas Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Oil & Gas Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Personal & Household Goods Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Personal & Household Goods Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Personal & Household Goods Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Real Estate Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Real Estate Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Real Estate Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Retail Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Retail Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Retail Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Technology Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Technology Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Technology Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Telecommunications Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Telecommunications Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Telecommunications Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

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134

Futures -Kontrakt Maßgebliche Terminbörse [STOXX Europe 600 Travel & Leisure Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Travel & Leisure Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Travel & Leisure Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[STOXX Europe 600 Utilities Index Futures-Kontrakt], [Bei dem STOXX Europe 600 Utilities Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den STOXX Europe 600 Utilities Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[Euro-Bobl Futures-Kontrakt], [Bei dem Euro-Bobl Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf eine fiktive mittelfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland mit 4,5 bis 5,5-jähriger Restlaufzeit am Liefertage und einem Kupon von 6 Prozent. Der Kontraktwert beträgt EUR 100.000.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[Long-Term Euro-BTP Futures-Kontrakt], [Bei dem Long-Term Euro-BTP Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf eine fiktive langfristige Schuldverschreibung der Republik Italien mit 8½ bis 11-jähriger Restlaufzeit am Liefertage und einem Kupon von 6 Prozent. Der Kontraktwert beträgt EUR 100.000.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[Euro-Bund Futures-Kontrakt], [Bei dem Euro-Bund Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf eine fiktive langfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland mit 8½ bis 10½-jähriger Restlaufzeit am Liefertage und einem Kupon von 6 Prozent. Der Kontraktwert beträgt EUR 100.000.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[Dreimonats-EURIBOR Futures-Kontrakt], [Bei dem Dreimonats-EURIBOR Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf die European Interbank Offered Rate (EURIBOR) für Dreimonats-Termingelder in Euro. Der Kontraktwert beträgt EUR 1.000.000. ]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[Euro-OAT Futures-Kontrakt], [Bei dem Euro-OAT Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf eine fiktive langfristige Schuldverschreibung der Republik Frankreich mit 8½ bis 10½-jähriger Restlaufzeit am Liefertage und einem Kupon von 6 Prozent. Der Kontraktwert beträgt EUR 100.000.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[Euro-Schatz Futures-Kontrakt], [Bei dem Euro-Schatz Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf eine fiktive kurzfristige Schuldverschreibung der Bundesrepublik Deutschland mit 1,75 bis 2,25-jähriger Restlaufzeit am Liefertage und einem Kupon von 6 Prozent. Der Kontraktwert beträgt EUR 100.000.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

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Futures -Kontrakt Maßgebliche Terminbörse [10-Year U.S. Treasury Note Futures-Kontrakt], [Bei dem 10-Year U.S. Treasury Note Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf eine fiktive langfristige Schuldverschreibung der Vereinigten Staaten von Amerika mit 6½ bis 10-jähriger Restlaufzeit am Liefertage und einem Kupon von 6 Prozent. Der Kontraktwert beträgt USD 100.000]

[CBOT (Chicago Board of Trade), eine von der CME Group betriebene Terminbörse]

[CBOE Volatility Index® (VIX) Futures-Kontrakt], [Bei dem CBOE Volatility Index® (VIX) Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den CBOE Volatility Index®. Der CBOE Volatility Index® basiert auf Optionen auf den S&P 500 Index, die an der Chicago Board Options Exchange gelistet sind, und reflektiert die erwartete zukünftige (30 Tage) Volatilität des S&P 500 Index. ]

[CBOE Futures Exchange (CFE), eine von der Chicago Board Options Exchange (“CBOE”) betriebene Terminbörse]

[VSTOXX® Mini-Futures-Kontrakt], [Bei dem VSTOXX® Mini-Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den VSTOXX®. Der VSTOXX® basiert auf Optionen auf den EURO STOXX 50® Index, die an der EUREX gelistet sind, und reflektiert die erwartete zukünftige (30 Tage) Volatilität des EURO STOXX 50® Index.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[mini MSCI Emerging Markets Index Futures-Kontrakt], [Bei dem mini MSCI Emerging Markets Index Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den MSCI Emerging Markets Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von Morgan Stanley Capital International gelten.]

[ICE Futures US, eine von der IntercontinentalExchange, Inc (“ICE”) betriebene Terminbörse]

[MSCI AC Asia Pacific ex Japan Index Futures-Kontrakte], [Bei dem MSCI AC Asia Pacific ex Japan Index Futures-Kontrakte handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den MSCI AC Asia Pacific ex Japan Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von Morgan Stanley Capital International gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[MSCI Europe Index Futures-Kontrakte], [Bei dem MSCI Europe Index Futures-Kontrakte handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den MSCI Europe Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von Morgan Stanley Capital International gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[MSCI World Index Futures-Kontrakte], [Bei dem MSCI World Index Futures-Kontrakte handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den MSCI World Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von Morgan Stanley Capital International gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

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Futures -Kontrakt Maßgebliche Terminbörse [MSCI Emerging Markets Latin America Index Futures-Kontrakte], [Bei dem MSCI Emerging Markets Latin America Index Futures-Kontrakte handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den MSCI Emerging Markets Latin America Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von Morgan Stanley Capital International gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[MSCI Emerging Markets Asia Index Futures-Kontrakte], [Bei dem MSCI Emerging Markets Asia Index Futures-Kontrakte handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den MSCI Emerging Markets Asia Index, für dessen Zusammensetzung, Gewichtung und Berechnung die Veröffentlichungen von Morgan Stanley Capital International gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

[EURO STOXX 50® Dividend Points Futures-Kontrakt], [Bei dem EURO STOXX 50® Dividend Points Futures-Kontrakt handelt es sich um einen Terminkontrakt bezogen auf den EURO STOXX 50® Dividend Points Index, für dessen Berechnung die Veröffentlichungen von STOXX Limited gelten.]

[Eurex, eine von der Deutschen Börse AG betriebene Terminbörse]

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Sicherheitentreuhandvertrag

Der folgende Sicherheitentreuhandvertrag ist den Emissionsbedingungen als Anlage 1 angefügt und integraler Bestandteil der Emissionsbedingungen.

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT

ALS EMITTENTIN

und

CLEARSTREAM BANKING AG

ALS SICHERHEITENTREUHÄNDERIN

_________________________________________________

Sicherheitentreuhandvertrag

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Dieser Sicherheitentreuhandvertrag wurde am 15. Dez ember 2016 abgeschlossen

ZWISCHEN: Commerzbank AG, einer nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gegründeten Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter der Handelsregisternummer HRB 32 000, geschäftsansässig Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), 60311 Frankfurt am Main (die Emittentin ); und

Clearstream Banking AG, einer nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gegründeten Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter der Handelsregisternummer HRB 7500, geschäftsansässig Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn als Sicherheitentreuhänderin (die Sicherheitentreuhänderin ) für die nachstehend definierten ETP-Inhaber.

PRÄAMBEL a) Die Emittentin begibt auf der Grundlage des am [●] durch die BaFin gebilligten Basisprospekts

(der Basisprospekt ) sowie ggf. auf der Grundlage eines oder mehrerer zu einem späteren Zeitpunkt von der BaFin gebilligter Basisprospekte, die Nachfolgebasisprospekte des Basisprospektes sind (jeweils ein Nachfolgebasisprospekt ), Exchange Traded Notes (ETNs) oder Exchange Traded Commodities (ETCs) (zusammen im folgenden "Exchange Traded Products (ETPs) "). Die Emissionsbedingungen dieser ETPs werden von Zeit zu Zeit als Teil der Endgültigen Bedingungen, die den Basisprospekt bzw. Nachfolgebasisprospekt ergänzen, veröffentlicht.

b) Im Zusammenhang mit der Begebung der ETPs hat sich die Emittentin gegenüber den ETP-

Inhabern verpflichtet, zur Sicherung der Ansprüche der ETP-Inhaber, Wertpapiere (wie nachstehend definiert) zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin zu übereignen. Die gestellten Sicherheiten werden von der Sicherheitentreuhänderin im eigenen Namen zugunsten der ETP-Inhaber verwaltet.

c) Die von der Emittentin gestellten Sicherheiten besichern alle ETPs, die unter dem Basisprospekt

bzw. einem Nachfolgebasisprospekt begeben wurden. Die Sicherheiten werden durch die Sicherheitentreuhänderin auf der Grundlage der Sonderbedingungen der Sicherheitenverwaltung (wie nachstehend definiert), welche durch diesen Vertrag ergänzt und konkretisiert werden, verwaltet.

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AUF DIESER GRUNDLAGE WIRD HIERMIT FOLGENDES VEREINB ART: 1. Definitionen

Alle Begriffe und Ausdrücke in diesem Vertrag haben, sofern nicht anders bestimmt, die ihnen in den Emissionsbedingungen der ETPs zugewiesenen Bedeutung. Sofern sich ein Begriff oder ein Ausdruck in den Emissionsbedingungen der ETPs von dem gleichlautenden Begriff oder Ausdruck in diesem Vertrag unterscheidet, hat der in diesem Vertrag verwendete Begriff oder Ausdruck nur für die Zwecke dieses Vertrages Vorrang vor etwaigen anderslautenden Begriffen und Ausdrücken in den Emissionsbedingungen der ETPs. Besicherte Verbindlichkeiten sind die sich nach Eintritt eines Verwertungsfalles ergebenden Ansprüche der ETP-Inhaber gegenüber der Emittentin auf Zahlung der ggf. in EUR umgerechneten Verwertungsbeträge gemäß Ziffer 6.7. ETPs sind alle auf der Grundlage des Basisprospekts bzw. eines Nachfolgebasisprospekts begebenen und gemäß der jeweiligen Globalurkunde (Rahmenurkunde) ausstehenden ETPs. ETP-Inhaber bezeichnet jeden Inhaber eines ETPs. Der Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPs ist die Summe der Verwertungsbeträge der einzelnen auf der Grundlage des Basisprospekts bzw. eines Nachfolgebasisprospekts begebenen Emissionen von ETPs. Der Verwertungsbetrag (V) einer einzelnen besicherten Emission von ETPs ermittelt sich an jedem Zahlungsgeschäftstag wie folgt: V= A x B wobei

A die Gesamtzahl der ausstehenden Wertpapiere einer Emission von ETPs ist, wie sie sich nach den Unterlagen der Clearstream Banking AG ermittelt; und

B der Kurs eines ETP der betreffenden Emission von ETPs ist, wie er an einem

Zahlungsgeschäftstag von der Emittentin an Clearstream Banking AG bzw. einen Dienstleister der Clearstream Banking AG übermittelt wird. Soweit an einem Zahlungsgeschäftstag dieser Kurs nicht an Clearstream Banking AG übermittelt wird, ist der Kurs der ETPs heranzuziehen, den die Clearstream Banking AG zuletztübermittelt bekommen hat, zuzüglich eines Aufschlags von 5 % auf diesen Wert; dieser Aufschlag erhöht sich um jeweils weitere 5 % an jedem folgendem Zahlungsgeschäftstag, an dem weiterhin kein Kurs übermittelt wird.

Sonderbedingungen der Sicherheitenverwaltung sind die jeweils aktuellen Sonderbedingungen des Sicherheitenverwaltungssystems Xemac (SB Xemac ) der Clearstream Banking AG, Frankfurt. Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Basisprospekts aktuelle Version der Sonderbedingungen der Sicherheitenverwaltung ist diesem Sicherheitentreuhandvertrag als Anlage 3 angefügt und in ihrer jeweils aktuellen Fassung bei der Emittentin kostenfrei erhältlich und auf der Webseite der Clearstream Banking AG abrufbar.

Ein Zahlungsgeschäftstag ist ein Tag, an dem das Trans-European Automated Real-Time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET-System) sowie das Clearing System Zahlungen in EUR abwickeln. Emission von ETPs bezeichnet eine Emission von ETPs auf der Grundlage von Endgültigen Bedingungen in Verbindung mit dem Basisprospekt bzw. einem Nachfolgebasisprospekt. Wertpapiere sind die Miteigentumsanteile an von Dritten emittierten Wertpapieren, die bei der Sicherheitentreuhänderin in Girosammelverwahrung gehalten werden, jeweils den in Anlage 2 dieses Sicherheitentreuhandvertrages dargelegten Kriterien entsprechen und gemäß Ziffer 4

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dieses Vertrages von der Emittentin an die Sicherheitentreuhänderin sicherungsübereignet werden.

2. Aufgaben und Stellung der Sicherheitentreuhänder in

Dieser Vertrag begründet das Recht und die Pflicht der Sicherheitentreuhänderin, die ihr nach diesem Vertrag zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Die Sicherheitentreuhänderin ist, soweit sich aus diesem Vertrag nicht anderes ergibt, nicht verpflichtet, die Erfüllung der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen der Emittentin zu überwachen oder Aufgaben zu übernehmen, die in den Bereich der Geschäftsführung der Emittentin fallen.

3. Stellung der Sicherheitentreuhänderin gegenüber der Emittentin sowie den ETP-Inhabern

3.1 Die Emittentin beauftragt die Sicherheitentreuhänderin mit der treuhänderischen Verwaltung der ihr im Zusammenhang mit der Emission von ETPs übertragenen oder noch zu übertragenden Wertpapiere (Verwaltungstreuhand) gemäß den Regelungen dieses Vertrages.

3.2 Die Sicherheitentreuhänderin nimmt die ihr in diesem Vertrag bestimmten Aufgaben im Interesse der ETP-Inhaber treuhänderisch wahr (Sicherungstreuhand).

