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Back Matter Source: Rheinisches Museum für Philologie, Geschichte und griechische Philosophie, 3. Jahrg., 1. H. (1829) Published by: J.D. Sauerländers Verlag Stable URL: http://www.jstor.org/stable/23041966 . Accessed: 19/05/2014 10:29 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . J.D. Sauerländers Verlag is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to Rheinisches Museum für Philologie, Geschichte und griechische Philosophie. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.64 on Mon, 19 May 2014 10:29:03 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Back MatterSource: Rheinisches Museum für Philologie, Geschichte und griechische Philosophie, 3. Jahrg.,1. H. (1829)Published by: J.D. Sauerländers VerlagStable URL: http://www.jstor.org/stable/23041966 .

Accessed: 19/05/2014 10:29

Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at .http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp

.JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range ofcontent in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new formsof scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected].

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J.D. Sauerländers Verlag is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to RheinischesMuseum für Philologie, Geschichte und griechische Philosophie.

http://www.jstor.org

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A n z e i g e n.

In meinem Verlage ist so eben erschienen unci in alien

Bucbhandlungen zu haben :

GEORGIUS SYNCELLUS ET NICEPHORUS C. P.

EX REGENSIONE

GUI LIE L MI DINDORFII.

a Vol. 8 wai.

Ladenpreis 8 Thlr. 8 gGr.

Gerade vor hnndert Jahren erschien zu Venedig die letzte

Ausgabe dieses fur die allgemeine Weltgeschichte so liochst

wiclitigen Clironograplien in einem sehr mangelbaften und in

correcten Abdrucke nach der friihern, freilieh noch unvoll

kommnern, Pariser Ausgabe von 1632: beide waren dennoch

liingst Yergriffen und nur iiusserst selten zu bohen Preisen zu

erjialten ; es gereicht mir daher zum lebhaften Vergniigen,

einem wahrhaft dringenden Bediirfniss auf eine so ausgezeich

nete Weise abhelfen zu konnen, als es durch die hier ange

kiindigte Ausgabe gesebieht, deren Trefflicbkeit der Name

des beriihmten Herrn Herausgebers verbiirgt. In der That

wird hier eine ganz neue, an unziihligen Stellen aus den vor

Iiandenen beiden Pariser Handschriftcn berichtigte und bedeu

tend vervollstSndigte Rezensioh des Textes , nebst einer cor

recten lateinischen Uebersetzung, zalilreichen Anmerkungen

und einem sehi ausflihrlichen Index geliefert, als eine voj-ziig

licbe Zierde aber die im zweiten Bande enthaltene, bisher un

gedruckte hoclist werthvolle Abhandlung «iiber die Quellen

und den Wertli des Syncellus von Bredow", welche Derselbe wiihr

Vend seines Aufenthalts zu Paris verfasste.

Druck und Papier sind so sclicin und die aussere Ein

richtung iiberhaupt so zweekmassig, dass sie alien Anforde

rungen entsp-echen werden.

Bonn, im September 1829, Eduard Weber.

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Anzeige fur Schulanstalten.

So eben ist bei Orell , Fiissli und Comp. in Zurich

erschienen und in alien solidcn Buchandlungen zu finden:

Ciceronis, M. T. Eclogae,

gesammelt von A. Olivet und zum Gebrauch der Schulen

von neuem mit Anmerkungen versehen von J. J. Hottinger.

3te Ausgabe mit neuen Zusiitzen , Verbesserungen und

einem Register von J. J. Ochsner, Professor. 496 S. 8.

Auf Schreibp. I Thlr. 8 gGr. od. a fl.

Im Jahr 1820 bcsorgte IIr. Professor Ochsner zum ersten Mai

die neue Ausgabe dieses Schulbuchcs, das nicht nur in der Scliweiz,

sondern auch in mehreren Gymnasien Deutschlands seiner Vortreff

lichkeit willen eingefuhrt wurde. Daher das schnelle Erscheinen

dieser neuen Bearbeitung, die auf alien Seiten lehrt, wie die wis

senschaftliche Jugend fiir achte, grundliche und geschmack voile Sprach

studien geweckt werden kann; auch ist diese auf schones Schreib

papier gedruckte Ausgabe sieben Bogen starker als die fruhere,

und ihr neben einer Menge neuer philologischer Untersuchungen ein

vielseitig gewunschter Index verborum beigefugt worden.

