Back MatterSource: Rheinisches Museum für Philologie, Geschichte und griechische Philosophie, 3. Jahrg.,1. H. (1829)Published by: J.D. Sauerländers VerlagStable URL: http://www.jstor.org/stable/23041966 .
Accessed: 19/05/2014 10:29
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A n z e i g e n.
In meinem Verlage ist so eben erschienen unci in alien
Bucbhandlungen zu haben :
GEORGIUS SYNCELLUS ET NICEPHORUS C. P.
EX REGENSIONE
GUI LIE L MI DINDORFII.
a Vol. 8 wai.
Ladenpreis 8 Thlr. 8 gGr.
Gerade vor hnndert Jahren erschien zu Venedig die letzte
Ausgabe dieses fur die allgemeine Weltgeschichte so liochst
wiclitigen Clironograplien in einem sehr mangelbaften und in
correcten Abdrucke nach der friihern, freilieh noch unvoll
kommnern, Pariser Ausgabe von 1632: beide waren dennoch
liingst Yergriffen und nur iiusserst selten zu bohen Preisen zu
erjialten ; es gereicht mir daher zum lebhaften Vergniigen,
einem wahrhaft dringenden Bediirfniss auf eine so ausgezeich
nete Weise abhelfen zu konnen, als es durch die hier ange
kiindigte Ausgabe gesebieht, deren Trefflicbkeit der Name
des beriihmten Herrn Herausgebers verbiirgt. In der That
wird hier eine ganz neue, an unziihligen Stellen aus den vor
Iiandenen beiden Pariser Handschriftcn berichtigte und bedeu
tend vervollstSndigte Rezensioh des Textes , nebst einer cor
recten lateinischen Uebersetzung, zalilreichen Anmerkungen
und einem sehi ausflihrlichen Index geliefert, als eine voj-ziig
licbe Zierde aber die im zweiten Bande enthaltene, bisher un
gedruckte hoclist werthvolle Abhandlung «iiber die Quellen
und den Wertli des Syncellus von Bredow", welche Derselbe wiihr
Vend seines Aufenthalts zu Paris verfasste.
Druck und Papier sind so sclicin und die aussere Ein
richtung iiberhaupt so zweekmassig, dass sie alien Anforde
rungen entsp-echen werden.
Bonn, im September 1829, Eduard Weber.
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Anzeige fur Schulanstalten.
So eben ist bei Orell , Fiissli und Comp. in Zurich
erschienen und in alien solidcn Buchandlungen zu finden:
Ciceronis, M. T. Eclogae,
gesammelt von A. Olivet und zum Gebrauch der Schulen
von neuem mit Anmerkungen versehen von J. J. Hottinger.
3te Ausgabe mit neuen Zusiitzen , Verbesserungen und
einem Register von J. J. Ochsner, Professor. 496 S. 8.
Auf Schreibp. I Thlr. 8 gGr. od. a fl.
Im Jahr 1820 bcsorgte IIr. Professor Ochsner zum ersten Mai
die neue Ausgabe dieses Schulbuchcs, das nicht nur in der Scliweiz,
sondern auch in mehreren Gymnasien Deutschlands seiner Vortreff
lichkeit willen eingefuhrt wurde. Daher das schnelle Erscheinen
dieser neuen Bearbeitung, die auf alien Seiten lehrt, wie die wis
senschaftliche Jugend fiir achte, grundliche und geschmack voile Sprach
studien geweckt werden kann; auch ist diese auf schones Schreib
papier gedruckte Ausgabe sieben Bogen starker als die fruhere,
und ihr neben einer Menge neuer philologischer Untersuchungen ein
vielseitig gewunschter Index verborum beigefugt worden.
Ciceronis, M. T., Academicorum libri duo et de finibus
bonorum et malorum libri V. Cum integra varietate
Victoriana, Lambiniana etc. reliquaque accurato delectu
edid. C. Orellius. Accedunt Aurelii Augitstini ad
versus Academicos libri III. Petri Valentiae Acade
mica. Durcuidi curae posteriores ineditae. 8 mai.