3.3 Dieser Vertrag begründet ein Recht der ETP-Inhaber, von der Sicherheitentreuhänderin die Erfüllung der ihr aufgrund dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen zu verlangen (echter Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB). § 328 Abs. 2 BGB findet auf diese Vereinbarung keine Anwendung.

4. Sicherungsübereignung

4.1 Die Emittentin übereignet hiermit an die Sicherheitentreuhänderin zur Sicherheit sämtliche Wertpapiere und sämtliche mit dem Eigentum an den Wertpapieren verbundenen Rechte, die gegenwärtig oder zukünftig (i) sich im Eigenbestand der Emittentin befinden und (ii) in Wertpapierdepots der Emittentin gebucht sind und (iii) im Sicherheitenverwaltungssystem der Clearstream Banking AG nach Vorgabe der Emittentin als sicherungsübereignet im Zusammenhang mit Emissionen von ETPs unter dem Basisprospekt bzw. einem Nachfolgebasisprospekt gekennzeichnet sind. Die Sicherheitentreuhänderin nimmt diese Sicherungsübereignung an. Die Sicherheitentreuhänderin hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Sicherheit übereigneten Wertpapiere hinreichend bestimmt und gegenüber anderen, nicht im Zusammenhang mit den Emissionen von ETPs unter dem Basisprospekt bzw. einem Nachfolgebasisprospekt stehenden zur Sicherheit übereigneten Wertpapieren abgrenzbar sind.

4.2 Die Emittentin verpflichtet sich, nur Wertpapiere aus der diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügten Auflistung (die Zulässigen Wertpapiere ), die bei der Sicherheitentreuhänderin in ihrer Funktion als Abwicklungssystem verwahrt sind, zur Sicherheit zu übereignen. Die Sicherheitentreuhänderin überprüft gemäß der Regelungen der SB Xemac bei jedem Übertragungsvorgang, ob es sich bei den zur Sicherheit übereigneten Wertpapieren um Zulässige Wertpapiere handelt. Die Übereignung der Wertpapiere zur Sicherheit von der Emittentin an die Sicherheitentreuhänderin erfolgt in der Weise, dass die Wertpapiere in dem Sicherheitenverwaltungssystems SB Xemac entsprechend den Sonderbedingungen der Sicherheitenverwaltung bestimmt/gekennzeichnet werden.

4.3 Die Emittentin hat Anspruch auf sämtliche Dividenden-, Zins- und sonstige Zahlungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren, die während der Dauer der Sicherungsübereignung entstehen. Die Sicherheitentreuhänderin zahlt der Emittentin einen Betrag (der Ausgleichsbetrag ), der den in Satz 1 genannten Beträgen entspricht gemäß den Regeln der SB Xemac.

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4.4 Der Ausgleichsbetrag beinhaltet keine auf die Wertpapiere entfallenden Bezugsrechte oder Berichtigungsaktien. Entfallen auf die Wertpapiere Bezugsrechte, so sind die aufgrund der Ausübung der Bezugsrechte anfallenden Wertpapiere mit Übertragung und Lieferung an die Sicherheitentreuhänderin Gegenstand der Sicherungsübereignung. Berichtigungsaktien sowie eventuell verbleibende Teilrechte, die während der Dauer der Sicherungsübereignung auf die Wertpapiere begeben werden, sind ebenfalls Gegenstand der Sicherungsübereignung.

4.5 Falls und soweit die Wertpapiere unterteilt, zusammengelegt, neu gestückelt oder neu klassifiziert werden (zusammen Neustückelung ), werden die aus einer solchen Neustückelung hervorgehenden Wertpapiere ebenfalls von der Sicherungsübereignung erfasst und sind dementsprechend mit Übertragung und Lieferung an die Sicherheitentreuhänderin ebenfalls sicherungsübereignete Wertpapiere i.S.d. Ziffer 4.1.

4.6 Im Falle eines Kontrollwechsels eines Emittenten der Wertpapiere werden alle in Verbindung mit einem Übernahmeangebot gelieferten börsennotierten Wertpapiere an die Sicherheitentreuhänderin den Wertpapieren i.S.d. Ziffer 4.1 hinzugefügt. Soweit die Sicherheitentreuhänderin als Inhaberin der Wertpapiere im Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel Bar-Beträge oder nicht börsennotierte Wertpapiere, Schuldurkunden, Beweisurkunden oder sonstige nicht-bare Vermögensgegenstände erhält, sind diese unverzüglich nach Erhalt an die Emittentin zu zahlen bzw. zu liefern.

4.7 Die Sicherheitentreuhänderin erteilt für die Dauer der Sicherungsübereignung der Wertpapiere der Emittentin eine uneingeschränkte Vollmacht für die Geltendmachung jeglicher im Zusammenhang mit den Wertpapieren existierenden und zukünftigen Rechte, insbesondere die Ausübung der Stimmrechte auf sämtlichen ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen der jeweiligen Emittenten der Wertpapiere. Ein Muster der Vollmacht ist diesem Vertrag als Anlage 1 angefügt.

4.8 Die von der Sicherheitentreuhänderin gemäß Ziffer 4.3 zu zahlenden Ausgleichsbeträge gelten am Wertstellungstag auf dem von der Emittentin schriftlich zu diesen Zweck an die Sicherheitentreuhänderin mitgeteilten Konto als erfüllt.

5. Sicherungszweck

Die Sicherungsübereignung der Wertpapiere an die Sicherheitentreuhänderin dient der Besicherung der unverzüglichen und vollständigen Erfüllung aller Besicherten Verbindlichkeiten.

6. Verwertung der Wertpapiere und Bekanntmachung be i nicht ausreichender Sicherheitenbestellung

6.1 Die Wertpapiere werden mit Eintritt eines Verwertungsfalles verwertbar.

6.2 Ein Verwertungsfall liegt vor, wenn

6.2.1 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über das Vermögen der Emittentin ein Insolvenzverfahren beantragt; oder

6.2.2 die Emittentin ihre Zahlungen einstellt oder ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt gibt; oder

6.2.3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegen die Emittentin Maßnahmen gemäß §§ 45, 46, und 46b KWG ergreift;

6.2.4 im Hinblick auf die Emittentin ein Reorganisationsverfahren nach §§ 7 ff. KredReorgG eingeleitet wird;

6.2.5 die Emittentin im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und entweder (i) gegen eine Pflicht zur Zahlung unter den ETPs oder (ii) gegen

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ihre Pflicht zur Besicherung der ETPs oder zur Erhöhung der Sicherheiten gemäß der Regelungen des Sicherheitentreuhandvertrages, in jedem der vorgenannten Fälle für einen Zeitraum von mindestens drei Zahlungsgeschäftstagen, verstößt.

6.3 Die Sicherheitentreuhänderin wird den Eintritt eines Verwertungsfalles unverzüglich nachdem sie davon Kenntnis erlangt hat, im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.

Wenn und soweit zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts oder Börsenbestimmungen Veröffentlichungen an anderer Stelle vorsehen, erfolgen diese gegebenenfalls zusätzlich an jeweils vorgeschriebener Stelle. Die Sicherheitentreuhänderin behält sich das Recht vor, Bekanntmachungen darüber hinaus auch an anderer Stelle zu veröffentlichen.

6.4 Weiterhin wird die Sicherheitentreuhänderin die Tatsache einer Verletzung der Pflicht der Emittentin, Sicherheiten gemäß diesem Sicherheitentreuhandvertrag zu stellen, im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen, soweit die Emittentin nicht innerhalb von drei Zahlungsgeschäftstagen nach Eingang der fernmündlichen oder elektronischen Benachrichtigung durch die Sicherheitentreuhänderin bei der Emittentin nach Ziffer 10.7 ausreichende Sicherheiten im Sinne der Ziffer 10.3 an die Sicherheitentreuhänderin übereignet hat. In dieser Bekanntmachung wird die Sicherheitentreuhänderin auf die den ETP-Inhabern gemäß § 10 Absatz 4. der Emissionsbedingungen zustehende Möglichkeit der vorzeitigen Einlösung der ETPs hinweisen. Sobald die Emittentin ihrer Pflicht, Sicherheiten gemäß Ziffer 10.3 dieses Sicherheitentreuhandvertrages zu stellen, wieder nachkommt, wird die Sicherheitentreuhänderin diesen Umstand ebenfalls unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekanntmachen. Wenn und soweit zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts oder Börsenbestimmungen Veröffentlichungen an anderer Stelle vorsehen, erfolgen diese gegebenenfalls zusätzlich an jeweils vorgeschriebener Stelle. Die Sicherheitentreuhänderin behält sich das Recht vor, Bekanntmachungen darüber hinaus auch an anderer Stelle zu veröffentlichen.

6.5 Bei Eintritt eines Verwertungsfalles wird die Sicherheitentreuhänderin den Verwertungsbetrag der ETPs am Tag des Verwertungsfalls ermitteln. Der ermittelte Verwertungsbetrag wird von der Sicherheitentreuhänderin im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.

6.6 Wenn und soweit zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts oder Börsenbestimmungen Veröffentlichungen an anderer – als unter vorstehenden Ziffern 6.3, 6.4 und 6.5 genannter – Stelle vorsehen, erfolgen diese gegebenenfalls zusätzlich an jeweils vorgeschriebener Stelle. Die Sicherheitentreuhänderin behält das Recht sich vor, Bekanntmachungen darüber hinaus auch an anderer Stelle zu veröffentlichen.

6.7 Nach Eintritt eines Verwertungsfalles wird die Sicherheitentreuhänderin unverzüglich – soweit möglich durch freihändigen Verkauf – den Prozess einer schnellstmöglichen Verwertung einleiten beziehungsweise, sofern nicht aus zwingenden gesetzlichen Gründen die Verwertung durch den Insolvenzverwalter der Emittentin erfolgt oder die Sicherheitentreuhänderin auf Basis der ihr bei Eintritt des Verwertungsfalles zur Verfügung stehenden Informationen feststellt, dass eine Verwertung durch die Sicherheitentreuhänderin gesetzlichen Regelungen entgegensteht. Erfolgt die Verwertung durch den Insolvenzverwalter der Emittentin gelten als Verwertungserlöse im Sinne dieses Vertrages diejenigen Beträge, die der Insolvenzverwalter der Sicherheitentreuhänderin als Verwertungserlöse auszahlt. Die Sicherheitentreuhänderin ist berechtigt, von den ihr zugeflossenen Verwertungserlösen die ihr nach Treu und Glauben entstandenen Kosten (einschließlich eventueller Ausgaben für gemäß Ziffer 12.1 beauftragter Berater bis zur Höhe der marktüblichen Vergütung) vorab zu befriedigen (solch verbleibender Betrag sind die Netto-Verwertungserlöse ). Die verbleibenden Netto-Verwertungserlöse sind zur Erfüllung der Ansprüche der ETP-Inhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge zu verwenden.

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6.8 Die Sicherheitentreuhänderin wird Wertpapiere nach Möglichkeit nur in dem Umfang verwerten, wie dies zur Erfüllung der Ansprüche der ETP-Inhaber auf Zahlung der Verwertungsbeträge erforderlich ist. Wertpapiere, bzw. Übererlöse, die nach vollständiger Befriedigung dieser Ansprüche verbleiben, wird die Sicherheitentreuhänderin an die Emittentin gemäß Ziffer 10 dieses Vertrags zurück übertragen.

6.9 Für den Fall, dass die Summe aller unter den ETPs zu zahlenden Verwertungsbeträge den aus der Verwertung der Sicherheiten erzielten Netto-Verwertungserlös übersteigt, erfolgt die Befriedigung der ETP-Inhaber pro-ratarisch, d.h. jeder ETP-Inhaber kann pro ETP denjenigen Anteil am Netto-Verwertungserlös verlangen, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem der auf ein ETP entfallende Verwertungsbetrag zum Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPs steht. Mit der Auszahlung des entsprechenden Anteils am Netto-Verwertungserlös bzw. mit vollständiger Zahlung der unter den ETPs zu beanspruchenden Verwertungsbeträge erlöschen sämtliche Rechte, die den ETP-Inhabern gegen die Sicherheitentreuhänderin zustehen. Weitergehende Ansprüche gegen die Sicherheitentreuhänderin sind ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche der ETP-Inhaber gegen die Emittentin zur Geltendmachung des Restbetrages auf Zahlung des anteiligen Verwertungsbetrages bleiben hiervon unberührt.

6.10 Sämtliche auf die Wertpapiere nach Eintritt eines Verwertungsfalles geleisteten Gewinnanteile sowie sonstige Ausschüttungen, Bezugsrechte und im Zusammenhang mit einem Kontrollwechsel erhaltene Bar-Beträge oder Wertpapiere, Schuldurkunden, Beweisurkunden oder sonstige nicht-bare Vermögensgegenstände stehen der Sicherheitentreuhänderin zur Verwertung nach dieser Ziffer 6 zu. Die Sicherheitentreuhänderin hat das Recht, nach Eintritt eines Verwertungsfalles der Emittentin erteilte Stimmrechtsvollmachten für die Wertpapiere i.S.d. Ziffer 4.7 zu widerrufen.