Ciceronis, M. T., Academicorum libri duo et de finibus

bonorum et malorum libri V. Cum integra varietate

Victoriana, Lambiniana etc. reliquaque accurato delectu

edid. C. Orellius. Accedunt Aurelii Augitstini ad

versus Academicos libri III. Petri Valentiae Acade

mica. Durcuidi curae posteriores ineditae. 8 mai.

1 Thlr. 16 gGr. od. 2 11. 3o kr.

— Orationes Philippicae in M. Antonium, accurate emend,

e cod. Vatic, edid. J. C. Orellius; accedunt epistolae

post Cacsaris interitum scriptae cum variis tectionibus.

8 mai. 1 Thlr. 8 ggr. od. 2 fl.

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Bei mir ist so eben crschicnen unci in alien Buchandlungen zu

habeu:

DIE

UMWALZUNGEN DER ERDRINDE in naturwissenscliaftlicher und geschichtlicher

Beziehiuig, vom

BARON G. CUVIER.

Nach der fiinften Original -

Ausgabe' xibersetzt und mit

besondern Ausfiihrungen und Beilagen begleitet von

Dr. J. NOGGERATH, Konigl. Preuss. Oberbergrathe und Professor etc.

Zwei Biinde. gr. 12. geh. 3 Tlilr.

Cuvier's beriihmtes Werk , welches bereits nach seinen

fiiihern, minder vollstandigen Auflagen durch vielfachc Uebersetzun

gen ein Eigenthum fast aller cultivirten Nationcn geworden ist,

liefere icb bier nach dem neuestcn, ungemein vervollstandigtcn

Original in eincr von einem anerkannt sachverstandigen Gelebrten

mit vorzuglichcr Sorgfalt bchandelten, so wie durch sehr interes6aute

und mannigfaltige Ausfiihrungen und Beilagen bereicherten deutschen

Bearbeitung.

Alles, was die Erforschung des Baucs der Erde, die organi schen Reste fruherer Erdperioden, die Sage und Geschichte der al

testen Volker, ihre hinterlassenen Denkmaler u. s. w. zur Deutung der Urgeschichte des Planeten darbieten konnen, iindet sich in

dieser Schrift zu eiuem entsprechenden Ganzen vercinigt. Leben

digcr Vortrag und Klarheit geben dem Werke eben so sehr die Ei

genschaften einer htichst angenehinen und lchrreichen Lecture fur

jeden Gebildetenj als solches, bei seinem gcdiegenen und iicht wi«

tenschaftlichen Inhalte, zugleich dem Natur- und Geschichtforscher,

dem Tlieologen, dem Anatomcn, Astroaoinen etc. unentbehrliclx er

schciucu muss.

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H erabgese tzter Preis<

DAS GEBIRGE IN RHEINLAND - WESTPHALEN,

nacli mineralogischem und cliemischem Bezuge.

Herausgegeben von

Dr. J. NOGGERATH, K. Preuss. Ober-Bergrathe und ord. Professor der Mineralogie

und Bergwerkswissenschaften.

4 Bande. Mit vielen ilium, und schwarzen Kartell, Profilen etc. gr. 8. 1822 —1826.

Grundliche Erforschung alter Gebirgstheile von Rheinland-West

phalen ist der Zweck dieses Werkes, den dasselbc , der allgc

mein ihm zu Theil gewordenen riihmlichen Anerkennung zufolge,

auf eine ausgezeichnete Weise erfiillt hat, so dass es die erste

bedeutend vervollstiindigte Kenntniss im Gebiete der un

organischen Natur von diesem ausgedelinten und fur derartige For

schungcn so reichkaltigcn und liochst interessanten Laudcsstriche

darbietet.