1 Thlr. 16 gGr. od. 2 11. 3o kr.
— Orationes Philippicae in M. Antonium, accurate emend,
e cod. Vatic, edid. J. C. Orellius; accedunt epistolae
post Cacsaris interitum scriptae cum variis tectionibus.
8 mai. 1 Thlr. 8 ggr. od. 2 fl.
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Bei mir ist so eben crschicnen unci in alien Buchandlungen zu
habeu:
DIE
UMWALZUNGEN DER ERDRINDE in naturwissenscliaftlicher und geschichtlicher
Beziehiuig, vom
BARON G. CUVIER.
Nach der fiinften Original -
Ausgabe' xibersetzt und mit
besondern Ausfiihrungen und Beilagen begleitet von
Dr. J. NOGGERATH, Konigl. Preuss. Oberbergrathe und Professor etc.
Zwei Biinde. gr. 12. geh. 3 Tlilr.
Cuvier's beriihmtes Werk , welches bereits nach seinen
fiiihern, minder vollstandigen Auflagen durch vielfachc Uebersetzun
gen ein Eigenthum fast aller cultivirten Nationcn geworden ist,
liefere icb bier nach dem neuestcn, ungemein vervollstandigtcn
Original in eincr von einem anerkannt sachverstandigen Gelebrten
mit vorzuglichcr Sorgfalt bchandelten, so wie durch sehr interes6aute
und mannigfaltige Ausfiihrungen und Beilagen bereicherten deutschen
Bearbeitung.
Alles, was die Erforschung des Baucs der Erde, die organi schen Reste fruherer Erdperioden, die Sage und Geschichte der al
testen Volker, ihre hinterlassenen Denkmaler u. s. w. zur Deutung der Urgeschichte des Planeten darbieten konnen, iindet sich in
dieser Schrift zu eiuem entsprechenden Ganzen vercinigt. Leben
digcr Vortrag und Klarheit geben dem Werke eben so sehr die Ei
genschaften einer htichst angenehinen und lchrreichen Lecture fur
jeden Gebildetenj als solches, bei seinem gcdiegenen und iicht wi«
tenschaftlichen Inhalte, zugleich dem Natur- und Geschichtforscher,
dem Tlieologen, dem Anatomcn, Astroaoinen etc. unentbehrliclx er
schciucu muss.
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H erabgese tzter Preis<
DAS GEBIRGE IN RHEINLAND - WESTPHALEN,
nacli mineralogischem und cliemischem Bezuge.
Herausgegeben von
Dr. J. NOGGERATH, K. Preuss. Ober-Bergrathe und ord. Professor der Mineralogie
und Bergwerkswissenschaften.
4 Bande. Mit vielen ilium, und schwarzen Kartell, Profilen etc. gr. 8. 1822 —1826.
Grundliche Erforschung alter Gebirgstheile von Rheinland-West
phalen ist der Zweck dieses Werkes, den dasselbc , der allgc
mein ihm zu Theil gewordenen riihmlichen Anerkennung zufolge,
auf eine ausgezeichnete Weise erfiillt hat, so dass es die erste
bedeutend vervollstiindigte Kenntniss im Gebiete der un
organischen Natur von diesem ausgedelinten und fur derartige For
schungcn so reichkaltigcn und liochst interessanten Laudcsstriche
darbietet.
Es liefert dasselbe eine grosse Zahl von zura Thcil sehr 11m
fassenden Aufsatzen geognostischen, oryktognostischen und chemi
schen Inhalts, theils von dem Herrn Herausgeber, theils von mclir
ais vier und zwanzig namhaften Mitarbeitern verfasst, denen das
griindlicbste Studium der vaterliindischen Gebirge Hauptstrebepunkt
ist, und welche meist als praktische Bergwerkskundige auf dem
zu Forschungen am besten geeigneten Standpunkt sich befinden.
