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DIE EFFEKTIVITAT UND DIE STELLUNG ...978-94-011-9023...Die allgemeine Bedeutung des...

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DIE EFFEKTIVITAT UND DIE STELLUNG NICHTANERKANNTER STAATEN 1M VOLKERRECHT
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DIE EFFEKTIVITAT UND DIE STELLUNG NICHTANERKANNTER STAATEN

1M VOLKERRECHT

W. H. BALEKJIAN

DIE EFFEKTIVITAT UND DIE STELLUNG

NICHT ANERKANNTER ST AATEN ..

1M VOLKERRECHT

• MARTINUS NIJHOFF / DEN HAAG / 1970

© I970 by Martinus Nijholl. The Hague. Netherlands

All rights reserved. including the right to translate or to reproduce this book or parts thereof in any form

ISBN 978-94-011-8342-0 ISBN 978-94-011-9023-7 (eBook) DOl 10.1007/978-94-011-9023-7

Meinem Lehrer Univ. Prof. Dr. Dr. h.c. multo Alfred Verdross

INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort, von Ch. de Visscher

V orwort des Verfassers

Abkiirzungen

ERSTER TElL

EINLEITUNG UND THEORETISCHE BETRACHTUNGEN

xi

xv

XVll

KAPITEL I. Einleitung 3 Zweck, Inhalt und Gliederung der Abhandlung 3

KAPITEL II. Theoretische Betrachtungen (I) 8 Der Begriff der Effektivitat 8 Die allgemeine Bedeutung des Effektivitatsbegriffes im VR (Ansich-ten) und sein Einfluf3 auf die Rechtsstellung nichtanerkannter Staaten 10

Schluf3folgerungen 23

KAPITEL III. Theoretische Betrachtungen (2) 24 a. Die Begriffe 'Staat' und 'nichtanerkannter Staat' im VOlkerrecht 25 b. Der nichtanerkannte Staat als 'Tatsache' 39

Der Begriff der 'Tatsache' oder des 'Faktums' 40 c. Zusammenfassung und allgemeine Schluf3folgerungen fUr den 1.

(theoretischen) Teil 42

ZWEITER TElL

DIE ST AA TEN PRAXIS

KAPITEL IV. Die SteHung nichtanerkannter Staaten vor staat-lichen Gerichten (I) 49

Die Zeit vor dem I. Weltkrieg

VIII INHALTSVERZEICHNIS

a. Hoheitsakte, gerichtliche Urteile und Gesetze einer nichtanerkann-ten Staatsgewalt 57

b. Konflikte zwischen zwei Regierungsgewalten in bezug auf ein und dasselbe Staatsgebiet 63

c. Die ProzeBfahigkeit: Klagerecht und ProzeBimmunitat 64 d. Rechtsgeschafte mit einer nichtanerkannten Staatsgewalt 66 e. Die a posteriori Stellung einer nichtanerkannten Staatsgewalt

nach ihrer vOlkerrechtlich retroaktiven Anerkennung 66 f. SchluBfolgerungen tiber die Stellung nichtanerkannter Staaten in

der staatlichen Judikatur in der Zeit bis 1918 67

KAPITEL V. Die Stellung nichtanerkannter Staaten vor staat-lichen Gerichten (2) 69

Die Zeit von I9I8 bis I945 a. Die rechtserhebliche Existenz eines nichtanerkannten Staates und

die Geltung seiner Hoheitsakte und Gesetze 70 b. Konflikt zwischen zwei Regierungsgewalten, die den Herrschafts-

titel fiir ein und dasselbe Staatsgebiet geltend machen. 79 c. ProzeBfahigkeit: Klagerecht und ProzeBimmunitat einer nicht-

anerkannten Staatsgewalt 81 d. Die Riickwirkung einer vOlkerrechtlichen Anerkennung auf die a

posteriori Rechtsstellung eines nichtanerkannten Staates 86 e. SchluBfolgerungen tiber die a posteriori Stellung eines nichtaner-

kannten Staates nach seiner Anerkennung 89 f. SchluBfolgerungen tiber die Stellung nichtanerkannter Staaten in

der innerstaatlichen Judikatur der Zeit bis 1945 91

KAPITEL VI. Die Stellung nichtanerkannter Staaten vor staat-lichen Gerichten (3) 94