Es liefert dasselbe eine grosse Zahl von zura Thcil sehr 11m

fassenden Aufsatzen geognostischen, oryktognostischen und chemi

schen Inhalts, theils von dem Herrn Herausgeber, theils von mclir

ais vier und zwanzig namhaften Mitarbeitern verfasst, denen das

griindlicbste Studium der vaterliindischen Gebirge Hauptstrebepunkt

ist, und welche meist als praktische Bergwerkskundige auf dem

zu Forschungen am besten geeigneten Standpunkt sich befinden.

— Vide bildtiche Darstellungen, Ansichten, petrograpbische Karten

uni Durchschnitte dienen zur vollstandigsten Erlauterung des rei

clicn Textes.

Die allgemeine Anschaffung dieses Werkes zu erleichtern, setze

ich fur die mir noch iibrigen Exemplare den bisherigen Laden

preis alter vier Bande von Zwolf Thalern auf

Sieben Thaler

herab, fiir welchen jede Buchhandlung in den Stand gesetzt ist

solche zu liefern. Einzelne Bande sind jedoch auch ferner nur

zu den bisherigen Ladenpreisen zu haben.

Bonn, im September 1829.

Eduard Weber.

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D i e

Landrechte

der

heutigen

Koniglich-Preussischen

heinprovinze y! - ;

Herausgegeben

y o in

Romeo Ma urenbrecli

Bonn,

b e i Eduard Weber.

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Ankundigung

des Hera usgebers.

Die Sammlnng der rheinischen Landrechte — nunmehrigen Konigl. Preuss. Provinzialreclite, welche der Unterzeichnete liiemit ankiin

digt, wird folgende cinzelne Stiicke cnthalten:

i) Die Jiilich-Bergische Rechtsordnung. а) Das Geldern'sche Landrecht.

3) Die Churkollnische Rechtsordnung nebst den Erliiute rungen.

4) Aus der Churkollnischen Reformation. 5) Das Churtrierische Landrecht.

б) Die Ratzenellenbogen'sehe Gerichtsordnung.

7) Die Nassauisclie Polizeiordnung. 8) Das Solms'sche Landrecht.

g) Das Cburpfalzische Landrecht.

10) Das Cnurmainzische Landrecht.

11) Die Hinter-Sponheimische Untergerichtsordnung. 12.) Das Rheingr afliche Landrecht.

13) Das Saarbriicken'sche Landrecht.

14) Die Coutumes de Luxembourg. 15) Die Coutumes de Lorraine.

16) Die Coutumes de Limbourg. in) Die Loix de Malmedy (gewohnlich: de Stavelot). 18) Die Priim'sehen Landesgebrauche.

19) Die Blankenheimische Landsordnnng. 20) Das Wildenburgische Landrecht. a 1) Anhang:

a) Einige andre wichtige Quellenstiicke, z. B.: Die Wetzlar'sche Reformation. Aus der Stadt'-Collnischen Reformation. Stadt-Aachen'sche Statuten. Die Krcuznacher Polizeiordnung. Aus der Malmedy'sclien Polizeiordnung (gewohnlich:

das Nouveau Reglement pour Stave lot) b) Das Register.

Was den Unterzeichneten zuerst auf den Gedanken und zu dem Entschlusse gebracht hat, eine solche Sammlung und Heraus -

gabe der Landrechte , welche in den ehemaligen Territorien am Nieder- und Mittel-Rhein entstanden sind, zu veranstalten, war die

Ueberzeugung, die derselbe seit einigen Jahren imracr mehr gewon nen hat, von dem Nutzen, den die verbreitete Kenntniss und das Stu dium dieser Rechtsbiicher fiir das Rechtsstudium iiberhaupt, und insonderheit fiir die Wissenschaft des heutigen deutschen Privat reclits, fiir das s. g. Germanicum, unfehlbar liaben werde.