— Vide bildtiche Darstellungen, Ansichten, petrograpbische Karten
uni Durchschnitte dienen zur vollstandigsten Erlauterung des rei
clicn Textes.
Die allgemeine Anschaffung dieses Werkes zu erleichtern, setze
ich fur die mir noch iibrigen Exemplare den bisherigen Laden
preis alter vier Bande von Zwolf Thalern auf
Sieben Thaler
herab, fiir welchen jede Buchhandlung in den Stand gesetzt ist
solche zu liefern. Einzelne Bande sind jedoch auch ferner nur
zu den bisherigen Ladenpreisen zu haben.
Bonn, im September 1829.
Eduard Weber.
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D i e
Landrechte
der
heutigen
Koniglich-Preussischen
heinprovinze y! - ;
Herausgegeben
y o in
Romeo Ma urenbrecli
Bonn,
b e i Eduard Weber.
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Ankundigung
des Hera usgebers.
Die Sammlnng der rheinischen Landrechte — nunmehrigen Konigl. Preuss. Provinzialreclite, welche der Unterzeichnete liiemit ankiin
digt, wird folgende cinzelne Stiicke cnthalten:
i) Die Jiilich-Bergische Rechtsordnung. а) Das Geldern'sche Landrecht.
3) Die Churkollnische Rechtsordnung nebst den Erliiute rungen.
4) Aus der Churkollnischen Reformation. 5) Das Churtrierische Landrecht.
б) Die Ratzenellenbogen'sehe Gerichtsordnung.
7) Die Nassauisclie Polizeiordnung. 8) Das Solms'sche Landrecht.
g) Das Cburpfalzische Landrecht.
10) Das Cnurmainzische Landrecht.
11) Die Hinter-Sponheimische Untergerichtsordnung. 12.) Das Rheingr afliche Landrecht.
13) Das Saarbriicken'sche Landrecht.
14) Die Coutumes de Luxembourg. 15) Die Coutumes de Lorraine.
16) Die Coutumes de Limbourg. in) Die Loix de Malmedy (gewohnlich: de Stavelot). 18) Die Priim'sehen Landesgebrauche.
19) Die Blankenheimische Landsordnnng. 20) Das Wildenburgische Landrecht. a 1) Anhang:
a) Einige andre wichtige Quellenstiicke, z. B.: Die Wetzlar'sche Reformation. Aus der Stadt'-Collnischen Reformation. Stadt-Aachen'sche Statuten. Die Krcuznacher Polizeiordnung. Aus der Malmedy'sclien Polizeiordnung (gewohnlich:
das Nouveau Reglement pour Stave lot) b) Das Register.
Was den Unterzeichneten zuerst auf den Gedanken und zu dem Entschlusse gebracht hat, eine solche Sammlung und Heraus -
gabe der Landrechte , welche in den ehemaligen Territorien am Nieder- und Mittel-Rhein entstanden sind, zu veranstalten, war die
Ueberzeugung, die derselbe seit einigen Jahren imracr mehr gewon nen hat, von dem Nutzen, den die verbreitete Kenntniss und das Stu dium dieser Rechtsbiicher fiir das Rechtsstudium iiberhaupt, und insonderheit fiir die Wissenschaft des heutigen deutschen Privat reclits, fiir das s. g. Germanicum, unfehlbar liaben werde.