Die Zeit nach I945 a. Hoheitsakte und Rechtsstellung einer nichtanerkannten Staatsge-

walt 94 b. Konflikt zwischen zwei Regierungsgewalten, die Herrschaftsan-

sprtiche ftir ein und dasselbe Staatsgebiet geltend machen. 101 c. Klagerecht und ProzeBimmunitat 102 d. Die Rtickwirkung einer vOlkerrechtlichen Anerkennung auf die

Stellung eines nichtanerkannten Staates 102 e. SchluBfolgerungen 105 f. Allgemeine SchluBfolgerungen iiber die Stellung nichtanerkannter

Staaten vor innerstaatlichen Gerichten 105

KAPITEL VII. Die Stellung nichtanerkannter Staat en und Re-gierungen vor international en Gerichten 110 a. Geltung innerstaatlicher Rechtsakte nichtanerkannter Staaten

oder Regierungen II2

b. Verantwortlichkeit und Haftung nichtanerkannter Staaten und Regierungen fUr Schaden, die Staatsangehorige von Drittstaaten erleiden. 116

c. Geltung von Vertragen, die mit nichtanerkannten Staaten oder Regierungen abgeschloBen werden oder von solchen Staaten oder Regierungen durch Nachfolge iibernommen werden. II8

INHALTSVERZEICHNIS IX

d. Giiltige Eintreibung von Abgaben durch nichtanerkannte Staaten und Regierungen 120

e. Aktive und passive ProzeBfahigkeit nichtanerkannter Staaten und Regierungen vor internationalen Gerichten 121

f. SchluBfolgerungen tiber die Stellung nichtanerkannter Staaten und Regierungen vor internationalen Gerichten 123

KAPITEL VIII. Die SteHung nichtanerkannter Staaten in ZWI­schenstaatlichen Beziehungen (1) 125

a. Kontakte zwischen nichtanerkannten Staaten und Regierungen 126 b. Verhandlungen zwischen nichtanerkannten Staaten oder Regie-

rungen 129

c. Beziehungen zwischen nichtanerkannten Staaten oder Regie-rungen 130

KAPITEL IX. Die SteHung nichtanerkannter Staaten in zwi-schenstaatlichen Beziehungen (2) 140 a. Bilaterale Abkommen und Vertrage zwischen nichtanerkannten

Staaten oder Regierungen 140 b. Unterzeichnung von und Beitritt zu multilateralen Vertragen und

Teilnahme an internationalen Konferenzen 146 c. VOlkerrechtliche Verantwortung und Haftung nichtanerkannter

Staaten oder Regierungen 150

d. Bewaffneter Konflikt zwischen gegenseitig nichtanerkannten Staaten 152

e. SchluJ3folgerungen tiber die Stellung nichtanerkannter Staaten und Regierungen in der Staatenpraxis 154

KAPITEL X. Nichtanerkannte Staaten und internationale Orga-nisationen 158

DRITTER TElL

SCHLUSSFOLGERUNGEN

KAPITEL XI. SchluBfolgerungen iiber den Grundsatz der Effek­tivWit und die SteHung nichtanerkannter Staaten im V6lker-recht 167

Bibliographie a. Lehrbiicher, Abhandlungen, Sammlungen, N achschlag-

werke 186

b. Aufsatze 190

Verwendete J udikatur a. Internationale Schiedsgerichte 193

b. Innerstaatliche Gerichte 194

Summary in English Zusammenfassung in Englisch

A utorenregister

Sachregister

203

21 9

221

VORWORT

Ich nehme mit Freude die Gelegenheit wahr, der ausgezeichneten Abhandlung von Dr. Dr. W. H. Balekjian einige einleitende Worte zu widmen. In dieser Arbeit finden Probleme Erorterung, die mit dem gegenwartigen internationalen Geschehen eng verkniipft sind und gleichzeitig zu einer grundlegenden wissenschaftlichen Forschung auffordern.