Man muss freilich dabei von der Ansiclit ausgehn , dass eben diese und ahnliche Produktionen aus der neuesten Zeit die wah ren Quellen des heutigen gemeinendeutschen Privatrechtes seicn,

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und allerdings die gelchrte Meinung, die Manche noch gcrn ver theidigen , endlich verlasscn , als beruhe unsere junge deutsche

Rechtswissenschaft noch immer so ganz allein auf den Landrech

ten (allenfalls auch den Stadtrechten) des Mittelalters, und auf

den barbarischen Reclitsbiichern der alt - germanisclien Volker

stiimme , die schon vor tausend und einigen hundert Jahren pu blieirt sind. Allein die ricbtigere Ansicht scheint heute gerade — wenn nieht A lies triigt

— tiiglieh allgemeiner zu werden. Und

dies kein Wunder eben, weil sie nach der Stufe, welche die wis

sensehaftliebe Ausbildung des deutschen Rechts jetzt erreicht bat, fast natiirlicb und selbstredend ist. Man wird den wohlthatigen

Erfolg davon in der Theorie wie in der Praxis bald empfinden. Es wiirde in Wahrheit ein unscliiitzbarer Gewinn fur die

Rechtswissenschaft daraus erwachsen , wenn wir so die Rechts

biieher der letzten Jahrlmnderte allmalig a lie znsammen und aller

Welt zu Gesichte brachten, in denen die Materialien des neuesten

Privatrechtes meist noeh unentdeekt und unbenutzt liegen. Man

konnte sie alsdann mit Leicbtigkeit und mit Behagen seliatzgriibe riseh untersuehen.

Auf der ganzen Erde aber ist kein Landstricli so reieli an

umfassenden legislatorischen Arbeiten , naeli Art unsrer s. g. Land

reehte, wie die heutigen Rlieinprovinzen. Schlesien allein konnte

diesen darin etwa den Rang streitig machen. Eine Sammlung der

Sehlesiseben Landreehte wiirde daber eben denselben Gewinn brin

gen ; vielleiebt aucb eine zusammenstellende Herausgabe der Land

reehte aus dem Herzogthum Sachs en und aus der lieutigen Pro

vinz Weslphalen. Aber solche Sammlungen lassen sich kaum

anders, als an Ort und Stelle, unternehmen.

Ausser dieser Riieksieht auf den wissenschaftlichen Nutzen, den die Hei'ausgabe der Rheiniscben Landreehte fiir ganz Deutsch

land erwarten liisst, bewog den Unterzeichneten aber auch zu sei

nem Unternehmen die Noth um diese Landreehte, die in unsern

betreffenden Landern am Rhein allenthalhen siehtbar ist.

Eine Gesammtausgabe der Rheinischen Landreehte ist Hier das

dringendste Bediirfniss. Die Franzosische Gesetzgebung hat sie

zwar ausser Kraft gesetzt. Aber einige dieser Reehtsbiieber sind

nocli bis zur Stunde vollstandig und ausschliesslich die Quellen des

praktisehen Rechts*); andere haben in einzelnen Materien sich

ilire alte Autoritiit erhalten; alle entscheiden iiber die Rechtsfalle,

welcbe aus der Zeit vor Einfiihrung des Franzosischen Rechtes

lierriiliren. Und alle sind fast ganz vergriffen und verkommen

oder auch im Revolutionseifer damals mit Absicht zerstort worden.

Einzelne Exemplare einzelner Landreehte miissen der Anwalt

und der Richter und die anderen Interessenten bei den Antiquaren

und auf Auctionen oft theurer bezablen , als ihnen diese Sammt

ausgabe aller Landreehte jetzt zu stehen kommen wird. In der

*J So gelten die Rechte atis tlen Landern des r ec h t e n Kheinufers ira

Kegierungsbezirke Koblenz dort, wo sie entstandeu sind, inimer

uocli und ganz ausschliesslicli.

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Regel sind sie nur nocli an Ort und Stelle zu finden , wo sie pu blicirt worden. Unsere auswiirtigen Gelehrten haben sie daher fast

gar nicht, und dies ist der Grund, warum sie bisher nicht nach

Verdienst bekannt, und inimer nnr so nach Gelegenheit und Gliick

fiir die Wissenschaft benutzt sind , statt nach Plan, Ordnung und

Grundsatz dafiir benutzt zu werden.