Man muss freilich dabei von der Ansiclit ausgehn , dass eben diese und ahnliche Produktionen aus der neuesten Zeit die wah ren Quellen des heutigen gemeinendeutschen Privatrechtes seicn,
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und allerdings die gelchrte Meinung, die Manche noch gcrn ver theidigen , endlich verlasscn , als beruhe unsere junge deutsche
Rechtswissenschaft noch immer so ganz allein auf den Landrech
ten (allenfalls auch den Stadtrechten) des Mittelalters, und auf
den barbarischen Reclitsbiichern der alt - germanisclien Volker
stiimme , die schon vor tausend und einigen hundert Jahren pu blieirt sind. Allein die ricbtigere Ansicht scheint heute gerade — wenn nieht A lies triigt
— tiiglieh allgemeiner zu werden. Und
dies kein Wunder eben, weil sie nach der Stufe, welche die wis
sensehaftliebe Ausbildung des deutschen Rechts jetzt erreicht bat, fast natiirlicb und selbstredend ist. Man wird den wohlthatigen
Erfolg davon in der Theorie wie in der Praxis bald empfinden. Es wiirde in Wahrheit ein unscliiitzbarer Gewinn fur die
Rechtswissenschaft daraus erwachsen , wenn wir so die Rechts
biieher der letzten Jahrlmnderte allmalig a lie znsammen und aller
Welt zu Gesichte brachten, in denen die Materialien des neuesten
Privatrechtes meist noeh unentdeekt und unbenutzt liegen. Man
konnte sie alsdann mit Leicbtigkeit und mit Behagen seliatzgriibe riseh untersuehen.
Auf der ganzen Erde aber ist kein Landstricli so reieli an
umfassenden legislatorischen Arbeiten , naeli Art unsrer s. g. Land
reehte, wie die heutigen Rlieinprovinzen. Schlesien allein konnte
diesen darin etwa den Rang streitig machen. Eine Sammlung der
Sehlesiseben Landreehte wiirde daber eben denselben Gewinn brin
gen ; vielleiebt aucb eine zusammenstellende Herausgabe der Land
reehte aus dem Herzogthum Sachs en und aus der lieutigen Pro
vinz Weslphalen. Aber solche Sammlungen lassen sich kaum
anders, als an Ort und Stelle, unternehmen.
Ausser dieser Riieksieht auf den wissenschaftlichen Nutzen, den die Hei'ausgabe der Rheiniscben Landreehte fiir ganz Deutsch
land erwarten liisst, bewog den Unterzeichneten aber auch zu sei
nem Unternehmen die Noth um diese Landreehte, die in unsern
betreffenden Landern am Rhein allenthalhen siehtbar ist.
Eine Gesammtausgabe der Rheinischen Landreehte ist Hier das
dringendste Bediirfniss. Die Franzosische Gesetzgebung hat sie
zwar ausser Kraft gesetzt. Aber einige dieser Reehtsbiieber sind
nocli bis zur Stunde vollstandig und ausschliesslich die Quellen des
praktisehen Rechts*); andere haben in einzelnen Materien sich
ilire alte Autoritiit erhalten; alle entscheiden iiber die Rechtsfalle,
welcbe aus der Zeit vor Einfiihrung des Franzosischen Rechtes
lierriiliren. Und alle sind fast ganz vergriffen und verkommen
oder auch im Revolutionseifer damals mit Absicht zerstort worden.
Einzelne Exemplare einzelner Landreehte miissen der Anwalt
und der Richter und die anderen Interessenten bei den Antiquaren
und auf Auctionen oft theurer bezablen , als ihnen diese Sammt
ausgabe aller Landreehte jetzt zu stehen kommen wird. In der
*J So gelten die Rechte atis tlen Landern des r ec h t e n Kheinufers ira
Kegierungsbezirke Koblenz dort, wo sie entstandeu sind, inimer
uocli und ganz ausschliesslicli.
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Regel sind sie nur nocli an Ort und Stelle zu finden , wo sie pu blicirt worden. Unsere auswiirtigen Gelehrten haben sie daher fast
gar nicht, und dies ist der Grund, warum sie bisher nicht nach
Verdienst bekannt, und inimer nnr so nach Gelegenheit und Gliick
fiir die Wissenschaft benutzt sind , statt nach Plan, Ordnung und
Grundsatz dafiir benutzt zu werden.
