+ All Categories
Home > Documents > RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law Zentrum für Sozialrecht [email protected]

RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law Zentrum für Sozialrecht [email protected]

Date post: 18-Jan-2016
Category:
Upload: evita
View: 48 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
Description:
Liebeswahn und Verbrechen am Arbeitsplatz - Stalking und das Gleichstellungsgesetz Nationale Tagung der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz SKS. RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law Zentrum für Sozialrecht [email protected]. - PowerPoint PPT Presentation
26
Building Competence. Crossing Borders. Liebeswahn und Verbrechen am Arbeitsplatz - Stalking und das Gleichstellungsgesetz Nationale Tagung der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz SKS RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law Zentrum für Sozialrecht [email protected]
Transcript
Page 1: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Building Competence. Crossing Borders.

Liebeswahn und Verbrechen am Arbeitsplatz - Stalking und das Gleichstellungsgesetz

Nationale Tagung der Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz SKS

RA Dr. iur. Eylem Copur

School of Management and Law

Zentrum für Sozialrecht

[email protected]

Page 2: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 2

Liebeswahn und Verbrechen: sexualisierte Gewalt und das GleichstellungsgesetzI) Einleitung.

II) Begriff und Definition Stalking.

III) Hintergrund und Statistik.

IV) Stalking und das Gleichstellungsgesetz

V) Rechtliche Grundlagen und Rechtschutz de lege lata.

VI) Rechtsvergleich und Ausblick de lege ferenda.

Page 3: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 3

Stalking – Einleitung 1/2

„Eine schwere Taubheit fährt in ihre Glieder. Zarte Rinde umschlingt ihre weichen

Brüste, die Haare werden zu Blättern und die Arme wachsen zu Zweigen empor.

Daphnes Füße erstrecken sich ins Erdreich und werden zu Wurzeln, ihr Antlitz verliert

sich im Blätterdach. Schließlich bleibt nur noch ihre Schönheit zurück. Apoll (hier:

Phoebus) berührt sie (nun in Gestalt des Baumes) und fühlt noch ihr Herz schlagen.

Er will sie küssen, aber sie weicht, nun als Baum, noch immer zurück.“

(Ovid, Metamorphosen Buch 1, Vers 545-55)

Page 4: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 4

Stalking – Einleitung 2/2

Ein altes Verhalten - ein neues Verbrechen Hintergrund der Kriminalisierung von

Stalking

•Veränderung gesellschaftlicher Normen – soziokulturellen Verhaltens

•Patriarchale Strukturen werden aufgelöst

•Persönlichkeits- und Menschenrechte schaffen Bewusstsein

•Bewusstsein - Anzeigeverhalten

Page 5: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 5

Hintergrund 1/4

Die «Erotomanie» in Zahlen

• 2- 15% der Allgemeinbevölkerung war bereits Stalkingopfer

• Stalker: 10 – 20 % Frauen, 70 – 80 % Männer

• 20% führt zu physischer Gewalt

• 10% gleichgeschlechtliches Stalking

• Deutschland (PKS) : 11.401 Fälle nach § 238 StGB Deutschland

• Studie Österreich: 11% der Probanden waren Stalkingopfer

• Schweiz Statistiken zur häuslichen Gewalt (KRISTA) – Stalking nicht explizit

aufgeführt

Quelle: TU Darmstadt 2005, Uni Graz 2009

Page 6: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 6

Hintergrund 2/4

Die Stalkerpersönlichkeit

(nach Mullen, Pathé & Purcell, 2001) :

1. Zurückgewiesener Stalker (Ex-Partner)

2. Beziehungssuchender Stalker (Verliebter)

3. Inkompetenter Stalker (Ungenügende Sozialkompetenz)

4. Rachsüchtiger Stalker

5. Sadistischer Stalker (Befriedigung)

Page 7: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 7

Hintergrund 3/4

Die Stalkerpersönlichkeit aus psychiatrischer Sicht

• Affektive Störungen, Anpassungsstörungen, Schizophrenie, wahnhafte Störungen

• Zusätzlich bei 75% histrionische, antisoziale, narzistische oder Borderline-

Persönlichkeitsstörung

• Substanzmittelmissbrauch oder –abhängigkeit

• Überdurchschnittliches Ausbildungsniveau, gering beschäftigt/arbeitslos

Page 8: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 8

Hintergrund 4/4

Das Stalkingopfer aus psychiatrischer Sicht

• Chronische Traumatisierung

• Veränderungen im Alltagsverhalten

• Schlafstörungen

• ängstlich-depressive Syndrome

• posttraumatische Belastungsstörung

Page 9: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 9

Stalking: Begriff und Definition (1/4)

Langenscheidt, Englisch-Deutsch Wörterbuch 2010:

Jagen, hetzen, pirschen, sich anschleichen (Jägersprache) aus dem Gälischen „stalc“

oder dem Substantiv „stalcaire“ = Jäger, Falkner

Duden 2012:

Aufgrund nicht erwiderter Liebe, aus Rache u.a. jemanden verfolgen, ihm auflauern

und ihn (durch unablässige Liebesbriefe, Telefonanrufe, Drohungen) terrorisieren

Cyberstalking (Wikipedia 2011):

Verschiedene Formen der Diffamierung, Belästigung, Bedrängung und Nötigung

anderer Menschen oder Firmen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel über

das Internet, in Chatrooms, beim Instant Messaging und/oder auch mittels

Mobiltelefonen bezeichnet. Dazu gehört auch der Diebstahl von (virtuellen)

Identitäten, um in fremden Namen Beleidigungen auszustoßen oder Geschäfte zu

tätigen

Page 10: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 10

Stalking: Begriff und Definition (2/4)

Sozialwissenschaftlich:

•Belästigen des Opfers durch ständige unerwünschte Kommunikation (Direkt/Indirekt)

•Beobachten

•Diffamierungen

•Zerstören oder Beschädigen von Eigentum des Opfers bis zu tatsächlichen körperlichen

oder sexuellen Übergriffen

•Verletzung der physischen Integrität des Opfers

Zona et. al. (1993); Meloy und Gothard (1995) Pathe und Mullen (1997)

Page 11: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 11

Stalking: Begriff und Definition (3/4)

Art. 238 StGB Deutschland

Wer einem Menschen unbefugt nachstellt,

(1) indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht, unter Verwendung von

Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über

Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

(2) unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten

Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst,

mit diesem Kontakt aufzunehmen,

(3) ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder

Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder eine

andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung

schwerwiegend beeinträchtigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Page 12: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 12

Begriff und Abgrenzung (4/4)

Sexuelle Belästigung

(Verletzung der sexuellen Integrität)

Mobbing Stalking

Belästigung am Arbeitsplatz Belästigung durch

Nachstellen

Gewaltformen:

- Stalking: Verletzung der Persönlichkeit durch Nachstellen

- Sexuelle Belästigung: Verletzung sexueller Integrität

- Mobbing: Person oder eine Gruppe am Arbeitsplatz von gleichgestellten,

vorgesetzten oder untergebenen Mitarbeitenden schikaniert, belästigt, beleidigt,

ausgegrenzt oder mit kränkenden Arbeitsaufgaben bedacht wird

Page 13: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 13

Stalking als Form sexualisierter Gewalt

• Gewalt in Geschlechterverhältnissen (häusliche Gewalt, sexuelle Integrität)

• (Geschlechter-) Hierarchien begünstigen und perpetuieren Machtstrukturen

• Beziehungsebene ist besonders sensibel für Übergriffe

• Diskriminierung ist eine Form von «Gewalt»

• Stalking ist ein Beziehungsdelikt

• Stalking ist eine Form von Gewalt - Verletzung der Persönlichkeit

Page 14: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 14

Rechtliche Grundlagen 1/6

Persönlichkeitsrechtverletzung Art. 28 i.V.m. 28a ZGB

1. Drohende oder bereits bestehende Verletzung

2. Persönlichkeit:

» Physischer Schutzbereich (Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit, etc.)

» Psychischer Schutzbereich (Recht auf Respekt, Gefühlsleben, etc.)

» Sozialer Schutzbereich (Recht auf eigenen Namen, Selbstbestimmung, Achtung der Privatsphäre)

3. Massnahmen bei Persönlichkeitsverletzungen:

- Unterlassung und/oder Beseitigung durch Verbot drohender oder andauender

Verletzung (Bsp. Annäherungs- Kontakt, Strassen-, oder Quartierverbot)

- Androhung von strafrechtlicher Ahndung bei Nichtbefolgung richterlicher

Anordnungen (Art. 292 StGB)

Page 15: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 15

Rechtliche Grundlagen 2/6

Massnahmen bei „Stalking“ nach Art. 28b ZGB

Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende

Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:

1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung

aufzuhalten;

2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder

Quartieren, aufzuhalten;

3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder

elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.

Page 16: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 16

Rechtliche Grundlagen 3/6

Das Zivilverfahren

Opfer muss Klageweg bestreiten, Sühneverfahren

Kostenvorschuss ist zu leisten/Kostenauflage bei Freispruch (wenn Zivilansprüche

gestellt wurden)

Lange Verfahrensdauer

Beweislast trägt klagende Partei

Unbekannte Täterschaft

Page 17: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 17

Rechtliche Grundlagen 4/6

Das Strafverfahren – Mögliche Delikte

• Art. 179septies StGB Missbrauch einer Fernmeldeanlage

• Art. 186 StGB Hausfriedensbruch

• Art. 144 StGB Sachbeschädigung, Art. 139 StGB Diebstahl

• Art. 126 StGB Tätlichkeiten, Art. 123 StGB Körperverletzung

• Art. 180 StGB Drohung, Art. 181 StGB Nötigung

• Art. 183 StGB Freiheitsberaubung und Entführung

• Art. 111 StGB Tötungsdelikt

Page 18: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 18

Rechtliche Grundlagen 5/6

Probleme des Strafverfahren

• Mangelnde eindeutige Qualifikation von Stalkinghandlungen.