Der Unterzeichnete erfreuet sich zu dem Ende auch der Auf

forderung und Ermunternng zu seinem Unternehmen von Seiten ho

her Staatsbeamten, denen die Bediirfnisse unserer Provinz wohl be

kannt sind, so wie der Mitwirkung vieler Kenner und Freunde un

seres Rechtes.

Die Sammlung, welche unser Herr Scotti im Aufltrage des

Hohen Staatsministerii veranstaltet, schliesst diese Landrechte plan

miissig aus, als blosse Sammlung der bestimmenden , derogirenden,

erganzenden, einzelnen landesherrlichen Verordnungen, und Un

terzeichneter zeigt liiemit an, dass sein Unternehmen, nach verabre

deter Theilung der Arbeit, in das des Herrn Scotti eingreifen und

eben die Scotti'sche Sammlung ausdriicklich erganzen wird.

Es liesse sich hinzufiigen, dass diesen Landrechten fiir die

Rheinprovinzen in etwa ein neues Leben bevorsteht. Denn wenn

sie auch ihrem ganzen Inhalte nach nicht wieder zur Gesetzeskraft

erwachen konnen, so diirfte doch zu ervrarten sejn, dass neben

der allgemeinen Preussischen Gesetzgebung, wie es ja in den an

dern Theilen unserer Monarchic geschehn ist, einige Theile diescr

Provinzialrechte wiederhergestellt wiirden. Diese Theile, welche sie auch seyn miigen , werden aber ohne das Ganze nicht vollstandig

aufgefasst und iibersehen werden konnen.

Aber mehr als diese Aussicht, die unsern Rechtsbiichern ihr

praktisches Interesse vollkommen wiedergabe, miisste den Rheinlan

dern das historische Interesse, das unsere laindrechte immer be

halten werden , diese Sammlung empfehlen. Man darf sich hiebei nur an unsern Patriotismus wenden,

und die Sache wird zur Sache der Ambition.

Es sind dies die Landrechte , in denen das Reclit aufge zeiehnet ist , wie es sich aus unsern nationaleu Sitten und Ge

wohnheiten herausgebildet hat, und wie es darum ganz uns ange

horig ist. In diesen Landrechten spricht sich die eigenthiimlichste Seite unseres Volks-Lebens eigenthiimlich aus. Denn solche Rechts

biicher, wie diese damals entstanden sind, haben das vor den

modernen grossen Gesetzgebungen stets voraus, dass sie allemal

das voile reine Gepriige des Geistes der Nation tragen, unter wel

cher sie entstanden sind , und dass sie immer die wichtigsten, fast

die einzigsten aufrichtigen lebendigen Aeusserungen und Zeugnisse der Nationalitiit sind.

,Es ist das Recht unserer Vater und Vorvater, das wir durch

eine neue Sammlung dem Verkommen und der Vergessenlieit ent

reissen wollen. Die wenigen Abdriicke der alten Einzelausgaben in unbequemen Folianten. die noch vorhanden sind, wird der tag— liche Gebrauch, in welchem sie von Hand zu Hand gehen, bald

aufgerieben haben. Und den Untergang dieser Denkmale unseres

vaterlandischeu Geistes , — man kann sagen,

— vaterliindischen

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Ruhmes diirften unsere Nachkommen uns mitRecht zur Last legen, wenn wir anders diese Gelegenheit unbenutzt voriiber gelien lies sen , durch ihre neue Herausgabe eben unsrer Naehkommea wie unsrer selbst wegen fiir die aussere Erhaltung derselben zu sorgen.

Ueber den Plan, wonach dieses Unternehmen vollfiihrt wer den wird und zum Theil vollendet ist, in der Yorrede das Na

here. Hier nur so viel davon:

Die Landrechte wcrden nach geographisclier Ordnnng und

Zusammenstellung, wie es zum Handgebrauch bei den ein zelnen Rheinischen Gerichtshofen am bequemsten seyn wird, in Grossoctavbanden vertheilt, nach den besten oder neue sten Ausgaben buclistablichtreu abgedruckt.