Der Unterzeichnete erfreuet sich zu dem Ende auch der Auf
forderung und Ermunternng zu seinem Unternehmen von Seiten ho
her Staatsbeamten, denen die Bediirfnisse unserer Provinz wohl be
kannt sind, so wie der Mitwirkung vieler Kenner und Freunde un
seres Rechtes.
Die Sammlung, welche unser Herr Scotti im Aufltrage des
Hohen Staatsministerii veranstaltet, schliesst diese Landrechte plan
miissig aus, als blosse Sammlung der bestimmenden , derogirenden,
erganzenden, einzelnen landesherrlichen Verordnungen, und Un
terzeichneter zeigt liiemit an, dass sein Unternehmen, nach verabre
deter Theilung der Arbeit, in das des Herrn Scotti eingreifen und
eben die Scotti'sche Sammlung ausdriicklich erganzen wird.
Es liesse sich hinzufiigen, dass diesen Landrechten fiir die
Rheinprovinzen in etwa ein neues Leben bevorsteht. Denn wenn
sie auch ihrem ganzen Inhalte nach nicht wieder zur Gesetzeskraft
erwachen konnen, so diirfte doch zu ervrarten sejn, dass neben
der allgemeinen Preussischen Gesetzgebung, wie es ja in den an
dern Theilen unserer Monarchic geschehn ist, einige Theile diescr
Provinzialrechte wiederhergestellt wiirden. Diese Theile, welche sie auch seyn miigen , werden aber ohne das Ganze nicht vollstandig
aufgefasst und iibersehen werden konnen.
Aber mehr als diese Aussicht, die unsern Rechtsbiichern ihr
praktisches Interesse vollkommen wiedergabe, miisste den Rheinlan
dern das historische Interesse, das unsere laindrechte immer be
halten werden , diese Sammlung empfehlen. Man darf sich hiebei nur an unsern Patriotismus wenden,
und die Sache wird zur Sache der Ambition.
Es sind dies die Landrechte , in denen das Reclit aufge zeiehnet ist , wie es sich aus unsern nationaleu Sitten und Ge
wohnheiten herausgebildet hat, und wie es darum ganz uns ange
horig ist. In diesen Landrechten spricht sich die eigenthiimlichste Seite unseres Volks-Lebens eigenthiimlich aus. Denn solche Rechts
biicher, wie diese damals entstanden sind, haben das vor den
modernen grossen Gesetzgebungen stets voraus, dass sie allemal
das voile reine Gepriige des Geistes der Nation tragen, unter wel
cher sie entstanden sind , und dass sie immer die wichtigsten, fast
die einzigsten aufrichtigen lebendigen Aeusserungen und Zeugnisse der Nationalitiit sind.
,Es ist das Recht unserer Vater und Vorvater, das wir durch
eine neue Sammlung dem Verkommen und der Vergessenlieit ent
reissen wollen. Die wenigen Abdriicke der alten Einzelausgaben in unbequemen Folianten. die noch vorhanden sind, wird der tag— liche Gebrauch, in welchem sie von Hand zu Hand gehen, bald
aufgerieben haben. Und den Untergang dieser Denkmale unseres
vaterlandischeu Geistes , — man kann sagen,
— vaterliindischen
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Ruhmes diirften unsere Nachkommen uns mitRecht zur Last legen, wenn wir anders diese Gelegenheit unbenutzt voriiber gelien lies sen , durch ihre neue Herausgabe eben unsrer Naehkommea wie unsrer selbst wegen fiir die aussere Erhaltung derselben zu sorgen.
Ueber den Plan, wonach dieses Unternehmen vollfiihrt wer den wird und zum Theil vollendet ist, in der Yorrede das Na
here. Hier nur so viel davon:
Die Landrechte wcrden nach geographisclier Ordnnng und
Zusammenstellung, wie es zum Handgebrauch bei den ein zelnen Rheinischen Gerichtshofen am bequemsten seyn wird, in Grossoctavbanden vertheilt, nach den besten oder neue sten Ausgaben buclistablichtreu abgedruckt.
