__________________________________________________________________________ Agenda Item: 5.2 Subject: Regulation of kite surfing in different areas of the Wadden Sea Document No. WSB 17/5.2/3 Date: 16 June 2016 Submitted by: Secretariat __________________________________________________________________________ Proposal: The meeting is invited to take note of the regulation of kite surfing in the
different areas of the Wadden Sea.
Wadden Sea Board
WSB 17 22 June 2016
Tönning
WSB 17/5.2/3 2
1. Background At WSB 16, CWSS was given the task to compile information from all states / regions about the regulations in place regarding kite surfing and its negative influence on birds. CWSS received input from Denmark, Lower Saxony and the Netherlands. 2. Regulation in the different countries / regions 2.1 Denmark Currently, kite surfing is allowed in three zones in the Danish part of the Wadden Sea (two on the islands, one on the mainland). The Nature Agency is providing information about the zones and the restrictions to visitors. Signs on the islands and at the coast provide information about the restrictions. Furthermore, leaflets exist in both Danish and German. The following links show the exact delimitations of the kitesurfing zones: http://naturstyrelsen.dk/media/nst/67612/vadehavet_A4.pdf http://naturstyrelsen.dk/media/nst/65552/Vadehavet.pdf. The executive order of the nature and wildlife reserve Wadden Sea is currently being revised. When this process is completed, more accurate and targeted information will be made available online. The national park is also working on a code of conduct for the public on the topic of best behavior in the Wadden Sea.
2.2 Lower Saxony Kite surfing in the Lower Saxon Wadden Sea National Park is governed by federal as well as federal state legislation pertaining to the use and management of waterways on the one hand and nature conservation on the other. In accordance with the Federal Waterways Act (WaStrG), the Federal State of Lower Saxony has passed an Ordinance regarding traffic on Federal Waterways within North Sea National Parks (NPNordSBEfV) according to which traffic within the National Park needs to be conducted in such a way that fauna is not being harmed or disturbed to an extent that exceeds the strictly necessary. Moreover, at low tide, traffic is required to stay within the borders of the navigation channels. Nature conservation-related regulations are, moreover, contained in the Law on the Lower Saxon Wadden Sea National Park (NWattNPG), according to which the use of kites, including kites flown from a vehicle and, therefore, kite surfing is prohibited in the resting and intermediate zones of the National Park. Since 2007, it is possible to grant exemptions insofar as this does not run counter to the National Park´s objective of nature protection. In this context, it needs to be assessed to what extent an exemption complies with the EU Habitats Directive. Important criteria for the selection of areas in which kite surfing may be permitted include the distance to areas with a critical importance for breeding and migratory birds (such as high-tide resting areas), for seals or harbour porpoises or for other species or habitat types of importance in the National Park. The full description (in German) of the regulation of kite surfing in the Lower Saxon Wadden Sea National Park can be found in the Annex.
WSB 17/5.2/3 3
2.3 Netherlands Kitesurfing is not allowed in the Dutch Wadden Sea as stipulated in the so-called 'Binnenvaart Politie Reglement´ (Police Regulation of Inland Navigation; BPR art. 9.05). However, the Ministry of Infrastructure & Environment is entitled to make exemptions in conformity with par. 3 of the aforementioned BPR-art 9.05, and to designate certain areas where kite surfing is allowed. 5 locations have been designated in the Wadden Sea where kitesurfing is allowed during daytime: 3 locations on 3 different islands, and 2 locations at the mainland coast. The locations can be found under the following link: waddenzee.nl/bezoeken/watersport/kitesurfen/. The exact zones are marked with beacons with the word “KITE” written on them. Kite surfers need to stay within the marked zones.
WSB 17/5.2/3 4
Annex I: Regulations regarding kite surfing zones in the Lower Saxon Wadden Sea National Park
Kitesurf-Flächen im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer
1.
Die Flächen des Nationalparks „Niedersächsisches Wattenmeer“ unterhalb
der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser gelten als See- und damit als
Bundeswasserstraße i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr.2, Abs. 2 WaStrG. Zum Befahren
solcher Bundeswasserstraßen in Nationalparken mit Wasserfahrzeugen
ermächtigt § 5 S. 3 WaStrG zum Erlass von Rechtsverordnungen. Hiervon
wurde mit der Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in
Nationalparken im Bereich der Nordsee (NPNordSBefV) vom 12.02.1992
Gebrauch gemacht. § 2 NPNordSBefV bestimmt allgemein, dass sich die
Verkehrsteilnehmer in den Nationalparken so zu verhalten haben, dass „die
Tierwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen
unvermeidbar, gestört wird.“. § 4 NPNordSBefV untersagt zudem das
Befahren der „jeweiligen Zonen I der Nationalparke außerhalb der
Fahrwasser (…) in der Zeit von drei Stunden nach bis drei Stunden vor
Tidehochwasser“ bzw. das Befahren von „in den jeweiligen Zonen I der
Nationalparke liegenden Seehundschutzgebiete sowie Brut- und
Mausergebiete der Vögel“ während bestimmter Schutzzeiten zu befahren.