• keine geeigneten Sanktionen

• Keine Handhabe bei «weichem» Stalking

• Zum Teil Antragsdelikte, Hemmungen des Opfers zur Strafanzeige

Page 19: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 19

Rechtliche Grundlagen 6/6

Das Opferhilfegesetz (OHG)

1. Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder

sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), hat Anspruch

auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe)

2. Anspruch auf Opferhilfe haben auch der Ehegatte oder die Ehegattin des Opfers, seine

Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen

(Angehörige)

3. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin: a. ermittelt

worden ist;, b. sich schuldhaft verhalten hat; c. vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt

hat

Page 20: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 20

Gleichstellungsgesetz und Stalking (1/3)

Art. 4 GlG:

Diskriminierung ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder

ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von

Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt

Art. 5 GlG

Bei einer Diskriminierung durch sexuelle Belästigung kann das

Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person zudem auch eine

Entschädigung zusprechen, wenn Arbeitgebende nicht beweisen, dass sie

Massnahmen getroffen haben, die zur Verhinderung sexueller Belästigung nach der

Erfahrung notwendig sind und die ihnen billigerweise zugemutet werden können (…)

Page 21: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 21

Gleichstellungsgesetz und Stalking (2/3)

«Die Belästigung einer Person und die sexuelle Belästigung stellen einen

Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen dar

und sind somit als Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie anzusehen»

Art. 2 Abs. 3 Richtlinie 2006/54/EG Nr. 6

1.Persönlichkeitsverletzung: Angriff auf Persönlichkeit, namentlich sexuelle Freiheit und

Würde/Komponente («Machtfaktor»)

2.Sexuelle Komponente: «sexueller Ausdruck von Aggression»

3.Formen: «`Quid pro quo` Belästigung» und «Schaffung feindseliger

Arbeitsatmosphäre», durch Mitarbeitende und Dritte

4.Adressat:: Arbeitgebender (Verantwortlichkeit für den Schutz der Persönlichkeit)

Page 22: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 22

Gleichstellungsgesetz und Stalking (3/3)

Konstellationen:

1. Stalker: Mitarbeitende, Vorgesetzte, Kunden, Dritte (Partner)

2. Stalkingopfer: Angestellte

3. Stalkinghandlung:

a. Nachstellen mit dem Ziel, eine sexuelle Beziehung zu begründen oder

aufrechtzuerhalten (sexueller Belästigung)

b. Nachstellen, mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstosses aus dem

Arbeitsverhältnis (Mobbing)

4. Adressat: Arbeitgeber

5. Massnahmen: Prävention und Sanktionen: z.B. Hausverbot, Versetzung

Page 23: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 23

Das Gewaltschutzgesetz

Das Gewaltschutzgesetz (Kanton Zürich)

Schutz von Opfern häuslicher Gewalt (sofern diese im Kanton Zürich wohnen oder

arbeiten oder sich der Vorfall im Kanton Zürich ereignete).

„Gefährdende“ sind unabhängig von ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort bestimmbar.

• Anordnung von Schutzmassnahmen, §3 GewG (Wegweisung aus der Wohnung,

Betretverbot, Kontaktverbot für 14 Tage verlängerbar bis zu 3 Monate).

• Polizei kann gefährdende Person in Gewahrsam nehmen, § 13 GewG (24 Stunden

verlängerbar für 4 Tage).

• Flankierende Massnahmen, Informationspflichten § 15 GewG.

Page 24: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 24

Rechtsvergleich

§ 238 STGB Nachstellung (Deutschland)

Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich

1. seine räumliche Nähe aufsucht,

2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,

3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,

4.ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder

5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Page 25: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 25

Resümee und Diskussion

• Stalking ist eine Form diskriminierender oftmals sexualisierter Gewalt

• Stalking stellt eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar

• Es besteht noch ungenügender Rechtsschutz gegenüber Stalking

• Verantwortlichkeit des Arbeitgebers nach dem Gleichstellungsgesetz auch gegenüber

Stalking , mangelnde Sensibilisierung für subtilere und private Formen von Gewalt

• Der Arbeitsort stellt eine besonders «gefährdete und gefährdende Zone» für

Stalkingopfer dar

• Bestehender Forschungsbedarf (Untersuchungen in der Schweiz fehlen)

Page 26: RA Dr. iur. Eylem Copur School of Management and Law  Zentrum für Sozialrecht copu@zhaw.ch

Dateiname_Datum 26

Stalking

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!


Recommended