Der Text wird durch Yergleichung aller betreffenden
Ausgaben festgestellt. Wichtige Varianten sollen angegeben werden.
Jedem Rechtsbuche geht eine kurze Einleitung vorher, welche das beziigliche Literairhistorische — so weit es niitz
lich und anziehend seyn diirfte — kui'z andeutet.
Das Ganze beschliesst ein vollstandiges alphabetisches
Inhaltsverzeichniss, wodurch ein Repertorium iiber das ge schriebene *) rheinische Provinzialrecht einstweilen ersetzt
werden mag.
Unterzeichneter hat Alles gethan, sein Unternehmen gehorig vorzubereiten. Ware es nicht Liebe zur Sache oder Begeisterung fiir
sein Unternehmen gewesen, die zu eben diesem Unternehmen ihn auf
geregt und immer wieder von Neuem angetrieben hat, so hatte er
dasselbe eben so gut unterlassen oder Anderen anheimgestellt, da hier
auf eigentliches wissenschaftliches Verdienst iiberall kein gerech ter Anspruch ist, und er ohnedies diese Rechts<juellen besass, de
ren Besitz er zur gewissenbaften Erfiillung seines Berufes als aka
deinischer Lelirer des deutschen Rechtes schon langst fiir nothig hielt. Er bietet diese seine Schatze hiemit gern und willig Allen
zum Gemeingut an.
Bonn im July 1829.
Romeo Maurenbrecher.
*) DerHerausgeber beabsichtigt auch spater das ungeschriebne rhei
nische Provinzialrecht, wie es in den Schriften der Jurist en, dem
Gerichtsgebrauch und den landesherrlichen Einzelver
ordnungen sich ausgebildet hat, in systcmatisch - wisscnschaf'tlicher
Bearbeitung, wenn erst die Scotti'sche Saramlung eine solche Arbeit
zum Theil miiglich gemacht haben wird, dem Publikum zn iibergeben. Aber auch ohne die Mitwirkung der noch iibrigen Kenner unscres
Reclits ware dies Unternehmen unmoglich, wie Jeder weiss, der die
Verhaltnisse kennt. Er ladet. daher alle Freunde des vaterlandischen Rechtes ein, ihn gutigst mit Beitragen aus ihrer Rechtskenntniss zu
unterstiitzen ; wie er denn auch jede Mittheilung, die ihm noch iiber
Geschichte, Text, Ausgaben etc. dieser herauszugebcnden Land
rechte gemacht werden sollte , dankbar aufnehmen und benutzen
wird. Seine Bitte und Auffoderung ergeht an Jeden und an Alle! —
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Ankiindigung des Yerlegers.
Es bedarf fur das in vorstehender Ankiindigung hinreichend
empfohlne, wahrhaft wichtige und zeitgemasse vaterliindische Unter
nehmen von meiner Seite nur einer kurzen Anzeige der aussern Bedin
gungen, unter welchen diese in mehrfacher Hinsicht sehr interessante, namentlich den Rheinlandern hochst werthvolle, ja unentbehrliche
neue Sammlung in meinem Verlage erscheinen wird, wenn anders
sich dafiir eine zur Deckung derKosten hinreichende Theilnahme zeigt. Ich kiindige das Unternehmen daher auf Subscription an
und werde den Druck unverziiglich beginnen, so wie auf eine wiirdige Weise ausfiihren, sobald ich durch die eingegangenen Unterzeich
nungen nur einigermassen fiir meine betrachtlichen Auslagen gesi chert bin. Eine dazu geniigende Theilnahme glaube ich jedoch mit
Zuversicht erwarten zu diirfen und erlaube ich mil- nur nocli um
gefulhge Beschleunigung der resp. Auftrage zu bitten , indem der
baldige Besitz dieser Landrechte Vielen wiinschenswerth seyn diirfte. Da wir bei unserm Unternehmen vorziiglich auch das Bedurf
niss des praktischen Juristen im Auge hielten, so liaben wir
die Anordnung getrolfen, dass das Format dem des AlJgemeinen Preussischen Landrechts, jedoch zur Verminderung der Bogenzahl mit compendioserm Druck, entspreche. Das Ganze wird auf diese
Weise drei Biinde nicht iibersteigen. Da die einzelnen Landrechte jedoch von sehr ungleichem Dm
fange sind und unmoglich genau im Voraus zu berechnen ist, welchen Raum ein jedes in unsrer Ausgabe einnehmen wird , so
liisst sich der Subscriptions-Preis nur nach Bogenzahl bestimmen : das Alphabet auf feinem weissem Druckpapier zu i Thlr. 5 Sgr., auf Schreibpapier i Thlr. 17 l/j Sgr., auf feinem Velinpapier 2 Thlr.