6.11 Agiert, in Fällen in denen die Sicherheitentreuhänderin gemäß Ziffer 6 verpflichtet ist die aus der Verwertung der Sicherheiten erzielten Netto-Verwertungserlöse auszuzahlen, die Emittentin gleichzeitig auch als depotführende Bank von allen oder Teilen der ETP-Inhaber, behält sich die Sicherheitentreuhänderin das Recht vor, die Auszahlung von Netto-Verwertungserlösen an die depotführende Bank so lange auszusetzen, bis die ETP-Inhaber der Sicherheitentreuhänderin über ihre depotführende Bank eine alternative Depotverbindung mitgeteilt haben.

7. Vollmacht

Die Emittentin bevollmächtigt die Sicherheitentreuhänderin hiermit unwiderruflich unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages diejenigen Handlungen auszuführen und Erklärungen für die Emittentin abzugeben, zu denen die Emittentin aufgrund dieses Vertrages verpflichtet ist.

8. Zusicherungen und Gewährleistungen

8.1 Zusicherungen und Gewährleistungen der Emittentin

Die Emittentin garantiert der Sicherheitentreuhänderin im Wege eines unabhängigen Garantieversprechens im Sinne von § 311 BGB, dass:

8.1.1 Die Emittentin vor der in dieser Vereinbarung bestimmten Sicherungsübereignung uneingeschränkte Eigentumümerin der Wertpapiere ist und sie über diese frei verfügen kann; und

8.1.2 die Emittentin keine Rechte Dritter an oder im Zusammenhang mit den Wertpapieren begründet hat.

8.2 Zusicherungen und Gewährleistungen der Sicherheitentreuhänderin

Die Sicherheitentreuhänderin garantiert der Emittentin im Wege eines unabhängigen Garantieversprechens im Sinne von § 311 BGB, dass die Sicherheitentreuhänderin in der

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Lage und befugt ist, die ihr nach diesem Vertrag obliegenden Aufgaben gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages auszuführen und ein Kündigungsgrund gemäß Nummer 16 dieses Vertrages weder besteht noch absehbar ist.

9. Verpflichtungen

9.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verpflichtet sich die Emittentin für die Dauer dieses Vertrages gegenüber der Sicherheitentreuhänderin rechtzeitig vor Begebung der ETPs die geplante Emission der Sicherheitentreuhänderin anzuzeigen und wie folgt sicherzustellen, dass:

9.1.1 jeder von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigte Basisprospekt zur Emission von ETPs im Sicherheiten Management System Xemac einen eigenständigen Forderungsbetrag der Sicherheitentreuhänderin gegenüber der Emittentin darstellt. Dieser Forderungsbetrag ist über eine System-Forderungsnummer eindeutig identifizierbar und wird der Emittentin von der Sicherheitentreuhänderin nach entsprechender systemseitiger Einrichtung zur Verfügung gestellt.

9.1.2 jede einzelne Emission, die auf einem bestimmten von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Basisprospekt basiert, der korrekten System-Forderungsnummer im Sicherheiten Management System Xemac zugeordnet wird. Hierzu muss die Emittentin die Wertpapiersammelbank der Emission bei Beantragung der Emission auf den Umstand hinweisen dass es sich bei der Emission um ein ETP handelt und welcher System-Forderungsnummer die jeweilige Emission zugeordnet werden soll.

9.1.3 am ersten Handelstag nach erfolgter Emission der ETPs in den Sicherheitenmanagementprozess der Sicherheitentreuhänderin erfolgreich einbezogen wurde und die Emission der korrekten Systemforderungsnummer, entsprechend des unterliegenden von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigten Basisprospekts, zugeordnet ist.

9.1.4 die Emittentin jede Handlung unterlässt, die das Sicherungseigentum der Sicherheitentreuhänderin im Hinblick auf die im Rahmen dieses Vertrages an die Sicherheitentreuhänderin gegenwärtig oder zukünftig zu übereignenden Wertpapiere verhindert oder in Frage stellt.

9.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verpflichtet sich die Emittentin für die Laufzeit dieses Vertrages gegenüber der Sicherheitentreuhänderin:

9.2.1 die Sicherheitentreuhänderin unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, die einen Verwertungsfall gemäß Ziffer 6.2 begründen;

9.2.2 unverzüglich, spätestens aber am Tag einer gemäß den Emissionsbedingungen erfolgten Bekanntmachung der Emittentin die betreffende Bekanntmachung in Kopie zu übersenden oder übersenden zu lassen;

9.2.3 die Sicherheitentreuhänderin unverzüglich über alle Ereignisse zu informieren, die die durch dieses Vertrages begründete Sicherungsübereignung der Wertpapiere beeinträchtigen könnte.

10. Sicherheitenfreigabe und Anpassung des Bestands der Wertpapiere

10.1 Nach vollständiger und unwiderruflicher Erfüllung der Besicherten Verbindlichkeiten wird die Sicherheitentreuhänderin sämtliche noch an sie zur Sicherheit übereigneten Wertpapiere auf Kosten der Emittentin freigeben und alle etwaigen Mehrerlöse aus einer Durchsetzung oder Verwertung der Wertpapiere an die Emittentin herausgeben.

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10.2 Sofern zum täglichen Feststellungszeitpunkt gemäß Ziffer 10.5 der von der Sicherheitentreuhänderin festgestellte Wert der sicherungsübereigneten Wertpapiere den Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPs überschreitet, wird die Sicherheitentreuhänderin nach einer Benachrichtigung gemäß Ziffer 10.7 gemäß den SB Xemac mit Wertstellung am gleichen Zahlungsgeschäftstag denjenigen Teil der Wertpapiere freigeben, den die Emittentin bestimmt, um den realisierbaren Wert der Wertpapiere dem Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPs anzupassen. Sollte dabei der realisierbare Wert der verbleibenden Wertpapiere nach billigem Ermessen der Sicherheitentreuhänderin nicht ausreichen um den Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPs zu sichern, ist die Sicherheitentreuhänderin berechtigt, die Freigabe der Wertpapiere zu verweigern.

10.3 Sofern zum täglichen Feststellungszeitpunkt gemäß Ziffer 10.5 der Wert der sicherungsübereigneten Wertpapiere den Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPs unterschreitet, wird die Emittentin nach Benachrichtigung durch die Sicherheitentreuhänderin gemäß Ziffer 10.7 diejenige Art und Anzahl von Wertpapieren mit Wertstellung am gleichen Zahlungsgeschäftstag an die Sicherheitentreuhänderin entsprechend Ziffer 4 dieses Vertrages übereignen, die notwendig ist, um den realisierbaren Wert der Wertpapiere dem Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPs anzupassen. Sollte dabei der realisierbare Wert der Wertpapiere nach billigem Ermessen der Sicherheitentreuhänderin nicht ausreichen um den Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPs zu sichern, ist die Sicherheitentreuhänderin berechtigt, von der Emittentin die Übereignung weiterer, durch die Sicherheitentreuhänderin zu bestimmender Wertpapiere zu verlangen.

10.4 Die Emittentin ist zu jedem Zeitpunkt an einem Zahlungsgeschäftstag berechtigt, die sicherungsübereigneten Wertpapiere durch andere Zulässige Wertpapiere zu ersetzen, soweit zu diesem Zeitpunkt (i) der Wert der sicherungsübereigneten Wertpapiere den Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPs nicht unterschreitet und (ii) der Wert der sicherungsübereigneten Wertpapiere nach einer solchen Ersetzung mindestens dem Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPs entspricht. Die Sicherheitentreuhänderin hat in diesem Fall auf Verlangen der Emittentin die zu ersetzenden, zur Sicherung übereigneten Wertpapiere freizugeben.

10.5 Die von der Sicherheitentreuhänderin nach Maßgabe der Ziffern 10.2 - 10.4 vorzunehmende Bewertung der Wertpapiere erfolgt an jedem Zahlungsgeschäftstag gemäß der Regelungen der SB Xemac.

10.6 Bei der Bewertung der Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin erfolgt ein Sicherheitsabschlag nach Maßgabe der in Anlage 2 dieses Sicherheitentreuhandvertrags festgelegten Höhe.

10.7 Die Sicherheitentreuhänderin prüft bei jeder Bewertung, ob der Wert der sicherungsübereigneten Wertpapiere den Gesamtbetrag der Verwertungsbeträge der ETPs übersteigt (Übersicherung) oder unterschreitet (Untersicherung). Im Falle der Übersicherung informiert die Sicherheitentreuhänderin die Emittentin unverzüglich durch Anzeige im Sicherheitenverwaltungssystem Xemac. Im Falle der Untersicherung informiert die Sicherheitentreuhänderin die Emittentin unverzüglich durch fernmündliche oder elektronische Mitteilung.

11. Freistellung

11.1 Die Sicherheitentreuhänderin ist nicht für Verluste oder Schäden haftbar, die der Emittentin oder den ETP-Inhabern entstehen, es sei denn, diese sind auf vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit der Sicherheitentreuhänderin zurückzuführen.

11.2 Die Emittentin wird die Sicherheitentreuhänderin von sämtlichen Schäden freistellen und die Sicherheitentreuhänderin diesbezüglich schadlos halten, die der Sicherheitentreuhänderin aufgrund irgendwelcher Handlungen oder Unterlassungen in der Ausübung oder angenommenen Ausübung ihrer in dieser Vereinbarung enthaltenen Rechte entstehen oder gegen sie geltend gemacht werden, soweit diese Schäden nicht

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auf Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten der Sicherheitentreuhänderin zurückzuführen sind.

12. Beauftragung Dritter

12.1 Die Sicherheitentreuhänderin darf sich bei der Erfüllung der ihr nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen geeigneter Berater bedienen. Beraterhonorare werden jedoch nur bis zur Höhe marktüblicher Vergütungen ersetzt.

12.2 Die Sicherheitentreuhänderin hat der Emittentin von jeder Beauftragung gemäß Ziffer 12.1 unverzüglich Mitteilung zu machen.

12.3 Im Falle einer Beauftragung gemäß Ziffer 12.1 haftet die Sicherheitentreuhänderin nur für Auswahlverschulden.

13. Vergütung und Auslagen

13.1 Die Emittentin wird der Sicherheitentreuhänderin eine Vergütung zahlen, deren Höhe zwischen der Emittentin und der Sicherheitentreuhänderin gesondert zu vereinbaren ist. Gegenüber den ETP-Inhabern verzichtet die Sicherheitentreuhänderin auf alle Einwendungen, die ihr wegen einer eventuellen Nichtleistung der Vergütung gegen die Emittentin zustehen.

13.2 Die Emittentin trägt gemäß § 670 BGB alle angemessenen Kosten und Auslagen (einschließlich Rechtsberatungskosten und Kosten anderer Sachverständiger), die der Sicherheitentreuhänderin im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der in diesem Vertrag vorgesehenen Aufgaben der Sicherheitentreuhänderin entstehen, einschließlich der Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dem Halten und der Verwertung der Wertpapiere.

14. Steuern

14.1 Die Emittentin hat alle Verkehrssteuern und andere ähnliche Steuern oder Abgaben zu tragen, welche auf das Halten oder die Verwertung der Wertpapiere anfallen oder im Zusammenhang hiermit entstehen.

14.2 Sämtliche Zahlungen von Vergütung und Erstattung von Aufwendungen an die Sicherheitentreuhänderin erfolgen zuzüglich etwaiger Umsatzsteuern, Mehrwertsteuern oder ähnlicher Steuern, die künftig auf die Leistungen der Sicherheitentreuhänderin erhoben werden (mit Ausnahme solcher Steuern, die auf das Einkommen oder den Gewinn der Sicherheitentreuhänderin anfallen).

15. Beendigung des Amtes der Sicherheitentreuhänder in

15.1 Die Sicherheitentreuhänderin ist berechtigt, den Sicherheitentreuhandvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von fünf Jahren ordentlich zu kündigen und ihr Amt als Sicherheitentreuhänderin niederzulegen. Die ordentliche Kündigung durch die Sicherheitentreuhänderin ist durch die Emittentin unverzüglich gemäß der Emissionsbedingungen bekanntzumachen.

15.2 Im Falle einer ordentlichen Kündigung durch die Sicherheitentreuhänderin wird die Emittentin darauf hinwirken, eine Bank oder Wirtschaftsprüfungs- bzw. Treuhandgesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland zur neuen Sicherheitentreuhänderin zu bestellen. Die Emittentin wird ferner darauf hinwirken, dass die neue Sicherheitentreuhänderin nach Möglichkeit in die Rechte und Pflichten aus diesem Sicherheitentreuhandvertrag eintritt. Anderenfalls wird sie darauf hinwirken, dass sie mit der neuen Sicherheitentreuhänderin einen Sicherheitentreuhandvertrag abschließt, der den ETP-Inhabern Rechte einräumt, die denjeingen Rechten (rechtlich und

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wirtschaftlich) vergleichbar sind, die den ETP-Inhabern unter diesem Sicherheitentreuhandvertrag gewährt werden. Die Emittentin wird die neue Sicherheitentreuhänderin und den neuen Sicherheitentreuhandvertrag unverzüglich, spätestens aber drei Monate vor Ablauf der in Ziffer 15.1 genannten Kündigungsfrist, im elektronischen Bundesanzeiger bekanntmachen.

Wenn und soweit zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts oder Börsenbestimmungen Veröffentlichungen an anderer Stelle vorsehen, erfolgen diese gegebenenfalls zusätzlich an jeweils vorgeschriebener Stelle. Die Sicherheitentreuhänderin behält sich das Recht vor, Bekanntmachungen darüber hinaus auch an anderer Stelle zu veröffentlichen.