Der Text wird durch Yergleichung aller betreffenden

Ausgaben festgestellt. Wichtige Varianten sollen angegeben werden.

Jedem Rechtsbuche geht eine kurze Einleitung vorher, welche das beziigliche Literairhistorische — so weit es niitz

lich und anziehend seyn diirfte — kui'z andeutet.

Das Ganze beschliesst ein vollstandiges alphabetisches

Inhaltsverzeichniss, wodurch ein Repertorium iiber das ge schriebene *) rheinische Provinzialrecht einstweilen ersetzt

werden mag.

Unterzeichneter hat Alles gethan, sein Unternehmen gehorig vorzubereiten. Ware es nicht Liebe zur Sache oder Begeisterung fiir

sein Unternehmen gewesen, die zu eben diesem Unternehmen ihn auf

geregt und immer wieder von Neuem angetrieben hat, so hatte er

dasselbe eben so gut unterlassen oder Anderen anheimgestellt, da hier

auf eigentliches wissenschaftliches Verdienst iiberall kein gerech ter Anspruch ist, und er ohnedies diese Rechts<juellen besass, de

ren Besitz er zur gewissenbaften Erfiillung seines Berufes als aka

deinischer Lelirer des deutschen Rechtes schon langst fiir nothig hielt. Er bietet diese seine Schatze hiemit gern und willig Allen

zum Gemeingut an.

Bonn im July 1829.

Romeo Maurenbrecher.

*) DerHerausgeber beabsichtigt auch spater das ungeschriebne rhei

nische Provinzialrecht, wie es in den Schriften der Jurist en, dem

Gerichtsgebrauch und den landesherrlichen Einzelver

ordnungen sich ausgebildet hat, in systcmatisch - wisscnschaf'tlicher

Bearbeitung, wenn erst die Scotti'sche Saramlung eine solche Arbeit

zum Theil miiglich gemacht haben wird, dem Publikum zn iibergeben. Aber auch ohne die Mitwirkung der noch iibrigen Kenner unscres

Reclits ware dies Unternehmen unmoglich, wie Jeder weiss, der die

Verhaltnisse kennt. Er ladet. daher alle Freunde des vaterlandischen Rechtes ein, ihn gutigst mit Beitragen aus ihrer Rechtskenntniss zu

unterstiitzen ; wie er denn auch jede Mittheilung, die ihm noch iiber

Geschichte, Text, Ausgaben etc. dieser herauszugebcnden Land

rechte gemacht werden sollte , dankbar aufnehmen und benutzen

wird. Seine Bitte und Auffoderung ergeht an Jeden und an Alle! —

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Ankiindigung des Yerlegers.

Es bedarf fur das in vorstehender Ankiindigung hinreichend

empfohlne, wahrhaft wichtige und zeitgemasse vaterliindische Unter

nehmen von meiner Seite nur einer kurzen Anzeige der aussern Bedin

gungen, unter welchen diese in mehrfacher Hinsicht sehr interessante, namentlich den Rheinlandern hochst werthvolle, ja unentbehrliche

neue Sammlung in meinem Verlage erscheinen wird, wenn anders

sich dafiir eine zur Deckung derKosten hinreichende Theilnahme zeigt. Ich kiindige das Unternehmen daher auf Subscription an

und werde den Druck unverziiglich beginnen, so wie auf eine wiirdige Weise ausfiihren, sobald ich durch die eingegangenen Unterzeich

nungen nur einigermassen fiir meine betrachtlichen Auslagen gesi chert bin. Eine dazu geniigende Theilnahme glaube ich jedoch mit

Zuversicht erwarten zu diirfen und erlaube ich mil- nur nocli um

gefulhge Beschleunigung der resp. Auftrage zu bitten , indem der

baldige Besitz dieser Landrechte Vielen wiinschenswerth seyn diirfte. Da wir bei unserm Unternehmen vorziiglich auch das Bedurf

niss des praktischen Juristen im Auge hielten, so liaben wir

die Anordnung getrolfen, dass das Format dem des AlJgemeinen Preussischen Landrechts, jedoch zur Verminderung der Bogenzahl mit compendioserm Druck, entspreche. Das Ganze wird auf diese