Sie ist sehr deutlich das Ergebnis griindlicher und langer Forschun­gen sowohl auf dem Gebiete der Staatenpraxis als auch der gericht­lichen Entscheidungen, wobei sich der Autor mit Belangen ausein­anderzusetzen hatte, die durch flieBende Grenzen und Relativitat ihres Inhalts gekennzeichnet sind. Ein umfassendes und reifes Urteils­vermogen als auch ein wachsamer Sinn fUr Kritik haben ihn vor den tiickischen Gefahren doktrinarer Verallgemeinerungen bewahrt. Dies hat es dem Autor ermoglicht, ein genaues Gleichgewicht zwischen zwei Grundbegriffen zu wahren, die sich begriffsinhaltlich als sehr sub til und in bezug auf eine gegenseitige Abgrenzung als sehr schwierig er­weisen: Die internationale Anerkennung von Staaten einerseits, so wie sie in ihren formellen Aspekten hier in Betracht kommt, und die Effektivitat einer Staatsgewalt, der noch keine Anerkennung zuteil wurde andererseits, sowie die Beurteilung dieser Effektivitat zwecks Entscheidung, ob eine Anerkennung vollzogen werden solI oder nicht.

Die Aufgabe, die sich der Autor gestellt hat, ware ohne aufmerksame Analyse der Praxis von Regierungen und der Judikatur sowohl inner­staatlicher als auch internationaler Gerichte nicht zu einem guten Ende zu fUhren gewesen. Es gelang aber dem Autor in jeder Hinsicht, den gestellten Aufgaben gerecht zu werden, und das Ergebnis des Erfolges ist urn so anerkennenswerter als nirgends in der Abhandlung die Relativitat der behandelten Begriffe, auch nicht die flieBenden Grenzen ihrer Anwendung (die haufig von Oberlegungen kasuistischer

XII VORWORT

Natur und sogar yom politischen Klima beherrscht werden), verborgen oder verschwiegen werden.

Die Bedeutung der Effektivitat einer Staatsgewalt im Zusammen­hang mit internationalen Anerkennungen wurde sachkundig gewertet. Wenn eine solche Effektivitat zumindest bisher eine Anerkennung!>­pflicht nicht zu begriinden vermochte, war sie doch in der Vergangen­heit lange Zeit fiir die Garantie einer stabilen Rechtsordnung und einer gesunden Politik gehalten worden, als eine Verhaltensregel, deren Vorzug es war, die objektive Betrachtung des Tatsachlichen jenen Praktiken entgegenzusetzen, die sich der Anerkennung bald als eines Mittels nationaler Politik, bald als Mittel zur Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Fremdstaates oder als eines Druck­mittels bedienen.

Eine solche Garantie wird in unserer Zeit haufig durch tiefgreifende politische und ideologische Kliifte gefahrdet. Dies entspricht dem gegenwartigen Stand internationaler Beziehungen. So bestimmt die Befiirchtung, durch einen Anerkennunsakt in Konflikte hineingezogen zu werden, welchen einige westliche GroBmachte fernzubleiben wiin­schen, deren Zuriickhaltung bei Anerkennungsakten. Dies geschieht, urn die Aufnahme diplomatischer Beziehungen von jeglicher Aner­kennung zu trennen, da diese eine Stellungnahme zum Inhalt haben konnte, die man vermeiden will. Die diesbeziigliche Staatenpraxis erklart sich aus dem gegenwartigen Stand politischer Beziehungen; sie ist allerdings mit dem Nachteil verkniipft, daB sie auf schliissige Anerkennungen schlieBen lassen kann. Eine solche 'implizite' Aner­kennung entbehrt aber ihrerseits jener traditionellen Garantie, die auf dem objektiven Kriterion der Effektivitat beruhte.

In seinen analytischen Betrachtungen iiber den Effektivitatsbegriff wird yom Autor eine zweckmaBige Unterscheidung angewendet, die fiir grundsatzlich zu halten ist: Zwischen objektiver Effektivitat (,effectivite menee a terme') und nichtobjektiver Effektivitat ('effecti­vite en action'). Jene entspricht Gebilden oder Gefiigen, die hinreichend stabilisiert sind, wahrend diese durch eine Entwicklungs- oder Wand­lungstendenz gekennzeichnet ist. Solche Entwicklungs- oder Wand­lungstendenzen haben entsprechende Tendenzen und Wandlungen auf dem Gebiete des Rechts zur Folge, die unter dem unabweislichen Druck sozialer Tatsachen im Bereich der Kodifikation des objektiven Rechts, der rechtlichen Wertung subjektiver Situation en und der von diesen bewirkten Rechtstitel in Erscheinung treten. Eine von der internationalen Staatengemeinschaft seit einiger Zeit de jure aner-

VORWORT XIII

kannter Staat stellt eine objektive EffektiviHit ('effectivite menee a terme') dar; ein nichtanerkannter Staat bleibt, manchmal lange und trotz einer unanfechtbaren Effektivitat, Gegenstand politischer Erwagungen und Wertungen. Ihm kommt nur die Fahigkeit zu, an­erkannt zu werden.