2.
Dies wird ergänzt durch naturschutzrechtliche Vorschriften. Gemäß § 6 Abs. 2
Nr. 5 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 NWattNPG ist das Fliegen lassen von
„Drachen, auch vom Fahrzeug aus“, und damit faktisch auch das Kitesurfen in
der Ruhe- und Zwischenzone des Nationalparks verboten. Aufgrund der
besonderen Bedeutung von Sportangeboten für den Tourismus an der Küste,
der von den anliegenden Gemeinden vehement - und mit besonderem Bezug
zum Kitesurfen - vorgebracht wurde, wurden ab dem Jahr 2007 Befreiungen
von den Verboten der §§ 6 und 12 NWattNPG für einzelne Flächen in der
Zwischenzone des Nationalparks auf Antrag der Gemeinden erteilt.
Grundlage hierfür war, dass die Nationalparkverwaltung gem. § 25
NWattNPG „bei Ihren Entscheidungen die Interessen der ortansässigen
Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und
Arbeitsbedingungen sowie die Belange der regionalen Entwicklung, der
gewerblichen Wirtschaft und des Tourismus zu berücksichtigen“ hat. Die im
oder am Nationalpark gelegenen Gemeinden haben mehrfach plausibel
dargestellt, dass das Angebot von Sportmöglichkeiten einschließlich
Kitesurfen eine besondere Bedeutung für ihre touristische Entwicklung
darstellt. In der übergeordneten Betrachtung des Wirtschaftraumes am
WSB 17/5.2/3 5
Nationalpark ist daher in diesem Falle die Möglichkeit gegeben, Befreiungen
gem. § 67 Absatz 1 Nr. 1 BNatSChG zu erteilen. Gleichwohl bedarf es dabei
einer regionalen und nicht lokalen Betrachtung. Befreiungen können jedoch
nur dann erteilt werden, wenn es der Schutzzweck erlaubt, weswegen jeweils
zu prüfen ist, in wie weit eine FFH-Verträglichkeit durch die Befreiung
einzelner Flächen sowie in der Summe aller Bereiche geben war und ist.
Bei der Auswahl und Abgrenzung von Flächen legte die
Nationalparkverwaltung Kriterien zu Grunde, die gewährleisteten, dass weder
der Schutzzweck des Nationalparks gefährdet werden konnte, noch andere
gesetzliche Bestimmungen des Naturschutzrechtes verletzt wurden. Wichtige
Kriterien waren Abstände zu Flächen mit einer besonderen Bedeutung für
Brut- und Gastvögel (z. B. Hochwasserrastplätzen), für Robben und
Schweinswale sowie für weitere Wert gebende Arten und Lebensraumtypen
im Nationalpark. Sämtliche ausgewählte Flächen liegen in der Zwischenzone
des Nationalparks. Diese grenzen überwiegend an Erholungszonen sowie an
touristisch stark genutzte Bereiche außerhalb des Nationalparks an.
Die Nationalparkverwaltung hatte im Zusammenhang mit früheren
Befreiungsverfahren stets darauf hingewiesen, dass aufgrund fehlender
Erfahrungen sämtliche Befreiungen nur befristet ausgesprochen werden
können und angekündigt, nach einer ausreichend bemessenen Zeit, eine
zusammenfassende Bewertung aller Flächen und Verfahren vorzunehmen.
Dafür wurden umfangreiche und teils mehrjährige Untersuchungen an
unterschiedlichen Standorten durch das Land Niedersachsen in Auftrag
gegeben und finanziert. Eine Vorstellung dieser und einer durch die
Gemeinde Krummhörn in Auftrag gegebenen Untersuchungen mit einer
breiten Diskussion zwischen Naturschutzverbänden, Antragstellern,
Kitesurfschulen etc. und Nationalparkverwaltung erfolgte im Frühjahr 2013
und fand unter allen Beteiligten ein positives Echo.