Weise drei Biinde nicht iibersteigen. Da die einzelnen Landrechte jedoch von sehr ungleichem Dm

fange sind und unmoglich genau im Voraus zu berechnen ist, welchen Raum ein jedes in unsrer Ausgabe einnehmen wird , so

liisst sich der Subscriptions-Preis nur nach Bogenzahl bestimmen : das Alphabet auf feinem weissem Druckpapier zu i Thlr. 5 Sgr., auf Schreibpapier i Thlr. 17 l/j Sgr., auf feinem Velinpapier 2 Thlr.

Diese sehr miissigen Bedingungen gelten aber nur bis zum Beginn des Druckes und tritt dann ein um */) hoherer Subscrijstionspreis, gleich nach Erscheinen der ersten Abtheilung aber unfehlbar der um die Halfte erhohete Ladenpreis ein. Zu letzterm werden aber

nur wenige Exemplave zu haben seyn, indem zum Ladenverkauf nur wenige, auf Schreib- und Velinpapier nur gerade die durch die

Unterzeichnung bestellten Exemplare gedruckt werden. -— Fiir sorg

fiiltige typographische Ausfiihrung werde ich besonders bemiiht seyn. Zahlung wird nicht friiher als bei Ablieferung der einzelnen

Abtheilungen oder Bande erbeten. Die Unterzeichnung gilt fur die

vollstandige Sammlung. Zur Erleichterung des Verkehrs mit den resp. Herren Sub

scribenten habe ich ein Formular angehangen, das ich, im Falle der

Theilnahme, auszufiillen, abzuschneiden und direct an meine Adresse oder durch die Buclihandlungen hieher zuriickgelien zu lassen bitte.

Die Namen der verehrten Beforderer dieses Unternehmens sollen dem ersten Bande vorgedruckt werden. Diejenigen , welche sich giitigst bemiihen wollen Subscriptionen zu sammeln, erhalten auf 1 o Exemplare das 11 te frei.

Ueber den Erfolg so wie iiber den davon abhiingigen Beginn des Drucks werde ich s. Z. das Nahere mitzutheilen nicht verfehlen.

Bonn im July 1839, Etluarcl Weber.

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CONSTANTINI PORPIIYROGENITI IMPERATORIS DE CER1 DION IIS AULAS BYZANTINAE LIBRI DUO, ghtcce et latino. e recensione IO. I AC. REISKII, cum eius

ilern commentarus integris. Uol. I.

©ut'f. ®nicfp- 3 2(jrf 'iOgar.; ©c$rei&p. 5; SSeluip- 6S£f;rr. UIGIUS I. LI V ET NT CEP IIO/{US CP. ex recen sion GUILIELMI DINDORFII. ■?. Vol.

■©»W- $v- Srurfp- 6 4ggr.; ©rijrei&p- 8$ljiv-; SScftnp. 9$l>rr. 20ggr.

Uttfer ber ^Jrcffe (Tub unb rocrben g(eid;falf$ nod) im Saufe biefeS 3al)re3 erfdjetnen: DE YIPPI , EUNAPII , PETRI PATRICII, PRISCI ,

MALCIIl, MENANDRI PROTECTOR1S IIISTORIARUM

quae supersimt. Ex recensione IMM. BEKKERI et B. G.

NIEBUI1RII C. F. Accedunt Photii eclogae ex Olympiodoro, Candido , Nonnoso et Theophane. Praemittitur Ph. Labbei Pro

trepticon.

CONSTANTINI PORPHYROGENITI IMPERA TORIS DE CERIMONIIS AULAE BYZANTINAE LIBRI DUO , graece. et latine , e recensione IO. I AC. REISKII. Vol. II. ,

REISKII COMMENTARII INTEGRI.