Durch die richtige Abschatzung dieser verschiedenen Faktoren bestatigt sich die Urteilsreife und das wahre K6nnen des Autors. Er ist sich der Tatsache vollends bewuBt, daB gerichtliche Entscheidungen, auf welche er sich bezieht und welche er mit groBer Sorgfalt ordnet, sich nicht auf fundierte Doktrinen beziehen k6nnen. Er scheut sich auch nicht davor, die mangelnde Dbereinstimmung gerichtlicher Entscheidungen zu unterstreichen und nirgends gibt er den eitlen Verlockungen von Systemisierungen nach, die dazu angetan waren, die wahre Natur der Dinge zu entstellen.

Eine solche Abhandlung bringt Klarheit in die Sphiire einer Reihe von Ideen, bei welch en das krasse Entweder-Oder der Ansichten bisher dazu beigetragen hat, ungenaue Darstellungen lange zu erhalten, und zwar in einem Bereich, in dem ohne adaquate Kontrolle tiefgreifende Umwalzungen im Zuge von Kriegen die Bahn fUr arbitrare Entschei­dungen oder rein politischen Opportunismus freigegeben haben. Die Standortbestimmung der Dinge, wie sie der Autor vornimmt, macht die vorliegende Studie zu einem hochwertigen Leitfaden fUr Rechts­praktiker. Der Autor berichtigt ungenugend begrundete Behauptungen. Seine Arbeit enthiilt die Merkmale vorsichtiger und neuer doktri­narer Erkenntnisse.

CH. DE VISSCHER

Brussel, den 2. Mai, I969

VORWORT DES VERFASSERS

Die Entstehung der vorliegenden Abhandlung verdankt der Autor einer Anregung seiner Lehrer e. Univ. Prof. Dr. Dr. h.c. A. Verdross (Wien) und Univ. Prof. Dr. W. PlOchl (Wien).

Die Abhandlung behandelt an Hand von Beispielen etwa der letzten 180 Jahre (I) die Rechtsstellung nichtanerkannter Staaten vor inner­staatlichen und internationalen Gerichten, (2) die Rechtsnatur jener Beziehungen, welche nichtanerkannte Staaten zueinander unterhalten, und (3) jene normative Bedeutung, die in diesem Zusammenhang dem Effektivitatsgrundsatz beigemessen wird.

Die Anwendung des gelaufigen Ausdrucks 'nichtanerkannt' sowohl im Titel als auch im Text bedeutet nicht, daB die Abhandlung ein Traktat iiber die Anerkennung im VR bildet, wenn sich auch im Rah­men der behandelten Themen Fragestellungen und Folgerungen hin­sichtlich der volkerrechtlichen Anerkennung implizit ergeben. 1m begrenzten Rahmen dieser Abhandlung wird weder die Anerkennung als solche erortert, noch die Frage angeschnitten, ob im VR die Pflicht besteht, einen Staat anzuerkennen oder nicht. Diese Abhandlung ist le­diglich bestrebt, die Staatenpraxis in bezug auf nichtanerkannte Staaten an Hand von reprasentativen Beispielen zu iiberblicken, sie womoglich von der vVarte volkerrechtlicher Argumente aus einheitlich zu erfassen und in diesem Zusammenhang die Funktion des Effektivi­tatsgrundsatzes kritisch zu erortern. *

* 'Since the issue of recognition or nonrecognition has become so much a political affair, it is commonly assumed that it hardly lends itself to a meaningful legal discussion at all. And indeed, it can be admitted that one important aspect: the expediency of the proffer, or the withholding of recognition, is nowadays often largely determined by political factors. Yet another aspect: the consequences of nonrecognition, lends itself very well to legal scru­tiny.' B. R. Bot: Nonrecognition and Treaty Relations (Sijthoff 1968), p. 1. Man kann hin­zufiigen, daB jene spezifischen Beziehungen, die nichtanerkannte Staaten zueinander unter­halten, hinsichtlich ihrer rechtslogischen und somit volkerrechtlichen Aspekte, untersucht werd en konnen.