Mit Ablauf nahezu aller erteilten Befreiungen zum 31.10.2013 wurde 2014 die
beabsichtigte Zusammenschau der Gutachten, Berichte und Erfahrungen der
Nationalparkwacht sowie der jeweiligen Gebietsbetreuer der
Nationalparkverwaltung einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, von
Ordnungswidrigkeitsverfahren und der Erfahrungen der Antragsteller und
Betreiber der Kitesurfschulen vorgenommen. Parallel waren die Gemeinden
aufgefordert worden, Anträge auf Verlängerung ihrer Befreiungen und auch
Anträge für neue Befreiungen zu stellen.
Im Zuge der Befreiungsverfahren der Jahre 2014 und 2015 wurden für
insgesamt 17 Standorte Befreiungen erteilt (siehe Anlage). Sämtliche
Befreiungen wurden für den Zeitraum von 5 Jahren erteilt und mit
Nebenbestimmungen versehen, die die Umsetzung von erforderlichen
Einschränkungen differenziert für den jeweiligen Standort gewährleisten. So
gelten für alle Flächen Einschränkungen in der Nutzung hinsichtlich Tageszeit
WSB 17/5.2/3 6
oder Tide. Zudem ist das Kitesurfen im Winter lediglich an vier Standorten
erlaubt.
Die Nationalparkverwaltung ist überzeugt, dass mit den getroffenen
Regelungen ein guter Weg gefunden wurde, die Interessen der Gemeinden
und Sportler angemessen zu berücksichtigen, ohne dass Abstriche beim
Schutz des Gebietes gemacht werden mussten. Verstöße gegen das gesetzliche
Kiteverbot sind aktuell selten und beschränken sich auf wenige Bereiche im
Nationalpark. Die Praxis zeigt vielmehr eine breite Akzeptanz und ein gutes
Funktionieren der sog. Kitesurfzonen an den jeweiligen Standorten. Dazu
trägt auch der enge Dialog der Beteiligten aus Sportlern, Gemeinden und
Nationalparkverwaltung bei.
Kitesurfzonen im Nationalpark Niedersächsisches Wat tenmeer
Größe (ha)ca. Jahr Tide
Festland1 Upleward 45 Apr. - Okt. +/- 3 Std. HW
2 Norddeich 65 ganzjährig +/- 5 Std. HW
3 Dornumersiel 70 Juni. - Okt. +/- 3 Std. HW
4 Neuharlingersiel 70 Apr. - Okt. +/- 3 Std. HW5 Schillig 135 ganzjährig +/- 3 Std. HW
6 Hooksiel 60 ganzjährig +/- 3 Std. HW
7 Butjadingen 20 Apr. - Okt. +/- 3 Std. HW
8 Wremen 140 Apr. - Okt. +/- 3 Std. HW
9 Dorum 140 Apr. - Okt. +/- 3 Std. HW
10 Cuxhaven Sahlenburg 105 ganzjährig +/- 3 Std. HW
11 Cuxhaven Duhnen 155 Apr. - Okt. +/- 3 Std. HWInseln
Borkum
Juist
12 Norderney Nordstrand 130 Apr. - Okt.10:00 Uhr bis 1 Std. vor
Sonnenuntergang
13 Norderney Riffgat 45 1. Mai - 15. Sep.nur für Schulungszwecke:
max. 6 Kites
14 Baltrum 85 Apr. - Okt. 10:00 Uhr bis 1 Std. vor SU
15 Langeoog 130 Apr. - Okt.
10:00 Uhr bis 1 Std. vor SU ausgenommen sind
Schulungen mit max. 6 Kites
Spiekeroog
16 Wangerooge Nordstrand 33 Apr. - Okt. 10:00 Uhr bis 1 Std. vor SU
17 Wangerooge Westen 20 1. Mai - 15. Sep.nur für Schulungszwecke:
max. 6 Kites
Kitesurfen möglich in der Erholungszone
Kitesurfen möglich in der Erholungszone
Kitesurfen möglich in der Erholungszone
StandortZeitliche Regelungen
Stand 2016
0 10 20 30 405Kilometer
Koordinatensystem: ETRS 1989 UTM Zone 32NProjektion: Transverse MercatorDatum: ETRS 1989False Easting: 500.000,0000False Northing: 0,0000Central Meridian: 9,0000Scale Factor: 0,9996Latitude Of Origin: 0,0000Einheiten: Meter
1:600.000
Stand: 24.02.2016
© 2016 Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer, 26382 Wilhelmshaven
Niedersachsen
M
Kitesurfzonen
Legende
ErholungszoneRuhezoneZwischenzone
Kitesurfzonen