Diese sehr miissigen Bedingungen gelten aber nur bis zum Beginn des Druckes und tritt dann ein um */) hoherer Subscrijstionspreis, gleich nach Erscheinen der ersten Abtheilung aber unfehlbar der um die Halfte erhohete Ladenpreis ein. Zu letzterm werden aber
nur wenige Exemplave zu haben seyn, indem zum Ladenverkauf nur wenige, auf Schreib- und Velinpapier nur gerade die durch die
Unterzeichnung bestellten Exemplare gedruckt werden. -— Fiir sorg
fiiltige typographische Ausfiihrung werde ich besonders bemiiht seyn. Zahlung wird nicht friiher als bei Ablieferung der einzelnen
Abtheilungen oder Bande erbeten. Die Unterzeichnung gilt fur die
vollstandige Sammlung. Zur Erleichterung des Verkehrs mit den resp. Herren Sub
scribenten habe ich ein Formular angehangen, das ich, im Falle der
Theilnahme, auszufiillen, abzuschneiden und direct an meine Adresse oder durch die Buclihandlungen hieher zuriickgelien zu lassen bitte.
Die Namen der verehrten Beforderer dieses Unternehmens sollen dem ersten Bande vorgedruckt werden. Diejenigen , welche sich giitigst bemiihen wollen Subscriptionen zu sammeln, erhalten auf 1 o Exemplare das 11 te frei.
Ueber den Erfolg so wie iiber den davon abhiingigen Beginn des Drucks werde ich s. Z. das Nahere mitzutheilen nicht verfehlen.
Bonn im July 1839, Etluarcl Weber.
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CONSTANTINI PORPIIYROGENITI IMPERATORIS DE CER1 DION IIS AULAS BYZANTINAE LIBRI DUO, ghtcce et latino. e recensione IO. I AC. REISKII, cum eius
ilern commentarus integris. Uol. I.
©ut'f. ®nicfp- 3 2(jrf 'iOgar.; ©c$rei&p. 5; SSeluip- 6S£f;rr. UIGIUS I. LI V ET NT CEP IIO/{US CP. ex recen sion GUILIELMI DINDORFII. ■?. Vol.
■©»W- $v- Srurfp- 6 4ggr.; ©rijrei&p- 8$ljiv-; SScftnp. 9$l>rr. 20ggr.
Uttfer ber ^Jrcffe (Tub unb rocrben g(eid;falf$ nod) im Saufe biefeS 3al)re3 erfdjetnen: DE YIPPI , EUNAPII , PETRI PATRICII, PRISCI ,
MALCIIl, MENANDRI PROTECTOR1S IIISTORIARUM
quae supersimt. Ex recensione IMM. BEKKERI et B. G.
NIEBUI1RII C. F. Accedunt Photii eclogae ex Olympiodoro, Candido , Nonnoso et Theophane. Praemittitur Ph. Labbei Pro
trepticon.