15.3 Darüber hinaus ist die Sicherheitentreuhänderin jederzeit berechtigt, ihr Amt als Sicherheitentreuhänderin aus wichtigem Grund niederzulegen, sofern sie zugleich oder zuvor mit Zustimmung der Emittentin eine angesehene Bank in der Bundesrepublik Deutschland oder eine angesehene deutsche Wirtschaftsprüfungs- und/ oder Treuhandgesellschaft im Namen der Emittentin als Nachfolgerin bestellt, die in die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag eintritt und der alle der Sicherheitentreuhänderin erteilten Vollmachten erteilt worden sind.

15.4 Unbeschadet der Verpflichtung der Sicherheitentreuhänderin zur Bestellung einer Nachfolgerin gemäß Ziffer 15.3 ist die Emittentin berechtigt, diese Bestellung an Stelle der Sicherheitentreuhänderin vorzunehmen.

15.5 Ungeachtet Ziffer 15.3 bestehen die Rechte und Pflichten der Sicherheitentreuhänderin hinsichtlich der unter diesem Basisprospekt bzw. einem Nachfolgebasisprospekt begebenen ETPs solange fort, bis eine neue Sicherheitentreuhänderin wirksam bestellt wurde und die in Ziffer 17 genannten Rechte übertragen oder alle Wertpapiere aufgrund der Beedigung des Amtes der Sicherheitentreuhänderin vorzeitig zurückgezahlt wurden.

16. Kündigung/Ersetzung der Sicherheitentreuhänderi n

Das Recht zur Kündigung bzw. Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin steht der Emittentin nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu.

17. Übertragung der Wertpapiere; Kosten; Bekanntmac hung

17.1 Im Falle der Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin gemäß Ziffer 15 oder 16 ist die Sicherheitentreuhänderin verpflichtet, die von ihr aufgrund dieses Vertrages gehaltenen Wertpapiere unverzüglich auf den neuen Sicherheitentreuhänder zu übertragen. Unbeschadet dieser Verpflichtung wird die Emittentin hiermit unwiderruflich bevollmächtigt, diese Übertragung unter der Voraussetzung des Satzes 1 im Namen der Sicherheitentreuhänderin vorzunehmen, soweit die Sicherheitentreuhänderin ihrer Mitwirkungspflicht gemäß Ziffer 17 Satz 1 schuldhaft nicht nachkommt.

17.2 Die Kosten im Zusammenhang mit einer Ersetzung der Sicherheitentreuhänderin trägt die Emittentin. Soweit die Sicherheitentreuhänderin den Grund für die Ersetzung nach Ziffer 16 zu vertreten hat, ist die Emittentin berechtigt, wegen dieser Kosten von der Sicherheitentreuhänderin Schadensersatz zu verlangen.

17.3 Die Bestellung der neuen Sicherheitentreuhänderin ist unverzüglich gemäß den Emissionsbedingungen bekanntzumachen.

17.4 Die Sicherheitentreuhänderin ist verpflichtet, dem neuen Sicherheitentreuhänder gegenüber Rechenschaft über seine Tätigkeit im Rahmen dieses Vertrags abzulegen.

18. Teilunwirksamkeit; Verzichtserklärung

18.1 Falls zu irgendeinem Zeitpunkt eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages in irgendeiner Hinsicht nach dem Recht irgendeiner maßgeblichen Rechtsordnung unwirksam, unrechtmäßig oder undurchsetzbar sind oder werden, ist die betreffende

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Bestimmung, soweit erforderlich, in Bezug auf diese Rechtsordnung unwirksam, ohne dass hierdurch die Wirksamkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages oder solcher Bestimmungen in einer anderen Rechtsordnung berührt oder beeinträchtigt werden. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame, rechtmäßige oder durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Absicht der Parteien und der unwirksamen, unrechtmäßigen oder undurchsetzbaren Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für eine etwaige Lücke in diesem Vertrage .

18.2 Die Nichtausübung oder verzögerte Ausübung eines Rechts oder Rechtsanspruchs aufgrund dieses Vertrages seitens der Sicherheitentreuhänderin gilt nicht als Verzicht darauf und eine einzelne oder teilweise Ausübung irgendeines Rechts oder Rechtsanspruchs schließt eine weitere oder andere Ausübung davon oder die Ausübung eines anderen Rechts oder Rechtsanspruchs nicht aus. Die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Rechtsansprüche gelten nebeneinander und schließen keine gesetzlich vorgesehenen Rechte oder Rechtsansprüche aus.

19. Änderungen

Änderungen, Neufassungen oder Verzichtserklärungen in Bezug auf diesen Vertrag dürfen nur schriftlich durch eine von der Sicherheitentreuhänderin unterzeichnete Vereinbarung erfolgen. Dies gilt auch für diesen Paragraphen.

20. Mitteilungen

Jede Mitteilung oder sonstige Benachrichtigung aufgrund oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist persönlich, per Brief, per Fax oder per E-mail an die folgenden Anschriften zu übermitteln:

Für die Emittentin:

Anschrift: Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), 60311 Frankfurt am Main

Fax: 0049 69 136 47594

z.H.: Kai Betz

Für die Sicherheitentreuhänderin:

Anschrift: Neue Börsenstraße 8, 60487 Frankfurt am Main

Fax: 0049 69 211 617408

z.H.: Linda Ziehms

oder an diejenige andere Anschrift, die der Empfänger gegebenenfalls der anderen Partei schriftlich mitteilt oder mitgeteilt hat.

21. Ausfertigungen

Dieser Vertrag kann in einer beliebigen Anzahl von Ausfertigungen erstellt und von seinen Parteien in verschiedenen Ausfertigungen unterzeichnet werden, von denen jede nach Unterzeichnung und Übergabe als Original gilt, die jedoch alle zusammen ein und dieselbe Urkunde bilden.

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22. Anwendbares Recht; Gerichtsbarkeit

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der deutschen Vorschriften zum Kollisionsrecht.

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist das Landgericht Frankfurt am Main. Die Sicherheitentreuhänderin ist jedoch auch berechtigt, die Emittentin vor jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

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Dieser Sicherheitentreuhandvertrag wurde am eingangs genannten Datum abgeschlossen durch:

Commerzbank Aktiengesellschaft

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Clearstream Banking AG

________________________________

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Anlage 1 zum Sicherheitentreuhandvertrag

Vollmacht

Die Unterzeichnete (Clearstream Banking AG) ist Eigentümerin sämtlicher Wertpapiere, welche sich im Eigenbestand der Emittentin befinden und (ii) in Wertpapierdepots der Emittentin gebucht sind und (iii) im Sicherheitenverwaltungssystem der Clearstream Banking AG nach Vorgabe der Emittentin als sicherungsübereignet im Zusammenhang mit Emissionen von ETPs unter dem Basisprospekt bzw. einem Nachfolgebasisprospekt gekennzeichnet sind (die "maßgeblichen Wertpapiere "). Dies vorausgeschickt, bevollmächtigt die Unterzeichnete hiermit die Commerzbank Aktiengesellschaft (die "Bevollmächtigte "), sämtliche Rechte der Unterzeichneten aus den von der Unterzeichneten gegenwärtig und zukünftig gehaltenen maßgeblichen Wertpapieren auszuüben und insbesondere für die Unterzeichnete bei allen Abstimmungen in Hauptversammlungen das Stimmrecht auszuüben. Die Bevollmächtigte ist befugt, sämtliche Rechte aus den von der Unterzeichneten gehaltenen maßgeblichen Wertpapieren, insbesondere etwaige Stimmrechte, nach eigenem Ermessen auszuüben. Die Bevollmächtigte ist, soweit gesetzlich zulässig, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Sie ist berechtigt, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht begründet nicht zugleich eine Verpflichtung gegenüber dem Vollmachtgeber oder Dritten, tätig zu werden. Diese Vollmacht unterliegt deutschem Recht.

Frankfurt am Main, den

___________________________ ___________________________

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Anlage 2 zum Sicherheitentreuhandvertrag

Auflistung der für die Sicherungsübereignung qualif izierten Wertpapiere

(1) Die Emittentin wird gemäß Ziffer 4.1 des Sicherheitentreuhandvertrags nur solche Wertpapiere in- und ausländischer Ausstellung zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin übereignen, die:

a) an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum regulierten Markt zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen OECD Staat einbezogen sind („Wertpapieruniversum “); und

b) bei der Clearstream Banking AG zur Girosammelverwahrung zugelassen sind; und c) nicht von der Emittentin oder einem mit der Emittentin verbundenen Unternehmen im

Sinne von §§ 15 ff Aktiengesetz emittiert wurden (es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Clearstream Banking AG eine vollumfängliche Überprüfung nicht möglich ist und sie damit selbst keinerlei Haftung übernehmen kann); und

d) Finanzinstrumente im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. e. Richtlinie 2002/47/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten darstellen.

(2) Bis zu dem Zeitpunkt einer entsprechenden von der Emittentin gemäß § 16 der

Emissionsbedingungen veranlassten Hinweisbekanntmachung werden die Emittentin und die Sicherheitentreuhänderin nur solche Wertpapiere aus dem Wertpapieruniversum zur Sicherheit an die Sicherheitentreuhänderin übertragen, die in der Einheitlichen Liste der notenbankfähigen Wertpapiere der Europäischen Zentralbank (EZB) (Eligible Asset Database (EAD)) enthalten sind.

(3) Bis zu dem Zeitpunkt einer entsprechenden von der Emittentin gemäß § 16 der

Emissionsbedingungen veranlassten Hinweisbekanntmachung erfolgt bei der Bewertung der Wertpapiere durch die Sicherheitentreuhänderin ein Abschlag für die jeweils zur Sicherheit übereigneten Wertpapiere nach den Grundsätzen des Eurosystems, wie in Abschnitt 6.4 der Veröffentlichung: „Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet: Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems“ (herausgegeben von der EZB, 2011) dargelegt.

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Anlage 3 zum Sicherheitentreuhandvertrag (Sonderbedingungen der Sicherheitenverwaltung)

Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung

(SB Xemac) Stand: 1. November 2014

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Inhaltsverzeichnis

Nr. 1 Geltungsbereich; Regelungsinhalt; Änderungen

Nr. 2 Teilnahme; Kündigung

Nr. 3 Pflichten der CBF

Nr. 4 Begriffsbestimmungen

Nr. 5 Sicherungsgeschäfte

Nr. 6 Gegenstand der Sicherungsgeschäfte

Nr. 7 Zulässigkeit der Sicherheitengegenstände

Nr. 8 Grundbestimmung

Nr. 9 Weitere Vereinbarungen beider Parteien

Nr. 10 Sicherungsübereignung; Sicherungsabtretung

Nr. 11 Besicherung bei GC Pooling Repos

Nr.12 Weitere Verfügungen über Sicherheitenpapiere (Re-use )

Nr. 13 Verpfändung

Nr. 14 Bewertung der Sicherheitengegenstände

Nr. 15 Übersicherung; Untersicherung

Nr. 16 Austausch von Sicherheitengegenständen (Substitutio n)

Nr. 17 Erträgnisse; Bezugsrechte und Berichtigungsaktien; Stimmrecht; Steuern und sonstige Abgaben

Nr. 18 Verwertungsreife

Nr. 19 Beendigung eines Sicherungsgeschäfts

Nr. 20 Freigabe von Sicherheitengegenständen

Nr. 21 Entgelt

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Nr. 1 Geltungsbereich; Regelungsinhalt; Änderungen

(1) Die Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung (SB Xemac

®) regeln die Teilnahme von

Kunden der Clearstream Banking AG, Frankfurt (nachfolgend ”CBF”) am Sicherheitenverwaltungssystem Xemac

® (Xemac

®) der CBF. Soweit nachfolgend auf

Nummern bestimmter Regelungen verwiesen wird, handelt es sich um solche der vorliegenden Sonderbedingungen, soweit nicht anders bezeichnet.

(2) Im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystem Xemac wird die automatisierte

Sicherheitenbestellung und -verwaltung für verschiedene Formen von Besicherungsgeschäften ermöglicht. Hierunter fallen unter anderem auch GC Pooling

®

Repo Geschäfte, die im entsprechenden Handelssegment auf der Handelsplattform der Eurex Repo GmbH nach den dortigen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurden. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die allgemeinen Grundsätze der Sicherheitenverwaltung sowie Besonderheiten spezifischer Besicherungsgeschäfte.

(3) Die SB Xemac werden seitens der Kunden im Rahmen ihres Teilnahmeantrags in ihrer

jeweils gültigen Fassung ausdrücklich als Grundlage der Teilnahme an der Sicherheitenverwaltung Xemac und aller darüber abgewickelten Sicherungsgeschäfte anerkannt. Abhängig von der Nutzung von nicht sammelverwahrten Sicherheitengegenständen, die bei bestimmten ausländischen Verwahrstellen (z.B. Clearstream Banking S.A., Luxemburg – nachfolgend „CBL“) verwahrt und für Besicherungsgeschäfte im Rahmen von Xemac verwendet werden, werden die Bestimmungen dieses Regelwerks gegebenenfalls durch komplementäre Vertragswerke zur internationalen Sicherheitenverwaltung („die komplementären Vertragswerke“) ergänzt. Diese werden von den Teilnehmern gesondert anerkannt.