Cantacuzenus Vol. II., Procophis e recensione Guil. Dindorfii

lirtb Mala/as e recensione Lud. Dindorfii rocrbeit injtt)ifct)cil fur

ben jDrucf sorbereitet, urn nad? S3eenbigung j'ener SJutoren jundct)ft begoitnea ju roerben , tnoraiif bann bie itidjr minber tt>id)tigen: Anna Comnena, bad Clironicon Alexandrimtm, T/ieop/ianes folgeit unb ben 33enjetS liefern ttKrben, mit roclcbcr »orjuglid)cn 311 leg be*

rucffiditigcnbcn ©orgfalt unb S£()Atigfeit bie 3Ju$fu!)rung biefeS gro» fen, fur ̂ 3l)ilologie unb ©efd)ict)t3forfd;ung gleid) unfd)a(jbaren tin*

ternefymcnfJ utiabldgig betrteben rotrb.

Renter cinf bie ganje Sam tnlung Untcrjeidjnenbe gente$en nod; bie oorgenanntcn anfdnglicbcn 0ubfcriptiongpreife, einjelne ?Intoren (Tub ju ben ungefdt)t Vi l)ot)ercn Sabenpreifen, jebod) iinr auf Srucfpapier, ju erfyalteit.

Sei mit ifl ferner »or furjern erfdjtenen :

9ij)etm'fd)e3 Sfflufeum f£ir SuriSpruben j, (jerauS# gegeben »on 5 931ume, 3 S- «£>affe , ©. 5. 4Pud)ta unb ©D. 'pugge. ©ritten QafjrgangS jroeiteS

jf)eft. gr. 8. fprciS cc$ Qa^rg, oott 4 <&cfteit 4 £{)lr,

3nf)a(t biefeS ipefteS :

Ue&er bnS (Jincifdje ©efel?, »on #ru sj3rof- Unter (jitter CSoi't* fefjung)- — Ue&er bag Iriterdicium utrubi Dei bcr Lex Cincia. ainfyang JU iein oorljerfietjenberi 2luifa(>, pott £rn 'Prof- -f) a ffc-

— 3»r ie* Voconia, Cic. de republ. Ill, io. ; run ®e m felt en- — Uefcer ben SerceiS be^9)fit=

tigent^um^ ; UOII $rn- Dr. Si r n b t &■ — Uefw bie causa adiecta s. exprcssa

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Giitetcr, ®., bic llmwdljungcn ber Crrbritrbe fit "tiatumiffeitfcbafN lidjev unb gcfcbtcfjtlictjer S3cjtcf)iuig. IKadh'bcr fititftcn £rigi* ital«21u<5gabe uberfcfct unb mit befoitbertt StuSfubrungcn imb ffictlaqeit begleitet ooit Dr. 3- 5ft oggeratl). 3wei 23&nbe. gr. i?.. 3 £[)Ir.

RAMAYANA, id est carmen epicum de Ramae rebus gestis.poetae anticpiissimi Valmuds opus. Textum codd. mss. collalis re

censuit, interpretationera latjnam et annotationes criticas adie cit Aug. Gail, a Schlfgcl. Vol. I; P. i. ,<8 mai.

©ubfcvipttonSpreU fiiv "Vol. I. P. i ct j. 14 £&rr.

1IITOPADESAS , id est Institutio salutaris. Textum codd. mss. collatis recensuerunt, interpretationem latinam et annotationes criticas adiecerunt Aug. Guil. a Schlegel et Christ. Lassen. Pars I. textum sanscritutn ten'ens. 4"mai. 4 S£f)tr.

KALTHOEF , Dr. J. ft., .Ius matrimonii veteram Indorum cum eodem Hobraeorurtt.jure subcode comparatum. 8 mai. 16 ggr.

CLASSEN , Dr. PH., de grammaticae graecae primordiis. 8 mai. 10 ggr.

2hif ©ubfcripttoit fihibige id? an, intern id? mid) auf bic ge* jjeitwartigem £efte beigefiigtc mt$f%lid)e Sfit^eigc bqiefye:

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Dr. Borneo SERaurenbrecfyer,

gr. 8. 23otttt , im September 1829.

(£ t> u a r D 23 e 6 e r.

(Sebrncft 6ei (§. g. £jjcrmann in Sonn.

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