CONSTANTINI PORPHYROGENITI IMPERA TORIS DE CERIMONIIS AULAE BYZANTINAE LIBRI DUO , graece. et latine , e recensione IO. I AC. REISKII. Vol. II. ,
REISKII COMMENTARII INTEGRI.
Cantacuzenus Vol. II., Procophis e recensione Guil. Dindorfii
lirtb Mala/as e recensione Lud. Dindorfii rocrbeit injtt)ifct)cil fur
ben jDrucf sorbereitet, urn nad? S3eenbigung j'ener SJutoren jundct)ft begoitnea ju roerben , tnoraiif bann bie itidjr minber tt>id)tigen: Anna Comnena, bad Clironicon Alexandrimtm, T/ieop/ianes folgeit unb ben 33enjetS liefern ttKrben, mit roclcbcr »orjuglid)cn 311 leg be*
rucffiditigcnbcn ©orgfalt unb S£()Atigfeit bie 3Ju$fu!)rung biefeS gro» fen, fur ̂ 3l)ilologie unb ©efd)ict)t3forfd;ung gleid) unfd)a(jbaren tin*
ternefymcnfJ utiabldgig betrteben rotrb.
Renter cinf bie ganje Sam tnlung Untcrjeidjnenbe gente$en nod; bie oorgenanntcn anfdnglicbcn 0ubfcriptiongpreife, einjelne ?Intoren (Tub ju ben ungefdt)t Vi l)ot)ercn Sabenpreifen, jebod) iinr auf Srucfpapier, ju erfyalteit.
Sei mit ifl ferner »or furjern erfdjtenen :
9ij)etm'fd)e3 Sfflufeum f£ir SuriSpruben j, (jerauS# gegeben »on 5 931ume, 3 S- «£>affe , ©. 5. 4Pud)ta unb ©D. 'pugge. ©ritten QafjrgangS jroeiteS
jf)eft. gr. 8. fprciS cc$ Qa^rg, oott 4 <&cfteit 4 £{)lr,
3nf)a(t biefeS ipefteS :
Ue&er bnS (Jincifdje ©efel?, »on #ru sj3rof- Unter (jitter CSoi't* fefjung)- — Ue&er bag Iriterdicium utrubi Dei bcr Lex Cincia. ainfyang JU iein oorljerfietjenberi 2luifa(>, pott £rn 'Prof- -f) a ffc-
— 3»r ie* Voconia, Cic. de republ. Ill, io. ; run ®e m felt en- — Uefcer ben SerceiS be^9)fit=
tigent^um^ ; UOII $rn- Dr. Si r n b t &■ — Uefw bie causa adiecta s. exprcssa
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RAMAYANA, id est carmen epicum de Ramae rebus gestis.poetae anticpiissimi Valmuds opus. Textum codd. mss. collalis re
censuit, interpretationera latjnam et annotationes criticas adie cit Aug. Gail, a Schlfgcl. Vol. I; P. i. ,<8 mai.
©ubfcvipttonSpreU fiiv "Vol. I. P. i ct j. 14 £&rr.
1IITOPADESAS , id est Institutio salutaris. Textum codd. mss. collatis recensuerunt, interpretationem latinam et annotationes criticas adiecerunt Aug. Guil. a Schlegel et Christ. Lassen. Pars I. textum sanscritutn ten'ens. 4"mai. 4 S£f)tr.
KALTHOEF , Dr. J. ft., .Ius matrimonii veteram Indorum cum eodem Hobraeorurtt.jure subcode comparatum. 8 mai. 16 ggr.
CLASSEN , Dr. PH., de grammaticae graecae primordiis. 8 mai. 10 ggr.
2hif ©ubfcripttoit fihibige id? an, intern id? mid) auf bic ge* jjeitwartigem £efte beigefiigtc mt$f%lid)e Sfit^eigc bqiefye:
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Dr. Borneo SERaurenbrecfyer,
gr. 8. 23otttt , im September 1829.
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(Sebrncft 6ei (§. g. £jjcrmann in Sonn.
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