(4) Die im Bezug auf die Dienstleistung einer ausländischen Verwahrstelle sich ergebenden

Rechte und Pflichten, welche aus den komplementären Vertragswerken resultieren, bleiben von den Regelungen dieser Sonderbedingungen unberührt, soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

(5) Sofern diese Sonderbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten, gelten

ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBF und etwaige einbezogenen Annexe und Ergänzungen (nachfolgend ”AGB CBF”).

(6) CBF informiert die Kunden auf elektronischem Weg über Änderungen dieser

Sonderbedingungen sowie über den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen. Die Änderungen werden auf der Website von Clearstream bekannt gemacht. Beabsichtigte Änderungen der vorliegenden Sonderbedingungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich bei CBF Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn CBF bei der Bekanntgabe der beabsichtigten Änderungen ausdrücklich hinzuweisen. Der Kunde muss seinen Widerspruch binnen sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen der Sonderbedingungen bei CBF einreichen.

Nr. 2 Teilnahme; Kündigung

(1) Zur Teilnahme am Sicherheitenverwaltungssystem Xemac ist jeder Kunde der CBF

berechtigt, der die Geltung dieser Sonderbedingungen gemäß Nr. 1 Abs. 3 anerkannt hat (nachfolgend bezeichnet als Teilnehmer). Soweit im Rahmen von Xemac auch Sicherheitengegenstände verwendet werden sollen, die bei bestimmten ausländischen Verwahrstellen verwahrt werden, bedarf es zusätzlich der Anerkennung der komplementären Vertragswerke.

(2) Zur Teilnahme an Xemac im Zusammenhang mit GC Pooling Repo-Geschäften werden

nur die Kunden der CBF (Nr. 2 AGB CBF) zugelassen, die über eine Handelsberechtigung für GC Pooling Repos durch die Eurex Repo GmbH verfügen bzw. für einen solchen Handelsteilnehmer die Abwicklung dieser Geschäfte als Abwicklungsinstitut übernommen und die komplementären Vertragswerke anerkannt haben.

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(3) Für die Beendigung der Teilnahme am Sicherheitenverwaltungssystem Xemac gelten die

AGB CBF entsprechend. Die Teilnahme endet, ungeachtet einer vorherigen Wirksamkeit der Kündigung, jedoch frühestens nach Beendigung oder Übertragung aller in Xemac laufenden Besicherungsgeschäfte des Teilnehmers und erfolgter Trennung der technischen Anbindung des Teilnehmers an das System.

Nr. 3 Pflichten der CBF

CBF übernimmt im Rahmen der Sicherheitenverwaltung unter Nutzung des Xemac-Systems keine über die ihr nach diesen Sonderbedingungen sowie die gegebenenfalls komplementären Vertragswerke übertragenen Aufgaben hinausgehenden Pflichten.

Nr. 4 Begriffsbestimmungen

Sofern der Zusammenhang keine andere Interpretation erfordert, haben die nachstehend angeführten Begriffe in diesen Sonderbedingungen nachstehende Bedeutung. Ansonsten haben die Begriffe die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der CBF festgelegte Bedeutung.

Begriffe im Singular beziehen sich auch auf diese im Plural und umgekehrt.

• „Abwicklungsinstitut“ bezeichnet ein Institut, das im Rahmen von GC Pooling Repo für das

jeweilige Repo-Geschäft zwar nicht selbst Handelspartei, aber in die Abwicklung als Teilnehmer in Xemac eingeschaltet ist.

• „GC Pooling Repo Geschäft“ bezeichnet ein Sicherungsgeschäft, das von den Parteien

als GC Pooling®

Repo Geschäft im entsprechenden Handelssegment auf der Handelsplattform der Eurex Repo GmbH nach den dortigen Geschäftsbedingungen abgeschlossen wurde.

• „Grundbestimmung“ bezeichnet die vom Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer in

Xemac eingegebenen und vereinbarten Bestandteile der dinglichen Einigung der abzuschließenden Sicherungsgeschäfte

• „Partei“ bezeichnet die Teilnehmer, die in Xemac Sicherungsgeschäfte einstellen.

• „Sicherungsabtretung“ bezeichnet die Abtretung der Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift

• „Sicherungsgeber“ bezeichnet eine Partei des Sicherungsgeschäfts, die einem

Sicherungsnehmer einen Sicherheitengegenstand über Xemac zuweisen lässt.

• „Sicherheitengegenstände“ bezeichnet die Sicherheitenpapiere sowie die Auszahlungsansprüche der Teilnehmer über Geldguthaben gegenüber CBF.

• „Sicherheitenpool“ bezeichnet die vom Sicherungsgeber designierten Depots, die

Sicherheiten enthalten, die für Sicherungsgeschäfte des Sicherungsgebers bereitgehalten werden und zur Verfügung stehen.

• „Sicherungsgeschäft“ bezeichnet die Bestellung von Sicherheiten entweder durch

Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung oder Verpfändung von Sicherheitenpapieren, es sei denn dies ist hierein anderweitig vereinbart.

• „Sicherungsnehmer“ bezeichnet eine Partei des Sicherungsgeschäfts,

die einen Sicherheitengegenstand über Xemac zugewiesen bekommt.

• „Sicherheitenpapier“ bezeichnet alle von CBF in Sammelverwahrung oder in Wertpapierrechnung verwahrten Wertpapiere sowie entsprechende Wertpapierbestände des Teilnehmers bei bestimmten ausländischen Verwahrstellen, die in die Sicherheitenverwaltung Xemac eingebunden sind und den Auswahlkriterien für Xemac entsprechen.

• „Sicherungsübereignung“ bezeichnet die Übertragung des Miteigentums am Bruchteil eines Sammelbestandes.

• „Teilnehmer“ bezeichnet einen CBF Kunden, der als Xemac-Teilnehmer von CBF in ihrer

Funktion als Xemac-Betreiber zugelassen wurde. (Falls CBF selbst als Teilnehmer agiert, gelten diese Sonderbedingungen, es sei denn es ist darin etwas anderes bestimmt).

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Nr. 5 Sicherungsgeschäfte

(1) Die Sicherungsgeschäfte werden nachfolgend einheitlich als Übertragung von

Sicherheitenpapieren bezeichnet. Auszahlungsansprüche über Geldguthaben können nur verpfändet werden. Die Teilnehmer als Parteien eines Sicherungsgeschäfts bestimmen, welches Sicherungsgeschäft abgeschlossen wird.

(2) Grundsätzlich wird CBF nicht Partei der zwischen den Teilnehmern vereinbarten

Sicherungsgeschäfte, soweit ihr hierbei nicht selbst oder als Treuhänder Sicherheiten bestellt bzw. übertragen werden oder CBF Sicherheiten gegenüber der Deutschen Bundesbank bestellt.

(3) Die von den Parteien im Rahmen des Sicherheitenverwaltungssystems zu treffenden

Vereinbarungen und Bestimmungen erfolgen durch Eingabe in die EDV der CBF, soweit nachfolgend oder in komplementären Vertragswerken nichts anderes bestimmt ist.

Im Zusammenhang mit GC Pooling Repos werden die entsprechenden Übereignungs- oder Abtretungsvereinbarungen bereits bei Abschluss des jeweiligen GC Pooling Repos mittels des Systems der Eurex Repo GmbH getroffen. Soweit dabei ein Abwicklungsinstitut eingeschaltet ist, willigt dieses ausdrücklich in die vorgenannten Vereinbarungen ein. Das Abwicklungsinstitut gilt für die Zwecke der Abwicklung als Partei des Sicherungsgeschäfts. Die schuldrechtliche Verpflichtung zwischen den eigentlichen Handelsparteien aus dem Grundgeschäft bleibt hiervon unberührt. Bei der vereinbarten Lieferung von Sicherheitenpapieren handelt es sich jeweils um Vollrechtsübertragungen der seitens der übertragenden Partei innegehabten Rechtsposition.

Nr. 6 Gegenstand der Sicherungsgeschäfte

(1) Gegenstand der Sicherungsgeschäfte der Teilnehmer sind die Sicherheitengegenstände.

(2) CBF ist berechtigt, einzelne Sicherheitengegenstände bei Vorliegen wichtiger Gründe und

unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Belange der Teilnehmer von der Verwendung im Sicherheitenverwaltungssystem auszuschließen. Die Listen der zulässigen Wertpapiere werden den Teilnehmern über Xemac bekannt gemacht. Ein Anspruch eines Teilnehmers auf Zulassung oder Ausschluss bestimmter Sicherheitengegenstände besteht nicht. Aus Gründen der Systemstabilität, wie insbesondere des Risikomanagements bzw. der Bewertbarkeit oder auch aus steuerlichen Gründen können durch CBF weitere Wertpapiere aus dem Kreis der zulässigen Sicherheitenpapiere ausgeschlossen werden. Dieses Recht besteht auch während der Laufzeit eines Geschäftes. Hierdurch erforderliche Substitutionen von Sicherheitenpapieren werden von Xemac nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen veranlasst.

(3) Gegenstand der Sicherungsgeschäfte der Teilnehmer bei GC Pooling Repos sind die

Sicherheitenpapiere, die als zulässig für den jeweiligen GC Pooling Repo-Basket gelten. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Sicherheitenpapieren im Zusammenhang mit den jeweiligen GC Pooling Repo-Baskets werden von der Eurex Repo GmbH festgelegt. Eine Liste der für GC Pooling Repos grundsätzlich zulässigen Sicherheitenpapiere wird den Handelsteilnehmern des GC Pooling Repo Handels bzw. dem Abwicklungsinstitut in Xemac zur Verfügung gestellt.

Nr. 7 Zulässigkeit der Sicherheitengegenstände

Nr. 7.1 Allgemeine Zulässigkeitsprüfung

(1) CBF prüft die Zulässigkeit der Sicherheitengegenstände bei jeder Buchung auf das

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Depot der verfügbaren Sicherheiten jedes Teilnehmers. CBF weist die Buchung unzulässiger Sicherheitengegenstände in einen Sicherheitenpool zurück.

(2) CBF ist berechtigt, im Sicherheitenpool verfügbare Sicherheitengegenstände, die

nachträglich unzulässig werden, auf das Hauptdepot des betreffenden Teilnehmers zurückzubuchen, sofern diese Sicherheitengegenstände nicht Gegenstand eines Sicherungsgeschäfts sind. Sind diese Sicherheitengegenstände Gegenstand eines Sicherungsgeschäfts, verbleiben sie bis zur Substitution oder Freigabe durch den Sicherungsnehmer im Sicherheitenpool und werden mit Null bewertet.

(3) Sicherheitengegenstände müssen eine Restlaufzeit von mindestens einem

Bankarbeitstag haben, sofern die Parteien keine höhere Restlaufzeit bestimmen.

(4) Darüber hinaus kann CBF zusätzliche Zulässigkeitskriterien bestimmen.

(5) Die Teilnehmer haben für die jeweiligen Sicherheitengeschäfte ausreichend zulässige Sicherheitengegenstände auf dem Depot der verfügbaren Sicherheiten vorzuhalten.

Nr. 7.2 Zulässigkeitsprüfung der Sicherheitengegenstände

(1) CBF prüft die Zulässigkeit der Sicherheitengegenstände eines Sicherungsgeschäfts

gemäß den in der Grundbestimmung der Parteien gemäß Nr. 8 Abs. 1 lit. b festgelegten Zulässigkeitskriterien. CBF weist unzulässige Sicherheitengegenstände zurück.

(2) Sicherheitengegenstände, die Gegenstand eines Sicherungsgeschäfts sind und

nachträglich unzulässig werden, werden mit Null bewertet und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausgetauscht.

Nr. 7.3 Zulässigkeitsprüfung der Sicherheitengegenstände be i GC Pooling Repos

(1) CBF prüft die Zulässigkeit der Sicherheitenpapiere im Hinblick auf deren Übereignung

oder Übertragung zwecks Besicherung von GC Pooling Repo Geschäften gemäß den von den Parteien in der Grundbestimmung gemäß Nr. 8 Abs. 5 lit. b festgelegten Zulässigkeitskriterien.

(2) Sicherheitenpapiere, die für die Besicherung eines GC Pooling Repo Geschäftes

unzulässig werden, verbleiben im Sicherheitenpool der jeweiligen Partei in Xemac, werden aber nicht zur Besicherung von GC Pooling Repo-Geschäften verwendet.

(3) Sicherheitenpapiere, die Gegenstand eines Sicherungsgeschäfts im Zusammenhang mit

einem GC Pooling Repo Geschäfte sind und nachträglich unzulässig werden, werden als Sicherheiten nicht mehr angerechnet, mit Null bewertet und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausgetauscht.

Nr. 8 Grundbestimmung

(1) Die Parteien des Sicherungsgeschäfts sind verpflichtet, CBF eine oder mehrere der

folgenden Grundbestimmung(en) mitzuteilen:

(a) Bestimmung von Sicherheitengeber und -nehmer,

(b) Bestimmung der zulässigen Sicherheitengegenstände,

(c) Bestimmung der Art des Sicherungsgeschäfts für Sicherheitenpapiere

i. Sicherungsübereignung/-abtretung ohne Weiterveräußerungsermächtigung;

ii. Sicherungsübereignung/-abtretung mit Weiterveräußerungsermächtigung;

iii. Verpfändung;

Das schuldrechtliche Verhältnis der Parteien untereinander wird hiervon nicht

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berührt. Die einzelnen zwischen den Parteien vereinbarten Sicherungsgeschäfte müssen sich auf eine bestimmte Grundbestimmung beziehen. CBF prüft nicht den Bestand und Inhalt der zu sichernden Forderung.