XVI VORWORT DES VERFASSERS

Die hierfiir verwendete Literatur bezieht sich auf Werke und Ver­offentlichungen die in der Zeit vor Marz 1968 erschienen sind. Einige spater erschienene Werke konnten nur noch am Rande erwahnt werden.

Es ist dem Verfasser ein personliches Anliegen an dieser Stelle all jenen, die seine Arbeit ermoglichten und erleichterten, seinen Dank auszusprechen. Ohne ihr Interesse und ihre Anregungen ware sie nicht zu Ende gefiihrt worden. Besonderer Dank gebiihrt Prof. Adolfo Miaja de la Muela, Dekan der juridischen Fakultat an der Universitat von Valencia, und Rechtsanwalt Dr. Peter Prenner (Wien), die das Manus­kript einer kritischen Lesung unterzogen. Die Verantwortung fiir die Endfassung des Manuskripts tragt selbverstandlich nur der Autor.

Wien, im August 1970 W.H.B.

A.C. A.D. A&E AJIL All E.R.

App. Div. Atl. Baldwin Bing Bro. ParI. Ca. BYIL

C.c. Carr & Payne Ch Clunet

Cr. App. R. Cranch Ct. Claims De G.F. & J. Eq

F 2d F. Supp. Fed. Fed. Cas. GV

ABKURZUNGEN

Appeal cases Annual Digest Adolphis and Ellis (K.B., England) American Journal of International Law All England Reports

Appellate Division Atlantic Reporter Baldwin's United States Circuit Court Reports. Bingham's English Common Pleas Reports Brown's English Parliamentary Cases British Yearbook of International Law

Circuit Court Carrington's and Payne's Reports Chancery Journal du droit international

Criminal Appeal Reports (England) Cranch's United States Supreme Court Reports Court of Claims (United States) De Gex, Fischer & Jones Reports (England) Equity

Federal Reporter, Second Series (United States) Federal Supplement (United States) Federal Reporter (rst series) (US) Federal Cases (United States) Generalversammlung

XVIII

H&M How. ICLQ I.L. ILR

Irish L.T. K.B. L.]. L.R. Mich. L.R.

Minn. Misc. (N.Y.) Moo. N.E. N.J.

N.].L.R. N.W. N.Y.S.2d O.R. OVN

O.Z.f.o.R. P Pet Q.B. Rec. ADI

Rev. DI R.C.D.I.P. S.A.S.R. S.D. SR

S.W. Sim.

ABKURZUNGEN

Hemming and Miller Howard's Supreme Court Reports (US) International and Comparative Law Quarterly International Law International Law Reports

Irish Law Times (Dublin) King's Bench Reports Law Journal Law Reports, Law Review Michigan Law Review

Minnesota Reports Miscellaneous Reports (New York) Moore's English Common Pleas Reports North Eastern Report New Jersey Reports Nederlandse Jurisprudentie

New Jersey Law Reports N orth Western Reporter New York Supplement Reporter, 2nd series Official records Organisation der Vereinten Nationen

Osterreichische Zeitschrift fur offentliches Recht Law Reports, Probate Division Peters U.S. Reports Queen's Bench (England) Recueil des Cours de l' Academie de Droit In­ternational de La Haye

Revue de droit international Revue generale de droit international public South Australian State Reports South Dakota Reports Sicherheitsrat

South Western Reporter (United States) Simon's Law Reports

Tex. T.L.R. Turn. & Russ.

US Yes. (Jun.) VN VR Wall.

Wash. C.C.

Wheaton Wheeler's Crim. Cas. Yb Za6RVR

ABKURZUNGEN

Texas Reports Times Law Reports Turner & Russell's Chancery Reports

United States Reports Vesey (Junior's) English Chancery Reports Vereinte Nationen Volkerrecht Wallace's United States Court Reports

XIX

Washington's United States Circuit Court Re­ports Wheaton's United States Reports Wheeler's New York Criminal Cases Yearbook Zeitschrift fur ausHindisches offentliches Recht und Volkerrecht.


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