(2) CBF prüft nicht die Rechte des Sicherheitengebers hinsichtlich der

Sicherheitengegenstände oder dessen Ermächtigung über diese verfügen zu können.

(3) Die Parteien bestätigen die vereinbarte Grundbestimmung sowie jede Änderung in Xemac. CBF wird Sicherungsgeschäfte nur bei Vorliegen der Bestätigungen durchführen. Das Bestehen und die Wirksamkeit der Grundbestimmung werden von CBF nicht geprüft.

(4) Im Fall von GC Pooling Repo Geschäften sowie Sicherungsgeschäften mit der

Deutschen Bundesbank, Eurex Clearing AG, CBF und CBL, sind sich die Parteien darüber einig, dass die vorstehenden Parteien (d.h. Deutsche Bundesbank, Eurex Clearing AG, CBF oder CBL) jeweils einseitig weitere, spezifische Bestimmungen gemäß den Bestimmungen in Abschnitten 8 (1) b) und 9 treffen können.

(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist im Rahmen eines GC Pooling Repos für die

Übereignung von Sicherheitenpapieren als Sicherungsgeschäft im Sinne der SB Xemac folgende Grundbestimmung von den Parteien zu treffen:

(a) Bestimmung von Sicherheitengeber und -nehmer,

(b) Bestimmung der zulässigen Sicherheitenpapiere durch Auswahl des GC

Pooling Repo-Baskets,

(6) Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, erfolgt eine Auswahl der Gegenstände der Sicherheitengeschäfte aus dem Sicherheitenpool gemäß Nr 9 (3).

Nr. 9 Weitere Vereinbarungen beider Parteien

(1) Spezifizierungen hinsichtlich des Sicherungsgeschäfts

Über die Grundbestimmung hinaus, können die Parteien im Rahmen der technischen Verfügbarkeit für den Sicherungstypus folgende weitere Spezifizierungen vornehmen:

(a) Bestimmung der Basiswährung;

(b) Bestimmung des prozentualen Forderungsaufschlags;

(c) Bestimmung des prozentualen Toleranzbereichs des Forderungsbetrags;

(d) Bestimmung der höchsten Abweichung des Forderungsbetrags;

(e) Bestimmung der Forderungsverrechnung;

(f) Bestimmung der zulässigen Restlaufzeit von Sicherheitengegenständen;

(g) Bestimmung des Mindestbuchungswerts im Rahmen der Bestimmung der

Gegenstände der Sicherungsgeschäfte;

(h) Bestimmung der Zeitabstände der Bewertung der Sicherheitengegenstände;

(i) Bestimmung der Bewertung einschließlich oder ausschließlich Stückzinsen;

(j) Bestimmung des Sicherheitenabschlags bei der Bewertung von Geld- und Devisensicherheiten;

(k) Bestimmung des Sicherheitenabschlags bei der Bewertung von

Sicherheitenpapieren;

(l) Bestimmung der Frist zur Anschaffung bzw. Nachleistung von Sicherheitengegenständen bei Untersicherung;

(m) Bestimmung der Frist zur Anschaffung von weiterveräußerten

Sicherheitengegenständen beim Austausch von Sicherheitengegenständen.

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(2) Bestimmung des Betrags der zu sichernden Forderung

(a) Der Sicherungsgeber teilt den von den Parteien bestimmten Betrag der zu sichernden Forderung der CBF mit. CBF wird den auf Basis des Sicherheitenpools besicherbaren Betrag dieser Forderung dem Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber mitteilen. Soweit der Betrag der zu sichernden Forderung steigt, ist der Sicherungsgeber verpflichtet, diese Erhöhung CBF unverzüglich mitzuteilen. Eine Herabsetzung der Forderung wird CBF nur nach ausdrücklicher Bestätigung durch den Sicherungsnehmer berücksichtigen.

(b) Haben die Parteien einen prozentualen Forderungsaufschlag bestimmt, sind

sie sich darüber einig, dass der entsprechend erhöhte Forderungsbetrag den Betrag der zu sichernden Forderung bildet.

(c) Die Parteien bestimmen im Rahmen der Sicherheitenverwaltung für GC Pooling

Repos als zu sichernden Saldo je Basket und je Währung den jeweiligen Betrag, der gemäß Nr. 11 Abs. 1 berechnet wird. Dieser Betrag wird jeder Partei in Xemac ausgewiesen.

(3) Auswahl der Gegenstände der Sicherungsgeschäfte

(a) Soweit nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, wählt CBF aus dem

Sicherheitenpool des Sicherheitengebers zulässige Sicherheitengegenstände mindestens im Wert des Betrags der zu sichernden Forderung aus. Bei der Auswahl von Sicherheitenpapieren für Zwecke der Besicherung werden folgende vorbestimmte Grundsätze und Kriterien hinsichtlich der Bestimmung der Reihenfolge der Verwendung berücksichtigt:

(i) Bei verschiedenen Sicherungsgeschäften erfolgt die Auswahl unter

Berücksichtigung einer optimalen Nutzung der Sicherungsgegenstände, um alle zu sichernden Forderungen mit zulässigen Sicherungspapieren gemäß der von den Parteien festgesetzten Kriterien zu besichern.

(ii) Unter Berücksichtigung der zwischen den Teilnehmern vereinbarten Zulässigkeitskriterien zieht das Sicherheitenverwaltungssystem bei der Allokation Sicherheitenpapiere heran, die die geringsten Verfügungsmöglichkeiten für andere Sicherheitengeschäfte des Sicherheitengebers bieten.

(iii) Bei der Freigabe von Sicherungspapieren werden Sicherheitenpapiere bevorzugt, die auch in anderen Sicherheitengeschäften genutzt werden können.

(iv) Die Anzahl der allokierten Sicherheitenpapiere und die Anzahl der zur

Allokation oder Freigabe notwendigen Settlementtransaktionen wird möglichst gering gehalten.

(v) Soweit in der Folge mehrere Sicherheitenpapiere mit unterschiedlicher

ISIN/WKN Nummer zur Verfügung stehen, werden zunächst Sicherheitenpapiere verwendet, deren Wert dem Betrag der zu sichernden Forderung, der Übersicherung oder des Fehlbetrags (soweit anwendbar) am nächsten kommt, wobei:

- eine eintretende, oder fortbestehende Übersicherung möglichst gering

gehalten wird,

- nur Vielfache der kleinsten übertragbaren Einheit bei der Kalkulation berücksichtigt werden können (soweit anwendbar).

(b) Im Zusammenhang mit der Übereignung oder Übertragung von

Sicherheitenpapieren zwecks Besicherung von GC Pooling Repos erfolgt das in Abs. 1 genannte Verfahren bezogen auf die zu besichernde Forderung je GC Pooling Repo-Basket und je Währung.

(4) Verwendungsbestimmung von Sicherheitengegenständen

(a) Hat ein Teilnehmer bei der Buchung von zulässigen Sicherheitengegenständen in

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seinen Sicherheitenpool einen der nachfolgenden Verwendungszwecke bestimmt, wählt CBF im Rahmen ihrer Auswahlbefugnis die betreffenden Sicherheitengegenstände nur bestimmungsgemäß aus soweit keine abweichende Regelung in Nr. 8 (1) d) getroffen wurde.

(b) Verwendungszwecke sind:

(iv) Reservierung für eine bestimmte Grundbestimmung,

(v) Reservierung für eine bestimmte Partei,

(vi) Reservierung für eine bestimmte zu sichernde Forderung.

Nr. 10 Sicherungsübereignung; Sicherungsabtretung

(1) Haben die Parteien in der Grundbestimmung eine Sicherungsübereignung bzw. eine

Sicherungsabtretung vereinbart, bestimmen sie den Betrag und die Währung der zu sichernden Forderung des Sicherheitennehmers gemäß dem in Nummer 9 (2) geregelten Verfahren. CBF prüft nicht den Inhalt und Bestand der zu sichernden Forderung.

(2) Die zu übertragenden Sicherheitenpapiere werden, sofern nicht anderweitig vereinbart,

gemäß Nr 9 (3) bestimmt.

(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Sicherheitennehmer unbedingtes Sicherungseigentum an den Sicherheitenpapieren bzw. unbedingte Sicherungsforderungsinhaberschaft an den Ansprüchen aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift erwirbt. Der Erwerb erfolgt bei Sammelbestandsanteilen, indem CBF die Sicherheitenpapiere einem hierfür designierten Depot des Sicherheitennehmers als verfügbare Sicherheiten gutschreibt oder im Depot des Sicherungsgebers für den Übertrag buchungstechnisch markiert („Earmarking“), ihr Besitzmittlungsverhältnis vom Sicherheitengeber auf den Sicherheitennehmer umstellt sowie dies in Xemac ausweist. Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift werden durch Belastung des Depots des Teilnehmers und Gutschrift auf dem Depot eines anderen Teilnehmers übertragen oder hierfür buchungstechnisch markiert („Earmarking“).

(4) Soweit nicht anderweitig durch den Sicherungsgeber an CBF mitgeteilt, ist CBF

berechtigt eine weitere Verfügung (re-use) des Sicherheitennehmers über die Sicherungspapiere, die durch Sicherungsübereignung oder Sicherungsabtretung auf ein designierten Depot des Sicherheitennehmers als verfügbare Sicherheiten gutgeschrieben werden, gemäß Nr 12 zuzulassen. Für Sicherungsübereignungen und Sicherungsabtretungen im Wege des „Earmarking“, sperrt CBF die Sicherheitenpapiere für jede weitere Verfügung mit Ausnahme einer Verwertung durch den Sicherheitennehmer.

Nr. 11 Besicherung bei GC Pooling Repos

(1) Abweichend von Nr. 10 werden für jeden Teilnehmer am GC Pooling Repo-Handel die aus

seinen GC Pooling Repo Geschäften je Basket und je Währung resultierenden Übereignungs- bzw. Besicherungspflichten und seine Ansprüche auf Übereignung bzw. Besicherung fortlaufend miteinander saldiert. Der daraus resultierende Saldo bestimmt für den jeweiligen GC Pooling Repo Handelsteilnehmer, soweit er selbst Clearing-Mitglied der Eurex Clearing AG ist, oder für dessen Clearing Mitglied, wenn er selbst kein Clearing-Mitglied ist, bezogen auf den jeweiligen GC Pooling Repo-Basket und je Währung, die Höhe des Forderungsbetrages für die er bzw. sein Clearing-Mitglied zwecks Übereignung bzw. Übertragung und Besicherung im Zusammenhang mit seinen laufenden GC Pooling Repo Geschäften in Xemac Sicherheitenpapiere zu übertragen hat oder für die an ihn bzw. sein Clearing-Mitglied Sicherheitenpapiere zu übertragen sind.

(2) Die Teilnehmer an Xemac bestimmen die im Zusammenhang mit GC Pooling Repos zu

übertragenden Sicherheitenpapiere indem sie hiermit der CBF die Befugnis einräumen, mit

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162

Wirkung für sie und zu ihren Lasten die Auswahl von Wertpapieren gemäß diesen Sonderbedingungen Sicherheitenverwaltung in ihrer jeweils gültigen Fassung vorzunehmen und die ausgewählten Sicherheitenpapiere zu übereignen. Die Bestimmungen der Nr. 10 Abs. 3 sowie 15 Abs. 5 finden insoweit Anwendung.

(3) Der GC Pooling Teilnehmer, dem im Rahmen von GC Pooling Repo-Geschäften

Sicherheitenpapiere übertragen werden, ist nach Maßgabe der nachfolgenden sowie der bei Geschäftsabschluss getroffenen Bestimmungen zur weiteren Verfügung über die übertragenen Sicherheitenpapiere berechtigt.

Nr.12 Weitere Verfügungen über Sicherheitenpapiere (Re-us e)

(1) Soweit eine weitere Verfügung gemäß Nummer 10 (4) zugelassen ist und im

Zusammenhang mit GC Pooling, können solche Sicherheitenpapiere durch den Sicherheitennehmer nur:

(a) im Rahmen weiterer GC Pooling Repos in der gleichen Währung und im gleichen

Basket als Sicherheit an andere Teilnehmer übereignet

oder

(b) im Rahmen von Xemac für sonstige bilaterale Sicherungsgeschäfte, soweit von CBF zugelassen,

oder

(c) im Rahmen der Nutzung von nicht sammelverwahrten Sicherheitengegenständen

innerhalb der internationalen Sicherheitenverwaltung soweit zulässig verwendet werden.

(2) Soweit von CBF zugelassen, ist eine Verpfändung von im Rahmen eines GC Pooling

Repos als Sicherheit erhaltenen Sicherheitenpapieren an die Deutsche Bundesbank möglich. Ausgeschlossen ist dies jedoch im Falle, dass die erhaltenen Sicherheitenpapiere nach ihrer Übertragung von dem Teilnehmer direkt auf einem Depot bei einer ausländischen Verwahrstelle gehalten werden. Gleiches gilt für so genannte „close link assets“ nach dem Verständnis der EZB. Es obliegt dabei allein dem Teilnehmer, die vorstehenden Beschränkungen zu überwachen.

(3) Eine Auslieferung von Stücken einer Wertpapier-Gattung aus dem Sicherheitenpool kann

nur verlangt werden, soweit im Sicherheitenpool des Teilnehmers für die Besicherung seiner GC Pooling Repos und für die Belieferung bereits laufender, künftig fällig werdender GC Pooling Repos des Teilnehmers eine ausreichende Anzahl an Wertpapieren in der erforderlichen Gattung und in Höhe des zur Erfüllung seiner Rücklieferungsverpflichtungen erforderlichen Nennbetrages verbleibt. Hierbei werden alle Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift, die ein Teilnehmer in Erfüllung eines Liefer- oder Übertragungsanspruchs aus einem GC Pooling Basket Repo-Geschäft als Sicherheitenpapiere erhält, als ein separater Sicherheitenpool behandelt.

Nr. 13 Verpfändung

(1) Haben die Parteien in der Grundbestimmung eine Verpfändung vereinbart, bestimmen

sie den Betrag und die Währung der zu sichernden Forderung des Sicherheitennehmers gemäß dem in Nummer 9 (2) geregelten Verfahren. CBF prüft nicht den Inhalt und Bestand der zu sichernden Forderung.

(2) Die zu verpfändenden Sicherheitengegenstände werden, sofern nicht anderweitig

vereinbart, gemäß Nr 9 (3) bestimmt.

(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Sicherheitennehmer ein Pfandrecht an den Sicherheitengegenständen erwirbt. Die Verpfändung erfolgt, indem CBF die verpfändeten Sicherheitengegenstände in Xemac buchungstechnisch markiert

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(„Earmarking“) und dies in Xemac ausweist. Der Sicherheitengeber weist CBF an, die so gekennzeichneten Sicherheitengegenstände ausschließlich für den Sicherheitennehmer als Pfandgläubiger zu besitzen. CBF sperrt die verpfändeten Sicherheitengegenstände für jede Verfügung mit Ausnahme einer Verwertung durch den Sicherheitennehmer. Soweit erforderlich, gelten die komplementären Vertragswerke entsprechend.

Nr. 14 Bewertung der Sicherheitengegenstände

CBF bewertet die Sicherheitengegenstände gemäß der Grundbestimmung sowie dem im Folgenden geregelten Verfahren. Die Bewertungsergebnisse werden den Teilnehmern in Xemac bekannt gegeben.

Nr. 14.1 Zeitpunkt der Bewertung

(1) CBF bewertet die Gegenstände der Sicherungsgeschäfte bei jeder Bestimmung im

Rahmen eines Sicherungsgeschäfts sowie bei jedem Austausch von Sicherheitengegenständen.

(2) Darüber hinaus erfolgt eine regelmäßige, mindestens tägliche Bewertung aller

Sicherheitenpapiere durch CBF, soweit von den Parteien nichts Abweichendes bestimmt wurde.

(3) Die im Zusammenhang mit GC Pooling Repos übereigneten beziehungsweise zu

übereignenden Sicherheitenpapiere bewertet CBF bei jeder neuen Bestimmung des zu besichernden Saldos nach Nr. 11 Abs. 1, bei jedem Austausch von Sicherheitenpapieren sowie nach Maßgabe der in den Teilnahmebedingungen der Eurex Repo GmbH für den jeweiligen GC Pooling Repo-Basket im Anhang festgelegten Bewertungsgrundsätze.

Nr. 14.2 Bewertungskurs

(1) Für Devisensicherheiten (Auszahlungsansprüche über Devisenguthaben) oder die

Umrechnung von in Fremdwährung notierenden Wertpapiersicherheiten ist der Referenzkurs der EZB vom Vortag maßgeblich.

(2) Die Eurex Clearing AG stellt Marktpreise oder theoretische Preise zur Verfügung, die zur

Bewertung der im Rahmen von GC Pooling Baskets allokierten Sicherheitenpapiere anzuwenden sind. Ebenso stellt die Eurex Clearing AG Marktpreise oder theoretische Preise zur Verfügung, die zur Bewertung der Sicherheitengegenstände, die gegenüber der Eurex Clearing AG bestellt werden, zugrunde zu legen sind.

(3) Die CBF zieht die von der Eurex Clearing AG übermittelten Marktpreise oder

theoretischen Preise grundsätzlich auch für Bewertung von Sicherheitenpapieren heran, die nicht im Zusammenhang mit GC Pooling Repos oder als Sicherheiten zu Gunsten von Eurex Clearing AG hinterlegt sind. Sollte aus dieser Preisquelle keine Bewertung möglich sein, kann CBF sonstige ihr zur Verfügung stehende Marktpreisquellen oder sonstige ihr zur Verfügung stehende Preisquellen für die Bewertung heranziehen. Sofern kein Kurs nach den vorstehenden Maßgaben ermittelt werden kann, wird das betreffende Sicherheitenpapier mit Null bewertet.

(4) Wird seitens der Deutschen Bundesbank oder EZB ein von den vorstehenden

Grundsätzen abweichender Bewertungskurs oder ein abweichendes Bewertungsverfahren festgesetzt, so wird diese Vorgabe in Xemac für Sicherungsgeschäfte der Deutschen Bundesbank entsprechend zugrunde gelegt.

Nr. 14.3 Stückzinsen

Haben die Parteien bestimmt, dass die Bewertung einschließlich Stückzinsen erfolgt, wird der vor dem Bewertungstag aufgelaufene Zinsbetrag zum betreffenden Wertpapierkurs addiert.

Nr. 14.4 Währung

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Lautet der im Rahmen der Bewertung festgestellte Kurs auf eine andere als die von den Parteien bestimmte Basiswährung, erfolgt eine Umrechnung in die Basiswährung auf der Grundlage des Referenzkurses der EZB vom Vortag.

Nr.14.5 Sicherheitenabschlag

Nr. 14.5.1 Geld- und Devisensicherheiten

(1) Entspricht eine Geld- oder Devisensicherheit (Auszahlungsansprüche über

Geld- und Devisenguthaben) der von den Parteien bestimmten Basiswährung, erfolgt kein Sicherheitenabschlag.

(2) Entspricht eine Geld- oder Devisensicherheit(Auszahlungsansprüche über

Geld- und Devisenguthaben) nicht der von den Parteien bestimmten Basiswährung, erfolgt ein Sicherheitenabschlag in Höhe des von den Parteien bestimmten Prozentsatzes.

(3) Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf GC Pooling Repos keine Anwendung.

Nr. 14.5.2 Sicherheitenpapiere

Bei Sicherheitenpapieren erfolgt ein Sicherheitenabschlag in Höhe des gemäß Nr 9 (1) bestimmten Prozentsatzes. Der Abschlag erfasst auch etwaige Stückzinsen.

Nr. 15 Übersicherung; Untersicherung

(1) Übersteigt der Wert der Sicherheitengegenstände eines Sicherungsgeschäfts den Betrag

der gesicherten Forderung des Sicherheitennehmers (Übersicherung), sind sich die Parteien darüber einig, dass der Sicherheitennehmer Sicherheitengegenstände zugunsten des Sicherheitengebers freigibt.

(2) Unterschreitet der Wert der Sicherheitengegenstände eines Sicherungsgeschäfts den

Betrag der gesicherten Forderung des Sicherheitennehmers (Untersicherung), sind sich die Parteien darüber einig, dass der Sicherheitengeber weitere Sicherheitengegenstände nachleistet. Erfolgt keine sofortige Nachleistung, informiert CBF unverzüglich beide Parteien.

(3) Das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 wird durch in Nr. 15.1 und 15.2 dieser

Sonderbedingungen näher bestimmt.

(4) Abweichend von den Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis 2 gilt im Zusammenhang mit der Übereignung bzw. Besicherung von GC Pooling Repos mit Sicherheitenpapieren Folgendes:

(a) Unterschreitet der Wert der übereigneten Sicherheitenpapiere den gemäß Nr. 9 je

Basket und je Währung ermittelten Saldo für die GC Pooling Repos des Sicherheitennehmers (Untersicherung), bevollmächtigt der entsprechende Sicherungsgeber bzw das Abwicklungsinstitut als Teilnehmer hiermit die CBF, aus dem von ihm im oder über das Xemac -System bereitgestellten Sicherheitenpool den Differenzbetrag an Sicherheitenpapieren als zusätzliche Sicherheit an den Sicherheitennehmer zu übertragen. Selbiges gilt im Bezug auf Wertpapiergutschriften, die bei bestimmten ausländischen Verwahrstellen gehalten werden und die über komplementäre Vertragswerke in die Verfügbarkeit über das Xemac-System einbezogen sind.

(b) Ist mangels verfügbarer und freier Sicherheitenpapiere keine sofortige

zusätzliche Übertragung von Sicherheitenpapieren und somit Nachbesicherung des Sicherungsnehmers durch CBF möglich, informiert CBF unverzüglich die Parteien. Die Eurex Clearing AG ist in ihrer Funktion als zentraler Kontrahent für das Clearing von GC Pooling Repos berechtigt, gegebenenfalls weitere Maßnahmen entsprechend ihren Clearing Bedingungen für und gegen das

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betreffende Clearing Mitglied einzuleiten.

(5) Die Parteien bzw. Teilnehmer berechtigen und ermächtigen CBF, CBL und, im Zusammenhang mit GC Pooling Repos, auch die Eurex Clearing AG zu allen zur Durchführung dieses Verfahrens erforderlichen Handlungen und erteilen hierzu explizit die erforderlichen Handlungsvollmachten.

Nr. 15.1 Übersicherung

CBF prüft bei jeder Bewertung, ob der Wert der Sicherheitengegenstände eines Sicherungsgeschäfts den Betrag der gesicherten Forderung übersteigt (Übersicherung).

Nr. 15.1.1 Auswahlbefugnis der CBF

(1) Soweit nicht anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, wählt CBF aus den

Sicherheitengegenständen des Sicherungsgeschäfts die freizugebenden Sicherheitengegenstände im Wert des Mehrbetrags aus. Für die Auswahl gilt die unter Nr. 9 (3) geregelte Reihenfolge.

(2) Im Zusammenhang mit der Übertragung von Sicherheitenpapieren zwecks Besicherung

von GC Pooling Repos erfolgt das in Abs. 1 genannte Verfahren bezogen auf den zu besichernden Betrag je GC Pooling Repo-Basket und je Währung.

Nr. 15.1.2 Keine Auswahlbefugnis der CBF

Soweit CBF keine Auswahlbefugnis hat, informiert CBF den Sicherheitengeber, der die freizugebenden Sicherheitengegenstände bestimmt.

Nr. 15.2 Untersicherung

CBF prüft bei jeder Bewertung, ob der Wert der Sicherheitengegenstände eines Sicherungsgeschäfts den Betrag der gesicherten Forderung unterschreitet (Untersicherung).

Nr. 15.2.1 Auswahlbefugnis der CBF

(1) Soweit nicht anders zwischen den Parteien vereinbart, wählt CBF aus dem

Sicherheitenpool des Sicherheitengebers zulässige Sicherheitengegenstände im Wert des Fehlbetrags aus. Für die Auswahl gilt die unter Nr. 9 (3) geregelte Reihenfolge. Stehen nicht genügend zulässige Sicherheitengegenstände zur Verfügung, informiert CBF unverzüglich beide Parteien.

(2) Der Sicherheitengeber ist verpflichtet, genügend zulässige Sicherheitengegenstände auf

seinem Sicherheitenpool anzuschaffen, um den Fehlbetrag auszugleichen. Stehen nicht genügend zulässige Sicherheitengegenstände zur Verfügung, informiert CBF unverzüglich beide Parteien.

Nr. 15.2.2 Auswahlbefugnis der CBF bei GC Pooling Repos

(1) Der Sicherheitengeber ist verpflichtet, genügend zulässige Sicherheitenpapiere in

seinem Sicherheitenpool bereitzustellen, damit die Unterbesicherung beseitigt werden kann. CBF wählt aus dem über Xemac verfügbaren Sicherheitenpool des Sicherheitengebers die zulässigen Sicherheitenpapiere im Wert der Unterbesicherung aus. Für die Auswahl gilt die unter Nr. 9 (3) geregelte Reihenfolge. Stehen für eine sofortige Nachbesicherung nicht genügend zulässige Sicherheitenpapiere in dem Sicherheitenpool des Sicherheitengebers zur Verfügung, informiert CBF beide Parteien. Entsprechend wird CBF dem Sicherungsgeber und dem Sicherungsnehmer den besicherbaren Betrag der zu sichernden Forderung mitteilen.

(2) Die Eurex Clearing AG wird in ihrer Position als zentraler Kontrahent und

Clearinghaus gegebenenfalls die erforderlichen weiteren Maßnahmen gemäß ihrer Clearing Bedingungen einleiten.

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Nr. 15.3 Keine Auswahlbefugnis der CBF

(1) CBF informiert unverzüglich beide Parteien. Der Sicherheitengeber bestimmt die

nachzuleistenden Sicherheitengegenstände. CBF weist unzulässige Sicherheitengegenstände zurück. Der Sicherheitengeber ist verpflichtet, genügend zulässige Sicherheitengegenstände nachzubestimmen, um den Fehlbetrag auszugleichen. Erfüllt er diese Verpflichtung nicht, informiert CBF unverzüglich beide Parteien.

(2) Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf GC Pooling Repos keine Anwendung.

Nr. 16 Austausch von Sicherheitengegenständen (Substitutio n)

Die Gegenstände eines Sicherungsgeschäfts können gemäß dem in Nr. 16 geregelten Verfahren ausgetauscht werden. Die Ermächtigung seitens der Teilnehmer gemäß Nr. 15 Abs. 5 gilt hierfür entsprechend.

Nr. 16.1 Auswahlbefugnis der CBF

(1) Der Sicherheitengeber bestimmt die im Hinblick auf das jeweilige

Sicherungsgeschäft auszutauschenden Sicherheitengegenstände. CBF ersetzt die auszutauschenden Sicherheitengegenstände gegen zulässige mindestens wertgleiche andere Sicherheitengegenstände. Stehen keine zulässigen oder mindestens wertgleiche anderen Sicherheitengegenstände zur Verfügung, weist CBF den Austausch zurück.

(2) Im Zusammenhang mit GC Pooling Repos gilt abweichend von Abs. 1 folgendes:

(a) Im Fall des Austausches von Sicherheitenpapieren durch den Sicherheitengeber

werden, soweit nicht anders vereinbart, die neu zu übertragenden Sicherheitenpapiere durch CBF gemäß Nummer 9 (3) bestimmt. Hierbei werden alle Wertpapiere, Ansprüche aus Wertpapierrechnung oder Wertpapiergutschrift, die ein Teilnehmer in Erfüllung eines Liefer- oder Übertragungsanspruchs aus einem GC Pooling Extended Basket Repo-Geschäft als Sicherheitenpapiere erhält, als ein separater Sicherheitenpool je Basket behandelt.

(b) Neben dem Sicherheitengeber kann CBF Sicherheitenpapiere jederzeit gegen

mindestens wertgleiche Ersatzsicherheitenpapiere des Sicherheitengebers austauschen, soweit die übertragenen Sicherheitenpapiere nachträglich entweder unzulässig geworden oder als Sicherheiten nicht mehr angerechnet werden können und somit mit Null zu bewerten sind.

(c) Die Bestimmung der Nr. 15 Abs. 5 findet Anwendung. Für den Austausch

verpfändeter Wertpapiere wird die Ermächtigung im Sinne Nr. 15 Abs. 5 der CBF und Eurex Clearing ausdrücklich auch seitens der Sicherheitennehmer erteilt.

Nr. 16.2 Keine Auswahlbefugnis der CBF

(1) Der Sicherheitengeber bestimmt sowohl die auszutauschenden als auch die

einzutauschenden Sicherheitengegenstände. CBF weist den Austausch zurück, sofern die einzutauschenden Sicherheitengegenstände unzulässig oder nicht mindestens wertgleich sind.

(2) Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf GC Pooling Repos keine Anwendung.

Nr. 16.3 Austausch von Sicherheitengegenständen bei Weiterveräußerungsermächtigung

(1) Bestimmt der Sicherheitengeber Sicherheitengegenstände zum Austausch, die der

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Sicherheitennehmer weiterveräußert hat, weist CBF den Austausch zurück, bis der Sicherheitennehmer Sicherheitengegenstände der gleichen Art und Menge angeschafft hat. Der Sicherheitennehmer ist verpflichtet, innerhalb der bestimmten Frist Sicherheitengegenstände der gleichen Art und Menge anzuschaffen.

(2) Bestimmt der Sicherheitengeber Sicherheitengegenstände zum Austausch, die der

Sicherheitennehmer im Rahmen weiterer GC Pooling Repos übereignet oder im Rahmen von Xemac verpfändet hat, weist CBF den Austausch zurück, bis der Sicherheitennehmer Sicherheitengegenstände der gleichen Art und Menge angeschafft hat.

Nr. 17 Erträgnisse; Bezugsrechte und Berichtigungsaktien; Stimmrecht; Steuern und sonstige Abgaben

(1) Gläubiger sämtlicher Erträgnisse (z. B. Zinsen, Dividenden) ist im Fall der

Sicherungsübereignung bzw. -abtretung der Sicherheitennehmer ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bzw. der Begründung der Forderungsinhaberschaft. CBF führt bezüglich der vorgenannten Erträgnisse eine Kompensation der Zahlung zwischen Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber durch. Im Fall der Verpfändung werden Erträgnisse nicht vom Pfandrecht erfasst und verbleiben dem Sicherheitengeber direkt, es sei denn CBF erhält die Anweisung des Sicherungsnehmers, die Erträgnisse vorläufig bis auf Freigabe durch den Sicherungsnehmer, zurückzubehalten.

(2) Gläubiger anfallender Bezugsrechte sowie von Berichtigungsaktien ist im Fall der

Verpfändung der Sicherheitengeber; im Fall der Sicherungsübereignung bzw. -abtretung ist dies der Sicherheitennehmer ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bzw. der Forderungsinhaberschaft. Eine Vereinbarung über die Ausübung oder Verwertung von Bezugsrechten und/oder einen Wertausgleich obliegt den Parteien. Berichtigungsaktien werden Gegenstand des für die alten Aktien abgeschlossenen Sicherungsgeschäfts.

(3) Stimmrechtsinhaber von Aktien ist im Fall der Verpfändung der Sicherheitengeber; im

Fall der Sicherungsübereignung bzw. -abtretung ist dies der Sicherheitennehmer ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bzw. der Forderungsinhaberschaft. Eine Vereinbarung der Parteien über die Stimmrechtsausübung bleibt hiervon unberührt.

(4) Sofern die Parteien in der Grundbestimmung keine anderweitige Vereinbarung getroffen

haben, werden etwaige Verkehrssteuern oder sonstige Abgaben vom Sicherheitengeber getragen.

(5) Die Regelungen dieser Nummer finden im Zusammenhang mit GC Pooling Repos

keine Anwendung. CBF wird bei anstehenden Kapitalmaßnahmen in einem Sicherheitenpapier regelmäßig eine Substitution dieser Papiere im Namen des Sicherheitengebers vor dem Zeitpunkt der Kapitalmaßnahme durchführen. Wurde eine Substitution nicht durchgeführt, so wird eine Kompensation der Kapitalmaßnahme über die Depots der Eurex Clearing AG in CBF abgewickelt.

(6) Die Parteien sind verpflichtet, CBF alle für die unter dieser Nummer

durchzuführenden Kompensationen erforderlichen Dokumente zu übermitteln. CBF wird die Kompensation auf Basis dieser Dokumentation durchführen.

Nr. 18 Verwertungsreife

Sobald der Sicherheitennehmer der CBF die Verwertungsreife der Sicherheitengegenstände eines Sicherungsgeschäfts anzeigt, gibt die CBF diese zur Verwertung durch den Sicherheitennehmer auf erstes Anfordern frei, ohne dessen Verwertungsberechtigung zu prüfen.

Nr. 19 Beendigung eines Sicherungsgeschäfts

Sobald der Sicherheitennehmer die gesicherte Forderung für erledigt erklärt, gibt CBF die Gegenstände des betreffenden Sicherungsgeschäfts zugunsten des Sicherheitengebers frei. CBF veranlasst die Freigabe ohne Prüfung der Freigabeberechtigung. Nr. 15 Abs. 5 gilt

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entsprechend.

Nr. 20 Freigabe von Sicherheitengegenständen

Außer bei Freigabe zur Verwertung (Nr. 18) verbleiben freigegebene Sicherheitengegenstände im Sicherheitenpool des Sicherheitengebers (Verpfändung) bzw. werden in dessen Sicherheitenpool zurückgebucht (Sicherungsübereignung/-abtretung). Soweit es sich bei den freigegebenen Sicherheitengegenständen um Wertpapiergutschriften handelt, die bei ausländischen Verwahrstellen gehalten werden, richtet sich deren Rückbuchung nach den betreffenden komplementären Vertragswerken.

Nr. 21 Entgelt

Die Höhe der Entgelte für Dienstleistungen im Sicherheitenverwaltungssystem Xemac ergibt sich aus dem Dienstleistungspreisverzeichnis der CBF. Die Regelungen gegebenenfalls abgeschlossener, komplementärer Vertragswerke bleiben hiervon unberührt.

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MUSTER DER ENDGÜLTIGEN BEDINGUNGEN

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT Frankfurt am Main

Endgültige Bedingungen vom [Datum]

gemäß § 6 Abs. 3. Wertpapierprospektgesetz

zur Begebung von neuen Wertpapieren

für

[Exchange Traded Notes (ETNs)]

[Exchange Traded Commodities (ETCs)]

("Exchange Traded Products (ETPs)")

bezogen auf Indizes

zum

Basisprospekt

vom 3. Januar 2017

über

Exchange Traded Notes (ETNs)

Exchange Traded Commodities (ETCs)

("Exchange Traded Products (ETPs)")

bezogen auf Indizes

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Einleitung Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie 2003/71/EG abgefasst und sind in Verbindung mit dem Basisprospekt vom 3. Januar 2017 über Exchange Traded Products (der "Basisprospekt") und den dazugehörigen Nachträgen zu lesen. Der Basisprospekt und dessen Nachträge gemäß Artike l 14 der Richtlinie 2003/71/EG werden in elektronischer Form auf der Website der Commerzbank Aktiengesellschaft www.zertifikate.commerzbank.de (hier unter Service / Prospekte) veröffentlicht. Druckexemplare dieser Dokumente können kostenlos vo m Hauptsitz der Commerzbank Aktiengesellschaft (Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), 60311 Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland) angefordert werden. Der Basisprospekt ist in Zusammenhang mit diesen En dgültigen Bedingungen zu lesen, um sämtliche für die Beurteilung der Exchange Traded P roducts erforderlichen Angaben zu erhalten. Alle im Basisprospekt gekennzeichneten Optionen, di e sich auf Exchange Traded Products bezogen auf den Basiswert Index beziehen, sind zu b erücksichtigen. Diesen Endgültigen Bedingungen ist eine Zusammenfas sung für die einzelne Emission angefügt.

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Informationen über den Basiswert:

Informationen über den den Exchange Traded Products zugrunde liegenden Index sind im Internet unter [Internetseite] verfügbar.

Angebot und Verkauf:

Die Commerzbank bietet vom [Datum] an [Gesamt-Angebotsvolumen] Exchange Traded Products (ETPs) bezogen auf den [[1x][2x][3x]…[100x]] [[ -1x][ -2x][ -3x]...[-100x]] [ Futures-Kontrakt] Daily [Long][Short] [[ EUR][USD][JPY][GBP][HKD] [PLN][CHF][CAD][SEK][NOK][HUF][DKK][RUB][RON][CZK]-Hedged] [1][2][3]… [●] Index freibleibend zum Verkauf an. Der anfängliche Verkaufspreis der Exchange Traded Products entspricht [Ausgabepreis]. [Der Anleger kann diese Wertpapiere in der Regel zu einem Festpreis erwerben. Im Festpreis sind alle mit der Ausgabe und dem Vertrieb der Wertpapiere verbundenen Kosten der Emittentin bzw. des Anbieters (z.B. Strukturierungskosten und Absicherungskosten, einschließlich einer Ertragsmarge für Emittentin bzw. Anbieter) enthalten.][andere Bestimmung einfügen]

Valutatag:

[Datum Valutatag]

Clearing Nummern: [WKN][ ISIN]

Währung der Wertpapieremission:

[Emissionswährung]

Börseneinführung:

[Die Bank beabsichtigt die Einbeziehung der Wertpapiere in den Freiverkehr der [Baden-Württembergischen Wertpapierbörse Stuttgart [im Handelssegment EUWAX]] [und der] [Börse Frankfurt] [im ETP Segment] [zu beantragen] [zum [Datum] zu beantragen].] [- entfällt – Die Bank beabsichtigt nicht die Notierung der Wertpapiere an einer Wertpapierbörse zu beantragen.]

Anwendbare Besondere Risiken:

[2.1 Abhängigkeit der Einlösung der ETPs von der Wertentwicklung des dem Index zugrunde liegenden Futures-Kontrakts (Daily Long)]

[2.2 Abhängigkeit der Einlösung der ETPs von der Wertentwicklung des dem Index zugrundeliegenden Futures-Kontrakts (Daily Short) ]

[2.3 Hebelkomponente (Daily Long)]

[2.4 Hebelkomponente (Daily Short)]

[2.5 Hebelkomponente (Daily Long Hedged und Daily Short Hedged Index)]

[2.6 Zinskomponente] [2.7 per annum Satz (IKS)] [2.8 Oberes Kursereignis] [2.9 Unteres Kursereignis] [2.10 keine Endfälligkeit; Notwendigkeit der Einlösung; Verkauf der

Wertpapiere] [2.11 Kündigungsrecht der Emittentin] [2.12 Indexgebühren] [2.13 Wechselkursrisiken] [2.14 Index]

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172

[2.15 Risikofaktoren in Bezug auf die Indexkomponenten] [2.16 Risiken in Zusammenhang mit der Besicherung und der

Verwertung der Sicherheit]

EMISSIONSBEDINGUNGEN

[vollständige anwendbare Emissionsbedingungen einfügen]

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173

Frankfurt am Main, 3. Januar 2017 C O M M E R Z B A N K

AKTIENGESELLSCHAFT

gez. Sandra Lorscheid gez. Urs Thannheiser


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